Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - Durchführung, Fassung vom 25.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 8. August 1989 zur Durchführung der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - FPO
StF: LGBl Nr 50/1989

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

  1. 1.
    Abschnitt - Aufstellung von Feuerstätten
§§ 1 - 5

  1. 2.
    Abschnitt - Brandschutzeinrichtungen
§§ 6 - 15

  1. 3.
    Abschnitt - Alarmzeichen
§§ 16 - 17

  1. 4.
    Abschnitt - Schlußbestimmungen
§§ 18 - 19

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17 Abs 2, 32 Abs 2 und 35 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - FPO, LGBl Nr 32/1988, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt

Aufstellung von Feuerstätten

§ 1

  1. (1) Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen so weit entfernt sein, daß eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen eiserne Öfen, Herde und Rauchrohre von ungeschützten brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen seitlich mindestens 0,50 m und nach oben mindestens 1,00 m entfernt sein. Ist zufolge der Beschaffenheit der Feuerstätte die Brandgefahr trotz Einhaltung der Abstände nicht ausgeschlossen, sind Strahlungsblenden anzubringen.

  1. (2) Im Falle der Anbringung einer brandhemmenden Verkleidung auf den brennbaren Bauteilen oder von entsprechenden Strahlungsblenden aus nicht brennbarem Material, verringern sich die Abstände nach Abs 1 jeweils auf die Hälfte.

  1. (3) Strahlungsblenden sind mit mindestens 3 cm Abstand von den brennbaren Flächen so anzubringen, daß hinter ihnen eine Luftströmung möglich ist.

§ 2

Text

§ 2

Bei Feuerstätten gemäß § 1 Abs 1, für die hinsichtlich des Brandverhaltens ein Prüfzeugnis einer berechtigten Prüfanstalt vorliegt, sind die von den Prüfanstalten zugelassenen Mindestabstände zwischen heißen Bestandteilen der Feuerstätten und brennbaren Stoffen einzuhalten.

§ 3

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§ 3

Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe und unter Feuerstätten für flüssige Brennstoffe sind brennbare Fußböden durch Bodenbleche, Auffangtassen oder ähnliches aus unbrennbarem Material zu schützen.

§ 4

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§ 4

Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe und festangebrachten elektrischen Raumheizgeräten sind die in den Montage- und Betriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen, Stoffen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.

§ 5

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§ 5

Für die vorübergehende Lagerung von Verbrennungsrückständen (Asche, Schlacke, Ruß usw) dürfen innerhalb von Gebäuden nur mit Deckeln versehene Gefäße aus unbrennbarem Material verwendet werden.

§ 6

Text

2. Abschnitt

Brandschutzeinrichtungen

§ 6

Folgende Brandschutzeinrichtungen (Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel, Brandmeldeeinrichtungen usw) gelten als geeignet:

  1. 1.
    Geräte für die erste Löschhilfe - Kleinlöschgeräte:
    1. a)
      Geprüfte Handfeuerlöscher, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen;
    2. b)
      sonstige Kleinlöschgeräte, wie Kübelspritze, Krükenspritze, Wasserauslaufhahn mit Schlauch und Strahlrohr, Feuerpatsche, Löschdecke, Waldbrandwerkzeug;
  2. 2.
    Geräte für die erweiterte Löschhilfe:
    1. a)
      Wandhydranten bzw. Hydranten mit verrottungsfesten Schläuchen und absperrbaren Armaturen,
    2. b)
      Kleintragkraftspritzen oder Pumpen mit Schläuchen und Armaturen,
    3. c)
      fahrbare Löschgeräte mit 20 kg bis 250 kg Löschmittelinhalt,
    4. d)
      Steigleitungen;
  3. 3.
    Automatische und stationäre Löschanlagen:
    1. a)
      Naßlöschanlagen (Sprinkleranlagen, Berieselungsanlagen, Wasservorhänge),
    2. b)
      Schaumlöschanlagen,
    3. c)
      Trockenlöschanlagen,
    4. d)
      Kohlendioxidlöschanlagen,
    5. e)
      Halonlöschanlagen;
  4. 4.
    Löschmittel:
    1. a)
      Löschwasser (Wasserversorgungsanlagen, Behälter, Gewässer u. ä.),
    2. b)
      Sonderlöschmittel (Schaummittel, Löschpulver, Kohlendioxid, Halone etc.);
  5. 5.
    Brandrauchentlüftungsanlagen:
    Automatisch, netzunabhängig oder händisch.

§ 7

Text

§ 7

  1. 1.
    Für die frühzeitige Brandentdeckung sind vorzusehen:

  1. a)
    dauernde Bewachung oder Kontrollen,
  2. b)
    Brandmeldeanlagen;

  1. 2.
    für die Brandmeldung und Weiterleitung:
    1. a)
      akustische Signale (Sirene, Klingelanlage usw),
    2. b)
      Fernsprechanschluß oder Funkverbindung,
    3. c)
      Anschluß an ein öffentliches Brandmeldenetz (automatisch oder händisch).

