Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 2012 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Art der Entrichtung der Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 - LVAV 2012)

StF: LGBl. Nr. 47/2012

Änderung

LGBl. Nr. 76/2012Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2012,, sowie des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

  1. Absatz einsDie Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
  3. Absatz 3Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Art der Entrichtung von Verwaltungsabgaben

  1. Absatz einsDie dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bar oder unbar entrichtet werden.

    Die über Barzahlung und mit Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.

  2. Absatz 2Die Dienststellenleiter der Landesbehörden haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortung zu überwachen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

TARIF
über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

A. Allgemeiner Teil

 

 

Euro

1.

Bescheide, durch die auf ein Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

8,90

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen

8,90

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht einfache, kanzleimäßige Übernahmsbestätigungen)

4,40

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von DIN A3 nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (zwei DIN A4-Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind.

4,40

5.

Herstellung von Abschriften (Fotokopien) und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen der Abschrift

4,40

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)

4,40

7.

Sichtvermerke (Vidierungen)

4,40

B. Besonderer Teil

römisch eins. Raumplanung

(Burgenländisches Raumplanungsgesetz)

8.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums (Paragraph 14 d,)

 

 

a) bis 1.000 m2 Verkaufsfläche

159,20

 

b) von 1.001 m2 bis 10.000 m2 Verkaufsfläche

309,60

 

c) über 10.000 m2 Verkaufsfläche

618,20

römisch II. Bauwesen

(Burgenländisches Baugesetz 1997)

9.

Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei festgestellt wird, ob ein geringfügiges, ein anzeigepflichtiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt (Paragraph 16, Absatz 2,)

17,60

10.

Erteilung der Baufreigabe (Paragraph 17, Absatz 4,)

a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes

von Gebäuden je angefangene 10 m2 Nutzfläche

4,10

 

mindestens

13,30

 

höchstens

309,60

 

b) Einfriedungen

17,60

 

c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für

je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues

2,70

 

mindestens

13,30

 

höchstens

309,60

11.

Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (Paragraph 18, Absatz 9,)

a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes

von Gebäuden je angefangene 10m2 Nutzfläche

7,90

 

mindestens

39,80

 

höchstens

2.000,00

 

b) Einfriedungen

53,10

 

c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für

je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues

7,90

 

mindestens

39,80

 

höchstens

618,20

12.

Fristverlängerung für den Beginn der Durchführung (Paragraph 19, Ziffer eins,) oder die Fertigstellung des behördlich bewilligten Bauvorhabens (Paragraph 19, Ziffer 2,)

44,20

13.

Abbruchbewilligung für Gebäude (Paragraph 20,)

61,90

14.

Benützungsfreigabe (Paragraph 27,)

a) wenn das Schlussüberprüfungsprotokoll vom Bauträger beigebracht wird

22,10

 

b) ansonsten

88,50

15.

Überprüfung und Anbringung des Baufreigabevermerkes

20,00

15a.

Anbringung des Bewilligungsvermerkes auf zusätzlichen Ausfertigungen des

Bauplanes, je Bauplanausfertigung

10,00

römisch III. Buschenschank

(Buschenschankgesetz)

16.

Bewilligung zum Ausschank in gemieteten Räumen (Paragraph 4, Absatz 2,) je

angefangene 100 m2 Gastraumfläche

17,60

 

höchstens jedoch

442,30

17.

Bewilligung der Ausnahme von der Ausschankzeit (Paragraph 6, Absatz 2,)

53,10

18.

Bestätigung über die Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes (Paragraph 9, Absatz eins,)

4,40

römisch IV. Campingplatzwesen

(Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz)

19.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder zum Betrieb eines Campingplatzes (Paragraph 5, Absatz eins,) oder Mobilheimplatzes (Paragraph 28, in Verbindung

mit Paragraph 5, Absatz eins,) pro Bewilligung

132,70

römisch fünf. Energierecht

(Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008)

20.

Bewilligung für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Gasanlagen

pro Bewilligung (Paragraph 8, Absatz eins,)

31,90

20a.

