Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG
StF: LGBl Nr 53/1997 (WV)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2007,

Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2022,

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph 

1 Bewilligungspflicht

Paragraph 

1a Gemeinschaftsrechtliche Begriffsbestimmungen

Paragraph 

2 Ausnahmen

Paragraph 

2a Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 

3 Persönliche Voraussetzungen

Paragraph 

3a Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Gesellschaften

Paragraph 

4 Sachliche Anforderungen

Paragraph 

5 Ansuchen

Paragraph 

6 Umfang der Bewilligung

Paragraph 

7 Vertretung

Paragraph 

8 Lehrkräfte

Paragraph 

9 Ausbildung

Paragraph 

9a Unternehmerprüfung

Paragraph 10,

Fortbildungslehrgänge

Paragraph 11,

Pflichten der Schischulinhaber

Paragraph 12,

Überwachung der Schischulen und der Aus- und Fortbildung

Paragraph 13,

Zurücknahme der Bewilligung

Paragraph 14,

Prüfungen

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

Aufsichtsorgane für den Schiunterricht

Paragraph 17,

Bestellung und deren Erlöschen

Paragraph 18,

Dienstabzeichen und Dienstausweis

Paragraph 19,

Befugnisse

Paragraph 20,

Stellung gegenüber der Behörde

§ 1

Text

Paragraph eins,

Bewilligungspflicht

  1. Absatz einsDer selbständige erwerbsmäßige Unterricht im Schilaufen (Betrieb einer Schischule) bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz eins aUnterricht im Schilaufen ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufs, einschließlich seiner besonderen Schilaufarten, und des nordischen Schilaufs, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig erfolgt.
  3. Absatz eins bDer Unterricht im Schilaufen ist erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt ausgeübt wird. Als Entgelt gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen für die Unterweisung, Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.
  4. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) und die sachlichen Anforderungen (Paragraph 4,) erfüllt.
  5. Absatz 3Die Bewilligung zur Ausübung der Schilehrertätigkeit an weiteren Standorten ist nur zu erteilen, wenn ein Leiter des weiteren Standortes bestellt wurde, der die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) erfüllt und am weiteren Standort die sachlichen Anforderungen (Paragraph 4,) erfüllt werden.
  6. Absatz 3 aDer Leiter des weiteren Standortes muss über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen. Ihm obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
  7. Absatz 3 bBewilligungsinhaber nach Paragraph eins, oder Paragraph 3 a, können einen weiteren Standort mitbetreiben, wenn die persönliche Leitung der Schischule und des weiteren Standortes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, sichergestellt sind. In diesem Fall ist kein eigener Leiter zu bestellen.
  8. Absatz 4Ein Schigebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen öffentlich zugänglichen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten,
    1. Litera a
      die für alle Arten des Schisports geeignet sind und
    2. Litera b
      in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist.
  9. Absatz 5Der Interessenverband der Schilehrer im Sinne dieses Gesetzes ist jener Interessenverband der Schilehrer mit Sitz in Kärnten, dem die überwiegende Zahl der Schischulinhaber in Kärnten angehört.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Gemeinschaftsrechtliche

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen gleichgestellt
    1. Litera a
      die Staatsangehörigen von Staaten, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit oder Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewähren hat, und
    2. Litera b
      Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Niederlassung, Dienstleistungsfreiheit oder Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Unternehmen, Vereine, Organisationen sowie mit Körperschaften öffentlichen Rechts vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen solche mit Sitz in Staaten gleichgestellt, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.
  3. Absatz 3(entfällt)
  4. Absatz 4Als Ausübung des erwerbsmäßigen Unterrichtes im Schilaufen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt die vorübergehende und gelegentliche Ausübung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Ausübung ist anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Eine Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Dauer des Aufenthaltes des Dienstleisters
    1. Litera a
      im Einzelfall 14 Tage nicht überschreitet und
    2. Litera b
      während einer Schisaison insgesamt 28 Tage nicht überschreitet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ausnahmen

