Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 30. Jänner 1997, mit dem das Kärntner Landesarchiv
als Anstalt eingerichtet wird
(Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG)
StF: LGBl Nr 40/1997

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1         Geltungsbereich

§

2         Abgrenzung von Bundeszuständigkeiten

§

3         Begriffsbestimmungen

§

4          Einrichtung der Anstalt

§

5         Aufgaben der Anstalt

2. Abschnitt
Verfahren der Archivierung

§

6         Vorbereitung der Archivierung

§

7         Anbieten von Unterlagen

§

8         Übernahme angebotener Unterlagen

§

9         Verwaltung und Sicherung der Archivalien

§

9a  Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

3. Abschnitt
Zugang zu Archivalien

§

10  Zugang zu Archivalien

§

11  Amtlicher und nichtamtlicher Zugang

§

12  Schutzfristen

§

13  Ausschluss vom Zugang

§

14  (entfällt)

§

15  Herstellung von Reproduktionen

§

16  Entlehnung von Archivalien

§

17  Zugangsordnung und Kostenersätze

4. Abschnitt
Organisation der Anstalt

§

18  Direktor

§

19  Bestellung des Direktors

§

20  Beendigung der Funktion des Direktors

§

21  Vertretung des Direktors

§

22  Bedienstete der Anstalt und Stellenplan

§

23  Archivgeheimnis

§

24  Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt

5. Abschnitt
Gebarung und Mittelaufbringung

§

25  Gebarung

§

26  Aufbringung der Mittel

§

27  Geschäftsjahr

6. Abschnitt
Mitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht

§

28  Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben    der Anstalt

§

29  Landesaufsicht

§

30  Abgabenbefreiung

§

30a  Verweise

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

31  Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Archivierung und den Zugang zu den bei den Behörden und Dienststellen von inländischen Gebietskörperschaften, bei deren Rechts- oder Funktionsvorgängern sowie bei sonstigen juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entstandenen Unterlagen, deren Erhaltung und Bewahrung im öffentliche Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.
  2. Absatz 2Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen;
    2. Litera b
      gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Rechtsträger, die aufgrund deren Rechtsvorschriften gebildet worden sind;
    3. Litera c
      sonstige Personen und Einrichtungen, sofern ihre Unterlagen nicht Archivalien im Sinne dieses Gesetzes sind.
  3. Absatz 3Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Abgrenzung von Bundeszuständigkeiten

  1. Absatz einsDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
  2. Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sie keine über die Zuständigkeit des Landes Kärnten hinausgehende rechtliche Wirkung entfalten.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Litera a
    Zugang: die Einsicht, Benützung und Verarbeitung der Archivalien sowie deren Inhalte,
  2. Litera b
    Unterlagen: Schrift-, Bild- und Tonschriftgut, wie Handschriften, Urkunden, Akten und sonstige Schriftstücke, Karten, Pläne, Siegel, Amtsdruckschriften, Bild-, Film- und Tonmaterial, sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der Hilfsmittel (Findmittel) für deren Erfassung, Ordnung, Verwaltung, Benützung, Nutzbarmachung und Auswertung;
  3. Litera c
    archivwürdig: alle Unterlagen, die
  4. Ziffer eins
    aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind,
  5. Ziffer 2
    die benötigt werden
    1. Sub-Litera, a, a
      für die geordnete Fortführung der Verwaltung oder für Zwecke der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung,
    2. Sub-Litera, b, b
      für die wissenschaftliche Forschung,
    3. Sub-Litera, c, c
      zur Sicherung berechtigter Interessen Betroffener, deren Rechtsnachfolger oder Dritter,
    4. Sub-Litera, d, d
      für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart des Landes Kärnten,
  6. Ziffer 3
    die von der Anstalt als solche bewertet wurden;
  7. Litera d
    Archivierung: die planmäßige Erfassung, Ordnung, Verwahrung, Verwaltung, Bewertung, Nutzbarmachung und Auswertung archivwürdiger Unterlagen;
  8. Litera e
    Archivalien: archivierte Unterlagen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Einrichtung der Anstalt

  1. Absatz einsZur Archivierung der archivwürdigen Unterlagen im Land Kärnten, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist, wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt führt die Bezeichnung “Kärntner Landesarchiv” und hat ihren Sitz in Klagenfurt.
  2. Absatz 2Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesarchiv” berechtigt.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Aufgaben der Anstalt

  1. Absatz einsDie Anstalt hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen
    1. Litera a
      der Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten und der Kärntner Gemeinden sowie deren Rechts- und Funktionsvorgängern und
    2. Litera b
      der Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen Einrichtungen im Land Kärnten (sonstige öffentliche Stellen), die der Aufsicht des Landes Kärnten unterliegen,
    zu archivieren, und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes öffentlich zugänglich zu machen, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.
  2. Absatz 2Die Anstalt darf archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere von Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten und ihrer Rechtsvorgänger, sowie private archivwürdige Unterlagen archivieren, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.
  3. Absatz 3Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungen hinsichtlich der Kärntner Landeskunde und Landesgeschichte durchführen, insbesondere hinsichtlich solcher Themen, die von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten sind. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen umfasst auch
    1. Litera a
      die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sowie die Herausgabe von Quelleneditionen, Regestenwerken sowie anderen einschlägigen Publikationen,
    2. Litera b
      die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen zu landeskundlichen und landesgeschichtlichen Themen sowie
    3. Litera c
      die Mitwirkung an der Stärkung des Landesbewusstseins durch archivdidaktische Maßnahmen zur Vermittlung landeskundlicher und landesgeschichtlicher Kenntnisse.
  4. Absatz 4Die Anstalt darf über Ersuchen öffentlicher und privater Stellen fachliche Gutachten in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche erstatten.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Verfahren der Archivierung

Paragraph 6,
Vorbereitung der Archivierung

  1. Absatz einsDie Anstalt hat Behörden und Dienststellen des Landes, der Gemeinden sowie sonstige öffentliche Stellen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, hinsichtlich der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen, die von der Anstalt zu einem späteren Zeitpunkt in Verwahrung genommen werden sollen, insbesondere in Fragen der Skartierung, Aufbewahrung und Inventarisierung der Unterlagen, zu beraten.
  2. Absatz 2Die Anstalt darf Beratungstätigkeiten nach Absatz eins, auch über Ersuchen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Paragraph 5, Absatz 2,), insbesondere Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten, sowie von Verfügungsberechtigten über private Unterlagen ausüben, wenn an deren Verwaltung und Sicherung, insbesondere im Hinblick auf deren künftigen Zugang für die wissenschaftliche Forschung, ein öffentliches Interesse besteht.

§ 7

Text

Paragraph 7,
Anbieten von Unterlagen

  1. Absatz einsDie Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie die sonstigen öffentlichen Stellen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, (anbietende Stellen) haben der Anstalt nach Ablauf der gesetzlich oder nach der durch ihre jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Fristen, spätestens jedoch nach 20 Jahren, bei elektronischen Unterlagen spätestens nach 10 Jahren, jene Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Besorgung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Verpflichtung zum Anbieten von Unterlagen besteht nicht für Gemeinden und sonstige öffentliche Stellen, die selbst über entsprechende Einrichtungen zur Archivierung verfügen, wenn durch diese die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung der Unterlagen sichergestellt wird.
  2. Absatz eins aDie Verpflichtung zur Anbietung von Unterlagen gemäß Absatz eins, erster Satz besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung oder anderen Rechtsvorschriften zu löschen oder zu vernichten wären sowie für Unterlagen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Die Anstalt hat die Unterlagen vor ihrer Löschung oder Vernichtung auf ihre Archivwürdigkeit (Paragraph 3, Litera c,) zu überprüfen; wird diese Eigenschaft festgestellt, sind die Unterlagen – unter Einhaltung der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen – der Anstalt zu übergeben.
  3. Absatz eins bDie Unterlagen sind der Anstalt in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findbehelfen zur Übergabe anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Datenträgern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format anzubieten.
  4. Absatz 2Die Anstalt darf durch Vereinbarungen mit den anbietenden Stellen
    1. Litera a
      auf das Anbieten von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichten und
    2. Litera b
      für den Fall der Anbietung automationsunterstützt verarbeiteter Informationen die Form der Datenübermittlung näher festlegen.
  5. Absatz 3Vor der Übernahme von Unterlagen haben die anbietenden Stellen Vertretern der Anstalt Einsicht in die anzubietenden Unterlagen sowie in die Findbehelfe der Registraturen (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) zu gewähren.
  6. Absatz 4Die Anstalt ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von sonstigen natürlichen oder von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zur dauernden Verwahrung in ihr Eigentum zu übernehmen (Paragraph 5, Absatz 2,). Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgangsweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes – einschließlich der Möglichkeit der Herstellung von Reproduktionen – zur Nutzung zur Verfügung stehen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Übernahme angebotener Unterlagen

