Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019)

StF: LGBl. Nr. 100/2019 (XXI. Gp. RV 1414 AB 2021) [CELEX Nr. 32016R0679]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 3

Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

§ 4

Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

§ 5

Behörden und behördliche Einsatzleitung

2. Hauptstück
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 6

Allgemeine Pflichten

§ 7

Besondere Pflichten

§ 8

Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten

3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung

§ 9

Brandsicherheitswache, Bereitschaftsdienst der Feuerwehr

§ 10

Mittel zur Brandbekämpfung

§ 11

Technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen

§ 12

Entfernung von Hindernissen

§ 13

Sonderbestimmungen für Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko

§ 14

Alarmeinrichtungen

§ 15

Landessicherheitszentrale

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren

§ 16

Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren

§ 17

Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung

§ 18

Sicherheitsvorkehrungen

§ 19

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

§ 20

Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

§ 21

Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache

3. Teil
Feuerwehrwesen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 22

Einteilung der Feuerwehren, Art der Aufgabenerfüllung

§ 23

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

§ 24

Entstehung und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrregister

§ 25

Rechtsstellung der Feuerwehren

§ 26

Korpsabzeichen; Landeswappen

§ 27

Dienstordnung

2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren

1. Abschnitt
Pflichtbereich

§ 28

Pflichtbereich

2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft

§ 29

Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke; Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung

§ 30

Feuerwehrhaus

§ 31

Aus- und Fortbildung

3. Abschnitt
Einsatz

§ 32

Einsatzverpflichtung

§ 33

Feuerwehr-Einsatzleitung

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren

§ 34

Organe

§ 35

Feuerwehrkommandant

§ 36

Feuerwehrkommando

§ 37

Aufgaben des Feuerwehrkommandos

§ 38

Enden der Funktion

§ 39

Nachbesetzung; provisorische Betrauung

§ 40

Mitgliederversammlung

2. Abschnitt
Feuerwehrdienst

§ 41

Mitgliedschaft

§ 42

Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren

§ 43

Verweise

§ 44

Einrichtung

§ 45

Mitgliedschaft

§ 46

Ernennung (Wahl) der Mitglieder des Feuerwehrkommandos; Aufgaben; Enden der Funktion

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband

§ 47

Einrichtung und Aufgaben

§ 48

Gliederung

§ 49

Organe

§ 50

Landesfeuerwehrtag

§ 51

Landesfeuerwehrrat

§ 52

Landesfeuerwehrkommandant

§ 53

Landesfeuerwehrkommando

§ 54

Landesfeuerwehrschule

§ 55

Brandverhütungsstelle

§ 56

Bezirksfeuerwehrkommandant

§ 57

Bezirksfeuerwehrkommando

§ 58

Abschnittsfeuerwehrkommandant

§ 59

Provisorische Betrauung

§ 60

Enden der Funktionen

§ 61

Dienstbehörde

5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten

§ 62

Kosten des Feuerwehrwesens

§ 63

Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands

§ 64

Kostenersatz

§ 65

Entschädigung und Versicherungsschutz

§ 66

Rechnungslegung

6. Hauptstück
Wahlen

§ 67

Wahlversammlungen

§ 68

Funktionsperiode, Wahltermine

§ 69

Passives Wahlrecht

§ 70

Ausschreibung und Durchführung der Wahl

§ 71

Wahlanfechtung

§ 72

Wahlverordnung

7. Hauptstück
Ehrenmedaille

§ 73

Schaffung einer Ehrenmedaille

8. Hauptstück
Aufsicht

§ 74

Aufsicht

§ 75

Landesfeuerwehrdirektor

4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit

§ 76

Allgemeines

§ 77

Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen

§ 78

Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung

§ 79

Mitgliederverwaltung

§ 80

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Auskunft

§ 81

Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung

2. Hauptstück
Strafbestimmungen

§ 82

Strafbestimmungen

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 83

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 84

Übertragener Wirkungsbereich der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands

§ 85

Vereinfachtes Verfahren

§ 86

Verweisungen

§ 87

Geschlechtsneutralität

§ 88

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 89

Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Feuerwehrkorpsabzeichen

Anlage 2

Feuerwehrjugendkorpsabzeichen

§ 1

Text

1. Teil
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland.
  2. Absatz 2Andere bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Die Feuerpolizei umfasst:
    1. Litera a
      die Gesamtheit aller Maßnahmen, die darauf abzielen, den Ausbruch eines Brandes zu vermeiden, sowie Brände und Brandfolgen an der Ausbreitung zu hindern (Vorbeugender Brandschutz);
    2. Litera b
      die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Eindämmung oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Rettung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten, die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung);
    3. Litera c
      Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand;
    4. Litera d
      die Feststellung der Ursache eines Brandes (Brandursachenermittlung).
  2. Ziffer 2
    Die Gefahrenpolizei umfasst alle Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt, soweit diese nicht durch Bundesgesetz, insbesondere durch das Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, geregelt sind.
  3. Ziffer 3
    Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den zusätzlich angeforderten Feuerwehrkräften anderer Gemeinden besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.
  4. Ziffer 4
    Erste Löschhilfe ist die Gesamtheit der Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jedermann durchgeführt werden können.
  5. Ziffer 5
    Erweiterte Löschhilfe ist die Gesamtheit der Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr entsprechend einem vorbereiteten Organisationsschema von hierfür geschulten und hierzu bestimmten Personen mit Löschgeräten durchgeführt werden können.
  6. Ziffer 6
    Stand der Technik ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.
  7. Ziffer 7
    Bauwerke sind Gebäude und sonstige Bauwerke gemäß Paragraph 2, Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,.
  8. Ziffer 8
    Objekte sind Bauwerke, Anlagen und die jeweils dazugehörenden Grundstücke.
  9. Ziffer 9
    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind jene gemäß Paragraph eins, des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,.
  10. Ziffer 10
    Verfügungsberechtigte sind der Eigentümer sowie Personen, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung von Bauwerken, Anlagen, Grundstücken, sonstigen Sachen oder Betrieben berechtigt sind.
  11. Ziffer 11
    Öffentliche Gewässer sind Gewässer gemäß Paragraph 2, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,.
  12. Ziffer 12
    Materialien sind biogene und nicht biogene Materialien gemäß Paragraph eins a, Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,.
  13. Ziffer 13
    Verunreinigung von Böden und Gewässern ist jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und des Erdreiches und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens der Gewässer und der Regenerationsfähigkeit der Böden.
  14. Ziffer 14
    Einsatzbereitschaft ist alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mann-schaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.

§ 3

Text

2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3,

Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

  1. Absatz einsDie Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Die Feuerwehr hat daran - ausgenommen bei der Erlassung von Bescheiden - als Hilfsorgan mitzuwirken. Bestehen in der Gemeinde Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.
  2. Absatz 2Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, hat die Gemeinde mit einer Nachbargemeinde schriftlich zu vereinbaren, dass deren Feuerwehr die Mitwirkung bei der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gegen Kostenersatz übernimmt. Eine solche Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr sowie übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse. Dazu sind der Landesfeuerwehrdirektor und der Landesfeuerwehrverband zu hören. Die Vereinbarung ist an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands die Feuerwehr einer Gemeinde mit Bescheid zu bestimmen, die die Aufgaben der Feuerwehr gegen Kostenersatz wahrzunehmen hat.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

  1. Absatz einsDie Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land. Der Landesfeuerwehrverband hat daran als Hilfsorgan mitzuwirken. Der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen des Landesfeuerwehrdirektors. Erforderlichenfalls sind zur Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei besondere Einheiten zu bilden.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und die ihm angehörenden Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Einsatzpläne aufzustellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren oder Feuerwehreinheiten, deren Einsatzbereiche, Aufgaben sowie die Feuerwehr-Einsatzleitung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, Mannschaft und Ausrüstung für Einheiten gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, soweit diese über die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung verfügen und die Mitwirkung an der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (Paragraph 3, Absatz eins,) nicht beeinträchtigt ist.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Behörden und behördliche Einsatzleitung

  1. Absatz einsBehörde im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes anordnet, der Bürgermeister.
  2. Absatz 2Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit die Wirkungen des Ereignisses über die örtlichen Grenzen des Bezirkes nicht hinausgehen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3In allen anderen Fällen ist Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die Landesregierung.
  4. Absatz 4Soweit die zuständige Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten kann, kommen ihre Aufgaben und Befugnisse dem Bürgermeister (den Bürgermeistern) der betroffenen Gemeinde(n) zu. Der Bürgermeister kann verlangen, dass die nach Absatz 2, oder 3 zuständige Behörde die Einsatzleitung übernimmt; die zuständige Behörde hat dem Verlangen des Bürgermeisters zu entsprechen.
  5. Absatz 5Bei Bedarf ist eine behördliche Einsatzleitung einzurichten. Behördlicher Einsatzleiter ist der Leiter der Behörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.
  6. Absatz 6Die Behörden haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal heranzuziehen.

§ 6

Text

2. Hauptstück
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Paragraph 6,

Allgemeine Pflichten

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes oder einer Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Besondere Pflichten

Jedermann ist insbesondere verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    an Stellen, an denen leicht entzündbare Stoffe aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im Nahbereich dieser Stellen
    1. Litera a
      weder zu rauchen, noch mit offenem Licht und Feuer zu hantieren; auf diese Verbote hat der Verfügungsberechtigte über die leicht entzündbaren Stoffe ausdrücklich hinzuweisen;
    2. Litera b
      Feuer- und Heißarbeiten nur unter besonderen und ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen; in Objekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden;
  2. Ziffer 2
    offenes Licht und Feuer zu beaufsichtigen;
  3. Ziffer 3
    Feuerstätten so zu verwenden, dass keine Brandgefahr von ihnen ausgeht;
  4. Ziffer 4
    als Verfügungsberechtigter über ein Bauwerk für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung zu sorgen;
  5. Ziffer 5
    elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie Blitzschutzanlagen so zu warten und zu betreiben, dass von ihnen weder eine Brandgefahr, noch eine erhöhte Gefahr für die Einsatzkräfte im Brandfall ausgehen kann;
  6. Ziffer 6
    gefährliche, insbesondere zur Selbstentzündung neigende Stoffe entsprechend ihrem Gefahrenpotential zu lagern, zu verwahren, mit ihnen zu hantieren und durch geeignete Maßnahmen (zB Temperaturmessungen) zu überwachen;
  7. Ziffer 7
    das beabsichtigte Verbrennen von Materialien im Freien der zuständigen Alarmzentrale (Paragraphen 14 und 15) anzuzeigen, wenn auf Grund der Art und des Umfanges des Feuers, insbesondere auf Grund der zu erwartenden erheblichen Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug zu befürchten ist, dass ein unbegründeter Feuerwehreinsatz ausgelöst werden kann.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten

  1. Absatz einsDer Bürgermeister ist ermächtigt, die Brandsicherheit von Objekten zu überprüfen, und zwar:
    1. Ziffer eins
      bei offenkundiger Brandgefahr,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren oder
    3. Ziffer 3
      bei Objekten mit hohem brandschutztechnischen Risiko (Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,), die keiner wiederkehrenden Überprüfung nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen unterliegen.
  2. Absatz 2Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung mittels Verordnung zu erlassen.

