Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 30. Oktober 2008 über die Kinderbildung und -betreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009)

StF: LGBl. Nr. 7/2009 (XIX. Gp. IA 955 AB 955)

Änderung

LGBl. Nr. 67/2009Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009, (römisch XIX. Gp. IA 1175 AB 1192)

LGBl. Nr. 36/2013Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2013, (römisch XX. Gp. IA 725 AB 732)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 1/2014Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, (römisch XX. Gp. IA 888 AB 895)

LGBl. Nr. 23/2016Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

LGBl. Nr. 66/2016Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 497 AB 548)

LGBl. Nr. 40/2018Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

LGBl. Nr. 14/2019Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1666 AB 1684)

LGBl. Nr. 70/2019Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1987 AB 2018)

LGBl. Nr. 31/2021Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, (römisch XXII. Gp. RV 659 AB 704)

LGBl. Nr. 22/2022Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2022, (römisch XXII. Gp. IA 1321 AB 1336)

LGBl. Nr. 55/2022Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022, (römisch XXII. Gp. RV 1420 AB 1448) [CELEX Nr. 32011L0093]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Präambel und Ziele

Paragraph 2,

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Grundsätze

Paragraph 3 a,

(entfallen)

Paragraph 4,

Versorgungsauftrag

Paragraph 5,

Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept

Paragraph 6,

Fachberatung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf

Paragraph 7,

Gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

2. Abschnitt
Organisation

Paragraph 8,

Aufgaben

Paragraph 9,

Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften

Paragraph 10,

Sprachliche Frühförderung

Paragraph 11,

Pädagogisches Konzept

Paragraph 11 a,

Institutionelles Schutzkonzept

Paragraph 12,

Organisationsform

Paragraph 13,

Gruppengröße

Paragraph 14,

Personaleinsatz

Paragraph 14 a,

Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern

Paragraph 15,

Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

Paragraph 16,

Kindergartenjahr und Ferien

Paragraph 17,

Öffnungszeiten

Paragraph 18,

Leitung

Paragraph 19,

Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

Paragraph 20,

Errichtung, Stilllegung und Auflassung

Paragraph 21,

Inbetriebnahme

Paragraph 22,

Sonderformen und Pilotprojekte

3. Abschnitt
Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Paragraph 23,

Aufnahme und Widerruf der Aufnahme

Paragraph 24,

Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht

Paragraph 24 a,

(entfällt)

Paragraph 25,

Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Untersuchung

Paragraph 26,

Elternabende

Paragraph 27,

Mitwirkung und Pflichten der Eltern

Paragraph 28,

Hospitieren und Praktizieren

4. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 29,

Aufsichtsbehörde und Befugnisse

Paragraph 30,

Pädagogische Aufsicht

5. Abschnitt
Finanzierung

Paragraph 31,

Beiträge des Landes

Paragraph 32,

Fortbildung

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 33,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 33 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 33 b,

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

Paragraph 33 c,

Rückwirkung von Verordnungen

Paragraph 34,

Strafbestimmungen

Paragraph 34 a,

Umsetzungshinweis

Paragraph 35,

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Präambel und Ziele

  1. Absatz einsDas Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
  2. Absatz 2Ziele dieses Gesetzes sind daher:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und
    4. Ziffer 4
      die Weiterentwicklung des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.
  3. Absatz 3Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).
  4. Absatz 4Pädagogische Grundlagendokumente sind:
    1. Ziffer eins
      der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse;
    3. Ziffer 3
      das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab;
    4. Ziffer 4
      der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;
    5. Ziffer 5
      Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;
    6. Ziffer 6
      sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:
    1. Ziffer eins
      Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;
    2. Ziffer 2
      Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt. Kinder, die mit dem Ende der Semesterferien des laufenden Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können die Kinderkrippengruppe noch bis zum Ende dieses Kindergartenjahres besuchen;
    3. Ziffer 3
      Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zum Schuleintritt zusammensetzt;
    4. Ziffer 4
      Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
    5. Ziffer 5
      Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
    6. Ziffer 6
      Inklusion: In Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterten Kindergarten- oder Hortgruppen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf;
    7. Ziffer 7
      Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachberatung gemäß Paragraph 6, ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechendem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;
    8. Ziffer 8
      Eltern: Vater, Mutter oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen eines Kindes;
    9. Ziffer 9
      Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;
      1. Litera a
        Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben;
      2. Litera b
        Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;
    10. Ziffer 10
      Pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
      1. Litera a
        pädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - (GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fachkräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;
      2. Litera b
        pädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß Paragraph 14 a, eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen;
      3. Litera c
        sonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Ziffer 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
    11. Ziffer 11
      Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des Paragraph 6, für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;
    12. Ziffer 12
      Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);
    13. Ziffer 13
      Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Bei Überschreitung des Zeitraumes gilt die Einrichtung als aufgelassen;
    14. Ziffer 14
      Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;
    15. Ziffer 15
      Öffnungszeiten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend der VIF-Kriterien (Vereinbarkeitsindikator von Familie und Beruf): Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen;
    16. Ziffer 16
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)
    17. Ziffer 17
      Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß oder die Summe der monatlichen Beschäftigungsausmaße, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100% der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- oder Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe beträgt;
    18. Ziffer 18
      Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10, begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.
  2. Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
    1. Ziffer eins
      in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;
    3. Ziffer 3
      in Schüler- und Lehrlingsheimen;
    4. Ziffer 4
      in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;
    5. Ziffer 5
      in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und
    6. Ziffer 6
      in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und –betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Grundsätze

