Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländische Bauverordnung 2008, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 2008, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke erlassen werden (Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008)

StF: LGBl. Nr. 63/2008 [CELEX Nr. 32002L0091]

Änderung

LGBl. Nr. 12/2013Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2013, [CELEX Nr. 32010L0031]

LGBl. Nr. 27/2015Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2015, [CELEX Nr. 32010L0031]

LGBl. Nr. 72/2016Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2016, [CELEX Nr. 32014L0033, 32014L0061]

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2017, [CELEX Nr. 32010L0031, 32014L0094]

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021, [CELEX Nr. 32013L0059, 32018L0844]

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, [CELEX Nr. 32018L0844]

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2023, [CELEX Nr. 32018L0844]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, des Burgenländischen Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Allgemeine bautechnische Erfordernisse

  1. Absatz einsBauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen. Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
    2. Ziffer 2
      Brandschutz,
    3. Ziffer 3
      Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
    4. Ziffer 4
      Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
    5. Ziffer 5
      Schallschutz,
    6. Ziffer 6
      Energieeinsparung und Wärmeschutz.
  2. Absatz 2Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.

§ 2

Text

1. Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Paragraph 2,

Anforderungen

  1. Absatz einsBauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
    2. Ziffer 2
      Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß Paragraph eins, beeinträchtigt werden,
    3. Ziffer 3
      Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
    4. Ziffer 4
      Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Brandschutz

Paragraph 3,

Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Tragfähigkeit des Bauwerks im Brandfall

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerks sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
  2. Absatz 2Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerks erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird.
  2. Absatz 2Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
    2. Ziffer 2
      die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
    Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerks zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszwecks oder der Größe des Bauwerks zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
  4. Absatz 4Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszwecks eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder Abfallsammelräume,
    2. Ziffer 2
      Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB Notstromanlagen.
    Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
  5. Absatz 5Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Hohlräume in Bauteilen, zB in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
  7. Absatz 7Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
  8. Absatz 8Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerks oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
  2. Absatz 2Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszwecks der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Absatz 2, sinngemäß.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Fluchtwege

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerks möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
  2. Absatz 2Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Absatz 3, aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerks erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerks nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszwecks des Bauwerks können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
  2. Absatz 2Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerks müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraph 9,

Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Sanitäreinrichtungen

Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerks den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Abwässer

  1. Absatz einsBei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
  2. Absatz 2Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
  3. Absatz 3Die Tragfähigkeit des Untergrunds und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Sonstige Abflüsse

Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Abfälle

Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Abgase von Feuerstätten

  1. Absatz einsAbgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
  2. Absatz 2Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Schutz vor Feuchtigkeit

  1. Absatz einsBauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
  3. Absatz 3Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Nutzwasser

  1. Absatz einsEine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
  2. Absatz 2Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Trinkwasser

  1. Absatz einsBauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
  2. Absatz 2Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (zB Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
  3. Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Schutz vor gefährlichen Immissionen

  1. Absatz einsBauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzerinnen oder Benutzer des Bauwerks gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
  2. Absatz 2Wenn aufgrund des Verwendungszwecks des Bauwerks Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
  3. Absatz 3Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzerinnen oder Benutzer nicht gefährdet wird.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Belichtung und Beleuchtung

  1. Absatz einsAufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszwecks ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Belüftung und Beheizung

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Niveau und Höhe der Räume

  1. Absatz einsDas Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen oder Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen oder Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Lagerung gefährlicher Stoffe

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.

§ 23

Text

4. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraph 23,

Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Erschließung

  1. Absatz einsAlle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benutzbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
  2. Absatz 2Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten. Jedenfalls muss in Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei und mehr oberirdischen Geschoßen sowie in Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen ein Aufzug errichtet werden, welcher alle Geschoße miteinander verbindet. Diese Verpflichtung gilt nicht für Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
  3. Absatz 3Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung, die Kontrolle, den Umbau und die Modernisierung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2016,, sowie die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2016,, sinngemäß Anwendung. Zur Gewährleistung der Sicherheit rechtmäßig bestehender Aufzüge sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 sinngemäß anzuwenden.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

  1. Absatz einsBegehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Schutz vor Absturzunfällen

  1. Absatz einsAn entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerks, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (zB bei Laderampen, Schwimmbecken).
  2. Absatz 2Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerks dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Absatz eins,) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
  3. Absatz 3Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

  1. Absatz einsVerglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
  2. Absatz 2Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzerinnen oder Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteilen, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Schutz vor Verbrennungen

Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Blitzschutz

Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

  1. Absatz einsFolgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne der Ziffer eins bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:
    1. Ziffer eins
      Bauten für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter),
    2. Ziffer 2
      Bauten für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungsstätten,
    4. Ziffer 4
      Hotels und Gaststätten,
    5. Ziffer 5
      Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,
    6. Ziffer 6
      Banken,
    7. Ziffer 7
      Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    8. Ziffer 8
      Thermalbäder, Kuranstalten, Hallenbäder,
    9. Ziffer 9
      Arztpraxen und Apotheken,
    10. Ziffer 10
      öffentliche Toiletten,
    11. Ziffer 11
      Wohnheime und Wohnhäuser im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4 und 7 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung, für die um Förderung angesucht werden soll, sowie
    12. Ziffer 12
      sonstige Bauten, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen müssen
    1. Ziffer eins
      bei den in Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Ziffer 12, genannten Bauvorhaben:
      1. Litera a
        mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
      2. Litera b
        in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
      3. Litera c
        notwendige Mindestbreiten für Gänge und Türen eingehalten werden,
      4. Litera d
        eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen eingerichtet werden sowie
      5. Litera e
        eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Stellplätzen für Personenkraftwagen vorgesehen werden;
    2. Ziffer 2
      bei den in Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10, genannten Bauvorhaben die in Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis d aufgezählten Mindestanforderungen eingehalten werden;
    3. Ziffer 3
      bei den in Absatz eins, Ziffer 11, genannten Bauvorhaben:
      1. Litera a
        mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
      2. Litera b
        in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
      3. Litera c
        notwendige Mindestbreiten der Gänge und Türen, insbesondere bei den gemeinsamen Anlagen sowie der Wege in den Außenanlagen eingehalten werden, sowie
      4. Litera d
        bei mehr als sechs Wohneinheiten in einem Wohnhaus
        1. Sub-Litera, a, a
          mindestens ein behindertengerechter Stellplatz für Personenkraftwagen für jeweils zehn angefangene Wohneinheiten vorgesehen werden,
        2. Sub-Litera, b, b
          die stufenlose Erreichbarkeit von mindestens einem Drittel der Wohneinheiten oder der Einbau eines rollstuhlgerechten Personenaufzuges vorgesehen werden, wobei der Personenaufzug auf allen Ebenen niveaugleich erreichbar sein muss und die Aufstellflächen vor den Lifttüren ebenfalls rollstuhlgerecht dimensioniert sein müssen, sowie
        3. Sub-Litera, c, c
          das unter sub.lit. bb angeführte niveaugleich erreichbare Drittel der Wohneinheiten bzw. ein Drittel der Wohneinheiten in den Wohnhausanlagen, in denen ein rollstuhlgerechter Personenaufzug im Sinne der sub.lit. bb eingebaut ist, dahingehend behindertengerecht ausgestaltet sein, dass jedenfalls die notwendigen Mindestbreiten der Gänge und Türen eingehalten werden und die Schaffung eines Sanitärraums mit ausreichenden Bewegungsflächen durch Herausnahme einer nicht tragenden Zwischenwand möglich ist.
  3. Absatz 3Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Absatz eins und 2 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen. Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, zB in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist.

§ 31

Text

5. Abschnitt
Schallschutz

Paragraph 31,

Allgemeine Anforderungen

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzerinnen oder Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerks und seiner Räume zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Bauteile

Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 31, Absatz eins, erforderlich ist.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Haustechnische Anlagen

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 31, Absatz eins, gewährleistet ist.

§ 34

Text

6. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz

Paragraph 34,

Anforderungen

  1. Absatz einsBauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Absatz eins, nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
    2. Ziffer 2
      Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
    3. Ziffer 3
      die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
  3. Absatz 3Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen sofern verfügbar, unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden.
    Hocheffiziente alternative Energiesysteme sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
    2. Ziffer 2
      Kraft-Wärme-Koppelung,
    3. Ziffer 3
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Koppelung stammt,
    4. Ziffer 4
      Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl JAZ > 3,0 berechnet gemäß OIB-Leitfaden).
  4. Absatz 4Bei einer größeren Renovierung gelten die Absatz eins und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
  5. Absatz 5Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
    Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 250 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen und von Behörden genutzt werden, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen.
  6. Absatz 6Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe, nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/31/EU zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird nach Möglichkeit zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt. Im Übrigen ist der in den Anlagen angeschlossene nationale Plan zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
  8. Absatz 8Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
  9. Absatz 9Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilien- und Reihenhäuser, sind bauliche sowie elektrotechnische Maßnahmen für das nachträgliche Anbringen von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen vorzusehen.
  10. Absatz 10Neubauten von Wohnhausanlagen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, sind unter Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Gebäudeoberflächen mit einer Nennleistung von mindestens 2 kWp je 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche zu errichten.
    Die Verpflichtung zum Einsatz des oben genannten technischen Systems entfällt, wenn dadurch das Ortsbild beeinträchtigt wird oder der geplanten Ausführung andere Bauvorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes entgegenstehen. Auf Antrag hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben von der Verpflichtung zum Einsatz der oben genannten technischen Systeme abzusehen, wenn ein solcher Einsatz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist. Diese Gründe sind im Antrag nachvollziehbar darzulegen.