§ 9

Text

3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung

Paragraph 9,

Brandsicherheitswache, Bereitschaftsdienst der Feuerwehr

  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraph 5,) hat für besondere Umstände oder Ereignisse, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Verantwortlichen eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Aufgaben der Brandsicherheitswache sind die Brandentdeckung, die Brandmeldung sowie die erste und erweiterte Löschhilfe.
  3. Absatz 3Die Vorschreibung hat insbesondere die Aufgaben, die Mannschaftsstärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes festzulegen.
  4. Absatz 4Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde ermächtigt, ohne weiteres Verfahren eine Feuerwehr mit Sitz in der Standortgemeinde zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst zu stellen.
  5. Absatz 5Der Kommandant der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Mittel zur Brandbekämpfung

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im Bauland (Paragraph 33, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,) Löschwasser entsprechend der Widmung und Bebauung in genügender Menge und angemessener Entfernung jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Hydranten, Löschwasserspeicher und Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Die Wasserentnahmestellen müssen deutlich erkennbar sein.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung des Löschmittelbedarfs und die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrdirektor nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands Richtlinien zu erlassen. Bei Bauwerken ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung, die Widmung und die vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen Bedacht zu nehmen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen

  1. Absatz einsDer Verfügungsberechtigte über ein Bauwerk ist verpflichtet, Einrichtungen der ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten.
  2. Absatz 2Für Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte ausgehen, kann von der Behörde (Paragraph 5,) die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, die Ausarbeitung einer Brandschutzordnung, eines Brandschutzplanes und eines Alarmplanes, die Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen der ersten und erweiterten Löschhilfe sowie sonstiger technischer Brandschutzeinrichtungen mit Bescheid angeordnet werden, wenn dies auf Grund der Größe, Höhe oder Nutzung des Gebäudes oder des Ausmaßes der üblicherweise anzunehmenden Menschenansammlung brandschutztechnisch erforderlich ist.
  3. Absatz 3Soweit für ein Bauwerk oder einen Betrieb die in der Gemeinde allgemein zur Verfügung stehenden Löschmittel und Löscheinrichtungen nicht ausreichend sind, hat die Behörde (Paragraph 5,) dem Verfügungsberechtigten die Bereithaltung der wegen des erhöhten Brandrisikos und der erhöhten Brandbelastung erforderlichen zusätzlichen Löschmittel und Löscheinrichtungen sowie Lösch- und Rettungsgeräte mit Bescheid aufzutragen. Der Feuerwehrkommandant ist dabei zu hören.
  4. Absatz 4Soweit dies zum Schutz gegen Verunreinigung von Böden und Gewässern durch Löschmittel erforderlich ist, kann die Behörde (Paragraph 5,) dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid Vorkehrungen zur Löschmittelrückhaltung auftragen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Entfernung von Hindernissen

  1. Absatz einsFluchtwege sowie Angriffs- und Rettungswege für Feuerwehr und Rettung innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten, Durchgängen und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Befinden sich Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf Wegen oder Flächen im Sinne des Absatz eins,, ist der Bürgermeister ermächtigt, dem Verfügungsberechtigten über das betreffende Gebäude, die Wege und die Flächen mittels Bescheid die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Sonderbestimmungen für Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko

  1. Absatz einsVerfügungsberechtigte über ein Objekt mit hohem brandschutztechnischen Risiko gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2017,, haben dem Bürgermeister binnen drei Monaten nach Fertigstellung (Paragraph 27, Burgenländisches Baugesetz - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,)
    1. Ziffer eins
      die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben sowie
    2. Ziffer 2
      einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen; diese sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen fortzuschreiben. Jede Änderung ist dem Bürgermeister bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Zum Brandschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes besitzt. Der Brandschutzbeauftragte hat insbesondere zu sorgen für:
    1. Ziffer eins
      die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung;
    2. Ziffer 2
      die Schulung von Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten, auf dem Gebiet des Brandschutzes;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von periodischen Kontrollen.
  3. Absatz 3Im Brandalarmplan sind Reihenfolge und Erreichbarkeit der im Brandfall zu alarmierenden Personen, Behörden und Dienststellen festzulegen.
  4. Absatz 4Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft und des Gebäudes (des Gebäudeteiles) die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen.
  5. Absatz 5In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln für den vorbeugenden Brandschutz sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand zusammenzufassen.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis aller Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko im Gemeindegebiet zu führen. Je eine Abschrift davon ist allen Feuerwehren im Gemeindegebiet und allen Rauchfangkehrern im Kehrbezirk zur Verfügung zu stellen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Alarmeinrichtungen

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat der Bürgermeister dem Verfügungsberechtigten über ein Bauwerk die Duldung der Errichtung solcher Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems,
    2. Ziffer 2
      die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Signale und
    3. Ziffer 3
      einen bestimmten Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung
    festzulegen.
  3. Absatz 3In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, bedient sich die Landesregierung des Landesfeuerwehrverbands.
  4. Absatz 4Alarmierungen von automatischen Brandmeldeanlagen und sonstigen Brandschutzeinrichtungen müssen direkt - ohne Zwischenschaltung einer natürlichen oder juristischen Person - über ein von der Feuerwehr zugelassenes Übertragungssystem an die öffentliche Alarmeinrichtung nach Absatz eins, oder 2 weitergeleitet werden.
  5. Absatz 5Signale von Rauchwarnmeldern im Sinne von Punkt 3.11 der OIB-Richtlinie 2, Ausgabe März 2015, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und Anlage 2 der Burgenländischen Bauverordnung 2018 - Bgld. BauVO 2008, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, dürfen ohne vorherige Überprüfung des Sachverhalts weder mit, noch ohne Zwischenschaltung, einer natürlichen oder juristischen Person an eine öffentliche Alarmeinrichtung nach Absatz eins, oder 2 weitergeleitet werden.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Landessicherheitszentrale

Soweit das Land die Aufgaben einer Landessicherheitszentrale nicht selbst wahrnimmt, kann es die Landessicherheitszentrale Burgenland GmbH (im Folgenden: Landessicherheitszentrale) mit bestimmten Leistungen bei der Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei (Paragraph eins,), insbesondere mit der Alarmierung der Feuerwehren und der Behörden, sowie dem Treffen von unaufschiebbaren Maßnahmen bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Feuerwehren und der Behörden beauftragen. In diesem Fall haben sich die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Landessicherheitszentrale zu bedienen. Die Landesregierung ist berechtigt, jederzeit in die diesbezüglichen Unterlagen der Landessicherheitszentrale Einsicht zu nehmen.

§ 16

Text

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren

Paragraph 16,

Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren

Jedermann ist verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    bei Bränden und Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr sowie zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere
    1. Litera a
      bei Wahrnehmung eines Brandes oder einer Gefahr unverzüglich die Feuerwehr oder die Bundespolizei zu verständigen,
    2. Litera b
      gefährdete Personen zu warnen und zu retten oder die Rettung zu veranlassen,
    3. Litera c
      Maßnahmen der ersten Löschhilfe zu ergreifen und
    4. Litera d
      Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe zu unterstützen,
  2. Ziffer 2
    alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr hindern kann, und
  3. Ziffer 3
    im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Behörde und der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung

  1. Absatz einsBei Bränden oder Gefahren hat jedermann gegen angemessene Entschädigung
    1. Ziffer eins
      seine Arbeitskraft nach Kräften und Zumutbarkeit für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen,
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Löschwasser zu gestatten sowie Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen und Löschmitteln, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen oder
    3. Ziffer 3
      das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und Teilen hiervon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.
  2. Absatz 2Eingriffe im Sinne des Absatz eins, ergehen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und sind von der Behörde (vom Behörden-Einsatzleiter) anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug sind solche Maßnahmen vom Feuerwehr-Einsatzleiter anzuordnen. Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat davon die Behörde (den Behörden-Einsatzleiter) zu verständigen.
  3. Absatz 3Eingriffe gemäß Absatz eins, dürfen nur erfolgen, soweit dies für den Einsatzerfolg erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte des Betroffenen vorzugehen.
  4. Absatz 4Der Betroffene ist über sein Recht auf Entschädigung oder Schadenersatz zu informieren.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde schriftlich geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht, in dessen Sprengel die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Sicherheitsvorkehrungen

Der Bürgermeister ist im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug ermächtigt:

  1. Ziffer eins
    den Zutritt zu gefährdeten Objekten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,
  2. Ziffer 2
    die sofortige Räumung von Objekten zu verfügen, sofern dies auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 16,, 17 und 18 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zu unterstützen.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen (Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse), sowie sonstige, unbedingt erforderliche Daten zu ermitteln. Weiters sind sie ermächtigt, soweit die Betroffenen nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und der Feuerwehr (dem Feuerwehr-Einsatzleiter) zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

  1. Absatz einsNach einem Brand hat der Verfügungsberechtigte über das vom Brand betroffene Bauwerk unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen oder zu veranlassen.
  2. Absatz 2Der Verfügungsberechtigte über ein vom Brand betroffenes Gebäude hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zu sorgen:
    1. Ziffer eins
      für die vorläufige Unterbringung der Bewohner, wenn deren Verbleib in den von ihnen benutzten Räumlichkeiten nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      für die vorläufige Verwahrung von geborgenen Gegenständen vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung und
    3. Ziffer 3
      für die vorläufige Unterbringung und Versorgung von geretteten Tieren an einem sicheren Ort.
  3. Absatz 3Werden die Maßnahmen nach Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat der Bürgermeister die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf dessen Gefahr und Kosten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen. Die Feuerwehr darf zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nur herangezogen werden, wenn diese nicht auf andere Art verrichtet werden können und der Feuerwehrkommandant zustimmt.
  4. Absatz 4Werden die Maßnahmen nach Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat der Bürgermeister die entsprechenden Vorsorgen zu treffen.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister ist ermächtigt, in begründeten Fällen nach Anhörung des Feuerwehr-Einsatzleiters eine Brandwache anzuordnen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache

  1. Absatz einsSoweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach, festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Ermittlungen obliegen nur insoweit der Behörde (Paragraph 5,), als hierfür nicht die Sicherheitsbehörden oder die Behörden der Strafjustiz zuständig sind.
  2. Absatz 2Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Hinweise über Wahrnehmungen, vorgefundene Spuren und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde (Absatz eins,) weiterzuleiten.

§ 22

Text

3. Teil
Feuerwehrwesen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 22,

Einteilung der Feuerwehren, Art der Aufgabenerfüllung

  1. Absatz einsFeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.
  2. Absatz 2Die Feuerwehren haben ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Zur Sicherung ihres Bestands und ihrer Verfügbarkeit haben Freiwillige Feuerwehren überdies eine gezielte Nachwuchsarbeit durchzuführen. Näheres kann durch Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, festgelegt werden.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

  1. Absatz einsDie Freiwilligen Feuerwehren wirken an der Erfüllung behördlicher Aufgaben gemäß Paragraphen 3 und 4 wie folgt mit:
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Feuerpolizei durch Maßnahmen für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz;
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Gefahrenpolizei durch technische Hilfeleistung;
    3. Ziffer 3
      im Rahmen des vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutzes im Sinne des Katastrophenhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986,, durch Vorbereitung und Durchführung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen von Personen- und Sachschäden durch Unfälle oder Elementarereignisse.
  2. Absatz 2Die Freiwilligen Feuerwehren sind bei der Erfüllung der im Absatz eins, angeführten Aufgaben Hilfsorgane der jeweils zuständigen Behörde (Paragraph 5,) und dieser gegenüber weisungsgebunden.
  3. Absatz 3Jede Freiwillige Feuerwehr hat die personelle Einsatzbereitschaft herzustellen und zu erhalten und bei der Herstellung und Erhaltung ihrer materiellen Einsatzbereitschaft, einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften mitzuwirken. Entsprechend ihren Aufgaben im Dienste der örtlichen Gemeinschaft und der Allgemeinheit sind die Feuerwehren verpflichtet, ihr Ansehen, ihre Tradition und die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehr sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen hochzuhalten und zu pflegen. Die Feuerwehren sind ermächtigt, die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten und Leistungen in geeigneter Form zu informieren.
  4. Absatz 4Zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben kann jede Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art erteilen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinzuwirken.
  5. Absatz 5Über die im Absatz eins, beschriebenen Aufgaben hinaus, kann jede Freiwillige Feuerwehr technische oder persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Hilfeleistungen dürfen durch die Freiwillige Feuerwehr nur insoweit erbracht werden, als diese nicht über das ortsübliche Maß hinausgehen und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hilfeleistungen außerhalb des Pflichtbereichs (Paragraph 28,) dürfen nur dann erbracht werden, wenn der nach dem Ort der Hilfeleistung zuständige Feuerwehrkommandant zustimmt.
  6. Absatz 6Die Freiwilligen Feuerwehren sind berechtigt, in anderen Bundesländern und im Ausland
    1. Ziffer eins
      an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      über Anforderung Hilfe zu leisten.
  7. Absatz 7Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Absatz eins,, 5 und 6 Ziffer 2, gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Absatz 3,, 4 und 6 Ziffer eins, sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Entstehung und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrregister

  1. Absatz einsAuf Antrag von mindestens zehn Personen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erfüllen, kann der Gemeinderat einer Gemeinde die Errichtung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Gemeindebereich, deren Einsatzbereitschaft und der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf besteht und die für die Einsatzbereitschaft erforderliche Mindestausrüstung sichergestellt ist. Im Beschluss ist die Bezeichnung der Freiwilligen Feuerwehr festzulegen. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf einen derartigen Beschluss und keine Parteistellung.
  2. Absatz 2Auf Antrag der Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat deren Auflösung mittels Bescheid beschließen, wenn die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Freiwilligen Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr (Paragraph 28, Absatz 3,) sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Von Amts wegen kann der Gemeinderat mittels Bescheid die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Einsatzbereitschaft erforderliche personelle und materielle Mindestausstattung der aufzulösenden Feuerwehr nicht mehr sichergestellt ist oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Ende der provisorischen Betrauung eines Feuerwehrmitglieds mit der Funktion des Feuerwehrkommandanten nach Paragraph 39, Absatz 3, kein Wahlvorschlag für diese Funktion (Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer eins,) eingebracht wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer ist.
  4. Absatz 4Bei Auflösung einer Feuerwehr richtet sich der Vermögensübergang nach Paragraph 62, Absatz 4,
  5. Absatz 5Anstatt der Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat auf übereinstimmenden Antrag der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren oder von Amts wegen mit Bescheid den Zusammenschluss (Fusionierung oder Aufnahme) bestehender Freiwilliger Feuerwehren beschließen. In diesem Verfahren haben die betroffenen Feuerwehren Parteistellung. Sollen Freiwillige Feuerwehren verschiedener Gemeinden zusammengeschlossen werden, hat die Gemeinde, bei der der Antrag eingebracht wurde oder die von Amts wegen den Zusammenschluss beschließen will, die Zustimmung der betroffenen anderen Gemeinde, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf, hierzu einzuholen. Soll der Zusammenschluss durch Aufnahme erfolgen, ist jene Gemeinde für das Verfahren zuständig, in der die aufnehmende Feuerwehr ihren Sitz hat. Beim Zusammenschluss durch Fusionierung ist im Bescheid die Bezeichnung der fusionierten Freiwilligen Feuerwehr festzulegen.
  6. Absatz 6Vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Auflösung einer Feuerwehr oder über den Zusammenschluss von Feuerwehren sind der Landesfeuerwehrverband und der Landesfeuerwehrdirektor zu hören.
  7. Absatz 7Eine Freiwillige Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrregister aufgelöst. Das Feuerwehrregister ist vom Landesfeuerwehrdirektor zu führen. Beim Zusammenschluss von Feuerwehren durch Fusionierung sind die betroffenen Feuerwehren zu löschen und die aus der Fusion hervorgegangene neue Feuerwehr einzutragen; bei Zusammenschluss durch Aufnahme ist die aufgenommene Feuerwehr zu löschen. Die Eintragung und Löschung erfolgt über Antrag der Gemeinde durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse des Gemeindesrates.
  8. Absatz 8Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mittels Verordnung zu erlassen.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Rechtsstellung der Feuerwehren

  1. Absatz einsDie im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes oder der gemäß Paragraph 44, Absatz 3, betroffenen Betriebe und erlangen mit Eintragung im Feuerwehrregister insoweit eingeschränkte Rechtspersönlichkeit, als sie Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sind.
  2. Absatz 2Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (Paragraphen 5,, 23 und 33 Absatz eins,). Die Betriebsfeuerwehren werden im Einsatz innerhalb des Betriebes, für den sie eingerichtet wurden, für diesen Betrieb tätig; sobald der Einsatz die Tätigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr erfordert, wird auch die Betriebsfeuerwehr als Hilfsorgan der Behörde tätig.
  3. Absatz 3In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Gesetz zuständigen Organe des Landesfeuerwehrverbands gebunden.
  4. Absatz 4Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebes oder der gemäß Paragraph 44, Absatz 3, betroffenen Betriebe an dessen oder deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
  5. Absatz 5In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Korpsabzeichen; Landeswappen

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens (Anlage 1) und des Feuerwehrjugendkorpsabzeichens (Anlage 2).
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrverband hat das Recht zum Führen des Landeswappens (Paragraph 2, des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1991,).

§ 27

Text

Paragraph 27,

Dienstordnung

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrrat hat eine für den Landesfeuerwehrverband und alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung (Satzung) zu erlassen. Insbesondere hat die Dienstordnung Vorschriften zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;
    2. Ziffer 2
      die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, wobei verwendungsspezifisch unterschiedliche Anforderungen festgelegt werden können;
    3. Ziffer 3
      die innere Organisation, die Geschäftsführung, den Dienstbetrieb und den Einsatzdienst des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren, einschließlich Grundlagen, Benennung und Aufgaben der taktischen Einheiten;
    4. Ziffer 4
      die Feuerwehrbekleidung; dabei ist auf die Bekleidungsvorschriften des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands Bedacht zu nehmen;
    5. Ziffer 5
      die dienstgradmäßige Rangordnung, gegliedert nach Offiziers-, Chargen- und Mannschaftsdienstgraden, sowie die Voraussetzungen für die Erlangung und Beibehaltung von Dienstgraden;
    6. Ziffer 6
      die Einberufung und den Verlauf von Mitgliederversammlungen und sonstigen Sitzungen;
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Abstimmungen einschließlich der Gewichtung von Stimmen sowie spezielle Fälle der Vertretung;
    8. Ziffer 8
      das Verhalten der Feuerwehrmitglieder und der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit, einschließlich einer Disziplinarordnung;
    9. Ziffer 9
      die Grundsätze im Umgang und der Beteiligung an der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2 ;,
    10. Ziffer 10
      die Finanzgebarung.
  2. Absatz 2Vor Beschlussfassung der Dienstordnung sind die gesetzlich verankerten Gemeindevertreter-verbände (Paragraph 95, Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,) und der Landesfeuerwehrdirektor zu hören.
  3. Absatz 3Die beschlossene Dienstordnung ist unter Anschluss allfälliger Stellungnahmen der Gemeindevertreterverbände und des Landesfeuerwehrdirektors der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
  4. Absatz 4Darüber hinaus kann der Landesfeuerwehrrat allgemein gültige Regelungen für die Feuerwehren mittels Dienstanweisung erlassen.
  5. Absatz 5Die Dienstordnung und die Dienstanweisungen sind vom Landesfeuerwehrkommandanten auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbands kundzumachen.

§ 28

Text

2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren

1. Abschnitt
Pflichtbereich

Paragraph 28,

Pflichtbereich

  1. Absatz einsDer Pflichtbereich einer Freiwilligen Feuerwehr ist das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort (ihre Standorte) hat. Haben mehrere Feuerwehren ihren Standort in derselben Gemeinde, so hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.
  2. Absatz 2Der Pflichtbereich kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Gemeinden aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Absatz eins, zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.
  3. Absatz 3Besteht in einer Gemeinde keine Freiwillige Feuerwehr oder wird diese aufgelöst, kann der Pflichtbereich der Feuerwehr(en) einer oder mehrere Nachbargemeinde(n) durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden so geändert werden, dass das gesamte Gemeindegebiet dem (den) benachbarten Pflichtbereich(en) zugewiesen wird (werden). Absatz eins, zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.
  4. Absatz 4Vor Beschlussfassung durch die Gemeinden sind zu hören:
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Feuerwehren,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
    3. Ziffer 3
      die betroffenen Bezirksfeuerwehrkommandanten,
    4. Ziffer 4
      der Landesfeuerwehrrat und
    5. Ziffer 5
      der Landesfeuerwehrdirektor.

§ 29

Text

2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft

Paragraph 29,

Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke; Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestausrüstung und die Mindestmannschaftsstärke einer Freiwilligen Feuerwehr sowie die Grundsätze einer Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (Absatz 2,) zu regeln. Für die Erlassung der Verordnung sind international anerkannte Studien für Brand- und technische Risiken in Gemeinden heranzuziehen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden im Burgenland und der Landesfeuerwehrverband zu hören.
  2. Absatz 2Die Verordnung nach Absatz eins, hat insbesondere die konkreten Parameter und das konkrete Verfahren zur Feststellung des Bedarfs durch die Gemeinden (Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung) zu enthalten. Dabei sind neben der Einwohnerzahl insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten, wie die geographische Lage, besondere Gefahren, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse in der Gemeinde sowie die Flächenwidmungspläne zu beachten. Bei der Bedarfsplanung sind die in der Gemeinde vorhandene sowie die gemeindeübergreifende Ausstattung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Auf Grundlage der Verordnung nach Absatz eins, einschließlich der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Absatz 2, haben die Gemeinden für einen Pflichtbereich gemäß Paragraph 28, Absatz eins, durch Beschluss des Gemeinderates, für einen Pflichtbereich gemäß Paragraph 28, Absatz 2, sowie für gemeindeübergreifende Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse nach Maßgabe des Paragraph 21, Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, die bedarfsgerechte Ausstattung festzulegen. Vor Beschlussfassung sind zu hören:
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Feuerwehren,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
    3. Ziffer 3
      die betroffenen Bezirksfeuerwehrkommandanten,
    4. Ziffer 4
      der Landesfeuerwehrrat und
    5. Ziffer 5
      der Landesfeuerwehrdirektor.
  4. Absatz 4Die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist von der Gemeinde in Abständen von zehn Jahren, jedenfalls jedoch bei wesentlichen Veränderungen (zB übergeordnete Straßenbauten, Erhöhung der Anzahl der Risikoobjekte) durchzuführen oder zu überprüfen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Feuerwehrhaus

  1. Absatz einsEinsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung der Freiwilligen Feuerwehren sind in Feuerwehrhäusern, die dem Stand der Technik entsprechen müssen, unterzubringen.
  2. Absatz 2Feuerwehrhäuser müssen rasch und sicher erreichbar sein.
  3. Absatz 3Feuerwehrhäuser, Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Feuerwehrkommandanten für feuerwehrfremde Zwecke verwendet werden. Der Feuerwehrkommandant darf die Zustimmung nur erteilen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus bedarf es vorab der Zustimmung des Bürgermeisters, wenn die Verwendung für feuerwehrfremde Zwecke nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt und keine ortsübliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.
  4. Absatz 4Feuerwehrhäuser können von der Gemeinde nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften auch für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Information und Unterstützung der Bevölkerung in Anspruch genommen werden.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Aus- und Fortbildung

  1. Absatz einsJede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbands für die Aus- und Fortbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann mittels Verordnung Rahmenrichtlinien für die Ausbildung der Organe der Feuerwehren (Paragraphen 34, ff) und des Landesfeuerwehrverbands (Paragraphen 49, ff) erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.

§ 32

Text

3. Abschnitt
Einsatz

Paragraph 32,

Einsatzverpflichtung

  1. Absatz einsDer Feuerwehrkommandant hat zur Gewährleistung eines raschen und zweckmäßigen Feuerwehreinsatzes für die Erstellung von Alarmplänen und bei Bedarf auch für die Erstellung von Einsatzplänen für besondere Einsatzobjekte oder Einsatzfälle im Pflichtbereich (Paragraph 28,) zu sorgen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrdirektors zu erstellen.
  2. Absatz 2Für die Erstellung der erforderlichen Alarm- und Einsatzpläne für Einsätze, die über das Gemeindegebiet hinausgehen (zB Autobahnen, Gewässer), hat der nächsthöhere, örtlich zuständige Kommandant (Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant) nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrdirektors zu sorgen.
  3. Absatz 3Jede Freiwillige Feuerwehr ist verpflichtet, nach Maßgabe der Alarm- und Einsatzpläne oder auf Anforderung des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters - auch außerhalb ihrer Gemeinde oder ihres Pflichtbereichs - an Einsätzen teilzunehmen.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb des eigenen Gemeinde- oder Pflichtbereichs gelten aber nur insoweit, als dessen Schutz durch den Einsatz nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für Betriebsfeuerwehren gilt die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, überdies nur insoweit, als auch deren Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Feuerwehr-Einsatzleitung