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes

15,90

(Bgld. Starkstromwegegesetz)

21.

Bewilligung zur Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 3, Absatz eins,) pro Bewilligung

35,40

22.

Bewilligung der vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 5, Absatz eins,)

26,50

23.

Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 10, Absatz 3,)

17,60

24.

Einräumung von Leitungsrechten (Paragraph 11, Absatz eins,)

26,50

25.

Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (Paragraph 18,)

53,10

(Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006)

26.

Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung

von elektrischer Energie

a) im vereinfachten Verfahren (Paragraph 7, Absatz eins,)

73,00

 

b) im normalen Verfahren (Paragraph 12, Absatz eins,)

109,50

27.

Erteilung einer Betriebsgenehmigung oder eines Probebetriebes (Paragraph 14, Absatz eins,)

53,50

28.

Bewilligung von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid (Paragraph 15, Absatz eins,)

53,50

29.

Verlängerung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Paragraph 19, Absatz 2,)

53,50

30.

Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen

Erzeugungsanlage

a) Genehmigung der Vorarbeiten (Paragraph 22, Absatz eins,)

53,50

 

b) Verlängerung der Frist für die Durchführung der Vorarbeiten (Paragraph 22, Absatz 5,)

26,80

31.

Einräumung von Zwangsrechten (Paragraph 23, Absatz eins,)

121,70

32.

(entfallen)

 

33.

Feststellung der Anschlusspflicht (Paragraph 34, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 3,)

26,80

34.

(entfallen)

 

35.

(entfallen)

 

36.

(entfallen)

 

37.

Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes

a) Nachsicht von den Voraussetzungen für den Betrieb eines Verteilernetzes

(Paragraph 47, Absatz 10,)

26,80

 

b) Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (Paragraph 50, Absatz eins,)

206,90

 

c) Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebes (Paragraph 50, Absatz 4,)

26,80

 

d) Genehmigung eines Geschäftsführers (Paragraph 52, Absatz 2,)

26,80

 

e) Genehmigung eines Pächters (Paragraph 53, Absatz 5,)

26,80

römisch VI. Fischereiwesen

(Fischereigesetz 1949)

38.

Anerkennung eines Fischereieigenreviers (Paragraph 11, Absatz eins,)

123,80

39.

Bewilligung oder Kenntnisnahme der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereieigenreviers (Paragraph 14, Absatz 2,, 3 und 4) 3 % des Pachtentgeltes für die

gesamte Pachtdauer

mindestens

23,00

 

höchstens

618,20

40.

Genehmigung der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereipachtreviers (Paragraphen 77, Absatz 2,, 21 Absatz 2,) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

23,00

 

höchstens

618,20

41.

Ausnahmebewilligung zum Fischfang während der Schonzeit (Paragraph 54, Absatz eins,)

23,00

42.

Bewilligung der Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen

zur Ausübung des Fischfanges (Paragraph 57, Absatz 2,)

23,00

43.

Ausfertigung von Fischereikarten, unbeschadet der gemäß Paragraph 63 c, einzuhebenden Fischereikartenabgabe

a) Fischereikarte (Paragraph 63 a, Absatz 4,) mit

aa) 1-jähriger Gültigkeitsdauer

17,60

 

bb) 3-jähriger Gültigkeitsdauer

35,40

 

b) Fischereigastkarte (Paragraph 63 b, Absatz 3,)

12,40

44.

Bestätigung und Beeidigung eines Fischereischutzorganes (Paragraph 64, Absatz eins und 3)

23,00

römisch VII. Heilvorkommen- und Kurortewesen

(Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz)

45.

Anerkennung von Heilvorkommen (Paragraph 2, Absatz eins,)

618,20

46.

Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkommen (Paragraph 6, Absatz eins,)

265,30

47.

Bewilligung zum Vertrieb oder Versand der Produkte von Heilvorkommen

(Paragraph 10, Absatz eins,)

618,20

48.

Anerkennung eines Gebietes als Kurort (Paragraph 12, Absatz eins,)

362,70

49.

Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (Paragraph 31, Absatz eins,)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten

sowie Behandlungsraum)

203,40

 

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum

30,90

 

darüber hinaus je Betriebsraum

10,60

 

höchstens

618,20

50.

Bewilligung wesentlicher räumlicher Änderungen von Kuranstalten

oder Kureinrichtungen (Paragraph 31, Absatz 7,)

115,00

51.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung

von Änderungen derselben (Paragraph 33, Absatz 3,)

61,90

römisch VIII. Jagdwesen

(Bgld. Jagdgesetz 2004)

52.

Bewilligung eines Wildgeheges zur Gewinnung von Fleisch, Eiern oder Pelzen

(Paragraph 3, Absatz 3,)

a) bis zu einem Hektar

53,10

 

b) über einen Hektar

106,10

53.

a) Bewilligung eines Jagdgeheges (Paragraph 11, Absatz 3,)

618,20

 

b) Bewilligung eines Schaugeheges (Paragraph 11, Absatz 5,)

309,70

 

c) Bewilligung eines Zuchtgeheges (Paragraph 11, Absatz 6,)

309,70

54.

Feststellung eines Eigenjagdgebietes (Paragraph 14, Absatz 4,) je begonnenes Hektar

0,40

 

höchstens

618,20

55.

Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten (Paragraph 16, Absatz eins,) bzw. Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (Paragraph 16, Absatz 3,) je begonnenes Hektar

0,20

 

höchstens

618,20

56.

Feststellung eines Vorpachtrechtes (Paragraph 17, Absatz eins,) je begonnenes Hektar

0,40

 

höchstens

618,20

57.

Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten

(Paragraph 19, Absatz 2,) je begonnenes Hektar Arrondierungsgebiet

1,20

 

höchstens

618,20

58.

Verfügung des Ruhens der Jagd auf Antrag des Grundeigentümers (Paragraph 21, Absatz 2,)

12,40

59.

Genehmigung der Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter nach Genehmigung der Verpachtung (Paragraph 36, Absatz 6,) für jedes neue Mitglied

23,00

60.

Kenntnisnahme der im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (Paragraph 41, Absatz eins,) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

26,50

 

höchstens

618,20

61.

Kenntnisnahme der im Wege des freien Übereinkommens erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (Paragraph 43, Absatz eins,) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

26,50

 

höchstens

618,20

62.

Kenntnisnahme der Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die nächstfolgende Jagdperiode (Paragraph 44,) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

26,50

 

höchstens

618,20

63.

Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd

(Paragraph 54, Absatz eins,) 3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode

mindestens

26,50

 

höchstens

618,20

64.

Kenntnisnahme der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters (Paragraph 46, Absatz eins,)

44,20

65.

Kenntnisnahme der Änderung des Jagdpachtvertrages (Paragraph 56, Absatz eins,)

23,00

66.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd (Paragraph 60, Absatz eins,) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

97,20

 

höchstens

618,20

67.

Kenntnisnahme der Unter- und Weiterverpachtung einer Eigenjagd (Paragraph 60, Absatz eins,)

3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode

mindestens

97,20

 

höchstens

618,20

68.

Kenntnisnahme der Bestellung eines Eigenjagdverwalters (Paragraph 61,)

44,20

69.

Ausfertigung einer Jagdkarte (Paragraph 64, Absatz 3,), unbeschadet der gemäß Paragraph 71, einzuhebenden Abgabe

26,50

70.

Prüfung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte (Paragraph 64, Absatz 4,) oder Berechtigung für die Beizjagd (Paragraph 70, Absatz eins,)

15,90

71.

Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete (Paragraph 74, Absatz 4,)

12,40

72.

Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers (Paragraph 76, Absatz eins, u. 3)

23,00

73.

Prüfung für die Ausübung des Jagdschutzes (Jagdhüter) (Paragraph 78, Absatz 3,)

23,00

74.

Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (Paragraph 82, Absatz 4,)

35,40

75.

Bewilligung zum Fangen von Wild mit Fallen (Paragraph 99, Absatz 3,)

43,30

76.

