(8)Absatz 8Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen der §§ 8 und 10 des Kärntner Umweltplanungsgesetzes zu erfolgen, mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und die grenzüberschreitenden Konsultationen nicht anzuwenden sind. Darüber hinaus sindBei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 des Kärntner Umweltplanungsgesetzes zu erfolgen, mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und die grenzüberschreitenden Konsultationen nicht anzuwenden sind. Darüber hinaus sind
die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen,
die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Kärnten und
alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.
Als relevante Interessengruppen im Sinne der lit. c gelten insbesondere die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und die für die Vertretung im Naturschutzbeirat gemäß § 62 Abs. 1 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 vorschlagsberechtigten Naturschutzorganisationen.Als relevante Interessengruppen im Sinne der Litera c, gelten insbesondere die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und die für die Vertretung im Naturschutzbeirat gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 vorschlagsberechtigten Naturschutzorganisationen.