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt nicht für die Schilehrtätigkeit im Rahmen
    1. Litera a
      des Dienstes des Bundesheeres, der Bundespolizei und der Zollorgane;
    2. Litera b
      des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne des Artikel 14 und 14a B-VG und der Universitäten sowie ausländischer Schulen und Universitäten, die mit den inländischen Einrichtungen vergleichbar sind;
    3. Litera c
      einer von einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilauf;
    4. Litera d
      des satzungsgemäßen Zweckes von Jugendorganisationen, Sportvereinen und alpinen Vereinen, wenn dabei
      1. Ziffer eins
        die Schilehrtätigkeit ausschließlich durch Mitglieder für Mitglieder der betreffenden Organisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und
      2. Ziffer 2
        weder den Mitgliedern, die die Schilehrtätigkeit ausüben, noch der betreffenden Organisation oder dem Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt;
    5. Litera e
      von Trainingskursen in- oder ausländischer Schinationalmannschaften oder Schikader sowie wettkampfmäßigen Trainingskursen von Schivereinen.
  2. Absatz 2(entfällt)
  3. Absatz 3Für Schilehrertätigkeiten durch Organisationen und Vereine im Sinne des Absatz eins, Litera d, besteht gegenüber der Landesregierung eine Auskunftspflicht. Die Auskunft hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen des Vereines oder der Organisation und deren satzungsgemäßen Zweck;
    2. Litera b
      die Namen des verantwortlichen Leiters und der Lehrkräfte;
    3. Litera c
      die Dauer und den Ort der beabsichtigten Ausübung und
    4. Litera d
      die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer.
    Die Schischulen sind verpflichtet, der Landesregierung und den Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 16, über deren Verlangen Auskunft über die eingelangten Anzeigen zu geben.
  4. Absatz 3 aDie Landesregierung hat die bewilligten Schischulen und ihren Standort und allfällige weitere Standorte, unter Angabe des Schigebietes, in dem sich jeweils das Anfängerübungsgelände befindet, auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
  5. Absatz 4Jene Personen, die eine Schilehrtätigkeit im Sinne der Absatz eins und 3 ausüben, haben dabei die im Paragraph 8, Absatz 3,, 5, 6 und 7 festgelegten Pflichten sinngemäß zu beachten. Wer sich auf eine Ausnahme nach Absatz eins, oder Paragraph 2 a, beruft, hat auf Verlangen eines Aufsichtsorganes gemäß Paragraph 16, die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß Absatz 3, oder Paragraph 2 a, in Verbindung mit Paragraph 15, des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) sowie eine Entscheidung gemäß Paragraph 2 a, in Verbindung mit Paragraph 16, K-BQAG vorzuweisen.
  6. Absatz 5(entfällt)

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,

Ausübung der Schilehrertätigkeit
im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Die Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).

§ 3

Text

Paragraph 3,

Persönliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsDie persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
    2. Ziffer 2
      die Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Verläßlichkeit;
    4. Ziffer 4
      ein Alter von mindestens 24 Jahren;
    5. Ziffer 5
      die körperliche und gesundheitliche Eignung;
    6. Ziffer 6
      die Diplomschilehrerprüfung gemäß der Verordnung Paragraph 9, Absatz eins ;,
    7. Ziffer 7
      die Schiführerprüfung gemäß der Verordnung Paragraph 9, Absatz eins ;,
    8. Ziffer 8
      die Verwendung als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule durch mindestens zwei Saisonen nach Ablegung der Diplomschilehrerprüfung;
    9. Ziffer 8 a
      der Nachweis von unternehmerischem Wissen und Können nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung;
    10. Ziffer 9
      die zur Erteilung des Unterrichtes unumgänglich notwendigen
    Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2Die zur Führung einer Schischule erforderliche Verläßlichkeit ist dann gegeben, wenn die Persönlichkeit des Antragstellers erwarten läßt, daß er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit dem erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und der entsprechenden Sorgfalt tätig sein wird und die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen wird.
  3. Absatz 3Die erforderliche Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller
    1. Litera a
      wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder
    2. Litera b
      wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung

    von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung in Strafregisterbescheinigungen aufzunehmen ist.

  4. Absatz 4Die körperliche und die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
  5. Absatz 5Als Diplomschilehrerprüfung und als Schiführerprüfung gelten die an der Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie Innsbruck) abgelegten gleichnamigen Prüfungen. Werden diese Ausbildungen von der Bundesanstalt nicht mehr angeboten, ist für die Ausbildung zum Diplomschilehrer Paragraph 9, anzuwenden.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Ausübung der Schilehrertätigkeit
durch Gesellschaften

  1. Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Schilehrertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) erfüllt.
  2. Absatz 2Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
  3. Absatz 3Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
  4. Absatz 4Sofern ein Bewilligungsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft gründet oder eine bestehende Gesellschaft in eine solche umgründet und die Voraussetzungen nach Absatz 2, vorliegen, darf die Schilehrertätigkeit weiterhin ausgeübt werden. Die Gründung der Gesellschaft und das Vorliegen der Voraussetzungen sind der Landesregierung vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 3 und 4 nicht vorliegen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Sachliche Anforderungen

  1. Absatz einsJeder Bewerber um eine Schischulbewilligung hat die Erfüllung folgender sachlicher Anforderungen nachzuweisen:
    1. Litera a
      das Verfügungsrecht über für ein Schischulbüro geeignete Räumlichkeiten sowie die erforderlichen sanitären Anlagen;
    2. Litera b
      das Verfügungsrecht über einen geeigneten
    Schischulsammelplatz;
    1. Litera c
      das Verfügungsrecht über ein geeignetes Anfängerübungsgelände;
    der Nachweis eines Mitbenützungsrechtes an einem bestehenden Anfängerübungsgelände gilt als Erfüllung dieses Erfordernisses;
    1. Litera d
      eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
  2. Absatz 2Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro befindet, gilt als Standort der Schischule oder des weiteren Standortes.
  3. Absatz 3Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist durch die Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen

Versicherers nachzuweisen. Im Falle der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (Paragraph eins a, Absatz 4,) kann der Versicherungsschutz auch durch eine gleichwertige andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes im Hinblick auf die Berufshaftpflicht erbracht werden.

  1. Absatz 4Zur Antragstellung kann ein Bewerber die in Absatz eins, Litera a bis c genannten Anforderungen auch durch eine für den Fall der Erlangung einer Bewilligung bindende Zusage eines Verfügungsberechtigten geeigneter Räumlichkeiten oder Grundflächen nachweisen. Die Landesregierung kann mittels Verordnung die Voraussetzungen für die sachlichen Anforderungen näher ausgestalten. Die im Absatz eins, Litera a, bis c genannten Grundflächen müssen in einem Schigebiet liegen. Sie können auch außerhalb Kärntens liegen, wenn diese Flächen, würden sie in Kärnten liegen, zum Schigebiet des Schischulstandortes gehören würden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Ansuchen

  1. Absatz einsSämtliche Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule oder eines weiteren Standortes einer Schischule sind schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der Verläßlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung beizubringenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Dem Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Gesellschaften (Paragraph 3 a,) sind zusätzlich anzufügen:
    1. Litera a
      die Angabe der beabsichtigten Rechtsform,
    2. Litera b
      die Gesellschafter unter Angabe einer allfälligen Haftung,
    3. Litera c
      die Zustimmung des Geschäftsführers zu seiner Bestellung und
    4. Litera d
      ein Firmenbuchauszug, der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
  2. Absatz 2Über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule oder eines weiteren Standortes ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Standort der Schischule ist anzuführen. Der Standort der Schischule bzw. des weiteren Standortes einer Schischule ist anzuführen.
  3. Absatz 3Je eine Ausfertigung der Bewilligung ist Interessenverbänden im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, sowie der Gemeinde des Standorts der Schischule zu übermitteln.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Umfang der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Berechtigung, Personen gegen Entgelt (Paragraph eins, Absatz eins b,) in den Fertigkeiten aller Sparten und Leistungsgruppen des Schilaufens zu unterweisen und bei Schitouren zu führen oder zu begleiten.
  2. Absatz 2(entfällt)
  3. Absatz 3Der Inhaber einer Schischule ist berechtigt, als äußere Geschäftsbezeichnung und im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen “Kärntner Schischule” oder “Schischule” zu führen. Die Geschäftsbezeichnung „Kärntner Schischule“ oder „Schischule“ ist in Verbindung mit dem Namen (der Firma) des Bewilligungsinhabers sowie der Ortsbezeichnung des Standortes (weiteren Standortes) der Schischule zu führen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Vertretung

