§ 12
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch, unter Bedachtnahme darauf, in welcher Zone eine Maßnahme ausgeführt werden soll, die Ziele, welche mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgt werden, weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden.
(2) Eine Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Durch Auflagen darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(3) Bewilligungen sind zu befristen, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens erforderlich ist. Im Falle der Befristung sind dem Grundeigentümer jene Maßnahmen vorzuschreiben, die im Sinne der Wahrnehmung der Ziele eines Nationalparks nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus einer Bewilligung und den damit verbundenen Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften an dem Grundstück und gehen auf allfällige Rechtsnachfolger über.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2.
(5) Eine Instandsetzung von Anlagen, deren Errichtung auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 einer Bewilligung bedarf, ist vor der Ausführung der Nationalparkverwaltung (§ 15a) anzuzeigen;
Instandsetzungsarbeiten, die nach § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl Nr 62, der Baubewilligungspflicht oder nach § 7 leg. cit. der Anzeigepflicht bei der Baubehörde unterliegen, sind nach Antragstellung oder Anzeige von dieser der Nationalparkverwaltung zu melden.
(6) Eine Bewilligung erlischt, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird.