Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz, Fassung vom 09.09.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 14. Dezember 2023 über die Sozialunterstützung im Burgenland (Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG)

StF: LGBl. Nr. 7/2024 (XXII. Gp. RV 2218 AB 2256) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32011L0051, 32011L0095, 32021L1883]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgaben und Ziele

§ 2

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3

Grundsätze

§ 4

Begriffsbestimmungen

§ 5

Leistungsumfang

2. Abschnitt
Voraussetzungen

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

§ 7

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

§ 8

Einsatz des Einkommens

§ 9

Einsatz des Vermögens

§ 10

Einsatz der Arbeitskraft

§ 11

Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen

3. Abschnitt
Leistungen

§ 12

Leistungsarten und allgemeine Richtlinien

§ 13

Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

§ 14

Begrenzung von Geldleistungen

§ 15

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

§ 16

Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung

4. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 17

Einbringung von Anträgen

§ 18

Zuständigkeit

§ 19

Informations- und Mitwirkungspflichten

§ 20

Beurteilung von Vorfragen

§ 21

Entscheidungspflicht und Bescheide

§ 22

Beschwerdeverfahren

5. Abschnitt
Rückerstattung und Ersatz

§ 23

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

§ 24

Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

§ 25

Ersatz durch den Geschenknehmer

§ 26

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

6. Abschnitt
Träger, Kostentragung

§ 27

Träger der Sozialunterstützung

§ 28

Kostentragung durch Land und Gemeinden

§ 29

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 30

Befreiung von Verwaltungsabgaben

7. Abschnitt
Amtshilfe, Datenschutz und Strafbestimmungen

§ 31

Amtshilfe und Auskunftspflicht

§ 32

Datenschutz

§ 33

Strafbestimmungen

§ 34

Kontrollsystem

8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35

Anwendbarkeit des AVG

§ 36

Verweise

§ 37

Umsetzungshinweise

§ 38

Übergangsbestimmungen

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgaben und Ziele

  1. Absatz einsLeistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen
    1. Ziffer eins
      zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen,
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
    3. Ziffer 3
      integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie
    4. Ziffer 4
      insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2023,, untergebracht sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Grundsätze

  1. Absatz einsBei Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz ist auf die Eigenart und Ursache der bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere ihr körperlicher, geistiger und psychischer Zustand sowie ihre Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.
  2. Absatz 2Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
  3. Absatz 3Art und Umfang der Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfelds nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird; eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Erwerbsleben soll weitestmöglich gefördert werden.
  4. Absatz 4Die Sozialunterstützung ist vorrangig durch Sachleistungen, sofern dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist oder durch pauschalierte Geldleistungen zu gewähren. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern das nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
  5. Absatz 5Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 6Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen sowie durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
  7. Absatz 7Die Erbringung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die zu einer weitestmöglichen und dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen.
  8. Absatz 8Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes und Leistungen gemäß Paragraphen 15 bis 17 Burgenländisches Sozialhilfegesetz - Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, ist ausgeschlossen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:

  1. Ziffer eins
    Haushaltsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht gänzlich oder teilweise gemeinsam führen. Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn volljährige Personen in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben; dies gilt insbesondere für Einrichtungen gemäß Paragraph 36 a, Bgld. SHG 2000 und Paragraphen 13 und 17 Ziffer 2, Bgld. SEG 2023. Abweichend davon bilden Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder Lebensgefährten sind, untereinander jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Das Nichtvorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;
  2. Ziffer 2
    Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
  3. Ziffer 3
    Anspruchsberechtigte: Personen, welche einen Anspruch nach diesem Gesetz haben, jedoch nicht Antragsteller sind;
  4. Ziffer 4
    Hilfe suchende Person: Gesamtbezeichnung für Bezugs- und Anspruchsberechtigte;
  5. Ziffer 5
    Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Haushaltsgemeinschaft bilden oder Teil einer Haushaltsgemeinschaft sind und für die nach diesem Gesetz gemeinsam Leistungen gewährt werden; bei fehlender gegenseitiger Unterhaltsverpflichtung mehrerer Personen einer Haushaltsgemeinschaft ist von mehr als einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen;
  6. Ziffer 6
    Alleinstehende: Bezugsberechtigte, deren Haushalt keine andere Person angehört;
  7. Ziffer 7
    Alleinerziehende: Bezugsberechtigte, die mit zumindest einem minderjährigen Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird und keiner volljährigen Person, ausgenommen eigenen volljährigen Kindern, denen gegenüber eine Unterhaltspflicht besteht, eine Haushaltsgemeinschaft bilden;
  8. Ziffer 8
    Höchstsätze: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 3).