  1. Absatz einsDie Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr im Pflichtbereich (Paragraph 28,) leitet der Feuerwehrkommandant, in dessen Abwesenheit der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter. Ist weder der Feuerwehrkommandant, noch dessen Stellvertreter am Einsatzort anwesend, obliegt die Feuerwehr-Einsatzleitung grundsätzlich dem ranghöchsten sonstigen aktiven Feuerwehrmitglied, das über die erforderliche Ausbildung verfügt.
  2. Absatz 2Ranghöchstes Feuerwehrmitglied im Sinne von Absatz eins, ist jenes Mitglied, das den höchsten Dienstgrad führt. Führen mehrere Feuerwehrmitglieder den gleichen Dienstgrad, ist jenes Mitglied ranghöher, das den Dienstgrad schon länger führt.
  3. Absatz 3Der Feuerwehrkommandant kann die Reihenfolge seiner Vertretung in Form einer Liste namentlich festlegen. Die Liste ist unter Bedachtnahme auf Dienstgrad und Ausbildung der in die Liste aufzunehmenden Feuerwehrmitglieder zu erstellen und allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Ist die nach dem Ort des Einsatzes zuständige Feuerwehr nicht im Einsatz, so ist der ranghöchste anwesende Feuerwehrkommandant(-Stellvertreter) Feuerwehr-Einsatzleiter. Ist ein solcher nicht anwesend, obliegt die Feuerwehr-Einsatzleitung dem ranghöchsten anwesenden aktiven Feuerwehrmitglied im Sinne von Absatz 2, und 3.
  5. Absatz 5Dem Feuerwehr-Einsatzleiter unterstehen alle im Einsatz befindlichen Feuerwehreinheiten einschließlich der Sondereinheiten (Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 6,).
  6. Absatz 6Bei Einsätzen, bei denen Sondereinheiten zum Einsatz kommen, hat der Feuerwehr-Einsatzleiter den Kommandanten der Sondereinheit als Berater beizuziehen.
  7. Absatz 7Bei Einsätzen in Betrieben, in denen eine Betriebsfeuerwehr vorhanden ist, hat der Feuerwehr-Einsatzleiter den Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr als Berater beizuziehen.
  8. Absatz 8Der jeweilige Feuerwehr-Einsatzleiter ist bei Ereignissen im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ein direkt dem örtlich zuständigen Bürgermeister (oder dem behördlichen Einsatzleiter) unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist der jeweilige Feuerwehr-Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, der Landesregierung - unterstelltes und ihr verantwortliches Organ.
  9. Absatz 9Der Feuerwehr-Einsatzleiter kann seine Funktion an den örtlich zuständigen Abschnitts- oder Bezirksfeuerwehrkommandanten oder den Landesfeuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter übergeben. Der Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant(-Stellvertreter) kann die Einsatzleitung auch von sich aus übernehmen; auf Verlangen des Einsatzleiters ist er zur Übernahme der Einsatzleitung verpflichtet.
  10. Absatz 10Jede Änderung in der Person des Feuerwehr-Einsatzleiters ist, sofern eine behördliche Einsatzleitung eingerichtet ist, dem behördlichen Einsatzleiter (Paragraph 5, Absatz 5,) unverzüglich mitzuteilen.

§ 34

Text

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren

Paragraph 34,

Organe

Organe einer Freiwilligen Feuerwehr sind:

  1. Ziffer eins
    der Feuerwehrkommandant,
  2. Ziffer 2
    das Feuerwehrkommando,
  3. Ziffer 3
    die Mitgliederversammlung und
  4. Ziffer 4
    die Rechnungsprüfer.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Feuerwehrkommandant

  1. Absatz einsDer Feuerwehrkommandant leitet die Freiwillige Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Insbesondere ist er für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken. Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Verfügung über bewegliches Vermögen bis 5 000 Euro.
  2. Absatz 2Der Feuerwehrkommandant wird im Verhinderungsfall durch den Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter vertreten. Der Feuerwehrkommandant kann diesem generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.
  3. Absatz 3Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr gewählt. Sie sind vom Bürgermeister rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode anzugeloben. Die Angelobung kann vom Bürgermeister verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des Paragraph 36, Absatz 3, die in Paragraph 69, festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (Paragraph 71,).
  4. Absatz 4Das aktive Wahlrecht für die Wahl gemäß Absatz 3, haben alle Feuerwehrmitglieder,
    1. Ziffer eins
      die im aktiven Dienst stehen,
    2. Ziffer 2
      die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und
    3. Ziffer 3
      gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß Paragraph 21, Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, vorliegt.
  5. Absatz 5Holt der Feuerwehrkommandant oder der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl nach, endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion; über begründeten Antrag des Gewählten kann der Landesfeuerwehrkommandant die Frist einmal um ein Jahr verlängern.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Feuerwehrkommando

  1. Absatz einsDem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Feuerwehrkommandant,
    2. Ziffer 2
      der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter und
    3. Ziffer 3
      weitere nach der Dienstordnung (Paragraph 27,) bestellte Mitglieder.
  2. Absatz 2Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode ernannt.
  3. Absatz 3Die für Mitglieder des Feuerwehrkommandos erforderliche Ausbildung ist in der Dienstordnung (Paragraph 27,) nach Maßgabe des Paragraph 31, zu regeln.
  4. Absatz 4Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Aufgaben des Feuerwehrkommandos

  1. Absatz einsDie Aufgaben des Feuerwehrkommandos einer Freiwilligen Feuerwehr sind:
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;
    2. Ziffer 2
      die (vorzeitige) Überstellung von Feuerwehrmitgliedern in den Reservestand;
    3. Ziffer 3
      die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung des Ausbildungsplanes;
    5. Ziffer 5
      die Verfügung über bewegliches Vermögen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro;
    6. Ziffer 6
      die Wahrnehmung der Anhörungsrechte der Feuerwehr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
  2. Absatz 2Das Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr kann beschließen, eine Angelegenheit nach Absatz eins, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Enden der Funktion

  1. Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos endet durch
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit der Angelobung des neu gewählten Feuerwehrkommandanten,
    2. Ziffer 2
      Beendigung der aktiven Mitgliedschaft, spätestens aber mit Ablauf des der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats,
    3. Ziffer 3
      ungenützten Ablauf der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 5,,
    4. Ziffer 4
      Zurücklegung der Funktion,
    5. Ziffer 5
      Abberufung von der Funktion,
    6. Ziffer 6
      Tod.
  2. Absatz 2Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters über die Zurücklegung seiner Funktion ist der Standortgemeinde und dem Bezirksfeuerwehrkommandanten zu übermitteln. Die Erklärung eines sonstigen Mitglieds über die Zurücklegung seiner Funktion ist dem Feuerwehrkommandanten zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Abberufung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die der betreffenden Funktion auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Dienstordnung (Paragraph 27,) zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig; ein nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, bestelltes Mitglied ist auch bei Wegfall des Bedarfs von der Funktion abzuberufen. Die Abberufung des Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters erfolgt nach Anhörung des zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten durch den Bezirksfeuerwehrkommandanten
    1. Ziffer eins
      über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde,
    2. Ziffer 2
      über Antrag der Mitgliederversammlung der betreffenden Feuerwehr oder
    3. Ziffer 3
      vom Amts wegen.
    Die Abberufung eines nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, bestellten Mitglieds des Feuerwehrkommandos erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Nachbesetzung; provisorische Betrauung

  1. Absatz einsFrei gewordene Funktionen des Feuerwehrkommandos sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich durch Wahl oder Ernennung nachzubesetzen. Wird die Funktion des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters frei, hat der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person provisorisch mit der Ausübung der Funktion bis zur Nachbesetzung (Wahl) zu betrauen.
  2. Absatz 2Kommt die Wahl eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters binnen sechs Monaten nicht zustande, hat der Bezirksfeuerwehrkommandant ein Feuerwehrmitglied provisorisch mit der Funktion zu betrauen. Der Bürgermeister der Standortgemeinde ist vorher zu hören.
  3. Absatz 3Die provisorische Betrauung endet, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl gekommen ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten.
  4. Absatz 4Wird die Funktion des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) frei, so hat die Nachbesetzung der Funktion erst anlässlich der nächsten regulären Wahl (Paragraph 68, Absatz 2,) zu erfolgen. Die Funktion des Feuerwehrkommandanten ist bis dahin vom Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter auszuüben. Wenn kein Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter bestellt ist, hat der Bezirksfeuerwehrkommandant nach Absatz 2, vorzugehen; Absatz 3, gilt in diesem Fall nicht.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Mitgliederversammlung

  1. Absatz einsDie Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; er hat dazu den Bürgermeister, bei der Betriebsfeuerwehr den Verfügungsberechtigten über den Betrieb, einzuladen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Ziffer eins
      die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;
    2. Ziffer 2
      die Entlastung des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandos;
    3. Ziffer 3
      die Wahl der Rechnungsprüfer für die gesamte Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,);
    4. Ziffer 4
      die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen;
    5. Ziffer 5
      die Verfügung über Liegenschaften (Erwerb, Belastung, Veräußerung) sowie über bewegliches Vermögen über 10 000 Euro, wobei bei der Verfügung über Liegenschaften die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen ist;
    6. Ziffer 6
      die Wahrnehmung aller Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Feuerwehr zugewiesen sind;
    7. Ziffer 7
      Antragstellung beim Gemeinderat auf Auflösung der Feuerwehr oder Zusammenlegung (Fusionierung, Aufnahme) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren.
  3. Absatz 3Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die aktiven Mitglieder der Feuerwehr.
  4. Absatz 4Nähere Regelungen über die Mitgliederversammlung sind in der Dienstordnung (Paragraph 27,) zu treffen.

§ 41

Text

2. Abschnitt
Feuerwehrdienst

Paragraph 41,

Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr besteht aus Mitgliedern des Aktivstandes, des Reservestandes und der Feuerwehrjugend.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; diesfalls beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Monatsersten. Bei Minderjährigen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Gründung einer Feuerwehr wird die Mitgliedschaft mit der Eintragung der Feuerwehr in das Feuerwehrregister wirksam.
  3. Absatz 3Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen oder von der Feuerwehrjugend übernommen werden, die
    1. Ziffer eins
      nicht bereits Mitglieder einer anderen Freiwilligen Feuerwehr im Burgenland sind,
    2. Ziffer 2
      für ihren Dienst in der Feuerwehr tauglich sind,
    3. Ziffer 3
      das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    4. Ziffer 4
      in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar daran angrenzenden Gemeinde einen Wohnsitz haben und
    5. Ziffer 5
      keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht
      1. Litera a
        wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe oder
      2. Litera b
        auch oder ausschließlich wegen der Delikte der Paragraphen 169 und 201 bis 217 Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,,
      aufweisen.
  4. Absatz 4Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Feuerwehrjugend aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind. Jugendliche treten spätestens mit 1. Jänner des der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Jahres in den Aktivstand über; näheres ist in der Dienstordnung (Paragraph 27,) zu regeln.
  5. Absatz 5Aktive Feuerwehrmitglieder treten mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats in den Reservestand über.
  6. Absatz 6Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind mit Beschluss des Feuerwehrkommandos in den Reservestand zu überstellen.
  7. Absatz 7Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Ziffer eins
      Austritt,
    2. Ziffer 2
      Verweigerung des Gelöbnisses nach der Dienstordnung (Paragraph 27,),
    3. Ziffer 3
      ehrenvolle Entlassung,
    4. Ziffer 4
      Ausschluss oder
    5. Ziffer 5
      Tod.
  8. Absatz 8Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist mit Ende jedes Monats möglich.
  9. Absatz 9Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
    1. Ziffer eins
      bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne des Absatz 3, Ziffer 5 ;,
    2. Ziffer 2
      wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesondere wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.
  10. Absatz 10Zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 5, ist der Feuerwehrkommandant ermächtigt, vom Beitrittswerber oder vom Feuerwehrmitglied eine nicht älter als drei Monate zurückliegende Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, zu verlangen. Die Strafregisterbescheinigung ist vom Bürgermeister über Ersuchen des Beitrittswerbers oder des Feuerwehrmitglieds von Amts wegen auszustellen. Die Nichtvorlage der Strafregisterbescheinigung ist einer Verurteilung im Sinne des Absatz 3, Ziffer 5, gleichzuhalten.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder

  1. Absatz einsDie Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Weisungen (Befehle) des Feuerwehrkommandanten und der sonstigen nach der Dienstordnung (Paragraph 27,) zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      die Weisung stammt von einem unzuständigen Organ,
    2. Ziffer 2
      die Befolgung der Weisung würde gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen oder
    3. Ziffer 3
      die Weisung bezieht sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen von Sitzungen des Feuerwehrkommandos oder der Mitgliederversammlung.
  2. Absatz 2Den im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitgliedern kommt der Schutz des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,, zu.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Feuerwehr sind zugleich Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands.
  4. Absatz 4Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr kann bei Bedarf und Eignung auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden. Die näheren Bestimmungen sind in der Dienstordnung (Paragraph 27,) zu regeln.
  5. Absatz 5Mitglieder der Reserve dürfen zu Tätigkeiten nur insoweit herangezogen werden, als dies ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten entspricht.
  6. Absatz 6Mitglieder der Feuerwehrjugend dürfen an Einsätzen nicht teilnehmen und nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die ihrer körperlichen oder geistigen Entwicklung entsprechen.
  7. Absatz 7Feuerwehrmitglieder haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind, zu achten. Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre.
  8. Absatz 8Näheres ist in der Dienstordnung (Paragraph 27,) zu regeln.