  1. Absatz einsDie Anstalt hat über die Archivwürdigkeit der von Behörden und Dienststellen nach Paragraph 7, Absatz eins, angebotenen Unterlagen innerhalb eines Jahres nach dem Anbieten zu entscheiden und die anbietenden Stellen davon zu verständigen. Erklärt die Anstalt die angebotenen Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist für archivwürdig oder lehnt sie die Übernahme der angebotenen Unterlagen innerhalb derselben Frist ausdrücklich ab, sind die anbietenden Stellen zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
  2. Absatz 2Bis zur Übernahme der Unterlagen sind die anbietenden Stellen und ab der Übernahme die Anstalt Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  3. Absatz 3Die Archivierung und die Verarbeitung der übernommenen Unterlagen mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegen im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.

§ 9

Text

Paragraph 9,
Verwaltung und Sicherung der Archivalien

  1. Absatz einsDie Anstalt hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und den Zugang zu den Archivalien sowie deren Schutz vor unbefugtem Zugang und Vernichtung sicherzustellen. Die Archivalien sind nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch geeignete Findbehelfe (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) für den Zugang zu diesen zu erschließen.
  2. Absatz 2Die Anstalt darf – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen und soweit dies unter archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist – die in den Archivalien enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn die weitere Aufbewahrung der Originalunterlagen nicht mehr aus Gründen nach Paragraph 3, Litera c, Ziffer 2, erforderlich ist. Originalunterlagen von Archivalien, die aufgrund von Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund des Denkmalschutzgesetzes, dauernd aufzubewahren sind (Paragraph 3, Litera c, Ziffer eins,), dürfen nicht vernichtet werden.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,
Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

  1. Absatz einsUnbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Rechtsvorschriften hat die Anstalt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. Litera a
      die Archivalien erschlossen sind,
    2. Litera b
      die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. Litera c
      der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
  2. Absatz 2Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, der Zugang zu den betreffenden Archivalien gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand der Archivalien erlaubt, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen und keine sonstigen Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach Paragraph 13, bestehen.
  3. Absatz 3Die Auskunft oder die Gewährung des Zugangs gemäß Absatz 2, ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunfts- oder Zugangserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich ergeben aus der Notwendigkeit
    1. Litera a
      des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes,
    2. Litera b
      der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,
    3. Litera c
      der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung,
    4. Litera d
      des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, oder
    5. Litera e
      der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
    Vor der Entscheidung über das Auskunftsersuchen kann die Anstalt die anbietende Stelle oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger um Stellungnahme ersuchen.
  4. Absatz 4Über die Verweigerung der Auskunft hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  5. Absatz 5Macht eine Person glaubhaft, dass Archivalien eine falsche Tatsachenbehauptung enthalten, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf schriftlichen Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag kann die Anstalt die anbietende Stelle oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger um Stellungnahme ersuchen.
  6. Absatz 6Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  7. Absatz 7Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß den Bestimmungen der Artikel 15,, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Zugang zu Archivalien

Paragraph 10,
Zugang zu Archivalien

  1. Absatz einsArchivalien sind vorbehaltlich gesetzlicher, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zugänglich.
  2. Absatz 2Erfolgt der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken (Paragraph 11, Absatz eins,), darf dieser nicht verwehrt werden.
  3. Absatz 3Für Archivalien, die die Anstalt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zur dauernden Aufbewahrung in ihr Eigentum übernommen hat, gelten hinsichtlich des Zugangs zu diesen sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Zugangsregelungen, die im Zuge der Übernahme rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt wurden. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für den Zugang zu diesen Archivalien die Zugangsregelungen für archivwürdige Unterlagen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,

§ 11

Text

Paragraph 11,
Amtlicher und nichtamtlicher Zugang

  1. Absatz einsUnter amtlichem Zugang ist die Einsichtnahme in öffentliche Archivalien durch alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern die Einsichtnahme eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bildet.
  2. Absatz 2Jeder Zugang zu Archivalien, der nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt, sondern insbesondere zur Verfolgung wissenschaftlicher, pädagogischer, publizistischer, familiengeschichtlicher, rechtlicher oder sonstiger persönlicher Interessen, ist als nichtamtlicher Zugang anzusehen.

