Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz, Fassung vom 14.11.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 7. April 2022 über die Einrichtung von Hinweisgebersystemen und den Schutz von Hinweisgebern (Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG)

StF: LGBl. Nr. 26/2022 (XXII. Gp. RV 1291 AB 1331) [CELEX Nr. 32019L1937]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand

§ 2

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3

Sachlicher Geltungsbereich

§ 4

Begriffsbestimmungen

§ 5

Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern

§ 6

Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität des Hinweisgebers

§ 7

Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen

§ 8

Verarbeitung personenbezogener Daten

2. Abschnitt
Internes Hinweisgebersystem

§ 9

Einrichtung interner Hinweisgebersysteme, Informationspflicht

§ 10

Zugang zum internen Hinweisgebersystem

§ 11

Ausgestaltung des internen Hinweisgebersystems

§ 12

Verfahren für interne Meldungen

3. Abschnitt
Externes Hinweisgebersystem

§ 13

Einrichtung eines externen Hinweisgebersystems, Informationspflicht

§ 14

Zugang zum externen Hinweisgebersystem

§ 15

Ausgestaltung des externen Hinweisgebersystems

§ 16

Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

§ 17

Berichterstattung, Evaluierung

4. Abschnitt
Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern, Schlussbestimmungen

§ 18

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

§ 19

Rechtsschutz, Haftungsbefreiung

§ 20

Strafbestimmungen

§ 21

Umsetzungshinweis

§ 22

Inkrafttreten

§ 23

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

  1. Absatz einsZweck dieses Gesetzes ist die Einrichtung von Hinweisgebersystemen im Kompetenzbereich des Landes für Hinweise auf Verstöße gegen die in Paragraph 3, definierten Rechtsbereiche sowie der Schutz von Hinweisgebern bei Meldungen von Verstößen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung von Hinweisgebersystemen und das Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die in Paragraph 3, definierten Rechtsbereiche beim Land Burgenland, bei den Gemeinden, bei den Städten mit eigenem Statut, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Gemeindeverbänden, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern, bei den sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Hinweisgebersystems und das Verfahren für die externe Meldung von Verstößen gegen die in Paragraph 3, definierten Rechtsbereiche in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes und
    3. Ziffer 3
      den mit Meldungen nach Ziffer eins und 2 im Zusammenhang stehenden Schutz von Hinweisgebern und sonstigen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor Benachteiligungen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Persönlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für Hinweisgeber, die aufgrund einer beruflichen Verbindung zu einem Rechtsträger des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts Informationen über Verstöße in den Rechtsbereichen nach Paragraph 3, erlangt haben und diese an ein Hinweisgebersystem nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 melden.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern nach diesem Gesetz gelten, soweit einschlägig, auch für
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die Hinweisgeber bei der Meldung in einem beruflichen Kontext unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein sollte,
    2. Ziffer 2
      Dritte, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Vergeltungsmaßnahmen erleiden könnten, wie zum Beispiel Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers und für
    3. Ziffer 3
      juristische Personen im Eigentum des Hinweisgebers oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Landesrecht sowie von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: Richtlinie), ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 Sitzung 17, aufgelisteten Rechtsakte der Europäischen Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
    1. Ziffer eins
      öffentliches Auftragswesen,
    2. Ziffer 2
      Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    3. Ziffer 3
      Produktsicherheit und Produktkonformität,
    4. Ziffer 4
      Verkehrssicherheit,
    5. Ziffer 5
      Umweltschutz,
    6. Ziffer 6
      Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
    7. Ziffer 7
      Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
    8. Ziffer 8
      öffentliche Gesundheit,
    9. Ziffer 9
      Verbraucherschutz und
    10. Ziffer 10
      Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt auch für Meldungen von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 325, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
  4. Absatz 4Für die im Teil römisch II des Anhangs der Richtlinie aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
  5. Absatz 5Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen, über die rechtsanwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht, über das richterliche Beratungsgeheimnis sowie über das Strafprozessrecht nicht berührt. Andere als die in Absatz eins bis 4 genannten Rechtsvorschriften bleiben durch dieses Gesetz unberührt als die in ihnen enthaltenen Bestimmungen für Hinweisgeber günstiger sind.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    „Verstöße“ sind Handlungen oder Unterlassungen, die
    1. Litera a
      rechtswidrig sind und in den sachlichen Geltungsbereich nach Paragraph 3, fallen, oder
    2. Litera b
      dem Ziel oder Zweck der Vorschriften, die in den sachlichen Geltungsbereich nach Paragraph 3, fallen, zuwiderlaufen;
  2. Ziffer 2
    „Informationen über Verstöße“ sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;
  3. Ziffer 3
    „Meldung“ ist die schriftliche oder mündliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an ein internes oder externes Hinweisgebersystem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2;
  4. Ziffer 4
    „Offenlegung“ ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;
  5. Ziffer 5
    „Hinweisgeber“ ist eine natürliche Person, die in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;
  6. Ziffer 6
    „berufliche Verbindung“ bezeichnet eine laufende oder frühere Arbeitstätigkeit im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Repressalien ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;
  7. Ziffer 7
    „betroffene Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;
  8. Ziffer 8
    „Repressalie“ ist eine direkte oder indirekte Handlung oder Unterlassung in einem beruflichen Kontext, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst wird, und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann;
  9. Ziffer 9
    „Folgemaßnahmen“ sind von der internen oder externen Meldestelle oder der zuständigen Stelle nach Paragraph 12, Absatz eins, ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;
  10. Ziffer 10
    „Rückmeldung“ ist die Unterrichtung des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern

