Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG, Fassung vom 23.04.2013

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Errichtung von Nationalparks- und Biosphärenparks
(Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG)
StF: LGBl Nr 55/1983

Änderung

LGBl Nr 57/1986

LGBl Nr 53/1992

LGBl Nr 86/1996

LGBl Nr 42/1997

LGBl Nr 53/1985 (DFB)

LGBl Nr 6/1998

LGBl Nr 57/2002

LGBl Nr 25/2007

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 124/2012

LGBl Nr 74/2013

LGBl Nr 85/2013

Sonstige Textteile

INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück

Nationalparks

I. Abschnitt

§ 1 Voraussetzungen

§ 2 Ziele

§ 3 Geltungsbereich

II. Abschnitt

§ 4 Grenzen, Unterteilung

§ 5 Einteilung in Zonen

§ 6 Kernzonen

§ 7 Sonderschutzgebiete

§ 8 Außenzone

§ 9 Entwicklungsplanung

III. Abschnitt

§ 10 Anhörungsrechte

§ 11 Ansuchen

§ 12 Bewilligungen

§ 12a Arbeitseinstellung

§ 12b Wiederherstellung

§ 13 Entschädigung

IV. Abschnitt

§ 14 Förderung in der Nationalparkregion

§ 15 Grundsätze der Förderung

V. Abschnitt

§ 15a Nationalparkverwaltung

§ 15b Nationalparkfonds

§ 15c Organe der Nationalparkfonds

§ 16 Nationalparkkomitee

§ 16a (entfällt)

§ 17 Vertretung der Grundbesitzer

§ 18 Aufsicht

2. Hauptstück

Biosphärenparks

§ 19 Voraussetzungen

§ 20 Untergliederung

§ 21 Naturzone

§ 22 Pflegezone

§ 23 Entwicklungszone

§ 24 Geltungsbereich, Anhörung, Bewilligungen

§ 25 Förderung im Biosphärenpark

§ 26 Biosphärenparkverwaltung

§ 27 Biosphärenparkfonds

§ 28 Organe des Biosphärenparkfonds

§ 29 Biosphärenparkkomitee

§ 30 Aufsicht

3. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

§ 31 Prüfung durch den Naturschutzbeirat

§ 32 Überwachung

§ 33 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 34 Kennzeichnung

§ 35 Schutz von Bezeichnungen

§ 36 Eigener Wirkungsbereich

§ 37 Geltung des Naturschutzgesetzes

§ 38 Zuständigkeit

§ 39 Abgabenbefreiung

§ 40 Strafbestimmungen

§ 41 Verweisungen

Artikel römisch III Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2007,)

§ 1

Text

1. Hauptstück
Nationalparks

römisch eins. Abschnitt

Paragraph eins,

Voraussetzungen

Ein Gebiet, das

  1. Litera a
    besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfaßt,
  2. Litera b
    im überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,
  3. Litera c
    Ökosysteme von besonderer Eigenart, wissenschaftlicher oder landschaftsprägender Bedeutung beherbergt und
  4. Litera d
    eine den Zielen (Paragraph 2,) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist, kann von der Landesregierung durch Verordnung zum Nationalpark erklärt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ziele

  1. Absatz einsMit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, daß
    1. Litera a
      Gebiete, welche die Voraussetzungen nach Paragraph eins, erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit zum Wohle der Bevölkerung der Region und der Republik Österreich, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der regionalen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden,
    2. Litera b
      die für solche Gebiete charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden und
    3. Litera c
      einem möglichst großen Kreis von Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird.
  2. Absatz 2Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen, welche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nationalparks haben, dürfen den Zielen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, haben als Träger von Privatrechten auf die Ziele dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Geltungsbereich

Diesem 1. Hauptstück unterliegen nicht:

  1. Litera a
    Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;
  2. Litera b
    Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, der Bergwacht und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze;
  3. Litera c
    Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 2001,, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

§ 4

Text

römisch II. Abschnitt

Paragraph 4,

Grenzen, Unterteilung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Außengrenzen eines Nationalparks und die Zoneneinteilung in den Verordnungen nach Paragraph eins, festzulegen.
  2. Absatz 2Die Besitzer der in einen Nationalpark einbezogenen Grundstücke sind darüber zu informieren, in welcher Zone ihre Grundflächen liegen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Einteilung in Zonen

  1. Absatz einsEin Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:
    1. Litera a
      Kernzonen,
    2. Litera b
      Sonderschutzgebiete und
    3. Litera c
      Außenzonen.
  2. Absatz 2Ein in sich geschlossenes Gebiet jener Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, gilt als Nationalparkregion. Unter Bedachtnahme auf die naturräumlichen Zusammenhänge kann die Nationalparkregion in den Verordnungen nach Paragraph eins, auf Teile der Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, beschränkt werden.
  3. Absatz 3Eine kartographische Darstellung des Nationalparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden der Nationalparkregion zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Kernzonen