§ 43

Text

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren

Paragraph 43,

Verweise

Soweit in den Paragraphen 44 und 45 nichts anderes angeordnet wird, sind auf Betriebsfeuerwehren folgende Bestimmungen über das Feuerwehrwesen sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 22, Absatz eins, (Einteilung der Feuerwehren, Art der Aufgabenerfüllung),
Paragraph 23, (Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren) Absatz eins und 2, sofern ein Einsatz von einem
Feuerwehr-Einsatzleiter einer Freiwilligen Feuerwehr (Paragraph 33,) geleitet wird, sowie Absatz 3,
erster Satz und Absatz 4,,
Paragraph 25, (Rechtsstellung der Feuerwehren),
Paragraph 26, (Korpsabzeichen; Landeswappen),
Paragraph 27, (Dienstordnung),
Paragraph 31, (Aus- und Fortbildung),
Paragraph 32, Absatz eins und 4 (Einsatzverpflichtung),
Paragraph 33, Absatz eins,, 2, 3 und 7 (Feuerwehr-Einsatzleitung),
Paragraph 34, Ziffer eins bis 3 (Organe),
Paragraph 35, Absatz eins und 2 (Feuerwehrkommandant),
Paragraph 36, Absatz eins und 3 (Feuerwehrkommando),
Paragraph 37, (Aufgaben des Feuerwehrkommandos),
Paragraph 38, Absatz eins, (Enden der Funktion),
Paragraph 39, (Nachbesetzung; provisorische Betrauung),
Paragraph 40,, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 3,, 5 und 7 (Mitgliederversammlung),
Paragraph 41, Absatz 2,, 7, 8, 9 und 10 (Mitgliedschaft),
Paragraph 42, Absatz eins,, 2 und 3 (Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder).

§ 44

Text

Paragraph 44,

Einrichtung

  1. Absatz einsBetriebe (zB natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen) können - unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften - zur Erhöhung des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte einrichten und betreiben.
  2. Absatz 2Die Betriebsfeuerwehr hat das für das Gefahrenpotenzial des Betriebes oder der Betriebe erforderliche Mindestmaß an personeller und materieller Einsatzbereitschaft aufzuweisen.
  3. Absatz 3Für räumlich zusammenhängende Betriebe kann durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr eingerichtet und betrieben werden. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren (Fusionierung) sind die Feuerwehrkommandanten der betroffenen Betriebsfeuerwehren und der Bezirksfeuerwehrkommandant zu hören.
  4. Absatz 4Darüber hinaus können Betriebe gemäß Absatz eins, oder 2 einvernehmlich mit Betrieben, die im räumlich angrenzenden Bereich ihres Schutzgebiets (Ausrückebereich) liegen, vereinbaren, dass diese Betriebe von der Betriebsfeuerwehr mitbetreut werden.
  5. Absatz 5Die Heranziehung der Betriebsfeuerwehr zu Einsätzen außerhalb ihres Schutzgebietes (Ausrückebereichs) nach Absatz eins,, 3 und 4 ist nur insoweit zulässig, als dem der Betrieb nicht widerspricht.
  6. Absatz 6Auf Antrag des betreffenden Betriebes oder der gemäß Absatz 3, betroffenen Betriebe, ist die Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind. Die Löschung hat bei einer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung eingerichteten Betriebsfeuerwehr im Falle des Wegfalls der Einsatzbereitschaft mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen; in diesem Verfahren hat der betroffene Betrieb Parteistellung. In sonstigen Fällen bedarf es für die Löschung keines Bescheides. Vor der Eintragung oder Löschung sind der Landesfeuerwehrdirektor, der Landesfeuerwehrverband, die Bezirksverwaltungsbehörde und die betreffende Gemeinde zu hören.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDie Betriebsfeuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern. Als solche dürfen nur Personen aufgenommen werden, die
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Betrieb oder zu einem der betreffenden Betriebe stehen und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2 und 5 erfüllen.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr wird durch freiwilligen Beitritt oder durch Zuordnung durch den Betrieb nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten wirksam; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zu einer Freiwilligen Feuerwehr steht der Mitgliedschaft zu einer Betriebsfeuerwehr nicht entgegen.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Abberufung durch den Betrieb oder Auflösung des Dienstverhältnisses (Absatz eins, Ziffer eins,).

§ 46

Text

Paragraph 46,

Ernennung (Wahl) der Mitglieder des Feuerwehrkommandos; Aufgaben; Enden der Funktion

  1. Absatz einsDer Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes oder der gemäß Paragraph 44, Absatz 3, betroffenen Betriebe ernannt und abberufen. Werden sie von der Geschäftsführung nicht ernannt, werden sie von den Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) gewählt.
  2. Absatz 2Für die Ernennung und die Wahl gelten die Bestimmungen für Freiwillige Feuerwehren sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters die Geschäftsführung tritt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung. Die Bestätigung kann von der Geschäftsführung verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des Paragraph 36, Absatz 3, die in Paragraph 69, festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Bestätigung gilt als Wahlanfechtung (Paragraph 71,).
  3. Absatz 3Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos endet, wenn eine der Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz eins, eintritt.
  4. Absatz 4Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind durch die Geschäftsführung abzuberufen:
    1. Ziffer eins
      bei grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten;
    2. Ziffer 2
      bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, oder 5.
  5. Absatz 5Von der Ernennung, Wahl oder Abberufung eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters sowie vom Enden einer dieser Funktionen sind die Standortgemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksfeuerwehrkommandant zu verständigen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des Feuerwehrkommandos, ausgenommen der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter, sind durch den Feuerwehrkommandanten nach Anhörung der Geschäftsführung zu ernennen und abzuberufen.

§ 47

Text

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband

Paragraph 47,

Einrichtung und Aufgaben

  1. Absatz einsZur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2, wird der Bgld. Landesfeuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt. Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sind die im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren.
  2. Absatz 2Die Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands sind:
    1. Ziffer eins
      die überörtlichen Interessen der Feuerwehren wahrzunehmen und zu vertreten; hiezu ist er von der Landesregierung vor Durchführung jeder wesentlichen Maßnahme, die die Interessen der Feuerwehr betreffen, zu hören und hat das Recht, Vorschläge zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      auf eine möglichst große Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hinzuwirken, insbesondere durch eine möglichst zweckmäßige und einheitliche Aus- und Fortbildung und Ausrüstung, durch eine Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben und durch die Ausübung der Dienstaufsicht;
    3. Ziffer 3
      die Gemeinden und die Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
    4. Ziffer 4
      infolge dienstlicher Leistungen erkrankte oder bei dienstlichen Leistungen verunglückte Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sowie deren Hinterbliebene zu unterstützen;
    5. Ziffer 5
      die Einsatzleiter insbesondere dann zu unterstützen, wenn mit den örtlichen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann;
    6. Ziffer 6
      besondere Einheiten zur Besorgung von Aufgaben im Bereich der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei sowie der Katastrophenhilfe aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen;
    7. Ziffer 7
      eine Landesfeuerwehrschule als Ausbildungs- und Fortbildungsstätte einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;
    8. Ziffer 8
      eine Brandverhütungsstelle einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;
    9. Ziffer 9
      für eine zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren zu sorgen;
    10. Ziffer 10
      Einrichtungen zu schaffen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben;
    11. Ziffer 11
      die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen des Brandschutzes, des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes zu pflegen;
    12. Ziffer 12
      die Tradition des Feuerwehrwesens zu pflegen, wobei zu diesem Zweck auch ein Feuerwehrmuseum betrieben werden kann, sowie alle Aufgaben wahrzunehmen, wie sie den Feuerwehren gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zukommen;
    13. Ziffer 13
      im Übrigen die durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften dem Landesfeuerwehrverband oder seinen Organen übertragenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Gewährung von Unterstützungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, hat der Landesfeuerwehrrat allgemeine Richtlinien festzulegen. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlass gewährt werden und die sozialen Verhältnisse der oder des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Gliederung

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrverband gliedert sich in Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte.
  2. Absatz 2Die Feuerwehrbezirke entsprechen den Verwaltungsbezirken (Paragraph eins, Absatz eins, Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,). Für jeden Feuerwehrbezirk ist ein Bezirksfeuerwehrkommando einzurichten. Für die Feuerwehrbezirke Eisenstadt, Rust und Eisenstadt-Umgebung sind in der Dienstordnung (Paragraph 27,) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besondere aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen zu treffen.
  3. Absatz 3Die Gliederung der Feuerwehrbezirke, ausgenommen Eisenstadt und Rust, in Feuerwehrabschnitte erfolgt nach Zweckmäßigkeit und unter Beachtung einsatztaktischer Erfordernisse mittels Dienstordnung (Paragraph 27,).
  4. Absatz 4Die Feuerwehren am Sitz der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph eins, Absatz 2, Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,) sind zugleich Bezirksstützpunktfeuerwehren. Diese erfüllen für den Landesfeuerwehrverband besondere Aufgaben im Bereich der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe (Paragraph 23, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 47, Absatz 2,).

§ 49

Text

Paragraph 49,

Organe

  1. Absatz einsOrgane des Landesfeuerwehrverbands sind:
    1. Ziffer eins
      der Landesfeuerwehrtag,
    2. Ziffer 2
      der Landesfeuerwehrrat,
    3. Ziffer 3
      der Landesfeuerwehrkommandant,
    4. Ziffer 4
      die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
    5. Ziffer 5
      die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und
    6. Ziffer 6
      die Rechnungsprüfer.
  2. Absatz 2Die Organe des Landesfeuerwehrverbands gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen übergeordneten Organe gebunden; Weisungen über das Stimmverhalten bei Sitzungen der Kollegialorgane des Landesfeuerwehrverbands sind unzulässig. Die Befolgung von Weisungen darf nur verweigert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie von einem unzuständigen Organ ergangen sind,
    2. Ziffer 2
      ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde oder
    3. Ziffer 3
      sie sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen der Sitzungen der Kollegialorgane beziehen.
  3. Absatz 3Die Organe des Landesfeuerwehrverbands haben - unbeschadet der im Folgenden aufgezählten Zuständigkeiten - die Interessen des Verbands wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Der Landesfeuerwehrrat legt als Dienstbehörde die Bezüge für den Landesfeuerwehrkommandanten und die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter entsprechend ihrer Aufgabenstellung und Verantwortung fest. Die sonstigen Funktionäre des Landesfeuerwehrverbands üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Anspruch auf Ersatz des ihnen aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Hinsichtlich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der einzelnen Organe des Landesfeuerwehrverbands gilt Paragraph 65, Absatz 3,

§ 50

Text

Paragraph 50,

Landesfeuerwehrtag

  1. Absatz einsDem Landesfeuerwehrtag gehören an:
    1. Ziffer eins
      der Landesfeuerwehrkommandant,
    2. Ziffer 2
      die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
    4. Ziffer 4
      die Fachreferenten des Landesfeuerwehrkommandos (Landesreferenten),
    5. Ziffer 5
      die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
    6. Ziffer 6
      die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
    7. Ziffer 7
      die Fachreferenten der Bezirksfeuerwehrkommanden (Bezirksreferenten) und
    8. Ziffer 8
      die Feuerwehrkommandanten.
  2. Absatz 2Stimmberechtigt am Landesfeuerwehrtag sind die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 8.
  3. Absatz 3Dem Landesfeuerwehrtag obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Behandlung von Berichten der Organe des Landesfeuerwehrverbands und die Entgegennahme sonstiger grundsätzlicher Informationen;
    2. Ziffer 2
      die Behandlung grundsätzlicher Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;
    3. Ziffer 3
      die Wahl der Rechnungsprüfer.
  4. Absatz 4Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Für die Behandlung des Rechnungsabschlusses sind jedenfalls die Rechnungsprüfer beizuziehen.
  5. Absatz 5Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
  6. Absatz 6Der Landesfeuerwehrtag ist vom Landesfeuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat der Landesfeuerwehrkommandant mindestens jedes dritte Kalenderjahr den Landesfeuerwehrtag zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Landesfeuerwehrrat einzuberufen.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Landesfeuerwehrrat

