Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 25. April 1991 über die Förderung der Parteien in
Kärnten (Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG)
StF: LGBl Nr 83/1991

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2008, (VfGH)

Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2017,

Sonstige Textteile

INHALTSVERZEICHNIS

Paragraph eins,

Förderung der Landtagsparteien

Paragraph 2,

Landesförderung

Paragraph 3,

Höhe der Landesförderung

Paragraph 3 a,

(entfällt)

Paragraph 4,

Kontrolle der Verwendung der Landesförderung

Paragraph 5,

Verpflichtung für Wahlzeiten

Paragraph 6,

(Inkrafttreten)

Übergangsbestimmungen

 

§ 1

Text

Paragraph eins,

Förderung der Landtagsparteien

  1. Absatz einsDen im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.
  2. Absatz 2Als im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) gilt eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Landesförderung

  1. Absatz einsDie Landesförderung ist aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.
  2. Absatz 2Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretenen Partei gilt auch dann als im Wahljahr gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Landesförderung nach Paragraph 3, - soweit dies auf Grund der Antragstellung möglich ist - vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.
  4. Absatz 4Wenn eine geförderte Landtagspartei bis zum 15. Juni des der Förderung folgenden Kalenderjahres nicht ihren Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 4, nachgekommen ist, ruhen Überweisungen der Landesregierung (Absatz 3,) für die Dauer der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Höhe der Landesförderung

  1. Absatz einsDie jährliche Landesförderung gliedert sich in
    1. Litera a
      eine Förderung der Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie Förderung der Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären und
    2. Litera b
      eine Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des Paragraph eins,, und zwar jeweils einschließlich des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes.
  2. Absatz 2Die jährliche Landesförderung nach Absatz eins, Litera a und b umfasst jeweils einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
  3. Absatz 3Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Absatz eins, Litera a, beträgt 100.000 Euro für jede Landtagspartei (Paragraph eins,).
  4. Absatz 4Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Absatz eins, Litera a, ergibt sich für jede Landtagspartei (Paragraph eins,) aus der Vervielfachung des Siebenfachen des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas römisch eins (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 19, nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl der Mitglieder des Landtages, mit denen die Landtagspartei auf Grund der letzten Wahl vertreten ist.
  5. Absatz 5Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Absatz eins, Litera b, beträgt 360.000 Euro für jede Landtagspartei (Paragraph eins,).
  6. Absatz 6Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Absatz eins, Litera b, ergibt sich für jede Landtagspartei (Paragraph eins,) aus der Vervielfachung des Vierzigfachen des Monatsentgeltes nach Absatz 4, mit der Zahl der Mitglieder des Landtages, mit denen die Landtagspartei auf Grund der letzten Wahl vertreten ist.
  7. Absatz 6 aFalls die errechnete jährliche Gesamtsumme der Landesförderungen für die Landtagsparteien den nach Paragraph 3, zweiter und dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl.I Nr. 56/2012, zulässigen Höchstrahmenbetrag überschreitet, sind die errechneten Förderungssummen der einzelnen Landtagsparteien (Absatz 3 bis 6) im Verhältnis zur errechneten Gesamtsumme der Landesförderungen in der Höhe des Überschreitungsbetrages aliquot zu kürzen.
  8. Absatz 7Im Jahr einer Landtagswahl ist bei der Ermittlung der Steigerungsbeträge (Absatz 4 und 6) bei den vor der Landtagswahl bereits im Landtag vertretenen Landtagsparteien für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder der Landtagspartei im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder der Landtagsparteien nach dem Wahltag zugrunde zu legen.
  9. Absatz 8Ist eine Landtagspartei nach einer Landtagswahl nicht mehr im Landtag vertreten, so sind die nach der Landtagswahl fällig werdenden Vierteljahresraten nicht mehr auszuzahlen.

