Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrzeitenverordnung, Fassung vom 10.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. November 1995, über die Aufsperrstunden und Sperrstunden im Gastgewerbe (Sperrzeitenverordnung)
StF: LGBl Nr 110/1995

Änderung

idF:

LGBl Nr 110/1997

LGBl Nr 52/1998

LGBl Nr 19/2005

Sonstige Textteile

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Sperr- und Aufsperrstunden

§ 2 Absehen von der Festlegung einer Sperrzeit

§ 3 Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe

§ 4 Sonderregelung für bestimmte Tage

§ 5 Sonderregelungen für Tätigkeiten nach § 143 GewO 1994

§ 6 (entfällt)

§ 7 (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 113, Absatz eins,, 6 und 8 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Sperr- und Aufsperrstunden

  1. Absatz einsGastgewerbebetriebe dürfen vor 6 Uhr nicht geöffnet werden und sind spätestens um 2 Uhr zu schließen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2Abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, wird für nachstehend angeführte Betriebsarten die Sperrstunde und Aufsperrstunde wie folgt festgelegt:

Betriebsart                                  Sperr-  Aufsperr-

                                             stunde  stunde

a) Branntweinschenke                          20 Uhr   8 Uhr

b) Kaffeehaus, Cafe, Buffet-Espresso           2 Uhr   4 Uhr

c) Bar, Diskothek                              4 Uhr  10 Uhr

§ 2

Text

Paragraph 2,

Absehen von der Festlegung einer Sperrzeit

Für nachstehende Gastgewerbebetriebe wird von der Vorschreibung einer Sperrzeit abgesehen:

  1. Litera a
    Gastgewerbebetriebe in Bahnhöfen aller Art, Autobahnraststationen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen;
  2. Litera b
    Raststätten mit uneingeschränkten Ausschank- und Verabreichungsbefugnissen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 an der Kärntner Bundesstraße B 83 zwischen km 23,400 und 24,550, Stadtgemeinde Friesach, und im Straßenabschnitt km 270, Stadtgemeinde Straßburg;
  3. Litera c
    Beherbergungsbetriebe aller Art;
  4. Litera d
    Beherbergungsbetriebe gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 (Schutzhütten).

§ 3

Text

Paragraph 3,

Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe

Für Gastgewerbebetriebe, die in einem gemeinsamen Betriebsraum mit einem Handelsgewerbe geführt werden, gelten die für dieses andere Gewerbe festgesetzten Öffnungszeiten bzw. Ruhezeiten als Betriebszeit im Sinne des Paragraph eins,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Sonderregelung für bestimmte Tage

Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner, vom Faschingsamstag zum Faschingsonntag und vom Faschingsdienstag zum Aschermittwoch wird von der Festlegung einer Sperrzeit abgesehen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Sonderregelung für Tätigkeiten

gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994

  1. Absatz einsTätigkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 dürfen nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 2.00 Uhr zu beenden.

  1. Absatz 2Im Rahmen von Veranstaltungen im Freien dürfen Tätigkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 frühestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung begonnen und müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung beendet werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

(entfällt)

§ 7

Text

Paragraph 7,

(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)