§ 5

Text

Paragraph 5,

Leistungsumfang

  1. Absatz einsDie Sozialunterstützung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts;
    2. Ziffer 2
      Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs;
    3. Ziffer 3
      Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
  2. Absatz 2Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.
  3. Absatz 3Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
  4. Absatz 4Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Voraussetzungen

Paragraph 6,

Persönliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsAnspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger,
    2. Ziffer 2
      Asylberechtigte sowie
    3. Ziffer 3
      dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
  2. Absatz 2Leistungen der Sozialunterstützung können, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
  3. Absatz 3Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Burgenland durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,, nachweisen können, sind Personen gemäß Absatz 2, gleichgestellt.
  4. Absatz 4Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthalts gemäß Absatz 2, für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
  5. Absatz 5Vor Ablauf der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (Paragraph 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,) festgestellt wurde.
  6. Absatz 6Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung des Landes haben insbesondere:
    1. Ziffer eins
      nicht erwerbstätige Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;
    2. Ziffer 2
      ausreisepflichtige Fremde;
    3. Ziffer 3
      Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
    4. Ziffer 4
      Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafe in einer Anstalt (Paragraph 8, Strafvollzugsgesetz - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,);
    5. Ziffer 5
      Personen, die zur Zielgruppe des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes - Bgld. LBetreuG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,, zählen.
  7. Absatz 7An andere als die in Absatz eins, genannten Personen können Leistungen der Sozialunterstützung vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können, dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

  1. Absatz einsLeistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu gewähren, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
  2. Absatz 2Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten und der unterhaltspflichtigen Angehörigen, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt; Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen bleiben unberücksichtigt.
  3. Absatz 3Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.
  4. Absatz 4Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Absatz 3, im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (geschiedenen) Ehegatten und eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Einsatz des Einkommens

  1. Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung des Landes ist das Einkommen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erlassen.
  2. Absatz 2Nicht zum Einkommen zählen:
    1. Ziffer eins
      Familienbeihilfen (Paragraph 8, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,);
    2. Ziffer 2
      Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,);
    3. Ziffer 3
      Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988);
    4. Ziffer 4
      Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen;
    5. Ziffer 5
      Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992;
    6. Ziffer 6
      finanzielle Abgeltungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
    7. Ziffer 7
      freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege;
    8. Ziffer 8
      Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialunterstützung mehr erforderlich wären;
    9. Ziffer 9
      Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden;
    10. Ziffer 10
      Zuschüsse zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (Paragraph 21 b, Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,);
    11. Ziffer 11
      Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
    12. Ziffer 12
      Geldleistungen aus Landesmitteln, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden und in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausdrücklich als nicht dem Einkommen anrechenbar bezeichnet werden;
    13. Ziffer 13
      Sonderzahlungen, die Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
    14. Ziffer 14
      Sonderzahlungen, die Pensionsbezieher als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe suchender Personen in dem Ausmaß abzuziehen, das erforderlich ist, um eine drohende soziale Notlage der Hilfe suchenden Person oder einer ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zu verhindern, eine soziale Notlage leichter zu bewältigen oder deren dauerhafte Überwindung zu erleichtern. Das gilt insbesondere für:
    1. Ziffer eins
      Zahlungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung; Zahlungen für minderjährige Personen sind bis maximal zum Höchstsatz gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      Zahlungen oder die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in Form von Sachleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (insbesondere medizinisch indizierte Selbstbehalte);
    3. Ziffer 3
      Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens.
  4. Absatz 4Bezugsberechtigte, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder aus einer Lehrlingstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 7, erzielen, ist ein Freibetrag für maximal zwölf Monate in Höhe von 35% des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), einzuräumen. Der Freibetrag kann erst nach Ablauf von 36 Monaten ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden. Ist der Freibetrag zuvor nicht für zwölf Monate gewährt worden, so kann dieser auch vor Ablauf von 36 Monaten für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gewährt werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Einsatz des Vermögens

