Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Fassung vom 17.09.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 9. März 2017 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017)

StF: LGBl. Nr. 24/2017 (XXI. Gp. RV 759 AB 787) [CELEX Nr. 32009L0147]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

Präambel

§ 1

Ziele

§ 2

Jagdrecht

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Eigenjagdgebiet

§ 5

Zusammenhang von Grundflächen

§ 6

Teilung des Eigenjagdgebietes

§ 7

Entstehung oder Erweiterung eines Eigenjagdgebietes

§ 8

Jagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften

§ 9

Genossenschaftsjagdgebiet

§ 10

Umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege

§ 11

Auflassung von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten

§ 12

Jagdperiode und Jagdjahr

II. Hauptstück
Bildung von Jagdgebieten

§ 13

Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

§ 14

Schongebiete

§ 15

Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten

§ 16

Vorpachtrecht

§ 17

Änderungen im Vorpachtrecht

§ 18

Abrundung von Jagdgebieten

§ 19

Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten

§ 20

Ruhen der Jagd

III. Hauptstück
Verwaltung der Genossenschaftsjagd

§ 21

Jagdgenossenschaft

§ 22

Jagdausschuss

§ 23

Wahl des Jagdausschusses

§ 24

Wahlkommissionen

§ 25

Wahlliste

§ 26

Kundmachung; Wahlvorschläge

§ 27

Abstimmungsverfahren

§ 28

Wahlanfechtung

§ 29

Wahlordnung

§ 30

Geschäftsführung des Jagdausschusses

§ 31

Endigen der Funktion; Ersatzmitglieder

IV. Hauptstück
Verwertung der Genossenschaftsjagd

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 32

Art der Verwertung

§ 33

Eignung zur Pacht

§ 34

Einzelpersonen

§ 35

Jagdgesellschaft, juristische Person; Jagdleitung

2. Abschnitt
Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

§ 36

Beschlussfassung durch den Jagdausschuss

§ 37

Anzeige der Verpachtung

3. Abschnitt
Öffentliche Versteigerung

§ 38

Versteigerungsbedingungen

§ 39

Verbotene Vereinbarungen

§ 40

Kundmachung der Versteigerung

§ 41

Vorgang bei der Versteigerung

§ 42

Anzeige der erfolgten Versteigerung

4. Abschnitt
Verwertung der unverpachteten Genossenschaftsjagd

§ 43

Genossenschaftsjagdverwaltung

§ 44

Bestellung der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters

§ 45

Kosten der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten der Verpachtungen

§ 46

Kostenersatz

§ 47

Kaution

§ 48

Erlag des Pachtbetrages

§ 49

Erlag des Pachtbetrages für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet

§ 50

Verwendung des Pachtbetrages

§ 51

Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden

§ 52

Unterverpachtung; Weiterverpachtung

§ 53

Ausfertigung des Pachtvertrages

§ 54

Änderung des Pachtvertrages

§ 55

Auswirkung des Todes der Pächterin oder des Pächters oder Untergang der juristischen Person auf den Pachtvertrag

§ 56

Auflösung des Pachtvertrages

§ 57

Verfügung hinsichtlich der frei werdenden Genossenschaftsjagd

V. Hauptstück
Ausübung und Verwertung der Eigenjagd

§ 58

Verpachtung der Eigenjagd

§ 59

Ausübung der unverpachteten Eigenjagd

VI. Hauptstück
Erlangung der Berechtigung zum Jagen

1. Abschnitt
Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnis

Allgemeine Bestimmungen

§ 60

Voraussetzungen für das Jagen

§ 61

Jagdkarte

§ 62

Jagdgastkarten

§ 63

Jagdprüfung

§ 64

Verweigerung der Jagdkarte

§ 65

Entziehung der Jagdkarte

§ 66

Jagderlaubnis

2. Abschnitt
Beizjagd

§ 67

Voraussetzungen für die Beizjagd

3. Abschnitt
Abgaben und Vordrucke

§ 68

Jagdkartenabgabe

§ 69

Jagdkartenvordrucke

VII. Hauptstück
Jagdschutz und Jagdschutzorgane

§ 70

Jagdschutz

§ 71

Jagdschutzorgane

§ 72

Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan

§ 73

Bestätigung und Angelobung der Jagdschutzorgane

§ 74

Widerruf der Bestätigung als Jagdschutzorgan

§ 75

Prüfung zum Jagdschutzorgan

§ 76

Stellung und Befugnisse der Jagdschutzorgane

§ 77

Waffengebrauch der Jagdschutzorgane

VIII. Hauptstück
Schonvorschriften

1. Abschnitt

§ 78

Schuss- und Schonzeiten

§ 79

Verlängerung der Schonzeit; Einstellung des Abschusses

§ 80

Verkürzung der Schonzeit

2. Abschnitt
Verkehrsbeschränkungen

§ 81

Beschränkung des Verkehrs mit geschontem Wild und mit Eiern; Verkaufserlaubnisse

IX. Hauptstück
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

1. Abschnitt
Jagdwirtschaftliche Planung

§ 82

Wildstandregulierung

§ 83

Sonderbestimmungen zum Schutz von Weinbaukulturen

§ 84

Durchführung des Abschussplanes

§ 85

Abschussliste

§ 86

Trophäenbewertung

2. Abschnitt
Jagdbewirtschaftung

§ 87

Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung

§ 88

Wildfütterung

§ 89

Jagdeinrichtungen

§ 90

Jagdnotweg

§ 91

Wildfolge

§ 92

Jagdhunde

§ 93

Fangen von Wild

§ 94

Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten

§ 95

Verbote sachlicher Art

§ 96

Wildschutzgebiete

§ 97

Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd

3. Abschnitt
Hegeringe

§ 98

Bildung

§ 99

Hegeringleitung

4. Abschnitt
Vorschriften für jagdfremde Personen

§ 100

Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten

§ 101

Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen

X. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden

1. Abschnitt
Schadensverhütung

§ 102

Maßnahmen zum Schutz der Kulturen

§ 103

Jagdliche Beschränkung

§ 104

Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen

2. Abschnitt
Schadenersatzpflicht

§ 105

Haftung für Jagd- und Wildschäden

§ 106

Schäden durch Wechselwild

§ 107

Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild

§ 108

Rückgriffsrecht der oder des Verpflichteten

§ 109

Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen oder an der Feld- oder Waldgrenze

§ 110

Ermittlung des Jagd- und Wildschadens

3. Abschnitt
Verfahren

§ 111

Schlichtungsorgane

§ 112

Geltendmachung des Schadens

§ 113

Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 114

Aufteilung der Kosten des Verfahrens

§ 115

Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife

XI. Hauptstück
Interessenvertretung der Burgenländischen Jägerinnen und Jäger - Burgenländischer Landesjagdverband

1. Abschnitt
Burgenländischer Landesjagdverband und Organe

§ 116

(entfallen)

§ 117

(entfallen)

§ 118

(entfallen)

§ 119

(entfallen)

§ 120

(entfallen)

§ 121

(entfallen)

§ 122

(entfallen)

§ 123

(entfallen)

§ 124

(entfallen)

§ 125

(entfallen)

§ 126

(entfallen)

§ 127

(entfallen)

§ 128

(entfallen)

§ 129

(entfallen)

§ 130

(entfallen)

2. Abschnitt
Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk

§ 130

(entfallen)

§ 131

(entfallen)

§ 132

(entfallen)

§ 133

(entfallen)

§ 134

(entfallen)

§ 135

(entfallen)

§ 136

(entfallen)

§ 137

(entfallen)

§ 138

(entfallen)

§ 139

(entfallen)

§ 140

(entfallen)

§ 141

(entfallen)

§ 142

(entfallen)

§ 143

(entfallen)

§ 144

(entfallen)

§ 145

(entfallen)

3. Abschnitt
Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes auf Landesebene

§ 146

(entfallen)

§ 147

(entfallen)

§ 148

(entfallen)

§ 149

(entfallen)

§ 150

(entfallen)

§ 151

(entfallen)

§ 152

(entfallen)

§ 153

(entfallen)

§ 154

(entfallen)

§ 155

(entfallen)

XII. Hauptstück
Behörden, Jagdkataster und Jagdstatistik

§ 156

Jagdbeiräte

§ 157

(entfallen)

§ 158

Jagdkataster, digitale Abschusserfassung und Jagdstatistik

XIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 159

Anwendungsbereich

XIV. Hauptstück
Übertretungen und Strafen

§ 160

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

§ 161

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 162

Strafbestimmungen

§ 163

Verfall von Gegenständen

§ 164

Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

§ 165

Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

XV. Hauptstück
Jagdabgabe

§ 166

Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner

§ 167

Jagdwert

§ 168

Auskunftspflicht

§ 169

Einhebung der Jagdabgabe

XVI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 170

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 171

Funktionsperioden, Bescheide, Verfahren

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

Präambel

Freilebendes Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der Natur und ein Naturerbe unserer Heimat. Es ist als Teil unserer Kulturlandschaft in seiner Vielfalt und seinem natürlichen und historisch gewachsenen Beziehungsgefüge für nachfolgende Generationen möglichst zu bewahren.

Die Jagd hat den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit zu entsprechen und umfasst auch die Verpflichtung zur Hege des Wildes. Sie unterstützt die Nachhaltigkeit des Vorkommens einer artenreichen Tierwelt und leistet somit einen wichtigen Beitrag zum Naturschutz und zur Biodiversität. Sie stellt durch die nachhaltige Entnahme jagdbaren Wildes qualitativ hochwertige Lebensmittel zur Verfügung.

Die langfristige Sicherung der Wildpopulationen und eine an die Lebensräume angepasste jagdliche Bewirtschaftung ist ein dem Gemeinwohl dienender Beitrag. Die Jagd trägt in ihrer Vielfalt einen Teil zur gesamtgesellschaftlichen Verantwortung über ein integratives und nachhaltiges Wildtiermanagement bei.

Paragraph eins,

Ziele

Dieses Gesetz hat zum Ziel,

  1. Ziffer eins
    die naturnahe und nachhaltige Jagd auf freilebendes Wild in ihrer Vielfalt als generelle Nutzung von Wild durch weidgerechte Jagdausübung als Kulturgut zu erhalten und weiter zu entwickeln,
  2. Ziffer 2
    gesunde und stabile Wildpopulationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Belange in ihrer Artenvielfalt zu erhalten,
  3. Ziffer 3
    im Bestand bedrohtes Wild zu schützen, seine Populationen zu stärken und seine Lebensräume zu erhalten und zu verbessern,
  4. Ziffer 4
    den Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu sichern,
  5. Ziffer 5
    die Jagd als komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit, die praktisches und fachliches Wissen und Können voraussetzt, durch Aus- und Weiterbildung im Sinne des gesetzlichen Auftrages qualitativ sicher zu stellen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Jagdrecht

  1. Absatz einsDas Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfall den berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang zu.
  2. Absatz 2Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfasst ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
  3. Absatz 3Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
  4. Absatz 4Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Ziffer eins
      in Eigenjagdgebieten (Paragraph 4,) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (Paragraph 10, Absatz 3,) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,
    2. Ziffer 2
      in Genossenschaftsjagdgebieten (Paragraph 9,) die Jagdgenossenschaften (Paragraph 21,).
  5. Absatz 5Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (Paragraphen 16,, 36 ff, 38 ff, 52 und 58) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (Paragraphen 44 und 59) an dritte Personen übertragen werden.
  6. Absatz 6Personen, die nur auf Grund und im Rahmen einer Jagderlaubnis oder auf Grund eines Abschussauftrages (Abschussbeauftragte) jagen, sind nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsWild im Sinne dieses Gesetzes ist:
    1. Ziffer eins
      Haarwild:
      Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);
      Feldhase, Wildkaninchen;
      Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Goldschakal, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großes Wiesel oder Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze (Raubwild);
    2. Ziffer 2
      Federwild:
      Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasane, Wachtel, Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten, Reiher, Rallen, Kormoran, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Tierarten des Absatz eins, näher definieren.
  3. Absatz 3Als bewegtes Wild im Sinne dieses Gesetzes sind Wildtiere anzusehen, welche durch Jagdhunde und/oder Treiberinnen und Treiber zum Zweck der Erlegung mobilisiert werden.
  4. Absatz 4Wildbestandsveränderungen in umfriedeten Eigenjagdgebieten werden als Zu- und Abgänge bezeichnet. Abgänge sind Lebendabgabe, Abschüsse von Wildtieren und Fallwild. Zugänge sind alle Bestandserhöhungen außer der Geburt.
  5. Absatz 5Wildernde Hunde sind Hunde, die Wild gerade verfolgen oder reißen, oder auch solche, die sich der Einwirkung ihrer Besitzer zumindest vorübergehend entzogen haben und im Jagdgebiet allein umherstreifen, also außer Reich- und Rufweite ihrer Besitzerin oder ihres Besitzers sind.
  6. Absatz 6Eine Kirrung dient der punktuellen Anlockung von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.
  7. Absatz 7Eine Notzeit liegt dann vor, wenn das Wild wegen Witterungs- und Bodenverhältnissen (zB hohe, gefrorene Schneedecke, Zeiten nach langen Schnee- oder Kälteperioden, Überschwemmungen, lang andauernde Trockenheit oder ähnliche Naturereignisse) eine ausreichende natürliche Äsung und Wasserversorgung nicht erlangen kann.
  8. Absatz 8Unter offener Gehegehaltung wird die Haltung von Federwild in Gehegen verstanden, die in erster Linie dem bestmöglichen Schutz dieser Wildarten vor Raubwild und Raubzeug gemäß Paragraph 70, Absatz eins, dient und gewährleistet, dass das Federwild jederzeit fliegend frei ein- oder auswechseln kann. Im Rahmen der offenen Gehegehaltung darf das Federwild nicht, wie durch Aufscheuchen, Schnabelbrennen, Schnabelsperren oder Flügelstutzen, gequält werden.
  9. Absatz 9Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister ist ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde, welches in einem Dienstverhältnis mit dem Land Burgenland steht oder mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde. In ihrer Funktion sind auf eine Bezirksjägermeisterin oder einen Bezirksjägermeister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Bestimmungen des Paragraph 100, nicht anzuwenden. Im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit einer Bezirksjägermeisterin oder eines Bezirksjägermeisters hat die Landesjagdkoordinatorin oder der Landesjagdkoordinator eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister zur Vertretung zu entsenden.
  10. Absatz 10Landesjagdkoordinatorin oder Landesjagdkoordinator ist ein Organ der Landesregierung, welches in einem Dienstverhältnis mit dem Land Burgenland steht oder von der Landesregierung mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde. Wesentliche Aufgaben der Landesjagdkoordinatorin oder des Landesjagdkoordinators sind die Koordination von übergeordneten jagdlichen Maßnahmen, die jagdliche Abstimmung der Abschussplanung und Trophäenbewertung zwischen den Jagdbezirken sowie die Organisation von Schulungs- und Informationsveranstaltungen. Im Verhinderungsfall hat das für Jagdangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung zu entscheiden, wer die Landesjagdkoordinatorin oder den Landesjagdkoordinator vertritt.
  11. Absatz 11Das gesamte Landesgebiet ist in Jagdbezirke gegliedert. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk zusammengefasst sind.
  12. Absatz 12Bereichshundeführer sind Hundeführer, die sich bereiterklären, für die Nachsuche mit ihren entsprechend der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes ausgebildeten Jagdhunden zu Verfügung zu stehen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Eigenjagdgebiet

  1. Absatz einsDie Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
  2. Absatz 2Wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihr oder ihm und der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Jagdfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht.
  3. Absatz 3Eine durch eine Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke oder durch eine Flurbereinigung verursachte Veränderung des Besitzstandes gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Absatz 2,
  4. Absatz 4Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Jagdfläche, die das nach Absatz eins und 2 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Jagdfläche mit einem in den Ländern Niederösterreich oder Steiermark gelegenen, derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehörigen Eigenjagdgebiete zusammenhängt und wenn außerdem durch die in den erwähnten Nachbarländern geltenden Landesjagdgesetze den Eigentümerinnen und Eigentümern von im Burgenland liegenden Eigenjagdgebieten die gleiche Begünstigung hinsichtlich ihrer in diesen Ländern gelegenen Jagdflächen, die mit ihren Eigenjagdgebieten im Burgenland zusammenhängen, zugestanden ist. Auf den im Burgenland gelegenen Gebietsteilen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu verstehen, auf denen die Jagd nicht ruht.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Zusammenhang von Grundflächen

  1. Absatz einsDer jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist gegeben, wenn sie auch nur in einem Punkt zusammenstoßen.
  2. Absatz 2Werden jedoch Teile einer Grundfläche bloß durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn auf den die Verbindung bildenden Grundstücken die Jagd nicht ruht.
  3. Absatz 3Wege, Straßen, Triften, Bahnkörper, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundflächen durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzügen den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang nicht her. Inseln sind als mit Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten. Besteht kein Einvernehmen über die Inanspruchnahme des Jagdrechtes bei Fallwild auf diesen Grundstücken, so hat der oder die Eigenjagdberechtigte die Verpflichtung zur Aneignung des Fallwildes innerhalb des in dem Eigenjagdgebiet gelegenen Längenzuges. Das Fallwild ist in diesem Fall in deren oder dessen Abschusslisten einzutragen und auf deren oder dessen Abschussplan anzurechnen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Teilung des Eigenjagdgebietes

  1. Absatz einsGeht im Laufe der Jagdperiode ein Grundbesitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des Paragraph 4, angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 2Jene Teile des geteilten Grundeigentums hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des Paragraph 16, eintretenden Vorpachtrechtes. Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen. Der Antrag hat die Zustimmungserklärung der Pächterin oder des Pächters des Genossenschaftsjagdgebietes zu enthalten. Liegt kein Antrag vor, erfüllt der verbleibende Teil des Eigenjagdgebietes aber nicht mehr die Mindestjagdfläche von 115 ha, fallen diese Grundstücke dem Genossenschaftsjagdgebiet mit Beginn des nächsten Jagdjahres zu.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Entstehung oder Erweiterung eines Eigenjagdgebietes

  1. Absatz einsEntsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein neues Eigenjagdgebiet im Sinne des Paragraph 4,, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiet erst mit der nächsten Jagdperiode ein, wenn es gemäß Paragraph 13, angemeldet und als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.
  2. Absatz 2Eine Erweiterung des Eigenjagdgebietes während der laufenden Jagdperiode ist auf Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten durch die Behörde festzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Genossenschaftsjagdgebiet, zu welchem die Grundstücke bislang gehörten, weiterhin eine Jagdfläche von mindestens 115 ha aufweist und
    2. Ziffer 2
      der Antrag die Zustimmungserklärung des Jagdausschusses des betroffenen Genossenschaftsjagdgebietes sowie die Zustimmung der Pächterin oder des Pächters des Genossenschaftsjagdgebietes sowie allenfalls der Pächterin oder des Pächters des Eigenjagdgebietes enthält.
  3. Absatz 3Sollten die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, nicht vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, dennoch eine Erweiterung des Eigenjagdgebietes festzustellen und eine Anpassung des Jagdpachtbetrages durch den Jagdausschuss für das betroffene Genossenschaftsjagdgebiet vorzunehmen. Die Pächterin oder der Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes kann in diesem Fall bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung der Angemessenheit der Pachtzinsminderung verlangen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Jagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften

  1. Absatz einsEiner Gemeinde steht das Eigenjagdrecht (Paragraph 4,) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundstücke zu, unbeschadet ob sie im eigenen oder fremden Gemeindegebiet liegen.
  2. Absatz 2Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Eigenjagdrecht der Gemeinschaft zu.
  3. Absatz 3Die in den Absatz eins und 2 erwähnten Eigenjagdrechte sind nach den Bestimmungen des Paragraph 58, auszuüben.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Genossenschaftsjagdgebiet

  1. Absatz einsDie im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
  2. Absatz 2Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (Paragraph 15, Absatz eins und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (Paragraph 15, Absatz 3,) anzusehen.
  3. Absatz 3Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege

  1. Absatz einsWildgehege sind Schau- oder Zuchtgehege, die der Schaustellung, der Wissenschaft oder der Produktion von Fleisch oder anderen tierischen Produkten (Farmwildgehege) dienen.
  2. Absatz 2Wer beabsichtigt, ein Schau-, Zucht- oder ein Farmwildgehege zu errichten, hat dies vor der Errichtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Lageplan sowie der Nachweis der Eigentumsverhältnisse und die Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen oder Eigentümer beizulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von acht Wochen die Errichtung zu untersagen, wenn jagdliche oder wildökologische Interessen der Errichtung entgegenstehen. Vor Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind die angrenzenden Jagdausübungsberechtigten zu hören.
  3. Absatz 3Umfriedete Eigenjagdgebiete sind der Wildhege gewidmete und hierfür geeignete zusammenhängende Grundflächen, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdgehege bzw. -gatter bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen wurden. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines umfriedeten Eigenjagdgebietes steht die Befugnis zur Eigenjagd zu. Die Bewilligung von bisher nicht genehmigten oder zur Kenntnis genommenen umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nicht möglich.
  4. Absatz 4Die Betreiber von umfriedeten Eigenjagdgebieten haben Aufzeichnungen über den Zeitpunkt und die Anzahl der Zu- und Abgänge sowie über den Aufzuchtsort (Herkunft) der Zugänge der Stücke gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu führen. Diese tagesaktuellen Aufzeichnungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5Es dürfen jährlich ausschließlich von 1. Oktober bis 31. Jänner, maximal an fünf Tagen und nach Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Basis eines vom Bewilligungswerber im Antrag vorzulegenden Jagdkonzeptes Jagden auf bewegtes Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten abgehalten werden. Das Jagdkonzept muss den Zielen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 entsprechen und hat daher neben konkreten Angaben zur Jagdart und zum geplanten Jagdablauf insbesondere den Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu berücksichtigen. Zudem dürfen im Jänner Hunde zum Bewegen des Wildes nur in jenen umfriedeten Eigenjagdgebieten eingesetzt werden, in denen ausschließlich Schalenwild der Art Schwarzwild vorkommt. Für jede Jagd auf bewegtes Wild ist ein eigener Antrag zu stellen. Die Bewilligung kann auch unter Setzung von Auflagen bezüglich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bezüglich der Jagdart erfolgen. Um die Einhaltung der geltenden Bestimmungen überprüfen zu können, ist der Jagdtermin der Bezirksverwaltungsbehörde im Antrag mitzuteilen, damit Vertreter der Behörde zur Jagd entsandt werden können.
  6. Absatz 6Zugänge können zum Zwecke der Bestandsergänzung erfolgen, jedoch nur unter der Auflage, dass das Wild nur in den Monaten Oktober, November und Dezember eingebracht wird und in einem Separationsgatter innerhalb des umfriedeten Eigenjagdgebietes vier Monate lang zu halten ist, um eine behördliche Kontrolle gewährleisten zu können.
  7. Absatz 7Die Zugänge sind spätestens vier Wochen vor Einbringung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Mitteilung hat die Wildart gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die Anzahl der Tiere, getrennt nach Alter und Geschlecht, die Herkunft, den voraussichtlichen Tag der Ankunft sowie eine Begründung für den Zugang zu enthalten. Kurzfristige Terminänderungen für den Zugang sind der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend bekannt zu geben.
  8. Absatz 8Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist als Wild im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 5 Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, anzusehen.
  9. Absatz 9Behördliche Organe haben die notwendigen Erhebungen durchzuführen, um bei etwaigen nicht Einhalten der Bestimmungen der Absatz 3 bis 8 die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
  10. Absatz 10Werden die gemäß Absatz 9, auferlegten Maßnahmen zum wiederholten Mal binnen drei Jahren nicht umgesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Auflassung des umfriedeten Eigenjagdgebietes aufzutragen.
  11. Absatz 11Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 4,, 5, 6, 16 und 18 zu prüfen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Auflassung von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten

  1. Absatz einsWerden Wildgehege oder umfriedete Eigenjagdgebiete freiwillig, auf Anordnung der Behörde oder auf Grund eines Gesetzes aufgelassen, so sind Einfriedungen von Flächen zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
  2. Absatz 2Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Wildgeheges oder des umfriedeten Eigenjagdgebietes sicherzustellen, dass nur jene Wildarten in die freie Wildbahn bei gleicher Wilddichte gelangen, die auch in den benachbarten Jagdgebieten vorkommen.
  3. Absatz 3Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (Paragraph 16,) festgestellt wird.
  4. Absatz 4Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.
  5. Absatz 5Betreiberinnen oder Betreiber eines Wildgeheges haben das Auswechseln eines im Wildgehege gehaltenen Tieres der oder dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die so entkommenen Tiere gelten als zahm im Sinne des Paragraph 384, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,.
  6. Absatz 6Die Betreiberin oder der Betreiber eines Wildgeheges zur Fleischgewinnung, eines Zucht- oder Schaugeheges darf das aus seinem Gehege ausgewechselte Wild im Rahmen der in Paragraph 384, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten verfolgen, betäuben und einfangen. Weiters darf sie oder er das ausgewechselte Wild im Rahmen der in Paragraph 384, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten unter folgenden Voraussetzungen töten, sich aneignen oder die oder den Jagdausübungsberechtigten dazu ermächtigen:
    1. Ziffer eins
      erfolgte Meldung des Auswechselns (Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      Verständigung und Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten von der Absicht, das entkommene Tier zu töten,
    3. Ziffer 3
      Besitz einer gültigen Jagd- oder Jagdgastkarte,
    4. Ziffer 4
      Vorhandensein einer sichtbaren Markierung am betreffenden Tier.
    Die auf Grund dieser Bestimmungen getöteten Tiere sind nicht auf den Abschussplan anzurechnen und nicht in der Abschussliste anzuführen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

§ 12 Abs. 1 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.

Text

Paragraph 12,

Jagdperiode und Jagdjahr

  1. Absatz einsDie Jagdperiode beträgt neun Jahre.
  2. Absatz 2Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 13

Text

römisch II. Hauptstück
Bildung von Jagdgebieten

Paragraph 13,

Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

  1. Absatz einsDie Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.
  2. Absatz 2Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (Paragraphen 4 und 10 Absatz 3,) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind;
    2. Ziffer 2
      Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind;
    3. Ziffer 3
      ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
  3. Absatz 3War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Absatz 2, nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen.
  4. Absatz 4Jedes Jagdgebiet ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Dazu hat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen:
    1. Ziffer eins
      welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (Paragraph 4,) anerkannt werden, welche Gesamtjagdfläche die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht;
    2. Ziffer 2
      auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ruht, mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche;
    3. Ziffer 3
      für welche Flächen Vorpachtrechte (Paragraph 16,) eingeräumt werden.
  5. Absatz 5Grundstücke, die innerhalb der in Absatz 2, festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet. Dazu hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausschuss alle Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, in jenen Katastralgemeinden, in denen kein Eigenjagdgebiet anerkannt wurde, alle Grundstücke bekannt zu geben. Der Jagdausschuss hat dann binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Grundstücke unter Einbindung der oder des Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes zu prüfen, welche Flächen bejagbar sind. Stellt der Jagdausschuss fest, dass Flächen nicht als Jagdgebiet erfasst sind oder Flächen erfasst sind, die nicht bejagbar sind, so hat der Jagdausschuss diese der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern bekannt zu geben. Erfolgt keine Meldung des Jagdausschusses innerhalb der Frist, so gehören jene Grundstücksflächen zur Jagdfläche des Genossenschaftsjagdgebietes, die dem Jagdausschuss übermittelt wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid auszusprechen, welche Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, auf welchen Grundstücken die Jagd ruht und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (Paragraphen 15,, 18 und 19).

§ 14

Text

Paragraph 14,

Schongebiete

Schongebiete sind zusammenhängende Teile der Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiete, auf denen Hasen, Fasane und Rebhühner in den letzten beiden Jagdjahren der jeweiligen Jagdperiode nicht bejagt werden dürfen. Die Schongebiete haben 20% der jeweiligen Jagdfläche zu betragen und können in den Pachtverträgen festgelegt werden. Schongebiete können von der Verpächterin oder dem Verpächter bis zum Beginn des vorletzten Jahres der Jagdperiode auf andere Gebiete verlegt werden; hievon sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Pächterin oder der Pächter unverzüglich zu verständigen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten

  1. Absatz einsWenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, dass die benachbarten Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist.
  2. Absatz 2Umfasst ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 ha Jagdfläche und wird es nicht nach den Bestimmungen des Absatz eins, mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Genossenschaftsjagdgebiet mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen, wenn eine solche Vereinigung möglich und mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist.
  3. Absatz 3Wenn der Jagdausschuss die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann zu verfügen, wenn sie im Interesse der Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist, doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 500 ha betragen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Vorpachtrecht

  1. Absatz einsAnlässlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
  2. Absatz 2Die oder der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluss vor allen anderen zu pachten.
  3. Absatz 3Ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha Jagdfläche nicht erreichender Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder wenn ein solcher Teil von einem oder mehreren Jagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im Übrigen an ein oder mehrere Genossenschaftsjagdgebiete oder an ein fremdes Staatsgebiet oder Landesgebiet angrenzt.
  4. Absatz 4Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes gemäß Absatz 3, das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
  5. Absatz 5Werden Vorpachtrechte im Sinne des Absatz 3, von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jener oder jenem Jagdausübungsberechtigten zu, deren oder dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
  6. Absatz 6Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte im Sinne des Absatz 3, das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welcher eigenjagdberechtigten Person im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
  7. Absatz 7Wird das Vorpachtrecht festgestellt, hat der Jagdausschuss mit der oder dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und diesen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Besteht betreffend den Pachtbetrag über die Vorpachtflächen kein Einvernehmen, ist jener Pachtbetrag für die Ermittlung des Pachtentgelts heranzuziehen, der im Genossenschaftsjagdgebiet, dem die Vorpachtfläche vor Feststellung des Vorpachtrechtes angehört hat, erzielt wird. In Ermangelung eines solchen, ist der Durchschnitt des Hegeringpachtentgelts für die Berechnung des Pachtbetrages heranzuziehen. Ist der Pachtbetrag für das Eigenjagdgebiet höher, richtet sich der Pachtbetrag für den Jagdeinschluss nach diesem. Sollte einvernehmlich auf eine Abgeltung des Vorpachtrechtes verzichtet werden und ein Ausgleich durch Flächentausch gewählt werden, ist dieser in einem Vertrag über das Vorpachtrecht mit Lage (Grundstücksnummern und Gesamtausmaß) festzulegen und gleichzeitig mit Anzeige des Pachtvertrages vorzulegen, ebenso wie einvernehmliche Änderungen während der laufenden Periode.
  8. Absatz 8Macht die oder der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluss keinen Gebrauch, so ist sie oder er verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person sowie den in deren Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümerinnen oder die Eigentümer aller den Jagdeinschluss umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des Paragraph 90, (Jagdnotweg) maßgebend, insofern nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Änderungen im Vorpachtrecht

Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Abrundung von Jagdgebieten

  1. Absatz einsDen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen bzw. Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen.
  2. Absatz 2Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins und 2 erfolgt. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.
  3. Absatz 3Die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundflächen ist mit jenem Betrag zu entschädigen, der in dem Jagdgebiet, aus dem die betreffende Jagdfläche stammt, erzielt wird. Handelt es sich dabei um ein unverpachtetes Eigenjagdgebiet, ist der Durchschnitt des Hegeringpachtentgelts für die Berechnung heranzuziehen.
  4. Absatz 4Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Absatz 2, kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten

Die nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 15 und 18 Absatz 2 bis 4 getroffenen Verfügungen bleiben so lange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden, längstens jedoch bis zum Ende der jeweils laufenden Jagdperiode. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Jagdausschüsse bzw. Eigenjagdberechtigten von Amts wegen oder über Antrag mindestens eines der Beteiligten dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung bzw. Abrundung der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung verfügter Vereinigungen oder Zerlegungen gerichteten Anträge sind im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Anträge auf Aufhebung oder Abänderung von verfügten Abrundungen können jederzeit während des Laufes der Jagdperiode an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. Die Aufhebung oder Abänderung der Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Ruhen der Jagd

  1. Absatz einsAuf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten, in Wildgehegen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, auf öffentlichen Anlagen, auf abgegrenzten Sportanlagen, auf Golfplätzen und auf jenen Gebieten, auf denen die Jagd kraft anderer gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ruht die Jagd.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd von Amts wegen oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers solcher Grundflächen zu verfügen, die durch eine feste Einfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Einfriedung auf einem anderen Weg als durch die an der Einfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist. Die Verfügung wird ab dem folgenden Jagdjahr wirksam und bleibt so lange aufrecht, bis sie eingeschränkt oder aufgehoben wird.
  3. Absatz 3Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet Paragraph 20, keine Anwendung.
  4. Absatz 4Auf den in den Absatz eins und 2 bezeichneten Grundflächen darf das Wild nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers getrieben oder erlegt werden. Auch dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
  5. Absatz 5Der oder dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Absatz eins und 2 bezeichneten Grundflächen gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen.

§ 21

Text

römisch III. Hauptstück
Verwaltung der Genossenschaftsjagd

Paragraph 21,

Jagdgenossenschaft

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Jagdausschuss

  1. Absatz einsDie Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).
  2. Absatz 2Der Jagdausschuss besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall aus deren oder dessen Stellvertretung, und aus sechs von der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Funktion des Jagdausschusses beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung (Paragraph 30, Absatz eins,) und dauert so lange, bis sich der neue Jagdausschuss konstituiert hat oder bis feststeht, dass die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben haben (Paragraph 26, Absatz 4,).
  3. Absatz 3Zu Mitgliedern eines Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (Paragraph 15, Absatz eins und 2) sind außer den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertretung, jener Gemeinden berufen, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit die Obfrau oder den Obmann und deren oder dessen Stellvertretung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Wahl des Jagdausschusses

  1. Absatz einsWahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
  2. Absatz 2Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als 20 Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Absatz 3Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und die keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 18, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der geltenden Fassung, darstellen würden. Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen oder Miteigentümern für deren bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Wahlkommissionen

  1. Absatz einsZur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen berufen. Für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (Paragraph 15, Absatz eins und 2) besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, hat den Vorsitz zu führen. Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amtes als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglieder sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in den Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorhergehenden Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Wahlliste

  1. Absatz einsZum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebietes alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft, gegliedert nach deren Anteilen, in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen.
  2. Absatz 2Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete zerlegt worden (Paragraph 15, Absatz 3,), so ist für jeden dieser Teile von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste anzulegen.
  3. Absatz 3Sind benachbarte Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden (Paragraph 15, Absatz eins und 2), so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste (Teilwahlliste) anzulegen.
  4. Absatz 4Die Wahlliste (Teilwahlliste) ist binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz eins, bestimmten Frist durch zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde aufzulegen, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war. Die Auflegung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben.
  5. Absatz 5Über die Einsprüche entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Kundmachung; Wahlvorschläge

  1. Absatz einsBinnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) ist die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung, in der alle näheren Umstände über die Wahl enthalten sind, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auszuschreiben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des Genossenschaftsjagdgebietes bilden, die Wahllisten der einzelnen Teile einzuholen und sodann die Wahl auszuschreiben. Zwischen Ausschreibung und Durchführung hat ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen.
  2. Absatz 2Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister am jeweiligen Gemeindeamt einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Der Wahlvorschlag hat die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, das Verzeichnis der Wahlwerbenden, die Zustimmung der Wahlwerbenden zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und eine zustellungsbevollmächtigte Vertretung zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Überprüfung der Wahlvorschläge erfolgt durch die Wahlkommission.
  4. Absatz 4Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30% der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraphen 30 und 31 finden sinngemäß Anwendung, Paragraph 31, jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.
  5. Absatz 5Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann zwei Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen zur Wahlhandlung entsenden.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Abstimmungsverfahren

  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet und leitet die Wahlhandlung und sorgt für Ruhe und Ordnung.
  2. Absatz 2Zur Wahl des Jagdausschusses sind als Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt:
    1. Ziffer eins
      alle natürlichen Personen, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    2. Ziffer 2
      die gesetzliche Vertretung von Personen, die die Voraussetzung nach Ziffer eins, nicht erfüllen;
    3. Ziffer 3
      Personen, die als Erwachsenenvertreterinnen oder Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 273, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, für Mitglieder der Jagdgenossenschaft bestellt sind;
    4. Ziffer 4
      durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte juristischer Personen oder von Personengesellschaften des Handelsrechtes;
    5. Ziffer 5
      durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte von Miteigentumsgemeinschaften, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind.
  3. Absatz 3Eine Vollmacht nach Absatz 2, kann auch mündlich vor der Wahlkommission erteilt werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
  4. Absatz 4Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt.
  5. Absatz 5Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission zu verlautbaren.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Wahlanfechtung

  1. Absatz einsDas Wahlergebnis kann von den zustellbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.
  2. Absatz 2Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister am jeweiligen Gemeindeamt schriftlich einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Wahlordnung

Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren, insbesondere über die Bildung der Wahlkommissionen, die Anlage der Wahlliste, das Einspruchsverfahren gegen die Wahlliste, die Ausschreibung der Wahl, die Wahlvorschläge, das Abstimmungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Anfechtung der Wahl werden durch die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Wahlordnung für den Jagdausschuss getroffen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Geschäftsführung des Jagdausschusses

  1. Absatz einsWurde ein Jagdausschuss rechtsgültig gewählt, so ist die erste Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des größten Genossenschaftsjagdgebietes, binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung einzuberufen. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten. Bei der ersten Sitzung sind jedenfalls die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. Weiters ist für Kassenführung und Schriftführung jeweils eine Person zu bestellen, die nicht dem Jagdausschuss angehören muss. Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.
  2. Absatz 2Die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung kann von den Mitgliedern des Jagdausschusses wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden. Paragraph 28, Absatz 2, gilt sinngemäß. Eine etwaige Anfechtung der Wahl hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher auch dem Antritt des Amtes nicht entgegen.
  3. Absatz 3Die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung können vom Jagdausschuss abgewählt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses.
  4. Absatz 4Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung vertreten. Ist auch die Stellvertretung verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses die Vertretung zu übernehmen.
  5. Absatz 5Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Jagdausschusses von der Obfrau oder dem Obmann unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer dem Vorsitz mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnahm. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Die Einladung ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt die Obfrau oder der Obmann, bei der ersten Sitzung bis zu deren oder dessen Wahl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Absatz eins,).
  6. Absatz 6Die Obfrau oder der Obmann hat den Jagdausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Bekanntgabe mindestens eines Verhandlungsgegenstandes verlangt. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
  7. Absatz 7Die Mitglieder des Jagdausschusses haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein gewähltes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Obfrau oder dem Obmann mitzuteilen und kann eine Ersatzperson seiner wahlwerbenden Gruppe unter Hinweis auf die Tagesordnung mit der Vertretung betrauen.
  8. Absatz 8Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn es durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder wenn ihm ein Vorteil zugewendet werden soll oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. Das gleiche gilt, wenn sich die Beschlussfassung des Jagdausschusses hinsichtlich dieser Angelegenheiten auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder auf die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner eines Jagdausschussmitgliedes oder auf Verwandte oder Verschwägerte bis einschließlich des zweiten Grades bezieht.
  9. Absatz 9Den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ist die Teilnahme an den Sitzungen des Jagdausschusses gestattet. Bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd ist über Verlangen eines Mitgliedes des Jagdausschusses geheim abzustimmen.
  10. Absatz 10Die Beschlüsse des Jagdausschusses, ausgenommen die Beschlüsse nach Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 50, Absatz 6,, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau oder des Obmannes den Ausschlag. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitz, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Jagdausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben und die möglichst verschiedenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren. Die Beschlüsse sind binnen drei Werktagen an der Amtstafel der Gemeinde zwei Wochen hindurch kundzumachen.
  11. Absatz 11Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Die Aufhebung eines Beschlusses des Jagdausschusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Obfrau oder der Obmann oder der Jagdausschuss berufen sind, auf Kosten der Jagdgenossenschaft selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist vom Jagdausschuss nicht durchgeführt wurden und der Jagdgenossenschaft ansonsten Nachteile erwachsen würden. Hiebei kann von der Bezirksverwaltungsbehörde auch eine geeignete Verwalterin oder ein geeigneter Verwalter bestellt werden. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Einschau in die Einnahmen und Ausgaben des Jagdausschusses halten, die Gebarung überprüfen und sich dazu bezughabende Unterlagen vorlegen lassen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Endigen der Funktion; Ersatzmitglieder

  1. Absatz einsDas Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Jagdausschusses erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Tod;
    2. Ziffer 2
      durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses;
    3. Ziffer 3
      durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft;
    4. Ziffer 4
      durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 2,).
  2. Absatz 2Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag der Obfrau oder des Obmannes des Amtes mit Bescheid für verlustig zu erklären,
    1. Ziffer eins
      wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschusssitzungen;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher die Wählbarkeit in den Jagdausschuss ausgeschlossen hätte.
  3. Absatz 3An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
  4. Absatz 4Wenn die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses ihren oder seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese oder diesen mit Bescheid des Amtes als Obfrau oder Obmann zu entheben und die Wahl einer neuen Obfrau oder eines neuen Obmannes zu veranlassen.

