Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Langtitel

Gesetz vom 14. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG)

StF: LGBl. Nr. 62/2013 (XX. Gp. RV 833 AB 852) [CELEX Nr. 32003L0109, 32003L0086, 32004L0038, 32005L0036, 32009L0050, 32011L0036, 32011L0051, 32011L0098]

Änderung

LGBl. Nr. 23/2016Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

LGBl. Nr. 40/2018Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

LGBl. Nr. 4/2019Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1612 AB 1642)

LGBl. Nr. 31/2021Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, (römisch XXII. Gp. RV 659 AB 704)

LGBl. Nr. 78/2021Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2021, (römisch XXII. Gp. RV 1053 AB 1086)

LGBl. Nr. 7/2022Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2022, (römisch XXII. Gp. IA 1170 AB 1209)

LGBl. Nr. 16/2024Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, (römisch XXII. Gp. RV 2366 AB 2394) [CELEX Nr. 32021L1883]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 2,

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 3,

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Organisation

Paragraph 5,

Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit

Paragraph 6,

Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 7,

Personal

Paragraph 8,

Anerkennung von Ausbildungen

Paragraph 8 a,

Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen

Paragraph 8 b,

Anpassungslehrgang und Ergänzungsprüfung

Paragraph 8 c,

Partieller Berufszugang

Paragraph 8 d,

Anerkennung aufgrund gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen

Paragraph 9,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 10,

Auskunftsrechte

Paragraph 11,

Datenverwendung

Paragraph 11 a,

Datenverwendung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 11 b,

Aufbewahrung von Daten

Paragraph 12,

Dokumentation

3. Abschnitt
Systemleistungen

Paragraph 13,

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 14,

Fachliche Ausrichtung

Paragraph 15,

Planung

Paragraph 16,

Forschung

Paragraph 17,

Statistik

4. Abschnitt
Soziale Dienste

Paragraph 18,

Soziale Dienste

5. Abschnitt
Sozialpädagogische Einrichtungen

Paragraph 19,

Stationäre und teilstationäre Einrichtungen

Paragraph 20,

Voraussetzungen und Verfahren

Paragraph 21,

Feststellung der Eignung

Paragraph 22,

Aufsicht

6. Abschnitt
Pflege- und Betreuungsverhältnisse

Paragraph 23,

Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

Paragraph 23 a,

Anzahl der Pflegekinder

Paragraph 23 b,

Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

Paragraph 23 c,

Pflegeaufsicht

Paragraph 24,

Pflegekindergeld

Paragraph 25,

Private Pflegeverhältnisse

Paragraph 26,

Tagesbetreuung

7. Abschnitt
Erziehungshilfen

Paragraph 27,

Definition und Voraussetzungen

Paragraph 28,

Gefährdungsabklärung

Paragraph 29,

Hilfeplanung

Paragraph 30,

Beteiligung

Paragraph 31,

Unterstützung der Erziehung

Paragraph 32,

Volle Erziehung

Paragraph 33,

Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung

Paragraph 34,

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug

Paragraph 35,

Hilfen für junge Erwachsene

8. Abschnitt
Adoption

Paragraph 36,

Grundsätze der Adoption und Eignungsbeurteilung

Paragraph 37,

Mitwirkung an der Adoption im Inland

Paragraph 38,

Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

9. Abschnitt
Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft

Paragraph 39,

Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft

Paragraph 40,

Aufgaben

10. Abschnitt
Kosten

Paragraph 41,

Vorläufige Kostentragung

Paragraph 42,

Kostentragung und Kostenersatz

Paragraph 43,

Kostenersatz an andere Länder

Paragraph 44,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

11. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 45,

Strafbestimmungen

12. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 46,

Verweise

Paragraph 47,

Umsetzungshinweise

Paragraph 48,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,

Inkrafttreten

Paragraph 50,

Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Hierbei gelten die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2021,.
  2. Absatz 2Die Pflege, die Förderung der Entwicklung sowie die Erziehung der Kinder und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder der sonst hiermit betrauten Personen.
  3. Absatz 3Eltern und andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind von der Kinder- und Jugendhilfe bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen. Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung von den Eltern oder von den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
  4. Absatz 4In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
  5. Absatz 5Die Unterstützung und die Erziehungshilfen haben die individuelle Lebenssituation sowie die individuellen Erfordernisse der betroffenen Personen zu beachten, deren persönliche Ressourcen sowie die Ressourcen des familiären und sozialen Umfeldes miteinzubeziehen und die Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern oder sonst zur Pflege und Erziehung berechtigte Personen in der Nutzung dieser Möglichkeiten zu unterstützen. Die spezifischen Bedarfe von Kindern mit Behinderungen sind zu achten.
  6. Absatz 6Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

Die Kinder- und Jugendhilfe hat folgende Ziele zu verfolgen:

  1. Ziffer eins
    Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;
  2. Ziffer 2
    Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;
  3. Ziffer 3
    Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;
  4. Ziffer 4
    Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  5. Ziffer 5
    Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie im Interesse des Kindeswohls, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Unter Zugrundelegung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2003,, sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nachstehende Aufgaben im Sinne des Kindeswohls im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards zu besorgen:

  1. Ziffer eins
    Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
  2. Ziffer 2
    Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
  3. Ziffer 3
    Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
  4. Ziffer 4
    Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
  5. Ziffer 5
    Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  6. Ziffer 6
    Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
  7. Ziffer 7
    Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
  8. Ziffer 8
    Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    „Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
  2. Ziffer 2
    „junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
  3. Ziffer 2 a
    „Care Leaver“: Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreut werden und deren Übergang in ein selbständiges Leben unmittelbar bevorsteht oder die nach einer Betreuung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe bereits selbständig leben;
  4. Ziffer 3
    „Eltern“: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
  5. Ziffer 4
    „werdende Eltern“: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
  6. Ziffer 5
    „mit Pflege und Erziehung betraute Personen“: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
  7. Ziffer 6
    „nahe Angehörige“: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;
  8. Ziffer 7
    „Pflegekinder“: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur dann als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht;
  9. Ziffer 8
    „Pflegepersonen“: Personen, die Pflegekinder gemäß Ziffer 7, nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen;
  10. Ziffer 8 a
    „Krisenpflegepersonen“: Personen, die Pflegekinder gemäß Ziffer 7, in Krisensituationen unverzüglich aufnehmen und für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung pflegen und erziehen;
  11. Ziffer 9
    „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“, „Betreiberin oder Betreiber“: natürliche oder juristische Personen sowie Vereine, die ambulante, mobile, teilstationäre oder stationäre Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen;

