Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 17. November 2011 über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Land Burgenland (Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG)

StF: LGBl. Nr. 81/2011 (XX. Gp. RV 1306 AB 1310) [CELEX Nr. 32006L0123]

Änderung

LGBl. Nr. 24/2016Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 297 AB 333)

LGBl. Nr. 40/2018Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner

Paragraph 2,

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

Paragraph 3,

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 4,

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 5,

Informationspflichten der Behörde

Paragraph 6,

Elektronisches Verfahren

Paragraph 7,

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

3. Abschnitt
Genehmigungen

Paragraph 8,

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

Paragraph 9,

Empfangsbestätigung

4. Abschnitt‘
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 10,

Zuständigkeiten

Paragraph 11,

Verbindungsstelle

Paragraph 12,

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 13,

Grundsätze

Paragraph 14,

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Burgenland niedergelassener Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer

Paragraph 15,

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer

Paragraph 16,

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

Paragraph 17,

Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Verweisungen

Paragraph 19,

Umsetzungshinweis

Paragraph 20,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Burgenland von einer oder einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner

Paragraph 2,

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

  1. Absatz einsFür den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
  2. Absatz 2Paragraph 13, Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind auf Anbringen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
    1. Ziffer eins
      wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;
    2. Ziffer 2
      ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Ziffer eins, weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.
  4. Absatz 4Die Einbringung eines Anbringens gemäß Absatz eins, bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende oder den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
  5. Absatz 5Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Absatz eins, ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der oder des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende oder den Einschreitenden an diese zu weisen.
  6. Absatz 6Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

  1. Absatz einsDer einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Genehmigungsverfahren und Formalitäten;
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
    3. Ziffer 3
      Informationen über
      1. Litera a
        die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie
      2. Litera b
        die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
    4. Ziffer 4
      Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe
      1. Litera a
        gegen Entscheidungen der Behörden sowie
      2. Litera b
        im Fall von Streitigkeiten
        1. Sub-Litera, a, a
          zwischen Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfängern oder
        2. Sub-Litera, b, b
          zwischen Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringern untereinander;
    5. Ziffer 5
      Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
  2. Absatz 2Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Absatz eins, genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger an die zuständige Stellen oder Behörden zu verweisen.
  3. Absatz 3Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
  4. Absatz 4Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer Dienstleistungserbringerin oder einem Dienstleistungserbringer den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 3, Absatz 4, erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Informationspflichten der Behörde

  1. Absatz einsDie Behörde hat den Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Anfragen nach Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Elektronisches Verfahren

  1. Absatz einsBeim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
  2. Absatz 2Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

  1. Absatz einsAn Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
    2. Ziffer 2
      elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
    vorlegen.
  2. Absatz 2Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes zu bestätigen.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Genehmigungen

Paragraph 8,

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

  1. Absatz einsSoweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
  2. Absatz 2Die Frist gemäß Absatz eins, beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz 2, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
  4. Absatz 4Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, von Amts wegen schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
  5. Absatz 5Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Empfangsbestätigung

  1. Absatz einsDie zuständige Stelle gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder Paragraph 8, Absatz 2, und 3;
    2. Ziffer 2
      Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach Paragraph 8, Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 4;
    4. Ziffer 4
      die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
  2. Absatz 2Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
    2. Ziffer 2
      Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen;
    3. Ziffer 3
      die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 10,

Zuständigkeiten

  1. Absatz einsDie Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.
  2. Absatz 2Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Verbindungsstelle

  1. Absatz einsVerbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
  2. Absatz 2Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
  3. Absatz 3Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarktinformationssystem der EU (Internal Market Information System - IMI) hat;
    2. Ziffer 2
      bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 10, Absatz 3, der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
  4. Absatz 4Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der Paragraphen 16 und 17 tätig zu werden.
  5. Absatz 5Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
  6. Absatz 6Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Grundsätze

  1. Absatz einsDie Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der Paragraphen 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 3In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den Paragraphen 14 bis 17 angefordert oder übermittelt wurden.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 14 bis 17 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers;
    2. Ziffer 2
      Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;
    3. Ziffer 3
      Dokumente der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers wie etwa der Gesellschaftsvertrag;
    4. Ziffer 4
      Vertretung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers;
    5. Ziffer 5
      Versicherungsschutz der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers;
    6. Ziffer 6
      Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;
    7. Ziffer 7
      Ausrüstungsgegenstände;
    8. Ziffer 8
      tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers und einer bestimmten Person;
    9. Ziffer 9
      Insolvenz;
    10. Ziffer 10
      gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringers oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;
    11. Ziffer 11
      Informationspflichten der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers;
    12. Ziffer 12
      kommerzielle Kommunikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers im Sinne des Artikel 4, Ziffer 12, der Dienstleistungsrichtlinie;
    13. Ziffer 13
      Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;
    14. Ziffer 14
      Informationen gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5Informationen gemäß den Paragraphen 14 bis 17 sind grundsätzlich im Wege des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
  6. Absatz 6Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
  7. Absatz 7Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
  8. Absatz 8Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Burgenland
niedergelassener Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer

  1. Absatz einsDie Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Burgenland niedergelassene Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
  2. Absatz 2Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer oder eine Dienstleistungserbringerin, der oder die im Gebiet des Landes Burgenland niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer oder eine Dienstleistungserbringerin, der oder die im Gebiet des Landes Burgenland niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten
niedergelassener Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer

  1. Absatz einsAuf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer, die oder der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Burgenland eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
  2. Absatz 2Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer, die oder der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Burgenland eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

  1. Absatz einsBeabsichtigt eine Behörde gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
  2. Absatz 2Nach Beantwortung des Ersuchens nach Absatz 2, durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Absatz 2, für unzureichend gehalten werden und
    2. Ziffer 2
      warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.
  3. Absatz 3Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Absatz 3, genannten Mitteilung getroffen werden.
  4. Absatz 4In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Absatz 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
  5. Absatz 5Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Artikel 35, Absatz 2, erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Vorwarnmechanismus

  1. Absatz einsErlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Dienstleistungserbringerin oder eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
  2. Absatz 2Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 32, Absatz eins, der Dienstleistungsrichtlinie betreffend eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer, von der oder dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Absatz eins, oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
  4. Absatz 4Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin oder den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Absatz eins, oder 3 zu informieren. Diese oder dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

§ 18

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Verweisungen

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
    2. Ziffer 2
      E-Government-Gesetz - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2013;
    3. Ziffer 3
      Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
  2. Absatz 2Die in diesem Gesetz zitierte unionsrechtliche Vorschrift steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:
    Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Umsetzungshinweis

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderungen des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 11, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.