  1. Absatz einsIst der Bewilligungsinhaber zumindest 14 Tage nachweislich verhindert, so hat er für eine Vertretung iSd Absatz 2 bis 6 zu sorgen. Die Vertretung endet spätestens mit Ablauf der laufenden Schisaison.
  2. Absatz 2Eine Vertretung des Bewilligungsinhabers ist nur zulässig, wenn der Vertreter die Voraussetzungen des Paragraph 3, erfüllt und der Bewilligungsinhaber
    1. Litera a
      vorübergehend erkrankt oder anderweitig verhindert ist,
    2. Litera b
      einen Fortbildungslehrgang besucht,
    3. Litera c
      in Angelegenheiten des Schisportes im In- und Ausland mit kurzfristigen besonderen Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Kärnten gelegen sind.
  3. Absatz 3Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule, der Fall einer Vertretung des Absatz 2, sowie das Ende der Vertretung sind der Landesregierung vom Bewilligungsinhaber unter Vorlage der entsprechenden Nachweise gemäß Absatz 2, Litera a bis c unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers oder Leiters des weiteren Standortes gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3 a, sowie die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz.
  4. Absatz 4Scheidet der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes (Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3 a,) aus, so darf die Schilehrertätigkeit bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Leiters des weiteren Standortes, längstens jedoch einen Monat ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Landesregierung darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebs in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.
  5. Absatz 5Stirbt der Bewilligungsinhaber, so erlischt die Bewilligung. Bei Bedarf im Sinne des Absatz 4, letzter Satz hat die Landesregierung auf Antrag der Hinterbliebenen einen geeigneten Vertreter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllt, zur Fortführung der Schischule bis zum Ende der Schisaison zu bestellen.
  6. Absatz 6Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Lehrkräfte

  1. Absatz einsDer Bewilligungsinhaber ist berechtigt, Schilehrer als Lehrkräfte zu verwenden. Als Schilehrer darf nur verwendet werden, wer die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 9 erfüllt. Als Lehrkräfte dürfen auch Diplomschilehrer, Schiführer, Landesschilehrer und für bestimmte Sparten des Schilaufes geprüfte Personen (Paragraph 9, Absatz eins,), jeweils für den Bereich ihrer Ausbildung, verwendet werden.
  2. Absatz 2Wenn Mangel an Lehrkräften gemäß Absatz eins, besteht, können Schilehrer-Anwärter verwendet werden, die den ersten Teil der Ausbildung zum Landesschilehrer abgeschlossen haben sowie die erforderliche Verläßlichkeit (Paragraph 3, Absatz 2,) besitzen, als Hilfskräfte verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Führung von Schitouren außerhalb des Übungsgebietes darf nur Personen übertragen werden, die die Schiführerprüfung nachweisen.
  4. Absatz 4(entfällt)
  5. Absatz 5Die Lehrkräfte an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit der Schischüler und der sonstigen Pistenbenützer, beispielsweise durch offensichtliche Beeinträchtigung, nicht gefährdet wird. Sie haben weiters auf den Schutz der Natur, insbesondere des Jungwaldes und des Wildes, sowie die Beachtung der zu diesem Zweck erlassenen gesetzlichen Vorschriften besonders hinzuwirken.
  6. Absatz 6Die Lehrkräfte haben bei Unfällen im Rahmen des Schischulbetriebes unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für die Herbeiholung ärztlicher Hilfe und für den Abtransport durch den Rettungsdienst zu sorgen; kann der Rettungsdienst nicht rechtzeitig tätig werden, haben die Lehrkräfte selbst für den Abtransport zu sorgen.
  7. Absatz 7Wenn Lehrkräfte von einem Unfall oder von einem Lawinenunglück Kenntnis erlangen, haben sie unverzüglich die nächste Einsatzstelle eines alpinen Hilfsdienstes und den Inhaber der Schischule davon zu verständigen. Soweit dies ohne Gefährdung der Sicherheit der Schischüler möglich ist, haben sie selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Ausbildung