§ 5

Text

2. Abschnitt
Organisation

Paragraph 5,

Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit

  1. Absatz einsFür Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Absatz eins, jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Zuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Voraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des Aufenthalts oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die gegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
  4. Absatz 4Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder Aufenthalts der Personen gemäß Absatz eins, in ein anderes Bundesland oder ins Ausland tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen und
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß Paragraph 32, durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des Paragraph 35, in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten.
  5. Absatz 5Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Träger der Kinder- und Jugendhilfe

  1. Absatz einsTräger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Burgenland.
  2. Absatz 2Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz sowie aus anderen landes- und bundesrechtlichen Regelungen ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung sowie den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes.
  3. Absatz 3Der Landesregierung obliegt die Besorgung folgender Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Vorsorge für die Bereitstellung von sozialen Diensten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
    2. Ziffer 2
      die fachliche Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
    3. Ziffer 3
      die Organisation einer fachlichen Aus- und Weiterbildung sowie Supervision für das Fachpersonal;
    4. Ziffer 4
      die Beratung und Information der Organe, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt sind;
    5. Ziffer 5
      die Erteilung von Bewilligungen für stationäre und teilstationäre Einrichtungen sowie deren Beaufsichtigung und Abschlüsse von Leistungsverträgen mit diesen Einrichtungen;
    6. Ziffer 6
      die Erlassung von Verordnungen;
    7. Ziffer 7
      die Mitwirkung an grenzüberschreitenden Adoptionen durch Entgegennahme und Übermittlung von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland;
    8. Ziffer 8
      die Organisation von Schulungen für Pflegepersonen sowie Adoptionswerberinnen und Adoptionswerber;
    9. Ziffer 9
      die bescheidmäßige Feststellung der Eignung von Einrichtungen, die ambulante und mobile Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen sowie Abschlüsse von Leistungsverträgen mit diesen Einrichtungen, sofern die Leistungen nicht nur in einem Bezirk oder Magistrat erbracht werden;
    10. Ziffer 10
      Aufsicht über private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer;
    11. Ziffer 11
      Planungen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes;
    12. Ziffer 12
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2019,)
    13. Ziffer 13
      Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;
    14. Ziffer 14
      die Anregung und Förderung von Forschung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der budgetären Vorgaben.
  4. Absatz 4Die Besorgung jener Aufgaben, die in anderen Rechtsvorschriften dem Land als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, sowie die Vollziehung aller übrigen in Absatz 3, nicht genannten Aufgaben dieses Gesetzes obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
  5. Absatz 5Mit der Besorgung der Aufgaben - die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind - können auch private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer beauftragt werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Personal

  1. Absatz einsFür die Erbringung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist unter Anleitung einer Fachkraft zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
  2. Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter der im Amt der Burgenländischen Landesregierung mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organisationseinheit muss ein abgeschlossenes Universitätsstudium auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft aufweisen. Mit Aufgaben der Rechtsvertretung in Unterhalts- und Abstammungsangelegenheiten dürfen nur rechtskundige Personen betraut werden. Die Fachaufsicht und Fachberatung im Amt der Burgenländischen Landesregierung über Sozialarbeit muss in den Händen von Absolventinnen oder Absolventen einer Akademie für Sozialarbeit oder eines Fachhochschulstudienlehrgangs für Soziale Arbeit mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, davon wenigstens drei Jahre im Rahmen der Jugendwohlfahrt oder Kinder- und Jugendhilfe in einer Bezirksverwaltungsbehörde, liegen.
  3. Absatz 3Die leitende Sachbearbeiterin oder der leitende Sachbearbeiter des mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Referates bei den Bezirksverwaltungsbehörden muss die Reifeprüfung an einer höheren allgemein bildenden oder die Reife- und Diplomprüfung an einer höheren berufsbildenden Schule erfolgreich abgelegt haben, fachlich entsprechend ausgebildet und persönlich geeignet sein. Sie oder er muss überdies im Bereich der Jugendwohlfahrt oder Kinder- und Jugendhilfe in einer Bezirksverwaltungsbehörde mindestens drei Jahre einschlägig tätig gewesen sein.
  4. Absatz 4Mit Aufgaben der Sozialarbeit dürfen nur folgende Personen betraut werden:
    1. Ziffer eins
      Absolventinnen und Absolventen einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung für Sozialarbeit;
    2. Ziffer 2
      Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
  5. Absatz 5Die Heranziehung sonstiger geeigneter Fachkräfte mit besonderen Kenntnissen, wie zB Absolventinnen und Absolventen von Ausbildungen auf dem Gebiet der Pädagogik, Familienpädagogik, Sozialpädagogik, Psychologie, Familienarbeit oder Erziehungswissenschaften, ist möglich.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat den Studentinnen und Studenten von Fachhochschulstudienlehrgängen für Soziale Arbeit Möglichkeiten der praktischen Ausbildung zu ermöglichen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat die Weiterbildung des Fachpersonals sicherzustellen. Dabei hat sie die Erfordernisse der praktischen Arbeit zu berücksichtigen und entsprechende Veranstaltungen anzubieten. Sie kann den betroffenen Personenkreis zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichten.
  8. Absatz 8Supervision ist sowohl in Gruppen als auch bei Bedarf einzeln in ausreichendem Ausmaß sicherzustellen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Anerkennung von Ausbildungen

