(1)Absatz einsÜberprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die im Rahmen des ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser ÖPUL-Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die im Rahmen des ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfergebnis unterzogen wurden, gelten als überprüft im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser ÖPUL-Überprüfung durch eine autorisierte Werkstätte bestätigt wird, dass sie den Voraussetzungen des Anhangs römisch II der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen. Mit der Bestätigung ist eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, aus der dies hervorgeht. Paragraph 5, ist sinngemäß anzuwenden.