  1. Absatz einsJene Bereiche eines Nationalparks, die völlig oder weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten sind und in denen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, sind als Kernzonen festzulegen.
  2. Absatz 2In Kernzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, ist in Kernzonen verboten:
    1. Litera a
      die Verwendung von Fahrzeugen;
    2. Litera b
      die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
    3. Litera c
      die Verwendung von Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
    4. Litera d
      die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;
    5. Litera e
      das freie Laufenlassen von Hunden.
  4. Absatz 4Von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Tätigkeiten im Rahmen einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
    2. Litera b
      die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Einhaltung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;
    3. Litera c
      Maßnahmen, die beim Bergsteigen, Wandern und beim Tourenschilauf herkömmlich üblich sind sowie dafür erforderliche Sicherungseinrichtungen;
    4. Litera d
      Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen;
    5. Litera e
      Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
  5. Absatz 5Folgende Maßnahmen sind in Kernzonen nur mit Bewilligung zulässig:
    1. Litera a
      Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks;
    3. Litera c
      Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
    4. Litera d
      die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen sichtbar sind;
    5. Litera e
      die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Klettersteigen, Klettergärten, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen.
    6. Litera f
      die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Sonderschutzgebiete

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann mit Zustimmung der Grundeigentümer im Nationalpark gelegene kleinräumige Gebiete von besonderem wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer ökologischer Bedeutung durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären.
  2. Absatz 2In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten. Soweit dies mit dem mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziel zu vereinbaren ist, kann die Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen oder Maßnahmen der Bewilligungspflicht unterwerfen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Außenzone

  1. Absatz einsGebiete eines Nationalparks, die weder Kernzonen noch Sonderschutzgebiete sind, bilden die Außenzonen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat in den Verordnungen nach Paragraph eins, für die Außenzonen jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes solcher Gebiete zur Folge hätten.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Entwicklungsplanung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für jede Nationalparkregion ein Entwicklungsprogramm nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1969,, zu erlassen, welches darauf abzielt, dieses Gebiet als Lebens- und Wirtschaftsraum für die dort ansässige Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Ziele des Paragraph 2, zu erhalten.
  2. Absatz 2Erfordernisse und Schutzmaßnahmen, die im Schutzgebiet eines Nationalparks zur Verwirklichung der Ziele im Sinne des Paragraph 2, anzustreben sind, sind von der Landesregierung in einem Nationalparkplan darzustellen.
  3. Absatz 3Nationalparkpläne nach Absatz 2, sind einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dem die betroffenen Grundeigentümer, die berührten Gemeinden, die alpinen Vereine sowie jene Vereine, die sich den Naturschutz oder die Vertretung der Grundbesitzerinteressen in Nationalparks zur Aufgabe gestellt haben, und der Naturschutzbeirat zu hören sind.
  4. Absatz 4Nationalparkpläne nach Absatz 2, sind dem Nationalparkkomitee der betroffenen Nationalparkregion sowie der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vor der Beschlußfassung durch die Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat bei der Beschlußfassung auf Beschlüsse des Nationalparkkomitees der betroffenen Nationalparkregion und Vorschläge der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist auf Nationalparkpläne Bedacht zu nehmen. Förderungen dürfen nur für Maßnahmen erteilt werden, die mit einem Nationalparkplan nicht in Widerspruch stehen.

§ 10

Text

römisch III. Abschnitt

Paragraph 10,

Anhörungsrechte

  1. Absatz einsVor Erlassung oder Änderung einer Verordnung im Sinne des Paragraph eins, sind
    1. Litera a
      die Gemeinden, auf die sich ein Nationalpark erstrecken soll,
    2. Litera b
      der Raumordnungs- und der Naturschutzbeirat,
    3. Litera c
      die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen, die alpinen Vereine sowie jene Vereine, die sich den Naturschutz oder die Vertretung der Grundbesitzerinteressen in Nationalparks zur Aufgabe gestellt haben,
    4. Litera d
      die angrenzenden Länder und
    5. Litera e
      die fachlich zuständigen Dienststellen des Bundes im Lande Kärnten und die fachlich zuständigen Bundeszentralstellen zu hören.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann die unversehrte Erhaltung von Gebieten, die als Nationalpark in Aussicht genommen sind, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Paragraph eins, durch einstweilige Verfügung sichern. Eine solche Verfügung tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nach Paragraph eins, nicht spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Verfügung in Kraft tritt.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Ansuchen