§ 32

Text

römisch IV. Hauptstück
Verwertung der Genossenschaftsjagd

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 32,

Art der Verwertung

  1. Absatz einsDie Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den Paragraph 16, Absatz 7 und Paragraph 43, ergebenden Ausnahmen
    1. Ziffer eins
      im Wege des freien Übereinkommens (Paragraph 36,) oder
    2. Ziffer 2
      im Wege der öffentlichen Versteigerung (Paragraphen 38, ff) zu verpachten.
    Der Jagdausschuss hat in der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu fällen, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen hat. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu versteigern.
  2. Absatz 2Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 36, Absatz 3,, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
  3. Absatz 3Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Eignung zur Pacht

Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:

  1. Ziffer eins
    eine einzelne physische Person, oder
  2. Ziffer 2
    zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft Paragraph 35,), oder
  3. Ziffer 3
    juristische Personen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Einzelpersonen

  1. Absatz einsZur Pachtung sind Personen nur zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      ihnen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (Paragraph 64,),
    2. Ziffer 2
      die in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre im Besitz einer burgenländischen Jahresjagdkarte oder im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten Jagdkarte waren,
    3. Ziffer 3
      sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächterin oder Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächterin oder Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, können für einen angemessenen Zeitraum, jedoch längstens für die Dauer einer Jagdperiode, von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3Gemeinden, agrarische Gemeinschaften oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, dass ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, zugelassen.
  4. Absatz 4Liegt der Hauptwohnsitz der Pächterin oder des Pächters nicht im Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk, so ist von der Pächterin oder dem Pächter eine im Verwaltungsbezirk oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte Person als Vertretung zu bestellen und diese der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen nach Beginn des Pachtverhältnisses anzuzeigen. Die Vertretungsbefugnis umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Entgegennahme von Schriftstücken im Zusammenhang mit der Pachtung des Jagdgebietes,
    2. Ziffer 2
      die Entgegennahme von Schadensmeldungen gemäß Paragraph 112,

§ 35

Text

Paragraph 35,

Jagdgesellschaft, juristische Person; Jagdleitung

  1. Absatz einsWenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft). Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz 4, gelten für die Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte eine Jagdleiterin oder einen Jagdleiter sowie eine Jagdleiterstellvertreterin oder einen Jagdleiterstellvertreter zu bestellen, die oder der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß Paragraph 34, Absatz eins, besitzt. Die übrigen Mitglieder müssen volljährig sein und die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, erbringen.
  3. Absatz 3Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten und Wohnsitz, die bestellte Jagdleiterin oder den bestellten Jagdleiter, die bestellte Stellvertretung sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag müssen Regelungen für das freiwillige Ausscheiden von Mitgliedern aus der Jagdgesellschaft getroffen werden und es muss die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
  4. Absatz 4Zum Abschluss des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.
  5. Absatz 5Auf die ersten 115 ha Jagdfläche dürfen höchsten zwei Jagdgesellschafterinnen oder Jagdgesellschafter, je weitere 115 ha Jagdfläche kann höchstens eine Jagdgesellschafterin oder ein Jagdgesellschafter entfallen.
  6. Absatz 6Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Jagdgesellschaft oder eines ihrer Mitglieder nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt, oder
    2. Ziffer 2
      die Jagdleiterin, der Jagdleiter und die Stellvertretung nicht die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins und 2 erfüllt, oder
    3. Ziffer 3
      der Gesellschaftsvertrag nicht die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllt, oder
    4. Ziffer 4
      die in Absatz 5, genannte Höchstzahl an Gesellschaftsmitgliedern überschritten wird.
  7. Absatz 7Die Erbinnen und Erben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.
  8. Absatz 8Jede Aufnahme einer Jagdgesellschafterin oder eines Jagdgesellschafters ist an die Zustimmung des Jagdausschusses gebunden. Sie ist überdies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme binnen acht Wochen zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 6, sinngemäß vorliegen.
  9. Absatz 9Das freiwillige Ausscheiden sowie der Ausschluss eines Gesellschaftsmitgliedes ist dem Jagdausschuss und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn die Jagdleiterin oder der Jagdleiter oder die Stellvertretung ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, entsprechendes Mitglied zur Jagdleiterin oder zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, nicht mehr entsprechen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Pachtverhältnis aufzulösen. Mit Zustimmung des Jagdausschusses kann das Pachtverhältnis auch mit einem verbleibenden Mitglied der Jagdgesellschaft als Einzelpachtverhältnis fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllt werden.
  10. Absatz 10Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächterin oder Jagdpächter treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt werden.
  11. Absatz 11Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern die Jagdleiterin oder der Jagdleiter deren oder dessen Stellvertretung nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk den Hauptwohnsitz hat, eine in diesem Verwaltungsbezirk oder angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte zur gemeinsamen Vertretung befugte Person zu bestellen und diese der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis gilt Paragraph 34, Absatz 4,
  12. Absatz 12Juristische Personen sind zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes zuzulassen, wenn sie je eine Person mit der Jagdleitung sowie eine Person mit der Jagdleitungsstellvertretung betrauen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 erfüllt und die in allen Belangen der ordentlichen Jagdbetriebsführung vertretungsbefugt ist. Absatz 11, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 36

Text

2. Abschnitt
Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

Paragraph 36,

Beschlussfassung durch den Jagdausschuss

  1. Absatz einsEine Genossenschaftsjagd kann im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies gemäß Paragraph 32, Absatz eins, beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Interessen der Jagdgenossenschaft widerspricht.
  2. Absatz 2Zusätzlich zum Beschluss gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ist ein Beschluss des Jagdausschusses in der laufenden Jagdperiode zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt. Hiefür ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jagdausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist binnen fünf Werktagen gemeinsam mit dem Beschluss gemäß Paragraph 32, Absatz eins, durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und überdies binnen fünf Werktagen ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundflächen verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls an der Amtstafel der Gemeinde und ortsüblich kundzumachen.
  3. Absatz 3Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer der Jagdperiode ist auch dann zulässig, wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode kraft Gesetzes erloschen ist oder rechtskräftig aufgelöst wurde. Der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses ist binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, zu fassen.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Anzeige der Verpachtung

  1. Absatz einsDie Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in Paragraph 36, Absatz 2, angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz 2, binnen fünf Werktagen der Bezirksverwaltungsbehörde formlos anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Absatz eins, aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des Paragraph 36, Absatz eins und 2, entspricht oder entsprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss oder die Beschlüsse erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.
  3. Absatz 3Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist die Beschlüsse nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung der Beschlüsse durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung der Beschlüsse erkannt hat.
  4. Absatz 4Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.

§ 38

Text

3. Abschnitt
Öffentliche Versteigerung

Paragraph 38,

Versteigerungsbedingungen

  1. Absatz einsIm Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an diejenige Person zu verpachten, die das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieterinnen und Bieter, die nach den Bestimmungen der Paragraphen 33,, 34 und 35 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck hat der Jagdausschuss in der laufenden Jagdperiode die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung vorgeschriebenen Musters zu verwenden. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, dass der bei der Versteigerung erzielte Pachtbetrag sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im Paragraph 39, angeführten Verbote hinzuweisen.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Verbotene Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die

  1. Ziffer eins
    das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder
  2. Ziffer 2
    zugunsten einer oder eines oder mehrerer Mitbietender vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtbetrag oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird,
sind verboten und rechtsunwirksam.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Kundmachung der Versteigerung

  1. Absatz einsDer Zeitraum zwischen der Kundmachung der Versteigerung, die vom Jagdausschuss mit Beschluss festzulegen ist, und dem Versteigerungstermin muss mindestens vier Wochen betragen. Die Kundmachung des Versteigerungstermins hat binnen fünf Werktagen ab Beschlussfassung durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Kundmachung hat Ort und Zeit der Versteigerung, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, das zu erlegende Leggeld (Vadium), in der Höhe von mindestens 10% des Ausrufpreises und die Dauer der Verpachtung anzugeben.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Vorgang bei der Versteigerung

  1. Absatz einsDie Versteigerung der Genossenschaftsjagd ist durch die Obfrau oder den Obmann des Jagdausschusses oder durch eine von der Obfrau oder vom Obmann beauftragte Person in der Regel in der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, vorzunehmen. Die Versteigerung hat zu der in der Kundmachung festgesetzten Stunde und an dem bestimmten Ort zu beginnen und ist unter Beiziehung jeweils einer mit der Schriftführung und der Ausrufung betrauten Person vorzunehmen.
  2. Absatz 2Als Bieterin oder Bieter ist nur zuzulassen, wer das Leggeld ordnungsgemäß erlegt hat. Personen, die als Bieterin oder Bieter auftreten, müssen nachweisen, dass sie den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, entsprechen. Mitbietende Jagdgesellschaften haben den Nachweis zu erbringen, dass die Mitglieder die im Paragraph 35, Absatz 2, geforderten Voraussetzungen erbringen. Juristische Personen müssen die Voraussetzung des Paragraph 35, Absatz 12, nachweisen.
  3. Absatz 3Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat zunächst die festgelegten Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen der nach Absatz 2, zugelassenen Bieterinnen und Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.
  4. Absatz 4Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach dem Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Angebot gemacht, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat die Ausruferin oder der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem Beisatz „zum ersten Mal“, „zum zweiten Mal“ und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Ruf „zum dritten Mal“ deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne jede Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens zehn Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Ruf bestätigt die Ausruferin oder der Ausrufer den Schluss der Versteigerung durch Schlag mit dem Hammer.
  5. Absatz 5Wenn ein Anbot von mehreren Bietenden gleichzeitig derart gestellt wird, dass das erste Anbot nicht mehr festgestellt werden kann und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietenden, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteherin oder Ersteher zu gelten hat.
  6. Absatz 6Wird jedoch das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufpreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben keine Bieterin und kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen.
  7. Absatz 7Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in die Versteigerungsniederschrift einzutragen und zu diesem Zweck sämtliche Anbote und die Namen der Bietenden, von denen sie gestellt wurden, vorzumerken.
  8. Absatz 8Nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind die erlegten Leggelder jenen Bietenden, die die Jagd nicht ersteigert haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bieterinnen und Bietern, von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bzw. von der Leiterin oder dem Leiter der Versteigerung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.
  9. Absatz 9Das von der Ersteherin oder dem Ersteher erlegte Leggeld haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtbetrages und der Kaution.
  10. Absatz 10Die Ersteherin oder der Ersteher erhält das von ihr oder ihm erlegte Leggeld nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Versteigerung erwachsenden Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtbetrages zurück, sofern es nicht mit Zustimmung der Ersteherin oder des Erstehers auf den Pachtbetrag angerechnet wird.
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung, für die Versteigerungsniederschrift und die näheren Bestimmungen des Verfahrens festzusetzen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Anzeige der erfolgten Versteigerung

  1. Absatz einsDie im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
    1. die Versteigerungsbedingungen,
    2. die Nachweise der Kundmachungen gemäß Paragraph 40, und
    3. die Versteigerungsniederschrift.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige (Absatz eins,) den erfolgten Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, wenn bei der Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten wurden.
  3. Absatz 3Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil die oder der Erstehende den Voraussetzungen des Paragraph 34,, oder, wenn die Ersteherin oder der Ersteher eine Jagdgesellschaft oder eine juristische Person ist, jenen des Paragraph 35, nicht entspricht, so kann sie nach Anhörung des Jagdausschusses den Zuschlag jener geeigneten Bieterin oder jenem geeigneten Bieter erteilen, die oder der das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, dass diese Person die Pachtung noch anstrebt.
  4. Absatz 4Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Zuschlages gemäß Absatz 2, außer Kraft gesetzt und den Zuschlag einer anderen Bieterin oder einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist, wenn der Beschwerde Folge gegeben wird, eine neuerliche Versteigerung unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, sofern die Genossenschaftsjagd nicht einer Bieterin oder einem Bieter, die oder der Beschwerde erhoben hat, zugeschlagen wird. In diesen Fällen gilt jene Person als Ersteherin oder Ersteher bzw. Bieterin oder Bieter, welcher der Zuschlag von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde als Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
  5. Absatz 5Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, für welche sie nach Befragung des Jagdausschusses den Ausrufpreis festsetzt. Falls auch diese Versteigerung erfolglos ist, ist im Sinne des Paragraph 43, vorzugehen.

§ 43

Text

4. Abschnitt
Verwertung der unverpachteten Genossenschaftsjagd

Paragraph 43,

Genossenschaftsjagdverwaltung

  1. Absatz einsWird eine Genossenschaftsjagd weder durch öffentliche Versteigerung (Paragraphen 38, ff), noch im Wege des freien Übereinkommens (Paragraph 36, f) verpachtet, so ist zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes, sofern nicht auf ihm Vorpachtrechte (Paragraph 16,) festgestellt sind, eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
  2. Absatz 2Die öffentliche Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ist jedoch spätestens innerhalb dreier Monate nach Beginn der Jagdperiode neuerlich vorzunehmen und, wenn sie auch jetzt erfolglos geblieben ist, in der Folgezeit dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Bestellung der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters

  1. Absatz einsDie Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuss zu bestellen; die Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter nicht den Anforderungen gemäß Absatz 3,, ist die Bestellung zu untersagen.
  2. Absatz 2Unterlässt der Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genossenschaftsjagdverwalterin oder den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
  3. Absatz 3Als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, welche die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen. Erfüllt die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter die Voraussetzungen als Jagdschutzorgan, kann von der Bestellung eines Jagdschutzorganes gemäß Paragraph 71, abgesehen werden oder ist die oder der als Jagdschutzorgan bestellte Jagdverwalterin oder bestellte Jagdverwalter auf die gemäß Paragraph 71, Absatz 2, geforderte Anzahl an Jagdschutzorganen anzurechnen.
  4. Absatz 4Wenn die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder von Amts wegen die Bestellung einer anderen Person als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter zu veranlassen, insofern sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (Paragraph 43, Absatz 2,).

§ 45

Text

Paragraph 45,

Kosten der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters

  1. Absatz einsDie mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluss jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuss innerhalb des Monats Februar in ortsüblicher Weise kundzumachen.
  2. Absatz 2Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des Paragraph 50, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuss unter Zugrundelegung des in Paragraph 50, Absatz eins, bezeichneten Schlüssels auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu Handen der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben, sofern der Abgang nicht von der früheren Pächterin oder dem früheren Pächter zu ersetzen ist.
  4. Absatz 4Der Jagdausschuss ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Absatz 3, bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.
  5. Absatz 5Beschwerden gegen die von dem Jagdausschuss vorgenommene Abrechnung oder gegen einen Zahlungsauftrag sind binnen vier Wochen nach der Kundmachung bzw. Zustellung bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen und von diesem ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde zu leiten, welche hierüber entscheidet.
  6. Absatz 6Rückständige Beträge (Absatz 3 und 4) können im Verwaltungswege eingebracht werden.

§ 46

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten der Verpachtungen

Paragraph 46,

Kostenersatz

Die Pächterin oder der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Kaution

  1. Absatz einsDie Pächterin oder der Pächter hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Kaution in der Höhe eines Jahrespachtbetrages spätestens bis zwei Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Verpachtung später erfolgt, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige, zu erlegen. Erfolgt die Hinterlegung nicht, ist der Vertrag unwirksam und ist eine neuerliche Vergabe erforderlich.
  2. Absatz 2Die Kaution ist durch eine Sparurkunde (Einlagebuch) eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat. Gleichzeitig mit dem Kautionserlag hat die Erlegerin oder der Erleger der Bezirksverwaltungsbehörde eine eigenhändig unterfertigte unwiderrufliche Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, dass über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen darf. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sparurkunde bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verwendung sperren zu lassen. Der Sparurkunde ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes gleichzuhalten, in der es sich zur Haftung als Bürge und Zahler verpflichtet.
  3. Absatz 3Die Kaution haftet für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung die Pächterin oder der Pächter verhalten ist, für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächterin oder der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wurde, für den Pachtbetrag und die Verzugszinsen bei einer verspäteten Entrichtung des Pachtbetrages und für die Erfüllung aller sonstigen der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz obliegenden Verbindlichkeiten.
  4. Absatz 4Sofern die Erlegerin oder der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
  5. Absatz 5Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, wie zB durch die Erhöhung des Pachtbetrages infolge einer Wertsicherung, unter den Betrag des jährlichen Pachtbetrages, so hat sie die Pächterin oder der Pächter binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Höhe des jeweiligen Jahrespachtbetrages zu ergänzen. Kommt die Pächterin oder der Pächter diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder diesem mit Bescheid die Zahlung binnen zweier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung, erforderlichenfalls auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (Paragraph 56, Ziffer 4,) aufzutragen.
  6. Absatz 6Bei einer Wertsicherung des Pachtbetrages ist die Kaution erst dann zu ergänzen, wenn sie unter 95% des Pachtbetrages sinkt.
  7. Absatz 7Die Kaution ist der Pächterin oder dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn diese oder dieser seine Verpflichtungen (Absatz 3,) erfüllt hat und kein Haftungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Erlag des Pachtbetrages

  1. Absatz einsDer erste Pachtbetrag ist zwei Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode und jeder folgende spätestens bis 15. Jänner des jeweils laufenden Jagdjahres beim Jagdausschuss zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen verrechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 2Wird der Pachtbetrag zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche der Pächterin oder dem Pächter die Zahlung binnen zweier Wochen mit Bescheid aufzutragen hat. Kommt die Pächterin oder der Pächter dem Zahlungsauftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution zu verfügen.
  3. Absatz 3Die oder der im Sinne der Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz 2, in das Pachtverhältnis eingetretene Pächterin oder Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtbetrag, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu erlegen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Erlag des Pachtbetrages für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet

  1. Absatz einsDer Pachtbetrag für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (Paragraph 15, Absatz eins und 2) ist an den für dieses Gebiet gewählten Jagdausschuss abzuführen.
  2. Absatz 2Sofern es zu keinem einstimmigen Beschluss des Jagdausschusses über eine andere Verwendung des Pachtbetrages im Sinne des Paragraph 50, Absatz 6 und 7 kommt, sind die auf die einzelnen vereinigten Genossenschaftsjagdgebiete entfallenden Teilbeträge von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Schlüssel festzulegen, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, für die Verteilung des Pachtbetrages unter die Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Verwendung des Pachtbetrages

