Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 20. November 1990 über den Schutz vor Pflanzen-
schutzmitteln in der Landwirtschaft (Kärntner Landes-
Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG)
StF: LGBl Nr 31/1991

Sonstige Textteile

         INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzungen

§ 2

Abgrenzung

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Landesaktionsplan

2. Abschnitt: Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 5

Verwendung

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

§ 6a

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

§ 7

Aufzeichnungen

§ 8

Innerbetriebliche Beförderung

§ 9

Pflanzenschutzgeräte

§ 10

Informationspflicht

§ 10a

Information und Sensibilisierung

§ 11

Verwendungsbeschränkungen

3. Abschnitt: Kontrolle

§ 11a

Begleitmaßnahmen zur EU-Kontrollverordnung

§ 12

Überwachung

§ 12a

Maßnahmen

§ 12b

Beschlagnahme

§ 12c

Erfüllung von Berichtspflichten und Übermittlung von Daten

4. Abschnitt: Umwelthaftung

§ 12d

Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens

5. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen

§ 13

Strafbestimmungen

§ 13a

Verweise

§ 13b

Aufgaben der Kammer für Land- und Forstwirtschft im
übertragenen Wirkungsbereich

§ 14

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsrecht

§ 1

Text

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zielsetzungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und Umwelt.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nicht-chemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Abgrenzung

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wenn die Verwendung nachweislich ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken erfolgt, sowie für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im Rahmen eines Dienstleistungs-Nebengewerbes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194, durch Landwirte.
  3. Absatz 3Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetzes nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen nicht die in forstrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
  5. Absatz 5Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne diese Gesetzes sind:

  1. Litera a
    Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln;
  2. Litera b
    Integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderer Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert; der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen;
  3. Litera c
    Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;
  4. Litera d
    Verwender: jeder, der Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter seiner Verantwortung verwenden lässt;
  5. Litera e
    beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; dabei ist unerheblich, ob diese Tätigkeit in Erwerbabsicht oder Gewinnabsicht durchgeführt wird; als beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, erfolgreich erworben hat;
  6. Litera f
    Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private Selbständige und öffentliche Beratungsdienste;
  7. Litera g
    Verfügungsberechtigter: Verwender oder jede sonstige Person, auf die sich Maßnahmen nach diesem Gesetz oder die darauf beruhenden Verordnungen beziehen;
  8. Litera h
    Pflanzenschutzgeräte (Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel): alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;
  9. Litera i
    Risikoindikator: das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt verwendet wird;
  10. Litera j
    nichtchemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren, wie die in Anhang römisch III Nr. 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden genannten oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden;
  11. Litera k
    Oberflächengewässer und Grundwasser: Oberflächengewässer und Grundwasser im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins und 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
  12. Litera l
    nicht beruflicher Verwender: jede Person, die nicht als beruflicher Verwender gemäß Litera e, oder als Berater gemäß Litera f, gilt;
  13. Litera m
    harmonisierte Risikoindikatoren: harmonisierte Risikoindikatoren gemäß Anhang römisch IV der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Landesaktionsplan

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
    1. Litera a
      quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen;
    2. Litera b
      die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmittel zu verringern, und
    3. Litera c
      die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind.
  2. Absatz 2Die Zielvorgaben gemäß Absatz eins, Litera a und b haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Absatz eins, Litera c, sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Artikel 80, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges römisch II Ziffer 3 Punkt 6, (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Ziffer 3 Punkt 7, (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Ziffer 3 Punkt 8, (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Absatz eins, Litera c, sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Zeitplänen festzulegen, insbesondere, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere jener, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Absatz eins, Litera a und b zu erreichen. Dabei sind der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen zur Verringerung der Risiken oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu erheben und zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Die Zielvorgaben gemäß Absatz 4, können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Absatz 4, zu erreichen.
  6. Absatz 6Im Aktionsplan ist weiters
    1. Litera a
      zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen im Hinblick auf die
      1. Ziffer eins
        Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,
      2. Ziffer 2
        Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundener Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten,
      3. Ziffer 3
        Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
      4. Ziffer 4
        Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit,
      5. Ziffer 5
        Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten,
      6. Ziffer 6
        Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
      7. Ziffer 7
        Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und
      8. Ziffer 8
        Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

    erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Absatz eins, Litera a und b zu erreichen;

    1. Litera b
      Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und
    2. Litera c
      auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.
  8. Absatz 8Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 des Kärntner Umweltplanungsgesetzes zu erfolgen, mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und die grenzüberschreitenden Konsultationen nicht anzuwenden sind. Darüber hinaus sind
    1. Litera a
      die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen,
    2. Litera b
      die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Kärnten und
    3. Litera c
      alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.

