Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 29. März 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012)

StF: LGBl. Nr. 46/2012 (XX. Gp. RV 439 AB 460) [CELEX Nr. 32000L0060, 32003L0035, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32009L0128, 32011L0051]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmung des Paragraph 49, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009, und der Grundsatzbestimmungen Paragraphen 13 und 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 10, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Zielsetzung und Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender und sachkundige Personen

§ 4

Verwendung

§ 5

Ausbildungsbescheinigung

§ 6

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

§ 7

Anerkennung von Berufsqualifikationen

§ 8

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

§ 9

Information und Sensibilisierung

§ 10

Weitergabe von Daten an Dritte

§ 11

Übertragung von Überwachungsaufgaben und Überwachung

§ 12

Maßnahmen

§ 13

Verfall

§ 14

Verwendungsbeschränkungen

§ 15

Aktionsplan

§ 16

Berichtspflichten

§ 17

Verweise

§ 18

Strafbestimmungen

§ 19

Umsetzungshinweise

§ 20

Übergangsbestimmungen

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zielsetzung und Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen, die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von flüssigem Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung und fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
  2. Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:
    1. Ziffer eins
      Beraterin oder Berater: Jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste.
    2. Ziffer 2
      Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: Jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel oder flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß Ziffer 7, verwendet, insbesondere Anwenderinnen oder Anwender, Technikerinnen oder Techniker, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, unter der Voraussetzung, dass die Sachkundigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 vorliegt und eine gültige Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraphen 5 und 6 ausgestellt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt wird; als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die eine Fort- und Weiterbildung gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG erfolgreich abgeschlossen hat.
    3. Ziffer 3
      Giftige Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996 sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (römisch zehn n) sind.
    4. Ziffer 4
      Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 9 bis 15 Chemikaliengesetz 1996 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind.
    5. Ziffer 5
      Vorsorgeprinzip: Wesentlicher Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden.
    6. Ziffer 6
      Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: Alle durch Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Produkte.
    7. Ziffer 7
      Abweichend von der Richtlinie 2009/128/EG ist flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft ein Biozidprodukt zur Verhinderung von mikrobiellen Veränderungen und Oxidation in Wein.
  2. Absatz 2Soweit in Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Artikel 3, der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender und sachkundige Personen

  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, oder flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, dürfen nur von sachkundigen beruflichen Verwenderinnen oder beruflichen Verwendern oder von sonstigen sachkundigen Personen verwendet werden.
  2. Absatz 2Sachkundig im Sinne des Absatz eins, sind Personen, die über die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von der Landwirtschaftskammer eines anderen Bundeslandes veranstalteten Ausbildungskurs oder die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung, der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Fachhochschul- oder Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, jeweils, sofern der Pflanzenschutz nach dem Lehr- oder Studienplan unterrichtet wird,
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 7, anerkannt wurde,
    4. Ziffer 4
      ausschließlich bei erstmaliger Antragstellung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eine Betriebsleiterbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für Landwirtinnen oder Landwirte, welche über die Sachkundigkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Bgld. Pflanzenschutzmittelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2006,, verfügen.
  3. Absatz 3Die Ausbildungskurse nach Absatz 2, Ziffer eins, müssen mindestens 20 Stunden umfassen und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen und Kenntnisse über notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen vermitteln. Die Ausbildungskurse schließen mit einer Überprüfung der vermittelten Kursinhalte ab.
  4. Absatz 4Als sachkundig gelten auch Personen, die nach der Gewerbeordnung 1994 zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt sind, Beraterinnen oder Berater gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie ausgebildete Verkaufsberaterinnen oder Verkaufsberater gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Verwendung

