Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG, Fassung vom 13.09.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Förderung von Arbeitnehmern und Weiterbildung in
Kärnten (Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungs-
gesetz - K-AWFG)
StF: LGBl Nr 49/1984

Änderung

LGBl Nr 91/1992

LGBl Nr 39/1995

LGBl Nr 16/1996 (DFB)

LGBl Nr 59/2006

LGBl Nr 21/2016

LGBl Nr 10/2018

LGBl Nr 71/2018

Sonstige Textteile

ANM zu Paragraph 9 :, Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1995, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

  1. Absatz 2Die Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (d. i. der 1. Juni 1995) im Amt befindlichen Beirates endet mit dem Ablauf der zu diesem Zeitpunkt laufenden Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages.

Mit Art. römisch II Absatz 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1995, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz 3Vorschläge der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Kärnten, der Wirtschaftskammer Kärnten und der Landarbeiterkammer für Kärnten sind erstmals längstens binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. i. der 1. Juni 1995) zu erstatten. Die Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat für die verbleibende Amtszeit des Beirates binnen einem weiteren Monat nach den Bestimmungen des Paragraph 9, zu erfolgen.

Ratifikationstext

§ 1

Text

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§

1          Ziele des Gesetzes

§

1a        Bereiche der Förderung

§

2          Förderungsmaßnahmen

§

3          Förderungsrichtlinien

§

4          Förderungsgrundsätze

§

5          Arten der Förderung

§

6          Mitwirkung der Arbeiterkammer

§

7          Anträge

§

7a        Datenschutzrechtliche Bestimmung

2. Abschnitt

§

8          Beirat

§

9          Zusammensetzung des Beirates

§

10        Sitzungen

1. Abschnitt

Paragraph eins <, b, r, /, >, Z, i, e, l, e, des Gesetzes

Ziele dieses Gesetzes sind:

  1. Litera a
    die Teilnahme der in Kärnten wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und durch die Arbeitsmarktstruktur oder durch sonstige Ursachen bedingte Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen oder zu vermeiden;
  2. Litera b
    die Mobilität der Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen;
  3. Litera c
    die Weiterbildung der Bewohner Kärntens lebensbegleitend zu fördern, damit diese die Herausforderungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels besser bewältigen können.

§ 1a

Text

Paragraph eins a, <, b, r, /, >, B, e, r, e, i, c, h, e, der Förderung

  1. Absatz einsDas Land hat als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zielen des Paragraph eins, dienen, zu fördern.
  2. Absatz 2Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, insbesondere
    1. Litera a
      eine Weiterbildungsstrategie für Kärnten zu formulieren und daraus kurz-, mittel- und langfristige Fördermaßnahmen abzuleiten sowie diese Strategie und die Fördermaßnahmen laufend zu evaluieren;
    2. Litera b
      ein regionales strategisches Weiterbildungsmanagement einzurichten;
    3. Litera c
      die Grundlagen für einen Erfahrungsaustausch und eine Zusammenarbeit von Anbietern und Trägern der Weiterbildung in Kärnten zu schaffen;
    4. Litera d
      eine Plattform zur Ermittlung von Erfordernissen des lebensbegleitenden Lernens mit Anbietern und Trägern von Qualifizierungsmaßnahmen einzurichten;
    5. Litera e
      Erhebungen, Untersuchungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die einem wirkungsorientierten Einsatz von Förderungen im Sinne der Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens dienen;
    6. Litera f
      den Qualifikationsbedarf der Arbeitgeber im Hinblick auf die Arbeitnehmer laufend zu ermitteln und ihn der Öffentlichkeit sowie den Anbietern und Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen bekanntzugeben;
    7. Litera g
      eine dezentrale Beratung der Bevölkerung über Weiterbildungsangebote sicherzustellen.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, m, a, ß, n, a, h, m, e, n,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach Paragraph eins, in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 3,) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.
  2. Absatz 2In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:
    1. Litera a
      Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten;
    2. Litera b
      Wohnkostenzuschüsse für Lehrlinge;
    3. Litera c
      Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern;
    4. Litera d
      Aufwandsentschädigung für Besucher berufsbildender und berufsfortbildender Veranstaltungen sowie Umschulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen;
    5. Litera e
      Förderung bedürftiger Arbeitnehmerfamilien;
    6. Litera f
      Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung im Arbeitnehmerbereich;
    7. Litera g
      Beihilfen zu Aufwendungen bei der Wohnraumbeschaffung;
    8. Litera h
      Förderung von Einrichtungen der Arbeitnehmerorganisationen;
    9. Litera i
      Beihilfen für Arbeitnehmer, denen erhöhte Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen;
    10. Litera j
      Beihilfen, die Arbeitnehmern nach unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes in besonderen Härtefällen eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erleichtern;
    11. Litera k
      Förderung der Bereitschaft und der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine lebensbegleitende Weiterbildung von Beschäftigten und Nichtbeschäftigten unabhängig von ihrem Alter;
    12. Litera l
      Förderung der lebensbegleitenden Bildungs-, Berufs- und Karriereberatung;
    13. Litera m
      Förderung eines dezentralen bedarfsgerechten Weiterbildungsangebotes;
    14. Litera n
      Förderung der Entwicklung von Qualitätsstandards für eine ziel- und wirkungsorientierte Weiterbildung;
    15. Litera o
      Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen (WiedereinsteigerInnen, gering Qualifizierte, Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer, etc.).