  1. Absatz einsHinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen erlangten und gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
  2. Absatz 2Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle sind nicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen und deren Weiterverfolgung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität des Hinweisgebers

  1. Absatz einsDie Identität des Hinweisgebers sowie die Identität von der Meldung betroffener Personen sind zu schützen. Die Identität darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen oder externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen die Identität des Hinweisgebers und die im Absatz eins, zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der von der Meldung betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist der Hinweisgeber von der Offenlegung seiner Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich zu verständigen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen

  1. Absatz einsInterne und externe Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach Paragraph 6 und den Schutz der Identität des Hinweisgebers sowie der betroffenen Person zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Fernmündlich eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Aufwendung eines technischen Hilfsmittels aufgezeichnet werden, können durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen Niederschrift dokumentiert werden. Wird eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  3. Absatz 3Fernmündlich eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls zu dokumentieren. Wird gemäß Absatz 2, eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  4. Absatz 4Erfolgt die Meldung höchstpersönlich, so ist das Gespräch mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung des aufgezeichneten Gesprächs in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Erstellung eines genauen Protokolls über die Zusammenkunft zu dokumentieren; im letztgenannten Fall ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsJuristische Personen nach Paragraph 9, Absatz eins und die externe Meldestelle nach Paragraph 13, Absatz eins, sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sowie die um Austausch oder Übermittlung personenbezogener Daten ersuchte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind ermächtigt, personenbezogene Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen oder externen Meldestelle oder als ersuchte Behörde nach diesem Gesetz zu verarbeiten. Die Verarbeitung muss auf Daten eingeschränkt werden, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden und inkludieren folgende Daten
    1. Ziffer eins
      von Hinweisgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;
    2. Ziffer 2
      von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;
    3. Ziffer 3
      von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen nach Paragraph 16, Absatz 4 und 5: Identifikationsdaten sowie Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3Die externe Meldestelle darf Daten nach Absatz 2, an die zuständigen Stellen nach Paragraph 16, Absatz 4, und 5 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
  4. Absatz 4Soweit Verantwortliche zusammen ein Hinweisgebersystem betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verpflichtungen des Verantwortlichen zum Schutz von Hinweisgebern nach diesem Gesetz gelten auch für Auftragsverarbeiter.
  5. Absatz 5Als Identifikationsdaten gelten
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen: Familien- und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften: gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung, die Daten gemäß Ziffer eins, der vertretungsbefugten Organe, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  6. Absatz 6Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten, sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse oder Telefax-Nummer.
  7. Absatz 7Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers oder zum Zweck der Ergreifung von Folgemaßnahmen, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Meldungen oder von Folgemaßnahmen zu unterbinden, erforderlich ist, finden folgende Rechte der von einer Meldung betroffenen Person keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Recht auf Information (Artikel 12 bis 14 DSGVO, Paragraph 43, Datenschutzgesetz - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,)
    2. Ziffer 2
      Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 44, DSG)
    3. Ziffer 3
      Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG)
    4. Ziffer 4
      Recht auf Löschung (Artikel 17, DSGVO, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG)
    5. Ziffer 5
      Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO, Paragraph 45, DSG)
    6. Ziffer 6
      Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 34, DSGVO, Paragraph 55, DSG)
    7. Ziffer 7
      Widerspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO)
    Unter den im ersten Satzteil angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Meldestellen gegenüber einer von einer Meldung betroffenen Person Information und Auskunftserteilung zur Meldung zu unterlassen.
  8. Absatz 8Interne Meldestellen und die externe Meldestelle sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Schutzvorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
  9. Absatz 9Personenbezogene Daten sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz des Hinweisgebers oder von der Meldung oder Folgemaßnahmenergreifung betroffener oder involvierter Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Internes Hinweisgebersystem