  1. Absatz einsEs dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in dem Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Jede Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu dokumentieren. Hiebei sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstücks, die Kulturpflanze, das angewendete Pflanzenschutzmittel und die Aufwandmenge pro Hektar oder die Konzentration und Brühmenge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind innerhalb von zwei Tagen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen und mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Dies gilt insbesondere für alle Zulassungsauflagen in Bezug auf den Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers. Die Landesregierung kann, soweit dies zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen. Berufliche Verwenderinnen oder berufliche Verwender haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden. Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist dafür zu sorgen, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt nach den jeweiligen Erkenntnissen der Wissenschaft zuverlässig vermieden wird. Nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind zu vermeiden. Wenn solche Einwirkungen erkennbar dennoch eingetreten sind, so ist hievon die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
  3. Absatz 3Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
  4. Absatz 4Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Originalverpackungen vorrätig zu halten. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum unbeabsichtigten Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs geben können, zu erfolgen. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie Handelspackungen zu kennzeichnen. Allfällige Beipacktexte sind mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behältnisse ist verboten. Es sind bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und die auf den Originalpackungen und in den Beipacktexten angegebenen Sicherheitshinweise jedenfalls zu befolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - neben der Originalkennzeichnung - eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
  5. Absatz 5Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder auf die Umwelt entstehen können. Durch das Pflanzenschutzgerät dürfen Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß zur Ausbringung gelangen. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Pflanzenschutzgeräte sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und die Reinigungsrückstände schadlos zu beseitigen.
  6. Absatz 6Das Befüllen und Reinigen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Eintrag in Grund- und Oberflächengewässer sowie in Kanalsysteme verhindert wird. Ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
  7. Absatz 7Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Das bei Reinigungsvorgängen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringen.
  8. Absatz 8Pflanzenschutzmittel müssen sicher und als solche gekennzeichnet gelagert und aufbewahrt werden. Unbefugten, insbesondere Kindern, ist der Zugriff auf Pflanzenschutzmittel zu verwehren. Die Lagerung und Aufbewahrung von verwendeten sehr giftigen (T+), giftigen (T), explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwenderinnen oder berufliche Verwender hat in jeweils als Pflanzenschutzlagerstellen gekennzeichneten Metallschränken oder in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten.
  9. Absatz 9Die Landesregierung kann, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte im Burgenland, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel und damit in Zusammenhang stehender Meldepflichten erlassen.
  10. Absatz 10Die Frist für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände eines Pflanzenschutzmittels beträgt, sofern von der Zulassungsbehörde nichts anderes festgelegt wird, nach Beendigung der Frist für den Verkauf und Vertrieb höchstens ein Jahr.
  11. Absatz 11Pflanzenschutzmittel dürfen nach Beendigung der Frist für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände im Betrieb gelagert werden, wenn die Lagerung nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an die Abgeberin oder den Abgeber dient.
  12. Absatz 12Nicht berufliche Verwenderinnen oder nicht berufliche Verwender dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwenden, die gemäß Paragraph 11, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Ausbildungsbescheinigung

  1. Absatz einsBeantragt die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, so hat diese eine solche auszustellen, wenn diese Person
    1. Litera a
      über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und
    2. Litera b
      verlässlich ist.
  2. Absatz 2Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Absatz eins, Litera a, gelten die unter Paragraph 3, festgesetzten Voraussetzungen für die berufliche Verwenderin oder den beruflichen Verwender.
  3. Absatz 3Als verlässlich nach Absatz eins, Litera b, gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren
    1. Litera a
      von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder
    2. Litera b
      mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde.
  4. Absatz 4Dem Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Absatz eins,) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Absatz 2,) und über die Verlässlichkeit (Absatz 3,) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine wahrheitsgemäße schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 3, vorliegt, anzuschließen.
  5. Absatz 5Der Ausbildungskurs gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, ist von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  6. Absatz 6Die Ausbildungsbescheinigung (Absatz eins,) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt und verliert ihre Gültigkeit durch Zeitablauf. Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag vor Ablauf ihrer Gültigkeit um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird. Bei einer neuerlichen Beantragung nach Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von fünf Stunden nachzuweisen. Die Fortbildungskurse sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer kann darüber hinaus festlegen, welche sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in welchem Umfang auf die Teilnahme an einem Fortbildungskurs angerechnet werden. Sie hat Art und Umfang der anrechenbaren Fortbildungsveranstaltungen festzulegen und der Landesregierung vorweg zur Genehmigung vorzulegen.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
  8. Absatz 8Beraterinnen oder Berater gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegen ebenfalls der Fortbildungsverpflichtung gemäß Absatz 6,
  9. Absatz 9Die Aufgaben der Burgenländischen Landwirtschaftskammer nach den Absatz 5 und 6 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  10. Absatz 10Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG sowie Bescheinigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß dieser Bestimmung gleichwertig.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

