Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte, Fassung vom 19.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Oktober 2021, mit der die Form von Örtlichen Entwicklungskonzepten geregelt wird (Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte)

StF: LGBl. Nr. 72/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von Paragraph 26, Absatz 5, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Digitale Entwicklungspläne

  1. Absatz einsDie Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen haben in digitaler Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die genehmigte Ausfertigung des Entwicklungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid elektronisch zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Entwicklungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Grundsätze für die Erstellung von Entwicklungsplänen

  1. Absatz einsDer Entwicklungsplan ist auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) sowie auf Basis eines schwarz-weiß Orthofotos zu erstellen. Es ist jeweils die vom Land Burgenland letztgültig zur Verfügung gestellte Fassung zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Inhalte und Festlegungen im Entwicklungsplan haben ausschließlich unter Verwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei zukünftigen, nicht absehbaren Entwicklungszielen, für die eine entsprechende Änderung des Entwicklungsplanes erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      mit den in der Anlage 1 vorhandenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden wird und
    2. Ziffer 2
      die in der Anlage 1 festgelegten Planzeichen eine eindeutige Ausweisung im Entwicklungsplan nicht gewährleisten.
    Die Entwicklung neuer Planzeichen darf nur durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung erfolgen. Diese neuen Planzeichen sind auf der Webseite des Landes Burgenland unter www.burgenland.at bekannt zu machen und können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung angewendet werden.
  4. Absatz 4Der Entwicklungsplan ist auf Basis des schwarz-weiß Orthofotos, im Referenzsystem MGI Austria GK M34 (EPSG: 31259), im Maßstab 1:10 000 und im entsprechenden DIN Format bis zu einer maximalen Größe von A0 zu erstellen. Kann das gesamte Gemeindegebiet nicht in diesem Format dargestellt werden, ist dieses auf mehrere Planbögen aufzuteilen und jeweils ein Überlappungsbereich festzulegen.
  5. Absatz 5Der Plankopf des Entwicklungsplanes hat folgende Elemente zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gemeindenamen, alle Katastralgemeinden und die Gemeindekennziffer,
    2. Ziffer 2
      den Planverfasser samt Unterschrift, Datum und Geschäftszahl,
    3. Ziffer 3
      einen Maßstabsbalken und eine Maßstabszahl,
    4. Ziffer 4
      das verwendete Referenzsystem,
    5. Ziffer 5
      einen Nordpfeil und
    6. Ziffer 6
      eine Legende aller verwendeten Planzeichen und Zusätze unter Angabe der zum Zeitpunkt der Ausweisung der Nutzung geltenden Fassung dieser Verordnung.
  6. Absatz 6Die dem Entwicklungsplan zu Grunde liegenden Daten sind in digitaler Form im Format Geopackage (*.gpkg) oder Shapefile (*.shp) sowie die Plandarstellung im Format PDF/A zu erstellen.
  7. Absatz 7Die Daten des durch den Gemeinderat beschlossenen Entwicklungsplans sind der Aufsichtsbehörde über ein über vom Land Burgenland bereit gestelltes Onlineformular zur Verfügung zu stellen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Grundsätze für die Erstellung von Textteilen

  1. Absatz einsDas Deckblatt des Textteils hat folgende Elemente zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gemeindenamen, alle Katastralgemeinden und die Gemeindekennziffer und
    2. Ziffer 2
      den Planverfasser samt Unterschrift, Datum, Geschäftszahl sowie einer Bestätigung, dass der in Papierform erstellte Plan mit dem digitalen Plan und den zugrundeliegenden Daten übereinstimmt.
  2. Absatz 2Die Übermittlung des Textteils kann zusätzlich zu der in Paragraph 29, Absatz 7, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 geregelten Übermittlungsform mittels eines vom Land Burgenland bereit gestellten Onlineformulars erfolgen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1