Paragraph 9,

Einrichtung interner Hinweisgebersysteme, Informationspflicht

  1. Absatz einsNachstehende juristische Personen sind verpflichtet, Kanäle und Verfahren für interne Meldungen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      das Land Burgenland,
    2. Ziffer 2
      Städte mit eigenem Statut und Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben,
    3. Ziffer 3
      Gemeindeverbände, die durch Landesgesetz eingerichtet sind und mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen,
    4. Ziffer 4
      durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit mindestens 50 Arbeitnehmern,
    5. Ziffer 5
      sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, sofern sie mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen.
  2. Absatz 2Interne Hinweisgebersysteme können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind. Wird ein internes Hinweisgebersystem gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben, gelten dieses als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,
  3. Absatz 3Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Form einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
  4. Absatz 4Juristische Personen nach Absatz eins, haben Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung von Informationen über Verstöße über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, das interne Hinweisgebersystem zweckentsprechend zu nutzen. Weiters haben sie Informationen in zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Zugang zum internen Hinweisgebersystem

Eine juristische Person nach Paragraph 9, Absatz eins, hat sicherzustellen, dass das von ihr eingerichtete interne Hinweisgebersystem für ihre Dienst- oder Arbeitnehmer zugänglich ist, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße, die in den Anwendungsbereich nach Paragraph 3, fallen, erlangt haben.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Ausgestaltung des internen Hinweisgebersystems

  1. Absatz einsJuristische Personen nach Paragraph 9, Absatz eins, haben - unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 2, - eine oder mehrere Dienst- oder Arbeitnehmer oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, erforderliche Folgemaßnahmen zu ergreifen.
  2. Absatz 2Juristische Personen nach Paragraph 9, Absatz eins, haben die Möglichkeit, interne Hinweisgebersysteme durch einen externen Dritten betreiben zu lassen. Der externe Dritte hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, erforderliche Folgemaßnahmen zu ergreifen. Externe Dritte sind Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO und in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die interne Meldestelle ist so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Dienst- oder Arbeitnehmer, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Verfahren für interne Meldungen

  1. Absatz einsDie interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder ein für die Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständiges Organ zu betrauen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
  2. Absatz 2Es obliegt der internen Meldestelle festzulegen, ob Meldungen von Verstößen in schriftlicher oder mündlicher oder in beiden Formen erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss fernmündlich oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen im Rahmen einer höchstpersönlichen Zusammenkunft möglich sein.
  3. Absatz 3Das Einlangen einer schriftlichen Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
  4. Absatz 4Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
  5. Absatz 5Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Externes Hinweisgebersystem

Paragraph 13,

Einrichtung eines externen Hinweisgebersystems, Informationspflicht

  1. Absatz einsDie Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die im sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Paragraph 3, erfassten Rechtsbereiche obliegen, soweit es sich um Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes handelt, dem Burgenländischen Antidiskriminierungsbeauftragten (im Folgenden: Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragter).
  2. Absatz 2Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Website insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für den Hinweisgeberschutz nach Paragraph 5 und Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere die E-Mail-Adresse und Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden,
    3. Ziffer 3
      die geltenden Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen sowie der Zeitrahmen für die Rückmeldung und Art sowie Inhalt dieser Rückmeldung,
    4. Ziffer 4
      die Vorschriften betreffend Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
    5. Ziffer 5
      die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      die Weiterleitung einer Meldung bei strafrechtsbezogenen Inhalten an die Strafverfolgungsbehörden,
    7. Ziffer 7
      die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien,
    8. Ziffer 8
      die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
    9. Ziffer 9
      die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung wegen Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
  3. Absatz 3Auf Ersuchen sind Informationen nach Absatz 2, an interessierte Personen zu übermitteln.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Zugang zum externen Hinweisgebersystem