  1. Absatz einsAnsuchen um Erteilung einer Bewilligung aufgrund des 1. Hauptstückes oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes ergangenen Verordnung sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Nationalparkverwaltung (Paragraph 15 a,) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
  2. Absatz 2In einem Ansuchen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, daß auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
  3. Absatz 3Werden Angaben oder Unterlagen, die im Sinne des Absatz 2, vorzulegen sind, nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, vorzugehen.
  4. Absatz 4Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen über den Antrag zu verbinden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Bewilligungen

  1. Absatz einsEine Bewilligung nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch, unter Bedachtnahme darauf, in welcher Zone eine Maßnahme ausgeführt werden soll, die Ziele, welche mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgt werden, weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Durch Auflagen darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
  3. Absatz 3Bewilligungen sind zu befristen, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens erforderlich ist. Im Falle der Befristung sind dem Grundeigentümer jene Maßnahmen vorzuschreiben, die im Sinne der Wahrnehmung der Ziele eines Nationalparks nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus einer Bewilligung und den damit verbundenen Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften an dem Grundstück und gehen auf allfällige Rechtsnachfolger über.
  4. Absatz 4Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der Paragraphen 6, Absatz 5,, 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2,
  5. Absatz 5Eine Instandsetzung von Anlagen, deren Errichtung auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 5,, 7 Absatz 2, oder 8 Absatz 2, einer Bewilligung bedarf, ist vor der Ausführung der Nationalparkverwaltung (Paragraph 15 a,) anzuzeigen;

Instandsetzungsarbeiten, die nach Paragraph 6, der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, Landesgesetzblatt Nr 62, der Baubewilligungspflicht oder nach Paragraph 7, leg. cit. der Anzeigepflicht bei der Baubehörde unterliegen, sind nach Antragstellung oder Anzeige von dieser der Nationalparkverwaltung zu melden.

  1. Absatz 6Eine Bewilligung erlischt, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

Arbeitseinstellung

  1. Absatz einsWerden Handlungen oder Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach Paragraph 12 b, Absatz 2, zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen. Berufungen gegen eine Einstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  2. Absatz 2Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Absatz eins, verfügt.

§ 12b

Text

Paragraph 12 b,

Wiederherstellung

  1. Absatz einsWurden Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
  2. Absatz 2Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt, gesetzt oder ausdrücklich zugelassen hat; kann auch dieser nicht herangezogen werden, so ist die Wiederherstellung auf Kosten des Nationalparkfonds (Paragraph 15 b,) durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und wenn damit eine schwere Beeinträchtigung des Schutzzieles eines Nationalparks verbunden ist, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt oder ausdrücklich zugelassen hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Nationalparkfonds zu tragen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Entschädigung

  1. Absatz einsTreten infolge Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark (Kernzone, Sonderschutzgebiet, Außenzone) für einen Eigentümer, dinglich Berechtigten oder Bergbauberechtigten in diesem Gebiet vermögensrechtliche Nachteile, zusätzliche Kosten oder Wirtschaftserschwernisse auf, so hat dieser gegenüber dem Land nach Maßgabe der Bestimmungen in den folgenden Absätzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Absatz eins, ist, soweit eine Einigung über deren Höhe nicht zustande kommt, bei der Landesregierung geltend zu machen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
  4. Absatz 4Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt wird, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag endgültig. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die entsprechenden Bestimmungen des EisbEG sinngemäß Anwendung.

§ 14

Text

römisch IV. Abschnitt

Paragraph 14,

Förderung in der Nationalparkregion

  1. Absatz einsIn der Nationalparkregion können vom Nationalparkfonds (Paragraph 15 b,) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark verfolgten Ziele

(Paragraph 2,) folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. Litera a
    Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung von ökologisch wertvollen Flächen und von naturschonenden Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der Artenvielfalt;
  2. Litera b
    Maßnahmen zur Erhaltung einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Land- und Forstwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit;
  3. Litera c
    Maßnahmen zur Stärkung eines natur- und umweltverträglichen Tourismus, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung von umweltverträglichen Verkehrslösungen;
  4. Litera d
    Maßnahmen zur Erhaltung von kulturhistorisch wertvollen Objekten, bodenständigen Fertigkeiten sowie traditionellen und zeitgemäßen kulturellen Aktivitäten;
  5. Litera e
    Maßnahmen zur Information und Bewusstseinsbildung über den Nationalpark;
  6. Litera f
    Maßnahmen zur wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation nationalparkrelevanter Themen.
  1. Absatz 2Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds auf der Basis von Richtlinien (Paragraph 15 c, Absatz 3, Litera b,) für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren. Für besondere, den Zielsetzungen eines Nationalparks entsprechende Bewirtschaftungsformen in der Nationalparkregion sind Förderungen zu gewähren.
  2. Absatz 3Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Nationalparkverwaltung (Paragraph 15 a,) zu stellen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Grundsätze der Förderung