  1. Absatz einsDer Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 20, Absatz eins und 2).
  2. Absatz 210% des jährlichen Jagdpachtbetrages sind für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen im jeweiligen Jagdjahr, spätestens allerdings bis zum Ende der Jagdperiode, zu verwenden, wobei der jeweilige Betrag auf Hunderterbeträge gerundet werden kann. Über die Verwendung des Pachtentgelts für wildschadensverhütende oder lebensraumverbessernde Maßnahmen ist gemeinsam mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden und darüber im Jagdausschuss sodann ein Beschluss zu fassen. Kommt es über die wildschadensverhütenden oder lebensraumverbessernden Maßnahmen zu keinem Einvernehmen zwischen dem Jagdausschuss und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausschusses über die Errichtung und Durchführung derartiger Maßnahmen zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu berücksichtigen sind. Der Beschluss oder die rechtskräftige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind gemäß Paragraph 30, Absatz 10, auszuhängen.
  3. Absatz 3Der auf einen Jagdeinschluss (Paragraph 16, Absatz 3,) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.
  4. Absatz 4Bis zum 15. April jeden Jahres hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Absatz eins,) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
  5. Absatz 5Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.
  6. Absatz 5 aDie Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Absatz 5, auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden ist.
  7. Absatz 6Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft liegt, der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke dienlich ist, zur Bestreitung der Kosten, die für die im Genossenschaftsjagdgebiet liegenden Grundstücke anfallen erforderlich ist, oder der Lebensraumverbesserung dient. Ein solcher Beschluss ist bis zum 31. März jeden Jahres zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35% der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.
  8. Absatz 7Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Absatz 6, für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Absatz eins, genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.
  9. Absatz 8Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden

Die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3 bis 6 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Unterverpachtung; Weiterverpachtung

  1. Absatz einsDie Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes, das ist die entgeltliche Überlassung der der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an eine dritte Person derart, dass die Jagdgenossenschaft zu dieser in keine unmittelbare Rechtsbeziehung tritt und die erste Pächterin oder der erste Pächter (Hauptpächterin/Hauptpächter) nach wie vor der Jagdgenossenschaft gegenüber haftet, sowie die Weiterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes an eine dritte Person für die restliche Dauer der Jagdperiode derart, dass die erste Pächterin oder der erste Pächter als solche oder solcher ausscheidet und die neue Pächterin oder der neue Pächter in das Pachtverhältnis zur Genossenschaft eintritt, sind nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Unterverpachtung ist außerdem an die Voraussetzung geknüpft, dass sie in dem zwischen der Jagdgenossenschaft und der Hauptpächterin oder dem Hauptpächter abgeschlossenen und bestätigten Jagdpachtvertrag vorgesehen wurde.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Ausfertigung des Pachtvertrages

  1. Absatz einsNach Rechtswirksamkeit der Verpachtung ist zu deren Beurkundung unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pachtung bezieht, unter Angabe des Ausmaßes zu bezeichnen, die Vertragsparteien, und, falls die Pächterin eine Jagdgesellschaft ist, sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die Jagdleiterin oder den Jagdleiter sowie die Stellvertretung mit Namen und Hauptwohnsitz anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtbetrag sowie allfällige weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Dem Vordruck des Pachtvertrages ist eine Anlage beizugeben, in der alle für die Jagdausübung maßgebenden wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes enthalten sind.
  2. Absatz 2In den Pachtvertrag ist jedenfalls die Bestimmung aufzunehmen, dass die Jagdpächterin oder der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand der Jagdgenossenschaft zu übergeben.
  3. Absatz 3Der Pachtvertrag ist der Obfrau oder dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses, das womöglich einer anderen Wahlpartei anzugehören hat, sowie von der Pächterin oder dem Pächter, bei Jagdgesellschaften von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Pachtvertrag zu überprüfen und, wenn er keine gesetzwidrigen Vereinbarungen enthält, diesen Umstand auf der Vertragsausfertigung zu bestätigen.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Änderung des Pachtvertrages

Jede Änderung des Pachtvertrages, die den Pachtgegenstand, die Vertragsparteien, den Pachtbetrag oder die Beendigung des Pachtverhältnisses betrifft, ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Änderung innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Auswirkung des Todes der Pächterin oder des Pächters oder Untergang der juristischen Person auf den Pachtvertrag

  1. Absatz einsNach dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters eines Genossenschaftsjagdgebietes wird das Pachtverhältnis mit dem ruhenden Nachlass und nach dessen Einantwortung mit den Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legataren) fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 34, gegeben sind und sich der Jagdausschuss nicht innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis der Einantwortung dagegen ausspricht. Das Pachtverhältnis erlischt auch, wenn die Vertretung des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters oder wenn die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) innerhalb von zwei Wochen nach der Einantwortung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses erklären, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ist mehreren Erbinnen oder Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen oder ist der Nachlass mehreren Erbinnen und Erben eingeantwortet worden, so erlischt das Pachtverhältnis gegenüber jenen, die erklärt haben, das Pachtverhältnis nicht fortzusetzen.
  2. Absatz 2Es dürfen nur so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wie gemäß Paragraph 35, Absatz 5, vorgesehen sind. Sind so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) vorhanden, dass diese Höchstzahl überschritten würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen, welche Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wobei in erster Linie jene zuzulassen sind, die die größere Erfahrung auf dem Gebiete des Jagdwesens aufweisen und die am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nachzukommen vermögen.
  3. Absatz 3Bei Untergang einer juristischen Person als Pächterin eines Genossenschaftsjagdgebietes kann mit Zustimmung des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis des Unterganges die Rechtsnachfolgerin das Pachtverhältnis fortführen. Erfolgt keine Zustimmung oder gibt es keine Rechtsnachfolgerin, ist die Genossenschaftsjagd für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verwerten.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Auflösung des Pachtvertrages

Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulösen, wenn die Pächterin oder der Pächter

  1. Ziffer eins
    das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat;
  2. Ziffer 2
    als Einzelpächterin oder Einzelpächter die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (Paragraph 64,);
  3. Ziffer 3
    die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (Paragraphen 34 und 35);
  4. Ziffer 4
    die Kaution oder deren Ergänzung (Paragraph 47,) oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (Paragraph 48,);
  5. Ziffer 5
    den Vorschriften über die Jagdaufsicht (Paragraphen 70, ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;
  6. Ziffer 6
    trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;
  7. Ziffer 7
    trotz schriftlicher Mahnung durch die geschädigte Person mit der Bezahlung des von der Bezirksverwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist,
  8. Ziffer 8
    den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen entgegen Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 16, gegen Entgelt vergibt,
  9. Ziffer 9
    eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt hat.
Die Auflösung gemäß Ziffer eins, kann nur über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters, die Auflösung gemäß Ziffer 2 bis 9 kann über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Verfügung hinsichtlich der frei werdenden Genossenschaftsjagd

  1. Absatz einsDie nach den Bestimmungen der Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraphen 55 und 56 frei werdenden Genossenschaftsjagden sind durch den Jagdausschuss unverzüglich auf die restliche Dauer der Jagdperiode zu verpachten.
  2. Absatz 2Bis zur rechtskräftigen Neuverpachtung gemäß Absatz eins, ist eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter gemäß Paragraph 44, zu bestellen.
  3. Absatz 3Wird der Pachtvertrag aus einem Verschulden der Pächterin oder des Pächters aufgelöst, so haftet sie oder er in den Fällen des Absatz eins, für die bis zur Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtbetrag. Die frühere Pächterin oder der frühere Pächter haftet für den Ausfall am Pachtbetrag dann nicht, wenn die Verpachtung auf die restliche Dauer der Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens erfolgt.

§ 58

Text

römisch fünf. Hauptstück
Ausübung und Verwertung der Eigenjagd

Paragraph 58,

Verpachtung der Eigenjagd

  1. Absatz einsDie Verpachtung eines Eigenjagdgebietes oder eines Teiles eines solchen ist von der zur Eigenjagd berechtigten Person unter Bezeichnung des Pachtgebietes und Angabe des Namens und der Anschrift der Pächterin oder des Pächters bzw. der Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft oder der juristischen Person und des Pachtbetrages binnen acht Tagen nach Abschluss des Pachtvertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und der Pachtvertrag vorzulegen. Die Pächterin oder der Pächter (die Jagdleiterin oder der Jagdleiter der Jagdgesellschaft oder die Jagdleiterin oder der Jagdleiter der juristischen Person) hat die Unter- oder Weiterverpachtung (Paragraph 52,) eines Eigenjagdgebietes binnen einer Woche nach Abschluss des Vertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hiebei ist die Zustimmung der oder des Eigenjagdberechtigten nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Verpachtung hat auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bewilligen, wenn eine längere Dauer der Verpachtung des Eigenjagdgebietes nicht den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widersprechen.
  3. Absatz 3Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete als auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 300 ha umfasst und diese Teile auch sonst den Erfordernissen eines Eigenjagdgebietes entsprechen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 34, 35, 39 Ziffer eins,, Paragraph 56, Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 8 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Die oder der Eigenjagdberechtigte hat die Auflösung des Pachtverhältnisses der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zweier Wochen anzuzeigen.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Ausübung der unverpachteten Eigenjagd

Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen (Paragraph 64,), eine juristische Person, oder steht das Eigenjagdrecht einer Mehrheit von Personen zu, so ist eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter, die oder der den Erfordernissen des Paragraph 44, Absatz 3, entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt die oder der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihr oder ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (Paragraph 58,) und, wenn sie oder er diesem Auftrag nicht entspricht, ein Jagdschutzorgan für Rechnung der oder des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.

§ 60

Text

römisch VI. Hauptstück
Erlangung der Berechtigung zum Jagen

1. Abschnitt
Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnis

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 60,

Voraussetzungen für das Jagen

  1. Absatz einsWer jagt, hat
    1. Ziffer eins
      eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige burgenländische Jagdkarte oder vorläufige Jagdkarte oder
    2. Ziffer 2
      eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
    3. Ziffer 3
      eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einem beglaubigt übersetztem Nachweis über die Jagdberechtigung in seinem Wohnsitzstaat, sofern es sich um ausländische Staatsangehörige mit ausschließlichem Wohnsitz in nicht in Ziffer eins und 2 genannten Ländern handelt,
    mit sich zu führen und diese auf Verlangen dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
  2. Absatz 2Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
  3. Absatz 3Die oder der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiterin oder Jagdleiter oder Mitglied der Jagdgesellschaft oder die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter) oder die von dieser oder diesem ermächtigte Person darf nur solchen Personen das Jagen gestatten, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) sind.
  4. Absatz 4Jagdpächterinnen und Jagdpächter und Eigenjagdberechtigte, die das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet und keine Jagdverwalterin oder keinen Jagdverwalter im Sinne des Paragraph 59, bestellt haben, haben sich innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte zu lösen.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Jagdkarte

  1. Absatz einsDie Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig. Ab 1. Jänner 2022 wird die Jagdhaftpflichtversicherung und deren Einhebung durch das Land Burgenland organisiert.
  2. Absatz 2Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
  3. Absatz 3Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist
    1. Ziffer eins
      das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (Paragraph 64,),
    2. Ziffer 2
      die jagdliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers,
    3. Ziffer 3
      eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition.
  4. Absatz 4Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).
  5. Absatz 5Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in Paragraph 63, angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.
  6. Absatz 6Von Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Staat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Staatsangehörigen gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des Paragraph 63, Absatz 4, beinhaltet.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes eingebracht werden.
  8. Absatz 8Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.
  9. Absatz 9Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Jagdgastkarten

  1. Absatz einsJagdgastkarten können ausgegeben werden
    1. Ziffer eins
      an Jagdgäste, die eine Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen, wenn das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      an Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Hauptwohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn sie im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind, wenn das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird,
    3. Ziffer 3
      an andere Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn sie einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, oder wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, entspricht, in beglaubigter Übersetzung erbringen. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des Paragraph 63, Absatz 4, beinhaltet.
  2. Absatz 2Jagdgastkarten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeit das Jagdgebiet liegt, auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten auf dessen Namen unter Vermerk des Ausstellungstages ausgefolgt. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat darin den Namen sowie den Hauptwohnsitz des Jagdgastes und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast, bei Jagdgastkarten mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden auch die Uhrzeit der Ausfolgung, zu vermerken und vom Jagdgast eigenhändig unterschreiben zu lassen.
  3. Absatz 3Die Jagdgastkarte hat eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ausstellung durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder von einem Monat, gerechnet vom Tag der Ausfolgung an den Jagdgast, und gilt für das gesamte Land Burgenland.
  4. Absatz 4Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen, er kann aber von den Karten nur während der laufenden Jagdperiode Gebrauch machen.
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für längstens drei Jahre zu verbieten oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten ohne Rückersatz der hiefür entrichteten Jagdkartenabgabe einzuziehen, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes bestraft wurde.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Jagdprüfung

  1. Absatz einsZur Jagdprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden,
    1. Ziffer eins
      die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nachweisen;
    2. Ziffer 2
      bei denen keine Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß Paragraph 64, vorliegen;
    3. Ziffer 3
      die eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses vorlegen. Diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, dass sie bereits auf Grund einer beruflichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben;
    4. Ziffer 4
      die die Prüfungsgebühr entrichtet haben.
  2. Absatz 2Über das Ansuchen auf Zulassung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Erfolgt die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen einer Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, kann auf Antrag der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung abgelegt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt.
  3. Absatz 3Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission statt. Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Bezirkshauptfrau oder dem vorsitzenden Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. In den Städten mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust steht die Funktion des Vorsitzes der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten zu.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nicht öffentlich; alle Prüflinge können jedoch eine Begleitperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst in einem 45 Minuten nicht übersteigenden mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen vor der Kommission nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und Waffenrechtes,
    2. Ziffer 2
      die Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie die hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln,
    3. Ziffer 3
      die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes,
    4. Ziffer 4
      den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung,
    5. Ziffer 5
      die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,
    6. Ziffer 6
      die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung,
    7. Ziffer 7
      die Behandlung des erlegten Wildes.
  5. Absatz 5Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch in Teilbereichen im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins bis 7 in Einzelprüfungen erfolgen.
  6. Absatz 6Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass sie oder er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und die notwendige Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
  7. Absatz 7Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Den Beschluss über die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers hat die Prüfungskommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen, wobei hiefür eine positive Absolvierung aller Teilbereiche des Absatz 4, erforderlich ist.
  8. Absatz 8Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in Absatz 4, angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird, wobei auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist von der Bezirksverwaltungsbehörde verlängert werden kann. Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
  9. Absatz 9Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)
  10. Absatz 10Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Kosten und Gebühren, die einem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzuschließenden Unterlagen, den Prüfungsstoff, den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und die zu verwendenden Drucksorten zu erlassen.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Verweigerung der Jagdkarte

  1. Absatz einsDie Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,
    1. Ziffer eins
      denen eine der im Paragraph 61, geforderten Voraussetzungen fehlt;
    2. Ziffer 2
      denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde;
    3. Ziffer 3
      die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    4. Ziffer 4
      die nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nicht nachweisen;
    5. Ziffer 5
      die durch eine körperliche Behinderung unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen;
    6. Ziffer 6
      die dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben sind;
    7. Ziffer 7
      die an einer psychischen Krankheit oder an einer geistigen Behinderung leiden;
    8. Ziffer 8
      die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, begangen durch unvorsichtigen Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, gegen die Sittlichkeit oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens mit Bereicherungsvorsatz gegen fremdes Vermögen im Zusammenhang mit der Jagdausübung rechtskräftig verurteilt worden sind, für längstens drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Tilgungsfrist beginnt;
    9. Ziffer 9
      die gemäß Paragraph 162, Absatz eins, bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Bestrafungen nach dem Jagdgesetz eines anderen Bundeslandes sind Bestrafungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn die Tatbestände im Wesentlichen gleich sind;
    10. Ziffer 10
      die wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, oder wegen Übertretung einer Bestimmung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der geltenden Fassung oder des Tierschutzgesetzes - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, bestraft wurden, wenn die Übertretung in verabscheuungswürdiger Weise (zB Abschuss oder Fangen von nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Tieren) begangen wurde, oder die wiederholt wegen Übertretung einer Bestimmung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der geltenden Fassung oder des Tierschutzgesetzes - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, bestraft wurden, die mit der Jagdausübung im Zusammenhang steht, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;
    11. Ziffer 11
      denen die Jagdkarte entzogen wurde, für die Dauer der Entziehung.
  2. Absatz 2Die Verweigerung ist auf mindestens ein Jahr auszusprechen.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Entziehung der Jagdkarte

Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Ausstellungsbehörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist Paragraph 64, sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Jagderlaubnis

  1. Absatz einsWer nicht in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten (Paragraph 60, Absatz 3,) oder dessen Jagdschutzorganes jagt, muss neben der Jagdkarte eine auf seinen Namen lautende, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. Paragraph 60, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einer Woche ist an keine Genehmigung gebunden. Der Name und der ordentliche Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers sind unverzüglich bei der Abgabe an die Empfängerin oder den Empfänger in die Abschussliste einzutragen.
  3. Absatz 3Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann so viele Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche ausstellen, als unter Berücksichtigung der Größe und des Wildstandes des Jagdgebietes angemessen sind. Als angemessen ist anzusehen, wenn auf je 115 ha Jagdfläche zusätzlich zur Zahl der Jagdpächterinnen und Jagdpächter (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) ein Jagderlaubnisschein ausgegeben wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat bei Ausfolgung des Scheines Namen und ordentlichen Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers und den Tag der Ausfolgung zu vermerken.
  4. Absatz 4Die Pächterin oder der Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes hat der Bezirksverwaltungsbehörde alle ausgegebenen Jagderlaubnisscheine unter Angabe des Namens und ordentlichen Hauptwohnsitzes der Empfängerin oder des Empfängers, des Jagdgebietes, der Nummer des Jagderlaubnisscheines und der Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu melden. Die oder der in einem Eigenjagdgebiet Jagdausübungsberechtigte hat solche Meldungen nur hinsichtlich der Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von über einer Woche zu erstatten. Die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines bzw. Änderungen desselben sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vor Ausübung der Jagd bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Für Jagdgebiete, für die eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 43,) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden, deren Gültigkeit mit Ende der Funktion der Verwalterin oder des Verwalters endet.
  6. Absatz 6Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend nummerierte Vordrucke zu verwenden (Paragraph 69,).

§ 67

Text

2. Abschnitt
Beizjagd

Paragraph 67,

Voraussetzungen für die Beizjagd

  1. Absatz einsDie Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) darf nur ausgeübt werden, wenn eine solche Berechtigung in der Jagdkarte vermerkt ist.
  2. Absatz 2Voraussetzung für den Vermerk gemäß Absatz eins, ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Vorsitz und aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Beizjagd und des Naturschutzes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Prüfung zu regeln, und zwar
    1. Ziffer eins
      den Prüfungsstoff, der die geschichtliche Entwicklung der Beizjagd, die Greifvogelkunde und den Greifvogelschutz sowie die Kenntnis über Halten, Pflege und Abtragen von Beizvögeln zu umfassen hat;
    2. Ziffer 2
      die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer.
  4. Absatz 4Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und zwar nur dreimal zulässig.
  5. Absatz 5Für die Eintragung des Vermerkes gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 61, Absatz 7, sinngemäß. Der Vermerk ist zu streichen, wenn die Eignung zur Beizjagd nicht mehr vorliegt.
  6. Absatz 6Für den Nachweis der Eignung zur Beizjagd gelten die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 5 und 6 sinngemäß.

§ 68

Text

3. Abschnitt
Abgaben und Vordrucke

Paragraph 68,

Jagdkartenabgabe

  1. Absatz einsDie Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen:

1.

Jagdkarte

 

57,40 Euro

2.

Jagdgastkarte für

 

 

 

a)

einen Tag

18,00 Euro

 

b)

einen Monat

34,90 Euro

  1. Absatz 2Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Jagdkartenvordrucke

Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für die vorläufigen Jagdkarten, Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine mit Verordnung zu regeln.