  1. Absatz einsDer Zugang zum externen Hinweisgebersystem ist für alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße in Rechtsbereichen nach Paragraph 3, erlangt haben, sicherzustellen, insbesondere für
    1. Ziffer eins
      Dienst- oder Arbeitnehmer, ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
    2. Ziffer 2
      Selbständige,
    3. Ziffer 3
      Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten,
    4. Ziffer 4
      Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten,
    5. Ziffer 5
      Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
  2. Absatz 2Eine Meldung von Verstößen an die externe Meldestelle kann unabhängig von einer allfälligen vorherigen Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Ausgestaltung des externen Hinweisgebersystems

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der Aufgaben der externen Meldestelle für Hinweise nach diesem Gesetz hat sich der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte eines Hinweisgebersystems zu bedienen, das so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben ist, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung übermittelten Informationen gewährleistet ist und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
  2. Absatz 2Für den Fall, dass bei dem Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragten als externe Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Personen nicht offengelegt wird.
  3. Absatz 3Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete betraut werden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

  1. Absatz einsDer Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat Meldungen sowie Informationen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen sowie bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
  2. Absatz 2Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Mündliche Hinweise müssen fernmündlich oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen höchstpersönlich gegeben werden können.
  3. Absatz 3Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen, schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, sofern sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung über das Einlangen der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
  4. Absatz 4Hinweise, für die eine andere externe Stelle zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle des Bundes oder eines anderen Landes auf sichere Weise weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist der Hinweisgeber zu verständigen.
  5. Absatz 5Jeder Hinweis ist von dem Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragten unverzüglich auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Meldung zu ersuchen. Die externe Meldestelle ergreift die erforderlichen Folgemaßnahmen oder wirkt auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen bei der zuständigen Stelle hin. Diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderen Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.
  6. Absatz 6Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
  7. Absatz 7Eine Rückmeldung ist dem Hinweisgeber spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesen Fällen sind dem Hinweisgeber die Gründe hierfür mitzuteilen.
  8. Absatz 8Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat dem Hinweisgeber das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Meldung und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, sofern dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
  9. Absatz 9Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat den Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
  10. Absatz 10Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die externe Meldestelle bei ihren Aufgaben im Sinne des Absatz eins, zu unterstützen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Berichterstattung, Evaluierung

  1. Absatz einsDer Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat seine Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.
  2. Absatz 2Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Zahl der eingelangten Meldungen,
    2. Ziffer 2
      Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die aufgrund dieser Meldungen eingeleitet wurden und deren Ergebnisse,
    3. Ziffer 3
      sofern feststellbar, ein geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen (wieder)eingezogene Beträge.
  3. Absatz 3Die Daten gemäß Absatz 2, sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und dem zuständigen Bundesministerium zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

§ 18

Text

4. Abschnitt
Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern, Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

  1. Absatz einsHinweisgeber, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ihrem Melderecht oder von ihrem Offenlegungsrecht nach Artikel 15, der Richtlinie Gebrauch gemacht haben, dürfen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,
    2. Ziffer 2
      Diskriminierung, eine benachteiligende oder ungleiche Behandlung oder eine sonstige benachteiligende Maßnahme,
    3. Ziffer 3
      Schädigung einschließlich Rufschädigung,
    4. Ziffer 4
      die Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,
    5. Ziffer 5
      der Entzug einer Lizenz oder Genehmigung,
    6. Ziffer 6
      die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Auftrags.
  2. Absatz 2Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahmen für eine gerechtfertigte Meldung (Paragraph 5, Absatz eins,) verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Rechtsschutz, Haftungsbefreiung

  1. Absatz einsIn behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einem Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge der Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war.
  2. Absatz 2Hinweisgeber, die im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
  3. Absatz 3Hinweisgeber, die vom Melderecht oder Offenlegungsrecht Gebrauch machen, begehen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit, soweit hinreichender Grund zur Annahme bestand, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

Wer

  1. Ziffer eins
    eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht, den Hinweisgeber durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt, Repressalien gegen Personen die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen ergreift,
  2. Ziffer 2
    gegen die Verpflichtungen nach den Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, die Vertraulichkeit der Identität eines Hinweisgebers zu wahren, verstößt,
  3. Ziffer 3
    als Dienst- oder Arbeitnehmer einer juristischen Person nach Paragraph 9, Absatz eins, wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet oder
  4. Ziffer 4
    als Meldeberechtigter nach Paragraph 14, Absatz eins, wissentlich falsche Informationen über Verstöße an den Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragten als externe Meldestelle meldet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 Sitzung 17, umgesetzt.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.