    Als relevante Interessengruppen im Sinne der Litera c, gelten insbesondere die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und die für die Vertretung im Naturschutzbeirat gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 vorschlagsberechtigten Naturschutzorganisationen.

  9. Absatz 9Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Absatz 7, unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Weiterleitung zu übermitteln. Werden vom Bundesminister als koordinierende Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
  10. Absatz 10Durch den Aktionsplan werden subjektiv–öffentliche Rechte nicht begründet.

§ 5

Text

2. Abschnitt:

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 5,

Verwendung

  1. Absatz einsAls Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
  2. Absatz eins aPflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden anzuwenden.
  3. Absatz eins bPflanzenschutzmittel dürfen überdies nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen.
  4. Absatz eins cNicht berufliche Verwender dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwenden, die nach den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und
    1. Ziffer eins
      Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko im Sinne des Artikel 47, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind oder
    2. Ziffer 2
      Substanzen enthalten, die gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 über die ökologische/biologische Produktion für die biologische Landwirtschaft zugelassen sind.
  5. Absatz eins dDas Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf die Landesregierung die Ausbringung mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Artikel 9, Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden genehmigen. Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen durchzuführen und Aufzeichnungen gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2009/128/EG zu führen. Für die Informationspflicht der Behörde gilt Paragraph 10, Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  6. Absatz 2Sind als Folge der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke zu erwarten oder sind solche Auswirkungen bereits eingetreten, so hat der Verwender hievon den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes unverzüglich zu verständigen.
  7. Absatz 2 aTreten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat der Verursacher – unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Paragraph 12 a, – sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
  8. Absatz 3Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln darf nur in verschlossenen und unbeschädigten Handelspackungen erfolgen. Das Umfüllen von Pflanzenschutzmitteln von der Originalverpackung oder den -behältnissen in andere Behältnisse ist – ausgenommen für die unmittelbare Anwendung – nicht zulässig.
  9. Absatz 3 aDie Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung von Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2002,, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren oder Arzneimitteln gelagert oder aufbewahrt werden.
  10. Absatz 3 bPflanzenschutzmittel dürfen nach Beendigung der Frist für die Beseitigung, Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände im Betrieb gelagert werden, wenn die Lagerung nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber dient. Sie sind so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht.
  11. Absatz 4Während der Anwendung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Atemschutz und geeignete Schutzkleidung zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.
  12. Absatz 5Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden.
  13. Absatz 6Pflanzenschutzmittel und deren Restmengen sowie deren Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr verwendet werden dürfen, sofern sie nicht dem Abgeber zurückgegeben werden, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu entsorgen.
  14. Absatz 7Bei der Abgabe oder Weitergabe eines Pflanzenschutzmittels ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Pflanzenschutzmittels, die jeweils geltenden Anwendungsbestimmungen und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise haben zumindest den Umfang der Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 zu umfassen. Erfüllt die an der Verpackung angebrachte Kennzeichnung diese Voraussetzungen, ist ein Hinweis auf diese Kennzeichnung ausreichend.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Persönliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsUnbeschadet der Arbeitnehmerschutzvorschriften müssen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen. Im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung sowie der Ausbildung an Hochschulen dürfen Pflanzenschutzmittel unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen Verwenders verwendet werden. Ebenso dürfen Nützlinge unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen beruflichen Verwenders verwendet werden. Diese Anwender sind vor der ersten Verwendung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, erster Satz zu belehren.
  2. Absatz eins aEiner Ausbildungsbescheinigung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht die Inhaber einer aufrechten Ausbildungsbescheinigung nach den
    1. Litera a
      pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer und
    2. Litera b
      Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,

    jeweils bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. Liegen Entziehungsgründe gemäß Absatz 10, vor, hat die Behörde dem Inhaber für die Dauer der fehlenden Zuverlässigkeit die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten zu untersagen.