  1. Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung des Landes ist das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das ist jedenfalls anzunehmen bei:
    1. Ziffer eins
      Gegenständen, die zur Fortsetzung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
    2. Ziffer 2
      Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Höchstsatzes nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, (Schonvermögen);
    5. Ziffer 5
      sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie in Summe den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen nach Paragraphen 13, oder 16 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.
  2. Absatz 2Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen gemäß Paragraphen 13 und 16 länger als drei unmittelbar aufeinander folgende Jahre bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, sind auch Zeiten eines früheren ununterbrochenen Bezugs von Leistungen nach Paragraphen 13, oder 16 von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Einsatz der Arbeitskraft

  1. Absatz einsArbeitsfähige Hilfe suchende Personen haben ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbstätigkeiten zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilhabe an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung der Möglichkeiten nach Absatz eins, ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, hat sich die Hilfe suchende Person auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
  4. Absatz 4Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
    1. Ziffer eins
      arbeitsunfähig sind,
    2. Ziffer 2
      das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2023,, erreicht haben,
    3. Ziffer 3
      eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen,
    4. Ziffer 4
      Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
    5. Ziffer 5
      pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
    6. Ziffer 6
      Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,
    7. Ziffer 7
      in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die
      1. Litera a
        bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder
      2. Litera b
        den erstmaligen Abschluss der Pflichtschule oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird oder
    8. Ziffer 8
      aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
  5. Absatz 5Als nicht bereit ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen im Sinne des Absatz eins, gelten jedenfalls Personen,
    1. Ziffer eins
      deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      deren Anspruch auf Leistungen des AMS insbesondere nach Paragraphen 9,, 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,, gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung,
    3. Ziffer 3
      denen die Bereitschaft für die Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, fehlt.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen

  1. Absatz einsHilfe suchenden Personen, die ihren Pflichten nach Paragraph 10, Absatz eins, nicht nachkommen, können die monatlichen Leistungen nach Paragraph 13, um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das AMS eine Maßnahme nach Paragraphen 9,, 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindest für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des AMS entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
  2. Absatz 2Durch Kürzungen nach Absatz eins, dürfen nicht beeinträchtigt werden:
    1. Ziffer eins
      der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person;
    2. Ziffer 2
      der Wohnbedarf des mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der Wohnbedarf von mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern einschließlich Adoptiv- und Stiefkindern;
    3. Ziffer 3
      der Lebensunterhalt der Personen gemäß Ziffer 2,
  3. Absatz 3Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialunterstützung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des AMS, insbesondere nach Paragraphen 9,, 10 AlVG, gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Paragraph 10, Absatz 4, dieses Gesetzes vorliegen, die Leistungen der Sozialunterstützung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des AMS nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
  4. Absatz 4Unabhängig von einer Kürzung nach Absatz eins, sind die Leistungen der Sozialunterstützung bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach Paragraph 16 c, Absatz eins, Integrationsgesetz - IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,, um 25% von der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz 6, zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Sie ist mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat aufzuheben.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Leistungen

Paragraph 12,

Leistungsarten und allgemeine Richtlinien

  1. Absatz einsLeistungen der Sozialunterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs werden auf Antrag oder von Amts wegen als Sachleistungen oder als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
  2. Absatz 2Leistungen sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen; sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der zwölf Monate weiterhin vorliegen, sind die Leistungen der Sozialunterstützung auf Antrag oder von Amts wegen weiter zu gewähren. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG kann die Befristung entfallen.
  3. Absatz 3Geldleistungen gemäß Paragraph 13, sollen vorzugsweise im Nachhinein (am Monatsende) an den Bezugsberechtigten überwiesen werden. Sie können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Kosten für eine Zustellung oder Überweisung von Geldleistungen trägt das Land.
  4. Absatz 4Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.
  5. Absatz 5Für die Dauer eines Aufenthalts in Kranken- oder Kuranstalten ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des maßgeblichen Höchstsatzes auf 37,5% zu reduzieren. Der Wohnbedarf gemäß Paragraph 13, Absatz 3, im Ausmaß von 40% des maßgeblichen Höchstsatzes bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
  6. Absatz 6Bei einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt im Ausland ruhen für diese Zeit Leistungen der nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 maßgeblichen Höchstsätze. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit künftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
  7. Absatz 7Der Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung zur Deckung des Lebensbedarfs ruht für die Dauer der Verbüßung einer Strafe in einer Anstalt im Sinne des Paragraph 8, StVG für jene Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von weniger als sechs Monaten verurteilt wurden. Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs bleibt davon unberührt. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.
  8. Absatz 8Die Leistung der Sozialunterstützung gemäß Paragraph 13, ist für jene Personen einzustellen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden. Die Leistung ist nicht einzustellen, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