§ 8

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§ 8

  1. (1) In den Stiegenhäusern aller Wohnobjekte sind folgende geeignete Brandschutzeinrichtungen anzubringen und bereitzuhalten:
    1. a)
      In Einfamilienhäusern: Mindestens ein Kleinlöschgerät;
    2. b)
      in mehrgeschossigen Häusern mit bis zu drei Wohneinheiten je
      Geschoß: für zwei Geschosse mindestens ein Kleinlöschgerät;
    3. c)
      in mehrgeschossigen Häusern mit vier und mehr Wohneinheiten je
      Geschoß: für jedes Geschoß mindestens ein Kleinlöschgerät;
    4. d)
      in Häusern mit mehreren Wohneinheiten: für jedes Kellergeschoß
    ein Kleinlöschgerät.

  1. (2) Für besonders brandgefährdete Abschnitte eines Wohnobjektes sind weitere Kleinlöschgeräte vorzusehen.

  1. (3) Für Feuerlöschzwecke muß in einem Umkreis von maximal 300 m um ein Hochhaus eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung bereitgehalten werden. In Hochhäusern ist überdies eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen.

§ 9

Text

§ 9

In öffentlichen Gebäuden sind folgende Brandschutzeinrichtungen anzubringen und bereitzuhalten:

  1. 1.
    In Schulen, Kindergärten, Vortragssälen, Verwaltungsgebäuden und ähnlichen Gebäuden sind je Geschoß für die ersten 200 m2 Bodenfläche zwei und für je weitere 300 m2 Bodenfläche ein weiteres geeignetes Kleinlöschgerät bereitzuhalten. Übersteigt die Geschoßfläche 800 m2, so muß je Geschoß ein Wandhydrant mit Schlauch und Strahlrohr angebracht werden. In Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder einer Geschoßfläche mit mehr als 800 m2 ist überdies eine Steigleitung mit mindestens 50 mm Durchmesser mit Anschluß für Schlauchleitungen der Feuerwehr sowie eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen.
  2. 2.
    In Krankenanstalten, Altersheimen, Pflegeanstalten, Sanatorien und Kuranstalten:

Je Geschoß ist für die ersten 100 m2 Bodenfläche ein und für je weitere 200 m2 Bodenfläche ein weiteres Kleinlöschgerät bereitzuhalten. Für besonders brandgefährdete Räume (wie Laboratorien, Operationsräume usw) sind zusätzliche Kleinlöschgeräte bereitzuhalten. Bei einer Geschoßfläche von über 400 m2 ist für je 400 m2 Bodenfläche ein Wandhydrant mit Schlauch und Strahlrohr anzubringen. In Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder mit einer Gesamtbodenfläche von mehr als 800 m2 ist eine Steigleitung mit mindestens 50 mm Durchmesser, mit Anschluß für Schlauchleitungen der Feuerwehr sowie eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen.

  1. 3.
    In Museen, Bibliotheken, Archiven und ähnlichen Gebäuden:

Für die ersten 100 m2 Bodenfläche sind je Geschoß zwei und für je weitere 200 m2 ein weiteres geeignetes Kleinlöschgerät bereitzuhalten. Zusätzliche Löschgeräte sind für Werkstätten erforderlich. In Museen, Bibliotheken, Archiven und ähnlichen Objekten mit mehr als 400 m2 Bodenfläche oder in Gebäuden mit besonders wertvollem oder wichtigem Inhalt sind Brandmeldeeinrichtungen und, soweit baulich möglich, auch Brandrauchentlüftungsanlagen anzubringen. In Objekten mit mehr als vier Geschossen muß überdies eine Steigleitung mit mindestens 50 mm Durchmesser mit Anschlüssen für Schlauchleitungen der Feuerwehr in jedem Geschoß angebracht werden.

§ 10

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§ 10

In landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind folgende Löschgeräte und Löschmittel bereitzuhalten:

Für jedes Wirtschaftsgebäude ist für die erste Löschhilfe eine Kübel- oder Krükenspritze bereitzuhalten. Ist ein leistungsfähiger Wasserleitungsanschluß vorhanden, so kann anstelle dieser Geräte auch ein Schlauch in ausreichender Länge mit mindestens 1/2 Zoll Durchmesser, versehen mit einem Strahlrohr, bereitgehalten werden. Für Einstellplätze von motorischen Geräten sowie für Werkstätten ist mindestens je ein geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten.