§ 34a

Text

Paragraph 34 a,

Energieausweisdatenbank

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Gebäude und Nutzungseinheiten in Burgenland umfasst (Energieausweisdatenbank) und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, bestimmte Indikatoren (Absatz 7,) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in Dateiformat einschließlich der Berechnung in der Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnung gegeben sein muss.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, sind zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Der Aussteller von Energieausweisen und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU, stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und den zugrunde liegenden Berichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Absatz 5, geeignete und befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.
  7. Absatz 7Die in der Anlage 9 angeführten Indikatoren sind in der Energieausweisdatenbank zu registrieren.
  8. Absatz 8Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, zusätzlich zu den in der Anlage 9 angeführten Indikatoren, Berechnungen des Ökoindex OI3 basierend auf der IBO Richtwerte-Tabelle für Baumaterialien mit der Bezugsgrenze BG1 in die Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren.

§ 34b

Text

Paragraph 34 b,

Verwendung der Daten

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen automationsunterstützt zu verwenden.
  2. Absatz 2Insbesondere darf die Landesregierung personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.

§ 34c

Text

Paragraph 34 c,

Gebäudetechnische Systeme

  1. Absatz einsNeue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.
  2. Absatz 2Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,
    1. Ziffer eins
      den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und
    3. Ziffer 3
      die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellerinnen bzw. Herstellern.
  3. Absatz 3Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern ohnehin kein neuer Energieausweis zu erstellen ist.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Systemanforderungen - über die Absatz eins und 2 hinaus - an die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung von gebäudetechnischen Systemen vorschreiben. Auch diese weiteren Systemanforderungen sind im Einzelfall nur dann umzusetzen, wenn dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  5. Absatz 5Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen einer regelmäßigen Inspektion gemäß Paragraphen 25 und 35 Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von regelmäßigen Inspektionen, gleichwertig sind.
  6. Absatz 6Ein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ist ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Management dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann.

§ 35

Text

7. Abschnitt
Richtlinien und Ausnahmen

Paragraph 35,

Bauwerke untergeordneter Bedeutung

Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung und Glashäuser sind Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 6 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben. Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Richtlinien

  1. Absatz einsDen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 2019 eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1,
    2. Ziffer 2
      OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2,
    3. Ziffer 3
      OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 3,
    4. Ziffer 4
      OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 4,
    5. Ziffer 5
      OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m, Anlage 5,
    6. Ziffer 6
      OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 6,
    7. Ziffer 7
      OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 7,
    8. Ziffer 8
      OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 8,
    9. Ziffer 9
      OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage 9,
    10. Ziffer 10
      OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Nationaler Plan, Anlage 10,
    11. Ziffer 11
      OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen, Anlage 11,
    12. Ziffer 12
      OIB-Richtlinien, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Anlage 12.
    Die angeführten Richtlinien werden hiermit für verbindlich erklärt.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2016,)
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2016,)
  4. Absatz 4Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
  5. Absatz 5Außer den Fällen des Absatz 4, kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in Paragraph eins, festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.

§ 37

Text

8. Abschnitt
Sonderbestimmungen

Paragraph 37,

Verkehrsmäßige Erschließung

Für jeden Bau muss eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.

§ 37a

Text

Paragraph 37 a,

Gebäudeinterne Infrastruktur für die elektronische Kommunikation

  1. Absatz einsBei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden, ausgenommen Einfamilienhäuser, sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
  2. Absatz 2Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit jeweils mehr als vier Wohneinheiten, ist ein Zugangspunkt vorzusehen.
  3. Absatz 3Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 nicht:
    1. Ziffer eins
      Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraumes je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt;
    2. Ziffer 2
      provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;
    3. Ziffer 3
      Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;
    4. Ziffer 4
      land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
    5. Ziffer 5
      Sport- und Freizeitanlagen;
    6. Ziffer 6
      Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
    7. Ziffer 7
      Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
    8. Ziffer 8
      Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden;
    9. Ziffer 9
      sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins und 2 unverhältnismäßig wäre.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Toilettenanlagen für öffentliche Gebäude und Gaststätten