  1. Absatz einsAusgangswert für die Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz ist der für alleinstehende Ausgleichszulagenbezieher (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrags zur Krankenversicherung (Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz).
  2. Absatz 2Für den monatlichen Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz gelten folgende Prozentsätze des Ausgangswerts nach Absatz eins :,
    1. Ziffer eins
      für Alleinstehende und Alleinerziehende:
      1. pro
        Person
        100%
         
    2. Ziffer 2
      für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
      1. Litera a
        pro leistungsberechtigter Person
        70%
         
      2. Litera b
        ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person
        45%
         
    3. Ziffer 3
      für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
      1. pro
        Person
        23%
         
    4. Ziffer 4
      Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderungen zur
      weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
      18%
       
  3. Absatz 3Die Höchstsätze nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Absatz 2, ergibt, auch an Dritte erbringen.
  4. Absatz 4Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß Paragraphen 13 und 17 Ziffer eins, Bgld. SEG 2023, untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialunterstützung in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 16% des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende und Alleinerziehende gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  5. Absatz 5Bei Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, ohne dass zwischen ihnen Unterhaltsansprüche bestehen, wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, vermutet. Die Vermutung kann von der Hilfe suchenden Person im Ermittlungsverfahren widerlegt werden.
  6. Absatz 6Die Höchstsätze nach Absatz 2, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.
  7. Absatz 7Der Höchstsatz nach Absatz 2, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge der Höchstsätze werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
  8. Absatz 8Ein Zuschlag gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz - BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, sowie Personen, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Begrenzung von Geldleistungen

  1. Absatz einsDie Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, leben, ist mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes begrenzt.
  2. Absatz 2Im Falle einer Überschreitung des Prozentsatzes nach Absatz eins, sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig so zu kürzen, dass ihre Summe den Prozentsatz gemäß Absatz eins, ergibt.
  3. Absatz 3Die Geldleistungen an volljährige Personen, die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind, sind bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Absatz eins, zu berücksichtigen, jedoch sind deren Geldleistungen nicht nach Absatz 2, zu kürzen.
  4. Absatz 4Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an volljährige Personen sind von der prozentuellen Kürzung nach Absatz 2, insoweit ausgenommen, als diese Leistung eine Höhe von 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende unterschreiten würde.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

  1. Absatz einsZur Vermeidung besonderer Härtefälle können im unbedingt erforderlichen Ausmaß für Sonderbedarfe zusätzliche Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Hilfe suchende Person hat im Einzelfall nachzuweisen, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt, der nicht durch eine Leistung nach Paragraph 13, abgedeckt ist.
  3. Absatz 3Auf Leistungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung

  1. Absatz einsDie Sozialunterstützung des Landes umfasst auch alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen. Bei den leistungsbeziehenden Personen nach Paragraph 13,, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialunterstützung bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Leistungen nach Absatz eins, sind durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraph 9, ASVG sicherzustellen.

§ 17

Text

4. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Paragraph 17,

Einbringung von Anträgen

  1. Absatz einsAnträge auf Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, schriftlich eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde, einer anderen unzuständigen Behörde oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
  2. Absatz 2Anträge auf Leistungen der Sozialunterstützung können gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      für die Hilfe suchende Person:
      1. Litera a
        durch ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
      2. Litera b
        durch mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder sonstige Haushaltsangehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;
      3. Litera c
        durch ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört.
  3. Absatz 3Für den Antrag ist das von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Formblatt, welches auch in elektronischer Form auf der Homepage des Landes abrufbar ist, zu verwenden.
  4. Absatz 4Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind jedenfalls folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen soweit sie der zuständigen Behörde nicht elektronisch zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
    3. Ziffer 3
      zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten zumindest der letzten sechs Monate vor Antragstellung;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Zuständigkeit

  1. Absatz einsFür die Entscheidung über Leistungen der Sozialunterstützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, ohne eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Kann danach keine Zuständigkeit ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Hilfe suchende Person tatsächlich aufhält.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Informations- und Mitwirkungspflichten

  1. Absatz einsDie Behörde im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis c entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
  2. Absatz 2Die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder c sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3Sofern die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder c ihrer Mitwirkungspflicht nach Absatz 2, ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen, sofern die Hilfe suchende Person oder die sonstigen antragsberechtigten Personen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen wurden.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Beurteilung von Vorfragen