  3. Absatz 2Die Ausbildungsbescheinigung ist einem Antragsteller von der Landesregierung auszustellen, der
    1. Litera a
      über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und
    2. Litera b
      verlässlich ist.
  4. Absatz 3Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 2, Litera a, gelten:
    1. Litera a
      die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Absatz 6 ;,
    2. Litera b
      die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß Absatz 7, zweiter Satz oder 8 von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurde;
    3. Litera c
      ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland absolvierten Ausbildung nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, ein Zeugnis über eine Ausbildung nach den Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder eine Ausbildungsbescheinigung nach den vor dem 1. Mai 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen;
    4. Litera d
      die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe für die Schädlingsbekämpfung oder
    5. Litera e
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss
      1. Ziffer eins
        einer einschlägigen Berufsausbildung,
      2. Ziffer 2
        einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,
      3. Ziffer 3
        einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

         oder

  1. Ziffer 4
    eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums,

sofern gemäß der Ausbildungsordnung, dem Lehr- oder dem Studienplan die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 6, zweiter Satz vermittelt werden.

  1. Absatz 4Als verlässlich nach Absatz 2, Litera b, gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren
    1. Litera a
      von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
    2. Litera b
      mehr als einmal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und der Ausschluss von der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung im Hinblick auf die Auswirkungen der Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist.
  2. Absatz 5Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Absatz 2,) sind der Nachweis über die fachliche Eignung (Absatz 3,) und über die Verlässlichkeit (Absatz 4,) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 4, vorliegt, anzuschließen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachzuweisen.
  3. Absatz 6Der Ausbildungskurs gemäß Absatz 3, Litera a, ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.
  4. Absatz 7Die Dauer der Ausbildungskurse gemäß Absatz 6, hat mindestens 20 Stunden zu betragen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise, soweit sie diesem Gesetz entsprechen, als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Absatz 6, gelten. Vor Erlassung der Verordnung sind die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Landarbeiterkammer zu hören.
  5. Absatz 8Für die Anerkennung der Ausbildungen gemäß Absatz 2, Litera b, im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass die Ausbildung gemäß Absatz 2, Litera a, als Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-BQAG gilt.
  6. Absatz 9Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Absatz 2,) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich um weitere sechs Jahre, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als vier Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist. Der Fortbildungskurs ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Absatz 6 bis 8 gelten sinngemäß für Fortbildungskurse.
  7. Absatz 9 aNach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag auf die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor Antragstellung absolviert worden ist.
  8. Absatz 10Die Landesregierung hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung (Absatz 2,) nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
  9. Absatz 11Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Kammer für Land- und Forstwirtschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist. Wird die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, obliegt diesen auch die Entziehung gemäß Absatz 10,
  10. Absatz 12Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft hat für die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Wurde die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Kammer übertragen, hat das Land der Kammer einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der dem Aufkommen an der Landesverwaltungsabgabe für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen entspricht.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

  1. Absatz einsDie Ausbildungsbescheinigung hat folgende Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten:
    1. Litera a
      die ausstellende Behörde;
    2. Litera b
      den Namen, das Geburtsdatum, die Unterschrift und ein Lichtbild des Inhabers sowie
    3. Litera c
      das Kärntner Landeswappen, das Datum der Ausstellung und des Endes der Gültigkeitsdauer sowie die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
  3. Absatz 3Die ausstellende Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 11, hat ein elektronisches Register über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen zu führen. In dieses sind die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Litera b und c sowie das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und deren Dauer aufzunehmen. Wird das Register nicht von einer Behörde des Landes geführt, ist der Landesregierung die elektronische Einsichtnahme in dieses Register zu ermöglichen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Aufzeichnungen

  1. Absatz einsÜber die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß Artikel 67, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung kann auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Daten enthalten.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Innerbetriebliche Beförderung

Pflanzenschutzmittel dürfen in Betrieben nur so befördert werden, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder für die Umwelt entstehen kann.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Pflanzenschutzgeräte

  1. Absatz einsFür die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Beschaffenheit und Zustand eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Pflanzenschutzgeräte müssen jedenfalls so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
    1. Ziffer eins
      das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und
    2. Ziffer 2
      Pflanzenschutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können.
  2. Absatz eins aDie Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landarbeiterkammer durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
    1. Litera a
      die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen;
    2. Litera b
      die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte;
    3. Litera c
      die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten;
    4. Litera d
      die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes;
    5. Litera e
      die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und
    6. Litera f
      die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren

    Sub-Litera, z, u erlassen.