§ 12

Text

Paragraph 12,
Schutzfristen

  1. Absatz einsArchivalien unterliegen einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder die Archivalien bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor ihrer Übergabe an die Anstalt bereits öffentlich zugänglich waren.
  2. Absatz 2Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.
  3. Absatz 3Archivalien, die sich auf natürliche Personen beziehen (personenbezogene Archivalien), dürfen erst mit dem Tod der betroffenen Person zugänglich gemacht werden, es sei denn die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
  4. Absatz 4Vor Ablauf der Schutzfrist nach Absatz eins und Absatz 3, kann der Zugang zu Archivalien für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und durch den Zugang schutzwürdige, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtliche Interessen der betroffenen Personen oder Dritter oder schutzwürdige Interessen des Landes, der betroffenen Gemeinde oder des Bundes nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffene Person – im Falle ihres Todes ihre Angehörigen – dem Zugang zu den Archivalien ausdrücklich zustimmt oder zugestimmt hat.
  5. Absatz 5Wird der begehrte Zugang zu Archivalien nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt, ist der Zugangswerber darüber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass schriftlich die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Anstalt hat über diesen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen jederzeit zulässig.

§ 13

Text

Paragraph 13,
Ausschluss vom Zugang

  1. Absatz einsVom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken sind Archivalien ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß Paragraph 12, unterliegen und keine Verkürzung der Schutzfrist bewilligt wurde (Paragraph 12, Absatz 4,).
  2. Absatz 2Nach dem Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken aus folgenden Gründen auszuschließen:
    1. Litera a
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, aus wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
    2. Litera b
      wegen sonstiger entgegenstehender gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen;
    3. Litera c
      wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Dritter;
    4. Litera d
      wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (Paragraph 5, Absatz 2,);
    5. Litera e
      wegen Gefährdung der Archivalien;
    6. Litera f
      wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten (Paragraph 9,);
    7. Litera g
      wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder Erschwerung der Aufgaben der Anstalt in einem unvertretbaren Maß;
    8. Litera h
      wenn der Zweck des Zugangs anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen, erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies dem Zugangswerber mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Zugangswerbers ist hierüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

§ 14

Text

Paragraph 14,
(entfällt)

§ 15

Text

Paragraph 15,
Herstellung von Reproduktionen

  1. Absatz einsDie Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Archivalien und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen.
  2. Absatz eins aDas Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005, und nach der von der Landesregierung zu erlassenden Zugangsordnung (Paragraph 17,).
  3. Absatz 2Die Anstalt kann sich in der Zugangsordnung das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen, wenn dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen oder aus personenschutz- und datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. In der Zugangsregelung können ferner, sofern dies aus den im ersten Satz genannten Gründen erforderlich ist, für verschiedene Arten von Archivalien unterschiedliche Formen des Zugangs (zB Einsichtnahme, elektronische Kopien von Datenbeständen, Herstellung von Ausdrucken, Fotos oder Scans), einschließlich der Möglichkeit, dass Reproduktionen von Archivalien durch Benutzer mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter Aufsicht der Bediensteten herzustellen sind, festgelegt werden.
  4. Absatz 3Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, innerhalb dessen Archivalien vom Zugang gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 ausgeschlossen sind, unzulässig, sofern die Schutzfristen nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 nicht verkürzt wurden (Paragraph 12, Absatz 4,).
  5. Absatz 4Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.
  6. Absatz 5Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 15 f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

§ 16

Text

Paragraph 16,
Entlehnung von Archivalien

  1. Absatz einsDie Entlehnung von Archivalien zu amtlichen Zwecken ist zulässig. Archivalien können von der Anstalt auch in Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden. Die Entlehnung der Archivalien ist bis zum Abschluss der amtlichen Zwecke, für die sie benötigt werden, zulässig.
  2. Absatz 2Die Entlehnung von Archivalien im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Archive oder an Archive eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn
    1. Litera a
      die Entlehnung der Archivalien im Original unbedingt erforderlich sowie
    2. Litera b
      eine entsprechende archivwissenschaftliche Betreuung sichergestellt erscheint,
    3. Litera c
      die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Archivalien gewährleistet ist und
    4. Litera d
      hinsichtlich der Archivalien für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet.
    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dürfen Archivalien nicht im Original, sondern lediglich in der Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes hat der Direktor nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
  4. Absatz 4Über die Entlehnung von Archivalien ist ein Leihvertrag zu errichten.
  5. Absatz 5Über die Entlehnung von Archivalien und die errichteten Leihverträge ist von der Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls folgende Informationen ersichtlich sein müssen:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der entlehnten Archivalien;
    2. Litera b
      die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;
    3. Litera c
      das Datum der Entlehnung;
    4. Litera d
      das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