Bei der Beurteilung von Vorfragen (Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) ist die Behörde auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Entscheidungspflicht und Bescheide

  1. Absatz einsLeistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz sind frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung zu gewähren (Paragraph 12, Absatz 2,). Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland.
  2. Absatz 2Über Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab Vollständigkeit des Vorliegens der Entscheidungsgrundlagen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.
  3. Absatz 3Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen.
  4. Absatz 4Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.
  5. Absatz 5Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Absatz 6, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei
    1. Ziffer eins
      einmaligen Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf eindeutig gedeckt ist,
    2. Ziffer 2
      Erhöhung, Verringerung, Kürzung und Einstellung von Leistungen nach diesem Gesetz
    besteht nur, wenn es die Hilfe suchende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter innerhalb von zwei Monaten ab Leistungserbringung, in den Fällen nach Ziffer 2, ab deren Erhöhung, Verringerung, Kürzung oder Einstellung, ausdrücklich verlangt.
  7. Absatz 7Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden mitzuwirken.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Beschwerdeverfahren

  1. Absatz einsIm Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden. Ein Beschwerdeverzicht kann nicht wirksam abgegeben werden.
  2. Absatz 2Beschwerden sind innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung; das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
  3. Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln, die gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

§ 23

Text

5. Abschnitt
Rückerstattung und Ersatz

Paragraph 23,

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

  1. Absatz einsDie Person, die Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz erhält, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter hat jede ihr oder ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger als eine Woche dauernde Aufenthalte im Ausland, unverzüglich nach deren Eintritt, längstens aber binnen vier Wochen, bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Leistungen gemäß Paragraphen 13 und 15, die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von dem Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Von einer rückwirkenden Erhöhung des Leistungsanspruches im laufenden Bezug, die sich auf Grund von nicht fristgerecht gemeldeten Änderungen und somit auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht ergibt, ist - sofern kein triftiger Grund für die Verletzung glaubhaft gemacht werden kann - abzusehen. Ab Vorlage der dafür notwendigen Unterlagen ist jedenfalls eine Erhöhung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Hilfe suchende oder bezugsberechtigte Personen, denen Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund
    1. Ziffer eins
      einer Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      des Verschweigens von Einkünften oder sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder
    3. Ziffer 3
      einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder
    4. Ziffer 4
      zweckwidriger Verwendung von Leistungen der Sozialunterstützung

zu Unrecht zugekommen sind, haben diese rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

  1. Absatz 4Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass laufende Leistungen einbehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegengerechnet werden. Ein gänzlicher Einbehalt von monatlichen Leistungen ist ausschließlich unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit möglich.
  2. Absatz 5Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre,
    2. Ziffer 2
      sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
  3. Absatz 6Die in Absatz eins, genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung nach Absatz eins bis 3 hinzuweisen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

  1. Absatz einsFür Leistungen nach diesem Gesetz, die auf Grund eines Rechtsanspruchs geleistet wurden, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts Ersatz zu leisten von:
    1. Ziffer eins
      der Person, die diese Leistungen in Anspruch genommen hat, wenn sie nachträglich zu einem nicht durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt ist oder die Ersatzforderung nach Paragraph 9, Absatz 2, sichergestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      der Person, die diese Leistungen in Anspruch genommen hat und in Hinblick auf Paragraph 20, die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung gefährdet war, wenn sie nachträglich auf Grund der Beurteilung einer Vorfrage zu verwertbarem Vermögen gelangt;
    3. Ziffer 3
      den Erben dieser Person bis zur Höhe des Werts des Nachlasses, da die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Absatz eins, gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass dieser Person übergeht;
    4. Ziffer 4
      dieser Person gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
    5. Ziffer 5
      den Eltern einer minderjährigen Person, sofern von dieser Leistungen in Anspruch genommen wurden;
    6. Ziffer 6
      sonstigen Personen, denen gegenüber die Person nach Ziffer eins und 2 Rechtsansprüche besitzt, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Maße erforderlich gewesen wären. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, die auf Grund eines Unfalls oder eines vergleichbaren Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzengeld handelt.
  2. Absatz 2Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegatten oder eingetragene Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und - sofern eine minderjährige Person Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt - auch gegenüber deren Eltern, sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 6, gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Ab Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3Ein Anspruchsübergang nach Absatz 2, darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Sozialunterstützung, insbesondere im Hinblick auf die nach Paragraph 3, zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wäre.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Ersatz durch den Geschenknehmer