  1. Absatz einsDer Interessenverband nach Paragraph eins, Absatz 5, hat Lehrgänge zur Ausbildung zum Landesschilehrer, Schilehrer-Anwärter und im Bedarfsfall für bestimmte weitere Sparten des Schilaufes abzuhalten, bei denen die für die erfolgreiche Ablegung der in Betracht gezogenen Ausbildung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und die mit einer entsprechenden Abschlußprüfung abgeschlossen werden. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen an die einzelnen Schilehrtätigkeiten und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Entwicklung des Schilaufes durch Verordnung Vorschriften über den Lehrstoff, die Ausbildungsdauer und die Abschlußprüfung zu erlassen.
  2. Absatz 2Zu einem Ausbildungslehrgang nach Absatz eins, sind Personen zuzulassen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und jene Fertigkeiten im Schilauf haben, die einen erfolgreichen Abschluß der in Aussicht genommenen Ausbildung erwarten lassen.
  3. Absatz 3Wer den entsprechenden Ausbildungslehrgang nach Absatz eins, mit einer Abschlußprüfung erfolgreich abschließt oder wessen entsprechende berufliche Qualifikation gemäß Absatz 4 und 5 anerkannt wird, gilt als Schilehrer-Anwärter, Landesschilehrer erster Teil, Landesschilehrer oder Lehrer für eine bestimmte Sparte des Schilaufes. Zur Abschlussprüfung sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 vorliegen, Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anerkennen.
  5. Absatz 5Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz jedenfalls eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die betreffenden Prüfungen der Schilehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-BQAG. Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, K-BQAG ist Paragraph 9, Absatz 4, anzuwenden.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,

Unternehmerprüfung

  1. Absatz einsDer Interessenverband nach Paragraph eins, Absatz 5, hat Ausbildungslehrgänge für die Unternehmerprüfung abzuhalten, bei denen die gesetzlichen Grundlagen für eine erfolgreiche Tätigkeit als Schischulleiter und Unternehmer sowie Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation in Schischulen vermittelt werden und die mit einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Leitung einer Schischule und unter Bedachtnahme an die Erfordernisse der Praxis und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Verordnung Vorschriften über den Lehrstoff, die Ausbildungsdauer und die Abschlussprüfung zu erlassen.
  2. Absatz 2Zu einem Ausbildungslehrgang nach Absatz eins, sind Personen zuzulassen, die
    1. Litera a
      das 23. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
    3. Litera c
      die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben.
  3. Absatz 2 aAnstelle des Lehrganges gemäß Absatz eins, kann der Nachweis erbracht werden durch
    1. Ziffer eins
      eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer Universität, Fachhochschule oder anderen entsprechenden Institution oder
    3. Ziffer 3
      mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als Geschäftsführer einer GmbH oder als umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer.
  4. Absatz 3Für die Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen sowie Prüfungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe, dass bei der Anerkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, die Abweichung von Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes nicht anzuwenden ist.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Fortbildungslehrgänge

  1. Absatz einsBewilligungsinhaber, Schilehrer und alle sonstigen Lehrkräfte haben ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an einem, von einem Interessenverband im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, veranstalteten Fortbildungslehrgang zu erweitern und zu vertiefen. Die Teilnahme ist jeweils der Landesregierung zu melden.
  2. Absatz 2Wer an der Teilnahme durch ein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis ohne sein Verschulden verhindert ist, hat den nachfolgenden Fortbildungslehrgang zu besuchen.
  3. Absatz 3Schilehrer und alle sonstigen Lehrkräfte, deren Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang länger als zwei Jahre zurückliegt, dürfen zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden, sofern nicht eine Teilnahmeverhinderung im Sinne des Absatz 2, vorliegt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bewilligungsinhabers, Schilehrers oder sonstiger Lehrkräfte von einer anderen als der in Absatz eins, genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dadurch die geforderten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Pflichten der Schischulinhaber

