(4)Absatz 4Trägt niemand für die Bestattung Sorge, hat der Bürgermeister, an den die Todesfallanzeige zu erstatten war, die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen, seinen tatsächlichen Aufenthalt, hatte, zu verständigen, damit diese für die Bestattung Sorge trägt. Hatte der Verstorbene weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten, so ist die Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes, wenn diese nicht feststellbar ist, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, subsidiär zu besorgen. Die zuständige Gemeinde kann anstelle der Bestattung die Leiche auch einem anatomischen Universitätsinstitut übergeben, wenn dieses für die Bestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde hieraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Besondere Bestimmungen über die Kostentragung nach § 5 Abs. 3 erster Halbsatz des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes bleiben unberührt.Trägt niemand für die Bestattung Sorge, hat der Bürgermeister, an den die Todesfallanzeige zu erstatten war, die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen, seinen tatsächlichen Aufenthalt, hatte, zu verständigen, damit diese für die Bestattung Sorge trägt. Hatte der Verstorbene weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten, so ist die Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes, wenn diese nicht feststellbar ist, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, subsidiär zu besorgen. Die zuständige Gemeinde kann anstelle der Bestattung die Leiche auch einem anatomischen Universitätsinstitut übergeben, wenn dieses für die Bestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde hieraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Besondere Bestimmungen über die Kostentragung nach Paragraph 5, Absatz 3, erster Halbsatz des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes bleiben unberührt.