Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. April 2011 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe (Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011 - Bgld. HTVO 2011)

StF: LGBl. Nr. 31/2011

Änderung

LGBl. Nr. 28/2014Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Allgemeines

  1. Absatz einsFür die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnung nach den vorliegenden Höchsttarifen ist nur insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
  2. Absatz 2In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, nicht enthalten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Ziffer eins
    Abgasanlage: Anlage für die Ableitung von Verbrennungsgas von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, welche sowohl im Unter- als auch im Überdruck betrieben werden, mit Ausnahme der Verbindungsstücke.
  2. Ziffer 2
    Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Luftfänge, Schächte oder Leitungen, welche für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätten notwendig und/oder erforderlich sind, sowie Anlagen zur Be- und/oder Entlüftung von Heiz- und/oder Aufstellungsräumen von Feuerstätten.
    Davon ausgenommen sind: kontrollierte Wohnraumlüftungen, Küchendunstabzugsanlagen, thermische oder elektrische Bad-/WC-Entlüftungen usw.
  3. Ziffer 3
    Eigentümerin oder Eigentümer: Haus-/Wohnungseigentümerin oder Haus-/Wohnungseigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) oder/sowie Hausverwaltung, in dessen Eigentum/Verwaltung sich die jeweilige Abgasanlage befindet.
  4. Ziffer 4
    Feuerstätte: Einrichtung, zur bestimmungsgemäßen Verbrennung von Brennstoffen, wobei Verbrennungsgase in einer solchen Menge entstehen, dass diese ins Freie abgeleitet werden müssen.
  5. Ziffer 5
    Raumheizgeräte: Feuerstätte mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, welche eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgt.
  6. Ziffer 6
    Einzelraumheizgeräte: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes oder der Aufstellräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde, Schwedenöfen).
  7. Ziffer 7
    Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und/oder Abgasanlage) besteht.
  8. Ziffer 8
    Funktionsprüfung: Bei jedem Neuanschluss einer Feuerstätte oder Wiederinbetriebnahme einer unbenützten Feuerungsanlage ist diese vor Heizbeginn zu überprüfen. Dabei sind folgende Überprüfungsarbeiten durchzuführen: Betriebsdichtheitsprüfung gem. ÖNORM B8201 oder Nachfolgenorm, freier Querschnitt von Verbindungsstück, Anschlussstelle und der gesamten Abgasanlage, Feuerstättenbeschau inklusive Prüfung, ob ausreichende Verbrennungsluft für die jeweilige Feuerstätte sowie Betriebs- und Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit gewährleistet wird.
  9. Ziffer 9
    Heizperiode: Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres.
  10. Ziffer 10
    Kehrgegenstand: der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).
  11. Ziffer 11
    Kehrobjekt: Ein Gebäude mit zumindest einer benützten Feuerungsanlage.
  12. Ziffer 12
    Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund Paragraph 120, Absatz eins, GewO 1994, BGBL. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.
  13. Ziffer 13
    Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Die zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder der zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer welche oder welcher nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist.
  14. Ziffer 14
    Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Alle Tätigkeit, welche der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehalten sind:
    1. Litera a
      Befundaufnahme und Gutachtenerstellung von Abgas- und/oder Feuerungsanlage inkl. Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluft von Feuerstätten.
    2. Litera b
      Abzieharbeit, Topographische Bezeichnung der Kamintüren und erstmalige sowie wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen, samt fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).
    3. Litera c
      Überprüfen und/oder Kehren der gesamten Abgasanlage inklusive der Fangsohle.
    4. Litera d
      Ausbrennen/Ausschlagen von Ablagerungen in Abgasanlagen.
    5. Litera e
      Erstellung von Kaminbefunden bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen an Feuerungsanlagen.
    6. Litera f
      Feuerstättenbeschau samt Verbindungsstück und unmittelbarem Aufstellbereich der jeweiligen Feuerstätte.
    7. Litera g
      Überwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2021,, samt Verordnung.
    8. Litera h
      Mängelfeststellung, Mitteilung von Lösungsvorschlägen, Fristsetzung und erforderlicher Mangelmitteilung an die jeweilige Behörde.
  15. Ziffer 15
    Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Anschlussstelle an einer Abgasanlage, oder Ausgang direkt ins Freie. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).
  16. Ziffer 16
    Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt oder Eigentümerin oder Eigentümer im Sinn der Ziffer 3, ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Höchsttarife

  1. Absatz einsDie Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.
  2. Absatz 2Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden, wobei Folgendes zu beachten ist:
    1. Ziffer eins
      Der Objekttarif darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren sind.
    2. Ziffer 2
      Gebäude mit mehreren Hauseingängen und Brandabschnitten gelten als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Kehrgegenstände zu einer Wohn- oder Betriebsadresse gehören.
    3. Ziffer 3
      Der Objekttarif darf bei Wohnhausanlagen nur einmal pro Stiegenhaus in Rechnung gestellt werden.
  3. Absatz 3Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrung und/oder das Ausbrennen oder Ausschlagen der einzelnen Kehrgegenstände, die Rohbau- und Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten sowie die topographische Bezeichnung für jedes Fangtürchen. Wird nur eine Überprüfung durchgeführt, sind 40 % des Arbeitsentgeltes zu verrechnen.
    Das Arbeitsentgelt nach der Anzahl der Geschosse ist wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Berechnung der Geschosszahl sind alle Geschosse, die der Fang durchläuft, zu zählen.
    2. Ziffer 2
      Keller, Zwischengeschosse und Mansarden gelten als Geschosse, wenn die Fanglänge in diesem Bereich mehr als zwei Meter beträgt.
    3. Ziffer 3
      Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts sind je drei volle Meter Fang als Geschoss zu berechnen. Hierbei gelten Überlängen von zwei Metern ebenfalls als Geschoss, kürzere Enden bleiben unberechnet.
    4. Ziffer 4
      Fangaufsätze sowie Höherführungen sind in die Länge einzurechnen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Kehrpflicht und zusätzliche Kosten

