Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 17. Dezember 1971, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds
für das Land Kärnten errichtet wird
StF: LGBl Nr 7/1972

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1976,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1984,

Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1987,

Landesgesetzblatt Nr 41 aus 1994, (EWR-Anpassung)

Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2021,

Sonstige Textteile

INHALTSVERZEICHNIS

Paragraph eins,

Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung des Fonds

§1a

Ziele

Paragraph 2,

Gegenstand der Förderung, Förderungswerber und Förderungsart

Paragraph 3,

(entfällt)

Paragraph 4,

Mittel des Fonds

Paragraph 5,

Förderrichtlinien

Paragraph 6,

(entfällt)

Paragraph 7,

(entfällt)

Paragraph 8,

(entfällt)

Paragraph 9,

Fondsgebarung

Paragraph 10,

Kosten der Fondsverwaltung

Paragraph 11,

(entfällt)

Paragraph 12,

(entfällt)

Paragraph 13,

Verbot der Verfügung über den Anspruch aus der Zusicherung der Fondshilfe

Paragraph 14,

Verwendung von Fondsmitteln für Investitionsprogramme (bis 31.12. 2024)

Paragraph 15,

(entfällt)

Paragraph 16,

(entfällt)

Paragraph 17,

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1

Text

Paragraph eins,

Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung des Fonds

  1. Absatz einsZur Förderung des Wohnungsbaues wird ein Fonds errichtet.

  1. Absatz 2Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, führt den Namen "Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds wird durch die Landesregierung verwaltet und nach außen von dem mit den Angelegenheiten des Wohnungswesens betrauten Mitglied der Landesregierung vertreten. Dieses Mitglied der Landesregierung darf nur einen nach der Geschäftsordnung der Landesregierung oder nach der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung in Betracht kommenden Vertreter bevollmächtigen.

  1. Absatz 3Urkunden, die privatrechtliche Verpflichtungserklärungen des Fonds enthalten, sind von dem im Absatz 2, genannten Mitglied der Landesregierung oder von dem von ihm Bevollmächtigten zu fertigen. Der Fertigung ist das Fondssiegel, beinhaltend die Fondsbezeichnung "Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten", beizufügen.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,
Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind die Förderung der Planung und Entwicklung von Wohnräumen und die Förderung von Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung von Wohnräumen zur Sicherung einer angemessenen, zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung der Kärntner Bevölkerung unter Bedachtnahme auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit, Steigerung der Wohn- und Lebensqualität sowie raumordnungsrechtliche Vorschriften. Bauliche Maßnahmen werden nach diesem Gesetz nicht gefördert.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gegenstand der Förderung, Förderungswerber und Förderungsart

  1. Absatz einsDer Fonds darf nach Maßgabe dieses Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Mittel Maßnahmen fördern im Rahmen:
    1. Ziffer eins
      einer integrierten Stadt- und Ortsentwicklung zur Schaffung von Wohnräumen durch Nachnutzung von Bestandsobjekten,
    2. Ziffer 2
      der Ortsteil-, Stadtteil- und Quartiersentwicklung und des Quartiermanagements,
    3. Ziffer 3
      der Prozesssteuerung zur Bürgerbeteiligung im Rahmen der Schaffung von Wohnraum,
    4. Ziffer 4
      der Integration des nachbarschaftlichen Zusammenlebens,
    5. Ziffer 5
      der Beratung zum Ausbau der sozialen und naturräumlichen Infrastruktur im Wohnumfeld,
    6. Ziffer 6
      der Beratung zur Aktivierung von Leerstand in Bestandsobjekten,
    7. Ziffer 7
      begleitender Beratung zur Qualitätssicherung und Unterstützung bei Sanierungsmaßnahmen.
  2. Absatz eins aFörderungen dürfen nur auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz 2Eine Förderung darf nur österreichischen Staatsbürgern, Ausländern, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, und juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, und juristischen Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie juristischen Personen mit Sitz im Inland, gewährt werden.
  4. Absatz 3Österreichichen Staatsbürgern gleichgestellt sind:
    1. Ziffer eins
      Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;
    2. Ziffer 2
      Personen, deren Flüchtlingseigenschaft nach den bundesrechtlichen Vorschriften festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.
  5. Absatz 4Die Förderung kann bestehen:
    1. Litera a
      in der Gewährung eines Kredits,
    2. Litera b
      in der Gewährung eines Annuitätenzuschusses,
    3. Litera c
      in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  6. Absatz 5Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 3

