Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, Fassung vom 22.03.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 17. Dezember 1971, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds
für das Land Kärnten errichtet wird
StF: LGBl Nr 7/1972

Änderung

LGBl Nr 25/1976

LGBl Nr 25/1984

LGBl Nr 11/1987

LGBl Nr 41/1994 (EWR-Anpassung)

LGBl Nr 79/2011

LGBl Nr 68/2017

LGBl Nr 52/2021

Sonstige Textteile

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1

Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung des Fonds

§1a

Ziele

§ 2

Gegenstand der Förderung, Förderungswerber und Förderungsart

§ 3

(entfällt)

§ 4

Mittel des Fonds

§ 5

Förderrichtlinien

§ 6

(entfällt)

§ 7

(entfällt)

§ 8

(entfällt)

§ 9

Fondsgebarung

§ 10

Kosten der Fondsverwaltung

§ 11

(entfällt)

§ 12

(entfällt)

§ 13

Verbot der Verfügung über den Anspruch aus der Zusicherung der Fondshilfe

§ 14

Verwendung von Fondsmitteln für Investitionsprogramme (bis 31.12. 2024)

§ 15

(entfällt)

§ 16

(entfällt)

§ 17

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1

Text

§ 1

Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung des Fonds

  1. (1) Zur Förderung des Wohnungsbaues wird ein Fonds errichtet.

  1. (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, führt den Namen "Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds wird durch die Landesregierung verwaltet und nach außen von dem mit den Angelegenheiten des Wohnungswesens betrauten Mitglied der Landesregierung vertreten. Dieses Mitglied der Landesregierung darf nur einen nach der Geschäftsordnung der Landesregierung oder nach der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung in Betracht kommenden Vertreter bevollmächtigen.

  1. (3) Urkunden, die privatrechtliche Verpflichtungserklärungen des Fonds enthalten, sind von dem im Abs 2 genannten Mitglied der Landesregierung oder von dem von ihm Bevollmächtigten zu fertigen. Der Fertigung ist das Fondssiegel, beinhaltend die Fondsbezeichnung "Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten", beizufügen.

§ 1a

Text

§ 1a
Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind die Förderung der Planung und Entwicklung von Wohnräumen und die Förderung von Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung von Wohnräumen zur Sicherung einer angemessenen, zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung der Kärntner Bevölkerung unter Bedachtnahme auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit, Steigerung der Wohn- und Lebensqualität sowie raumordnungsrechtliche Vorschriften. Bauliche Maßnahmen werden nach diesem Gesetz nicht gefördert.

§ 2

Text

§ 2

Gegenstand der Förderung, Förderungswerber und Förderungsart

  1. (1) Der Fonds darf nach Maßgabe dieses Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Mittel Maßnahmen fördern im Rahmen:
    1. 1.
      einer integrierten Stadt- und Ortsentwicklung zur Schaffung von Wohnräumen durch Nachnutzung von Bestandsobjekten,
    2. 2.
      der Ortsteil-, Stadtteil- und Quartiersentwicklung und des Quartiermanagements,
    3. 3.
      der Prozesssteuerung zur Bürgerbeteiligung im Rahmen der Schaffung von Wohnraum,
    4. 4.
      der Integration des nachbarschaftlichen Zusammenlebens,
    5. 5.
      der Beratung zum Ausbau der sozialen und naturräumlichen Infrastruktur im Wohnumfeld,
    6. 6.
      der Beratung zur Aktivierung von Leerstand in Bestandsobjekten,
    7. 7.
      begleitender Beratung zur Qualitätssicherung und Unterstützung bei Sanierungsmaßnahmen.
  2. (1a) Förderungen dürfen nur auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
  3. (2) Eine Förderung darf nur österreichischen Staatsbürgern, Ausländern, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, und juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, und juristischen Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie juristischen Personen mit Sitz im Inland, gewährt werden.
  4. (3) Österreichichen Staatsbürgern gleichgestellt sind:
    1. 1.
      Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;
    2. 2.
      Personen, deren Flüchtlingseigenschaft nach den bundesrechtlichen Vorschriften festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
    3. 3.
      Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.
  5. (4) Die Förderung kann bestehen:
    1. a)
      in der Gewährung eines Kredits,
    2. b)
      in der Gewährung eines Annuitätenzuschusses,
    3. c)
      in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  6. (5) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 3

Text

§ 3

(entfällt)

§ 4

Text

§ 4

Mittel des Fonds

Die Mittel des Fonds sind:

  1. a)
    Beiträge aus Landesmitteln,
  2. b)
    Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge),
  3. c)
    Erträgnisse aus veranlagten Förderungsmitteln nach lit. a und b,
  4. d)
    von ihm aufgenommene Kredite.