  1. Absatz einsAndere Ausbildungsnachweise als solche nach Paragraph 7, Absatz 4 und 5 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und
    1. Ziffer eins
      diese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder
    2. Ziffer 2
      die Ausbildung im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Absatz eins, genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde, und
    2. Ziffer 2
      für die Ausübung zumindest eine nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.
    Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.
  3. Absatz 3Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Absatz eins und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:
    1. Ziffer eins
      Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4Die in Absatz eins und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Absatz eins, genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Absatz eins, genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,

Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung ablegt, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
    2. Ziffer 2
      der in diesem Gesetz geregelte Beruf im Burgenland eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers abgedeckt werden.
  3. Absatz 3Abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn deren oder dessen Ausbildung
    1. Ziffer eins
      dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist,
    2. Ziffer 2
      dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.
    Die Landesregierung kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn deren oder dessen Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera l, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist. Die Behörde hat den Antrag aber abzuweisen, wenn die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.
  4. Absatz 4Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
  5. Absatz 5Anträge auf Anerkennung sind schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen derselben Frist vorzugehen.
  6. Absatz 6Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des römisch III. Abschnitts des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheitengesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

§ 8b

Text

Paragraph 8 b,

Anpassungslehrgang und Ergänzungsprüfung

  1. Absatz einsDer höchstens dreijährige Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Anpassungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Anpassungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.
  2. Absatz 2Die Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4Der Bescheid mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Niveau der verlangten Berufsqualifikation;
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt werden, ausgeglichen werden.
  5. Absatz 5Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
  6. Absatz 6Die näheren Vorschriften über die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung festzulegen.

§ 8c

Text

Paragraph 8 c,

Partieller Berufszugang

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Staat sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der betreffenden beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der oder die der nach diesem Gesetz vorgesehene Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf trennen lässt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Für Anträge nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 8 bis 8b sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
  4. Absatz 4Im Falle eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in unmissverständlich erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 8d

Text

Paragraph 8 d,

Anerkennung aufgrund gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen

In den Fällen des Paragraph 8 a, Absatz 2 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer Ausbildungsprüfung entspricht.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz einsDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die (werdende) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder Pflegeperson weiter.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber einem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Pflegepersonen und der Kinder- und Jugendanwaltschaft.
  4. Absatz 4Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 112, StPO sind sinngemäß anzuwenden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Auskunftsrechte

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
  2. Absatz 2Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
  3. Absatz 3Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.
  4. Absatz 4Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen und junge Erwachsene haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbringen, sowie von Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerbern und von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Ausbildung, Beschäftigung und berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen, mit Krisenpflegepersonen sowie Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Ziffer eins,, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie der verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation und Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    4. Ziffer 4
      Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung sowie zu Planungs- und Statistikzwecken zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie der verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;
    3. Ziffer 3
      Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht in Bezug auf natürliche Personen, die im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerber, Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen und Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber einzuholen und zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten aus der zentralen Gewaltschutzdatei nach Paragraph 58 c, Absatz 2, SPG;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten aus dem Strafregister nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Strafregistergesetz 1968;
    3. Ziffer 3
      Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968.
    Sie sind weiters ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung ärztliche Atteste zu verlangen und die Daten zu verwenden.
  4. Absatz 3 aDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist auch ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes und bei der Gewährung von Erziehungshilfen in Bezug auf Elternteile oder sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, folgende Auskünfte einzuholen und diese Daten zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte nach der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Absatz 2, SPG
      sowie
    2. Ziffer 2
      Auskünfte nach Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 9a Absatz 2, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968.
  5. Absatz 3 bDaten, die gemäß Absatz eins und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Absatz eins bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß Paragraph 10, übermittelt werden.
  6. Absatz 4Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  7. Absatz 5Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, zu verwenden, soweit dies zur Erbringung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
  8. Absatz 6Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. In anonymisierter Form dürfen die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Statistikzwecken unbegrenzt aufbewahrt werden.
  9. Absatz 7Zur Sicherstellung kontinuierlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nachvollziehbarkeit allfälliger - auch früherer - Vorgänge, zum Zwecke der Aufsicht sowie der Durchführung von Planung, Forschung und Steuerung darf die Verwendung der in Absatz eins bis 3 sowie in Paragraph 40, B-KJHG 2013 genannten Daten in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Der Zugriff auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf nur für die Leistung(en) möglich sein, für deren Leistungserbringung sie erfasst wurden. Diese Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie aufgenommen wurden. Verantwortliche sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung, Auftragsverarbeiter ist die Landesregierung. Zugriff und Veränderung der Daten sind zu protokollieren. Unrichtige Daten müssen richtiggestellt oder gänzlich gelöscht werden. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch Nichtbefugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

  1. Absatz einsBeauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit, zur Dokumentation gemäß Paragraph 12 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      Name, ehemalige Namen, Geburts- und andere Personenstandsdaten, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Familienstand, Gesundheitsdaten, Ausbildung und Beschäftigung, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung, besondere Kategorien personenbezogener Daten;
    2. Ziffer 2
      Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen.
  2. Absatz 2Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt - Name, Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen als personenbezogene Daten und Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten.
  3. Absatz 3Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverarbeitungen zu protokollieren. Besondere Kategorien personenbezogener und strafrechtlich relevanter Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
  4. Absatz 4Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Absatz eins und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger und an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.

§ 11b

Text

Paragraph 11 b,

Aufbewahrung von Daten

  1. Absatz einsDie verarbeiteten Daten gemäß Paragraphen 11 und 11a sowie die Dokumentation gemäß Paragraph 12, sind bis zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen in Abstammungs-, Unterhalts- und Kostenersatzangelegenheiten und Vereinbarungen über die Gewährung, Veränderung und Beendigung von Erziehungshilfen sind dauerhaft aufzubewahren.
  2. Absatz 2Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.
  3. Absatz 3Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Artikel 17, DSGVO besteht erst nach Erreichung der in Absatz eins und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Absatz eins, nach Möglichkeit und gemäß Artikel 19, DSGVO auch die Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Dokumentation

