(6)Absatz 6Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.