(1)Absatz einsDieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, dieDieses Gesetz findet, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die
eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes odereine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder
eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 61 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzeseine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Paragraph 61, Absatz 5, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes
ausüben.