  1. Absatz einsDie Organe der Kinder- und Jugendhilfe und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die erbrachten Leistungen eine schriftliche Dokumentation zur Qualitätssicherung und für Zwecke der Aufsicht zu führen.
  2. Absatz 2Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Dokumentation über Leistungen hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte und Evaluierung des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
  4. Absatz 4Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß Paragraphen 10 und 36 Absatz 7, gewährt werden.
  5. Absatz 5Die Dokumentation der Organe der Kinder- und Jugendhilfeträger über erbrachte Leistungen ist zu übergeben:
    1. Ziffer eins
      bei Erziehungshilfen aufgrund Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 4, an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder
    2. Ziffer 2
      bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 3, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des Landes.
    Die Dokumentation von beauftragen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über erbrachte Leistungen ist nach Beendigung dieser Leistungen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben und der dortigen Dokumentation anzuschließen.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Systemleistungen

Paragraph 13,

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

  1. Absatz einsMit der Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können auch Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe beauftragt werden, denen gemäß Absatz 2, bescheidmäßig die Eignung hierfür zuerkannt wurde, sofern sie nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat auf Antrag privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, zu prüfen und bescheidmäßig die Eignung, bei Bedarf unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen, festzustellen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, sind diese einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und der Bescheid entsprechend abzuändern. Der Antrag hat die für die Beurteilung der Eignung gemäß Absatz 3, erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
  3. Absatz 3Bei der Feststellung der Eignung als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für die vorgesehenen Aufgaben ist insbesondere zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      ein hierfür fachlich fundiertes sozialpädagogisches und/oder psychosoziales sowie organisatorisches Konzept vorliegt,
    2. Ziffer 2
      Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der notwendigen Anzahl zur Verfügung stehen,
    3. Ziffer 3
      geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
    4. Ziffer 4
      die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Bestand der Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden,
    5. Ziffer 5
      für eine förderliche und altersgerechte Erziehung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist und
    6. Ziffer 6
      ein Bedarf an einer solchen Einrichtung besteht.
  4. Absatz 3 aDer Bedarf gemäß Ziffer 6, ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
  5. Absatz 4Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können schriftliche Leistungsverträge abgeschlossen werden. Darin sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze, Art und Umfang sowie Bedingungen der Leistungserbringung;
    2. Ziffer 2
      Höhe der Entgelte und die Grundlagen für deren Bemessung;
    3. Ziffer 3
      Dauer des Leistungsvertrages.
  6. Absatz 5Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie deren Leistungserbringung unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung mittels Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung mittels Bescheid zu widerrufen.
  7. Absatz 6Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen und die Begehung der verwendeten Räumlichkeiten zuzulassen. Weiters ist Einschau in die Akten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen zu gewähren.
  8. Absatz 7Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, die Daten der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie des Personals in anonymisierter Form sowie auf die Einrichtung bezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß statistisch zu erfassen und Änderungen der Daten laufend zu aktualisieren.
  9. Absatz 8Bei Einzelpersonen, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden, kann von einer Eignungsbeurteilung im Sinne des Absatz 3, abgesehen werden, wenn diese aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Eine Strafregisterbescheinigung ist jedenfalls vorzulegen.
  10. Absatz 9Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Fachliche Ausrichtung

  1. Absatz einsLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlichen Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
  2. Absatz 2Die fachlichen Standards sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger festzulegen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Veränderungen weiterzuentwickeln. Diese sind für Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer verbindlich.
  3. Absatz 3Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Soweit zielführend, ist auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist anzustreben.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Planung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      regionale und soziale Strukturen;
    2. Ziffer 2
      Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung;
    3. Ziffer 3
      gesellschaftliche Entwicklungen;
    4. Ziffer 4
      Evaluierung des bestehenden Angebots;
    5. Ziffer 5
      künftig zu erwartende Bedarfe an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe;
    6. Ziffer 6
      Prüfung der Notwendigkeit neuer und des Ausbaus bestehender Angebote;
    7. Ziffer 7
      wissenschaftliche Erkenntnisse und fachliche Standards.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Forschung

  1. Absatz einsZur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zu deren Fortentwicklung hat die Landesregierung Forschungsvorhaben anzuregen, zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.
  2. Absatz 2Bei Fragen mit länderübergreifender Bedeutung können mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Statistik

  1. Absatz einsZur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
    6. Ziffer 6
      Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß Paragraph 35, erhalten haben;
    7. Ziffer 7
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der Paragraphen 207 bis 209 und Paragraph 211, ABGB, Paragraph 9, UVG, Paragraph 10, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Paragraph 12, FPG erfolgt sind;
    10. Ziffer 10
      Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
  2. Absatz 2Zahlen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
  3. Absatz 3Die Daten sind für das Berichtsjahr zusammenzufassen und in einem Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.

§ 18

Text

4. Abschnitt
Soziale Dienste

Paragraph 18,

Soziale Dienste

  1. Absatz einsZur Förderung und Stärkung von Pflege und gewaltloser Erziehung, zur Vorbeugung von Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens sorgt der Kinder- und Jugendhilfeträger vor, dass Soziale Dienste zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Soziale Dienste umfassen mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote. Dies sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      mobile Beratungs- und Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
    2. Ziffer 2
      ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für (werdende) Eltern, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
    3. Ziffer 3
      Hilfen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Problem- und in Krisensituationen;
    4. Ziffer 4
      teilstationäre Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
    5. Ziffer 5
      Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen, Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber;
    6. Ziffer 6
      stationäre Plätze zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
    7. Ziffer 7
      stationäre Plätze zur Krisenintervention;
    8. Ziffer 8
      stationäre Betreuung von Eltern mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen;
    9. Ziffer 9
      Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
    10. Ziffer 10
      Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen an junge Erwachsene, denen vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres vom Kinder- und Jugendhilfeträger eine Erziehungshilfe gewährt wurde (care leaver), um den Übergang aus der vollen Erziehung in die Selbstständigkeit zu unterstützen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.
  3. Absatz 3Mobile, ambulante und teilstationäre Dienste können von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Über die Inanspruchnahme stationärer Dienste entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 19