  1. Absatz einsDie Ausbildungsbescheinigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung „Bescheinigung gemäß Paragraph 5, Bgld. PSMG 2012 (Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG)“
    2. Litera b
      die ausstellende Stelle,
    3. Litera c
      Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
    4. Litera d
      fortlaufende Nummer,
    5. Litera e
      Ausstellungsdatum,
    6. Litera f
      Ablaufdatum,
    7. Litera g
      Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers.
  2. Absatz 2Ausstellende Stelle im Sinne des Absatz eins, Litera b, ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist verpflichtet, ein Inhaberregister der ausgestellten Bescheinigungen gemäß Paragraph 5, Bgld. PSMG 2012 (Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG) zu führen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Anerkennung von Berufsqualifikationen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag
    1. Ziffer eins
      einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als deren begünstigte Angehörige oder
    2. Ziffer 2
      einer oder eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
    auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach Paragraph 3, gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, der Richtlinie.
  2. Absatz 2Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheitengesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz 2, zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurde.
  6. Absatz 6Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß Paragraph 3, unterscheiden.
  7. Absatz 7Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Niveau der verlangten Berufsqualifikation;
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als ungültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden kann.
  8. Absatz 8Fächer im Sinne des Absatz 6,, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach Paragraph 3, geforderten Ausbildung aufweist.
  9. Absatz 9Die Landesregierung hat bei einer Vorschreibung gemäß Absatz 6, festzulegen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Anpassungslehrganges: den Ort, den Inhalt und die Bewertung,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Eignungsprüfung: die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
    Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der Landesregierung abzulegen.
  10. Absatz 10Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die antragstellende Person die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in Absatz eins, genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können.
  11. Absatz 11Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
  12. Absatz 12Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
  13. Absatz 13Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Ausbildung gemäß Paragraph 3, zu absolvieren.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

  1. Litera a
    die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
  2. Litera b
    die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
  3. Litera c
    die Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten,
  4. Litera d
    die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes,
  5. Litera e
    die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und
  6. Litera f
    die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Information und Sensibilisierung

Die Landesregierung hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen. Alle erforderlichen Maßnahmen sind im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2009/128/EG durchzuführen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Weitergabe von Daten an Dritte

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln über Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen. Die schriftliche Auskunftspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und hat in Bescheidform zu erfolgen. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Übertragung von Überwachungsaufgaben und Überwachung

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Sie kann auch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion (Paragraph 110, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, Landesgesetzblatt Nr. 37) zu Überwachungsaufgaben heranziehen.
  2. Absatz 2Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Eignung und Verlässlichkeit,
    2. Ziffer 2
      Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Personen und Nutzungsberechtigten von Grundstücken,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Bereich Landwirtschaft, Pflanzenbiologie und Pflanzenschutzmittelkunde.
  3. Absatz 3Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
    1. Ziffer eins
      geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung,
    2. Ziffer 2
      Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Personen und Nutzungsberechtigten von Grundstücken.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 nicht mehr vor, ist die Bestellung mit Bescheid der Landesregierung zu widerrufen.
  5. Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen sowie die Erhebung von Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat sich hiebei der bestellten Aufsichtsorgane gemäß Absatz eins bis 3 oder der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu bedienen. Die mit der Überwachung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Die mit der Überwachung mittels Bescheid bestellten Organe haben auf Verlangen den ihrer Bestellung zugrunde liegenden Bescheid den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke vorzuweisen.
    Die Überwachungsorgane haben zu überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      im Pflanzenschutzmittelregister zugelassene Pflanzenschutzmittel in der Weise angewendet werden, wie es den auf der Originalpackung vorgesehenen Anwendungshinweisen entspricht und dabei die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des integrierten Pflanzenschutzes eingehalten werden,
    2. Ziffer 2
      die bei einer sachgemäßen Anwendung notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen dieses Gesetzes und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen über die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      funktionstüchtige Pflanzenschutzgeräte gemäß Paragraph 8, sachgemäß eingesetzt werden.
  6. Absatz 6Die Verwenderinnen oder Verwender und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen
    1. Ziffer eins
      die für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über die Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unverzüglich zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Ziffer eins und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,
    3. Ziffer 3
      alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Aufzeichnungen, das sind insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften und Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und die oben angeführten Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und im Bedarfsfall Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist vom Überwachungsorgan zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu verwahren. Der dritte Teil ist den Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder den von diesen befugten Personen als Gegenprobe zu überlassen.
  8. Absatz 8Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
  9. Absatz 9Die Kosten der Probenahme und der Untersuchung sind den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen nicht eingehalten werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Maßnahmen

  1. Absatz einsLiegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, haben die Überwachungsorgane - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verbot oder Beschränkung der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      unschädliche Beseitigung,
    3. Ziffer 3
      Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten,
    4. Ziffer 4
      Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln,
    5. Ziffer 5
      Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle,
    6. Ziffer 6
      sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinne des Paragraph eins, erforderlich sind,
    7. Ziffer 7
      unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Überwachungsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht entsprochen wurde oder
    2. Ziffer 2
      einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Absatz eins,) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde.
  3. Absatz 3Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Absatz eins,) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde oder wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes nach Absatz eins und 2 vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2,, 5, 6, 7, 8 und 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  5. Absatz 5Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verwenderinnen oder Verwender und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen haben die Verwenderinnen oder Verwender oder die Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu tragen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Verfall

