Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 2017 über die Regulierung des Wildstandes (Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 26/2017 [CELEX Nr. 32009L0147]

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2019, [CELEX Nr. 31992L0043]

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 6,, Paragraph 82, Absatz 12,, Paragraph 85, Absatz eins und Paragraph 86, Absatz 7, des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Schusszeiten und Klasseneinteilung

  1. Absatz einsFolgende jagdbare Tiere dürfen außerhalb der nachstehend angeführten Schusszeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:

1.

Haarwild:

 

 

a)

Rotwild:

 

 

 

Hirsche der Klassen römisch eins, römisch II, III

vom 1. August bis 31. Dezember

 

 

Schmaltiere und Schmalspießer des Rotwildes

vom 1. Mai bis 31. Dezember

 

 

Tiere und Nachwuchsstücke

vom 1. August bis 31. Dezember

 

b)

Rehwild:

 

 

 

Rehböcke der Klasse I

vom 1. Mai bis 31. Oktober

 

 

Rehböcke der Klasse II

vom 16. April bis 31. Oktober

 

 

Schmalgeißen

vom 16. April bis 31. Dezember

 

 

Rehgeißen und Nachwuchsstücke

vom 16. August bis 31. Dezember

 

c)

Damwild:

vom 1. September bis 31. Dezember

 

 

Schmaltiere des Damwildes

vom 1. Juni bis 31. Dezember

 

d)

Muffelwild

vom 1. Mai bis 31. Dezember

 

e)

Sikawild

vom 1. September bis 31. Dezember

 

f)

Gamswild

vom 1. August bis 31. Dezember

 

g)

Feldhase

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

 

h)

Baum- und Edelmarder

vom 1. Juli bis 31. März

 

i)

Dachs

vom 1. Juni bis 31. Jänner

 

j)

Goldschakal

vom 1. Oktober bis 15. März

2.

Federwild:

 

 

a)

Rebhuhn

vom 16. September bis 30. November

 

b)

Fasane:

 

 

 

Fasanhahn

vom 1. Oktober bis 15. Jänner

 

 

Fasanhenne

vom 1. November bis 31. Dezember

 

c)

Wachtel

vom 1. September bis 30. September

 

d)

Wildtruthuhn:

 

 

 

Wildtruthahn

vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. November bis 31. Dezember

 

 

Wildtruthenne

vom 1. November bis 31. Dezember

 

e)

Wildtauben:

 

 

 

Ringel- und Türkentaube

vom 16. August bis 15. April

 

 

Turteltaube

vom 16. August bis 31. Oktober

 

f)

Schnepfen:

 

 

 

Waldschnepfe

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

 

 

Bekassine

vom 16. August bis 30. November

 

g)

Wildgänse:

 

 

 

Saatgans, Graugans und Kanadagans

vom 1. August bis 31. Jänner

 

h)

Wildenten:

 

 

 

Stockente, Krickente, Knäkente,

Pfeifente, Schnatterente, Spießente,

Löffelente, Tafelente, Reiherente

und Schellente

vom 1. September bis 15. Jänner

 

i)

Rallen:

 

 

 

Blässhuhn

vom 1. September bis 15. Jänner

  1. Absatz 2Für männliches Haarwild (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt folgende Klasseneinteilung:
    1. Ziffer eins
      Rotwild
      1. Litera a
        Altersklasse I: Hirsche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr;
      2. Litera b
        Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7., 8., 9. und 10. Lebensjahr;
      3. Litera c
        Altersklasse III: Hirsche im 2. Lebensjahr (Schmalspießer) und Hirsche im 3. und 4. Lebensjahr.
    2. Ziffer 2
      Rehwild
      1. Litera a
        Altersklasse I: Böcke ab dem vollendeten 2. Lebensjahr;
      2. Litera b
        Altersklasse II: Böcke im 2. Lebensjahr.
    3. Ziffer 3
      Damwild
      1. Litera a
        Altersklasse I: Hirsche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr;
      2. Litera b
        Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7. und 8. Lebensjahr;
      3. Litera c
        Altersklasse III: Hirsche im 2., 3. und 4. Lebensjahr.
    4. Ziffer 4
      Muffelwild
      1. Litera a
        Altersklasse I: Widder ab dem vollendeten 4. Lebensjahr;
      2. Litera b
        Altersklasse II: Widder im 2., 3. und 4. Lebensjahr.
  2. Absatz 3Der Anfangs- und Schlusstag der Schusszeit wird in diese eingerechnet.
  3. Absatz 4In der Schusszeit darf die Jagd auf die in Absatz eins, angeführten Tiere im Rahmen der jagdgesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden.
  4. Absatz 5Nachwuchsstücke des Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes sind Stücke im ersten Lebensjahr, wobei hierfür als fiktiver Setztermin der 31. März anzusehen ist.
  5. Absatz 6Rehböcke der Klasse römisch II und Schmalgeißen des Rehwildes können zur Verhinderung von Schäden an Weinbaukulturen in diesen bereits ab 1. April erlegt werden. Über die geplanten Abschüsse in den Weinbaukulturen ist in der Zeit von 1. April bis 15. April die Bezirksverwaltungsbehörde vorab vom zuständigen Jagdleiter in Kenntnis zu setzen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ganzjährig geschontes Wild; ganzjährig jagdbares Wild