  1. Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
  2. Absatz 2In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf.
  3. Absatz 3Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.
  4. Absatz 4Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich.
  5. Absatz 5Bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.
  6. Absatz 6Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
  7. Absatz 7Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern bis zum Schuleintritt, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, in einer Gruppe mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des Paragraph 6, sowie einer Kinderkrippengruppe für die Eltern beitragsfrei. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit dem Bildungsauftrag der Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.
  8. Absatz 8Für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder kann der Rechtsträger einen je nach Inanspruchnahme angemessenen, jedoch höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen ist und der Betrieb eines Horts oder einer alterserweiterten Kindergartengruppe mit schulpflichtigen Kindern nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.
  9. Absatz 9Für die Bildung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder in den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, kann der Rechtsträger einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, maximal jedoch 30 Euro pro Woche. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)

§ 4

Text

Paragraph 4,

Versorgungsauftrag

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder bei Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Gemeinde im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist ausgenommen in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 4, kein Rechtsanspruch ableitbar.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben bei Bedarf der Eltern dafür Sorge zu tragen, dass für jedes schulpflichtige Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, in den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) eine Betreuung nach Maßgabe der Paragraph 3, Absatz 9 und Paragraph 13, Absatz 2 bis 3a in einem dafür geeigneten Gebäude oder an einem sonstigen geeigneten Veranstaltungsort zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben. Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angebotenen Lebensmittel aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat zumindest 50% und spätestens ab dem 31. Dezember 2024 100% zu betragen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept

  1. Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Rechtsträgers haben, die zukünftig erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf dieser Grundlage ist ein Entwicklungskonzept festzulegen und jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Kindergartenjahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfsplanung und das Entwicklungskonzept sind dem Land und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbildungs- und -betreuungsplätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben;
    3. Ziffer 3
      die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu erheben und detailliert anzugeben.
  2. Absatz 2Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind im Sinne des Paragraph 4 und im Hinblick auf jene Kinder, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, nicht aufgenommen werden können, bevorzugt anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern oder durch Tagesmütter oder Tagesväter zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden geschaffen werden können.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat rechtzeitig, jedoch zumindest innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis darüber, dass sie auf Grund des erhobenen Bestandes und der künftig erforderlichen Anzahl an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, der Landesregierung einen geeigneten Maßnahmenplan zu übermitteln, durch welchen die Erfüllung des Versorgungsauftrags gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sichergestellt wird.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Fachberatung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf

  1. Absatz einsDas Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen.
  2. Absatz 2Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Feststellung des Stützkräftebedarfs und Zuteilung der verfügbaren Stützkräftestunden für entsprechend geeignetes Personal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 ;,
    2. Ziffer 2
      Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Angelegenheiten der Bildung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf.
  3. Absatz 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2, kann sich das Land geeigneter Dritter, wie beispielsweise mobiler heilpädagogischer Betreuungsdienste, welche die Kompetenzen der Kinder stärken und ihre Entwicklung unterstützen, bedienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen.
  4. Absatz 4Geeignete Dritte gemäß Absatz 3, haben die Aufgabe Kinder, insbesondere jene mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, ergänzend und vertiefend zu betreuen und individuell zu fördern. Darunter ist jedenfalls die Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu verstehen.
  5. Absatz 5Geeignete Dritte gemäß Absatz 3, unterliegen der pädagogischen Aufsicht gemäß Paragraph 30, Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Absatz 4, umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.
  6. Absatz 6Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten Untersuchungen eines Facharztes/einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Psychotherapie oder klinisch-psychologische Behandlungen für die in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsIn nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur Bildungssprache Deutsch in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzubieten, und zwar
    1. Ziffer eins
      die kroatische Sprache:
      1. Litera a
        im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
        Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;
      2. Litera b
        im politischen Bezirk Güssing:
        Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;
      3. Litera c
        im politischen Bezirk Mattersburg:
        Antau, Baumgarten und Draßburg;
      4. Litera d
        im politischen Bezirk Neusiedl am See:
        Neudorf, Pama und Parndorf;
      5. Litera e
        im politischen Bezirk Oberpullendorf:
        Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;
      6. Litera f
        im politischen Bezirk Oberwart:
        Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;
    2. Ziffer 2
      die ungarische Sprache:
      1. Litera a
        im politischen Bezirk Oberpullendorf:
        Oberpullendorf
      2. Litera b
        im politischen Bezirk Oberwart:
        Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.
  2. Absatz 2Die Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche während der Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Bildung und Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geöffnet ist, mindestens eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache erlassen.
  3. Absatz 3Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gebrauchen.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Absatz eins, haben zur pädagogischen Betreuung der Kinder in der Volksgruppensprache die erforderliche Anzahl an pädagogischen Fachkräften zu bestellen, die nachweislich über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen.
  5. Absatz 5Ist es dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Absatz eins, nicht möglich zumindest eine pädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, hat das Land Burgenland - sofern dies nicht von dritter Seite erfolgt - für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft Sorge zu tragen, die neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Absatz eins, ist dem Land Burgenland zur Rückerstattung der Kosten für die Beistellung der pädagogischen Fachkraft verpflichtet.
  6. Absatz 6Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes verwendet werden, die nicht unter Absatz eins, fallen, wenn dies mindestens 25% der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen. Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten hiebei sinngemäß.

§ 8

Text

2. Abschnitt
Organisation

Paragraph 8,

Aufgaben

  1. Absatz einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe,
    1. Ziffer eins
      jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern und
    2. Ziffer 2
      die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen.
  2. Absatz 2Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem
    1. Ziffer eins
      auf die Entwicklung grundlegender ethischer und religiöser Werte Bedacht genommen wird,
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens gefördert werden,
    3. Ziffer 3
      die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,
    4. Ziffer 4
      die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,
    5. Ziffer 5
      auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und
    6. Ziffer 6
      präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden.
  4. Absatz 4Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.
  5. Absatz 5Kindergartengruppen haben über Absatz eins bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.
  6. Absatz 6Hortgruppen haben über Absatz eins bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.
  7. Absatz 7Gruppen, in denen Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, betreut werden, haben die Aufgabe nach den in Absatz eins, geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen, Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und
Religionsgesellschaften

Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Sprachliche Frühförderung

  1. Absatz einsZur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.
  2. Absatz 2Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:
    Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.
  3. Absatz 3Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
  4. Absatz 4Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
  5. Absatz 5Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.
  6. Absatz 6Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Pädagogisches Konzept

  1. Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist.
  2. Absatz 2Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
  3. Absatz 3Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Institutionelles Schutzkonzept

  1. Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und Qualitätsforschung zu erstellen ist.
  2. Absatz 2Das institutionelle Schutzkonzept hat Grundsätze und Qualitätsmerkmale zur Wahrung der Kinderrechte sowie zum Schutz der Integrität der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
  3. Absatz 3Das institutionelle Schutzkonzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist die Einsichtnahme zu ermöglichen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Organisationsform

  1. Absatz einsIn Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- und/oder Hortgruppen geführt.
  2. Absatz 2Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Mangels entsprechenden Bedarfs können Horte auch nur an vier Tagen pro Woche offen gehalten werden.
  3. Absatz 3Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Formen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Gruppengröße