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      die oder der Betroffene gewährleistet durch nachweisliche Maßnahmen, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem die Täterin oder den Täter treffenden Vorwurf.
  2. Absatz 2Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist den Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Verwendungsbeschränkungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Verordnung gemäß Absatz eins, umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikel 12, Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Falle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird. Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen sind zu bevorzugen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen sind zu treffen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Aktionsplan

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat bis spätestens 30. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
    1. Ziffer eins
      quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und
    3. Ziffer 3
      die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.
  2. Absatz 2Die Zielvorgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Artikel 80, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges römisch II Ziffer 3 Punkt 6, (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Ziffer 3 Punkt 7, (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Ziffer 3 Punkt 8, (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Insbesondere Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu erreichen, sind zu beachten. Der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken sind zu erheben und zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Die Zielvorgaben gemäß Absatz 4, können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Absatz 4, zu erreichen.
  6. Absatz 6Im Aktionsplan ist weiters
    1. Ziffer eins
      zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu erreichen,
    2. Ziffer 2
      Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und
    3. Ziffer 3
      auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
  8. Absatz 8Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
    1. Ziffer eins
      die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen im Burgenland.
  9. Absatz 9Der Entwurf eines Aktionsplans und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort sowie den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist),
    2. Ziffer 2
      die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann,
    3. Ziffer 3
      die Fundstelle im Internet sowie
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  10. Absatz 10Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte, fachlich fundierte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem zuständigen Bundesministerium bis längstens 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Absatz 7, unverzüglich dem zuständigen Bundesministerium zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
  12. Absatz 12Durch den Aktionsplan werden weder subjektiv-öffentliche Rechte noch Pflichten Dritter begründet.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Berichtspflichten

Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

  1. Litera a
    die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG,
  2. Litera b
    die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/128/EG und
  3. Litera c
    die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 68, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
    2. Ziffer 2
      Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2013;
    3. Ziffer 3
      Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 212/2013;
    4. Ziffer 4
      Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 - PMG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2009;
    5. Ziffer 5
      Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 189/2013;
    6. Ziffer 6
      Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 198/2013;
    7. Ziffer 7
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
  3. Absatz 3Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 Sitzung 1, in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2011/60/EU, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 Sitzung 58;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 Sitzung 1, in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 114;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 Sitzung 17;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 Sitzung 44, in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 Sitzung 1;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 Sitzung 28;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 Sitzung 35;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 Sitzung 11;
    9. Ziffer 9
      Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung 1;
    10. Ziffer 10
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 Sitzung 9;
    12. Ziffer 12
      Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 Sitzung 1;
    13. Ziffer 13
      Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 375;
    14. Ziffer 14
      Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2015 Sitzung 1.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen einer Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Pflanzenschutzmittel verwendet,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 4, Absatz eins, als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln keine oder keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führt oder der Aufbewahrungsverpflichtung nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 4, Absatz 2, trotz erkennbarer nachteiliger Einwirkungen auf Nachbargrundstücke durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Nachbargrundstücke nicht unverzüglich in Kenntnis setzt oder über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände informiert,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 4, Absatz 5, so mangelhaft beschaffene, gewartete oder gereinigte Pflanzenschutzgeräte verwendet, dass von ihnen trotz sachgerechten Gebrauchs schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt ausgehen,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 5, Absatz 4, eine nicht wahrheitsgemäße Erklärung abgibt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 5, Absatz 7, die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Leistungsfrist zurückstellt,
    7. Ziffer 7
      den Verpflichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, nicht nachkommt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 12, Absatz eins, einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht nachkommt oder innerhalb festgesetzter Frist nicht nachgekommen ist,
    9. Ziffer 9
      den Vorschriften jener Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar. Eine Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
  4. Absatz 4Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Umsetzungshinweise

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2000/60/EG;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2003/35/EG;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2003/109/EG;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2004/38/EG;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2005/36/EG;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2006/123/EG;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2009/128/EG;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2011/51/EU;
    9. Ziffer 9
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 2011/95/EU;
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 2011/98/EU;
    12. Ziffer 12
      Richtlinie 2013/55/EU;
    13. Ziffer 13
      Richtlinie 2014/36/EU;
    14. Ziffer 14
      Richtlinie 2014/66/EU;
    15. Ziffer 15
      Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 Sitzung 1.“
  2. Absatz 2Dieses Gesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Herkunftsland noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis längstens 31. Dezember 2014 beseitigt, gelagert und verbraucht werden.
  2. Absatz 2Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von Verwenderinnen oder Verwendern, die sachkundig im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 und Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2006,, sind, ohne Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 5, verwendet werden.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2006,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3 und 7, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 10,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 und 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014, treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraphen 7,, 17 Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.