  1. Absatz einsDer Inhaber der Schischule hat – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2,, 4 und 5 – die Schischule und den weiteren Standort persönlich zu leiten und muss in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß am Standort der Schischule regelmäßig und ständig anwesend sein. Er hat dafür zu sorgen, daß die Schischüler nach den anerkannten Regeln der österreichischen Schitechnik und Schischulmethodik unterwiesen werden und über das richtige Verhalten im Schigelände, an den Aufstiegshilfen, bei alpinen Gefahren sowie über die Möglichkeiten der Vermeidung von Schäden an der Natur beim Schilauf aufgeklärt werden.
  2. Absatz 2Der Inhaber einer Schischule hat diese so zu betreiben, daß die Sicherheit beim Schilauf und die Interessen des Fremdenverkehrs gefördert werden. Darauf ist insbesondere bei der Festlegung der Gruppengrößen Bedacht zu nehmen. Eine Verlegung des Schischulbüros, die eine Änderung des Schischulstandortes zur Folge hat sowie eine Verlegung des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes sind der Landesregierung vier Wochen im Voraus anzuzeigen. Die Landesregierung hat diese Änderung innerhalb von vier Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, nicht vorliegen. Über Antrag des Betroffenen hat die Landesregierung mittels Bescheid zu entscheiden. Paragraph 8, Absatz 5 und 6 gilt für Inhaber einer Schischule sinngemäß.
  3. Absatz 3Wenn der Inhaber einer Schischule von einem Unfall oder von einem Lawinenunglück Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle eines alpinen Hilfsdienstes zu verständigen. Darüber hinaus hat er selbst erforderliche Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und, wenn es ohne Gefährdung der Sicherheit der Schischüler möglich ist, die Lehrkräfte seiner Schischule zur Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen aufzubieten.
  4. Absatz 4Der Schischulinhaber hat die Lehrkräfte zu beaufsichtigen und sie hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten (Paragraph 8, Absatz 5 bis 7) zu überprüfen. Hilfskräfte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind dabei besonders zu beaufsichtigen und persönlich anzuleiten.
  5. Absatz 5Bei Schitouren hat der Schischulinhaber die Zahl der geführten Schüler so festzusetzen, daß deren körperliche Sicherheit gewährleistet werden kann. Er hat jeweils eine Liste mit den Namen der Teilnehmer an der Schitour im Schischulbüro zu hinterlegen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Überwachung der Schischulen und der
Aus- und Fortbildung

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist befugt, die Schischulen sowie die Schilehreraus- und -fortbildung und Abschlussprüfungen durch geeignete Organe zu überwachen.
  2. Absatz 2Die Bewilligungsinhaber und die Leiter von Aus- und Fortbildungslehrgängen sind verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht nötigen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Festgestellte Mängel haben der Bewilligunsinhaber bzw. die Leiter der Aus- und Fortbildungslehrgänge innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Frist zu beheben.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Zurücknahme der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Bewilligung zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber
    1. Litera a
      eine der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) oder der sachlichen Anforderung (Paragraph 4,) nicht mehr erfüllt oder entgegen Paragraph 7, Absatz 4, keinen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes bestellt oder wiederholt schwerwiegend gegen dieses Gesetz verstößt;
    2. Litera b
      die Schischule – abgesehen von Fällen des Paragraph 7, Absatz 2,, 4 und 5 – nicht persönlich leitet;
    3. Litera c
      den erforderlichen Fortbildungslehrgang (Paragraph 10,) nicht besucht;
    4. Litera d
      festgestellte Mängel nicht fristgerecht behebt;
    5. Litera e
      wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde;
    6. Litera f
      den Betrieb der Schischule nicht innerhalb eines Jahres
    aufnimmt oder durch zwei aufeinanderfolgende Jahre aussetzt.
  2. Absatz 2Hat der Bewilligungsinhaber die körperliche oder gesundheitliche Eignung verloren, so hat die Landesregierung, solange der Bewilligungsinhaber das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, von der Zurücknahme der Bewilligung abzusehen, wenn er trotzdem weiterhin imstande ist, den Betrieb seiner Schischule ohne Nachteile für diesen zu leiten.
  3. Absatz 3Erklärt der Bewilligungsinhaber gegenüber der Landesregierung schriftlich, auf die erteilte Bewilligung zu verzichten, so erlischt diese mit dem Einlangen der Erklärung bei der Landesregierung oder mit dem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt.

