Anlage
Artikel V
(Kundmachung, LGBl Nr 53/1997)(Kundmachung, Landesgesetzblatt Nr 53 aus 1997,)
(1)Absatz einsMit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 3/1990 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1990, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Inhaber von Schischulbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, haben bis 1. Jänner 1990 die Erfüllung der sachlichen Anforderungen nach § 2a (§ 4 neu) nachzuweisen.Inhaber von Schischulbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, haben bis 1. Jänner 1990 die Erfüllung der sachlichen Anforderungen nach Paragraph 2 a, (Paragraph 4, neu) nachzuweisen.
Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach Z 1 nicht fristgerecht nach, so erlischt die Bewilligung mit dem in Z 1 festgelegten Zeitpunkt.Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach Ziffer eins, nicht fristgerecht nach, so erlischt die Bewilligung mit dem in Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt.
Als Standort einer Schischule, deren Betrieb bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde, gilt jene Gemeinde, in der das Schischulbüro liegt, war ein solches nicht eingerichtet, jene Gemeinde, in deren Gemeindebereich das bisherige Schischulgebiet zumindest zum überwiegenden Teil lag.
(2)Absatz 2Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 29/1992 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1992, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kärntner Berufsschilehrerverband abgehaltenen Ausbildungslehrgänge und die im Zuge dieser Lehrgänge abgehaltenen Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfungen im Sinne dieses Gesetzes, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung gemäß § 6a Abs. 3 (§ 9 Abs. 3 neu) zu führen.Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kärntner Berufsschilehrerverband abgehaltenen Ausbildungslehrgänge und die im Zuge dieser Lehrgänge abgehaltenen Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfungen im Sinne dieses Gesetzes, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, (Paragraph 9, Absatz 3, neu) zu führen.
Artikel II
(LGBl Nr 4/2007)Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2007,)
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 25 bis 27 (Einleitungssatz des § 15 sowie § 15 Z 1, 8 und 9) sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) begangen wurden.Art. römisch eins Ziffer 25 bis 27 (Einleitungssatz des Paragraph 15, sowie Paragraph 15, Ziffer eins,, 8 und 9) sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) begangen wurden.
(3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) in Kraft gesetzt werden.Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22, und
die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 16.
Artikel II
(LGBl Nr 34/2010)Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2010,)
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Die persönliche Anforderung gemäß Art. I Z 14 (§ 3 Abs. 1 Z 6) gilt für Anträge auf Bewilligung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt werden. Die persönliche Anforderung gemäß Art. I Z 15 (betreffend § 3 Abs. 1 Z 8a) gilt für Anträge auf Bewilligung, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt werden.Die persönliche Anforderung gemäß Art. römisch eins Ziffer 14, (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,) gilt für Anträge auf Bewilligung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) gestellt werden. Die persönliche Anforderung gemäß Art. römisch eins Ziffer 15, (betreffend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 a,) gilt für Anträge auf Bewilligung, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) gestellt werden.
(3)Absatz 3Antragsteller, die die in § 3 Abs. 1 Z 6 genannte Ausbildung vor dem 31.12.1996 abgeschlossen haben, müssen überdies das Vorliegen einer dem Landes-Snowboardlehrer gemäß dem Abschnitt Va der Verordnung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer (LGBl. Nr. 147/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/1999), entsprechenden Ausbildung nachweisen, wenn der Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt wird.Antragsteller, die die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannte Ausbildung vor dem 31.12.1996 abgeschlossen haben, müssen überdies das Vorliegen einer dem Landes-Snowboardlehrer gemäß dem Abschnitt römisch fünf a der Verordnung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1999,), entsprechenden Ausbildung nachweisen, wenn der Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) gestellt wird.
(4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Schischulen haben die sachliche Anforderung der erforderlichen sanitären Einrichtungen gemäß Art. I Z 18 (betreffend § 4 Abs. 1 lit. a) bis zum Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) folgenden Schisaison (1. Dezember) zu erfüllen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) bestehende Schischulen haben die sachliche Anforderung der erforderlichen sanitären Einrichtungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 18, (betreffend Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) bis zum Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) folgenden Schisaison (1. Dezember) zu erfüllen.
(5)Absatz 5Die in bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bewilligungsansuchen vorgenommene Bezugnahme auf Schischulgebiete entfällt.
(6)Absatz 6Bestehende Bewilligungen für Schischulen in Gebieten, die die Voraussetzungen eines Schigebietes gemäß Art. I Z 4 (§ 1 Abs. 4) nicht erfüllen, bleiben aufrecht, solange die sonstigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.Bestehende Bewilligungen für Schischulen in Gebieten, die die Voraussetzungen eines Schigebietes gemäß Art. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph eins, Absatz 4,) nicht erfüllen, bleiben aufrecht, solange die sonstigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
(7)Absatz 7Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S 36, umgesetzt.