  1. Absatz einsDie Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in einer Nationalparkregion im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

§ 15a

Text

römisch fünf. Abschnitt

Paragraph 15 a,

Nationalparkverwaltung

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der in Absatz 2, umschriebenen Aufgaben ist eine Nationalparkverwaltung mit einer Nationalparkdirektion mit Sitz in der Nationalparkregion einzurichten; die Leitung obliegt dem Nationalparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Litera a
      die Obsorge für eine den Zielsetzungen des Paragraph 2, entsprechende Entwicklung des Nationalparks;
    2. Litera b
      die Vorbereitung des Nationalparkplans und dessen Umsetzung;
    3. Litera c
      die Betreuung und Information der in der Nationalparkregion ortsansässigen Bevölkerung sowie der Besucher und der an der Nationalparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Nationalparkidee nach außen;
    4. Litera d
      die Besorgung der Verwaltung des Nationalparkfonds.
  3. Absatz 3Der Nationalparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten Parteistellung im Sinne von Paragraph 8, AVG zu. Sie hat dabei für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, die dem Schutz des Nationalparks dienen; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes im Nationalparkschutzgebiet ist die Nationalparkverwaltung zu hören.

§ 15b

Text

Paragraph 15 b,

Nationalparkfonds

  1. Absatz einsFür jeden Nationalpark wird für die Dauer von dessen Bestand zur Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung ,Kärntner Nationalparkfonds` unter Anschluss des Namens des jeweiligen Nationalparks. Die Kärntner Nationalparkfonds werden im Folgenden kurz “Nationalparkfonds” genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Nationalparkfonds ist die jeweilige Nationalparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkdirektor.
  2. Absatz 2Den Nationalparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die Durchführung von Maßnahmen, die den Zielsetzungen des jeweiligen Nationalparks entsprechen, wie die Schaffung und der Betrieb der nationalparkeigenen Infrastruktur und der Besucherprogramme sowie die Wahrnehmung von Angelegenheiten der die Nationalparkregion und allenfalls die unmittelbar angrenzenden, mit der Nationalparkregion im Zusammenhang stehenden Gebiete betreffenden nachhaltigen Regional- und Tourismusentwicklung;
    2. Litera b
      die Gewährung von Förderungen im Sinne des Paragraph 14 ;,
    3. Litera c
      die Unterstützung der Vorbereitung und der Umsetzung des jeweiligen Nationalparkplans;
    4. Litera d
      die Durchführung oder Unterstützung von Schutzmaßnahmen sowie die Sicherung ökologisch wertvoller Schutzgebietsflächen durch Ankauf, Pacht oder im Wege des Vertragsnaturschutzes; für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren;
    5. Litera e
      die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung der Schutzmaßnahmen;
    6. Litera f
      die Vorsorge für die neben der Nationalparkverwaltung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des jeweiligen Nationalparkfonds.
  3. Absatz 3Die Mittel der Nationalparkfonds werden aufgebracht durch:
    1. Litera a
      Zuwendungen des Landes;
    2. Litera b
      Stiftungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen, insbesondere auch Zuwendungen des Bundes;
    3. Litera c
      Erträgnisse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Informations- und Werbematerial;
    4. Litera d
      Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträge des Fondsvermögens.
  4. Absatz 4Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Nationalparkfonds jährlich zu überweisen. Die Nationalparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.

