4. Abschnitt
Ortstaxe
§ 20
Einhebung der Ortstaxe
(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ortstaxe für Gäste in Beherbergungsbetrieben einzuheben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gemeinden, die im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, als Kurorte anerkannt wurden. Gehören nur Teile eines Gemeindegebiets zu einem Kurort, so hat die Einhebung der Ortstaxe zu entfallen, wenn der Aufenthalt innerhalb dieses Bereichs erfolgt. Für diese Gemeinden gilt § 11.
(3) Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 4 - sind abgabenpflichtig,
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1. | die im Gemeindegebiet in einem Beherbergungsbetrieb (§ 2 Abs. 1 Z 4) gegen Entgelt beherbergt werden oder |
2. | die sich im Gemeindegebiet in für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen über Nacht in Wohnmobilen oder Wohnwägen aufhalten. |
Die Abgabenpflicht endet nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten. |
(4) Von der Ortstaxe sind befreit:
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1. | Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, |
2. | alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen, |
3. | schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% oder Blinde, |
4. | Begleitpersonen von schwer Behinderten oder Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, |
5. | Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie zB im Mietzelt) erfolgt, |
6. | Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, ehrenamtliche Angehörige von Berg- und Wasserrettung, Rotem Kreuz, Arbeitersamariterbund, Johanniter-Unfallhilfe und Angehörige des Milizstandes des Österreichischen Bundesheeres welche für die unmittelbare Dauer von behördlich oder gesetzmäßig angeordneten Übungen oder Einsätzen in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden müssen und |
7. | Personen, die im Zuge von Kriseneinsätzen in Beherbergungsbetrieben zwecks Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit untergebracht werden und eine entsprechende behördliche Bestätigung vorweisen können. |
8. | alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung im Bundesland aufhalten, mit Ausnahme von Aufenthalten im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen. |
(5) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftgeber hat dies zu dokumentieren.
(6) Die Unterkunftgeber (§ 2 Abs. 1 Z 3) sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG die von den bei ihm registrierten Unterkunftgebern zu entrichtende Ortstaxe entrichtet, so haftet dieser Diensteanbieter gemeinsam mit dem Unterkunftgeber für die Entrichtung der Ortstaxe. Im Falle eines Aufenthalts im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 2 hat der Gast die Ortstaxe entweder direkt bei der Gemeinde oder bei einer von der Gemeinde bestimmten und ortsüblich kundgemachten Stelle zu entrichten. Diese hat am letzten Aufenthaltstag die eingehobene Ortstaxe unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten.
(7) Die Unterkunftgeber (§ 2 Abs. 1 Z 3) haben
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1. | für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Aufenthalte zu führen und diese im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an die Gemeinde sowie an die Burgenland Tourismus GmbH zu übermitteln; |
2. | den Gast am Tag der Anreise im Gästeverzeichnis zu erfassen; |
3. | über Verlangen der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einem Aufenthalt verbunden ist, innerhalb von 72 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erfolgt; |
4. | die Ortstaxe von den Gästen einzuheben; |
5. | für die Ortstaxe bei der Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 10. des nächstfolgenden Monats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen: |
a) | die Zahl der beherbergten Personen, |
b) | die Zahl der Aufenthalte abgabenpflichtiger Personen, |
c) | die Zahl der Aufenthalte abgabenbefreiter Personen, |
d) | die sich aus lit. a bis c ergebenden Abgabenbeträge und |
6. | die eingehobenen Beträge bis zum Zeitpunkt nach Z 5 an die Gemeinde abzuführen. |
(8) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde unter Mitwirkung des Tourismusverbandes Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen. Zur Überprüfung des Aufenthalts in Wohnmobilen oder Wohnwägen können Gemeindebedienstete sowie Aufsichtsorgane nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, herangezogen werden.
(9) Die Landesregierung ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Landesregierung kann für diese Prüfung auch die Burgenland Tourismus GmbH beauftragen. Die Unterkunftgeber haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(10) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG haben der zuständigen Gemeinde bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte im Burgenland bereit zu halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte bekanntzugeben.
(11) Unterkunftgeber können mit einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG vereinbaren, dass die Ortstaxe für Aufenthalte, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeber an die Gemeinde abzuführen ist. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum 10. des auf die Einhebung nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.