§ 17

Text

Paragraph 17,
Zugangsordnung und Kostenersätze

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors mit Verordnung unter Bedachtnahme auf
    1. Litera a
      die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
    2. Litera b
      die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und Freiheiten betroffener Personen und Dritter, wie insbesondere das Recht auf Datenschutz, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre,
    3. Litera c
      die sonst gewährleisteten Rechte betroffener Personen und Dritter, soweit sich aus Absatz eins a, nichts anderes ergibt, sowie
    4. Litera d
      die archivwissenschaftlichen Grundsätze
    in einer Zugangsordnung nähere Regelungen zu den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erlassen.
  2. Absatz eins aDie Zugangsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Litera a
      die Arten und die Bedingungen des Zugangs zu Archivalien, wobei für verschiedene Arten von Archivalien unterschiedliche Formen des Zugangs vorgesehen werden können;
    2. Litera b
      die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten beim Zugang zu Archivalien;
    3. Litera c
      die Bedingungen für die Herstellung von Reproduktionen;
    4. Litera d
      die Haftung für etwaige Schäden an durch die Anstalt zugänglich gemachte Archivalien oder an Einrichtungen der Anstalt;
    5. Litera e
      sonstige Bedingungen für die Nutzung von Archivalien, wie die Benützung der Lesesaalbibliothek, das Verhalten in den Arbeitsräumen und die Möglichkeit der Nutzung eigener oder technischer Hilfsmittel der Anstalt;
    6. Litera f
      die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für den Zugang zu Archivalien und den Kostenersatz für die Herstellung von Reproduktionen nach Maßgabe des Absatz 2,
  3. Absatz 2Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des Paragraph 15, K-ISG handelt, nach Maßgabe des Paragraph 15 f, K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
  4. Absatz 3Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Zugangsordnung verstoßen, kann ihr der Zugang zu den Archivalien versagt werden.
  5. Absatz 4Über die gänzliche oder teilweise Versagung des Zugangs zu den Archivalien im Sinne des Absatz 3, ist auf schriftlichen Antrag – unbeschadet des Paragraph 13, Absatz 3, – mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 5Die Zugangsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 15 f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

§ 18

Text

4. Abschnitt
Organisation der Anstalt

Paragraph 18,
Direktor

  1. Absatz einsDer Direktor hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.
  2. Absatz 2Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten (Paragraph 31, Absatz 4,). Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 6, den Paragraphen 23 bis 35 sowie den Paragraphen 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Paragraphen 6 bis 8 und Maßnahmen nach Paragraph 79, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Erlassung von Verordnungen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Direktor an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Direktor hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide zu erlassen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.
  3. Absatz 3Der Direktor hat gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (Paragraph 22, Absatz 2,), sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Der Direktor hat für die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.
  5. Absatz 5Die Landesregierung darf den Direktor mit der Besorgung einzelner weiterer, mit den Aufgaben der Anstalt im Zusammenhang stehender nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Absatz 2, fünfter Satz gilt sinngemäß.

§ 19

Text

Paragraph 19,
Bestellung des Direktors

  1. Absatz einsDer Direktor wird von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von höchstens zehn Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2Vor der Bestellung hat die Landesregierung die Funktion des Direktors öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluß über die Aufgaben des Direktors zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls nachgewiesene Kenntnisse
    1. Litera a
      der österreichischen Geschichte, insbesondere der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, sowie deren Quellenkunde,
    2. Litera b
      der Archivwissenschaft und der historischen Hilfswissenschaften einschließlich der Archiv- und Aktenkunde sowie der Editionstechnik,
    3. Litera c
      der lateinischen Paläographie und der neuzeitlichen Schriftenkunde,
    4. Litera d
      der Diplomatik sowie
    5. Litera e
      fundierte Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der slowenischen und der italienischen Sprache.
  3. Absatz 3Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion unterbleiben.

§ 20

Text

Paragraph 20,
Beendigung der Funktion des Direktors

  1. Absatz einsDie Funktion des Direktors endet durch
    1. Litera a
      Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Litera b
      Verzicht,
    3. Litera c
      Abberufung oder
    4. Litera d
      Tod.
  2. Absatz 2Der Direktor kann einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat den Direktor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Mißachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.