§ 3a

Text

Paragraph 3, a
(entfällt)

§ 4

Text

Paragraph 4,

Kontrolle der Verwendung der Landesförderung

  1. Absatz einsDie Landtagsparteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung (Paragraph eins,) Aufzeichnungen zu führen; ferner haben sie für das Jahr, in dem die Landesförderung gewährt wurde, einen Rechenschaftsbericht (Absatz 2,) zu erstellen. Die Aufzeichnungen, die dazugehörigen Unterlagen und der Rechenschaftsbericht sind von der Landtagspartei durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer (Absatz 3,) jährlich überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2Im Rechenschaftsbericht sind jeweils auszuweisen:
    1. Litera a
      die Einnahmen der Landtagspartei:
      1. Ziffer eins
        Mitgliedsbeiträge;
      2. Ziffer 2
        die Höhe der jährlichen Landesförderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, gegliedert nach der Förderung für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie die Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) und für die Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des Paragraph eins,, und zwar jeweils einschließlich des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,);
      3. Ziffer 3
        besondere Beiträge von den der Landtagspartei angehörenden Abgeordneten und Funktionären;
      4. Ziffer 4
        Kapitalerträgnisse und Zinsen sowie Erträgnisse aus sonstigem Vermögen;
      5. Ziffer 5
        Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen);
      6. Ziffer 6
        sonstige Ertrags- und Einnahmenarten, die gesondert auszuweisen sind;
      7. Ziffer 7
        Spenden;
    2. Litera b
      die Ausgaben der Landtagsparteien:
      1. Ziffer eins
        der Personalaufwand, getrennt nach Personalaufwand für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie für die Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären und für die Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des Paragraph eins ;,
      2. Ziffer 2
        Büroaufwand und Anschaffungen;
      3. Ziffer 3
        Sachaufwand, getrennt nach Sachaufwand für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie für die Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären und für die Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des Paragraph eins ;,
      4. Ziffer 4
        Veranstaltungen;
      5. Ziffer 5
        Fuhrpark;
      6. Ziffer 6
        sonstiger Sachaufwand für Administration;
      7. Ziffer 7
        Mitgliedsbeiträge;
      8. Ziffer 8
        Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten;
      9. Ziffer 9
        Aufwand für Kredite und Bildung von Reserven;
      10. Ziffer 10
        sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 10.000 Euro gesondert auszuweisen sind.
  3. Absatz 3Für die Heranziehung von Wirtschaftsprüfern gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, sinngemäß. Derselbe Wirtschaftsprüfer darf eine Landtagspartei höchstens fünfmal hintereinander prüfen.
  4. Absatz 4Die Landtagsparteien sind verpflichtet, der Landesregierung bis zum 15. Juni des der Förderung folgenden Kalenderjahres den Rechenschaftsbericht nach Absatz eins, zu übermitteln und ferner mitzuteilen, ob die Überprüfung durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer Anlass zu Beanstandungen oder schwerwiegenden Beanstandungen gegeben hat oder nicht.
  5. Absatz 5Kommt eine Landtagspartei ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 bis zum Ende des der Förderung folgenden Kalenderjahres nicht nach oder hat das Ergebnis der Überprüfung zu schwerwiegenden Beanstandungen geführt, so erlischt für das der Überprüfung folgende Kalenderjahr der Anspruch auf die Landesförderung.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat den Rechenschaftsbericht sowie den Bestätigungsvermerk oder das sonst mitgeteilte Prüfungsergebnis (Absatz 4,) auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Verpflichtung für Wahlzeiten

  1. Absatz einsJede Wahlpartei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag maximal 500.000 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2.500 Euro für max. 36 Wahlwerber außer Betracht zu bleiben haben.
  2. Absatz 2Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Außenwerbung, insbesondere Plakate,
    2. Ziffer 2
      Postwurfsendungen und Direktwerbung,
    3. Ziffer 3
      Folder,
    4. Ziffer 4
      Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
    5. Ziffer 5
      Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien, Kinospots,
    6. Ziffer 6
      Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    7. Ziffer 7
      Kosten des Internet-Werbeauftritts,
    8. Ziffer 8
      Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,
    9. Ziffer 9
      zusätzliche Personalkosten,
    10. Ziffer 10
      Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,
    11. Ziffer 11
      Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.
  3. Absatz 3Jede Landtagspartei, die an der Wahlwerbung teilgenommen hat, hat bis längstens drei Monate nach dem Wahltag der Kärntner Landesregierung einen detaillierten und durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Bericht über deren Wahlwerbungsausgaben vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch eine Landtagspartei führt zum Verlust des Antragsrechtes auf Gewährung der Landesförderung nach diesem Gesetz für die Dauer von einem Kalenderjahr.
  5. Absatz 5Als Wahlpartei im Sinne dieses Gesetzes gelten alle politischen Parteien oder sonstigen Gruppierungen, die einen gültigen Wahlvorschlag für die Wahl zum Kärntner Landtag eingebracht haben.
  6. Absatz 6Darüber hinaus sind die Landtagsparteien zur Sicherstellung der Sachlichkeit und Fairness im Wahlkampf und zur Begrenzung der Kosten eines Wahlkampfes verpflichtet, bei allen Landtagswahlen und bei allen Gemeinderatswahlen ein diesbezügliches Übereinkommen anzustreben.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anl. 1