  1. Absatz einsDem Landesfeuerwehrrat gehören an:
    1. Ziffer eins
      der Landesfeuerwehrkommandant als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
    4. Ziffer 4
      die Fachreferenten (Landesreferenten),
    5. Ziffer 5
      der Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbands, sofern ein solcher bestellt ist (Paragraph 53, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      der Leiter der Landesfeuerwehrschule (Paragraph 54,) und
    7. Ziffer 7
      der Leiter der Brandverhütungsstelle (Paragraph 55,).
  2. Absatz 2Stimmberechtigt sind im Landesfeuerwehrrat nur die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3.
  3. Absatz 3Die Aufgaben des Landesfeuerwehrrats sind:
    1. Ziffer eins
      die Erlassung der Dienstordnung (Paragraph 27,) und der Bekleidungsordnung;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung allgemeiner Anordnungen für die Durchführung der Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren;
    3. Ziffer 3
      die Finanz- und Vermögensgebarung;
    4. Ziffer 4
      die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4 ;,
    5. Ziffer 5
      die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten (Landesreferenten, Paragraph 53, Absatz 3 bis 6);
    6. Ziffer 6
      die Ernennung und Abberufung des Leiters der Geschäftsstelle (Paragraph 53, Absatz eins,);
    7. Ziffer 7
      die Ernennung und Abberufung des Leiters der Landesfeuerwehrschule (Paragraph 54,);
    8. Ziffer 8
      die Ernennung und Abberufung des Leiters der Brandverhütungsstelle (Paragraph 55,);
    9. Ziffer 9
      die provisorische Betrauung und Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten oder eines Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;
    10. Ziffer 10
      die Abberufung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;
    11. Ziffer 11
      Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Landesfeuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist;
    12. Ziffer 12
      die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrregister;
    13. Ziffer 13
      die Wahrnehmung aller Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands, die nicht durch dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder die Dienstordnung (Paragraph 27,) ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
  4. Absatz 4Angelegenheiten des Absatz 3, (insbesondere solche der Ziffer 2,) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied des Landesfeuerwehrrats verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch den Landesfeuerwehrrat samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.
  5. Absatz 5Der Landesfeuerwehrrat hat für die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
  6. Absatz 6Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
  7. Absatz 7Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg möglich.
  8. Absatz 8Der Landesfeuerwehrrat ist berechtigt, von allen Organen des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Landesfeuerwehrkommandant

  1. Absatz einsDem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung des Landesfeuerwehrverbands nach außen;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des Paragraph 33 ;,
    4. Ziffer 4
      die provisorische Betrauung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;
    5. Ziffer 5
      die Vorsitzführung im Landesfeuerwehrrat und beim Landesfeuerwehrtag;
    6. Ziffer 6
      die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates und des Landesfeuerwehrtages;
    7. Ziffer 7
      die Leitung des Landesfeuerwehrkommandos;
    8. Ziffer 8
      die Bestellung und Abberufung von Funktionären entsprechend der Dienstordnung (Paragraph 27,), soweit hierfür nicht der Landesfeuerwehrrat zuständig ist.
  2. Absatz 2Die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter unterstützen den Landesfeuerwehrkommandanten in seinem gesamten Aufgabenbereich und vertreten diesen im Verhinderungsfall. Ihnen obliegt zudem die Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich und der ihnen vom Landesfeuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie sind an die Weisungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden.
  3. Absatz 3Der Landesfeuerwehrkommandant wird von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten des Burgenlandes auf die Dauer der Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) gewählt. Wird die Funktion vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
  4. Absatz 4Je ein Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter wird von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten
    1. Ziffer eins
      der Feuerwehrbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Eisenstadt und Rust (Wahlkreis Nord) sowie
    2. Ziffer 2
      der Feuerwehrbezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf (Wahlkreis Süd)
    auf die Dauer der Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) gewählt. Wird eine dieser Funktionen vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der Landesfeuerwehrkommandant und die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind von dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Landesregierung rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) anzugeloben. Die Angelobung kann von der Landesregierung verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, die in Paragraph 69, festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (Paragraph 71,).
  6. Absatz 6Erster Vertreter des Landesfeuerwehrkommandanten ist jener Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, aus dessen Region (Absatz 4, Ziffer eins, oder 2) nicht auch der Landesfeuerwehrkommandant kommt.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Landesfeuerwehrkommando

  1. Absatz einsAls Geschäftsstelle für die Organe gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ist das Landesfeuerwehrkommando eingerichtet. Das Landesfeuerwehrkommando besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, den Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern und dem für die Aufgabenerfüllung nötigen Personal. Das Landesfeuerwehrkommando ist mit einer seinen Anforderungen entsprechenden Einrichtung auszustatten. Unbeschadet der Aufgabe des Landesfeuerwehrkommandanten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, kann der Landesfeuerwehrrat zur Unterstützung des Landesfeuerwehrkommandanten nach dessen Anhörung einen Leiter der Geschäftsstelle ernennen.
  2. Absatz 2Das Landesfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Landesreferenten) auszustatten. Die Fachreferenten üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Ernennung der Fachreferenten erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Fachreferent vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion für den Rest der Funktionsperiode durch Ernennung nachzubesetzen.
  3. Absatz 3Die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten gemäß Absatz 2, erfolgt auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid des Landesfeuerwehrrats.
  4. Absatz 4Den Fachreferenten obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Unterstützung der Organe des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren bei ihrer Aufgabenerfüllung,
    2. Ziffer 2
      die laufende Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben und
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung im Landesfeuerwehrrat.
  5. Absatz 5Die Funktion als Fachreferent gemäß Absatz 2, endet durch
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten,
    2. Ziffer 2
      Zurücklegung der Funktion,
    3. Ziffer 3
      Abberufung von der Funktion,
    4. Ziffer 4
      eine länger als ein Jahr dauernde Verhinderung oder
    5. Ziffer 5
      Beendigung der aktiven Feuerwehrmitgliedschaft.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Landesfeuerwehrschule

  1. Absatz einsBeim Landesfeuerwehrkommando ist eine Landesfeuerwehrschule einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2Aufgabe der Landesfeuerwehrschule ist die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder, soweit diese nicht durch die Feuerwehren selbst erfolgt, und der Feuerwehrfunktionäre.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Lehrveranstaltungen, die Lehrinhalte, die Organisation der Schule und über die Schulordnung werden vom Landesfeuerwehrrat durch Dienstanweisung erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, dass die Landesfeuerwehrschule auch von externen Personen oder Institutionen genutzt werden kann, wenn die Finanzierung gesichert ist.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Brandverhütungsstelle

  1. Absatz einsBeim Landesfeuerwehrkommando ist eine Brandverhütungsstelle einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;
    2. Ziffer 2
      Beistellung von Sachverständigen für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Gerichten;
    3. Ziffer 3
      Information der Öffentlichkeit über vorbeugenden Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Informationsmaterial;
    4. Ziffer 4
      Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;
    5. Ziffer 5
      Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;
    6. Ziffer 6
      Durchführung und Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes;
    7. Ziffer 7
      Beratung und sonstige Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Gefahrenschutzes, insbesondere im Bereich von Elementarereignissen;
    8. Ziffer 8
      Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes.
  3. Absatz 3Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      aus einem jährlichen Zuschuss der im Burgenland tätigen Feuerversicherungsgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      vom Landesfeuerwehrverband,
    3. Ziffer 3
      aus Kostenersätzen und
    4. Ziffer 4
      aus sonstigen Einkünften.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Bezirksfeuerwehrkommandant

  1. Absatz einsDem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt:
    1. Ziffer eins
      das Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen einschließlich der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      die provisorische Betrauung und Abberufung (Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 2,) von Feuerwehr-kommandanten;
    4. Ziffer 4
      die provisorische Betrauung und Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten;
    5. Ziffer 5
      die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten (Bezirksreferenten, Paragraph 57, Absatz 3,) und Fachwarten (Abschnittswarten, Paragraph 58, Absatz 6,);
    6. Ziffer 6
      die Leitung des Bezirksfeuerwehrkommandos;
    7. Ziffer 7
      die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des Paragraph 33 ;,
    8. Ziffer 8
      die Dienstaufsicht über alle Feuerwehren im Bezirk, insbesondere die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und Ausbildung;
    9. Ziffer 9
      die Bildung von Einsatzeinheiten der Feuerwehren des Bezirks für Einsätze im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe sowie die Vorsorge einer periodischen Übungstätigkeit dieser Einheiten;
    10. Ziffer 10
      die Durchführung von jährlich mindestens einer Bezirksfeuerwehrtagung;
    11. Ziffer 11
      die Durchführung von Dienstbesprechungen;
    12. Ziffer 12
      die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2,
  2. Absatz 2Der Bezirksfeuerwehrkommandant ist bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden.
  3. Absatz 3In der Dienstordnung (Paragraph 27,) ist festzulegen, ob in einem Feuerwehrbezirk ein oder zwei Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter zu wählen sind. Die Reihenfolge der Vertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Wahl zum Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.
  4. Absatz 4Der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter unterstützen den Bezirksfeuerwehrkommandanten in seinem gesamten Aufgabenbereich und vertreten diesen im Verhinderungsfall. Ihnen obliegt zudem die Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich und der ihnen vom Bezirksfeuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie sind an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.
  5. Absatz 5Der Bezirksfeuerwehrkommandant und ein oder zwei Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des betreffenden Feuerwehrbezirkes auf die Dauer der Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) gewählt. Wird eine dieser Funktionen vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ist das Gebiet einer Gemeinde zugleich Feuerwehrbezirk, so sind der Bezirksfeuerwehrkommandant und der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter in einer gemeinsamen Wahlversammlung, die sich aus allen Wahlberechtigten der in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zusammensetzt, zu wählen (Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4,); besteht in der Gemeinde nur eine Feuerwehr, so ist der Feuerwehrkommandant zugleich Bezirksfeuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter zugleich Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.
  7. Absatz 7Der Bezirksfeuerwehrkommandant und die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) anzugeloben. Die Angelobung kann von diesem verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, die in Paragraph 69, festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (Paragraph 71,).

§ 57

Text

Paragraph 57,

Bezirksfeuerwehrkommando

  1. Absatz einsDas Bezirksfeuerwehrkommando unterstützt den Bezirksfeuerwehrkommandanten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  2. Absatz 2Dem Bezirksfeuerwehrkommando gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Bezirksfeuerwehrkommandant,
    2. Ziffer 2
      der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
    4. Ziffer 4
      die Fachreferenten (Bezirksreferenten) und
    5. Ziffer 5
      der Feuerwehrkommandant der Bezirksstützpunktfeuerwehr (Paragraph 48, Absatz 4,).
  3. Absatz 3Jedes Bezirksfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Bezirksreferenten) auszustatten. Paragraph 53, Absatz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Alle Angehörigen des Bezirksfeuerwehrkommandos sind bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Abschnittsfeuerwehrkommandant

  1. Absatz einsDem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des Paragraph 33 ;,
    2. Ziffer 2
      die Dienstaufsicht über die Feuerwehren seines Abschnitts, insbesondere hinsichtlich der Aus- und Fortbildung sowie der Wirksamkeit von Feuerwehreinsätzen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen einschließlich der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Dienstbesprechungen mit den Feuerwehrkommandanten des Abschnitts;
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2,
  2. Absatz 2Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Feuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten-Stellvertretern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des betreffenden Feuerwehrabschnittes auf die Dauer der Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) gewählt. Wird diese Funktion vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Bezirksfeuerwehrkommandant einer Stadt mit eigenem Statut ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandant, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.
  4. Absatz 4Der Abschnittsfeuerwehrkommandant ist vom Bezirksfeuerwehrkommandanten rechtzeitig zu Beginn seiner Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) anzugeloben. Die Angelobung kann von diesem verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, die in Paragraph 69, festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (Paragraph 71,).
  5. Absatz 5Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat ehestmöglich nach seiner Wahl im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrkommandanten den Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines benachbarten Feuerwehrabschnitts oder einen Feuerwehrkommandanten seines Abschnitts als Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung sowie für den Fall des Endens seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach Paragraph 59, vorzugehen, wobei mit provisorischer Betrauung des Stellvertreters die Funktion des bisherigen Stellvertreters endet.
  6. Absatz 6Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten können nach Bedarf Fachwarte (Abschnittswarte) beigegeben werden. Näheres ist in der Dienstordnung (Paragraph 27,) zu regeln.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Provisorische Betrauung

  1. Absatz einsKommt die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie vom jeweils zuständigen Organ (Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins,) provisorisch betraut.
  2. Absatz 2Die provisorische Betrauung endet, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl gekommen ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten.
  3. Absatz 3Wird eine Funktion nach Absatz eins, innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Funktionsperiode (Paragraph 68, Absatz eins,) frei, so hat die Nachbesetzung der Funktion erst anlässlich der nächsten regulären Wahl (Paragraph 68, Absatz 2,) zu erfolgen. Die Funktion eines Kommandanten (Absatz eins,) ist bis dahin vom jeweiligen (ersten) Kommandanten-Stellvertreter auszuüben. Wenn kein Kommandanten-Stellvertreter bestellt ist, hat das jeweils zuständige Organ nach Absatz eins, vorzugehen.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Enden der Funktionen

  1. Absatz einsDie Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters sowie eines Landes- oder Bezirksreferenten endet
    1. Ziffer eins
      mit Eintritt eines der Gründe gemäß Paragraph 38, Absatz eins,, wobei Paragraph 35, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden ist;
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion;
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung.
  2. Absatz 2Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Landesfeuerwehrkommando zu übermitteln. Die Erklärung des Landesfeuerwehrkommandanten oder eines Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters ist dem Landesfeuerwehrdirektor zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Abberufung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die der betreffenden Funktion auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Dienstordnung (Paragraph 27,) zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig; ein Landes- oder Bezirksreferent ist auch bei Wegfall des Bedarfs von der Funktion abzuberufen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz eins,

§ 61

Text

Paragraph 61,

Dienstbehörde

Dienstbehörde (Personalstelle) für die Bediensteten des Landesfeuerwehrverbands ist der Landesfeuerwehrrat.