  1. Absatz einsHat der Bezugsberechtigte innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Sechsfache des Höchstsatzes nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, übersteigt.
  2. Absatz 2Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

  1. Absatz einsErsatzansprüche gemäß Paragraph 24, können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach Paragraph 9, Absatz 2, sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
  3. Absatz 3Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 9, Absatz 2, sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde kann mit der ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
  5. Absatz 5Kommt ein Vergleich im Sinne des Absatz 4, nicht zustande, hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

§ 27

Text

6. Abschnitt
Träger, Kostentragung

Paragraph 27,

Träger der Sozialunterstützung

Träger der Sozialunterstützung ist das Land.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Kostentragung durch Land und Gemeinden

  1. Absatz einsDie Kosten der Sozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.
  2. Absatz 2Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.
  3. Absatz 3Das Land hat die Kosten der Sozialunterstützung, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach diesem Gesetz gedeckt sind, zu tragen.
  4. Absatz 4Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Absatz eins, zu tragenden Kosten zu leisten. Die von den Gemeinden zu tragenden Kosten sind durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, vom Land einzubehalten.
  5. Absatz 5Der Beitrag der Gemeinden gemäß Absatz 4, ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.
  6. Absatz 6Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe von je einem Sechstel des zu erwartenden Beitragsanteils gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialunterstützung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach diesem Gesetz fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

§ 31

Text

7. Abschnitt
Amtshilfe, Datenschutz und Strafbestimmungen

Paragraph 31,

Amtshilfe und Auskunftspflichten

  1. Absatz einsDie Gerichte, die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, die Finanzbehörden, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) und der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches erfolgt, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Landesverwaltungsgericht sind zum Zweck des Absatz eins, berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
  4. Absatz 4Das AMS hat der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden, sowie dem Landesverwaltungsgericht zum Zweck des Absatz eins, folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum automationsunterstützt, auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Art und Höhe der vom AMS erbrachten Leistungen;
    2. Ziffer 2
      Beginn dieser Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum;
    3. Ziffer 3
      Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe dieser Leistungen;
    4. Ziffer 4
      Beginn und Ende der Arbeitssuche (Vormerkzeit);
    5. Ziffer 5
      Datum und Grund der Einstellung dieser Leistungen oder des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;
    6. Ziffer 6
      Beginn und Ende sowie Art der Sanktion (Paragraphen 9,, 10, 11 oder 49 AlVG);
    7. Ziffer 7
      Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Sprachniveau.
  5. Absatz 5Die begutachtenden Stellen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, haben zum Zweck der Feststellung der Arbeitsfähigkeit ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Finanzbehörden haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Absatz eins, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden Person, ersatzpflichtigen und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person Auskunft zu geben.
  7. Absatz 7Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Einkommensverhältnissen erforderlich oder ist es aus anderen Gründen unbedingt erforderlich, so hat der Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist über jene Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.
  8. Absatz 8Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Wohnkosten erforderlich oder ist es aus anderen Gründen unbedingt erforderlich, so haben Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname des Mieters;
    2. Ziffer 2
      Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;
    3. Ziffer 3
      Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;
    4. Ziffer 4
      Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;
    5. Ziffer 5
      Beginn und Ende des Mietverhältnisses.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Datenschutz