  3. Absatz 2Pflanzenschutzgeräte dürfen nicht für die Aufbewahrung, Lagerung, Zubereitung u. ä. von Futtermitteln, Arzneimitteln, Lebensmitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden.
  4. Absatz 3Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass ein Versickern der Spritzbrühe in den Boden oder ein Einbringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
  5. Absatz 4Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderliche Schutzbekleidung und Schutzausrüstung. Für die anfallenden Reinigungswässer gilt Absatz 3, sinngemäß.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Informationspflicht

  1. Absatz einsJeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überläßt, hat den Erwerber über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
  2. Absatz 2Darüber hinaus hat die Landesregierung gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Dritte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere die Trinkwasserwirtschaft, Gewerbetreibende und Händler, die mit landwirtschaftlichen Produkten handeln, sowie Anrainer. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. Paragraph 7, Absatz 3, des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die schriftliche Auskunftspflicht der Landesregierung gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
  4. Absatz 4Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Für den Rechtsschutz ist Paragraph 9, Absatz eins und 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 5Soweit nach anderen Landesgesetzen weitergehende Auskunftpflichten bestehen, sind die Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden.

§ 10a

Text

Paragraph 10 a,

Information und Sensibilisierung

  1. Absatz einsSofern dies nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, hat das Land als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen.
  2. Absatz 2Das Land hat als Träger von Privatrechten weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Verwendungsbeschränkungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nicht chemischer Methoden zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Verordnung gemäß Absatz eins, umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Falle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.

§ 11a

Text

3. Abschnitt:

Kontrolle

Paragraph 11 a, <, b, r, /, >, B, e, g, l, e, i, t, m, a, ß, n, a, h, m, e, n, zur EU-Kontrollverordnung

  1. Absatz einsDer Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
  3. Absatz 3Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
  4. Absatz 4Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 12c über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen hat nach Maßgabe der im Absatz eins, genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Überwachung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
    1. Ziffer eins
      von beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten sowie
    2. Ziffer 2
      von nicht beruflichen Verwendern im Fall eines begründeten Verdachts einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen,

jedenfalls aber nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, zu überwachen.

  1. Absatz eins aDie Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufgaben bei der Überwachung der in Absatz eins, genannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Einvernehmen durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.
  2. Absatz eins bIm Falle der Übertragung von Aufgaben ist die Überwachung nach den Dienstanweisungen der Landesregierung durchzuführen. Der Landesregierung
    1. Litera a
      sind die Prüfberichte gemäß Absatz 3, unverzüglich zu übermitteln;
    2. Litera b
      sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, sowie Paragraphen 12 a und 12b unverzüglich mitzuteilen und
    3. Litera c
      ist Auskunft über alle im Rahmen der Überwachung gemachten Wahrnehmungen, die die Vollziehung dieses Gesetzes betreffen, zu erteilen.
  3. Absatz 2Die Verfügungsberechtigten haben den Überwachungsorganen
    1. Litera a
      alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
    2. Litera b
      in die Aufzeichnungen gemäß Artikel 67, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu gewähren sowie auf Verlangen Abschriften oder Kopien herstellen zu lassen;
    3. Litera c
      den Zutritt zu den Grundstücken, den Transportmitteln sowie Lagerräumen von Pflanzenschutzmitteln zu gestatten und die Entnahme von Proben von Boden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu dulden und
    4. Litera d
      die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 3Die Überwachungsorgane haben über jede Amtshandlung einen Prüfbericht in der Form einer Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probenahme ist der Ausfertigung ein Teil der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen.
  5. Absatz 4Die Überwachungsorgane haben sich auf Verlangen des Verfügungsberechtigten auszuweisen.
  6. Absatz 5Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

Maßnahmen

  1. Absatz einsBei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane, unter einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist, die erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbehebung anordnen, wie insbesondere
    1. Litera a
      Verbote oder Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
    2. Litera b
      ordnungsgemäße Entsorgung der Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002;
    3. Litera c
      Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
    4. Litera d
      Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

  1. Absatz 2Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (Paragraph eins,) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Aufsichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz eins, anordnen. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.

  1. Absatz 3Die Aufsichtsorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung (Absatz eins,) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde.

§ 12b

Text

Paragraph 12 b,

Beschlagnahme

  1. Absatz einsDie Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mangelbehebung (Paragraph 12 a,) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem Verfügungsberechtigten ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Überwachungsorgan zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Landesregierung zu.
  3. Absatz 3Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem Verfügungsberechtigten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die Landesregierung vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen.