Anordnung der Verminderung einer Wildart über Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Paragraph 108, Absatz eins,) für ein Stück

a) des Rotwildes

13,30

 

b) des Rehwildes

10,60

 

c) jeder anderen Wildart

1,60

77.

Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischen Wildes (Paragraph 109, Absatz 5,)

44,20

römisch IX. Schulwesen

(Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz)

78.

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln (Paragraph 34, Absatz 5,)

26,50

römisch zehn. Tierzuchtwesen

(Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008)

79.

Anerkennung als Zuchtorganisation (Paragraph 4, Absatz 6,)

sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich

350,00

 

a) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder,Schweine, Schafe

oder Ziegen für jede Rasse

100,00

 

b) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse

150,00

80.

Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und

Zuchtwertschätzungen (Paragraph 3, Absatz 5,)

50,00

81.

Ergänzende Anerkennung auf Grund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit

einer Zuchtorganisation (Paragraph 5,)

 

 

a) für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für jede Rasse

 

 

1. im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen

für jede Rasse

100,00

 

2. im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden für jede Rasse

150,00

 

b) für jede sonstige wesentliche Änderung

50,00

82.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht

der Europäischen Union (Paragraph 19,)

50,00

römisch XI. Kinowesen

(Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960)

91.

Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (Paragraph eins, Absatz eins,)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

185,70

 

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

274,20

92.

Bewilligung (Verlängerung) für einen Lichtspielbetrieb im Umherziehen (Wanderbetrieb) (Paragraph 3, Absatz 4,)

68,20

93.

Bewilligung zum Betrieb einer Mitspielstelle (Paragraph 3, Absatz 5,)

68,20

94.

Zusicherung der Erteilung einer Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (Paragraph 5, Absatz 3,)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

23,00

 

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

35,40

95.

Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) oder der Verpachtung für

einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (Paragraph 6, Absatz 2 und 3)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

68,20

 

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

132,70

96.

Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) für einen Lichtspielbetrieb

im Umherziehen (Wanderbetrieb) (Paragraph 6, Absatz 3,)

35,40

97.

Genehmigung der Verlegung eines Lichtspielbetriebes innerhalb der Standortgemeinde (Paragraph 6, Absatz 7,)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

150,30

 

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

229,90

98.

Fristerstreckung für die Aufnahme und Unterbrechung des

Lichtspielbetriebes (Paragraph 7, Absatz 2,)

44,20

99.

Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Lichtspielbetriebsanlage (Paragraph 21, Absatz eins,)

44,20

100.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Lichtspielbetriebsanlage (Paragraph 21, Absatz eins,)

23,00

römisch XII. Krankenanstaltenwesen

(Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000)

101.

Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt (Paragraph 75,)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie

Ordinationsräume)

239,80

 

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum

24,00

 

c) darüber hinaus je Betriebsraum

12,40

 

höchstens

508,00

102.

Bewilligung zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt (Paragraph 75,)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie

Ordinationsräume)

239,80

 

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum

24,00

 

c) darüber hinaus je Betriebsraum

12,40

 

höchstens

508,00

103.

Bewilligung zur Verlegung einer privaten Krankenanstalt (Paragraph 75,)

a) bis 10 Betriebsräume je Raum

24,00

 

b) darüber hinaus je Betriebsraum

19,60

 

höchstens

508,00

104.

Bewilligung zur Veränderung einer privaten Krankenanstalt (Paragraph 75,) ausgenommen

der Änderung der Bezeichnung oder des Zweckes der privaten Krankenanstalt

a) bis 10 Betriebsräume, je Raum

24,00

 

b) darüber hinaus je Betriebsraum

19,60

 

höchstens

508,00

105.

Bewilligung zur Verpachtung einer privaten Krankenanstalt oder Übertragung an einen anderen Rechtsträger (Paragraph 75,)

130,80

106.

Bewilligung zur Änderung des Anstaltszweckes einer privaten Krankenanstalt (Paragraph 75,)

109,00

107.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt (Paragraph 75,)

34,20

108.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt (Paragraph 75,)

87,20

109.

Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung einer privaten

Krankenanstalt (Paragraph 75,)

43,60

110.

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt (Paragraph 75,)

34,20

römisch XIII. Leichen- und Bestattungswesen

(Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz)

111.

Bewilligung der Einbalsamierung einer Leiche (Paragraph 16, Absatz 2,)

106,10

112.

Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb

des Friedhofes (Paragraph 21, Absatz 3,)

442,30

113.

Bewilligung zur Überführung einer Leiche (Paragraph 24, Absatz eins,)

17,60

114.

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche (Paragraph 28, Absatz eins,)

35,40

römisch XIV. Natur- und Landschaftsschutzwesen

(Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz)

115.

Bewilligung nach Paragraph 5, für

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen

für verbaute Flächen bis 50 m2

28,40

 

bis 100 m2

46,90

 

bis 150 m2

65,50

 

über 150 m2

132,70

 

2. hochbauliche Anlagen über 2,5 m Höhe (ausgenommen Gebäude)

176,80

 

3. Einfriedungen und Begrenzungen aller Art

bis zu 75 m

88,50

 

über 75 m

176,80

 

b) 1. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen,

Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf

521,80

 

2. die Verfüllung von unter Ziffer eins, genannten Anlagen je angefangene 1.000 m2

106,10

 

höchstens

442,30

 

c) 1. die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen

Wasseransammlungen

je angefangene 100 m2

92,90

 

höchstens

468,80

 

2. Anschüttungen und Grabungen in stehenden oder vorübergehend

nicht wasserführenden Gewässern aller Art

bis 1.000 m2

92,90

 

über 1.000 m2

229,90

 

d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, sowie sonstige

Einbauten in Gewässern, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines

Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches

203,40

 

e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung

von mehr als 30 KV

je angefangene 100 m

88,50

 

höchstens jedoch

618,20

 

f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssportes

oder ähnlichen Sportarten

442,30

 

g) 1. die Anlage von Flug- und Golfplätzen

618,20

 

2. die Anlage von Modell- und Minigolfplätzen

203,40

116.

Ausnahmebewilligungen in Feuchtgebieten

unter Anwendung des Paragraph 6, Absatz 5 und 6

88,50

 

unter Anwendung des Paragraph 22 d, Absatz 2 bis 6

je angefangene 1.000 m2

203,40

 

höchstens

618,20

 

für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke

88,50

117.

Bewilligungen nach Paragraph 9, für Änderungen des Verwendungszweckes

53,10

118.

Bewilligungen nach Paragraph 17, für die Einbürgerung oder Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren

1. autochthone Arten

46,90

 

2. nicht autochthone Arten

92,90

119.

Ausnahmebewilligung zum Schutz von Pflanzen und Tierarten nach Paragraph 18, Absatz 3,

21,20

120.

Bewilligungen nach Paragraph 20, für die gewerbsmäßige Nutzung wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere

46,90

121.

Bewilligungen in Naturschutzgebieten nach Paragraph 21 a, Absatz 3,

88,50

122.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 22 d, sowie

in Landschaftsschutzgebieten nach Paragraph 23, Absatz 7,

1. Aufschüttungen

je angefangene 100 m2

92,90

 

höchstens

283,10

 

2. Straßen und Wege je angefangener km

92,90

 

höchstens

468,80

 

3. sonstige Freileitungen je angefangene 100 m

88,50

 

höchstens

618,20

 

4. sonstige Bewilligungen (zB Kulturumwandlungen, Umbauten, Eingriffe usw.)

46,90

 

5. Bauvorhaben aller Art bis 50 m2

44,20

 

über 50 m2

88,50

 

6. Abbrennen von Schilf- bzw. Grasflächen

je angefangene ha

44,20

 

höchstens

221,10

123.

Bewilligungen nach Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraphen 40 und 42 Absatz 2, (Naturhöhlen)

88,50

römisch XV. Veranstaltungswesen und Spielapparate

(Bgld. Veranstaltungsgesetz)

124.