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, r, i, c, h, t, l, i, n, i, e, n,

  1. Absatz einsIn den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:
    1. Litera a
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
    2. Litera b
      die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist;
    3. Litera c
      die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat;
    4. Litera d
      Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen;
    5. Litera e
      die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen;
    6. Litera f
      Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;
    7. Litera g
      die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln.
  2. Absatz 2Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (Paragraph 8,) zu hören.

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, g, r, u, n, d, s, ä, t, z, e,

  1. Absatz einsBei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
    1. Litera a
      eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden;
    2. Litera b
      die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die in Paragraph eins, Absatz eins, umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;
    3. Litera c
      die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Förderungswerbers sind entsprechend zu berücksichtigen;
    4. Litera d
      auf Unterstützungen und Förderungen, die von anderen Seiten gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3Auf eine Gewährung von Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, A, r, t, e, n, der Förderung

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:

  1. Litera a
    begünstigte Darlehen;
  2. Litera b
    Ausfallsbürgschaften;
  3. Litera c
    nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;
  4. Litera d
    nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;
  5. Litera e
    Dienst- und Sachleistungen.

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, M, i, t, w, i, r, k, u, n, g, der Arbeiterkammer

  1. Absatz einsDie Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden.
  2. Absatz 2Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Absatz eins, an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (Paragraph 3,) und die Förderungsgrundsätze (Paragraph 4,) entsprechend zu beachten.

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, A, n, t, r, ä, g, e,

Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a, <, b, r, /, >, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, r, e, c, h, t, l, i, c, h, e, Bestimmung

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten dürfen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der Förderung, für die Anweisung der Förderung sowie zu den Zwecken gemäß Absatz 4, folgende Daten und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Förderungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Beschäftigungsdaten, Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Dienstgebers, ausbildungsbezogene Daten, Daten bezüglich des Zeitraumes einer Elternkarenz, Einkommensdaten, Bankverbindung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten sowie Identifikationsdaten ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Sitz, Firmenbuchnummer, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, Bankverbindung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, in anonymisierter Form für statistische Zwecke sowie für Informationen der Förderungsnehmer über Förderungsangebote der Landesregierung verarbeiten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, nach Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsdauer ist zur Wahrung der Rechte des Landes insbesondere betreffend die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungen, zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der gewährten Förderungen oder zu Zwecken der Rechnungslegung erforderlich. Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, sind jedoch spätestens nach sieben Jahren zu löschen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.

§ 8

Text

2. Abschnitt

Paragraph 8 <, b, r, /, >, B, e, i, r, a, t,

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Beirat obliegt:
    1. Litera a
      die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind;
    2. Litera b
      die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens;
    3. Litera c
      die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

§ 9

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, Z, u, s, a, m, m, e, n, s, e, t, z, u, n, g, des Beirates

  1. Absatz einsDer Beirat besteht aus 20 Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung bestellt. Das Vorschlagsrecht für 15 Mitglieder haben die im Landtag vertretenen Parteien nach Maßgabe ihres Stärkeverhältnisses. Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, der Österreichische Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Industriellenvereinigung Kärnten und die Landarbeiterkammer für Kärnten. Alle Mitglieder müssen zum Kärntner Landtag wählbar sein.
  3. Absatz 3Die Bestellung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Amtszeit). Nach Ablauf der Amtszeit hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiterzuführen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Absatz 2, zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.
  5. Absatz 5Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die auf Grund von Vorschlägen einer der im Landtag vertretenen Parteien vorgeschlagenen Mitglieder haben das Mitglied, für dessen Vertretung sie bestellt wurden, oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten. Die von den Kammern, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten und von der Industriellenvereinigung Kärnten jeweils vorgeschlagenen Ersatzmitglieder haben das jeweils von derselben Organisation vorgeschlagene Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten.
  6. Absatz 6Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat der in Betracht kommende Vorschlagsberechtigte binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. Die Bestellung erfolgt in diesem Fall für die noch verbleibende Amtszeit des Beirates.
  7. Absatz 7Auf schriftlichen Antrag der Vorschlagsberechtigten sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle nach Absatz 6, neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

§ 10

Text

Paragraph 10 <, b, r, /, >, S, i, t, z, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDen Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.
  2. Absatz 2Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung der Erste Vorsitzende-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Vorsitzende-Stellvertreter wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 3, B-VG über die Amtsverschwiegenheit.
  4. Absatz 4Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zehn weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Absatz eins, - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.
  6. Absatz 6Die für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
  7. Absatz 7Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter des Arbeitsmarktservice darf an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.

Anl. 1

Text

Artikel XVI
(LGBl Nr 10/2018)

Die Artikel römisch eins bis römisch XV treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.