§ 62

Text

5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten

Paragraph 62,

Kosten des Feuerwehrwesens

  1. Absatz einsSofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat die Standortgemeinde, für Betriebsfeuerwehren der Betrieb oder die gemäß Paragraph 44, Absatz 3, betroffenen Betriebe, die Kosten der Feuerwehren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen.
  2. Absatz 2Umfasst ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten - sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen - anteilsmäßig im Verhältnis der von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Einwohnerzahlen der Gemeinden oder der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen.
  3. Absatz 3Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren zur Verfügung gestellten Ausrüstung dem Landesfeuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Landesfeuerwehrverbands verwendet werden.
  4. Absatz 4Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht ihr Vermögen auf die Standortgemeinde über.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Landes;
    2. Ziffer 2
      Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen Dritter und
    4. Ziffer 4
      sonstigen Einnahmen.
  2. Absatz 2Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
  3. Absatz 3Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt Paragraph 74, sinngemäß.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Kostenersatz

  1. Absatz einsSoweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, in dessen Interesse die Feuerwehr tätig wird, der Feuerwehr die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Feuerwehr wird
    1. Ziffer eins
      bei Bränden,
    2. Ziffer 2
      bei Elementarereignissen zur Setzung von Erstmaßnahmen zur Abwehr von drohender und zur Beseitigung unmittelbarer Gefahr oder
    3. Ziffer 3
      bei Unfällen und akuten Notfällen zur Rettung von Menschen und Tieren
    tätig. Die Kosten für im Rahmen von Einsätzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Betriebsmittel usw.) sind jedenfalls zu ersetzen.
  2. Absatz 2Wer die Vorschreibung einer Brandsicherheitswache oder eines Bereitschaftsdienstes begehrt hat oder wem eine solche oder ein solcher vorgeschrieben wurde, hat der Feuerwehr die Kosten hierfür zu ersetzen.
  3. Absatz 3Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken einer Feuerwehr veranlasst, hat der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Lösch-pulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Betriebsmittel usw.) über Aufforderung zu ersetzen, sofern
    1. Ziffer eins
      ihr Einsatz auf Grund einer Anordnung der Behörde oder des Feuerwehr-Einsatzleiters (Paragraphen 5, und 33) erfolgte und
    2. Ziffer 2
      keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 besteht.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist.
  6. Absatz 6Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr in Rechnung zu stellen. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat für kostenersatzpflichtige Leistungen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mittels Verordnung eine Tarifordnung zu erlassen.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Entschädigung und Versicherungsschutz

  1. Absatz einsDer Feuerwehrdienst ist von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, jedoch kann ihnen im Einzelfall bei Einsätzen im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsätzen, erlitten haben, ersetzt werden. Anträge auf Entschädigung sind bei der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege einzubringen. Bei Einsätzen im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei leistet den Verdienstentgang (Ersatz des Einkommensverlustes) das Land; ein diesbezüglicher Antrag ist beim Landesfeuerwehrdirektor einzubringen.
  2. Absatz 2Feuerwehrmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihnen ohne ihr Verschulden bei Einsätzen, angeordneten Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen des Feuerwehrdienstes an persönlichen Sachwerten, wie zB an ihrer Privatkleidung oder an sonstigen privaten Gegenständen, die notwendigerweise zum Feuerwehrdienst mitgenommen werden (zB Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl.) oder zu seiner Ermöglichung notwendig sind, entstanden sind. Der Ersatz der erlittenen Schäden ist vom Feuerwehrmitglied unverzüglich, längstens jedoch 14 Tage nach Beendigung des Einsatzes, der Übung oder der Ausbildungsveranstaltung, unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege beim Ersatzpflichtigen zu beantragen. Ersatzpflichtig ist bei Schäden, die den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren entstanden sind, die Feuerwehr. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.
  3. Absatz 3Der Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, mit Zustimmung der Landesregierung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zur Deckung der aus deren Tätigkeit allenfalls entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss mit einer Wertsicherungsklausel versehen sein und sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes - AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, erstrecken. Die Kosten der Versicherung sind vom Land zu tragen.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Rechnungslegung

  1. Absatz einsDie Haushaltsführung der Gemeinde hinsichtlich der Feuerwehr hat nach den für die Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Bei der Erstellung des Voranschlages ist die Feuerwehr hinsichtlich des sie betreffenden Teiles zu hören.
  2. Absatz 2Der Feuerwehrkommandant ist für die widmungsgemäße Verwendung der der Feuerwehr zukommenden Geldmittel verantwortlich. Er ist verpflichtet, das Feuerwehrkommando und die Mitgliederversammlung über die finanzielle Gebarung der Feuerwehr zu informieren.
  3. Absatz 3Der Feuerwehrkommandant hat ein den Anforderungen der Feuerwehr entsprechendes Rechnungs-wesen einzurichten und für die laufende, vollständige und transparente Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Kalenderjahres hat das Feuerwehrkommando innerhalb von zwei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie eine Vermögensübersicht zu erstellen.
  4. Absatz 4Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung der Feuerwehr im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die rechtmäßige Verwendung der Mittel innerhalb eines Monats ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Feuerwehrkommando hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die rechtmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Feuerwehr aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.
  6. Absatz 6Das Feuerwehrkommando und die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung und dem Bürgermeister über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu berichten. Das Feuerwehrkommando hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
  7. Absatz 7Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Feuerwehrkommandant oder das Feuerwehrkommando beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in der Feuerwehr in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Feuerwehrkommandanten die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
  8. Absatz 8Die Absatz eins bis 5 und 7 gelten für den Landesfeuerwehrverband sinngemäß, wobei an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der Gemeinden das Land und
    2. Ziffer 2
      der Organe der Feuerwehr nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 die jeweiligen Organe des Landesfeuerwehrverbands nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3,, 2 und 1
    treten.

§ 67

Text

6. Hauptstück
Wahlen

Paragraph 67,

Wahlversammlungen

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten, die aktive Feuerwehrmitglieder sein müssen, zusammensetzen, gewählt.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Funktionsperiode, Wahltermine

  1. Absatz einsDie Funktionsperiode der zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem, dem letztmöglichen Wahltermin gemäß Absatz 2, folgenden Kalendertag.
  2. Absatz 2Die Wahl
    1. Ziffer eins
      der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Jänner und 28. Februar,
    2. Ziffer 2
      der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 1. März und 30. April und
    3. Ziffer 3
      des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Mai und 30. Juni
    des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Passives Wahlrecht

  1. Absatz einsDas passive Wahlrecht für die Funktion eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters (Paragraph 35, Absatz 3,) haben alle Feuerwehrmitglieder,
    1. Ziffer eins
      die im aktiven Dienst stehen,
    2. Ziffer 2
      die am Wahltag eine mindestens dreijährige aktive Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können,
    3. Ziffer 3
      gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß Paragraph 21, Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, vorliegt,
    4. Ziffer 4
      für die ein gültiger Wahlvorschlag abgegeben worden ist und
    5. Ziffer 5
      die die in der Dienstordnung (Paragraph 27,) vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen.
  2. Absatz 2Das passive Wahlrecht für die Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Landesfeuer-wehrkommandanten-Stellvertreters, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters und eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten haben unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz eins, alle Feuerwehrmitglieder, die am Wahltag eine mindestens dreijährige Zugehörigkeit zu einem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr (Paragraph 36, Absatz eins,) oder Betriebsfeuerwehr (Paragraph 43,), zu einem Bezirksfeuerwehrkommando (Paragraph 57,) oder zum Landesfeuerwehrrat (Paragraph 51,) nachweisen können.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Ausschreibung und Durchführung der Wahl

  1. Absatz einsIn allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der (die) Kommandanten-Stellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen mit Stimmzettel in geheimer Wahl zu wählen.
  2. Absatz 2Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Absatz 6, auszuschreiben.
  3. Absatz 3Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens eine Woche (Landesfeuerwehrkommandant und Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter: vier Wochen) vor Beginn der Wahl eingebracht werden.
  4. Absatz 4Wahlvorschläge können eingebracht werden für:
    1. Ziffer eins
      Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter von jedem aktiven Mitglied der jeweiligen Feuerwehr und vom Bürgermeister der Standortgemeinde beim Gemeindeamt;
    2. Ziffer 2
      Abschnittsfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Abschnittsfeuerwehrkommandanten sowie von den Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertretern des betreffenden Feuerwehrabschnittes beim Bezirksfeuerwehrkommando;
    3. Ziffer 3
      Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten, von amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und von den Feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrbezirkes beim Landesfeuerwehrkommando;
    4. Ziffer 4
      Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom Landesfeuerwehrkommandanten sowie vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehr-kommandanten und den Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Wahlkreises (Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 2) beim Landesfeuerwehrdirektor;
    5. Ziffer 5
      den Landesfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten, von den Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten des Burgenlandes beim Landesfeuerwehrdirektor.
  5. Absatz 5Jeder Wahlwerber, der für die Wahl vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  6. Absatz 6Vorsitzende der Wahlkommission sind für die Wahl
    1. Ziffer eins
      des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters der Bürgermeister der Standortgemeinde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;
    2. Ziffer 2
      des Abschnittsfeuerwehrkommandanten der Bezirksfeuerwehrkommandant oder der (ein) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter;
    3. Ziffer 3
      des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des (der) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter(s) der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;
    4. Ziffer 4
      des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.
  7. Absatz 7Für die Wahlen sind zusätzlich Beisitzer zu bestellen.
  8. Absatz 8Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Sind bei der Wahl weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig.
  9. Absatz 9Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.
  10. Absatz 10Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Stimmzettel die Frage „Soll NN die Funktion des ………… bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis zu enthalten.
  11. Absatz 11Wird kein Wahlvorschlag eingebracht, so ist Paragraph 39, oder Paragraph 59, anzuwenden.
  12. Absatz 12Es entscheidet das Los
    1. Ziffer eins
      bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten nach dem zweiten Wahlgang;
    2. Ziffer 2
      über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl zwischen diesen und bei einem Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl und mehreren Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmanzahl zwischen letzteren;
    3. Ziffer 3
      wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt.
    Das Los ist vom jüngsten anwesenden Wahlberechtigten zu ziehen.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Wahlanfechtung

  1. Absatz einsDas Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann erfolgen wegen behaupteter
    1. Ziffer eins
      Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses,
    2. Ziffer 2
      gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren oder
    3. Ziffer 3
      Nichterfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Wahl.
  2. Absatz 2Als Wahlanfechtung gilt auch die Verweigerung der Angelobung oder Bestätigung eines Kommandanten oder Kommandanten-Stellvertreters nach Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 5,, Paragraph 56, Absatz 7 und Paragraph 58, Absatz 4, durch das jeweils zuständige Organ.
  3. Absatz 3Die Beschwerde muss schriftlich binnen vier Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.
  4. Absatz 4Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß Absatz 2, bleibt der gewählte Kommandant oder Kommandanten-Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion, wobei bei neuerlicher Wahl diese nur für den Rest der neuen Funktionsperiode zu erfolgen hat.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Wahlverordnung

Nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung zu erlassen.