Text

Übergangsbestimmungen

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2005,)

  1. Absatz einsSoweit Landtagsparteien eine Förderung nach Paragraph 3, Absatz 5, des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2005,, ausbezahlt worden ist, darf eine Förderung nach Paragraph 3, des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins, erst ab dem Zeitpunkt und in der Höhe ausbezahlt werden, als sie die nach Paragraph 3, Absatz 5, des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2005,, ausbezahlte Förderung übersteigt. Dies gilt in gleicher Weise, insoweit Vierteljahresraten von Förderungen nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2005,, ausbezahlt worden sind.
  2. Absatz 2Sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2005,, im Jahr 2005 ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des Art. römisch eins, zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum 31. Dezember 2005 dem Land zurückzuzahlen. Findet im Jahr 2005 eine Landtagswahl statt und sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2005,, bis zum Wahltag ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des Art. römisch eins, bis zum Wahltag zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum Ende der im Zeitpunkt nach Art. römisch III Absatz eins, Litera a, laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages dem Land zurückzuzahlen.

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2005, in der Fassung 79/2008)

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Litera a
      Art. römisch eins Ziffer 3, sowie Art. römisch II am 1. Jänner 2005;
    2. Litera b
      Art. römisch eins Ziffer 2, am 1. Jänner 2004.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 5, des Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2005,, tritt am 1. Jänner 2004 außer Kraft.

Artikel II

(LGBL Nr 49/2009)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 31.3. 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes ein veränderter Anspruch hinsichtlich der Landesförderung nach Paragraph 3,, so ist dieser Anspruch mittels Antrag, abweichend vom Paragraph 2, Absatz 2,, spätestens drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes geltend zu machen.
  3. Absatz 3Die Höhe der Landesförderung für das Jahr 2009 ist für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Monate aliquot zu ermitteln.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2010,)

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Art. III

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2013,)

  1. Absatz einsArt. römisch eins und römisch II treten, soweit Absatz 2, nichts anderes vorsieht, am 1. Juli 2013 in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die ausstehenden vierteljährlichen Zahlungen der Landesförderung auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3 bis 6a K-PFG in der Fassung dieses

    Gesetzes zu bemessen.

  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz , K-PFG in der Fassung dieses Gesetzes sind Rechenschaftsbericht und Mitteilung für das Förderungsjahr 2012 spätestens bis zum 31. Dezember 2013 vorzulegen.

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2015,)

Art. römisch eins und römisch II treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel XV
Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2017,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsEs treten in Kraft: 
    1. Ziffer eins
      Art. römisch fünf, mit Ausnahme seiner Ziffer 2,, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. römisch XII Ziffer eins und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
    2. Ziffer 2
             Art. römisch III, Art. römisch fünf Ziffer 6,, 7 und 11, und Art. römisch XIII Ziffer 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,
    3. Ziffer 3
             Art. römisch fünf Ziffer 2 und 9, Art. römisch VI, Art. römisch VII Ziffer 5 und 7, Art. römisch VIII Ziffer 3 und 5, Art. römisch IX Ziffer 3,, Art. römisch zehn Ziffer 3,, Art. römisch XI Ziffer 3, sowie Art. römisch XII Ziffer 2 und 3 mit 1. Jänner 2018,
    4. Ziffer 4
      Art. römisch VII Ziffer eins bis 4 und 6, Art. römisch VIII Ziffer eins,, 2 und 4, Art. römisch IX Ziffer eins und 2, Art. römisch zehn Ziffer eins und 2, Art. römisch XI Ziffer eins und 2, Art. römisch XII Ziffer 5 und Art. römisch XIII Ziffer eins und 3 mit Beginn der römisch XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages,
    5. Ziffer 5
      Art. römisch XIV mit dem auf den Beginn der römisch XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.
  2. Absatz 2Paragraph 39, K-LTWO in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. römisch fünf Ziffer 6, mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 39, K-LTWO in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 6, ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. römisch fünf Ziffer 6, mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.