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2, gemeinsam zu verarbeiten. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ausschließlich auf den Zweck der Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten nach diesem Gesetz beschränkt.
  2. Absatz 2Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      von der Hilfe suchenden Person und von gegenüber der hilfesuchenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der hilfesuchenden Person unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten:
      1. Litera a
        Namen und akademische Grade;
      2. Litera b
        Geschlecht;
      3. Litera c
        Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze, Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
      4. Litera d
        Angaben zur Unterkunft (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohner);
      5. Litera e
        Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit;
      6. Litera f
        Geburtsdatum;
      7. Litera g
        Sozialversicherungsnummer;
      8. Litera h
        Art und Ausmaß der gewährten Leistung;
      9. Litera i
        Angaben zur Staatsbürgerschaft;
      10. Litera j
        gegebenenfalls Angaben zur gesetzlichen Vertretung, Bevollmächtigung oder Erwachsenenvertretung sowie nötige Nachweise darüber;
      11. Litera k
        gegebenenfalls Schulbesuchsbestätigung oder Studiennachweise bezüglich Studienbeginn und Studienende;
      12. Litera l
        allfälliges Aufenthaltsrecht;
      13. Litera m
        Familienstand;
      14. Litera n
        Daten betreffend Ausbildung und Beruf sowie ausgeübter selbstständiger Tätigkeiten;
      15. Litera o
        Versicherungszeiten, Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, Art und Ausmaß, Name und Anschrift des Dienstgebers;
      16. Litera p
        Bankverbindungen;
      17. Litera q
        Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Nachweis über Unterhaltsansprüche, Daten über den Bezug von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Pflegegeldstufe;
      18. Litera r
        Art der Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 123, ASVG;
      19. Litera s
        Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen, Beginn und Ende bzw. voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges der von den Krankenversicherungsträgern erbrachten Leistungen; Angaben über das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung;
      20. Litera t
        Ärztliche Zeugnisse über aktuelle oder andauernde Arbeitsunfähigkeit, wenn das gesetzliche Pensionsalter bei Antragstellung nicht erreicht ist, ärztliche Zeugnisse über Krankheit und Pflegebedürftigkeit einer zu betreuenden Person, Daten betreffend Vorliegen einer Behinderung;
      21. Litera u
        anhängiges Pensionsverfahren, Art und Höhe der vom Pensionsversicherungsträger erbrachten Leistungen, Beginn und Ende des Leistungsbezuges; Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;
      22. Litera v
        gegebenenfalls Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und gegebenenfalls Pflichtverletzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG;
      23. Litera w
        gegebenenfalls Angaben über die Aufenthaltsberechtigung, Asyl und betreffend den Grundversorgungsanspruch.
    2. Ziffer 2
      von Dienstgebern der Hilfe suchenden Personen: Namen oder Firma und Adressdaten;
    3. Ziffer 3
      von Unterkunftsgebern oder den Hausverwaltungen der Hilfe suchenden Personen: Namen oder Firma, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen;
    4. Ziffer 4
      von gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Erwachsenenvertretern: Namen, Adresse sowie Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
    5. Ziffer 5
      von ersatzpflichtigen Personen: Namen, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindungen und Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
  3. Absatz 3Im Falle einer Datenverarbeitung nach Absatz eins, obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. Absatz 4Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren.
  5. Absatz 5Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger die Geschäftsstellen des AMS und dem ÖIF ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      der Anzeige- und Rückerstattungspflicht nach Paragraph 23, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    2. Ziffer 2
      durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen oder zugestanden wären,
    3. Ziffer 3
      einer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 7, nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      Leistungen der Sozialunterstützung verpfändet,
    5. Ziffer 5
      bei laufendem Leistungsbezug auf bestehendem Grundbesitz ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eintragen lässt.
  2. Absatz 2Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  3. Absatz 3Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  4. Absatz 4Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist strafbar.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Kontrollsystem

Die Behörde hat die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen sowie die Rechtmäßigkeit des Bezuges und die widmungskonforme Verwendung von Leistungen der Sozialunterstützung sicherzustellen.

§ 35

Text

8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 35,

Anwendbarkeit des AVG

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden auf das Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung die Bestimmungen des AVG Anwendung.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Verweise

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, und der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 124/2023;
    2. Ziffer 2
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 118/2023;
    3. Ziffer 3
      Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 109/2023;
    4. Ziffer 4
      Bundesbehindertengesetz - BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 185/2022;
    5. Ziffer 5
      Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2023;
    6. Ziffer 6
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2023;
    7. Ziffer 7
      Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 89/2023;
    8. Ziffer 8
      Integrationsgesetz - IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 76/2022;
    9. Ziffer 9
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 221/2022;
    10. Ziffer 10
      Strafvollzugsgesetz - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 223/2022;
    11. Ziffer 11
      Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 Sitzung 44;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 Sitzung 1;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 Sitzung 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2017 Sitzung 58;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 Sitzung 1.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsAuf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und Wohnbedarfs sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit längstens zwölf Monaten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG kann die Befristung entfallen.
  3. Absatz 3Führt die nach Absatz 2, durchgeführte Neubemessung auf Grund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  4. Absatz 4Ergibt die Neubemessung nach Absatz 2, eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
  5. Absatz 5Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, gelten die Bestimmungen des Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2018,, weiterhin. Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren.
  6. Absatz 6Privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund des Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, getroffen wurden, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2018,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. April 2024 in Kraft gesetzt werden.