Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des
bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und
Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen
Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und
Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz - K-LHG)
StF: LGBl Nr 37/1991

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2001,

Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2014, aufgehoben durch Landesgesetzblatt 28 aus 2016, Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2017,

Sonstige Textteile

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2017,)
Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird

Paragraph eins,
Aufhebung des Gesetzes und Weiteranwendung

  1. Absatz einsDas Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2014,, wird – unbeschadet der Absatz 2 und 3 – mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit der Kärntner Landesholding.
  2. Absatz 2Paragraph 5, K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß Paragraph 1356, ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Paragraph 9, Absatz 2 und 3 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß Paragraph 1356, ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind und sich auf Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding beziehen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.

Paragraph 2,
Übertragung von Beteiligungen

  1. Absatz einsMit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der
    1. Ziffer eins
      Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v),
    2. Ziffer 2
      Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g),
    3. Ziffer 3
      Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH (FN 101598i),
    4. Ziffer 4
      Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GesmbH (FN 106911y),
    5. Ziffer 5
      Klagenfurter Messe Betriebsgesellschaft mbH (FN 101242k) und
    6. Ziffer 6
      SIG-Seeliegenschaftengesellschaft Kärnten Verwaltungs GmbH (FN 302655g)
    von Gesetzes wegen auf die landesgesetzlich eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen.
  2. Absatz 2Die Rechtsnachfolge gemäß Absatz eins, ist im Firmenbuch einzutragen.
  3. Absatz 3Für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen gemäß Absatz eins, bestehenden Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 1409, ABGB mit dem Wert des übernommenen Vermögens, soweit mit dem übernommenen Vermögen oder Teilen davon schon bisher gehaftet wurde. Der Wert des übernommenen Vermögens wird im fiktiven Liquidationsstatus nach Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes „Sondervermögen Kärnten“, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2017,, als Grundlage der Verteilung der Mittel des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ berücksichtigt.
  4. Absatz 4Der Vorstand der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat das übernommene Vermögen mit dem Zeitpunkt der Übertragung gemäß Absatz eins, zu bewerten.

Paragraph 3,
Gesamtrechtsnachfolge

  1. Absatz einsMit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Der Rechtsübergang auf diesen Fonds betrifft insbesondere das zweckgebundene Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“.
  2. Absatz 2Die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, ist im Firmenbuch einzutragen.

Paragraph 4,
Pflichten nach der Auflösung der Kärntner Landesholding

  1. Absatz einsMit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.
  2. Absatz 2Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aufzubewahren.

Paragraph 5,
Abgabenbefreiung

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph 6,
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.