§ 14

Text

Paragraph 14,

(entfällt)

§ 15

Text

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Litera a
      unbefugt erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt;
    2. Litera b
      gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, verstößt;
    3. Litera c
      der Aufforderung eines Aufsichtsorgans gemäß Paragraph 16, nach Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz oder der Landesregierung nach Paragraph 19, Absatz 2, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera a, sind mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera b und c sind mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz verstößt;
    2. Litera b
      als Bewilligungsinhaber Lehrkräfte verwendet, die nicht den Erfordernissen des Paragraph 8, Absatz eins bis 3 entsprechen oder zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden dürfen (Paragraph 10, Absatz 3,);
    3. Litera c
      als Bewilligungsinhaber gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, verstößt oder entgegen Paragraph 7, Absatz 4, einen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes verspätet bestellt;
    4. Litera d
      als Bewilligungsinhaber die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
    5. Litera e
      als Bewilligungsinhaber den Pflichten nach Paragraph 11, oder als Lehrkraft den Pflichten nach Paragraph 8, Absatz 5 bis 7 nicht nachkommt;
    6. Litera f
      ohne Inhaber einer Schischule zu sein, die Bezeichnung “Kärntner Schischule” oder “Schischule” führt oder, ohne
    Schilehrer zu sein, die Bezeichnung “Schilehrer” führt.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Aufsichtsorgane für den Schiunterricht

  1. Absatz einsZur Unterstützung der Landesregierung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über den erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen sowie der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Strafverfahren wegen Übertretungen der Bestimmungen des Paragraph 15, kann die Landesregierung Aufsichtsorgane für den Schiunterricht bestellen. Bei der Bestellung von Aufsichtsorganen sind Vorschläge des im Paragraph eins, Absatz 5, genannten Interessenverbandes der Schilehrer zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. Litera b
      die Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit;
    3. Litera c
      die Verlässlichkeit;
    4. Litera d
      die körperliche und geistige Eignung;
    5. Litera e
      die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse.
  3. Absatz 3Die erforderliche Verlässlichkeit (Absatz 2, Litera c,) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen,
    1. Litera a
      die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder
    2. Litera b
      eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder
    3. Litera c
      die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,

    solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

  4. Absatz 4Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten im Schilaufen sind durch eine Bescheinigung einer Schischule oder eine Befähigung zur Lehrkraft gemäß Paragraph 8, nachzuweisen. Die Kenntnisse nach Absatz 2, Litera e, sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen. Soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist, sind Gegenstand der Befragung:
    1. Litera a
      dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Landesregierung und
    2. Litera b
      das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Bestellung und deren Erlöschen

  1. Absatz einsDie Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
  2. Absatz 2Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
    1. Litera a
      dem Tod,
    2. Litera b
      dem Widerruf der Bestellung,
    3. Litera c
      dem Verzicht auf das Amt.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
    1. Litera a
      der Bedarf nach Unterstützung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden durch Aufsichtsorgane wegfällt;
    2. Litera b
      eine der in Paragraph 16, Absatz 2, Litera a bis e genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt;
    3. Litera c
      das Aufsichtsorgan schwer und wiederholt seine Pflichten verletzt oder
    4. Litera d
      das Aufsichtsorgan ein mit seiner Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat.
  4. Absatz 4Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und - sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist - wirksam.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Dienstabzeichen und Dienstausweis

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Landesbedienstete haben sich durch ihren Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Auf Verlangen sind der Dienstausweis vorzuweisen und die Nummer des Dienstausweises bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls das Kärntner Landeswappen und die Inschrift “Aufsichtsorgan für den Schiunterricht” zu enthalten. Der Dienstausweis hat folgende personenbezogene Daten zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzgemeinde und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,
    2. Litera b
      die Nummer des Dienstausweises und
    3. Litera c
      die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Befugnisse