Für öffentliche Gebäude sowie Gaststätten udgl. ist eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von Toilettenanlagen vorzusehen. Die Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten und mit Vorräumen auszustatten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer müssen mindestens ein Klosett und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein; für diese Berechnung ist der Fassungsraum zu gleichen Teilen auf Männer und Frauen aufzuschlüsseln. Ein Abweichen davon ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Gebäudes zulässig.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2016,)

§ 40

Text

Paragraph 40,

Wohngebäude und Wohnhausanlagen

  1. Absatz einsBei Wohngebäuden ist pro Wohneinheit mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen. Davon kann abgesehen werden, wenn aus der besonderen örtlichen Gegebenheit der Liegenschaft die Errichtung unmöglich ist oder die Kosten der Herstellung unangemessen hoch erscheinen.
  2. Absatz 2Für Wohnhausanlagen, die aus mindestens vier Wohnungen bestehen und sich auf ein oder mehrere Gebäude erstrecken, gelten folgende Mindestanforderungen:
    1. Ziffer eins
      bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen;
      ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50 angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung der Garagen) mindestens ein PKW-Abstellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen;
    2. Ziffer 2
      bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke vorzusehen;
    3. Ziffer 3
      bei Wohnhausanlagen sind abschließbare, stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche Abstellanlagen für Fahrräder in ausreichender Zahl je Wohneinheit herzustellen.

§ 40a

Text

Paragraph 40 a,

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

  1. Absatz einsBeim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen. Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

Anzahl bewilligter

Parkplätze

Mindestanzahl

Ladepunkte

min. Gesamtleistung

aller Ladepunkte

min. Leistung*

erster Ladepunkt

10 bis 20

1

22 kW

22 kW

ab 20 bis 50

2

47 kW

>22 kW

ab 50 bis 100

3

58 kW

>22 kW

ab 100 bis 200

4

69 kW

>22 kW

>200 bis 400

8

138 kW

>50 kW

>400

12

182 kW

>50 kW

*Es muss mindestens ein Ladepunkt mit der angegebenen Leistung ausgeführt werden.

Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
  1. Ziffer eins
    sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
  2. Ziffer 2
    die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.
  1. Absatz 2Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für einen Stellplatz pro Wohneinheit, unabhängig von anders lautenden Stellplatzbestimmungen der Gemeinden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen.
    Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
    1. Ziffer eins
      sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
    2. Ziffer 2
      die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Einfriedungen

  1. Absatz einsEinfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verkehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen und über dem Sockel (höchstens 0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden. Einfriedungen außerhalb des Vorgartenbereichs dürfen nicht höher als zwei Meter sein und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune, Hecken udgl. entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als drei Meter sein dürfen. Bei der Berechnung der Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom höher gelegenen Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.
  2. Absatz 2Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluss keine spitzen oder verletzungsgefährdenden Materialien verwendet werden.
  3. Absatz 3Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerinnen- oder Anrainerschutzes oder der Straßenansicht sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 zulässig.

§ 42

Text

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 42,

Umsetzungshinweis und Informationsverfahren

  1. Absatz einsDurch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 16.12.2002 S. 65;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 23.05.2014 S. 1;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU, ABl. Nr. L 156 vom 30.05.2018 S. 75;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2013/59/Euratom für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in der in Absatz eins, angeführten Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Diese Rechtsvorschrift wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert:
    1. Ziffer eins
      Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008, (Notifikationsnummer 2008/088/A);
    2. Ziffer 2
      Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2013, (Notifikationsnummer 2012/489/A).
  4. Absatz 4Diese Rechtsvorschrift wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2016/300/A).
  5. Absatz 5Diese Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2020/843/A).

§ 43

Text

Paragraph 43,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008, (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2008) in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen werden (Bauverordnung BauVO), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2003,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Für die am 1. Juli 2008 anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen der Bauverordnung BauVO, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2003,, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 5,, 7 und 8, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraphen 37 a,, 40 Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 4 sowie die Überschrift zu Paragraph 43, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2016, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 36, Absatz 2 und 3 und Paragraph 39,
  5. Absatz 5Paragraphen 34 a,, 34b, 40a und 42 Absatz eins, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz eins und 4, Paragraph 40 a, sowie Paragraph 42, Absatz eins und 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 34 a, Absatz 5 und Paragraph 34 c, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 34, Absatz 9 und 10, Paragraph 34 a, Absatz 8,, Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 40 a, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.