Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 6. Februar 1986 über die Ausübung von erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigungen durch Bedienstete des Landes, von Gemeinden
und von Gemeindeverbänden (Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG)
StF: LGBl Nr 24/1986

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2011,

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins, Anwendungsbereich

Paragraph 2, Anzeigepflicht

Paragraph 3, Untersagung

Paragraph 4, Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung

Paragraph 5, Veränderungen

Paragraph 6, Widerruf

Paragraph 7, Sinngemäße Anwendung für nicht öffentlich-rechtliche

Bedienstete

Paragraph 8, Zuständigkeit

Paragraph 9, Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz findet, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die
    1. Litera a
      eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder
    2. Litera b
      eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Paragraph 61, Absatz 5, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes
    ausüben.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem

    Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDer Bedienstete hat seiner Dienstbehörde jede beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach Paragraph eins, unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und zur Beurteilung der Auswirkungen der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung anzuschließen.
  3. Absatz 3Enthält die Anzeige die im Absatz 2, geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Untersagung

  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      die Vermutung einer Befangenheit durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht ausgeschlossen ist,
    2. Litera b
      die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Dienstbehörde oder der Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten und den durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) gegebenen Interessen des Bediensteten nicht ausgeschlossen ist,
    3. Litera c
      die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bediensteten durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht mehr gewährleistet wäre,
    4. Litera d
      für den Bediensteten durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung eine zusätzliche Belastung entsteht, durch die die volle geistige und körperliche Leistungsfähigkeit im Dienst beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte oder
    5. Litera e
      sonstige dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
  2. Absatz 2Eine Versagung darf nicht erfolgen, wenn
    1. Litera a
      sich die Gründe hiefür durch eine Befristung der Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) oder durch Auflagen beseitigen lassen,
    2. Litera b
      die Ausübung der Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) im dienstlichen Interesse oder im Interesse des Landes Kärnten, des Bundes oder von Gemeinen oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und Versagungsgründe nach Absatz eins, Litera a bis c nicht vorliegen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung

  1. Absatz einsErfolgt eine Untersagung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Dienstbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf - unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen - mit der Ausübung der Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) begonnen werden.
  2. Absatz 2Der tatsächliche Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) ist der Dienstbehörde unverzüglich zu melden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Veränderungen

Der Bedienstete hat der Dienstbehörde jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) betreffende Veränderung zu melden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Widerruf

Die Dienstbehörde hat eine Feststellung nach Paragraph 4, Absatz eins, zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach Paragraph 3, Absatz eins, eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Sinngemäße Anwendung für nicht
öffentlich-rechtliche Bedienstete

Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 2 und der Paragraphen 3 bis 6, 8 und 9 gelten für nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß

  1. Litera a
    an die Stelle der Dienstbehörde der Dienstgeber tritt;
  2. Litera b
    an die Stelle von bescheidmäßigen Erledigungen schriftliche Zustimmungen bzw. Verbote des Dienstgebers treten und
  3. Litera c
    die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) vor der Erteilung der Zustimmung, ohne Zustimmung oder abweichend von der Zustimmung einen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bildet.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Zuständigkeit

  1. Absatz einsWer Dienstbehörde ist, richtet sich nach den für den Bediensteten für dienstrechtliche Maßnahmen in Betracht kommenden Landesgesetzen.
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz für Bedienstete der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung findet, fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) ausüben, haben dies binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Dienstbehörde anzuzeigen. Bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung (Paragraph eins,) jedenfalls weiterhin ausüben; eine über diese Frist hinausgehende weitere Ausübung ist jedoch nur zulässig, wenn die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht innerhalb eines weiteren Monates nach Paragraph 3, untersagt.