  1. Absatz einsFür die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.
  2. Absatz 2In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist. Der Rechtsträger hat der Landesregierung zeitgerecht, jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung, ein Konzept mit Maßnahmen für die Zeit nach Ablauf der befristeten Ausnahmebewilligung vorzulegen, auf Grund dessen die Landesregierung im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Überschreitung der Kinderhöchstzahl bewilligen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt Paragraph 31, Absatz 3, Für die Zeit der Überschreitung gilt Paragraph 14, Absatz 8,
  3. Absatz 3In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt Paragraph 14, Absatz 8,
  4. Absatz 3 aIn den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, kann die Landesregierung die zusätzliche Aufnahme von bis zu drei schulpflichtigen Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen genehmigen
    1. Ziffer eins
      wenn in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zumindest eine Kindergartengruppe eingerichtet ist,
    2. Ziffer 2
      keine weiteren Gruppen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 im Gemeindegebiet vorhanden sind sowie
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.
  5. Absatz 4In Hortgruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
  6. Absatz 5In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Es dürfen pro Gruppe maximal drei Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden, jedoch dürfen pro Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maximal zwei alterserweiterte Kindergartengruppen eingerichtet sein. Bei Überschreitung der Zahl der Kinder unter drei Jahren ist der Landesregierung bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres ein Konzept vorzulegen, wie die Betreuung der Kinder unter drei Jahren künftig gewährleistet werden soll.
  7. Absatz 5 aDie Landesregierung kann eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl sowie eine maximale Überschreitung der Anzahl der Kinder unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen auf eine bestimmte Zeitdauer genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.
  8. Absatz 6In den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, zählen abweichend von Paragraph 13, Absatz 5, Schulkinder nur einfach und ist auch die vorübergehende Aufnahme von zusätzlichen Schulkindern für diesen Zeitraum bis zur Gruppengröße gemäß Absatz 5, zulässig. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt Paragraph 14, Absatz 8,
  9. Absatz 7Pro Gruppe dürfen grundsätzlich drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Personaleinsatz

  1. Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß Paragraph 11, darzustellen.
  2. Absatz 2Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen.
  3. Absatz 3In allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.
  4. Absatz 4In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.
  5. Absatz 5In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4, einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.
  6. Absatz 6In Gruppen, in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß Paragraph 6, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.
  7. Absatz 7Der Personaleinsatz gemäß Absatz 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Hilfskraft eingesetzt werden.
  8. Absatz 8Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.
  9. Absatz 9Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, einzusetzen.
  10. Absatz 10In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.
  11. Absatz 11Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und 4a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a und Litera b, einzusetzen.
  12. Absatz 12Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Hilfskraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zwölf aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

§ 14a

Text

Paragraph 14 a,

Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Absatz 3, genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und
    1. Ziffer eins
      diese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG ist oder
    2. Ziffer 2
      es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Absatz eins, anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      diese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Absatz eins,, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  3. Absatz 3Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Absatz eins und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:
    1. Ziffer eins
      Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4Die in Absatz eins und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Absatz eins, genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Absatz eins, genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörigkeitsnachweis,
    2. Ziffer 2
      Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
  6. Absatz 6Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten zu entscheiden.
  8. Absatz 8Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß dieser Verordnung unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      der Beruf der Helferin oder des Helfers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten einer Helferin oder eines Helfers nach diesem Gesetz umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
    Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, geforderten Ausbildung aufweist.
  9. Absatz 9Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Anpassungslehrganges:
      1. Litera a
        den Ort,
      2. Litera b
        den Inhalt und die Bewertung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Eignungsprüfung:
      1. Litera a
        die zuständige Prüfungsstelle,
      2. Litera b
        die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
    Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.
  10. Absatz 10Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
  11. Absatz 11Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
  12. Absatz 12Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Österreich erforderlich sind.
  13. Absatz 13Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß Paragraph 16, Absatz 3, festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß Paragraph 26, Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Kindergartenjahr und Ferien

  1. Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.
  2. Absatz 2Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.
  3. Absatz 3Die Öffnungszeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und Hauptferien im Sinne des Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, sind anzustreben.
  4. Absatz 4Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser in Absatz 3, genannten Ferien ist jedenfalls dann aufrecht zu erhalten, sobald dem Rechtsträger zumindest für vier während dem laufenden Kindergartenjahr in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eines Rechtsträgers angemeldete Kinder ein konkreter Bedarf bekanntgegeben wird.
  5. Absatz 5Die Bedarfserhebungen haben in schriftlicher Form und nachweisbar unter Verwendung des vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Die Bedarfserhebungen sind in den nachfolgenden Zeiträumen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Für die Herbstferien und Weihnachtsferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 1. und 30. September eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Für die Semesterferien und Osterferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 7. und 20. Jänner eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
    3. Ziffer 3
      Für die Hauptferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 1. Februar und 31. Mai eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
  6. Absatz 6Im Rahmen der Ferienbetreuung kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu erfolgen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Öffnungszeiten