Bewilligung für die Durchführung von Veranstaltungen (Paragraph 6, Absatz ,)

a) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen, für bestimmte Tage oder einen

Zeitraum bis zu 1 Jahr

79,60

 

b) für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren

123,80

 

c) für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren

229,90

125.

Genehmigung von Veranstaltungsstätten und betriebstechnischen Einrichtungen

a) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich um ein Gebäude handelt

141,50

 

b) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich nicht um Gebäude handelt

65,50

 

c) je betriebstechnischer Einrichtung

28,40

125a.

Bewilligung für Ausspielung mit Glücksspielautomaten (Paragraph 8 b, Absatz 3,)

20.000,00

125b

Standortbewilligung für einen Automatensalon (Paragraph 8 f, Absatz 3,) pro Standort

 

 

a) bis höchstens 15 Automaten

1.000,00

 

b) mit mehr als 15 Automaten

2.000,00

125c

Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten (Paragraph 8 h, Absatz 2,) pro Automat

300,00

römisch XVI. Staatsbürgerschaft

(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985)

126.

Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung (Paragraph 25, Absatz 3,)

106,10

127.

Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (Paragraph 10,)

618,20

 

b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung (Paragraphen 11 a,, 12, 13 und 14)

309,60

128.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (Paragraph 16,)

203,40

129.

Zusicherung der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) der

Staatsbürgerschaft (Paragraph 20,)

88,50

130.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 28,)

415,70

131.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

österreichischen Staatsverband (Paragraph 30,)

53,10

132.

Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (Paragraph 38,)

238,80

133.

Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft auf Antrag (Paragraph 42, Absatz eins,)

212,20

134.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (Paragraph 44, Absatz eins,) und sonstige Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 43, Absatz eins,)

10,60

römisch XVII. Straßenverkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960)

135.

Feststellung, ob durch das Anbringen der in Paragraph 35, Absatz eins, genannten Gegenstände eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten ist (Paragraph 35, Absatz 3,)

17,60

136.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (Paragraph 45, Absatz eins,)

 

 

a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

30,10

 

b) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

60,10

 

höchstens jedoch

530,60

 

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben.

 

137.

Bewilligung von Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (Paragraph 45, Absatz 2,)

a) soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastfahrzeuge

handelt (Paragraph 42,)

 

 

aa) für eine einmalige Fahrt einschließlich Rückfahrt

30,10

 

bb) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

60,10

 

cc) höchstens jedoch

530,60

 

dd) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke

frei

 

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben.

 

 

b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

aa) für eine Ausnahme

35,40

 

bb) für mehrmalige Ausnahmen (Bewilligung bis zur gesetzlichen Höchstdauer)

132,70

 

cc) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke

frei

138.

Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen

(Paragraph 45, Absatz 4 und 4a)

132,70

139.

Bewilligung zur Ladetätigkeit auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (Paragraph 62, Absatz 4,)

 

 

a) für eine einmalige Ladetätigkeit

13,30

 

b) für eine Dauerbewilligung pro angefangenes Jahr

57,40

 

höchstens jedoch

398,00

140.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (Paragraph 64, Absatz eins,)

a) motorsportliche Veranstaltungen

aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde,

die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen

Wirkungsbereich zuständig ist

 

 

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

123,80

 

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

70,70

 

bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

150,30

 

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

123,80

 

b) andere sportliche Veranstaltungen

aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde,

die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen

Wirkungsbereich zuständig ist

 

 

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

53,10

 

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

26,50

 

bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

70,70

 

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

53,10

141.

Bewilligung zum Lenken eines Fahrrades durch Kinder unter 12 Jahren (Paragraph 65, Absatz 2,)

a) ohne Ablegung einer Fahrradprüfung

7,10

 

b) nach Ablegung einer Fahrradprüfung

frei

142.