§ 70

Text

römisch VII. Hauptstück
Jagdschutz und Jagdschutzorgane

Paragraph 70,

Jagdschutz

  1. Absatz einsDer Jagdschutz bezweckt die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
  2. Absatz 2Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
    1. Ziffer eins
      Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Identität festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte, Speichermedien, Fotofallen sowie Hunde und Frettchen abzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Jagdschutzorgane sind ermächtigt, wildernde Hunde sowie Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 200 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagd-, Assistenz-, Polizei- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Besitzerinnen und Besitzer entzogen haben;
  4. Absatz 4Jagdausübungsberechtigte sind ebenso wie Jagdschutzorgane zum Abschuss von Raubzeug berechtigt.
  5. Absatz 5Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Absatz 3, getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann zusätzlich mit Verordnung die Aufgaben des Jagdschutzes gemäß Absatz eins bis 4 näher bestimmen.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Jagdschutzorgane

  1. Absatz einsZur Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdschutzorgane berufen.
  2. Absatz 2Die Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächterinnen und Pächter von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, haben zur Besorgung des Dienstes nach Absatz eins, für eine Jagdfläche bis zu 1 000 ha zwei, je weitere 500 ha jeweils ein Jagdschutzorgan zu bestellen und für den Wachdienst zum Schutze der Jagd durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen zu lassen. Jagdschutzorgane können Anspruch auf eine adäquate Entschädigung nach Vereinbarung haben, die abhängig von der Jagdgebietsgröße und vom Aufwand festzusetzen ist. Nach Absprache mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten dürfen sie im Jagdgebiet, für welches sie als Jagdschutzorgan tätig sind, ohne Jagderlaubnis gemäß Paragraph 66, die Jagd ausüben. Hierüber ist dem Jagdschutzorgan eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3Jagdausübungsberechtigte können, wenn sie den Erfordernissen des Paragraph 72, entsprechen, selbst als Jagdschutzorgan bestätigt werden. Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann jedoch nur unter der Voraussetzung auf den Stand der nach Absatz 2, in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdschutzorganen zählen, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Jagdgebiet selbst ausreichend und dauernd beaufsichtigen wird.
  4. Absatz 4Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigt werden, sofern dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Anstatt der Bestellung von Jagdschutzorganen gemäß Absatz 2, kann je 2 500 ha begonnener Jagdfläche anstelle der Bestellung von Jagdschutzorganen ein hauptberufliches Jagdschutzorgan im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung bestellt werden. Für die Tätigkeit eines hauptberuflichen Jagdschutzorganes kann auch eine geprüfte Revierjägerin oder ein geprüfter Revierjäger herangezogen werden.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan

  1. Absatz einsAls Jagdschutzorgan ist nur zu bestätigen, wer
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
    2. Ziffer 2
      das 19. Lebensjahr vollendet hat;
    3. Ziffer 3
      eine gültige burgenländische Jagdkarte besitzt;
    4. Ziffer 4
      über die zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Jagdschutzorganes erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften verfügt und vertrauenswürdig ist;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung zum Jagdschutzorgan auf Grund des Paragraph 75, oder früherer burgenländischer jagdrechtlicher Bestimmungen mit Erfolg abgelegt hat.
  2. Absatz 2Die Bestätigung als Jagdschutzorgan ist Personen zu verweigern,
    1. Ziffer eins
      die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 8, oder 10 verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
    2. Ziffer 2
      denen wegen einer anderen strafbaren Handlung die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde, für die Dauer von drei Jahren nach Erlangen oder Wiedererlangen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Bestätigung und Angelobung der Jagdschutzorgane

  1. Absatz einsDie Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Geburtsdatum, Anschrift und eine allenfalls vereinbarte Entschädigung der bestellten Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (Paragraph 71, Absatz eins,) schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde und kann längstens für die Dauer einer Jagdperiode erfolgen. Unbeschadet der Voraussetzungen der Paragraphen 71 und 72 ist die Bestellung von Jagdschutzorganen nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden. Hat das Jagdschutzorgan nicht im Jagdbezirk des Burgenlandes, in dem das betreffende Jagdgebiet gelegen ist oder in einem angrenzenden Jagdbezirk ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann diese Person nicht zum Jagdschutzorgan für dieses Jagdgebiet bestellt werden. Auch ist auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vor der Bestellung ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Zuverlässigkeit vorzulegen. Ohne Anrechnung auf den Stand der nach Paragraph 71, Absatz 2, erforderlichen Anzahl können zusätzliche Jagdschutzorgane, höchstens jedoch die doppelte Anzahl, bestellt und bestätigt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
  3. Absatz 3Das bestätigte Jagdschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist auf ihrer oder seiner Jagdkarte diese Bestätigung als Jagdschutzorgan zu vermerken, sowie ein Dienstabzeichen gegen Kostenersatz auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde und dass es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen und die Angelobungsformel durch Verordnung zu regeln.
  5. Absatz 5Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und die Jagdkarte mit sich zu führen. Auf Verlangen, bei Gefahr in Verzug erst nach deren Beseitigung, hat sich das Jagdschutzorgan entsprechend auszuweisen.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung im Stand ihrer Jagdschutzorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7Jagdschutzorgane müssen während des gesamten Jagdjahres im Besitze einer Jagdkarte sein.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Widerruf der Bestätigung als Jagdschutzorgan

  1. Absatz einsWenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß Paragraph 72, zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden oder mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Jagdschutzorganes im Jagdbezirk den Tätigkeiten eines Jagdschutzorganes gemäß Paragraph 70, nicht nachkommt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen. Ebenso ist die Bestätigung zu widerrufen, wenn das Jagdschutzorgan nicht die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von vier Stunden innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach ihrer oder seiner Bestellung nachweisen kann. Der Nachweis ist vom Jagdschutzorgan rechtzeitig der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abhaltung und den Inhalt der Weiterbildungskurse zu regeln.
  2. Absatz 2In begründeten Fällen kann das Jagdschutzorgan auch auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten und nach Anhörung des Jagdschutzorganes durch die Bezirksverwaltungsbehörde abberufen werden.
  3. Absatz 3Ein Jagdschutzorgan kann ohne Bekanntgabe von Gründen den Widerruf seiner Bestellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sodann die Bestellung zu widerrufen und die oder den Jagdausübungsberechtigten des Jagdrevieres, in dem das Jagdschutzorgan tätig war, in Kenntnis zu setzen und auf Paragraph 71, Absatz 2, hinzuweisen.
  4. Absatz 4Bei jeglicher Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes ist der Vermerk der Bestellung auf der Jagdkarte durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Das Dienstabzeichen ist vom Jagdschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Prüfung zum Jagdschutzorgan

  1. Absatz einsÜber das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.
  2. Absatz 2Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche
    1. Ziffer eins
      den Erfordernissen des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprechen;
    2. Ziffer 2
      von der Bestellung als Jagdschutzorgan gemäß Paragraph 72, Absatz 2, nicht ausgeschlossen sind;
    3. Ziffer 3
      in den vergangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre im Besitz einer burgenländischen Jagdkarte oder im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten Jagdkarte waren.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitz
      1. Litera a
        der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten oder
      2. Litera b
        in Städten mit eigenem Statut aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Magistrates;
    2. Ziffer 2
      der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und
    3. Ziffer 3
      einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar
    1. Ziffer eins
      über den Prüfungsstoff und die Fortbildungskurse,
    2. Ziffer 2
      über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,
    3. Ziffer 3
      über die Höhe der Prüfungsgebühr, weiters
    4. Ziffer 4
      dass die Ausbildung für einen Beruf die Jagdschutzorganprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf den in Absatz 5, angeführten Gebieten die bei der Jagdschutzorganprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden.
  5. Absatz 5Der Prüfungsstoff hat die waffen- und jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forstgesetzes sowie die Handhabung der gebräuchlichen Waffen als auch unter anderem die Bereiche Jagdbetrieb, Abschussplanung, Wildbrethygiene und Unfallverhütung zu umfassen.
  6. Absatz 6Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt waren oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.
  7. Absatz 7Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Stellung und Befugnisse der Jagdschutzorgane

  1. Absatz einsDie Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,) einräumt.
  2. Absatz 2Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (Paragraphen 137 bis 139 Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der geltenden Fassung, oder des Tierschutzgesetzes - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
    2. Ziffer 2
      begründeter Verdacht besteht, dass die Person sich der Strafverfolgung zu entziehen versucht, oder
    3. Ziffer 3
      die oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
    Die Jagdschutzorgane können unter den Voraussetzungen des Paragraph 37 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, von einer Festnahme absehen, wobei vom Jagdschutzorgan gleichzeitig eine Bescheinigung über die vorläufige Sicherheit auszustellen ist.
  3. Absatz 3Wenn sich Personen, die nach Absatz 2, festgenommen werden können, der Festnahme durch Flucht entziehen, sind die Jagdschutzorgane berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes festzunehmen.
  4. Absatz 4Die Jagdschutzorgane sind ferner berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge und dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Bei den Durchsuchungen ist Paragraph 121, Absatz 3, Strafprozessordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2016,, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Den gemäß Absatz 2 und 4 betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen (beschlagnahmt) werden, wobei vom Jagdschutzorgan gleichzeitig eine Bescheinigung über die abgenommenen Sachen auszustellen ist.
  6. Absatz 6Die durch die Jagdschutzorgane festgenommenen Personen sowie die beschlagnahmten Sachen sind sofort der Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der oder des Festgenommenen vorzugehen.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Waffengebrauch der Jagdschutzorgane

  1. Absatz einsDie Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib und Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schusswaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.
  2. Absatz 2Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, so darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet erscheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

§ 78

Text

römisch VIII. Hauptstück
Schonvorschriften

1. Abschnitt

Paragraph 78,

Schuss- und Schonzeiten

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für Wild gemäß Paragraph 3, Schusszeiten unter Berücksichtigung ihrer biologischen Eigenheiten und unter Bedachtnahme auf eine nachhaltige Hege, die Vermeidung der Bestandsgefährdung sowie auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegebenenfalls getrennt nach Alter, Klasse und Geschlecht durch Verordnung festzusetzen, während der sie verfolgt, gefangen und erlegt werden dürfen.
  2. Absatz 2Keine Schonzeit genießen: wildes Kaninchen, Fuchs, Waldiltis, Steinmarder, Schwarzwild mit Ausnahme der säugenden Bache, kleines und großes Wiesel, Marderhund und Waschbär.
  3. Absatz 3Wild, für das gemäß Absatz eins, keine Schusszeit vorgesehen ist, ist ganzjährig zu schonen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für ganzjährig geschontes Feder- und Haarwild mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften zu bewilligen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      im Interesse der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit der Luftfahrt liegt;
    2. Ziffer 2
      zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      Forschungs- und Unterrichtszwecken, der Aufstockung von Wildbeständen, der Wiederansiedlung oder Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen dient;
    4. Ziffer 4
      dazu dient, um unter strenger Kontrolle selektiv und in beschränktem Ausmaß (Absatz 5,) die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Wildstücken zu ermöglichen.
    Die Ausnahmebewilligung ist unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Populationen der angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz dieser Ausnahmebewilligung ohne Beeinträchtigung in ihrem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
  5. Absatz 5Im Bescheid gemäß Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      ist die Anzahl der zu fangenden, zu haltenden oder zu tötenden Wildstücke unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Wildstand auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;
    2. Ziffer 2
      ist die Fang- oder Tötungsart festzulegen; bei Ausnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer 4, sind sofort tötende Fallen (Paragraph 93, Absatz 3,) jedenfalls verboten;
    3. Ziffer 3
      sind Kontrollmaßnahmen und erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Beschränkungen des Fangens, Haltens oder Tötens der Wildstücke vorzusehen.
  6. Absatz 6Bei Federwild ist verboten
    1. Ziffer eins
      das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;
    2. Ziffer 2
      das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit;
    3. Ziffer 3
      das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen über die Schonzeiten finden auf das in Wildgehegen und umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Wild keine Anwendung.
  8. Absatz 8Sofern die Landesregierung beabsichtigt, Ausnahmen von den Schonvorschriften gemäß Absatz 4, zu bewilligen, sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einer für Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
  9. Absatz 9Bescheide gemäß Absatz 4, sind auf einer für Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
  10. Absatz 10Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Absatz 4, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Verlängerung der Schonzeit; Einstellung des Abschusses

  1. Absatz einsBei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen und dergleichen verursacht werden, hat die Landesregierung für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Jagdgebiete die Schonzeiten zu verlängern oder auch die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einzustellen.
  2. Absatz 2Sinkt der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuss oder unwirtschaftliche Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Verkürzung der Schonzeit

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat einen späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildgattungen für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes zu verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen und klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr zugestanden werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat ferner die für eine bestimmte Wildart festgesetzte Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies zur Erhaltung der Gesundheit, zur Artverbesserung des Wildes oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Dies gilt nicht für die in Paragraph 78, Absatz 4, genannten Wildarten.

§ 81

Text

2. Abschnitt
Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 81,

Beschränkung des Verkehrs mit geschontem Wild und mit Eiern; Verkaufserlaubnisse

  1. Absatz einsGanzjährig geschontes Wild darf nicht gehalten, zum Verkauf angeboten, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr gebracht, versendet oder erworben werden. Dies gilt nicht für solches Wild,
    1. Ziffer eins
      das vor dem 1. Jänner 1982 in die Gewahrsame der Halterin oder des Halters gelangt ist oder von diesen Tieren nachweislich abstammt;
    2. Ziffer 2
      das aus einem Wildgehege gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder aus Tierschutzhäusern stammt;
    3. Ziffer 3
      für das eine Genehmigung nach Paragraph 78, Absatz 4, erteilt wurde.
  2. Absatz 2Teile ganzjährig geschonter Tiere (Präparate von Wild, Decken, Felle, Eier und dgl.) dürfen nicht verkauft, zum Verkauf bereitgehalten oder mit Ausnahme des Absatz 3, sonst in Verkehr gebracht oder erworben werden. Dies gilt nicht für Teile solcher Tiere, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass sie von in Absatz eins, genannten Tieren stammen.
  3. Absatz 3Die oder der Jagdausübungsberechtigte darf ganzjährig geschonte, tot oder verletzt aufgefundene Tiere behalten oder an Schulen, Museen oder wissenschaftliche Institute abgeben. Der Fund ist der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch innerhalb einer Woche zu melden.
  4. Absatz 4Wer Tiere oder Teile von Tieren (Absatz eins, oder 2) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Bezirksverwaltungsbehörde und den Jagdschutzorganen über Verlangen nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, in Betriebsräumen von Tierpräparatorinnen und Tierpräparatoren Einschau zu nehmen. Die Einschau ist während der Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, wenn jedoch begründeter Weise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumen gearbeitet wird, auch zu dieser Zeit, zulässig.
  5. Absatz 5Eier des Federwildes dürfen nur zum Zwecke der künstlichen Aufzucht in Verkehr gesetzt werden.
  6. Absatz 6Für die in Verkehr gesetzten Eier ist der von der Landesregierung im Verordnungsweg näher zu regelnde Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes erforderlich. Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes hat zu enthalten: Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes, Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird, Art des Federwildes, Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden, Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers, Ort und Zweck der Aufzucht.

§ 82

Text

römisch IX. Hauptstück
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

1. Abschnitt
Jagdwirtschaftliche Planung

Paragraph 82,

Wildstandregulierung

  1. Absatz einsDie Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß Paragraph 102, zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. Diese Bestimmungen finden auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
  2. Absatz 2Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für Rehwild bis spätestens 1. Februar im ersten, vierten und siebenten Jagdjahr der Jagdperiode der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters kann nur ein Abschussplan für diesen Zeitraum vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtfläche des Jagdgebietes sowie die Jagdfläche;
    2. Ziffer 2
      den im Vorjahr durchgeführten Abschuss und das Fallwild; dies kann entfallen, wenn ein Wechsel bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufgetreten ist;
    3. Ziffer 3
      den Antrag für den im jeweiligen Jagdjahr geplanten Abschuss, wobei bei Rehwild Böcke der Klasse römisch II, Geißen und Nachwuchsstücke als Mindestabschuss zu beantragen und bei Rehwild für Böcke der Klasse römisch eins ein Höchstabschuss zu beantragen ist;
    4. Ziffer 4
      eine Aufgliederung des zum Abschuss beantragten Rehwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kitze;
    5. Ziffer 5
      eine Aufteilung der Trophäen tragenden Wildstücke in Altersklassen;
    6. Ziffer 6
      die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere die Anzahl der bekannt gewordenen Wildschäden, das Ausmaß der geschädigten Flächen oder der Schadenssumme und deren Kulturgattung und die schädigende Wildart).
  4. Absatz 4Bei Rehwild ist der Abschussplan von der oder dem Jagdausübungsberechtigten und von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagdgebieten oder von der Verpächterin oder dem Verpächter eines Eigenjagdgebietes zu unterfertigen. Der so vorgelegte Abschussplan ist bei Rehwild zu erfüllen, sofern nach Zustimmung der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 1. April eine Entscheidung über die Abschussverfügung zustellt. Fehlt die Unterschrift der Verpächterin oder des Verpächters, so hat die Behörde den Abschussplan für Rehwild ebenso zu verfügen, wie bei nicht rechtzeitiger, mangelhafter oder nicht dem Absatz 5, entsprechender Vorlage durch die oder den Jagdausübungsberechtigten.
  5. Absatz 5Lässt der Abschussplan für Rehwild im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zur Kenntnis zu nehmen und gilt als genehmigt.
  6. Absatz 6Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Absatz 5, zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit gilt der Hegering. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdliche Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, sind dabei von der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu hören.
  7. Absatz 7In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.
  8. Absatz 8Für Gebiete gemäß Absatz 7, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild ausgenommen Rehwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, ist der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
  9. Absatz 9Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
  10. Absatz 10Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.
  11. Absatz 11Bei bezirksübergreifenden Jagdgebieten ist zur Abschussplanung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf die der größte Flächenanteil des betreffenden Jagdgebietes entfällt.
  12. Absatz 12Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.
  13. Absatz 13Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Auflagen und Bedingungen vorschreiben, die geeignet sind,
    1. Ziffer eins
      eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung sicherzustellen oder
    2. Ziffer 2
      ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu gewährleisten oder
    3. Ziffer 3
      eine ausgeglichene Altersstruktur bei Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu sichern.
  14. Absatz 14Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten oder genehmigten Abschuss abzuändern, wenn dies in Folge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen, auf Grund der Wildschadensituation oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Anmerkung, außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2024,)

§ 84

Text

Paragraph 84,

Durchführung des Abschussplanes

  1. Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten, wobei bei jenen Wildarten, für die ein Mindestabschuss vorgegeben ist, in jedem Jahr eine Übererfüllung des Mindestabschusses von 20% zulässig ist, wobei auf ganze Stücke aufzurunden ist. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.
  2. Absatz 2Auf den bewilligten Abschussplan oder auf die Abschussverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.
  3. Absatz 3Kümmerndes, offensichtlich krankes oder sichtbar verletztes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, über den genehmigten Abschussplan selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
  4. Absatz 4Erlegte Wildtiere, deren Schusszeit nicht mit dem Jagdjahr endet, sind jener Abschussliste des Jagdjahres hinzuzuzählen, für das der Abschussplan verfügt wurde. Zu Beginn einer Jagdperiode dürfen vom Jagdausübungsberechtigten Wildtiere abschussplanpflichtiger Wildarten nur dann erlegt werden, wenn der Abschussplan des Vorjahres nicht zur Gänze erfüllt wurde, die Wildart nicht geschont ist und noch kein neuer Abschussplan vorliegt.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Abschussliste

  1. Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in ihrem oder seinem Jagdgebiet erlegte, verendete, verendet aufgefundene oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, - davon ausgenommen sind das Auer- und Trappwild - bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art und den näheren Inhalt der zu führenden Abschusslisten festzulegen.
  2. Absatz 2Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich die durch Verordnung festgelegte Form zu verwenden und vollständig auszufüllen.
  3. Absatz 3Die Abschussliste ist während des Jagdjahres von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter in der von der Landesregierung bereit gestellten Form gemäß Paragraph 158, Absatz 4, zu führen. Die Eintragungen gemäß Absatz eins, sind unverzüglich vorzunehmen, können aber binnen 14 Tagen noch von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter verändert werden, nach Ablauf dieser 14 Tage nur mehr von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Mitteilung der Jagdleiterin oder des Jagdleiters. Danach können Änderungen nur mehr von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht zu nehmen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste während des jeweilig laufenden Jagdjahres sind ferner die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter und die Vertrauenspersonen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich berechtigt.
  4. Absatz 4Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis spätestens 1. Februar jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Datenbank gemäß Paragraph 158, Absatz 4, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Für umfriedete Eigenjagdgebiete gilt ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4,

§ 86

Text

Paragraph 86,

Trophäenbewertung

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Überprüfung und Bewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters die Durchführung der Bewertung von Trophäen zu veranlassen.
  2. Absatz 2Beim Rehwild hat eine stichprobenweise Bewertung der im jeweiligen Hegering erlegten Rehböcke zu erfolgen. Die Auswahl der zu prüfenden Trophäen erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister auf Grund der Eintragungen in die gemäß Paragraph 85, zu führenden Abschusslisten. Dabei hat die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter Termin und Ort vorzugeben, an dem von den Erlegerinnen und Erlegern die Trophäen der Rehböcke der Klasse römisch eins mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse römisch II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen sind. Über das Ergebnis der Bewertungen ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist.
  3. Absatz 3Bei männlichem adulten Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die jeweils zuständige Hegeringleiterin oder den jeweils zuständigen Hegeringleiter. Kann bei der Bewertung einer Trophäe kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden, ist eine Bezirksjägermeisterin oder ein Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes beizuziehen. Paragraph 3, Absatz 9, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung nicht einverstanden, ist auf Antrag einer der genannten Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Antrag kann binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des Protokolls bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
  4. Absatz 4Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Absatz 3, vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  5. Absatz 5Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß Paragraph 82, darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Absatz eins bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.