§ 12c

Text

Paragraph 12 c,

Erfüllung von Berichtspflichten
und Übermittlung von Daten

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
    1. Litera a
      die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden;
    2. Litera b
      die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/128/EG und
    3. Litera c
      die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 68, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht;
    4. Litera d
      die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Artikel 4, Absatz 2, sowie Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder aufgrund des überwiegenden Interesses im Sinne des Paragraph eins, erforderlich ist, personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Union mitteilen.
  3. Absatz 3Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

§ 12d

Text

4. Abschnitt:

Umwelthaftung

Paragraph 12 d,

Vermeidung und Sanierung von
Schädigungen des Bodens

  1. Absatz einsFür die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind die in Absatz 2, angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Absatz eins, sind die Paragraphen eins bis 13 Absatz eins und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 Ziffer eins, Litera a,, 8 Absatz 3, Ziffer eins, letzter Halbsatz und 11 Absatz 2, Ziffer 2,, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass
    1. Litera a
      soweit in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, Ziffer 4, auf die in Anhang 1 des B-UHG angeführten Tätigkeiten Bezug genommen wird, an die Stelle dieser Tätigkeiten die Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten (Absatz eins,) gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes tritt;
    2. Litera b
      die Bezugnahmen auf Anhang 2 B-UHG entfallen;
    3. Litera c
      in den Paragraphen 5, Absatz 5,, 6 Absatz 4 und 7 Absatz 4, an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt;
    4. Litera d
      die Erlassung der im Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz des B-UHG genannten Verordnung der Landesregierung zukommt und die Anhörung der Landeshauptleute entfällt und die im Paragraph 8, Absatz 7, des B-UHG vorgesehene Parteistellung dem Land zukommt.
    5. Litera e
      Paragraph 10, des B-UHG auch auf Bundesländergrenzen überschreitende Umweltschäden anzuwenden ist, wobei diesfalls die im Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene Meldung an die Europäische Kommission und die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entfällt.
    6. Litera f
      der Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, B-UHG der Naturschutzbeirat (Paragraph 61, Absatz 4, Kärntner Naturschutzgesetz 2002) ist.
  4. Absatz 4Soweit in den gemäß Absatz 2, anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. Litera a
      Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 33/2003;
    2. Litera b
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 80/2018;
    3. Litera c
      Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,.

§ 13

Text

5. Abschnitt:

Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      1. Sub-Litera, a, a
        den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 6 Absatz eins und 10 und Paragraphen 7 bis 10 zuwiderhandelt,
      2. Sub-Litera, b, b
        den Bestimmungen einer aufgrund der Paragraphen 9, Absatz eins a, oder 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
      3. Sub-Litera, c, c
        eine unrichtige Erklärung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, vorlegt,
      4. Sub-Litera, d, d
        der Landesregierung nicht die Informationen gemäß Artikel 67, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stellt oder
      5. Sub-Litera, e, e
        einem Bescheid gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, zweiter Satz zuwiderhandelt;
    2. Litera b
      entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Pflanzenschutzmittel verwendet, gegen die Verpflichtungen nach Paragraphen 12, Absatz 2 und 12b verstößt oder Maßnahmen nicht duldet oder Maßnahmen nach Paragraph 12 a, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    3. Litera c
      die nach Paragraph 12 d, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz 2, oder 6 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder
    4. Litera d
      die ihn nach Paragraph 12 d, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz 5,, 6 Absatz 4, oder 7 Absatz 4, B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt;
    5. Litera e
      gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen
      1. Ziffer eins
        der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder
      2. Ziffer 2
        der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,
    soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, verstößt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3500,- Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,- Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,- Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 2 aEine Verwaltungsübertretung begeht , wer
    1. Litera a
      die in Paragraph 12 d, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz 3, oder 6 Absatz 2, B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert;
    2. Litera b
      nicht die nach Paragraph 12 d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, B-UHG erforderlichen Vermeidungs-maßnahmen unverzüglich ergreift;
    3. Litera c
      nicht die nach Paragraph 12 d, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, B-UHG gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft;
    4. Litera d
      nicht die nach Paragraph 12 d, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, B-UHG gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder
    5. Litera e
      nicht die nach Paragraph 12 d, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, B-UHG ergreift.
  4. Absatz 2 bVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2 a, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro und in den Fällen der Litera b bis e mit einer Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 3In den Fällen der Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 12b ist der Versuch strafbar.
  6. Absatz 4(entfällt)
  7. Absatz 5(entfällt)
  8. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.
  9. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung europarechtlich festgelegter Berichtspflichten erforderlich ist.