§ 5

Text

§ 5
Förderrichtlinien

Die Landesregierung darf Richtlinien erlassen, in denen die Anforderungen für Förderungen nach diesem Gesetz unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1.
    die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,
  2. 2.
    die Arten und das Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten,
  3. 3.
    die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
  4. 4.
    die Bedingungen und Auflagen, an die die Gewährung der Förderung zur Sicherung des Erfolgs der Fördermaßnahme zu knüpfen ist,
  5. 5.
    die Bedingungen für die Auszahlung der Förderungen,
  6. 6.
    die Einstellung und Rückforderung von Förderungen,
  7. 7.
    Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln.

§ 6

Text

§ 6

(entfällt)

§ 7

Text

§ 7

(entfällt)

§ 8

Text

§ 8

(entfällt)

§ 9

Text

§ 9

Fondsgebarung

Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen. Über Stand und Gebarung des Fonds ist der Kärntner Landesregierung alljährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

§ 10

Text

§ 10

Kosten der Fondsverwaltung

Die aus der Geschäftsgebarung des Fonds erwachsenen Kosten sind aus Mitteln des Landes zu bestreiten.

§ 11

Text

§ 11

(entfällt)

§ 12

Text

§ 12

(entfällt)

§ 13

Text

§ 13

Verbot der Verfügung über den Anspruch aus der Zusicherung

der Fondshilfe

In der Zusicherung ist auszubedingen, daß über den Anspruch des Förderungswerbers aus der schriftlichen Zusicherung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden darf.

§ 14

Text

§ 14

Verwendung von Fondsmitteln für Investitionsprogramme

Abweichend von §§ 1 bis 2 wird die Landesregierung ermächtigt, dem Land folgende Fondsmittel zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen:

  1. 1.
    bis zum Ausmaß von 20 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung von kommunalen Investitionsprogrammen in den Gemeinden iSd § 2 des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 – KIG 2020 und
  2. 2.
    im Ausmaß von zehn Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Sanierung von Fachberufsschulen.

§ 15

Text

§ 15

(entfällt)

§ 16

Text

§ 16

(entfällt)

§ 17

Text

§ 17

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Das Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz LGBl Nr 29/1969 außer Kraft. Die Bestimmungen des § 8 Abs 4 bis 10 und 11 letzter Satz des Gesetzes LGBl Nr 29/1969 gelten jedoch weiterhin für die Abwicklung der durch die Übernahme von Bürgschaften geleisteten Förderungen.

Anl. 1

Text

Artikel III

(LGBl Nr 79/2011)

  1. (6) §§ 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 15a, 20, 25, 31 Abs. 1 und Abs. 3, 32, 40, 42, 43, 45 Abs. 3, 46, Anlage I Z 1 lit. b, Anlage II Z 3, Anlage V Abs. 1 des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes und §§ 2 Abs. 4, 4, 7, 8, 16 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, idF des Art. II dieses Gesetzes sind, soweit der Ausdruck „Darlehen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung durch den Ausdruck „Kredit“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung ersetzt wird, nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden.

Artikel V

(LGBl Nr 68/2017)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. (1) Es treten in Kraft:
    1. 1.
      Art. II und Art. III am 1. Jänner 2018;
    2. 2.
      Art. IV an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
  2. (2) Die Bestimmungen des Art. II sind nur auf jene Vorhaben nach dem Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind die vor dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
  3. (3) Die in Art. II vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Die in Art. IV vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen einem Monat nach dem in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitpunkt zu erlassen.

Artikel II

(LGBL Nr 52/2021)

  1. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2) § 14 Z 1 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.