§ 87

Text

2. Abschnitt
Jagdbewirtschaftung

Paragraph 87,

Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung

Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.

§ 88

Text

Paragraph 88,

Wildfütterung

  1. Absatz einsIn der Zeit von 1. April bis 30. September besteht ein generelles Fütterungsverbot für Schalenwild. In der Zeit von 1. Oktober bis 31. März darf für Wildwiederkäuer blattreiches Heu bzw. Grummet, Grassilage, Maissilage sowie Kraftfutterrationen in Verbindung mit Heu in dafür geeigneten Fütterungseinrichtungen vorgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Fütterung von Feldhasen auf Äckern ist nicht als Schalenwildfütterung anzusehen. Diese Fütterungen haben durch Vorlage von Saftfutter und einzelstückweise zu erfolgen. Die flächige Vorlage von Rüben, Kraut, Salat oder Ähnlichem bzw. die flächige Vorlage an Kleinmengen von Karotten, Äpfeln oder Klee in Haufen bis maximal drei Kilogramm ist dabei ausschließlich für Feldhasen zulässig.
  3. Absatz 3Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz eins, ist die Vorlage von Futter zum Zwecke der Kirrung von Schwarzwild mit einer maximalen Menge von täglich einem Kilogramm artgerechter Futtermittel je Kirrung bei offener Vorlage oder in dazu geeigneten Trommeln, Futterkisten oder Futterautomaten, wobei die zulässige Menge von einem Kilogramm je Kirrung auf mehrere Stellen derselben Kirrung verteilt werden darf. Erfolgt das Kirren in Trommeln oder Futterkisten, ist sicher zu stellen, dass nur geringe Mengen artgerechter Futtermittel zur Vorlage gelangen. Unter geringer Menge ist jene Menge zu verstehen, die dazu ausreicht, das Wild bloß anzulocken. Je angefangener 100 ha Wald-, Schilf- oder anderer unproduktiver Flächen dürfen höchstens drei Kirrungen mit einem Mindestabstand von 200 m zu landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist das Kirren verboten. Von einem Mindestabstand von 200 m kann abgegangen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die von der Unterschreitung dieses Mindestabstandes von 200 m betroffen sind, in Form eines Übereinkommens gemäß Paragraph 105, Absatz 4, vorliegt. Die schriftliche Zustimmung ist auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen einer Notzeit für Schalenwild während des ganzen Jagdjahres mit Verordnung diese feststellen und in der Verordnung die adäquaten Futtermittel und die Vorlageart vorschreiben. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf ihre oder seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Futtervorlage bei Kirrungen und Ablenkungsfütterungen erlassen.
  6. Absatz 6Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) dienen der Lebensraumverbesserung.
  7. Absatz 7Verboten ist das Verabreichen von Futter und Salz in Niederwaldbeständen unter zehn Jahren und in Hochwaldbeständen unter 30 Jahren. Ausgenommen davon sind Kirrungen für Schwarzwild gemäß Absatz 3, sowie die alleinige Vorlage von Salz. Die Vorlage auf Kirrungen hat derart zu erfolgen, dass eine Aufnahme des Futters durch Wildwiederkäuer nicht möglich ist.
  8. Absatz 8Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung von Wildschäden dürfen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober ausschließlich im Wald angelegt werden, wobei
    1. Ziffer eins
      im Umkreis von 200 m kein Hochstand errichtet sein darf,
    2. Ziffer 2
      nur eine geringe Menge von Futter von maximal einem Kilogramm pro Tag vorgelegt werden darf,
    3. Ziffer 3
      die Ablenkungsfütterung nicht unmittelbar neben Straßen, Wegen oder Waldschneisen angelegt werden darf und
    4. Ziffer 4
      die Ablenkungsfütterung als solche der Bezirksverwaltungsbehörde vor Errichtung lagegenau zu benennen ist.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Absatz eins bis 8 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Jagdeinrichtungen

  1. Absatz einsDer oder dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Futterstellen, Kirrungen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen und dergleichen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung solcher Jagdeinrichtungen mit Ausnahme von Wildzäunen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann zu erteilen, wenn der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Diese Anlagen sind der nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten oder dem nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an die Jagdnachfolgerin oder den Jagdnachfolger gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
  2. Absatz 2Die Benützung nichtöffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zwecke der Wildbringung und der Wildfütterung ist gestattet, wenn öffentliche Wege nicht zur Verfügung stehen. Die Halterin oder der Halter nichtöffentlicher Wege ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Wege in einem für diese Benützung geeigneten Zustand befinden. Sie oder er kann für Schäden, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder den in ihrem oder seinem Jagdbetrieb tätigen Personen verursacht wurden, eine Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.
  3. Absatz 3Herstellungen, die einwechselndes Wild behindern wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden. Ebenso ist die Errichtung von Zäunen für jagdliche Zwecke, die nicht zur Anlage von Wildgehegen und umfriedeten Eigenjagdgebieten dienen, und von anderen Hindernissen für den Wildwechsel verboten.
  4. Absatz 4Jagdeinrichtungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entfernen. Im Streitfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber bescheidmäßig zu entscheiden.

§ 90

Text

Paragraph 90,

Jagdnotweg

Wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte und die von ihr oder ihm im Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jagdnotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jagdnotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jagdnotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

§ 91

Text

Paragraph 91,

Wildfolge

  1. Absatz einsKrankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort von der Schützin oder vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten, in deren oder dessen Jagdgebiet sich das Wild befindet, vorbehalten.
  2. Absatz 2Die Schützin oder der Schütze hat die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, erkenntlich zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte (Paragraph 60, Absatz 3,) ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die Wildfolge können durch die Beteiligten vertragsmäßig abgeändert werden (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung eingeräumt, so gilt im Zweifelsfalle Folgendes:
    1. Ziffer eins
      verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite der Schützin oder des Schützen, so ist nach den Vorschriften des Absatz 2, vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      verendet Schalenwild in Sichtweite, so hat die Erlegerin oder der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und die verfügungsberechtigte Person ohne Verzug zu benachrichtigen. Bei Gefahr des Verderbs oder des Verlustes des erlegten Wildes hat die Erlegerin oder der Erleger für eine zweckmäßige und sichere Verwahrung oder allenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar darüber verfügen kann;
    3. Ziffer 3
      anderes in Sichtweite verendetes Wild ist zu bergen. Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar ist ehestens von der Erlegung in Kenntnis zu setzen, das erlegte Wild ist ihr oder ihm zur Verfügung zu halten;
    4. Ziffer 4
      beim Überschreiten der Grenze darf eine Langwaffe nicht mitgeführt werden;
    5. Ziffer 5
      wird die Nachsuche auf Schalenwild von der Schützin oder vom Schützen mit Erfolg durchgeführt und das Wild zustande gebracht, so bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht der Schützin oder dem Schützen zu;
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der Ausübung der Wildfolge in Gebieten, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 20,), finden die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Anwendung;
    7. Ziffer 7
      das Wild ist auf den Abschussplan derjenigen oder desjenigen Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der oder dem das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Das gefundene, nicht mehr verwertbare Wildstück ohne Trophäe ist auf den Abschussplan der oder des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in deren oder dessen Jagdgebiet das Wild angeschossen wurde. Ist diese oder dieser Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar, so ist das Wildstück auf den Abschussplan derjenigen oder desjenigen anzurechnen, in deren oder dessen Jagdgebiet das Wildstück gefunden wurde.

§ 92

Text

Paragraph 92,

Jagdhunde

  1. Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass eine der Größe und Beschaffenheit des Reviers entsprechende Anzahl von Jagdhunden im Jagdbezirk des betreffenden Jagdgebietes oder im Nachbarjagdbezirk bereitgehalten wird, mindestens jedoch je begonnener 1 500 ha Jagdfläche ein auf Schweiß geprüfter Jagdhund. Zusätzlich ist je Revier sicherzustellen, dass pro begonnener 1 000 ha zumindest ein geprüfter Jagdgebrauchshund gehalten wird. Name und Adresse des der Hundehalterin oder des Hundehalters sind der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Kann eine Nachsuche auf Schalenwild nicht erfolgreich beendet werden, ist von der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdschutzorgan eine Bereichshundeführerin oder ein Bereichshundeführer zu verständigen, die oder der allenfalls weitere Veranlassungen zu treffen hat.
  2. Absatz 2Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Niederwildjagden eine adäquate Anzahl von Jagdhunden bei der Jagd teilnimmt.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gebrauchshundegruppe mit den jeweiligen Prüfungsvoraussetzungen festzulegen.

§ 93

Text

Paragraph 93,

Fangen von Wild

  1. Absatz einsDie Verwendung von Fallen im Jagdbetrieb, ausgenommen von solchen gemäß Absatz 2,, ist verboten.
  2. Absatz 2Im Jagdbetrieb dürfen unbeschadet des Absatz 3, nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und die durch die Einrichtung die Gewähr dafür bieten, dass das Tier unversehrt gefangen wird (Lebendfangfallen).
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) höchstens für die Dauer der Jagdperiode bewilligen, wenn öffentliche Interessen an der Aufstellung solcher Fallen, insbesondere die Bekämpfung von Tierseuchen oder die übermäßige Vermehrung einer Tierart, andere öffentliche Interessen, insbesondere solche des Tier- und Artenschutzes, überwiegen.
  4. Absatz 4Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Absatz 3, darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Fallen von befähigten Personen aufgestellt werden; die Befähigung ist durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachzuweisen, wobei der Kurs den Kriterien des in der mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Lehrinhaltes entsprechen muss;
    2. Ziffer 2
      die Fallen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind;
    3. Ziffer 3
      gewährleistet ist, dass die Fallen täglich kontrolliert werden.
  5. Absatz 5Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen, die es auf seine Eignung zu überprüfen hat und mit einer Registernummer zu versehen hat. Diese Registernummer ist in ein Verzeichnis gemeinsam mit dem Jagdrevier und dem Namen und der Anschrift der Fallenstellerin oder des Fallenstellers aufzunehmen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer und Lehrinhalte von Fallenstellerkursen sowie über die Art und die Prüfung der von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden Prüfung und über die Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen.

§ 94

Text

Paragraph 94,

Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten

  1. Absatz einsWahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind vom Jagdschutzorgan sowie von der oder dem Jagdausübungsberechtigten und von allen in ihrem oder seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, durch Verordnung Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten festlegen; insbesondere können Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 88,, 89 Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 100, Absatz eins, angeordnet werden.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2, erforderlich ist, hat die Behörde die Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Abschussaufträge im Sinne des Absatz 2, kann sie auch ohne entsprechende Verordnungsregelung nach Absatz 2, mit Bescheid erteilen, wenn dies zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes erforderlich ist. Vor Erteilung eines solchen Abschussauftrages ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten.

§ 95

Text

Paragraph 95,

Verbote sachlicher Art

  1. Absatz einsVerboten ist
    1. Ziffer eins
      die Jagd mit
      1. Litera a
        Luftdruckwaffen, Armbrüsten, Bögen und Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind;
      2. Litera b
        Faustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse;
      3. Litera c
        halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können;
      4. Litera d
        Gewehren, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind;
      5. Litera e
        Verwendung von Gift;
    2. Ziffer 2
      auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichend schnell tötende Wirkung erwarten lassen;
    3. Ziffer 3
      Schalenwild mit Vollmantelgeschossen, Schrot, Posten oder gehacktem Blei oder mit Büchsenpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind, zu beschießen;
    4. Ziffer 4
      während der Nachtzeit zu jagen, das ist in der Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
    5. Ziffer 5
      Fanggeräte so aufzustellen, dass sie Menschen oder Nutztiere gefährden;
    6. Ziffer 6
      die Jagd mit elektronischen Zieleinrichtungen, wie Restlichtverstärkern, Thermalzielfernrohren oder Wärmebildkameras - mit Ausnahme von Leuchtabsehen -, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln;
    7. Ziffer 7
      beim Fangen oder Erlegen von Wild die Verwendung von
      1. Litera a
        künstlichen Lichtquellen, Spiegel oder Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Tonband- und Tonwiedergabegeräten;
      2. Litera b
        lebenden Lockvögeln sowie betäubenden Ködern, Schlingen, Netze, Leimruten und Haken;
      3. Litera c
        Fangeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 93 ;,
    8. Ziffer 8
      Personen unter 14 Jahren zur Treibjagd zu verwenden;
    9. Ziffer 9
      Schalenwild zu Einsprüngen anzulocken oder Schalenwild zu Anlockungszwecken in umzäunten Flächen zu halten;
    10. Ziffer 10
      ohne Genehmigung der Landesregierung nicht autochthones Wild auszusetzen;
    11. Ziffer 11
      Hochstände und Ansitze in einer geringeren Entfernung als 100 m von der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung der oder des benachbarten Jagdausübungsberechtigten zu errichten und zu unterhalten, sofern es sich nicht um eine Grenze zu einem anderen Bundesland oder Staat handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist. Mobile, temporäre Hochstände und Ansitze dürfen in der Vegetationszeit von 1. März bis 1. November bis längstens 14 Tage nach der Ernte der Hauptfrucht auch an der Reviergrenze errichtet werden, sofern die Errichtung bei Feldern erfolgt, an die unmittelbar, also innerhalb von zehn Metern, Wald eines anderen Jagdgebietes angrenzt, die Errichtung zur Abwehr von Wildschäden erforderlich ist und diese Hochstände und Ansitze in der Zeit von 2. November bis Ende Februar entfernt werden;
    12. Ziffer 12
      Wild aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen zu beschießen;
    13. Ziffer 13
      Federwild aus fahrenden Booten zu beschießen;
    14. Ziffer 14
      eingefangenes oder aufgezogenes Wild zu jagdlichen Zwecken auszuwildern. Paragraph 10, Absatz 6, bleibt von diesem Verbot unberührt;
    15. Ziffer 15
      bei Treib-, Drück-, Streif- und Lappjagden auf Niederwild, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu beschießen;
    16. Ziffer 16
      den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen gegen Entgelt zu vergeben, ausgenommen bei Treib-, Drück- und Riegeljagden - bei diesen darf auch Niederwild bejagt werden - sowie bei Schalenwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Setzung von Auflagen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz eins, genehmigen, wenn diese Ausnahmen der Wildschadensverhütung, Forschungszwecken, der Bestandsstützung, der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung oder der Wiedereinbürgerung dienen, oder sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, erteilt wurde. Die oder der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdausschuss des Jagdgebietes, für das die Ausnahme erwirkt werden soll, sind vor Genehmigung zu hören. Erfolgt eine Beantragung zur Erlangung einer Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 14,, sind von der Landesregierung ein jagdfachliches und ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. In der Bewilligung ist die Anzahl der auszuwildernden Wildart, die Form der Auswilderung und der früheste Zeitpunkt der Erlegung der auszuwildernden Wildart festzulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auswilderung sind der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.

§ 96

Text

Paragraph 96,

Wildschutzgebiete

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten sowie im Bereich von Setz-, Brut- und Nistplätzen für vom Aussterben bedrohte Wildarten nach Anhörung des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagden bzw. der oder des Eigenjagdberechtigten, der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen verfügen, wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist.
  2. Absatz 2Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte, Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte.
  3. Absatz 3Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen und die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich sein muss, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer im Landesamtsblatt für das Burgenland auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.

§ 97

Text

Paragraph 97,

Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd

An Orten, an denen die Jagd die Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß Paragraph 20, dauernd ruht.

§ 98

Text

3. Abschnitt
Hegeringe

Paragraph 98,

Bildung

Angrenzende Jagdgebiete oder Teile von angrenzenden Jagdgebieten, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, sind in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen. Die Bildung der Hegeringe hat nach Anhörung der betroffenen Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und des Bezirksjagdbeirates durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich der Hegering aber über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken soll, durch die Landesregierung zu erfolgen.

§ 99

Text

Paragraph 99,

Hegeringleitung

  1. Absatz einsFür jeden Hegering sind eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und ein oder zwei Vertrauenspersonen für die Dauer der Jagdperiode zu wählen. Dabei ist von den Wahlberechtigten auch festzulegen, wer im Verhinderungsfall von den Vertrauenspersonen die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter vertritt.
  2. Absatz 2Die Wahl erfolgt durch die Einzelpächterin oder den Einzelpächter oder die Jagdleiterin oder den Jagdleiter oder die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten oder die Jagdverwalterin oder den Jagdverwalter jener Reviere, die zu einem Hegering zusammengefasst sind, in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode. Die Wahlberechtigten können sich dabei nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Jedem Jagdrevier steht eine Stimme zu. Die Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde in einer Sitzung mit den Wahlberechtigten zu organisieren. Wahlvorschläge sind spätestens bis vor Beginn der Wahlhandlung bei der Vertreterin oder dem Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben und haben die Zustimmung der Person, die sich der Wahl stellt, zu enthalten. Als gewählt gilt - bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten - jene Person, die die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zu der Sitzung, in der Wahlen stattfinden, ist acht Tage vorher nachweislich schriftlich einzuladen. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur Personen gewählt werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen. Scheidet die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder die allenfalls gewählten Vertrauenspersonen aus oder wird einer dieser Personen die Jagdkarte entzogen, ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Die Funktionsperiode endet dann mit dem Ende der Jagdperiode. Jede Person kann nur in einem Hegering zur Hegeringleiterin oder zum Hegeringleiter oder zur Vertrauensperson gewählt werden.
  3. Absatz 3Wird trotz zweier getrennt abgehaltener Wahlversuche keine Hegeringleiterin oder kein Hegeringleiter gewählt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Person aus der Mitte der Jagdausübungsberechtigten des Hegeringes vorübergehend mit den Aufgaben zu betrauen.
  4. Absatz 4Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter ist berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen.
  5. Absatz 5Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die ihr oder ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die Interessen der Jagdreviere des Hegeringes zu vertreten.
  6. Absatz 6Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr, alle Jagdleiterinnen und Jagdleiter und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes sowie die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.
  7. Absatz 7Aus der Mitte der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksjagdbeirat zu wählen. Diese Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 100

Text

4. Abschnitt
Vorschriften für jagdfremde Personen

Paragraph 100,

Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten

  1. Absatz einsEs ist der Allgemeinheit verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung der oder des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
  2. Absatz 2Wird eine Person wider dieses Verbot betreten, so hat sie die im Absatz eins, bezeichneten, von den Jagdschutzorganen oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgeforderten Gegenstände ohne Weigerung abzugeben. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wobei vom Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gleichzeitig eine Bescheinigung über die vorläufige Sicherheit auszustellen ist.
  3. Absatz 3Für die Dauer von Treib-, Riegel- oder Drückjagden dürfen jagdfremde Personen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen das bejagte Gebiet abseits von Straßen und Wegen gemäß Absatz eins, nicht betreten und die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen. Sofern allen Verkehrsteilnehmern eine Benützung der Straßen durch Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,, untersagt ist, kann das Verbot auch Straßen und Wege umfassen. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung des Jagdschutzorganes unverzüglich zu verlassen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat spätestens drei Stunden vor Beginn der Riegel- oder Drückjagden das Gebiet, welches bejagt werden soll, an Wegen und Straßen durch Hinweistafeln mit den Kontaktdaten der oder des Jagdausübungsberechtigten kenntlich zu machen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Der oder die Jagdausübungsberechtigte ist davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Wird durch eine einzelne Person oder einen Personenkreis der Aufforderung das Jagdgebiet zu verlassen beharrlich nicht Folge geleistet und wird dadurch der ordnungsgemäße Ablauf der Jagd unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, ist die Sicherheitsbehörde berechtigt, ein Platzverbot im Sinne des Paragraph 36, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, zu erlassen, wenn dies erforderlich erscheint, um eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß abzuwenden.