§ 13a

Text

Paragraph 13 a,

Verweise

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl römisch eins Nr 102, zuletzt in der Fassung BGBl römisch eins Nr 46/2019;
    2. Ziffer eins a
      Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,, zuletzt in der Fassung BGBl römisch eins Nr 74/2018;
    3. Ziffer 2
      Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 1997,, zuletzt in der Fassung BGBl römisch eins Nr 44/2018;
    4. Ziffer 3
      Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt in der Fassung BGBl römisch eins Nr 56/2016;
    5. Ziffer 4
      Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt in der Fassung BGBl römisch eins Nr 112/2018;
    6. Ziffer 5
      (entfällt)
    7. Ziffer 6
      Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2011,, zuletzt in der Fassung BGBl römisch eins Nr 163/2015;
    8. Ziffer 7
      (entfällt)
  3. Absatz 3Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. Litera a
      Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/10/EU, ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014, Sitzung 32;
    2. Litera b
      Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, Sitzung 71, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/782 der Kommission vom 15. Mai 2019, ABl. Nr. L 127 vom 16.5.2019, Sitzung 4;
    3. Litera c
      Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Bezug genommen wird, bezieht sich diese Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 111 vom 2.5.2018, Sitzung 10.
  5. Absatz 5Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Bezug genommen wird, bezieht sich diese Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. Nr. L 250 vom 18.9.2008, S 1, derzeit zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018, ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018, S 1.
  6. Absatz 6Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit- und Pflanzenschutzmittel und zur Änderung und Aufhebung weiterer Verordnungen, Richtlinien und eines Beschlusses (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, Sitzung 1, derzeit in der Fassung der Berichtigung durch ABl. Nr. L 322 vom 18.12.2018, Sitzung 85.

§ 13b

Text

Paragraph 13 b,

Aufgaben der Kammer für Land- und

Forstwirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich

Die gemäß Paragraph 6, Absatz 6,, 8, 9, 11 und 12 sowie Paragraph 6 a, Absatz 3, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Übergangs- und Schlußbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (20. Februar 1991).

  1. Absatz 2Bestätigungen über den Besuch von Kursen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a,, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht werden, gelten als Sachkundennachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Kammer für Land- und Forstwirtschaft bestätigt, daß diese Kurse geeignet waren, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

  1. Absatz 3Bis zum 1. Februar 1993 gilt als Sachkundennachweis nach Paragraph 6, Absatz 3, auch eine Bestätigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft über eine mindestens fünfjährige einschlägige Erfahrung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Paragraph eins,).

Anl. 1

Text

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2009,)

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 im Wege des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Art. römisch eins und römisch II dieses Gesetzes zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen ge-mäß Art. römisch eins und römisch II mit den in Anhang römisch IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Absatz 2,) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.
  2. Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Artikel 15, der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr.  L 102 vom 11. 4. 2006, S 15, umgesetzt.

Artikel römisch II

Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2012,)

  1. Absatz einsSoweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 7, (betreffend Paragraph 5, Absatz eins a, letzter Satz) tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, Litera a, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2009,, erfüllen, sowie Produkte, die gemäß Artikel 16, der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. 230 vom 19.8.1991, Sitzung 1 gekennzeichnet sind, dürfen, sofern in Absatz 4, nicht Abweichendes bestimmt wird, bis längstens 14. Juni 2015 verwendet werden.
  4. Absatz 4Pflanzenschutzmittel, die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, in Verkehr gebracht werden, dürfen längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat für Pflanzenschutzmittel gemäß Paragraph 4, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2009,, durch Verordnung weitere Übergangsbestimmungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
  6. Absatz 6(entfällt)
  7. Absatz 7(entfällt)
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. April 2013 einen Bericht gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu übermitteln.

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2014,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Ausbildungs- und Fortbildungskurse, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 1. Mai 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) veranstaltet worden sind, gelten als Ausbildungs- und Fortbildungskurse gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und 9 des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Nachweise der Sachkunde aufgrund der bis zum 30. April 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen gelten bis zum 25. November 2015 als Ausbildungsbescheinigungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes, sofern kein Entziehungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz 10, vorliegt.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2019,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzmittel, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, und die den Anforderungen des Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph 5, Absatz eins c,) nicht entsprechen, dürfen von nicht beruflichen Verwendern noch bis zum 31. Dezember 2019 verwendet werden.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2018/0431/A) unterzogen.

Artikel II

(LGBL Nr 81/2019)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 11 a,), 11 (Paragraph 12 c, Absatz eins, Litera d,) und 13 (Paragraph 13, Absatz eins, Litera e,) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph 2, Absatz 3,) und 6 (Paragraph 6, Absatz eins a, Litera a,) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Bis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß Art. römisch eins Ziffer 7, (betreffend Paragraph 6, Absatz 7, zweiter Satz) sind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf der Grundlage der gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, in der Fassung vor Art. römisch eins, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.