§ 11

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§ 11

In Gewerbe- und Industrieanlagen sind folgende Brandschutzeinrichtungen anzubringen und bereitzuhalten:

  1. 1.
    In diesen Objekten ist je Geschoß für die ersten 100 m2 Bodenfläche ein Kleinlöschgerät und für je weitere angefangene 400 m2 Bodenfläche je ein weiteres Kleinlöschgerät mit wenigstens 12 kg Löschmittelinhalt (bei flüssigen Löschmitteln 10 l) bereitzuhalten (anstelle eines 12-kg-Löschers können auch zwei 6-kg-Löscher treten). In Arbeits-, Produktions- und Lagerräumen von mehr als 400 m2 Bodenfläche sind je Brandabschnitt die Löschgeräte durch Wandhydranten mit Zubehör und durch fahrbare Löschgeräte zu erweitern. Dies gilt nicht für Anlagen mit größerer Brandgefahr (§ 32 Abs 1 der FPO).
  2. 2.
    Erfordert es die Art des Betriebes, so sind auch entsprechende Mengen von Sonderlöschmitteln bereitzuhalten.
  3. 3.
    In Betriebsanlagen mit großem Brandrisiko, bei Gefährdung von Personen oder bei Betriebsanlagen mit großer Bodenfläche, bei denen eine Brandabschnittsbildung aus betrieblichen Gründen nicht vorhanden ist, sind Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Löschanlagen anzubringen. Bei eingeschossigen Gebäuden - bzw. bei mehrgeschossigen Gebäuden im obersten Geschoß - ist überdies eine Brandrauchentlüftungsanlage anzubringen. Vorkehrungen für die Weiterleitung der Brandmeldung müssen gegeben sein. In Großgeschäften, Warenhäusern und Einkaufszentren mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche sowie in Hochregallagern müssen Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Löschanlagen angebracht werden.

§ 12

Text

§ 12

Auf Lagerplätzen und Lagerstätten sind folgende Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzuhalten:

Bei Lagerungen von festen brennbaren Stoffen ist für die ersten 200 m2 Lagerfläche ein Kleinlöschgerät und je nach Entzündlichkeit des Lagergutes für je weitere angefangene 400 m2 bis 1000 m2 Lagerfläche ein weiteres Kleinlöschgerät mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten. Bei Lagerungen von mehr als 1000 m2 Lagerfläche ist eine Löschwasserentnahmestelle mit mindestens 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde vorzusehen. Bei erhöhter Brandgefahr bzw. größerer Ausdehnung der Lagerfläche hat die Gemeinde weitere Löscheinrichtungen bzw. Löschmittel vorzuschreiben. Bei Lagerstätten von brennbaren Stoffen, bei denen sich durch Wärmeeinwirkung zusätzliche Gefahren ergeben (zB Flüssigkeits- und Gasbehälter), sind Anlagen zur Kühlung der Behälter anzubringen. An Großbehältern für brennbare Flüssigkeiten mit mehr als 500 m3 Inhalt sind selbsttätige Löschanlagen anzubringen. Die für die Brandbekämpfung und Kühlung erforderliche Wasserversorgung muß gesichert sein. Für eine Brandalarmweiterleitung ist Sorge zu tragen.

§ 13

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§ 13

Auf Campingplätzen sind folgende Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzuhalten:

Je 1000 m2 Campingfläche muß ein Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitgestellt werden (bei Verwendung von Naßlöschern 10 l Löschmittelinhalt). Ab 1000 m2 Größe muß für jeden Campingplatz eine gut erreichbare Wasserbezugsstelle in einer Entfernung von höchstens 100 m für mindestens 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde vorhanden sein. Für Betriebsgebäude gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß. Die Brandalarmweiterleitung muß gesichert sein.

§ 14

Text

§ 14

In Tunnels und unterirdischen Verkehrsanlagen sind folgende Brandschutzeinrichtungen anzubringen und bereitzuhalten:

Straßentunnels und unterirdische Verkehrsanlagen für den Individualverkehr, ausgenommen solche geringen Ausmaßes, müssen mit Brandmeldeeinrichtungen, Löschwasserversorgungsanlagen und Geräten für die erste Löschhilfe ausgestattet sein. Die Brandmeldeanlage soll auch durch das Aushängen eines Kleinlöschgerätes aus der Halterung in Tätigkeit gesetzt werden. Die Löschwasserversorgung muß mindestens für 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde ausgelegt sein.

§ 15

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§ 15

Auf Baustellen sind folgende Brandschutzeinrichtungen bereitzuhalten und anzubringen:

Auf jeder Baustelle ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit mindestens 12 kg Löschmittelinhalt bereitzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Baustellen mit großer Brandgefahr (§ 32 Abs 1 der FPO). Für eine verläßliche Brandalarmweiterleitung ist Sorge zu tragen.

§ 16

Text

3. Abschnitt

Alarmzeichen

§ 16

Zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen wird folgendes Alarmzeichen festgesetzt:

15 Sek. 15 Sek. 15 Sek.

7 Sek. 7 Sek.

Sirenensignal mit einem Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit zweimaliger Unterbrechung von 7 Sekunden. Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.

§ 17

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§ 17

Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:

  1. 1.
    Warnung:
    3 Minuten

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:

Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

  1. 2.
    Alarm:
1 Minute

Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

  1. 3.
    Entwarnung:
    1 Minute

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.

  1. 4.
    Sirenenprobe:
    15 Sek.

Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.

§ 18

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4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 18

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.

§ 19

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§ 19

Gemäß § 56 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - FPO, LGBl Nr 32/1988, treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:

  1. a)
    Die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Alarmzeichen zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festgesetzt wird, LGBl Nr 47/1971;
  2. b)
    die Verordnung der Landesregierung, mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen festgelegt werden, LGBl Nr 29/1980.