  1. Absatz einsFolgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:
    1. Ziffer eins
      Haarwild:
      1. Litera a
        Schalenwild
        1. Sub-Litera, a, a
          Schwarzwild (säugende Bache; eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt)
        2. Sub-Litera, b, b
          Elchwild
      2. Litera b
        Raubwild
        1. Sub-Litera, a, a
          Braunbär
        2. Sub-Litera, b, b
          Luchs
        3. Sub-Litera, c, c
          Wolf
        4. Sub-Litera, d, d
          Fischotter
        5. Sub-Litera, e, e
          Wildkatze
        6. Sub-Litera, f, f
          Steppeniltis
    2. Ziffer 2
      Federwild:
      1. Litera a
        Trappen
      2. Litera b
        Auerwild
      3. Litera c
        Birkwild
      4. Litera d
        Haselwild
      5. Litera e
        Hohltaube
      6. Litera f
        Blässgans
      7. Litera g
        Rothalsgans
      8. Litera h
        Reiher
      9. Litera i
        Rallen (ausgenommen Blässhuhn)
      10. Litera j
        Kormoran
      11. Litera k
        Tag- und Nachtgreifvögel
      12. Litera l
        Kolkrabe
      13. Litera m
        Eichelhäher
      14. Litera n
        Aaskrähe
      15. Litera o
        Elster
      16. Litera p
        Doppelschnepfe
  2. Absatz 2Folgende Tiere dürfen während des ganzen Jahres bejagt werden:
    1. Ziffer eins
      Schwarzwild (ausgenommen säugende Bache)
    2. Ziffer 2
      Wildkaninchen
    3. Ziffer 3
      Waschbär
    4. Ziffer 4
      Marderhund
    5. Ziffer 5
      Fuchs
    6. Ziffer 6
      Stein- und Hausmarder
    7. Ziffer 7
      Waldiltis
    8. Ziffer 8
      großes Wiesel oder Hermelin
    9. Ziffer 9
      kleines Wiesel

§ 3

Text

Paragraph 3,

Ausnahmen

Soweit Maßnahmen, die der Wildstandregulierung in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Nationalparken im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,, dienen, betroffen sind, werden diese Maßnahmen durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Nachweise beim Verkehr mit Eiern von Federwild; Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck

  1. Absatz einsDer Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes,
    2. Ziffer 2
      Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird,
    3. Ziffer 3
      Art des Federwildes,
    4. Ziffer 4
      Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden,
    5. Ziffer 5
      Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers,
    6. Ziffer 6
      Ort und Zweck der Aufzucht.
  2. Absatz 2Als Aufzuchtzweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandsaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Aufzeichnungen

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich Meldung zu erstatten.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Inhalt des Abschussplanes für Rehwild

  1. Absatz einsDer von den Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, zu erstellende Abschussplan ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 1. Februar des ersten, vierten und siebten Jagdjahres der jeweiligen Jagdperiode vorzulegen.
  2. Absatz 2Für die Erstellung des Abschussplanes ist ausschließlich das in der Anlage 1 angeführte Muster zu verwenden und in jeder der fünf an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermittelnden Ausfertigungen des Abschussplanes die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.
  3. Absatz 3Die Aufgliederung des Rehwildes in der Abschussplanung ist in Böcke der Klasse römisch eins und römisch II, Geißen und Kitze vorzunehmen. Hinsichtlich der zur Kenntnisnahme vorgelegten Abschusspläne oder des von der Behörde verfügten Abschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, anzuwenden.
  4. Absatz 4Sind beim Rehwild die Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 5, Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses die erforderliche Verteilung der einzelnen Kategorien für den Abschuss zu verfügen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Wildstandregulierung bei Rot-, Muffel- und Damwild