Text

Paragraph 3,

(entfällt)

§ 4

Text

Paragraph 4,

Mittel des Fonds

Die Mittel des Fonds sind:

  1. Litera a
    Beiträge aus Landesmitteln,
  2. Litera b
    Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge),
  3. Litera c
    Erträgnisse aus veranlagten Förderungsmitteln nach Litera a und b,
  4. Litera d
    von ihm aufgenommene Kredite.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Förderrichtlinien

Die Landesregierung darf Richtlinien erlassen, in denen die Anforderungen für Förderungen nach diesem Gesetz unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. Ziffer eins
    die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,
  2. Ziffer 2
    die Arten und das Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten,
  3. Ziffer 3
    die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
  4. Ziffer 4
    die Bedingungen und Auflagen, an die die Gewährung der Förderung zur Sicherung des Erfolgs der Fördermaßnahme zu knüpfen ist,
  5. Ziffer 5
    die Bedingungen für die Auszahlung der Förderungen,
  6. Ziffer 6
    die Einstellung und Rückforderung von Förderungen,
  7. Ziffer 7
    Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln.

§ 6

Text

Paragraph 6,

(entfällt)

§ 7

Text

Paragraph 7,

(entfällt)

§ 8

Text

Paragraph 8,

(entfällt)

§ 9

Text

Paragraph 9,

Fondsgebarung

Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen. Über Stand und Gebarung des Fonds ist der Kärntner Landesregierung alljährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Kosten der Fondsverwaltung

Die aus der Geschäftsgebarung des Fonds erwachsenen Kosten sind aus Mitteln des Landes zu bestreiten.

§ 11

Text

Paragraph 11,

(entfällt)

§ 12

Text

Paragraph 12,

(entfällt)

§ 13

Text

Paragraph 13,

Verbot der Verfügung über den Anspruch aus der Zusicherung

der Fondshilfe

In der Zusicherung ist auszubedingen, daß über den Anspruch des Förderungswerbers aus der schriftlichen Zusicherung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden darf.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Verwendung von Fondsmitteln für Investitionsprogramme

Abweichend von Paragraphen eins bis 2 wird die Landesregierung ermächtigt, dem Land folgende Fondsmittel zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen:

  1. Ziffer eins
    bis zum Ausmaß von 20 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung von kommunalen Investitionsprogrammen in den Gemeinden iSd Paragraph 2, des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 – KIG 2020 und
  2. Ziffer 2
    im Ausmaß von zehn Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Sanierung von Fachberufsschulen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

(entfällt)

§ 16

Text

Paragraph 16,

(entfällt)

§ 17

Text

Paragraph 17,

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Das Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1969, außer Kraft. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4 bis 10 und 11 letzter Satz des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1969, gelten jedoch weiterhin für die Abwicklung der durch die Übernahme von Bürgschaften geleisteten Förderungen.

Anl. 1

Text

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2011,)

  1. Absatz 6Paragraphen 3,, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 15a, 20, 25, 31 Absatz eins und Absatz 3,, 32, 40, 42, 43, 45 Absatz 3,, 46, Anlage römisch eins Ziffer eins, Litera b,, Anlage römisch II Ziffer 3,, Anlage römisch fünf Absatz eins, des K-WBFG 1997 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes und Paragraphen 2, Absatz 4,, 4, 7, 8, 16 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1972,, in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes sind, soweit der Ausdruck „Darlehen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung durch den Ausdruck „Kredit“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung ersetzt wird, nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden.

Artikel V

Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2017,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch II und Art. römisch III am 1. Jänner 2018;
    2. Ziffer 2
      Art. römisch IV an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Art. römisch II sind nur auf jene Vorhaben nach dem Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1972,, anzuwenden, deren Förderung nach dem in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind die vor dem in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Die in Art. römisch II vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeitpunkt zu erlassen. Die in Art. römisch IV vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen einem Monat nach dem in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt zu erlassen.

Artikel II

(LGBL Nr 52/2021)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Ziffer eins, des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.