Bewilligung zur Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (Paragraph 82, Absatz eins,)

a) Aufstellen einer Verkaufs- oder Selbstverkaufseinrichtung

 

 

aa) fest montiert (zB Wandautomat, Personenwaage)

13,30

 

bb) vorübergehend aufstellbar (zB transportabler Zeitungsbehälter)

7,10

 

b) Sonstige Bewilligungen pro Tätigkeit, Werbetafel, Fahrzeug und dgl.

aa) für eine Bewilligungsdauer bis zu 1 Tag

17,60

 

bb) für eine längere Bewilligungsdauer pro angefangenen Monat

53,10

 

höchstens jedoch

141,50

143.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (Paragraph 84, Absatz 3,) pro Gegenstand (Werbetafel, Ankündigung und dgl.)

 

 

a) für eine Bewilligungsdauer bis zu einem Jahr

123,80

 

b) für eine längere Bewilligungsdauer

353,80

144.

Bewilligung von Arbeiten auf und neben der Straße (Paragraph 90, Absatz eins,)

53,10

145.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern und Grundstücken

auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6,)

17,60

römisch XVIII. Tanzschulwesen

(Verordnung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht zur Durchführung des Bundesgesetzes betreffend die Tanzlehranstalten,
Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1924,)

146.

Bewilligung für den erwerbsmäßigen Betrieb von öffentlichen Tanzschulen für Gesellschaftstänze (Paragraph 2,)

 

 

a) für einen ständigen Betrieb mit festem Standort für unbestimmte Zeit

123,80

 

b) für einen zeitweiligen Betrieb mit festem Standort (Saison- oder Filialkurs)

23,00

 

c) für einen zeitweiligen Betrieb ohne festen Standort (Wanderkurs)

23,00

147.

Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters (Geschäftsführers)

(Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6,)

53,10

römisch XIX. Landessymbole

(Gesetz über die burgenländischen Landessymbole)

148.

Erteilung des Rechtes (Paragraph 7,)

a) zur dauernden Führung des Landeswappens

508,00

 

b) zur einmaligen Führung des Landeswappens

200,00

149.

(entfallen)

 

römisch XX. Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

(Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel)

150.

Ausnahmebewilligung nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und 3

88,50

römisch XXI. Tierschutz

(Tierschutzgesetz)

151.

Kenntnisnahme

a) der Haltung von Wildtieren (Paragraph 25, Absatz eins,)

12,20

 

b) der gewerblichen Haltung von Tieren zu Zuchtzwecken (Paragraph 31, Absatz 4,)

85,20

152.

Erteilung einer Bewilligung

a) für die Haltung von Tieren in Zoos (Paragraph 26, Absatz eins,)

182,60

 

b) für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen

Einrichtungen (Paragraph 27, Absatz 3,)

85,20

 

c) für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie Mitwirkung

von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (Paragraph 28, Absatz eins,)

85,20

 

d) für den Betrieb eines Tierheimes (Paragraph 29, Absatz eins,)

85,20

 

e) für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins,)

85,20

 

f) zur Durchführung einer rituellen Schlachtung (Paragraph 32, Absatz 5,)

121,70

römisch XXII. Kindergarten- und Hortwesen

(Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen))

153.

Gleichhaltung eines Zeugnisses über eine von einem Angehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Ausbildung oder Befähigung mit einem inländischen Zeugnis (Paragraph 3, Absatz 3 und 4)

44,20

römisch XXIII. Umweltverträglichkeitsprüfung

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000)

154.

Bewilligungen

2.000,00

römisch XXIV. Luftreinhaltung, Heizungs- und Klimaanlagen

(Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008)

155.

Bestellung zum Überprüfungsorgan gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 2 und Zuteilung der Prüfnummer

17,60

römisch XXV. Altenwohn- und Pflegeheime

(Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz)

156.

Bewilligung zur Errichtung eines Altenwohn- und Pflegeheimes

(Neu-, Zu- oder Umbau)

150,00

157.

Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes

(Neu-, Zu- oder Umbau)

150,00

römisch XXVI. Verschiedenes

(Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens)

158.

Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)

283,10

römisch XXVII. Pflanzenschutz

(Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)

159.

Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten

(Paragraph 7, Absatz eins, Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung)

109,00

160.

Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Paragraph eins, Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015)

20,60