  1. Absatz einsAufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die Unterricht im Schilaufen erteilen oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, auffordern anzuhalten sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 2 a, in Verbindung mit dem 3. Abschnitt des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dieses Gesetzes oder Paragraph 15, K-BQAG sowie die Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, K-BQAG vorzuweisen, sofern sie sich auf eine dieser Ausnahmen berufen.
  2. Absatz 2Ist zweifelhaft, ob eine Person Unterricht im Schilaufen erteilt oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 2 a, in Verbindung mit dem 3. Abschnitt des K-BQAG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder weist die Person die im Absatz eins, genannten Ablichtungen oder Entscheidungen nicht vor, hat sie das Aufsichtsorgan zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und Anzeige an die Landesregierung zu erstatten. Die betroffene Person hat der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, binnen zwei Wochen zu entsprechen.
  3. Absatz 3Kontrollen nach Absatz eins und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Entzieht sich die im Absatz eins, genannte Person der Befragung oder verweigert sie die erforderliche Auskunft, dürfen ihre Gäste befragt werden.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Stellung gegenüber der Behörde

  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung sowie der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuüben.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Aufsichtsorgane über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3Aufsichtsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllen, haben dies der Landesregierung anzuzeigen.

Anl. 1

Text

Anlage

Artikel V

(Kundmachung, Landesgesetzblatt Nr 53 aus 1997,)

  1. Absatz einsMit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1990, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
    1. Ziffer eins
      Inhaber von Schischulbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, haben bis 1. Jänner 1990 die Erfüllung der sachlichen Anforderungen nach Paragraph 2 a, (Paragraph 4, neu) nachzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach Ziffer eins, nicht fristgerecht nach, so erlischt die Bewilligung mit dem in Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt.
    3. Ziffer 3
      Als Standort einer Schischule, deren Betrieb bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde, gilt jene Gemeinde, in der das Schischulbüro liegt, war ein solches nicht eingerichtet, jene Gemeinde, in deren Gemeindebereich das bisherige Schischulgebiet zumindest zum überwiegenden Teil lag.

  1. Absatz 2Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1992, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kärntner Berufsschilehrerverband abgehaltenen Ausbildungslehrgänge und die im Zuge dieser Lehrgänge abgehaltenen Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfungen im Sinne dieses Gesetzes, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, (Paragraph 9, Absatz 3, neu) zu führen.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2007,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

  1. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 25 bis 27 (Einleitungssatz des Paragraph 15, sowie Paragraph 15, Ziffer eins,, 8 und 9) sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) begangen wurden.

  1. Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.

  1. Absatz 4Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
    1. Litera a
      die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22, und
    2. Litera b
      die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 16.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2010,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

  1. Absatz 2Die persönliche Anforderung gemäß Art. römisch eins Ziffer 14, (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,) gilt für Anträge auf Bewilligung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) gestellt werden. Die persönliche Anforderung gemäß Art. römisch eins Ziffer 15, (betreffend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 a,) gilt für Anträge auf Bewilligung, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) gestellt werden.

  1. Absatz 3Antragsteller, die die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannte Ausbildung vor dem 31.12.1996 abgeschlossen haben, müssen überdies das Vorliegen einer dem Landes-Snowboardlehrer gemäß dem Abschnitt römisch fünf a der Verordnung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1999,), entsprechenden Ausbildung nachweisen, wenn der Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) gestellt wird.

  1. Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) bestehende Schischulen haben die sachliche Anforderung der erforderlichen sanitären Einrichtungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 18, (betreffend Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) bis zum Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) folgenden Schisaison (1. Dezember) zu erfüllen.

  1. Absatz 5Die in bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bewilligungsansuchen vorgenommene Bezugnahme auf Schischulgebiete entfällt.

  1. Absatz 6Bestehende Bewilligungen für Schischulen in Gebieten, die die Voraussetzungen eines Schigebietes gemäß Art. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph eins, Absatz 4,) nicht erfüllen, bleiben aufrecht, solange die sonstigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Absatz 7Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S 36, umgesetzt.