  1. Absatz einsDie Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen-, Kindergartengruppen und alterserweiterten Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein.
  3. Absatz 3Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger. Die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, ist im Rahmen des Absatz eins, für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald ein Bedarf für zumindest vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bekanntgegeben wird.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger hat für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit hat jedenfalls von 8 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt zu werden, bei einer Tagesöffnungszeit über 15 Uhr hinausgehend von 8 Uhr bis 15 Uhr. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.
  5. Absatz 4 aDer Rechtsträger hat für jede Hortgruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit ist jedenfalls von 12 Uhr bis 16 Uhr festzusetzen. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Hortgruppe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.
  6. Absatz 5Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und der Eltern, insbesondere wegen Berufstätigkeit, sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, sind anzustreben.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Leitung

  1. Absatz einsJede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
  2. Absatz 2Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

  1. Absatz einsDie Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für Kindergärten und Horte mindestens 500 m² sowie für Kinderkrippen mindestens 400 m² pro Gruppe zur Verfügung stehen. Es müssen pro Kind mindestens 14 m² an Außenspielfläche vorhanden sein. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung befinden, miteinbezogen werden. In durch örtliche oder sachliche Verhältnisse begründeten Fällen kann die Landesregierung über Ansuchen Ausnahmen von den Mindestflächenvoraussetzungen bewilligen, sofern die Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet sind.
  3. Absatz 3In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln.
  5. Absatz 5Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen inner- und außerhalb der Öffnungszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung , insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung für andere Zwecke innerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers und der Landesregierung; die Verwendung für andere Zwecke außerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Errichtung, Stilllegung und Auflassung

  1. Absatz einsDie Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt,
    2. Ziffer 2
      die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorliegen und
    3. Ziffer 3
      zu erwarten ist, dass die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von der im Paragraph 13, festgelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird.
  2. Absatz 2Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Dies liegt dann vor, wenn die Mindestkinderanzahl im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, in drei aufeinanderfolgenden Kindergartenjahren dauerhaft unterschritten wurde und der Weiterbetrieb in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Aufwendungen des Rechtsträgers steht. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die notwendigen Investitionen zur Gewährleistung einer pädagogisch und fachlich qualitativ hochwertigen Bildungsarbeit unter Fortführung des Standortes in der bestehenden Form das hierfür zur Verfügung stehende Budget des Rechtsträgers in aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbarer Höhe überschreiten würde. Sie ist stillzulegen, wenn
    1. Ziffer eins
      das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder
    2. Ziffer 2
      die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können.
  3. Absatz 3Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der im Absatz eins, festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu errichten, erweitern oder baulich umzugestalten der Landesregierung mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die beabsichtigte Stilllegung oder Auflassung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, anzuschließen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erwarten sind.
  6. Absatz 6Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Inbetriebnahme

  1. Absatz einsDie Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt. Vor Erstattung und Übermittlung des positiven Schlussüberprüfungsprotokolls an die Landesregierung dürfen Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichung nicht in Betrieb genommen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen gilt Paragraph 31, Absatz 3,
  3. Absatz 3Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung , dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann die Bewilligung gemäß Absatz eins, auf maximal drei Jahre beschränken, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Provisorium). Der Rechtsträger hat zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung der Landesregierung ein Konzept für die Zeit nach dem Provisorium vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung mittels Bescheid im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Bewilligung verfügen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Sonderformen und Pilotprojekte

  1. Absatz einsZur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen im Pflichtschulalter dürfen mit Bewilligung der Landesregierung Sonderformen und Pilotprojekte durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform oder des Pilotprojekts schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer des Projekts hervorgehen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform oder des Pilotprojekts gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann aber an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform oder des Pilotprojekts vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen.

§ 23

Text

3. Abschnitt
Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Paragraph 23,

Aufnahme und Widerruf der Aufnahme

  1. Absatz einsFür die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.
  2. Absatz 2Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
  3. Absatz 3Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Ein solcher Widerruf darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß Paragraph 6,, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Ärztin oder eines Arztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen.
  4. Absatz 4Im Übrigen kann der Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nähere Bestimmungen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung treffen. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung ist den Eltern bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern sind verpflichtet sich gemäß der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung zu verhalten.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht

  1. Absatz einsAnmerkung, entfällt mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)
  2. Absatz 2Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu führen.
  3. Absatz 3Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.
  4. Absatz 4Zum Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
  5. Absatz 5Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Absatz 6, von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfüllen.
  6. Absatz 6Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen; hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Im Fall, dass ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Gemeinde seines Wohnortes besuchen soll, ist dies den jeweiligen Gemeinden sowie der pädagogischen Aufsicht von den Eltern mitzuteilen. Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,
    1. Ziffer eins
      die vorzeitig die Schule besuchen,
    2. Ziffer 2
      denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,
    3. Ziffer 3
      denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,
    4. Ziffer 4
      bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfüllt werden oder
    5. Ziffer 5
      die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen.
  7. Absatz 7Ein Antrag gemäß Absatz 6, setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß Paragraph 16, bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Absatz 6, auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß Paragraph 16,, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
  8. Absatz 8Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz 7, ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
  9. Absatz 9Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 20 Stunden festzulegen.
  10. Absatz 10Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,.
  11. Absatz 11Die Eltern jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Bei Verletzung der Besuchspflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern schriftlich zur Einhaltung der Besuchspflicht aufzufordern. Wird die Besuchspflicht weiter verletzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen der Besuchspflicht vorzuladen. Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig und ist der Kindergartenleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens fünf Wochen pro Kindergartenjahr, Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,

Anmerkung, Paragraph 24 a, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,)

§ 25

Text

Paragraph 25,

Aufsichtspflicht, Meldepflicht und
ärztliche Untersuchung

  1. Absatz einsDem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
  2. Absatz 2Die in bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fach- und Hilfskräften haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Der Rechtsträger und die pädagogische Aufsicht sind darüber in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich eine ärztliche Untersuchung der Kinder, ausgenommen der schulpflichtigen Kinder, sicherzustellen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Elternabende

  1. Absatz einsJede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fach- und Hilfskräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.
  3. Absatz 3Wenn sich die Mehrheit der anwesenden Eltern dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei wählen die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat. Dieser wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Für jedes Elternbeiratsmitglied kann auch eine Stellvertretung gewählt werden.
  4. Absatz 4Die Organe des Elternbeirats können der pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen und mit den Organen des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Rechtsträger zu informieren.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Mitwirkung und Pflichten der Eltern

  1. Absatz einsDie Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Eltern haben
    1. Ziffer eins
      für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      sämtliche ihnen obliegende Verpflichtungen gemäß diesem Landesgesetz einzuhalten und
    3. Ziffer 3
      die Vorlagepflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, zu erfüllen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Hospitieren und Praktizieren

Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist.

§ 29

Text

4. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 29,

Aufsichtsbehörde und Befugnisse

  1. Absatz einsDer Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermöglichen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbildungs- und –betreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Pädagogische Aufsicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
    1. Ziffer eins
      ein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und
    2. Ziffer 2
      der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 7,
  3. Absatz 3Die Aufsicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstreckt sich auf:
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,
    2. Ziffer 2
      die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und
    3. Ziffer 3
      die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
  4. Absatz 4Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Absatz eins, in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.

§ 31

Text

5. Abschnitt
Finanzierung

Paragraph 31,

Beiträge des Landes

  1. Absatz einsDas Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz 7, betragen pro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 27 000 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 000 Euro, pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 19 500 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 21 000 Euro sowie für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz 8 und von in Paragraph 3, Absatz 7, ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe. Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.
  2. Absatz eins aPrivate Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
    1. Ziffer eins
      die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beitragsfrei im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, erfolgt,
    2. Ziffer 2
      mit der Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
    3. Ziffer 3
      die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung die im Paragraph 8, festgesetzten Aufgaben erfüllt,
    4. Ziffer 4
      die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und
    5. Ziffer 5
      alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals zumindest nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.
  3. Absatz 2Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen herstellen, zu den förderbaren Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands exklusive Mehrwertsteuer der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der durch die Landesregierung erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinie bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.
  4. Absatz 3Die Landesbeiträge gebühren nur dann in voller Höhe, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht.
  5. Absatz 4Das Land kann über die in Absatz eins bis 2 genannten Zweckzuschüsse hinaus den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Eltern weitere Beiträge gewähren. Das Land kann dafür nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Beiträge erlassen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Fortbildung

  1. Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die pädagogischen Hilfskräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik im Ausmaß von zwei Tagen zu absolvieren.