  1. Absatz einsDie Verfügung des Abschussplanes ist in Anpassung an den ermittelten Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Erhebungen oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen. Bei den der Verfügung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1 : 1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.
  2. Absatz 2Die Trophäen tragenden Wildstücke sind bei Rot- und Damwild in die Altersklassen römisch eins, römisch II und römisch III und bei Muffelwild, ausgenommen Muffelschafe, in die Altersklassen römisch eins und römisch II im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, aufzugliedern.
  3. Absatz 3Bei Rot-, Muffel- und Damwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      30% Hirsche, wobei die Aufteilung der Altersklassen folgendermaßen zu erfolgen hat:
      1. Litera a
        Altersklasse I: höchstens 30%;
      2. Litera b
        Altersklasse II: höchstens 20%;
      3. Litera c
        Altersklasse III: mindestens 50%, wobei der Anteil der Schmalspießer in dieser Klasse mindestens 30% betragen sollte.
      Keinesfalls dürfen in der Klasse römisch II mehr Hirsche als in der Klasse römisch eins zum Abschuss verfügt werden.
    2. Ziffer 2
      30% Tiere;
    3. Ziffer 3
      40% Nachwuchsstücke.
  5. Absatz 5Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen oder Tieren zu vermindern oder erhöhen. Bei Zielvorgaben, welche:
    1. Ziffer eins
      den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern;
    2. Ziffer 2
      den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern oder erhöhen, welcher aus der Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert;
    3. Ziffer 3
      einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleich bleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren;
    4. Ziffer 4
      eine allgemeine Bestandsreduktion anstreben, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren.
  6. Absatz 6Zur Herstellung einer Absatz 4, entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.
  7. Absatz 7Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Muffelwild folgende Hundertsätze zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      30% Widder, wobei die Aufteilung der Widder in den Altersklassen so zu erfolgen hat, dass nicht mehr Widder in der Klasse römisch II als in der Klasse römisch eins zum Abschuss verfügt werden;
    2. Ziffer 2
      30% Schafe;
    3. Ziffer 3
      40% Nachwuchsstücke.
  9. Absatz 9Liegt die angestrebte Wilddichte, Geschlechterverteilung, Altersstruktur und räumliche Wildverteilung in der Planungseinheit bei Rot-, Dam- oder Muffelwild nicht vor, so sind die zu verfügenden Abschüsse für die jeweiligen Kategorien in der Form anzupassen, dass ein qualitativ guter, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepasster und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechender Wildstand erreicht wird.
  10. Absatz 10Die Abschusszahlen für die Planung und Verfügung sind auf kaufmännische Art auf ganze Zahlen zu runden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Erfüllung des Abschussplanes

  1. Absatz einsDie genehmigten und verfügten Abschusspläne sind in Zahl und Gliederung zu erfüllen (Paragraph 84, Absatz eins, Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,). Jede Unterschreitung des Abschussplanes bei den vorgegebenen Mindestabschüssen ist zu begründen und bei der Erstellung der darauffolgenden Abschusspläne zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt es auch, sowohl die Jagdschutzorgane als auch ihre oder seine Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.
  3. Absatz 3Im Rehwild-Abschussplanformular (Anlage 1) hat die oder der Jagdausübungsberechtigte Angaben über die Wildschadenssituation zu machen.
  4. Absatz 4Beim Rotwild schließt die Erfüllung der Gesamtabschusszahl an Trophäenträger den Abschuss weiterer Trophäenträger des Rotwildes in den übrigen Jagdgebieten mit gemeinsam verfügtem Abschuss aus, wobei so lange möglich, eine etwaige Übererfüllung (zB Fehlabschüsse, Fallwild) einer Klasse in der nächstälteren Klasse anzurechnen ist.
  5. Absatz 5Um eine vollständige Abschussplanung bei den Hirschen des Rotwildes in allen Altersklassen zu gewährleisten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in der Verfügung des Abschussplanes auszusprechen, in welcher Form und in welchem Zeitraum während des Jagdjahres die Bewertung der Trophäenträger der Klasse römisch eins und römisch II des Rotwildes zu erfolgen hat.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Abschussliste; Abschussbuch

  1. Absatz einsZur Führung der Abschussliste (Paragraph 85, des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017) ist ausschließlich das von der Landesregierung gemäß Paragraph 158, Absatz 4, des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, bereit gestellte Muster der Anlage 2 zu verwenden.
  2. Absatz 2Das während des Jagdjahres erlegte, verendete oder gefallene Niederwild ist unverzüglich in einem Abschussbuch zu verzeichnen; in die Abschussliste sind die Jahressummen einzutragen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Bewertungsrichtlinien für Trophäen

  1. Absatz einsDie Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, haben zur Bewertung die Trophäen und den linken Unterkieferast ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert, vorzulegen, bei Rot- und Damwild ist die Trophäe mit dem Oberkiefer vorzulegen. Bei den Böcken des Rehwildes der Klasse römisch II ist die Vorlage des linken Unterkieferastes nicht erforderlich. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und den Unterkieferast während des laufenden und des ihm folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Bei Stopfpräparaten hat die Bewertung vor Beginn der Präparation zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Grundlage für die Bewertung sind in erster Linie die Gebissmerkmale (Zahnausbildung und Zahnabnutzung), die Verknöcherungsmerkmale am Schädel und weitere Merkmale an Kopf und Gebiss, die auf das Alter schließen lassen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Übergangsbestimmungen

Abschusspläne und Abschussverfügungen für das beim Inkrafttreten der Verordnung laufende Jagdjahr behalten ihre Gültigkeit.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 76 bis 90 der Bgld. Jagdverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2016,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraphen 3, und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Die Überschrift des Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2021, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft, gleichzeitig entfallen Paragraph 10, Absatz 3 bis 5.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2