§ 17
Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:
Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.
1 Minute
Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.
Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.