§ 33

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 33,

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 33a

Text

Paragraph 33 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, zu den Zwecken gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
  2. Absatz 2Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Absatz eins :,
    1. Ziffer eins
      Rechtsträger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 :,
      1. Litera a
        Durchführung von integrativen Maßnahmen (Paragraph 6,)
      2. Litera b
        Durchführung der sprachlichen Frühförderung (Paragraph 10,)
      3. Litera c
        Dokumentation des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 14,)
      4. Litera d
        Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 24,)
      5. Litera e
        Mitwirkung an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (Paragraph 31,)
      6. Litera f
        Mitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 29 und 30)
      7. Litera g
        Statistik
    2. Ziffer 2
      Gemeinden:
      1. Litera a
        Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept (Paragraph 5,)
      2. Litera b
        Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 24,)
      3. Litera c
        Statistik
    3. Ziffer 3
      Landesregierung:
      1. Litera a
        Durchführung von integrativen Maßnahmen (Paragraph 6,)
      2. Litera b
        Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 14,)
      3. Litera c
        Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 14 a,)
      4. Litera d
        rechtliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 29 und 30)
      5. Litera e
        Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Förderungen (Paragraph 31,)
      6. Litera f
        Umsetzung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG über die Elementarpädagogik
      7. Litera g
        Statistik
  3. Absatz 3Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Absatz eins und 2 verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
      1. Litera a
        Vor- und Familienname
      2. Litera b
        Geburtsdatum
      3. Litera c
        Geschlecht
      4. Litera d
        Adresse (Hauptwohnsitz)
      5. Litera e
        Staatsangehörigkeit
      6. Litera f
        obsorgeberechtigte Personen
      7. Litera g
        Erstsprache
      8. Litera h
        Gruppenzugehörigkeit
      9. Litera i
        Gesundheitsdaten (Eignungserklärung, ärztliche und psychologische Atteste, Beeinträchtigungen und Behinderungen)
      10. Litera j
        gegebenenfalls Betreuung durch zusätzliches Personal
      11. Litera k
        Anwesenheitszeiten
      12. Litera l
        Inanspruchnahme des Mittagessensangebots
      13. Litera m
        Inanspruchnahme von Zusatzangeboten
      14. Litera n
        Sprachkompetenzdaten
      15. Litera o
        sonstige Kompetenzfeststellungen
      16. Litera p
        gegebenenfalls: erhöhter Förderbedarf und Sprachförderbedarf
      17. Litera q
        Ein- und Austrittsdatum
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten der Eltern bzw. obsorgeberechtigten Personen der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
      1. Litera a
        Vor- und Familienname
      2. Litera b
        Adresse (Hauptwohnsitz)
      3. Litera c
        Beziehung zum Kind (Mutter etc.)
      4. Litera d
        Telefonnummer
      5. Litera e
        E-Mail-Adresse
      6. Litera f
        Familienstand (alleinerziehend nein/ja)
      7. Litera g
        Berufstätigkeit (Berufstätigkeit ja/nein)
      8. Litera h
        gegebenenfalls Bankverbindungsdaten
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten der Bediensteten des Rechtsträgers der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (pädagogisches und nichtpädagogisches Personal):
      1. Litera a
        Vor- und Familienname
      2. Litera b
        Geburtsdatum
      3. Litera c
        Geschlecht
      4. Litera d
        Adresse (Hauptwohnsitz)
      5. Litera e
        Telefonnummer
      6. Litera f
        E-Mail-Adresse
      7. Litera g
        Ausbildung
      8. Litera h
        gegebenenfalls Kennzeichnung (Personalnummer)
      9. Litera i
        Dienstort oder Dienstorte
      10. Litera j
        Beschäftigungsgruppe (pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
      11. Litera k
        Beschäftigungsausmaß
      12. Litera l
        Dienstzeiten
      13. Litera m
        Ein- und Austrittsdatum
    4. Ziffer 4
      personenbezogene Daten sonstiger in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätiger Personen (externes Personal):
      1. Litera a
        Vor- und Familienname
      2. Litera b
        Geschlecht
      3. Litera c
        Adresse (Hauptwohnsitz)
      4. Litera d
        gegebenenfalls Adresse des Dienstgebers
      5. Litera e
        Ausbildung
      6. Litera f
        gegebenenfalls Identifikationsnummer (Personalnummer)
      7. Litera g
        Dienstort oder Dienstorte
      8. Litera h
        Beschäftigungsgruppe (pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
      9. Litera i
        Beschäftigungsausmaß
      10. Litera j
        Dienstzeiten
      11. Litera k
        Ein- und Austrittsdatum
  4. Absatz 4Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Absatz eins bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Absatz 3, auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.
  5. Absatz 5Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
  6. Absatz 6Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz 3, an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
  7. Absatz 7Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.