Text

5. Abschnitt
Sozialpädagogische Einrichtungen

Paragraph 19,

Stationäre und teilstationäre Einrichtungen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 32,) stationäre Einrichtungen und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (Paragraph 31,) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung einer stationären oder teilstationären Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich und von der Landesregierung auf Antrag zu erteilen, wenn die Eignung der Einrichtung (Paragraph 20, Absatz 8,) gegeben ist.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Voraussetzungen und Verfahren

  1. Absatz einsDie Feststellung der Eignung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber der betreffenden Einrichtung bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Bedarf im Hinblick auf den Einrichtungszweck in der in Aussicht genommenen Region;
    2. Ziffer 2
      Nachweis des Eigentumsrechtes oder zeitlich unbeschränkten Benützungsrechtes für das Objekt, in dem die Einrichtung betrieben werden soll, oder die schriftliche Zusage des Berechtigten über die Einräumung des Eigentums- und Benützungsrechts;
    3. Ziffer 3
      eine auf den geplanten Verwendungszweck abstellende baubehördliche Bewilligung sowie ein planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm;
    4. Ziffer 4
      ein Konzept zur Finanzierung des laufenden Betriebes der Einrichtung;
    5. Ziffer 5
      eine Strafregisterbescheinigung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als drei Monate sein darf;
    6. Ziffer 6
      ein fachlich fundiertes Konzept, das jedenfalls die Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten und Art sowie Umfang der Betreuung, Pflege und Versorgung zu enthalten hat;
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die gepflegt und betreut werden sollen;
    8. Ziffer 8
      den Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für den Betrieb der beantragten Einrichtung;
    9. Ziffer 9
      ein Gewaltpräventionskonzept sowie ein sexualpädagogisches Konzept.
  2. Absatz eins aVoraussetzung für die Feststellung der Eignung ist die Erfüllung der räumlichen, personellen, ausstattungsmäßigen, therapeutischen und organisatorischen Voraussetzungen gemäß der von der Landesregierung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung.
  3. Absatz 2Der Bedarf gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
  4. Absatz 3Mindestens vier Kinder und Jugendliche müssen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung betreut werden können. Nur in fachlich begründbaren Fällen kann die Mindestzahl von vier Kindern und Jugendlichen unterschritten werden.
  5. Absatz 4Der Antrag gemäß Absatz eins, ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht fristgerecht die in Absatz eins, genannten Unterlagen erbracht werden. Ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.
  6. Absatz 5In allen anderen Fällen hat der Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen, wenn dies von der Landesregierung im Sinne der Verfahrensökonomie für nötig erachtet wird. In diesem Fall sind zur mündlichen Verhandlung neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch die erforderlichen Sachverständigen sowie die Standortgemeinde zu laden.
  7. Absatz 6Änderungen einer bereits erteilten Bewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Anzuzeigende Änderungen sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers;
    2. Ziffer 2
      Personelle Wechsel in der Einrichtung;
    3. Ziffer 3
      Ersatz der von der Bewilligung umfassten infrastrukturellen technischen Ausrüstung;
    4. Ziffer 4
      Eine Einstellung des Betriebes durch die Betreiberin oder den Betreiber. Mit dieser Anzeige erlischt die Bewilligung.
    Liegen hinsichtlich Ziffer eins und 2 die persönlichen Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde innerhalb von sechs Wochen den Wechsel zu untersagen.
  8. Absatz 7Werden bei beantragten Änderungen einer bereits erteilten Bewilligung die Interessen der Kinder- und Jugendhilfe gefährdet, ist ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Änderungen gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 3 bleiben davon unberührt.
  9. Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.
  10. Absatz 8 aEbenso kann die Landesregierung durch Verordnung Leistungsbeschreibungen und auch Leistungsentgelte (insbesondere Tagsätze) für vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Leistungen in Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen regeln.
  11. Absatz 9Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den im Burgenland gelegenen stationären Einrichtungen der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15% der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Feststellung der Eignung, Betriebsaufnahme

  1. Absatz einsDie Eignung der Einrichtung ist mit Bescheid festzustellen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die notwendigen fachlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung kann auch befristet und an Bedingungen geknüpft erteilt werden. Dies gilt auch für Änderungen bereits erteilter Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.
  2. Absatz 2Die Betriebsaufnahme der Einrichtung ist durch die Betreiberin oder den Betreiber der Behörde schriftlich unter Anschluss einer Bestätigung eines fachlich einschlägigen Sachverständigen über die Erfüllung der einzelnen im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen anzuzeigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt die Ausstellerin oder der Aussteller.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Aufsicht

  1. Absatz einsStationäre und teilstationäre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich davon zu überzeugen, dass die Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
  2. Absatz 2Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. Die Bewilligung zum Betrieb ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Eignung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers nicht mehr gegeben ist.
  3. Absatz 3Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung der Räumlichkeiten zuzulassen.
  4. Absatz 4Wird eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich die Verbringung der dort betreuten Kinder und Jugendlichen zu veranlassen.