§ 15c

Text

Paragraph 15 c,

Organe der Nationalparkfonds

  1. Absatz einsDie Organe der Nationalparkfonds sind:
    1. Litera a
      das Nationalparkkomitee,
    2. Litera b
      das Nationalparkkuratorium sowie
    3. Litera c
      der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums.
  2. Absatz 2Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Litera a
      dem mit den Angelegenheiten der Nationalparks betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem;
    2. Litera b
      zwei Mitgliedern, die von den dem Nationalparkkomitee angehörenden Vertretern der Gemeinden (Paragraph 16, Absatz 2, Litera a,) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Nationalparkkuratorium bestimmt werden; eines der Mitglieder muss für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt sein; erfüllt keiner der dem Nationalparkkomitee angehörenden Vertreter der Gemeinden dieses Erfordernis, so hat das Nationalparkkomitee aus seiner Mitte ein weiteres Mitglied des Nationalparkkuratoriums zu bestellen, das diese Voraussetzung erfüllt;
    3. Litera c
      zwei Mitgliedern, die von den dem Nationalparkkomitee angehörenden Grundbesitzervertretern (Paragraph 16, Absatz 2, Litera b,) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Nationalparkkuratorium bestimmt werden;
    4. Litera d
      zwei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern, von denen ein Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und ein Mitglied aus der regionalen Wirtschaft der Nationalparkregion kommen muss;
    5. Litera e
      einem vom zuständigen Bundesministerium namhaft gemachten Mitglied;
    6. Litera f
      im Nationalparkkuratorium des Nationalparks Hohe Tauern einem vom Oesterreichischen Alpenverein namhaft gemachten Mitglied.
  3. Absatz 3Für die in Absatz 2, Litera b bis f genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Nationalparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.
  4. Absatz 4Das Nationalparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Beschlussfassung über den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Rechnungsabschluss und den Entwurf des Voranschlags;
    2. Litera b
      die Erlassung von Richtlinien für die Förderungsvergabe;
    3. Litera c
      die Abgabe von Stellungnahmen zu den den Nationalpark berührenden Maßnahmen;
    4. Litera d
      die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Nationalparks berühren.
  5. Absatz 5Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6Das Nationalparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 7Die Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Artikel 14, Absatz eins, K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
  8. Absatz 8Die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Nationalparkkuratorium oder dem Nationalparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums wahrzunehmen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Nationalparkkomitee

  1. Absatz einsFür jeden Nationalpark wird ein Nationalparkkomitee eingerichtet. Dem Nationalparkkomitee obliegen die Beratung des Nationalparkkuratoriums und die Entscheidung über Förderungsanträge.
  2. Absatz 2Einem Nationalparkkomitee gehören an:
    1. Litera a
      je ein Vertreter der Gemeinden, die Anteil am Nationalpark haben;
    2. Litera b
      für jede Gemeinde, die Anteil am Nationalpark hat, zwei Grundbesitzervertreter (Paragraph 17,);
    3. Litera c
      zwei Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind;
    4. Litera d
      ein von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft entsandtes Mitglied;
    5. Litera e
      dem Nationalparkkomitee für den Nationalpark Hohe Tauern zusätzlich je ein vom Bund und vom Oesterreichischen Alpenverein namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich der Verwendung von Förderungsmitteln des Bundes, die einem Nationalparkfonds zur Vergabe überwiesen werden, darf das vom Bund namhaft gemachte Mitglied nicht überstimmt werden.
  3. Absatz 3Jedes Nationalparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden. Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Nationalparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen der Nationalparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
  5. Absatz 5Das Nationalparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,

(entfällt)

§ 17

Text

Paragraph 17,

Vertretung der Grundbesitzer

  1. Absatz einsDie Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee werden für jede Gemeinde, die Anteil an einer Nationalparkregion hat, von
    1. Litera a
      den Eigentümern von Grundstücken, die im Nationalpark liegen und insgesamt mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, und
    2. Litera b
      von den Eigentümern von Grundstücken, an denen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, die im Nationalpark liegen und mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, gewählt, sofern sie das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.
  2. Absatz 2Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Für juristische Personen gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3 und 4 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO, Landesgesetzblatt Nr 126 aus 1991,, sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Wahl der Grundbesitzervertreter erfolgt auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates. Jeder Wahlberechtigte kann als Grundbesitzervertreter gewählt werden. Verliert ein Grundbesitzervertreter das Wahlrecht nach Absatz eins,, endet seine Funktion als Grundbesitzervertreter.
  4. Absatz 4Die Wahl der Grundbesitzervertreter ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren; der Wahlvorschlag gilt als gewählt.
  5. Absatz 5Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Gewählt ist jener Wahlvorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die nicht auf einen korrekt eingebrachten Wahlvorschlag lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung mit Verordnung zu regeln. Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihrer Einberufung gilt Paragraph 33, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998,, sinngemäß.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Aufsicht

  1. Absatz einsDie Nationalparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Nationalparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jeweils bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlages für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

§ 19

Text

2. Hauptstück
Biosphärenparks

Paragraph 19,

Voraussetzungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann ein Gebiet, das
    1. Litera a
      in wesentlichen Teilen eine naturnahe Kulturlandschaft darstellt und
    2. Litera b
      großräumig für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ ist, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären.
  2. Absatz 2Ein Biosphärenpark dient in beispielhafter Weise insbesondere
    1. Litera a
      der Erhaltung der natürlichen und kulturellen Vielfalt im betreffenden Gebiet,
    2. Litera b
      dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Kulturlandschaft,
    3. Litera c
      der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden,
    4. Litera d
      der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und der Forschung.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Untergliederung

  1. Absatz einsEin Biosphärenpark ist, entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeiten, in folgende Zonen zu untergliedern:
    1. Litera a
      Naturzone,
    2. Litera b
      Pflegezone,
    3. Litera c
      Entwicklungszone.
  2. Absatz 2Eine kartographische Darstellung des Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Naturzone