  1. Absatz einsDie Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022, LGBL. Nr. 52/2022, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Entstehen der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer dadurch zusätzliche Kosten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022 oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Gründe für die verhinderte Kehrung die oder der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat.
  3. Absatz 3Hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer zu vertreten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022 oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten der oder dem Verfügungsberechtigten nicht in Rechnung stellen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Zu- und Abschläge

  1. Absatz einsWenn von einer oder einem Verfügungsberechtigten in dieser Verordnung sowie in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebene Leistungen an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr gefordert werden, darf ein Zuschlag von 50 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden. An Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen im Sinne des Paragraph eins, Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, und an Sonntagen darf ein Zuschlag von 100 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.
  2. Absatz 2Ist eine Leistung auf Grund einer Beauftragung im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 124, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, in einem anderen Kehrgebiet zu erbringen, darf die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer für die im anderen Kehrgebiet unbedingt notwendig zurückzulegende Wegstrecke sowohl für die An- als auch Abfahrt das amtliche Kilometergeld und den Zeitaufwand pro angefangene Viertelstunde verrechnen.
  3. Absatz 3Für Arbeiten, welche unter außerordentlicher Erschwernis, die nicht auf ein Verhalten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers zurückzuführen sind, durchgeführt werden müssen, darf ein Zuschlag in Höhe einer Geschossgebühr pro Kehrung verrechnet werden.
    Als außerordentliche Erschwernisse sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Fang von der Sohle gereinigt werden muss oder dies von der oder dem Verfügungsberechtigten verlangt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn die Arbeitsverrichtung in kniender Haltung, auf beengtem Arbeitsplatz (Kriechböden < 1,50 m), auf Spitzböden oder Brettelbindern, sowie auf Leitern stehend verrichtet werden muss oder diese Arbeiten von der oder dem Verfügungsberechtigten verlangt werden oder
    3. Ziffer 3
      Außenarbeiten auf Dächern.
  4. Absatz 4Wenn an einem Fang mehrere Feuerstätten angeschlossen sind, darf pro Feuerstätte ein Zuschlag von 20 % des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.
  5. Absatz 5Wird von einer oder einem Verfügungsberechtigten das Zusicherungsschreiben über den Erhalt eines Heizkostenzuschusses vorgelegt, so ist für das Jahr, in dem das Zusicherungsschreiben ausgestellt wurde, nur 50 % des Objekttarifes zu verrechnen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Rechnungslegung

  1. Absatz einsDie Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung unentgeltlich über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist.
  2. Absatz 2Für den entstandenen Aufwand bei einem Rauchfangkehrerwechsel gemäß Paragraph 124, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, und Paragraph 19, Burgenländisches Kehrgesetz 2022, in der jeweils geltenden Fassung, haben die Eigentümerinnen oder die Eigentümer des Kehrobjektes der bisher beauftragten Rauchfangkehrerin oder dem bisher beauftragten Rauchfangkehrer die einmaligen Kosten des Aufwandes laut Anlage 1 Tarif 12 zu entrichten. Bereits zur Gänze entrichtete Objekttarife sind zwischen den betroffenen Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrern anteilsmäßig aufzuteilen.
  3. Absatz 3Steht ein Kehrobjekt im Eigentum zweier oder mehrerer Personen und verlangen die oder der Eigentümer eine geteilte Abrechnung mit der oder dem Verfügungsberechtigtem und werden von diesen gesonderten Abrechnungen beantragt, so ist für jede zusätzliche Abrechnung ein Betrag laut Anlage 1 Punkt Tarif 13 zu entrichten.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Erhöhungsberechnung

Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60% aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die im Burgenland im Rauchfangkehrergewerbe beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 40% aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Schlichtungsstelle

  1. Absatz einsZur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung und dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022 ergeben, wird bei der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Schlichtungsstelle besteht aus vier Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern.
  3. Absatz 3Zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemacht, wobei ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung sowie ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der zuständigen Fachabteilung für Gewerberecht angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied sowie Ersatzmitglied werden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sowie von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland bei der Wirtschaftskammer Burgenland namhaft gemacht. Vorsitzende oder Vorsitzender der Schlichtungsstelle ist jenes vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemachte Mitglied oder Ersatzmitglied, welches der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung angehört.
  4. Absatz 4Die Schlichtungsstelle kann sowohl von der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden.
  5. Absatz 5Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in Form einer Empfehlung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden maßgeblich.
  6. Absatz 6Die Anrufung sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsVerfügungsberechtigten, die für das Jahr 2011 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, bezahlt haben, ist für das Jahr 2011 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.
  2. Absatz 2Verfügungsberechtigten, an die für das Jahr 2011 bereits die Rechnungslegung für den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, erfolgt ist und dieser noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Objekttarif nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzuschreiben, wobei die Rechnungslegung für den Objekttarif der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, als gegenstandslos zu erklären ist. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat eine neue Rechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu legen, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
  3. Absatz 3Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2022 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2022,, bezahlt haben, ist für das Jahr 2022 mit Inkrafttreten der Verordnung LGBL. Nr. 59/2022 kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 7, sowie die Anlage in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 6 a, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Die Anlage, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Die Anlage, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2021,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Die Anlage, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2022,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraphen 2,, 3 Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Die Anlage 1, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2023,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1