§ 23

Text

6. Abschnitt
Pflege- und Betreuungsverhältnisse

Paragraph 23,

Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger kann im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 32,) geeignete Pflegepersonen mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sowie die Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit der Aus- und Fortbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen, der Erstellung von Berichten sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
  2. Absatz 2Bei der Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen ist im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
  3. Absatz 3Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Leistungserbringung und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
  5. Absatz 5Pflegeverhältnisse unterliegen einer jährlich durchzuführenden Aufsicht.
  6. Absatz 6Für die Vermittlung von Pflegeplätzen und für Beratungshilfen darf kein Entgelt eingehoben und angenommen werden.
  7. Absatz 7Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten.
  8. Absatz 8Die Landesregierung kann durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignungskriterien für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen, möglicher Anstellungsmodalitäten und entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen sowie räumlicher, personeller und organisatorischer Voraussetzungen festlegen.
  9. Absatz 9Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann zwischen geeigneten Pflegepersonen und der Pflegeservice Burgenland GmbH ein entgeltlicher Vertrag über die volle Erziehung (Paragraph 32, Bgld. KJHG) eines burgenländischen Pflegekindes abgeschlossen werden. Krisenpflegepersonen sind ausschließlich im Rahmen eines Anstellungsvertrags mit der Pflegeservice Burgenland GmbH mit der vollen Erziehung zu betrauen.
  10. Absatz 10Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt im Rahmen des geschlossenen Anstellungsverhältnisses die von der fallführenden burgenländischen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachte Pflegeperson oder Pflegepersonen mit der Ausübung der nicht nur vorübergehenden Pflege und Erziehung eines von dieser Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Pflegekindes oder von Pflegekindern ein.
  11. Absatz 11Krisenpflegeeltern nehmen im Rahmen des mit der Pflegeservice Burgenland GmbH geschlossenen Anstellungsverhältnisses Pflegekinder für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung zur vorübergehenden Ausübung der Pflege und Erziehung auf.
  12. Absatz 12Neben der Pflegeaufsicht über die Pflegeverhältnisse (Paragraph 23 c,) der Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Landesregierung gegenüber der Pflegeservice Burgenland GmbH in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen ein Aufsichts- sowie ein Weisungsrecht.
  13. Absatz 13Das Land hat der Pflegeservice Burgenland GmbH die Aufwendungen für die aus den Anstellungsverhältnissen von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,

Anzahl der Pflegekinder

  1. Absatz einsAuf einem Pflegeplatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen höchstens vier Pflegekinder auf unbestimmte Dauer untergebracht werden, auf einem Krisenpflegeplatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 a, dürfen höchstens zwei Kinder für bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, untergebracht werden.
  2. Absatz 2Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, fallen die in Absatz eins, genannten zahlenmäßigen Begrenzungen weg.
  3. Absatz 3Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 23b

Text

Paragraph 23 b,

Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen und dem Krisenpflegekind und den Krisenpflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.
  2. Absatz 2Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.

§ 23c

Text

Paragraph 23 c,

Pflegeaufsicht

  1. Absatz einsPflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger. Diese hat in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen haben den Organen des Kinder- und Jugendhilfeträgers die Pflegeaufsicht gemäß Absatz eins, zu ermöglichen. Die Pflegeaufsicht umfasst insbesondere den Kontakt zum Pflegekind oder Krisenpflegekind, den Zutritt zu dessen Aufenthaltsräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen über dessen Lebensverhältnisse, um sich vom Wohl und der bestmöglichen Entwicklung des Pflegekindes oder des Krisenpflegekindes zu überzeugen.
  3. Absatz 3Außergewöhnliche Umstände, die das Pflegekind oder das Krisenpflegekind betreffen, vor allem jede Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes, sind von den Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Pflegekindergeld

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 32,) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen. Die Höhe des Pflegekindergeldes ist so festzusetzen (Richtsätze), dass für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% zum Pflegekindergeld zu leisten ist.
  3. Absatz 3Im Einzelfall ist auf Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind bescheidmäßig zu gewähren, wenn das Wohl des Pflegekindes besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordert. Der Sonderbedarf wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger erst nach schriftlichem Antrag und vor Inanspruchnahme der Leistung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten genehmigt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger vor Gewährung des Sonderbedarfs durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.
  4. Absatz 4Die Kosten für eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen sollen vom Kinder- und Jugendhilfeträger über deren Antrag übernommen werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung besteht.
  5. Absatz 5Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Auszahlung und Aliquotierung des Pflegekindergeldes und des Sonderpflegekindergeldes festlegen.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Private Pflegeverhältnisse

  1. Absatz einsDie nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 32,), sondern auf Grund einer privaten Vereinbarung zwischen Eltern und Pflegeperson erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
  4. Absatz 4Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinne des Absatz eins,, die Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie wichtige das Pflegekind betreffende Ereignisse sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  5. Absatz 5Private Pflegeverhältnisse unterliegen der jährlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
  6. Absatz 6Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Tagesbetreuung

  1. Absatz einsTagesbetreuung ist die Übernahme eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen unter 14 Jahren von anderen als von nahen Verwandten oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater). Die Betreuung kann auch in Räumlichkeiten der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 15, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021,, stattfinden.
  2. Absatz 2Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist über Antrag befristet auf ein Jahr zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, erfüllt. Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen für eine bestimmte Anzahl von Kindern erteilt. Es dürfen jedoch grundsätzlich nicht mehr als vier Tageskinder gleichzeitig betreut werden.
  3. Absatz 3Eine Verlängerung der Bewilligung um jeweils drei Jahre ist über Antrag möglich, wenn die gebotenen Voraussetzungen nach Absatz 4, weiter vorhanden sind und der Nachweis über insgesamt 20 Stunden an jährlicher Fortbildung und Supervision beigebracht wird.
  4. Absatz 4Persönliche und sachliche Betreuungsvoraussetzungen sind:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis einer erfolgreichen Absolvierung einer vom Land Burgenland anerkannten Grundausbildung oder eine fachlich einschlägige Berufsausbildung (zB Kindergartenpädagogik, Sozialpädagogik etc.) oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis. Dieser Nachweis ist bei der erstmaligen Antragstellung zu erbringen. Nimmt die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber gerade an einer anerkannten Grundausbildung teil, kann die Bewilligung einmalig für die Dauer der restlichen Ausbildung, jedoch maximal auf ein Jahr erteilt werden, wenn durch eine sozialarbeiterische Stellungnahme die persönlichen Betreuungsvoraussetzungen positiv beurteilt werden;
    2. Ziffer 2
      geistige und körperliche Gesundheit, eine positive Erziehungseinstellung, Erziehungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und ein stabiles familiäres Umfeld; diesbezüglich ist eine sozialarbeiterische Stellungnahme einzuholen;
    3. Ziffer 3
      räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten, die für die spezifischen Notwendigkeiten der betreuten Tageskinder entsprechend geeignet sind. Dazu zählen ua. geeignete Platzverhältnisse zum Erledigen von Schulaufgaben, zum Spielen und zum Ausruhen. Die Beurteilung der sachlichen Betreuungsvoraussetzungen erfolgt im Einzelfall mittels sozialarbeiterischer Stellungnahme.
  5. Absatz 5Die Aufsicht über die Tagesbetreuung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
  6. Absatz 6Eine Bewilligung nach Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Aufsicht über die Tagesbetreuung wiederholt verweigert wird.