  1. Absatz einsJene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen, sind als Naturzone festzulegen. In der Naturzone sind Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Paragraph 19, jene Maßnahmen in einer Naturzone zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer vom Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Pflegezone

  1. Absatz einsJene Gebiete eines Biosphärenparks, die die Kulturlandschaft in diesem Bereich mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, ihrem typischen Landschaftsbild und den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur repräsentieren, sind als Pflegezone festzulegen. In der Pflegezone soll die Kulturlandschaft im Rahmen einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten werden.
  2. Absatz 2Bei Bewilligungsverfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele im Sinne von Absatz eins,, die für diese Pflegezone vorgegeben sind, Bedacht zu nehmen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hat nach den Regeln einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Landwirtschaft bzw. eines nachhaltigen Waldbaues zu erfolgen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Entwicklungszone

  1. Absatz einsGebiete eines Biosphärenparks, die weder der Natur- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone.
  2. Absatz 2In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des aus der hohen Wertigkeit von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen resultierende Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraumes zu fördern und zu entwickeln und dadurch den Bewohnern dieses Gebietes auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Geltungsbereich, Anhörung, Bewilligungen

  1. Absatz einsDie in Paragraph 3, genannten Maßnahmen unterliegen dem 2. Hauptstück nicht.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes des 1. Hauptstückes gelten für die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 19, sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß. Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 19, sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Biosphärenparkverwaltung (Paragraph 26,) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 12 a bis 13 gelten auch für Gebiete eines Biosphärenparks, die als Naturzone festgelegt sind.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Förderung im Biosphärenpark

  1. Absatz einsIn einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (Paragraph 27,) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (Paragraph 19, Absatz 2,) folgende Maßnahmen gefördert werden:
    1. Litera a
      Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung insbesondere von ökologisch wertvollen Flächen und von naturschonenden Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der Artenvielfalt sowie Maßnahmen zum Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Erhaltung einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Land- und Forstwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit und der Ressourcenschonung;
    3. Litera c
      Maßnahmen zur Stärkung eines naturschonenden, biosphärenparkbezogenen Tourismus und der integrierten Regionalentwicklung, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung umweltverträglicher Verkehrslösungen;
    4. Litera d
      Maßnahmen zur Erhaltung von kulturhistorisch wertvollen Objekten, bodenständigen Fertigkeiten sowie traditionellen und zeitgemäßen kulturellen Aktivitäten;
    5. Litera e
      Maßnahmen zur Information und Bewusstseinsbildung über die Biosphärenpark-Idee und die Beziehung zwischen dem Menschen und seiner Umwelt;
    6. Litera f
      Maßnahmen zur Erforschung und Dokumentation biosphärenparkrelevanter Fragen einschließlich ökologischer, soziologischer und wirtschaftswissenschaftlicher Fragestellungen.
  2. Absatz 2Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
  5. Absatz 5Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (Paragraph 26,) zu stellen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Biosphärenparkverwaltung

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der in Absatz 2, umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Litera a
      die Obsorge für die Umsetzung der in Paragraph 19, Absatz 2, umschriebenen Ziele eines Biosphärenparks;
    2. Litera b
      die Vorbereitung eines Biosphärenpark-Plans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele enthält, und dessen Umsetzung;
    3. Litera c
      die Betreuung und Information der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung sowie der Besucher und der an der Biosphärenparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Biosphärenparkidee nach außen;
    4. Litera d
      die Besorgung der Verwaltung des Biosphärenparkfonds.
  3. Absatz 3Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Parteistellung im Sinne von Paragraph 8, AVG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Biosphärenparkfonds

