Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland, Fassung vom 25.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 2021, mit der Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland festgelegt werden

StF: LGBl. Nr. 60/2021

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 53a Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2021, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

Örtlicher Geltungsbereich

Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf die Gebiete der Gemeinden Deutschkreutz, Donnerskirchen, Güssing, Halbturn, Jabing, Kittsee, Mönchhof, Nickelsdorf, Pama, Rotenturm an der Pinka, Schattendorf, Tadten, Tobaj, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Andau, Gattendorf, Neudörfl, Neusiedl am See, Weiden am See, Parndorf, Zemendorf-Stöttera und Neutal.

§ 2

Text

§ 2

Allgemeines

  1. (1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:15 000 und aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Photovoltaikanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).
  2. (2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 53a Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 übersteigen. Dabei sind insbesondere raumplanungsfachlich bedeutsame Ausschluss- und Konfliktkriterien und die Grundsätze der Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft sowie der Erhaltung und Verbesserung der Ökologie zu berücksichtigen.

§ 3

Text

§ 3

Eignungszonen

Es werden die in der Anlage 1 dargestellten Zonen als Eignungszonen gemäß § 53a Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 festgelegt.

§ 4

Text

§ 4

Inkrafttreten

  1. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1