(1) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtungen „Landwirtschaft”, „Landwirtschaft mit Wein-, Obst-, Pflanzen- und Gemüsebau”, „Weinbau und Kellerwirtschaft”, „Pferdewirtschaft” und „Landwirtschaft mit Schwerpunkt Ökowirtschaft“ sind als vierjährige Schulen zu führen; die erste und zweite Schulstufe sind als Grundausbildung, die dritte und vierte Schulstufe sind als Betriebsleiterausbildung einzurichten.