Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für IG-L Maßnahmenkatalog 2016, Fassung vom 15.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Jänner 2017, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L Maßnahmenkatalog 2016)

StF: LGBl. Nr. 2/2017 [CELEX Nr. 31996L0062, 31999L0030, 32000L0069, 32004L0107, 32008L0050]

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund Paragraph 10 und Paragraphen 13 bis 16 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird verordnet

§ 1

Text

Paragraph eins,

Sanierungsgebiete

  1. Absatz einsFolgende Gebiete des Burgenlandes werden als Sanierungsgebiete im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Freistadt Eisenstadt (ausgenommen Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975);
    2. Ziffer 2
      Freistadt Rust;
    3. Ziffer 3
      im Bezirk Eisenstadt Umgebung: alle Gemeinden (in den Gemeinden Breitenbrunn am Neusiedler See, Donnerskirchen, Großhöflein, Hornstein, Leithaprodersdorf, Loretto, Müllendorf, Oslip, Purbach am Neusiedler See, Schützen am Gebirge, Stotzing und Wimpassing an der Leitha sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975 ausgenommen);
    4. Ziffer 4
      im Bezirk Güssing: alle Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      im Bezirk Jennersdorf: alle Gemeinden;
    6. Ziffer 6
      im Bezirk Mattersburg: die Gemeinden Antau, Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, in der Gemeinde Forchtenstein die KG Forchtenau, Hirm, Krensdorf, Loipersbach im Burgenland, Marz, Mattersburg, Neudörfl, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Schattendorf, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera;
    7. Ziffer 7
      im Bezirk Neusiedl am See: alle Gemeinden;
    8. Ziffer 8
      im Bezirk Oberpullendorf: die Gemeinden Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Horitschon, Lackenbach, Lackendorf, Lutzmannsburg, Mannersdorf an der Rabnitz, Neckenmarkt, Neutal, Nikitsch, Oberloisdorf, Oberpullendorf, Piringsdorf, Raiding, Ritzing, Steinberg-Dörfl, Stoob, Unterfrauenhaid und Weppersdorf;
      • Strichaufzählung
        die Gemeinde Lockenhaus mit Ausnahme der Flächen des Naturparkes Geschriebenstein;
      • Strichaufzählung
        die Gemeinde Markt Sankt Martin mit Ausnahme des Gebietes der KG Landsee;
      • Strichaufzählung
        in der Gemeinde Pilgersdorf die Gebiete der KG Bubendorf, Deutsch Gerisdorf und Pilgersdorf;
    9. Ziffer 9
      im Bezirk Oberwart: die Gemeinden Badersdorf, Bad Tatzmannsdorf, Deutsch Schützen-Eisenberg, Großpetersdorf, Hannersdorf, Jabing, Kemeten, Kohfidisch, Litzelsdorf, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Mischendorf, Neustift an der Lafnitz, Oberdorf im Burgenland, Oberwart, Riedlingsdorf, Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Schandorf, Unterwart und Wolfau;
      • Strichaufzählung
        in der Gemeinde Grafenschachen das Gebiet der KG Grafenschachen;
      • Strichaufzählung
        die Gemeinde Markt Neuhodis mit Ausnahme der Flächen des Naturparks Geschriebenstein;
      • Strichaufzählung
        in der Gemeinde Oberschützen die Gebiete der KG Oberschützen, Unterschützen und Willersdorf;
      • Strichaufzählung
        in der Gemeinde Pinkafeld das Gebiet der KG Pinkafeld;
      • Strichaufzählung
        die Gemeinde Rechnitz mit Ausnahme der Flächen des Naturparks Geschriebenstein;
      • Strichaufzählung
        in der Gemeinde Stadtschlaining die Gebiete der KG Altschlaining, Neumarkt im Tauchental und Stadtschlaining;
      • Strichaufzählung
        die Gemeinde Weiden bei Rechnitz.
  2. Absatz 2Die Fläche des Naturparks Geschriebenstein ist in der Verordnung, mit der Gebietsteile der Gemeinden Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz und Unterkohlstätten die Bezeichnung „Naturpark Geschriebenstein“ erhalten, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1999,, festgelegt.
  3. Absatz 3Die Waldflächen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 werden im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
  4. Absatz 4In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Absatz eins, für den Bereich „KG-Grenzen Nord“ im Maßstab 1 : 200.000.
  5. Absatz 5In Anlage 3 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Absatz eins, für den Bereich „KG-Grenzen Süd“ im Maßstab 1 : 250.000.
  6. Absatz 6In Anlage 4 erfolgt in einem Übersichtsplan (Blattschnitt) und 23 Detailplänen (01 - 23) im Maßstab 1 : 5 000 die deklarative planliche Darstellung der Waldflächen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (in der Freistadt Eisenstadt) und gemäß Absatz eins, Ziffer 3, (im Bezirk Eisenstadt Umgebung) entsprechend dem Koordinatenverzeichnis gemäß Absatz 3, (Anlage 1). Diese Waldflächen gehören nicht zum Sanierungsgebiet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Maßnahmen für Anlagen