  1. Absatz einsFür jeden Biosphärenpark wird zu dessen Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung “Kärntner Biosphärenparkfonds” unter Anschluss des Namens des jeweiligen Biosphärenparks. Die Kärntner Biosphärenparkfonds werden im Folgenden kurz “Biosphärenparkfonds” genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Biosphärenparkfonds ist die jeweilige Biosphärenparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Biosphärenparkdirektor.
  2. Absatz 2Den Biosphärenparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die Durchführung von Maßnahmen, die den Zielsetzungen des jeweiligen Biosphärenparks entsprechen, wie die Schaffung und der Betrieb der biosphärenparkeigenen Infrastruktur und der Besucherprogramme sowie die Wahrnehmung von Angelegenheiten der den Biosphärenpark und allenfalls die unmittelbar angrenzenden, mit dem Biosphärenpark in Zusammenhang stehenden Gebiete betreffenden nachhaltigen Regional- und Tourismusentwicklung;
    2. Litera b
      die Leistung von Entschädigungen nach Paragraph 13 und die Gewährung von Förderungen im Sinne des Paragraph 25 ;,
    3. Litera c
      die Unterstützung der Vorbereitung und der Umsetzung des jeweiligen Biosphärenpark-Plans;
    4. Litera d
      die Durchführung oder Unterstützung von Schutzmaßnahmen sowie die Sicherung ökologisch wertvoller Schutzgebietsflächen durch Ankauf, Pacht oder im Wege des Vertragsnaturschutzes; für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren;
    5. Litera e
      die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung der Schutzmaßnahmen;
    6. Litera f
      die Vorsorge für die neben der Biosphärenparkverwaltung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des jeweiligen Biosphärenparks.
  3. Absatz 3Die Mittel der Biosphärenparkfonds werden aufgebracht durch:
    1. Litera a
      Zuwendungen des Landes;
    2. Litera b
      Stiftungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen, insbesondere auch Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften;
    3. Litera c
      Erträgnisse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Informations- und Werbematerial;
    4. Litera d
      Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
  4. Absatz 4Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Biosphärenparkfonds jährlich zu überweisen. Die Biosphärenparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Organe des Biosphärenparkfonds

  1. Absatz einsOrgane der Biosphärenparkfonds sind:
    1. Litera a
      das Biosphärenparkkomitee,
    2. Litera b
      das Biosphärenparkkuratorium sowie
    3. Litera c
      der Vorsitzende des Biosphärenparkkuratoriums,
    4. Litera d
      drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern, von denen ein auf Vorschlag des Naturschutzbeirates (Paragraph 61, Kärntner Naturschutzgesetz 2002) zu bestellendes Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und zwei Mitglieder aus der regionalen Wirtschaft des Gebiets des Biosphärenparks kommen müssen.
  2. Absatz 2Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Litera a
      dem mit den Angelegenheiten der Biosphärenparks betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem;
    2. Litera b
      den Bürgermeistern der Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, im Fall der Verhinderung, ein vom Bürgermeister entsendeter Vertreter;
    3. Litera c
      drei Mitgliedern, die von den dem Biosphärenparkkomitee angehörenden Grundbesitzervertretern (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Biosphärenparkkuratorium bestimmt werden;
    4. Litera d
      drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern, von denen ein Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und zwei Mitglieder aus der regionalen Wirtschaft des Gebiets des Biosphärenparks kommen müssen.
  3. Absatz 3Für die in Absatz 2, Litera c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.
  4. Absatz 4Das Biosphärenparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Beschlussfassung über den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Rechnungsabschluss und den Entwurf des Voranschlags;
    2. Litera b
      die Erlassung von Richtlinien für die Förderungsvergabe;
    3. Litera c
      die Abgabe von Stellungnahmen zu den den Biosphärenpark berührenden Maßnahmen;
    4. Litera d
      die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Biosphärenparks berühren.
  5. Absatz 5Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6Das Biosphärenparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 7Die Funktionsperiode des Biosphärenparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Artikel 14, Absatz eins, K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
  8. Absatz 8Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkuratorium oder dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums wahrzunehmen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Biosphärenparkkomitee

  1. Absatz einsZur Beratung des Biosphärenparkkuratoriums und zur Entscheidung über Förderungsanträge wird in jedem Biosphärenpark ein Biosphärenparkkomitee eingerichtet.
  2. Absatz 2Einem Biosphärenparkkomitee gehören an:
    1. Litera a
      je ein Vertreter der Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben;
    2. Litera b
      für jede Gemeinde, die Anteil am Biosphärenpark hat, zwei Grundbesitzervertreter, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, gewählt wurden;
    3. Litera c
      zwei von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, wovon ein Mitglied über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur verfügen muss und vom Naturschutzbeirat vorgeschlagen wird;
    4. Litera d
      ein von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft entsandtes Mitglied.
  3. Absatz 3Jedes Biosphärenparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden.
  4. Absatz 4Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung überwiegend im Interesse des Biosphärenparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Biosphärenparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
  6. Absatz 6Das Biosphärenparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Aufsicht

  1. Absatz einsDie Biosphärenparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Biosphärenparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Das Biosphärenparkkuratorium hat der Landesregierung bis jeweils 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen

§ 31

Text

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 31,

Prüfung durch den Naturschutzbeirat

  1. Absatz einsGegen Bescheide, mit denen nach den Paragraphen 6, Absatz 5, oder 7 Absatz 2, in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins, in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, darf der Naturschutzbeirat (Paragraph 61, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG erheben. Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.
  2. Absatz 2Bescheide, mit denen Bewilligungen nach den Paragraphen 6, Absatz 5, oder 7 Absatz 2, sowie auf Grund von Verordnungen nach Paragraph 19, Absatz eins, erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.
  3. Absatz 3Der durch einen Bescheid im Sinne des Absatz 2, Berechtigte darf diese Berechtigung so lange nicht ausüben, bis der Naturschutzbeirat von seinem Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht hat oder die hiefür festgelegte sechswöchige Frist verstrichen ist. Hat der Naturschutzbeirat eine Beschwerde nach Absatz eins, erhoben und den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
  4. Absatz 4Liegt eine schriftliche Erklärung der nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung einer Beschwerde nach Absatz eins, zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Überwachung

  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufklärung der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen in einem Nationalpark oder einem Biosphärenpark obliegt den nach Paragraph 16, des Bergwachtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1973,, bestellten Bergwächtern. Die Paragraphen 19, Absatz 2,, 3 und 5 sowie 20 des leg. cit. gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann weitere Organe mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen betrauen. Solche Organe unterstehen direkt der Landesregierung.
  3. Absatz 3Den in Absatz 2, genannten Organen stehen bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Rechte von Bergwächtern zu.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung folgender Verbote durch

  1. Litera a
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. Litera b
    Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. Litera c
    die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesen Gesetz vorgesehen ist, mitzuwirken:
    1. Sub-Litera, a, a
      in Kernzonen eines Nationalparks und, soweit vorgesehen, in Naturzonen eines Biosphärenparks:
      1. Ziffer eins
        das Verbot der Verwendung von motorbetriebenen Fahrzeugen;
      2. Ziffer 2
        die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
      3. Ziffer 3
        die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
  4. Sub-Litera, b, b
    in Außenzonen eines Nationalparks, soweit in Verordnungen
  5. nach
    Paragraph eins, vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Werbeanlagen;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Campingplätzen;
    3. Ziffer 3
      das Zelten, ausgenommen das alpine Biwakieren;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung von Müllablagerungsplätzen und Materiallagerplätzen;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
    6. Ziffer 6
      Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
    7. Ziffer 7
      das Verlassen der Fahrwege mit motorbetriebenen Fahrzeugen, ausgenommen zu den im Paragraph 6, Absatz 4, genannten Zwecken.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Kennzeichnung

  1. Absatz einsDie Nationalparkverwaltung und die Biosphärenparkverwaltung haben durch entsprechende Hinweistafeln im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer für die Kennzeichnung der Nationalpark- und Biosphärenparkgrenzen sowie die Grenzen der Untergliederungen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Maßnahmen zur Kennzeichnung von National- oder Biosphärenparks sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
  2. Absatz 2Die Hinweistafeln im Sinne des Absatz eins, können die Bezeichnung des geschützten Gebietes und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzregelungen gegeben werden.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Schutz von Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnungen “Nationalpark”, “Kernzone”, “Außenzone”, “Sonderschutzgebiet”, “Nationalparkregion”, “Biosphärenpark”, “Naturzone”, “Pflegezone” oder “Entwicklungszone” für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Eigener Wirkungsbereich

Die im Paragraph 2, Absatz 2, geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach Paragraph 10, Absatz eins, auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach Paragraph 17, sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Geltung des Naturschutzgesetzes

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 23,, 24, 25 und 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2002,, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nicht.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des römisch II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des römisch IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2002,, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Zuständigkeit

Die Wahrnehmung von behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt - unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter (Paragraph 17, Absatz 5,) - in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Abgabenbefreiung

Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer die Paragraphen 6, Absatz 2,, 3 und 5, 7 Absatz 2 und 35 sowie die auf Grund der Paragraphen 7, Absatz 2,, 8 Absatz 2 und 19 erlassenen Verordnungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen der Paragraphen 6, Absatz 2 und 3 und 7 Absatz 2 bis zu Euro 7260,- zu bestrafen.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3630,- bestraft werden kann, begeht auch, wer

  1. Litera a
    eine Arbeitseinstellung nach Paragraph 12 a, missachtet,
  2. Litera b
    in Bewilligungsbescheiden vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder
  3. Litera c
    einen Wiederherstellungsauftrag nicht erfüllt.
  1. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
    1. Litera a
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2011;
    2. Litera b
      Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    3. Litera c
      Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,.

Anl. 1

Text

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2007,)

  1. Absatz einsArtikel römisch II tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums kann für zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bereits eingerichtete Nationalparks ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen.
  2. Absatz 2Die Mittel des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kärntner Nationalparkfonds werden auf die Nationalparkfonds der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Nationalparks im Verhältnis des aktuell geltenden Jahresvoranschlages aufgeteilt; für den Fall des Inkrafttretens des Gesetzes zum Jahreswechsel, im Verhältnis des Jahresvoranschlages des folgenden Jahres.