§ 73

Text

7. Hauptstück
Ehrenmedaille

Paragraph 73,

Schaffung einer Ehrenmedaille

  1. Absatz einsFür 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird eine Ehrenmedaille mit dem Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens” geschaffen. Sie wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.
  2. Absatz 2Nähere Regelungen hat die Landesregierung mit Verordnung zu erlassen.

§ 74

Text

8. Hauptstück
Aufsicht

Paragraph 74,

Aufsicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung übt die Aufsicht über alle Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband durch den Landesfeuerwehrdirektor aus.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrdirektor kann jederzeit von den Organen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands Berichte verlangen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung vorgefundener Mängel veranlassen. Insbesondere kann er überprüfen:
    1. Ziffer eins
      die Gesetzmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung, die Mindestausstattung und den Mindestmannschaftsstand sowie die Einsatz- und Alarmpläne;
    2. Ziffer 2
      die gesamte Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel.
    Hinsichtlich der Betriebsfeuerwehren stehen dem Landesfeuerwehrdirektor die in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Rechte nicht zu.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Freiwilligen Feuerwehren stehen die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Rechte zusätzlich dem Gemeinderat zu.
  4. Absatz 4Die Organe der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Landesfeuerwehrdirektor

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Ausübung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Feuer- und Gefahrenpolizei sowie zur Wahrnehmung der Aufsicht über das Feuerwehrwesen im Amt der Landesregierung die Funktion eines Landesfeuerwehrdirektors einzurichten.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrdirektor steht in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland und wird nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung der Funktion bestellt. Zum Landesfeuerwehrdirektor darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige höhere technische Lehranstalt oder ein für die Funktion einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat, mit den Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei und des Feuerwehrwesens vertraut ist und eine einschlägige Praxis aufweist. Die Bestellung ist auf fünf Jahre befristet; Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3Aufgaben des Landesfeuerwehrdirektors sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der Anhörungsrechte bei Vereinbarungen über die Mitwirkung der Feuerwehr der Nachbargemeinde bei der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (Paragraph 3, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung der Weisungsbefugnis des Landes im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gegenüber dem Landesfeuerwehrverband (Paragraph 4, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei, wenn Maßnahmen in mehreren Bezirken erforderlich sind (Paragraph 5, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      Erlassung der Richtlinien für die Ermittlung des Löschmittelbedarfs und die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen (Paragraph 10, Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung der Aufgaben der Landessicherheitszentrale soweit diese nicht der Landessicherheitszentrale Burgenland GmbH übertragen sind (Paragraph 15,);
    6. Ziffer 6
      Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei der Errichtung, Auflösung einer Feuerwehr oder bei Zusammenschluss von Feuerwehren (Paragraph 24, Absatz 6,);
    7. Ziffer 7
      Führung des Feuerwehrregisters (Paragraph 24, Absatz 7,);
    8. Ziffer 8
      Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei der Erlassung der Dienstordnung für den Landesfeuerwehrverband und für alle Feuerwehren (Paragraph 27, Absatz 2,);
    9. Ziffer 9
      Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei Änderung der Pflichtbereiche der Feuerwehren (Paragraph 28, Absatz 4,);
    10. Ziffer 10
      Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei der bedarfsgerechten Ausstattung der Feuerwehren (Paragraph 29, Absatz 3,);
    11. Ziffer 11
      Erlassung von Richtlinien für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen (Paragraph 32, Absatz eins und 2);
    12. Ziffer 12
      Wahrnehmung des Anhörungsrechts vor der Eintragung oder Löschung von Betriebsfeuerwehren ins oder aus dem Feuerwehrregister (Paragraph 44, Absatz 6,);
    13. Ziffer 13
      Entgegennahme der Erklärung des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter über die Zurücklegung der Funktion (Paragraph 60, Absatz 2,);
    14. Ziffer 14
      Entgegennahme von Wahlvorschlägen (Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 4,);
    15. Ziffer 15
      Wahrnehmung der Aufsicht über die Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband (Paragraph 74,).

§ 76

Text

4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit

Paragraph 76,

Allgemeines

  1. Absatz einsDie nachfolgenden Bestimmungen über das Verarbeiten personenbezogener Daten gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, (im Weiteren: DSGVO).
  2. Absatz 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, DSGVO ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Feuer- und Gefahrenpolizei oder des Feuerwehrwesens erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
  3. Absatz 3Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der Landesfeuerwehrverband die Funktion des Auftragsverarbeiters für die Feuerwehren gemäß Artikel 4, Ziffer 8 und Artikel 28, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7 und Artikel 26, DSGVO) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Pflichten nach Artikel 12 bis 22 DSGVO nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten, sofern im Folgenden (Paragraph 79,) nichts anderes bestimmt wird. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach Artikel 12 bis 22 DSGVO gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen

  1. Absatz einsDie nach diesem Gesetz zuständigen Behörden (Paragraph 5,), die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband dürfen für die Leitung, Administration und Koordination von Einsätzen, worunter auch diesen gleichgestellte Tätigkeiten zu verstehen sind (Paragraph 23, Absatz 7,), Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Einsatz betroffen sind, zu Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, zu gefährdeten Personen oder Institutionen und zu Personen, die im Zusammenhang mit einem Einsatz zu verständigen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Datenverarbeitungen gemäß Absatz eins, dürfen durch mehrere Behörden (Paragraph 5,), Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche geführt werden, soweit dies erforderlich ist. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen oder statutarischen Aufbewahrungs- oder Skartierungspflichten.
  3. Absatz 3Für die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt Paragraph 3, Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986,, sinngemäß.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung

  1. Absatz einsDie Landesregierung, der Landesfeuerwehrverband und die nach Paragraphen 14 und 15 zuständigen Alarmzentralen sind als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt, für die Administration von Notrufen sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Daten über Personen, Sachen und Gebäude gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß Paragraph 98, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, und soweit erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Absatz 3,) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten, zu löschen.
  3. Absatz 3Übermittlungen der gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen oder statutarischen Aufgabe oder für die Verrechnung erforderlich ist.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Mitgliederverwaltung

  1. Absatz einsDie Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband dürfen personenbezogene Daten von Feuerwehrmitgliedern oder Personen, die für eine Mitgliedschaft in Frage kommen oder die Mitglieder waren, nur verarbeiten, wenn und insoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Folgende Daten von Feuerwehrmitgliedern dürfen verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Grunddaten (Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitze, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindungsdaten, Namen und Adresse des gesetzlichen Vertreters),
    2. Ziffer 2
      Daten über die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst (Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2,),
    3. Ziffer 3
      Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten und
    4. Ziffer 4
      feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintritt, Austritt, Unterbrechung der Dienstzeit, Entlassung, Dienstgrad, Funktion, Ausbildung, Prüfungen, besondere Berechtigungen, Auszeichnungen etc.
  2. Absatz 2Die Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in manuellen Dateisystemen ist lediglich für Zwecke der Feststellung der Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und insoweit zulässig, als dies für die Mitgliederverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung solcher Daten ist nur hinsichtlich des aktuellen Tauglichkeitsstatus zulässig.
  3. Absatz 3Die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt, für die Zwecke der Mitgliederverwaltung ihre Mitgliederdaten gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Mitgliederregister). Jedes Feuerwehrmitglied hat das Recht, von der Feuerwehr die Übermittlung eines Gesamtdatensatzes seiner Mitgliederdaten zu verlangen.
  4. Absatz 4Alle Zugriffe auf die Mitgliederverwaltung und auf die darauf aufbauenden Datenverarbeitungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Auskunft

  1. Absatz einsHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommt dem Betroffenen das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung

  1. Absatz einsDie nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind ermächtigt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
  2. Absatz 2Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten verarbeitet werden, so sind diese Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen. Die nach Paragraph 79, verarbeiteten Mitgliederdaten dürfen für Archivzwecke gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera j, DSGVO dauerhaft verarbeitet werden. Davon abgesehen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

§ 82

Text

2. Hauptstück
Strafbestimmungen

Paragraph 82,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß Paragraph 23, obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
    2. Ziffer 2
      die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
    3. Ziffer 3
      seinen Pflichten gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt;
    4. Ziffer 4
      seinen Pflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zuwiderhandelt;
    5. Ziffer 5
      Anordnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 zuwiderhandelt;
    6. Ziffer 6
      seinen Pflichten gemäß Paragraphen 16 und 17 zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (Paragraph 26, Absatz eins,);
    8. Ziffer 8
      unbefugt eine Ehrenmedaille (Paragraph 73,), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

§ 83

Text

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 83,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 4,, solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Übertragener Wirkungsbereich der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands

  1. Absatz einsDie Aufgaben der Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbands nach dem 2. Teil (Paragraphen 3 bis 21), nach Paragraph 23, Absatz eins und 6 Ziffer 2,, nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 8 und die damit verbundenen Datenverarbeitungen nach dem 4. Teil (Paragraphen 77 und 78) sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs unterliegen die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der jeweils zuständigen Behörde.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Vereinfachtes Verfahren

  1. Absatz einsDer Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren oder des Landesfeuerwehrverbands hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide Paragraphen 58,, 59 Absatz eins,, Paragraphen 60 und 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach Paragraph 7, AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren. Überdies gelten Paragraphen 69 bis 72 AVG sinngemäß.
  2. Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, entscheidet das Landesverwaltungsgericht Burgenland.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Verweise auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG beziehen sich auf dessen Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Geschlechtsneutralität

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 88

Text

Paragraph 88,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1994,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diesfalls treten sie gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Verordnungen gelten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Kraft sind, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes weiter.
  2. Absatz 2Das auf Grund des Bgld. FWG 1994 geführte Feuerwehrregister gilt als Feuerwehrregister gemäß Paragraph 24, dieses Gesetzes. Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Gesetz. Die Funktionsperiode ihrer Funktionäre (Organe und sonstige Mitglieder der Kollegialorgane) endet spätestens mit Wahl oder Ernennung der Organe auf Grund dieses Gesetzes; die in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für das Enden einer Funktion bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3Der gemäß Paragraph 22, Bgld. FWG 1994 eingerichtete Landesfeuerwehrverband gilt als gemäß Paragraph 47, dieses Gesetzes eingerichtet. Die Funktionsperiode seiner Funktionäre endet spätestens mit Wahl oder Ernennung der Organe auf Grund dieses Gesetzes; die in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für das Enden der Funktion bleiben davon unberührt. Bis zur erstmaligen Durchführung der in Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Wahlen
    1. Ziffer eins
      ist der bisherige Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter (Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. FWG 1994) erster Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von Paragraph 52, Absatz 4 und 6 dieses Gesetzes;
    2. Ziffer 2
      ist der bisherige Landesfeuerwehrinspektor (Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. FWG 1994) zweiter Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von Paragraph 52, Absatz 4 und 6 dieses Gesetzes;
    3. Ziffer 3
      sind die bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter (Paragraph 20, Absatz 2, Bgld. FWG 1994) erste Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von Paragraph 56, Absatz 3 und 5 dieses Gesetzes;
    4. Ziffer 4
      sind die bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektoren (Paragraph 20, Absatz 6, Bgld. FWG 1994) zweite Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter im Sinne von Paragraph 56, Absatz 3 und 5 dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Die Durchführung der in Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wahlen haben erstmals im Jahr 2021 stattzufinden. Die Durchführung der in Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Wahlen haben erstmals im Jahr 2022 stattzufinden; die Funktionsperiode nach den erstmaligen in Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Wahlen dauert fünf Jahre. Bis zur erstmaligen Durchführung der Wahl sind die in Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Organe nach der bisherigen Rechtslage auf Grund des Bgld. FWG 1994 zu ernennen.
  5. Absatz 5Die vom Landesfeuerwehrkommandanten auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Geschäftsordnungen, Geschäftseinteilungen, Dienstordnungen und Dienstanweisungen gelten bis zur Erlassung der nach Paragraph 27, dieses Gesetzes zu erlassenden Dienstordnung und Dienstanweisungen insoweit weiter, als sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechen.
  6. Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 5 und des Paragraph 28, Absatz 2, sind der (den) betroffenen Gemeinde(n) - soweit die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschlüsse noch nicht gefasst wurden - längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Zustimmung vorzulegen.
  7. Absatz 7Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Versicherungsverträge gemäß Paragraph 20, Bgld. FWG 1994 sind längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
  8. Absatz 8Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Aufwandsentschädigungsregelungen betreffend die Funktionen des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters gelten bis zur Neuwahl dieser Funktionen weiter.
  9. Absatz 9Die im Paragraph 29, Absatz 4, normierte Frist von zehn Jahren für die Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Anl. 1

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Anlage 1

Anl. 2

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Anlage 2