  1. Absatz einsOrtsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins, IG-L) , welche in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph eins, liegen und mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108 „Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle - Anforderungen“, Ausgabe 15. April 2018, betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, zB mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl für Heizzwecke - Anforderungen und Prüfverfahren“, Ausgabe 15. Juli 2019, betrieben werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist und die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Maßnahmen für die Landwirtschaft

  1. Absatz einsBei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph eins, sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
  2. Absatz 2Für die Ausbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel wie beispielsweise Gülle oder Jauche darf in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph eins, zur Förderung der Getreidestrohrotte mit höchstens 30 kg Stickstoff je Hektar pro Jahr gemäß den Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Bei der Ausbringung auf Ackerland ohne Bodenbedeckung in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph eins, hat die Einarbeitung von Gülle und Jauche unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung zu erfolgen. Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung für den gesamten ausgebrachten Festmist.
    3. Ziffer 3
      Bei Nichtbefahrbarkeit des Bodens auf Grund von nicht vorhersehbaren Witterungsereignissen, die nach der Ausbringung eingetreten sind, ist die Einarbeitung unverzüglich durchzuführen, sobald die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
    4. Ziffer 4
      Abweichend von Ziffer 2, gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 für Betriebe, die weniger als fünf ha Ackerland ohne Bodenabdeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.“
  3. Absatz 3Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen müssen in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph eins, mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.
  4. Absatz 4Gülleanlagen in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph eins, ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.
  5. Absatz 5Bestehende Güllelager, die vor dem 1. Jänner 2025 errichtet wurden und bei denen eine Schwimmschicht aus Stroh oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien mit einer Mindeststärke von 20 cm gebildet wird, sind von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Absatz 4, ausgenommen.
  6. Absatz 6Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Regelungen der Ammoniakreduktionsverordnung und der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) Anwendung.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Maßnahmen für den Verkehr

  1. Absatz einsFür Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse Euro römisch eins, Euro römisch II oder schlechter gemäß AbgKlassV fallen, gilt in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph eins, ein Fahrverbot.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2024,)
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2024,)
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins b, i, s, 5 sowie Ziffer 7 und 8 IG-L, zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind;
    2. Ziffer 2
      Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, geeignete schriftliche Nachweise aus anderen Bundesländern, die diese Ausnahme belegen, werden im Burgenland anerkannt;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind;
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Marktfahrergewerbes bestimmt sind;
    5. Ziffer 5
      Lastkraftwagen, die zur Verwendung als Fahrschulfahrzeuge bestimmt sind und die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 AbgKlassV zur Abgasklasse „Euro römisch eins oder Euro II“ gehören;
    6. Ziffer 6
      Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie zu Landesprüfstellen;
    7. Ziffer 7
      Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden, zB auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung;
    8. Ziffer 8
      historische Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Ziffer 43, KFG 1967;
    9. Ziffer 9
      Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG) vorliegt.
  5. Absatz 5Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind, sind gemäß AbgKlassV, ab 1. Oktober 2017 mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, für die Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen werden, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

  1. Absatz einsAbstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph eins,, ausgenommen auf Nebenstraßen mit sehr geringem JDTV (< 1000), nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
  2. Absatz 2Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit von der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der die Streuung veranlasst hat, reinigen zu lassen. Bei Fahrbahnen im Ortsgebiet ist während der Reinigung grundsätzlich eine Befeuchtung des Räumgutes durchzuführen (wenn die Witterung es zulässt).

§ 6

Text

Paragraph 6,

Wirkung der Maßnahmen

Die in den Paragraphen 2 bis 5 angeordneten Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen und Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 73/2018;
  2. Ziffer 2
    IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 272/2014;
  3. Ziffer 3
    Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - NAPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 198/2024;
  4. Ziffer 4
    Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 129/2023;
  5. Ziffer 5
    Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 77/2024;
  6. Ziffer 6
    Truppenaufenthaltsgesetz - TrAufG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 102/2019;
  7. Ziffer 7
    Ammoniakreduktionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 172/2024;
  8. Ziffer 8
    Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996 Sitzung 55,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163 vom 29.06.1999 Sitzung 41;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, ABl. Nr. L 313 vom 13.12.2000 Sitzung 12;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2005 Sitzung 3, und
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 Sitzung 1,
umgesetzt.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2024,)

§ 10

Text

Paragraph 10,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2007), Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2007,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz 2 und 4 bis 6, Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 sowie Paragraph 7,, die Überschrift des Paragraph 10 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 9,

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anl. 3

Text

Anlage 3

Anl. 4

Text

Anlage 4