§ 21

Text

Paragraph 21,
Vertretung des Direktors

Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 22

Text

Paragraph 22,
Bedienstete der Anstalt und Stellenplan

  1. Absatz einsDie Bediensteten der Anstalt unterstehen dem Direktor sowie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt, deren Festlegung dem Direktor obliegt, ihren jeweiligen Vorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Die höchstzulässige Zahl von Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, ist jährlich durch einen Stellenplan festzulegen. Darin dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig ist.
  3. Absatz 3Der Direktor hat bis 1. Juni des Geschäftsjahres einen Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Stellenplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen des Absatz 2, zweiter Satz entspricht.
  4. Absatz 4Der Direktor darf nach Maßgabe des Stellenplanes Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen. Vor der Aufnahme ist die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Direktor darf Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, über die Kenntnisse nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera a bis Litera d, verfügen und eine mindestens zehnjährige berufsmäßige Verwendung in einem inländischen Archiv oder in einem Archiv eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von Staatsverträgen oder nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben nachweisen können, die Berechtigung zur Führung der Funktionsbezeichnung “Landesarchivar” verleihen.

§ 23

Text

Paragraph 23,
Archivgeheimnis

Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Verschwiegenheit über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen, soweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse haben, oder im Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts geboten ist.

§ 24

Text

Paragraph 24,
Räumliche und sachliche
Ausstattung der Anstalt

Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand der Anstalt entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und dieser die sonst erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 25

Text

5. Abschnitt
Gebarung und Mittelaufbringung

Paragraph 25,
Gebarung

  1. Absatz einsDie Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Dem Jahresabschluß hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
  2. Absatz 2Legt die Anstalt bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres der Landesregierung keinen Voranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.
  3. Absatz 3Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.
  4. Absatz 4Als Grundlage für die Erstellung des Voranschlages und für die Gebarung hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

§ 26

Text

Paragraph 26,
Aufbringung der Mittel

  1. Absatz einsDie zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
    1. Litera a
      jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind,
    2. Litera b
      Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
    3. Litera c
      Kostenersätze für Leistungen der Anstalt und
    4. Litera d
      sonstige Einnahmen.
  2. Absatz 2Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Absatz eins, Litera a,), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (Paragraph 25,); sonstige Einnahmen der Anstalt (Absatz eins, Litera b bis Litera d,) sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

§ 27

Text

Paragraph 27,
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

§ 28

Text

6. Abschnitt
Mitwirkung des Amtes
der Landesregierung und Aufsicht

Paragraph 28,
Mitwirkung des Amtes der Landesregierung
bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

  1. Absatz einsDem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Ausfertigung von Bescheiden nach Paragraph 9 a, Absatz 4 und 6, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 4, sowie die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors und nach seinen Weisungen tätig zu werden.
  2. Absatz 2Der Direktor darf - unbeschadet des Absatz eins, - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  3. Absatz 3Als Aufgaben nach Absatz 2, kommen insbesondere in Betracht
    1. Litera a
      die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
    2. Litera b
      die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes,
    3. Litera c
      die Fort- und Weiterbildung der Bediensteten der Anstalt und
    4. Litera d
      die Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung.

§ 29

Text

Paragraph 29,
Landesaufsicht

  1. Absatz einsDie Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.
  3. Absatz 3Die Fachaufsicht erstreckt sich auf
    1. Litera a
      die Einhaltung der Rechtsvorschriften und
    2. Litera b
      die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben.
  4. Absatz 4Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze nach Paragraph 25, Absatz 3, beachtet und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Voranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem Direktor hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen des Direktors, die mit Weisungen oder den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt, durch ihre Organe
    1. Litera a
      in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie
    2. Litera b
      Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.
  6. Absatz 6Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (Paragraph 25, Absatz eins,), hat die Landesregierung dem Direktor der Anstalt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

§ 30

Text

Paragraph 30,
Abgabenbefreiung

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 30a

Text

Paragraph 30 a,
Verweise

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.

§ 31

Text

7. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 31,
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Landesarchivs, das im Rahmen der mit den Aufgaben der Kultur betrauten Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung eingerichtet ist, auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.
  3. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Landesarchivs - abweichend von Paragraph 19, Absatz eins und 2 - zum Direktor der mit diesem Gesetz eingerichteten Anstalt bestellt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Landesarchiv befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Falle ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. Paragraphen 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und Paragraph 22, des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden dabei keine Anwendung.
  5. Absatz 5Die Benützungsordnung (Paragraph 17,) darf bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem sich nach Absatz eins, ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  6. Absatz 6Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

Anl. 1

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2022,)
Inkrafttretensbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 17, des Kärntner Landesarchivgesetzes – K-LAG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2021,, von der Landesregierung zu erlassende Benützungsordnung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Art. römisch eins Ziffer 41 bis 45 dieses Gesetzes anzupassen.