§ 101

Text

Paragraph 101,

Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen

  1. Absatz einsJagdfremden Personen, das sind solche Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes, unbeschadet des Paragraph 104, Absatz 4,, verboten. Insbesondere ist es untersagt, Hunde und Katzen (Paragraph 70, Absatz 3,) im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Auch ist es untersagt, Jungwild zu berühren oder aufzunehmen oder Wild durch Aufstöbern, Fotografieren, Verwenden von Blitzlicht oder sonstigen Lichtquellen, Filmen, Lärmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
  2. Absatz 2Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz jagdfremder Personen, so haben diese der oder dem Jagdausübungsberechtigten, dem zuständigen Jagdschutzorgan oder der nächsten Polizeiinspektion unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Dieses Wild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdschutzorgan zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Künstliche Aufzuchtstationen für Federwild (Fasanerien) jagdfremder Personen bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der betroffenen Hegeringleiterin oder des betroffenen Hegeringleiters zu erteilen, wenn dadurch Interessen der Landwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Sind Hasen oder wilde Kaninchen in eine Baumschule oder Intensivobstanlage trotz eines hasendichten Zaunes (Paragraph 109, Absatz 3,) eingedrungen, so hat die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder der Obstanlage die oder den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich davon mit der Aufforderung zu verständigen, die eingedrungenen Wildstücke zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nicht nach, ist die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder Obstanlage berechtigt, diese Wildstücke selbst auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht; die erlegten Wildstücke sind jedoch der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich abzuliefern.
  5. Absatz 5Zum Schutze des Eigentums ist den Besitzerinnen und Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörenden Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Steinmarder, Iltisse oder Wiesel zu fangen, zu töten und sich anzueignen. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz 4 und 5 ist es ihnen gestattet, dort Habichte, Bussarde, Sperber, Elstern und Aaskrähen zu fangen, zu töten und sich anzueignen.
  6. Absatz 6Das Füttern und Kirren von Wild jedweder Art sowie das Betreten von Hochständen, Ansitzen, Futterstellen und Kirrstellen ist jagdfremden Personen verboten.
  7. Absatz 7Inwieweit den Fischereiberechtigten das Recht zum Fangen oder Töten von fischereischädlichem Wild zusteht, regeln die Vorschriften über die Fischerei (Fischereigesetz 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der geltenden Fassung).

§ 102

Text

römisch zehn. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden

1. Abschnitt
Schadensverhütung

Paragraph 102,

Maßnahmen zum Schutz der Kulturen

  1. Absatz einsWenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildart im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende und innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführende Verminderung von Amts wegen oder über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, des Jagdausschusses, der Leiterin oder des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer anzuordnen. Diese Verminderung ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit durchzuführen.
  2. Absatz 2Werden die behördlichen Anordnungen (Absatz eins,) nicht oder nicht in entsprechender Weise befolgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Jagdausübungsberechtigten sachverständige oder vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen. Diese Personen dürfen sich das erlegte Wild oder Teile desselben, insbesondere auch die Trophäen, nicht aneignen.
  3. Absatz 3Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Absatz 5,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Jagdausübungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 7,) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.
  4. Absatz 4Werden in einem Jagdgebiet Schäden festgestellt, die das Ausmaß einer Gefährdung des Waldes oder von Acker- oder Grünlandflächen erreichen, so sind darüber der Jagdausschuss oder die oder der Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Können von der oder dem Jagdausübungsberechtigten keine anderen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden gesetzt werden, hat das Jagdschutzorgan sodann die behauptete Gefährdung zu beurteilen und kann bei einer von ihm festgestellten Gefährdung bis zur Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde drei Nachwuchsstücke des abschussplanpflichtigen Schalenwildes erlegen, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde vom Vorliegen der Gefährdung gemäß Absatz 5 und 6 und vom allenfalls getätigten Abschuss innerhalb von drei Werktagen ab Bekanntwerden der Gefährdung oder der Erlegung schriftlich zu benachrichtigen ist.
  5. Absatz 5Eine Gefährdung des Waldes liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
    1. Ziffer eins
      in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern;
    2. Ziffer 2
      die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
    3. Ziffer 3
      Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.
  6. Absatz 6Eine Gefährdung von Acker- bzw. Grünlandflächen liegt vor, wenn das Wild Verbiss-, Wühl- oder Trittschäden verursacht und dadurch
    1. Ziffer eins
      in den Beständen ausgedehnte Blößen entstehen oder die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich gemacht wird oder wesentlich verschlechtert wird oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund der Verhinderung einer ordnungsgemäßen und den Richtlinien (Ausgleichszahlungen, Umweltprogramm etc.) konformen Bewirtschaftung eine Sanktion der auszahlenden Stelle droht.
  7. Absatz 7Neben den Maßnahmen nach Absatz eins,, 2 und 8 kommen als Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung des Waldes in Betracht:
    1. Ziffer eins
      das Austreiben des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
    2. Ziffer 2
      der Abschuss von weiblichem Rot-, Reh-, Dam- und Muffelwild, und deren Nachwuchsstücken;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährung des Wildes.
  8. Absatz 8Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb auch nach Durchführung der im Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen an jungen, höchstens drei Jahre alten Weingärten oder Ananaserdbeerenkulturen oder höchstens zehn Jahre alten Forstkulturen schwere Wildschäden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Geschädigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die oder den Jagdausübungsberechtigten gemeinsam mit dem Geschädigten zu verhalten, zum Schutze dieser Kulturen Zäune, Gitter und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.
  9. Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Grundbesitzerin oder den Grundbesitzer zu verhalten, die Anbringung der in Absatz 8, bezeichneten Vorkehrungen zu dulden. Die Bearbeitung der Kulturen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 103

Text

Paragraph 103,

Jagdliche Beschränkung

  1. Absatz einsVom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte dürfen, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern Treib- oder Drückjagden nicht durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
  3. Absatz 3Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.

§ 104

Text

Paragraph 104,

Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen

  1. Absatz einsSowohl die oder der Jagdausübungsberechtigte, als auch die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer sind befugt, das die Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten, wobei die Verwendung von Stacheldraht verboten ist.
  2. Absatz 2Die von den Jagdausübungsberechtigten zur Fernhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen müssen derart beschaffen sein, dass die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht behindert wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte bleibt jedoch für den Wildschaden, welcher trotz der von ihr oder ihm zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden ist, haftbar, wenn sie oder er nicht beweist, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden der geschädigten Person vereitelt worden ist.
  3. Absatz 3Herstellungen zum Schutz von Kulturflächen gegen eindringendes Wild dürfen nicht zum Fangen des Wildes und an Gewässern nicht so eingerichtet sein, dass das Wild bei Hochwasser dadurch gefährdet ist. Sie sind zu entfernen, wenn der Grund für ihre Errichtung weggefallen ist oder wenn sie ihre Fähigkeit Wild abzuhalten verloren haben.
  4. Absatz 4Alle sind befugt, das Wild von ihren Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung von Hunden fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist die Hüterin oder der Hüter berechtigt, das Wild auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen.

§ 105

Beachte für folgende Bestimmung

§ 105 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Text

2. Abschnitt
Schadenersatzpflicht

Paragraph 105,

Haftung für Jagd- und Wildschäden

  1. Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      den bei Ausübung der Jagd von ihr oder ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treiberinnen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen dieses Bodens verursachten Schaden (Jagdschaden);
    2. Ziffer 2
      den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 die Jagd ruht, oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
    zu ersetzen.
  2. Absatz 2Der zu ersetzende Wildschaden pro Jagdrevier und Jahr wird durch die Höchsthaftungsgrenze festgelegt. Diese Höchsthaftungsgrenze für den zu ersetzenden Wildschaden für ein Jagdjahr errechnet sich pro Jagdrevier aus der gesamten Jagdgebietsfläche in Hektar mit dem Multiplikator 30. Der so ermittelte Betrag stellt die Haftungsobergrenze für Wildschäden im jeweiligen Jagdrevier in Euro dar (Höchsthaftungsgrenze). Generell haben die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Person einen Beitrag in der Höhe von 90% des Wildschadens zu leisten. Im Umkreis von 50 m von regelmäßig bewohnten Gebäuden sowie auf Grundstücken, die wenigstens zu 75% von bebauten Grundstücken oder Umfriedungen umgrenzt sind, wobei die bebauten Grundstücke oder Umfriedungen höchstens 20 m voneinander entfernt sein dürfen, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Bewirtschafterin oder dem geschädigten Bewirtschafter einen Betrag von 50% des Wildschadens zu leisten, sofern im Jagdpachtvertrag nicht anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze wird der Wildschaden den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern aliquot entschädigt. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze ist ein Nachweis über vorliegende Wildschadensforderungen gegenüber dem Jagdausschuss offen zu legen.
  3. Absatz 3Werden gemäß Paragraph 50, Absatz 2, gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 109, Absatz 6,, so reduziert sich der Beitrag gemäß Absatz 2, auf 80%. Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder erfolgen Kirrungen ohne schriftliche Zustimmung gemäß Paragraph 88, Absatz eins,, so hat der oder die Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zur Gänze zu tragen.
  4. Absatz 4Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

§ 106

Text

Paragraph 106,

Schäden durch Wechselwild

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

§ 107

Text

Paragraph 107,

Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild

Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

§ 108

Text

Paragraph 108,

Rückgriffsrecht der oder des Verpflichteten

  1. Absatz einsDen zum Ersatz von Jagd- (Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins,) oder Wildschäden (Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2,) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
  2. Absatz 2Für die im Paragraph 107, bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.

§ 109

Text

Paragraph 109,

Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen oder an der Feld- oder Waldgrenze

  1. Absatz einsWildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baum- und Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.
  2. Absatz 2Landwirtschaftliche Kulturen mit einem Rohertrag von mehr als 5 000 Euro pro Hektar, ausgenommen Weingärten, sind den Kulturen des Absatz eins, gleichgestellt, sofern sie nicht ortsüblich sind. Als Grundlage für die Ortsüblichkeit wird die Fläche der Jagdgebietsfeststellung herangezogen, wobei Kulturarten, die in den vergangenen fünf Jahren jeweils mit einem Flächenanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der jeweiligen Katastralgemeinde von mehr als 1%, mindestens jedoch 10 ha gesät oder gepflanzt wurden, als ortsüblich gelten.
  3. Absatz 3Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 200 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 200 cm hohe Einfriedung zu schützen.
  4. Absatz 4Bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder das Jagdschutzorgan binnen drei Tagen auf diese Situation aufmerksam zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dann allenfalls Wild auszutreiben oder zu erlegen.
  5. Absatz 5Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungenes jagdbares Wild zu erlegen (Paragraph 101, Absatz 4,) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
  6. Absatz 6Auf nachweisliches Verlangen der oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter von Ackerflächen, die innerhalb von 10 m zur Waldgrenze liegen, die oder den Jagdausübungsberechtigten zu verständigen, wann die Aussaat von Ackerfrüchten voraussichtlich vorgenommen wird, damit die oder der Jagdausübungsberechtigte Maßnahmen zur Wildschadensabwehr setzen kann.

§ 110

Text

Paragraph 110,

Ermittlung des Jagd- und Wildschadens

  1. Absatz einsBei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden sind, wenn eine Vereinbarung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis, der bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer ermittelt werden kann, der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Der Aufwand, der der geschädigten Person bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Auch ist bei der Schadensermittlung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch Wiederanbau auch anderer Kulturarten in demselben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
  3. Absatz 3Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zu der Zeit, als der Schaden entstand, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder wenn, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen unterlassen wurden, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu bewahren pflegt.
  4. Absatz 4Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei Einzelstammschädigung oder Bestandsschädigung zu unterscheiden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.
  5. Absatz 5In allen Fällen ist bei der Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.

§ 111

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 111,

Schlichtungsorgane

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Besteht über die Beauftragung einer Person als Schlichterin oder Schlichter in einem konkreten Fall kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beauftragung.
  2. Absatz 2Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.

§ 112

Text

Paragraph 112,

Geltendmachung des Schadens

  1. Absatz einsJagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen, bei Wald binnen vier Wochen, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Dabei sind von der geschädigten Person die Grundstücksnummern der betroffenen Flächen, die jeweiligen Verursacher sowie das Schadensausmaß in Prozent, im Forst der vorerst geschätzte Schaden in Geld, bekannt zu geben. Wird im Rahmen der Geltendmachung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten übereingekommen, dass Maßnahmen zur Abwehr weiterer Schäden, wie zB austreiben, vergrämen oder einzäunen, zu setzen sind und werden diese Maßnahmen von der geschädigten Person behindert oder verhindert, so gebührt kein Ersatz des Schadens ab diesem Zeitpunkt. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Schadensprotokollmuster festzusetzen, das bei der Aufnahme des Schadens zu verwenden ist. Erfolgt zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten eine Einigung über das Schadensausmaß, so ist bei Eintritt eines neuerlichen Schadens abermals eine Geltendmachung erforderlich. Die Schadenszahlung hat am Ende des Jagdjahres zu erfolgen.
  2. Absatz 2Besteht über den geltend gemachten Schaden kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder liegt dieses Einvernehmen nicht mehr vor, so ist innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt nachweislich ein sachlich zuständiges Schlichtungsorgan zu verständigen. Ab diesem Zeitpunkt hat sowohl die geschädigte Person als auch die oder der Jagdausübungsberechtigte selbständig ein Schadensprotokoll zu führen, welche dem Schlichtungsorgan vorzulegen sind. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung, den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadensausmaßes zu schätzen. Der Befund hat auch das geschätzte Schadensausmaß der geschädigten Person sowie jenes der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat das Schlichtungsorgan die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
  3. Absatz 3Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige Geltendmachung des Schadens nach Absatz eins und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 110, Absatz 2, ist die Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, unmittelbar vor oder bei der Ernte festzustellen. Dazu hat die oder der Geschädigte das Schlichtungsorgan rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt nachweislich zu verständigen.
  5. Absatz 5Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagdausübungsberechtigte auf Grund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (Paragraph 114,), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, dar. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Muster für diese Niederschrift festzulegen.

§ 113

Text

Paragraph 113,

Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. Absatz einsWird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (Paragraph 112, Absatz 5,), so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat. Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

§ 114

Text

Paragraph 114,

Aufteilung der Kosten des Verfahrens

  1. Absatz einsKosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener einer Vertretung, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei zu tragen (Parteikosten).
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Wer zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, hat - vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 und 3 - diese Kosten zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Wird das Begehren der Anspruch erhebenden Partei gänzlich abgewiesen, so hat sie diese Kosten zu tragen, sofern die gegnerische Partei nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.
    3. Ziffer 3
      Wird der den Anspruch erhebenden Partei ein Ersatz zuerkannt, der nicht höher ist als der bei dem Versuch einer gütlichen Vereinbarung oder eines Vergleiches von der Gegnerin oder vom Gegner fruchtlos angebotene Betrag, so ist ihr auf Verlangen der Gegnerin oder des Gegners der Ersatz dieser Kosten anteilig aufzuerlegen.
  3. Absatz 3Wurde zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich gemäß Paragraph 112, Absatz 5, geschlossen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Schlichtungsorganes die ihm zukommenden Kosten des Schlichtungsverfahrens vorschussweise auszubezahlen.

§ 115

Text

Paragraph 115,

Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Schlichtungsorgan hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt.

§ 116

Text

römisch XI. Hauptstück
Interessenvertretung der Burgenländischen Jägerinnen und Jäger -
Burgenländischer Landesjagdverband

1. Abschnitt
Burgenländischer Landesjagdverband und Organe

Anmerkung, Paragraph 116, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 117

Text

Anmerkung, Paragraph 117, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 118

Text

Anmerkung, Paragraph 118, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 119

Text

Anmerkung, Paragraph 119, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 120

Text

Anmerkung, Paragraph 120, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 121

Text

Anmerkung, Paragraph 121, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 122

Text

Anmerkung, Paragraph 122, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 123

Text

Anmerkung, Paragraph 123, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 124

Text

Anmerkung, Paragraph 124, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 125

Text

Anmerkung, Paragraph 125, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 126

Text

Anmerkung, Paragraph 126, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 127

Text

Anmerkung, Paragraph 127, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 128

Text

Anmerkung, Paragraph 128, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 129

Text

Anmerkung, Paragraph 129, tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021, außer Kraft)

§ 130

Text

Anmerkung, Paragraph 130, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 131

Text

2. Abschnitt
Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk

Anmerkung, Paragraph 131, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 132

Text

Anmerkung, Paragraph 132, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 133

Text

Anmerkung, Paragraph 133, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 134

Text

Anmerkung, Paragraph 134, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 135

Text

Anmerkung, Paragraph 135, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 136

Text

Anmerkung, Paragraph 136, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 137

Text

Anmerkung, Paragraph 137, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 138

Text

Anmerkung, Paragraph 138, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 139

Text

Anmerkung, Paragraph 139, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 140

Text

Anmerkung, Paragraph 140, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 141

Text

Anmerkung, Paragraph 141, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 142

Text

Anmerkung, Paragraph 142, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 143

Text

Anmerkung, Paragraph 143, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 144

Text

Anmerkung, Paragraph 144, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 145

Text

Anmerkung, Paragraph 145, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 146

Text

3. Abschnitt
Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes auf Landesebene

Anmerkung, Paragraph 146, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 147

Text

Anmerkung, Paragraph 147, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 148

Text

Anmerkung, Paragraph 148, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 149

Text

Anmerkung, Paragraph 149, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 150

Text

Anmerkung, Paragraph 150, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 151

Text

Anmerkung, Paragraph 151, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 152

Text

Anmerkung, Paragraph 152, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 153

Text

Anmerkung, Paragraph 153, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 154

Text

Anmerkung, Paragraph 154, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 155

Text

Anmerkung, Paragraph 155, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)

§ 156

Text

römisch XII. Hauptstück
Behörden, Jagdkataster und Jagdstatistik

Paragraph 156,

Jagdbeiräte

  1. Absatz einsZur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.
  2. Absatz 2Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeirat) setzen sich aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister, einer oder einem Bediensteten des Forstfachdienstes und zwei Mitgliedern, die auf Grund des Vorschlagsrechts der Burgenländischen Landwirtschaftskammer berufen werden, zusammen. Die Mitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode berufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder auf Antrag eines Mitgliedes.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)
  4. Absatz 4Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

§ 157

Text

Anmerkung, Paragraph 157, entfallen mit LGBL. Nr. 74/2019)

