(3)Absatz 3Bei zukünftigen, nicht absehbaren Entwicklungszielen, für die eine entsprechende Änderung des Entwicklungsplanes erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn
mit den in der Anlage 1 vorhandenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden wird und
die in der Anlage 1 festgelegten Planzeichen eine eindeutige Ausweisung im Entwicklungsplan nicht gewährleisten.
Die Entwicklung neuer Planzeichen darf nur durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung erfolgen. Diese neuen Planzeichen sind auf der Webseite des Landes Burgenland unter www.burgenland.at bekannt zu machen und können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung angewendet werden.