§ 27

Text

7. Abschnitt
Erziehungshilfen

Paragraph 27,

Definition und Voraussetzungen

  1. Absatz eins
    Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (Paragraph 31,) und die volle Erziehung (Paragraph 32,).
  2. Absatz 2
    Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (Paragraph 28,) und die Erstellung eines Hilfeplans (Paragraph 29,).
  3. Absatz 3
    Erziehungshilfen können entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug gewährt werden.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Gefährdungsabklärung

  1. Absatz einsErgibt sich aufgrund gesetzlich normierter Mitteilungspflichten, berufsrechtlicher Verpflichtungen oder glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
  2. Absatz 2Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
  3. Absatz 3Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie schriftliche Gefährdungsmitteilungen in Betracht.
  4. Absatz 4Sind zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen oder Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, notwendig und kann das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand eingeholt werden, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Gespräche sofort durchführen. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nachträglich einzuholen.
  5. Absatz 5Mitteilungspflichtige aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften bzw. gemäß Paragraph 37, B-KJHG 2013 sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte, Gutachten oder Dokumente zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Hilfeplanung

  1. Absatz einsAls Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Hilfeplan zu erstellen und ist zumindest einmal jährlich von dieser zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist, das Kindeswohl sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist die gewählte Erziehungshilfe abzuändern oder zu beenden.
  2. Absatz 2Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.
  3. Absatz 3Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe, deren Änderung oder Beendigung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Beteiligung

  1. Absatz einsKinder, Jugendliche, Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung einer Erziehungshilfe sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
  3. Absatz 3Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Unterstützung der Erziehung

  1. Absatz einsIst das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung auch bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.
  2. Absatz 2Unterstützung der Erziehung kann insbesondere gewährt werden durch:
    1. Ziffer eins
      ambulante, mobile und teilstationäre Hilfen, insbesondere Beratungs- und Betreuungsangebote,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die im Interesse oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind, zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche, und die Einschränkung von Kontakten mit Personen, die das Kindeswohl gefährden,
    3. Ziffer 3
      Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Beendigung der vollen Erziehung oder
    4. Ziffer 4
      begleitende Betreuung von Kindern und Jugendlichen auch außerhalb der Familie oder des bisherigen Wohnumfelds.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Volle Erziehung

  1. Absatz einsIst das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
  2. Absatz 2Volle Erziehung umfasst insbesondere die Betreuung bei nahen Angehörigen, Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen. Speziell bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung

  1. Absatz einsDie Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung muss den Umfang der Einschränkung der Obsorge, die vereinbarte Hilfe und deren voraussichtliche Dauer beinhalten.
  3. Absatz 3Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
  4. Absatz 4Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder möglichst persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise, zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen Paragraph 30,

§ 34

Text

Paragraph 34,

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug

  1. Absatz einsStimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (Paragraph 181, ABGB), zu beantragen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei den ordentlichen Gerichten zu stellen und die Obsorge bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst auszuüben (Paragraph 211, ABGB).

§ 35

Text

Paragraph 35,

Hilfen für junge Erwachsene

  1. Absatz einsJungen Erwachsenen können mobile oder ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
  2. Absatz 2Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. In fachlich begründeten Fällen kann Hilfe für junge Erwachsene auch dann wieder gewährt werden, wenn die Hilfen vor dem 18. Geburtstag beendet werden. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger abzuschließen. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

§ 36

Text

8. Abschnitt
Adoption

Paragraph 36,

Grundsätze der Adoption und Eignungsbeurteilung

  1. Absatz einsDie Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.
  2. Absatz 2Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zulässig.
  3. Absatz 3Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder zu prüfen. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, die Einbindung in das soziale Umfeld, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen befürchten lassen.
  4. Absatz 4Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber teilzunehmen.
  5. Absatz 5Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle notwendigen Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung der Räumlichkeiten zuzulassen.
  6. Absatz 6Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
  7. Absatz 7Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Mitwirkung an der Adoption im Inland

Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;
  2. Ziffer 2
    Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern;
  3. Ziffer 3
    Auswahl von geeigneten Adoptiveltern entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).

§ 38

Text

Paragraph 38,

Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

  1. Absatz einsDie Verpflichtung zur Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption besteht nur insoweit, als Österreich aufgrund internationaler Verträge und sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, hierzu verpflichtet ist.

Die Mitwirkung umfasst folgende Tätigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern;
  2. Ziffer 2
    Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.
  1. Absatz 2Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, einzuhalten.

§ 39

Text

9. Abschnitt
Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft

Paragraph 39,

Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft

  1. Absatz einsDas Land Burgenland richtet am Sitz der Landesregierung eine „Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft“ ein. Sie besteht aus der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwältin oder dem Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalt als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt hat die nötige persönliche und fachliche Befähigung zu besitzen und ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von maximal fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Das Land Burgenland hat die für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwaltschaft erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereit zu stellen.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ein Organ des Landes Burgenland und untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der Landesregierung. Die Kinder- und Jugendanwältin oder der Kinder- und Jugendanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden; die ihr oder ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an ihre oder seine fachlichen Weisungen gebunden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft leicht und unentgeltlich möglich ist.
  5. Absatz 5Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung und die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist zur Verschwiegenheit über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, insoweit deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.
  6. Absatz 6Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten.
  7. Absatz 7Das Amt der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwältin oder des Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalts endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung aus wichtigem Grund.
  8. Absatz 8Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt ist von der Landesregierung aus wichtigem Grund vorzeitig abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      ihre oder seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. Ziffer 3
      sie ihre oder er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
  9. Absatz 9Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2014, einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Aufgaben

Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2003,. Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;
  2. Ziffer 2
    Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern und Jugendlichen über Pflege und Erziehung;
  3. Ziffer 3
    Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;
  4. Ziffer 4
    Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung;
  5. Ziffer 5
    Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken.