§ 158

Text

Paragraph 158,

Jagdkataster, digitale Abschusserfassung und Jagdstatistik

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete elektronisch zu führen, wobei die Datenbank von der Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Dabei hat der Kataster zwischen Genossenschafts- und Eigenjagdgebiet zu unterscheiden und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere das Flächenausmaß (gegliedert nach Jagdfläche, Jagdruhensfläche, Abrundungen und Vorpachtflächen), die räumliche Lage der Flächen, die Pächterinnen und Pächter oder Jagdverwalterinnen oder Jagdverwalter oder die Eigenjagdberechtigten bei unverpachteten Eigenjagdgebieten, allenfalls die Höhe des Pachtbetrages, die Dauer der Pachtzeit, die Daten des Bescheides über die Genehmigung oder die Kenntnisnahme der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies die Jagdausübungsberechtigten zu enthalten.
  2. Absatz 2Ebenso haben die Bezirksverwaltungsbehörden zur elektronischen Erfassung der Abschusslisten gemäß Paragraph 85, eine Datenbank, die durch die Landesregierung zur Verfügung gestellt wird, zu führen.
  3. Absatz 3Diese Datenbank kann insbesondere folgende Daten enthalten:
    1. Ziffer eins
      Jagdkartendaten (Name, Geburtsdaten, Adresse, Ausstellungsdaten, Entziehungsdaten, Jagdkartennummer, ausstellende Behörde)
    2. Ziffer 2
      Jagdschutzorgane (Name der Jagdschutzorgane, Datum der Bestellung, bestellende Behörde, Jagdgebiet)
    3. Ziffer 3
      Jagderlaubnisschein (Ausstellende oder Ausstellender, Name der Inhaberin oder des Inhabers des Jagderlaubnisscheines, Gültigkeitsdauer, Tag der Ausstellung, Jagdgebiet)
    4. Ziffer 4
      Daten zum Jagdgebiet (Jagdausübungsberechtigte, Hegering, Verwaltungsgebiet, Datum zu Änderungen im Jagdgebiet, Art des Jagdgebietes, Anzahl der Jagdhunde gemäß Paragraph 92,)
    5. Ziffer 5
      Abschusslistendaten (laufende Nummer, Wildart und Kategorie, Datum und Uhrzeit der Erlegung/Auffindung, Gewicht in Kilogramm, Name der Erlegerin/Finderin oder des Erlegers/Finders, Gründe für die Nichterfüllung des Abschussplanes)
    6. Ziffer 6
      Daten zur Wildfleischuntersuchung (Name, Anschrift und Nummer der kundigen Person nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, Tag und Uhrzeit der Besichtigung/Untersuchung durch kundige Person, Beanstandungen, Art der Verwertung, Abnehmerinnen und Abnehmer, Daten zu veterinärfachlichen Untersuchungen)
    7. Ziffer 7
      Wildschäden (Höhe der Wildschäden, Verursacherinnen und Verursacher und Art der Schäden), Angaben über die Art und Anzahl der Schadensfälle
  4. Absatz 4Die Jagdausübungsberechtigten, vertreten durch die Jagdleiterin oder den Jagdleiter, oder die oder der Eigenjagdberechtigte oder die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter oder die Einzelpächterin oder der Einzelpächter haben die im Absatz 3, Ziffer 3,, 5, 6 und 7 genannten Daten in die von der Landesregierung bereit gestellte Datenbank einzugeben, wobei den dazu Verpflichteten ein Online-Zugang eingeräumt wird.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dem Gesetz ermächtigt, die Daten gemäß Absatz 3, gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz- Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die in der Jagddatenbank verarbeiteten Daten zur Erhebung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten an die zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, übermitteln.
  7. Absatz 7Zusätzlich kann die Bezirksverwaltungsbehörde Daten betreffend Jagdgebiete gemäß Absatz 3, Ziffer 4, an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie die Daten des Absatz 3, Ziffer 7, an die Forstbehörden gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, übermitteln.
  8. Absatz 8Sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Gemeinden sind berechtigt jene Daten, die zur Durchführung der Wahlen gemäß Paragraph 23, erforderlich sind, zu verarbeiten.
  9. Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die in der Jagddatenbank verarbeiteten Daten gemäß Absatz 3, an die Landesregierung und das Amt der Landesregierung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermitteln. Die Landesregierung und das Amt der Landesregierung sind berechtigt, die auf Grund dieses Gesetzes von ihnen erhobenen Daten und die ihnen von den Bezirksverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.

§ 159

Text

römisch XIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 159,

Anwendungsbereich

Die Ausübung des Eigenjagdrechtes und die Pachtung von Jagdeinschlüssen (Paragraph 34, Absatz 3,) durch die Gemeinde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.

§ 160

Text

römisch XIV. Hauptstück
Übertretungen und Strafen

Paragraph 160,

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

  1. Absatz einsDie Genossenschaftsjagdverwalterinnen und Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 44,) und die Jagdschutzorgane (Paragraph 71,) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Lebensmittelaufsicht hinsichtlich des im Paragraph 81, Absatz 2, angeführten Verbotes.

§ 161

Text

Paragraph 161,

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Paragraph 60, Absatz eins und 3, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8, 11 bis 13, Paragraphen 97,, 100 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 101, Absatz eins und 2 mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
    3. Ziffer 3
      Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 70, ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 162

Text

Paragraph 162,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;
    2. Ziffer 2
      die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (Paragraph 60, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (Paragraph 60, Absatz 3,) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;
    4. Ziffer 4
      die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (Paragraph 67, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 73, Absatz 7,), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (Paragraph 73, Absatz 5,);
    6. Ziffer 6
      als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach Paragraphen 76 und 77 überschreitet;
    7. Ziffer 7
      gegen die Vorschriften der Paragraphen 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;
    8. Ziffer 8
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (Paragraph 87,);
    9. Ziffer 9
      die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (Paragraph 91, Absatz eins,), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;
    10. Ziffer 10
      eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt;
    11. Ziffer 11
      gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (Paragraph 93,) verstößt;
    12. Ziffer 12
      gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 7, 10 und 14 verstößt;
    13. Ziffer 13
      ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (Paragraph 100, Absatz eins und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4 bis 7 verstößt;
    2. Ziffer 2
      Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß Paragraph 10, Absatz 2, errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (Paragraph 11, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (Paragraph 11, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 verstößt;
    5. Ziffer 5
      die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 20,);
    6. Ziffer 6
      ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;
    7. Ziffer 7
      bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 60, Absatz eins,);
    8. Ziffer 8
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (Paragraph 60, Absatz 3,) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem Paragraph 62, ausfolgt;
    9. Ziffer 9
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 66, ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;
    10. Ziffer 10
      als gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (Paragraph 71, Absatz 2 und 5);
    11. Ziffer 11
      ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß Paragraph 81, Absatz 4, nicht nachweist;
    12. Ziffer 12
      als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, verweigert;
    13. Ziffer 13
      die im Abschussplan (Paragraph 82, Absatz eins,) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;
    14. Ziffer 14
      den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß Paragraph 82, Absatz 4, ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (Paragraph 84, Absatz eins,);
    15. Ziffer 15
      gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (Paragraph 88,);
    16. Ziffer 16
      in anderer Weise als gemäß Absatz eins, Ziffer 9, gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (Paragraph 91,) verstößt;
    17. Ziffer 17
      das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (Paragraph 94,);
    18. Ziffer 18
      gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (Paragraph 97,) nicht beachtet;
    19. Ziffer 19
      die Auskünfte gemäß Paragraph 168, nicht erteilt.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      einer in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 59, eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;
    4. Ziffer 4
      sich als nach Paragraph 60, Absatz 4, Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;
    5. Ziffer 5
      Eier von Federwild zu anderen als in Paragraph 81, Absatz 5, angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des Paragraph 81, Absatz 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    6. Ziffer 6
      bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im Paragraph 86, Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;
    7. Ziffer 7
      eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (Paragraph 89, Absatz eins,) oder Einsprünge (Paragraph 89, Absatz 3,) errichtet;
    8. Ziffer 8
      einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (Paragraph 90,);
    9. Ziffer 9
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (Paragraph 92,);
    10. Ziffer 10
      Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 2, betritt oder befährt;
    11. Ziffer 11
      für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (Paragraph 100, Absatz 3,);
    12. Ziffer 12
      als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (Paragraph 101, Absatz eins,);
    13. Ziffer 13
      als jagdfremde Person Wild ankirrt (Paragraph 101, Absatz 6,);
    14. Ziffer 14
      sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.
  4. Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024,)
  6. Absatz 6Die Verfolgung wegen Übertretungen der Paragraphen 78 bis 80, 81 Absatz eins und 2, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 87, ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

§ 163

Text

Paragraph 163,

Verfall von Gegenständen

  1. Absatz einsBei Übertretungen der Paragraphen 78, oder 81, in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 14 und 15, Paragraphen 93,, 95 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 sowie Paragraph 97, ist im Straferkenntnis der Verfall des Wildes, des Wildbrets, der Trophäe, der Tierteile und dergleichen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, auszusprechen.
  2. Absatz 2Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3Bei Übertretungen der Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 sowie Paragraph 100, Absatz 2, ist auch auf den Verfall der widerrechtlich mitgeführten, gebrauchten oder verbotenen Waffen und Geräte zu erkennen.

§ 164

Text

Paragraph 164,

Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

  1. Absatz einsVerfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sind an das Burgenländische Landesmuseum abzugeben. Soweit dieser Zweck abgedeckt ist, können Trophäen auch Lehrzwecken zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Verfallen erklärte verbotene Schusswaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem Burgenländischen Landesmuseum zur Verfügung zu stellen und, wenn dieses sie nicht übernimmt, zu vernichten.

§ 165

Text

Paragraph 165,

Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden der oder dem Eigenjagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber der Pächterin oder dem Pächter zu. Bei Genossenschaftsjagden stehen derartige Schadenersatzansprüche der Pächterin oder dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

§ 166

Text

römisch XV. Hauptstück
Jagdabgabe

Paragraph 166,

Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner

  1. Absatz einsDie Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.
  2. Absatz 2Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß Paragraph 52, von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.
  3. Absatz 3Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten.
    1. Ziffer eins
      Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2031
      1. Litera a
        bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar                  2,5% des Pachtbetrages
      2. Litera b
        bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar                         3% des Pachtbetrages
      3. Litera c
        bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar                 3,4% des Pachtbetrages
      4. Litera d
        bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar                 3,75% des Pachtbetrages
      5. Litera e
        bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar                5% des Pachtbetrages
      6. Litera f
        bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar                6,25% des Pachtbetrages
      7. Litera g
        bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar                  7,5% des Pachtbetrages.
    2. Ziffer 2
      Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Jänner 2032 bis 31. Dezember 2040
      1. Litera a
        bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar                  5% des Pachtbetrages
      2. Litera b
        bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar                 6% des Pachtbetrages
      3. Litera c
        bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar                 6,8% des Pachtbetrages
      4. Litera d
        bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar                 7,5% des Pachtbetrages
      5. Litera e
        bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar                10% des Pachtbetrages
      6. Litera f
        ei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar                 12,5% des Pachtbetrages
      7. Litera g
        bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar                  15% des Pachtbetrages
    3. Ziffer 3
      Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Jänner 2041 bis 31. Dezember 2049
      1. Litera a
        bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar                  7,5% des Pachtbetrages
      2. Litera b
        bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar                 9% des Pachtbetrages
      3. Litera c
        bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar                 10,25% des Pachtbetrages
      4. Litera d
        bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar                 11,25% des Pachtbetrages
      5. Litera e
        bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar                15% des Pachtbetrages
      6. Litera f
        bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar                18,75% des Pachtbetrages
      7. Litera g
        bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar                  22,5 % des Pachtbetrages
    4. Ziffer 4
      Sie beträgt ab 1. Jänner 2050 bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten
      1. Litera a
        bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar                  10% des Pachtbetrages
      2. Litera b
        bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar                 12% des Pachtbetrages
      3. Litera c
        bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar                 13,5% des Pachtbetrages
      4. Litera d
        bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar                 15% des Pachtbetrages
      5. Litera e
        bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar                20% des Pachtbetrages
      6. Litera f
        bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar                25% des Pachtbetrages
      7. Litera g
        bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar                  30% des Pachtbetrages.
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)
  5. Absatz 5Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, anzuwenden.

§ 167

Text

Paragraph 167,

Jagdwert

  1. Absatz einsBei verpachteten Jagden oder zum Teil verpachteten Eigenjagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen gemäß Absatz 2, Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd jedoch eine Wildschadenspauschale ausbedungen, dann ist nur der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel des Jagdpachtbetrages übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen. Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden oder von jenem Teil von Eigenjagden, die nicht verpachtet sind, ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Hegeringes ermittelten durchschnittlichen Jagdpachtbetrages pro Hektar für verpachtete Jagdgebiete, mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Bei Eigenjagden, die nur zum Teil verpachtet sind, ist die Summe aus den beiden oben ermittelten Jagdwerten für die verpachtete und die unverpachtete Fläche zu ermitteln. Der Pachtbetrag gemäß Paragraph 166, Absatz 3, ergibt sich aus dem Quotient des Jagdwertes der Jagd als Dividend und der verpachteten und allenfalls unverpachteten Jagdfläche in Hektar als Divisor.
  2. Absatz 2Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
  3. Absatz 3Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

§ 168

Text

Paragraph 168,

Auskunftspflicht

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

§ 169

Text

Paragraph 169,

Einhebung der Jagdabgabe

  1. Absatz einsDas Amt der Burgenländischen Landesregierung oder eine von ihr ermächtigte Stelle hat die Jagdabgabe von den Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Die Jagdabgabe ist mit Ende März des jeweils laufenden Jagdjahres fällig. Die Kaution gemäß Paragraph 47, kann auch für die Jagdabgabe herangezogen werden.

§ 170

Text

römisch XVI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 170,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 12, Absatz eins, tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner 2023 durchgeführten Abschüsse sind in den Abschusslisten des Jagdjahres 2022 zu vermerken.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)
  4. Absatz 3 aUmfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen worden sind, sind mit 1. Februar 2023 aufzulassen. Die Einfriedungen von Flächen sind in dieser Form zu entfernen, dass das Ein- und Auswechseln des Wildes in diese Gebiete jederzeit möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
  5. Absatz 4Paragraph 105, Absatz 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  6. Absatz 5Hinsichtlich der Wildstandsregulierung in Paragraph 82, Absatz 2 und 6 wird die dreijährige Abschussplanung für alle Schalenwildarten außer Schwarzwild für die Jahre 2018 und 2019 auf eine zweijährige Abschussplanung verkürzt.
  7. Absatz 6Paragraph 50, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  8. Absatz 7Gesellschaftsverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, behalten auch ohne bestellte Stellvertretung der Jagdleitung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ihre Gültigkeit.
  9. Absatz 8Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 85, Absatz 3 und 4, Paragraph 158, sowie Paragraph 171, Absatz 4 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  10. Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 18, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphen 157 und 162 Absatz 2, Ziffer 19, außer Kraft.
  11. Absatz 10Paragraph 78, Absatz 8 bis 10, Paragraph 95, Absatz eins und 3, Paragraph 123, Absatz 4 und Paragraph 171, Absatz 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen eins bis 10, 13 Absatz 2,, Paragraphen 14 bis 29, 31 bis 54, 56 bis 75, 77 bis 110, 122 bis 178 und 180 bis 193 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016,, außer Kraft.
  12. Absatz 11Paragraph 50, Absatz 5 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  13. Absatz 12Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 13,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 94, Absatz 2 und 3, Paragraph 95, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 171, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 103, Absatz 4, außer Kraft.
  14. Absatz 13Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 3 und 5, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 11,, Paragraph 50, Absatz 5 a,, Paragraph 61, Absatz eins und 5, Paragraph 63, Absatz 3 und 8, Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz 3 und 4, Paragraph 82, Absatz 6,, Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraphen 88,, 89 Absatz 4,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraphen 98,, 101 Absatz 3,, Paragraph 119, Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 63, Absatz 9,, Paragraph 156, Absatz 3,, Paragraph 170, Absatz 3,
  15. Absatz 14Paragraph 61, Absatz 7, zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021, tritt am 30. September 2021 außer Kraft.
  16. Absatz 15Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021, tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
  17. Absatz 16Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu Litera e,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraphen 168 und 169 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 62, Absatz 5,, Paragraph 68, Absatz 3 und 4, Paragraph 124, Absatz 3 und Paragraph 166, Absatz 4,
  18. Absatz 17Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zu Litera a,, b und d, Paragraph 3, Absatz 9 und 10, Paragraph 85, Absatz ,, Paragraphen 86,, 93 Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 111, Absatz eins,, Paragraph 156, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraphen 116 bis 123, Paragraph 124, Absatz eins und 2, Paragraphen 125 bis 128 und Paragraphen 130 bis 155, die Änderungen in Paragraph 158, Absatz 4,, 6, 7 und 9.
  19. Absatz 18Paragraphen 99,, 166 Absatz 3,, Paragraph 167, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021, treten am 1. Februar 2023 in Kraft; gleichzeitig treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zu Litera c und Paragraph 129, außer Kraft.
  20. Absatz 19Paragraph 10,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 83, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 82, Absatz 6 und Paragraph 170, Absatz 3 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  21. Absatz 20Paragraph 3, Absatz 9 bis 11 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2021, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  22. Absatz 21Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 171, Absatz 12 und 13 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 171, Absatz 13, tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  23. Absatz 22In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2022, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 32, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 7,, Paragraph 67, Absatz 2 und 5, Paragraphen 69,, 73 Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 74, Absatz 4 und Paragraph 171, Absatz 14, mit 1. Oktober 2022,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz 10, mit 1. Jänner 2023.
  24. Absatz 23Paragraph 3, Absatz eins,, 9, 10 und 12, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4 und 6, Paragraph 61, Absatz eins und 3, Paragraph 63, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 4 und 6, Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 86, Absatz 2 und 3, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 158, Absatz 9,, Paragraph 162, Absatz 2,, Paragraphen 168 und 171 Absatz 15 und 16 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 162, Absatz 5,

§ 171

Text

Paragraph 171,

Funktionsperioden, Bescheide, Verfahren

  1. Absatz einsDie mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
  2. Absatz 2Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016,, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2002,, und Prüfungen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016,, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2002,, nach dem Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1988, oder nach dem Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1951,, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
  3. Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, fortzuführen. Auch ist das Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Wildschaden vor Kundmachung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, entstanden ist und bereits der oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet wurde.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Absatz 3 und 6, anzuwenden.
  5. Absatz 5Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können bis 31. Jänner 2018 weiter verwendet werden.
  6. Absatz 6Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, fortzuführen.
  7. Absatz 7Hasendichte Zäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm, die am 1. Mai 2017 bereits bestanden haben, gelten bis 1. Jänner 2023 als Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3,
  8. Absatz 8Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Wahlen gemäß Abschnitt 2 des römisch XI. Hauptstückes (Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk) sind die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, anzuwenden.
  9. Absatz 9Ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängige Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, fortzuführen.
  10. Absatz 10Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 78, Absatz 8 und 9 gelten sinngemäß.
  11. Absatz 11Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen.
  12. Absatz 12Von der in Paragraph 50, Absatz 4 und 6 vorgesehenen Vierwochenfrist kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren (COVID-19-Pandemie), abgesehen werden und die Auflage der Liste gemäß Paragraph 50, Absatz 4, sowie der Beschluss nach Paragraph 50, Absatz 6, beim Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachgeholt werden.

    Anmerkung, Absatz 13, entfällt laut Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022,)

  13. Absatz 14Jagdkarten, Vermerke der Beizjagdprüfung und die Dienstausweise der Jagdschutzorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2022,, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch eine Jagdkarte nach diesem Gesetz beantragt wird, ist die bisherige Jagdkarte zu entwerten oder der Behörde zu retournieren. Erfolgen Änderungen bei der Bestellung von Jagdschutzorganen, sind diese Änderungen auf der Jagdkarte gemäß Paragraph 73, Absatz 3, einzutragen.
  14. Absatz 15Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und Vertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024, in der laufenden Jagdperiode gewählt wurden, behalten ihre Funktion bis zum Ende der Jagdperiode.
  15. Absatz 16Abschusspläne, die auf Grund des Paragraph 82, Absatz 6, vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024, verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.