§ 33b

Text

Paragraph 33 b,

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, Pandemien, terroristischen Bedrohungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, außergewöhnlichen Ereignissen oder sonstigen krisenhaften Situationen oder Entwicklungen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen

  1. Ziffer eins
    soweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (Paragraph eins,), die Gruppengröße (Paragraph 13,), den Personaleinsatz (Paragraph 14,), die Öffnungszeiten (Paragraph 17,), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (Paragraph 19,), die Aufnahme von Kindern (Paragraph 23,), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (Paragraph 24,) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (Paragraph 27,);
  2. Ziffer 2
    soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 20 und 21 Absatz eins,) und die Sprachstandsfeststellung (Paragraph 10,) sowie
  3. Ziffer 3
    die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (Paragraph 31,) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes.

§ 33c

Text

§ 33c

Rückwirkung von Verordnungen

Verordnungen im Sinne der Paragraph 19, Absatz 4 und Paragraph 33 b, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,
    1. Ziffer eins
      wer eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen;
    2. Ziffer 2
      wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt;
    3. Ziffer 3
      wer eine pädagogische Fach- oder Hilfskraft, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als pädagogische Fach- oder Hilfskraft weiter beschäftigt;
    4. Ziffer 4
      wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder
    5. Ziffer 5
      wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt.
  2. Absatz 2Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß Paragraph 24, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.

§ 34a

Text

Paragraph 34 a,

Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L Nr. 355 vom 17.12.2011 S. 1.

§ 35

Text

Paragraph 35,

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDas Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2007,, und das Tagesheimstättengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2007,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  3. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen.
  4. Absatz 4Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne Paragraphen eins und 5 Tagesheimstättengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2007,, geführt.
  5. Absatz 5Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. Anderenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzunehmen.
  6. Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.
  7. Absatz 7Der Bedarf gemäß Paragraph 5, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.
  8. Absatz 8Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.
  9. Absatz 9Das pädagogische Konzept gemäß Paragraph 11, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.
  10. Absatz 10Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, vorletzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.
  11. Absatz 11Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.
  12. Absatz 12Die Öffnungszeitenregelung des Paragraph 17, ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.
  13. Absatz 13Die neugefassten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraphen 3,, 5 Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, 3 und 10 sowie Paragraph 35, Absatz 10,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten Paragraphen 24 und 34, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009, bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; Paragraph 19,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
  14. Absatz 14Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2013, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 2,, 12, 14, 17, 18, 19, 21, 24, 31 Absatz 6, sowie Paragraph 33 a, mit 1. September 2013;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 31, Absatz 5 und 9 mit 1. Jänner 2014.
  15. Absatz 15Paragraph 21, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 34, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 14, Absatz 9 und Paragraph 15, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
  17. Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz 2 und die Paragraphen 14 a und 34a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, treten mit der der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  18. Absatz 18Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 11,, Paragraph 24 a, sowie Paragraph 31, Absatz 3 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  19. Absatz 19Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  20. Absatz 20Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen eins, Absatz 2 und 4, Paragraphen 3 a,, 10, 24 Absatz 7,, Paragraphen 33 a,, 34 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und Paragraph 24, Absatz 9, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
  21. Absatz 21Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 3,, 3a, 4, 5, 6, 7 und 8 Absatz eins und 7, Paragraphen 9,, 10 Absatz eins,, 2, 2a und 5, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraphen 12,, 13, 14, 16, 17, 19 Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 20, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 21, Absatz eins,, 3 und 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraph 23, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 6, Paragraph 24, Absatz eins,, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, Paragraph 25, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraphen 27,, 28 und 29 Absatz eins und 3, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraphen 31,, 32, 33a Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz eins a, sowie Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 8 und Paragraph 24 a, außer Kraft.
  22. Absatz 22Paragraph 14 a, Absatz 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  23. Absatz 23Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 33 b und 33c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  24. Absatz 24Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz 7 und 9, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, Absatz eins,, 2, 3, 3a, 5, 5a und 6, Paragraph 14, Absatz 2,, 6, 9, 10 und 11, Paragraph 14 a, Absatz 13,, Paragraphen 15,, 16 Absatz 3,, 4, 5 und 6, Paragraph 17, Absatz eins,, 3, 4 und 4a, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins,, 2, 3 und 4 Paragraph 23, Absatz 3 und 4, Paragraph 24, Absatz 4,, 6, 7, 10 und 11, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins und 1a, Paragraph 33 a, sowie Paragraph 34 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 3 a,, Paragraph 10, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 3,