§ 41

Text

10. Abschnitt
Kosten

Paragraph 41,

Vorläufige Kostentragung

Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind zunächst vom Land Burgenland zu tragen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Kostentragung und Kostenersatz

  1. Absatz einsDie Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
  2. Absatz 2Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (Paragraph 18,), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.
  3. Absatz 3Forderungen von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über.
  4. Absatz 4Soweit die Kosten nicht nach Absatz eins, gedeckt sind, werden sie vom Land nach den Paragraphen 6 bis 13 in Verbindung mit den Paragraphen 56 und 57 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Kostenersatz an andere Länder

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2019,)

§ 44

Text

Paragraph 44,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 45

Text

11. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 45,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
  2. Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Eignungsbeurteilung erbringt;
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit der Organe der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen behindert;
    3. Ziffer 3
      die Verschwiegenheitspflicht verletzt;
    4. Ziffer 4
      unbefugt oder entgeltlich ein Pflegeverhältnis vermittelt;
    5. Ziffer 5
      ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsbeurteilung in Pflege und Erziehung übernimmt;
    6. Ziffer 6
      den mit der Pflegeaufsicht betrauten Organen den Zutritt in die Aufenthaltsräume des Kindes oder Jugendlichen verweigert oder die Ermittlungen der Organe behindert;
    7. Ziffer 7
      Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder beauftragt;
    8. Ziffer 8
      Bescheidauflagen trotz Setzung einer Nachfrist durch die Behörde nicht erfüllt.
  3. Absatz 3Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt;
    2. Ziffer 2
      unbefugt oder entgeltlich die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Adoption durchführt.
  4. Absatz 4Bei einer Bestrafung nach Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, ist, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, neben der Geldstrafe eine zusätzliche Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen.

§ 46

Text

12. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 46,

Verweise

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 121/2021;
    2. Ziffer 2
      Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 110/2021;
    3. Ziffer 3
      Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 54/2021;
    4. Ziffer 4
      Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 98/2001;
    5. Ziffer 5
      Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 124/2021;
    6. Ziffer 6
      Strafprozeßordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 159/2021;
    7. Ziffer 7
      Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2019;
    8. Ziffer 8
      Unterhaltsvorschußgesetz 1985 - UVG, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2018;
    9. Ziffer 9
      Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch III Nr. 60/2021;
    10. Ziffer 10
      Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2019;
    11. Ziffer 11
      Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch III Nr. 114/2021;
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2003/86/EG über das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, ABl. Nr. L 101 vom 15.04.2011 S. 1;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)“, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 018 vom 21.01.2012 S. 7 (2011/93);
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2017 S. 58 (2011/95/EU).

§ 47

Text

Paragraph 47,

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2003/86/EG über das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, ABl. Nr. L 101 vom 15.04.2011 S. 1;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)“, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 018 vom 21.01.2012 S. 7 (2011/93);
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2017 S. 58 (2011/95/EU);
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsHilfen zur Erziehung nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, sind als Erziehungshilfen nach diesem Gesetz weiterzuführen.
  2. Absatz 2Bewilligungen nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge der Aufsicht Abweichungen von den nunmehr geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen vorschreiben.
  3. Absatz 3Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.
  4. Absatz 4Verträge mit Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß Paragraphen 23 und 9 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, sowie Verträge im Rahmen der Erbringung von Hilfen zur Erziehung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge im Sinne dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, bestellte und im Amt befindliche Kinder- und Jugendanwalt gilt bis zum Ende der Dauer, für die er bestellt ist, als gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bestellt.
  6. Absatz 6Personen, welche gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, mit Aufgaben der Sozialarbeit betraut waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit auch nach Entfall der Ziffer 3, fortsetzen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 39, Absatz 3, tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Paragraphen 8,, 8a bis 8d und Paragraph 47, Ziffer 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraphen 11 und 12 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3,
  6. Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 3, und 4, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, 1a, 3, 5, 6, 7 und 9, Paragraphen 21,, 47 sowie 48 Absatz 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 43, entfällt rückwirkend mit 1. Jänner 2018.
  7. Absatz 7Paragraph 8 a, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Paragraphen 2,, 3, 4 und 21, Paragraphen eins,, 3, 4 Ziffer 2 a,, 8a bis 11, Paragraphen 5,, 7 Absatz 2 und 5, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 Ziffer eins und 2, Paragraph 8 a, Absatz 3,, 5 bis 7, Paragraph 8 b, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8 c, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins bis 4, Paragraphen 11,, 11a, 11b, 12 Absatz eins,, 3 und 5, Paragraphen 13,, 14 Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2 Ziffer eins,, 2, 6 und 7, Paragraphen 16,, 18, 20, 21 Absatz 2,, Paragraphen 23,, 23a bis 23c, 24, 25 Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins und 4, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 23, Absatz 9,, 10, 11, 12 und 13 sowie Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 39, Absatz 3, tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Paragraphen 8,, 8a bis 8d und Paragraph 47, Ziffer 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraphen 11 und 12 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3,
  6. Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 3, und 4, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, 1a, 3, 5, 6, 7 und 9, Paragraphen 21,, 47 sowie 48 Absatz 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 43, entfällt rückwirkend mit 1. Jänner 2018.
  7. Absatz 7Paragraph 8 a, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Paragraphen 2,, 3, 4 und 21, Paragraphen eins,, 3, 4 Ziffer 2 a,, 8a bis 11, Paragraphen 5,, 7 Absatz 2 und 5, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 Ziffer eins und 2, Paragraph 8 a, Absatz 3,, 5 bis 7, Paragraph 8 b, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8 c, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins bis 4, Paragraphen 11,, 11a, 11b, 12 Absatz eins,, 3 und 5, Paragraphen 13,, 14 Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2 Ziffer eins,, 2, 6 und 7, Paragraphen 16,, 18, 20, 21 Absatz 2,, Paragraphen 23,, 23a bis 23c, 24, 25 Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins und 4, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 23, Absatz 9,, 10, 11, 12 und 13 sowie Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 47, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Außerkrafttreten

  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, außer Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraphen 11,, 11a, 11b, 11c, 11d und 11e des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.