§ 8
Erhebung, Einstufung und Bewertung von Schälschäden
(1) Es sind zu erheben:
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1. | das Wuchsalter; |
2. | die Standortsgüte; |
3. | die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile nach Bestandesgrundfläche von Nadelholz und Laubholz in Zehntel; |
4. | die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Bestimmung des Schädigungsgrades); |
5. | der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre. |
(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes. Dieses ist
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1. | aus vorhandenen Unterlagen (Wirtschaftsplan oder Forsteinrichtung) oder |
2. | mittels Zuwachsbohrer (Anzahl der gezählten Jahrringe zuzüglich des Wuchsalters bis zur Bohrhöhe) oder |
3. | durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren Stockabschnitten |
zu ermitteln. |
(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden. Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle Anlage 1 zu bestimmen. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume. Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 2 zu ermitteln.
(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich aus der Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle Anlage 3 und für Laubholz der Tabelle Anlage 4 zu entnehmen.
(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:
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| Nadelholz: 600 |
| Laubholz: 300 |
Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite der breitesten Wunde. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden. Die Schälwundenbreite ist an der breitesten Stelle zu ermitteln. |
1. | Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: |
a) | schwach: Breite bis 5 cm |
b) | mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang |
c) | stark: Breite größer als der halbe Stammumfang |
2. | Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: |
a) | schwach: Breite bis 5 cm |
b) | stark: Breite über 5 cm |
(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes bei der
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1. | maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Abs. 4), |
2. | Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem Bestand (Abs. 5) sowie |
3. | Feststellung einer Überbestockung (Abs. 7) |
zu berücksichtigen. |
(7) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen der Anlagen 5 bis 10. Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.
(8) Weisen 30% oder mehr der Stämme des Endbestandes einen Schädigungsgrad „stark“ auf, ist wegen Bestandsschädigung dem nach Abs. 7 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 40% hinzuzuzählen.
(9) Weisen 50% des Bewuchses einer 10-jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schälschäden auf, und wird der Anteil des unbeschädigten Bewuchses durch den Wildschaden noch weiter vermindert, ist wegen betriebswirtschaftlicher Schädigung dem nach Abs. 7 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 60% hinzuzuzählen.
(10) Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad „stark“ aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.