Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Fassung vom 20.03.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

StF: LGBl. Nr. 73/2007 (XIX. Gp. RV 560 AB 598)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. ABSCHNITT

§ 1

Mitglieder, Rechtsform und Aufgaben

  1. (1) Die im Abs. 3 genannten Gemeinden bilden einen Gemeindeverband im Sinne des Art. 116a Abs. 2 B-VG.
  2. (2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland“. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Eisenstadt. Im folgenden wird er kurz „Verband“ bezeichnet.
  3. (3) Mitglieder des Verbandes sind die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie die Gemeinden Donnerskirchen, Großhöflein, Hornstein, Klingenbach, Mörbisch, Müllendorf, Neufeld an der Leitha, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Purbach am Neusiedler See, St. Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wimpassing an der Leitha, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf, Zillingtal, Neusiedl am See, Andau, Apetlon, Breitenbrunn, Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Edelstal, Frauenkirchen, Gattendorf, Gols, Halbturn, Illmitz, Jois, Kittsee, Neudorf bei Parndorf, Nickelsdorf, Pama, Pamhagen, Parndorf, Podersdorf am See, Potzneusiedl, St. Andrä am Zicksee, Tadten, Wallern, Weiden am See, Winden am See, Zurndorf, Mattersburg, Antau, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Hirm, Krensdorf, Loipersbach im Burgenland, Marz, Neudörfl, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Bad Sauerbrunn, Schattendorf, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera.
  4. (4) Der Verband hat die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Erhebung der Wasserabgaben. Der Verband ist berechtigt, auch andere gemeinnützige Aufgaben, insbesondere im Bereich der Wasserwirtschaft und im Interesse der Versorgungssicherheit auch über das Verbandsgebiet hinaus wahrzunehmen. Der Verband und seine wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
  5. (5) Weitere Gemeinden können über ihren Antrag in den Verband aufgenommen werden, wenn dies die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten beschließt. Dasselbe gilt für das Ausscheiden von Gemeinden.

§ 1a

Text

§ 1a

Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.
    „Abnehmerinnen“ und „Abnehmer“: sind Eigentümerinnen und Eigentümer von aufgrund einer Anschlussverpflichtung oder auf freiwilliger Basis angeschlossenen Grundstücke.
  2. 2.
    „Anschlussobjekte“: sind Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, welche anschlusspflichtig sind oder freiwillig an das Versorgungsnetz angeschlossen werden.
  3. 3.
    „Anschlussleitung“: ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage der Abnehmerin oder des Abnehmers bis einschließlich Wasserzähler samt Rückflussverhinderer.
  4. 4.
    „Versorgungsleitung“: ist die Wasserleitung, welche die Zubringerleitung mit der Anschlussleitung verbindet.
  5. 5.
    „Zubringerleitung (Transportleitung)“: ist die Wasserleitung, welche Wassergewinnungen, Wasseraufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Versorgungsleitungen verbindet.

§ 2

Text

§ 2

Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. 1.
    die Verbandsversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    die Obfrau oder der Obmann und
  4. 4.
    der Kontrollausschuss.

§ 3

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§ 3

Verbandsversammlung

  1. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden, die vom Gemeinderat jeder Gemeinde gewählt werden. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Diese Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ersatzmitglieder müssen dem entsendenden Gemeinderat angehören. Hinsichtlich der Entsendung finden die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß Anwendung. Jede Gemeinde kann die von ihr entsendeten Vertreterinnen oder Vertreter und Ersatzmitglieder ersetzen. Ersatzmitglieder treten sowohl im Falle einer bloß vorübergehenden Verhinderung, als auch im Falle eines gänzlichen Ausscheidens von Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsversammlung in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, an deren Stelle.
  2. (2) Die Zahl der von jeder Gemeinde in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter wird wie folgt bestimmt: Gemeinden bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter, Gemeinden mit mehr als 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden je volle 1 500 Einwohnerinnen und Einwohner je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Für die Einwohnerzahl ist die jeweils letzte Volkszählung gemäß Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, maßgebend. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gilt für die gesamte Funktionsdauer der Verbandsversammlung.
  3. (3) Die Funktionsdauer der Verbandsversammlung entspricht der Gemeinderatswahlperiode und dauert jedenfalls so lange, bis die neue Verbandsversammlung zusammentritt.

§ 4

Text

§ 4

Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. (1) Der Verbandsversammlung sind vorbehalten:
    1. 1.
      die Wahl und die Abwahl der Obfrau oder des Obmannes, deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und weiterer vier Vorstandsmitglieder sowie die Wahl des Kontrollausschusses und der jeweiligen Ersatzmitglieder;
    2. 2.
      die Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung der Obfrau oder des Obmannes, deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der übrigen vier Mitglieder des Vorstands sowie des Kontrollausschusses;
    3. 3.
      die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresbauprogrammes;
    4. 4.
      die Beschlussfassung über die Wasserabgabenordnung;
    5. 5.
      die Beschlussfassung über die Wasserleitungsordnung;
    6. 6.
      die Beschlussfassung über den Dienstpostenplan;
    7. 7.
      die Beschlussfassung von Darlehensaufnahmen und die Übernahme von Haftungen;
    8. 8.
      die Errichtung von und der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmungen inklusive Tochterunternehmen und -beteiligungen;
    9. 9.
      die Zustimmung zur Ausübung von Eigentümerrechten in wirtschaftlichen Unternehmungen zur Gründung von weiteren Unternehmungen;
    10. 10.
      die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gemeinden;
    11. 11.
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und des Kontrollausschusses;
    12. 12.
      die Beschlussfassung über jene Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Verbandsversammlung vorbehalten hat, oder in welchen der Vorstand die Entscheidung der Verbandsversammlung anruft.
  2. (2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 2, 5 und 10 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Beschlussfassung Rechtsvorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Verband übertragenen Aufgaben oder seiner privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden, oder wenn die beabsichtigte Maßnahme für den Verband mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist. Über den Antrag auf Genehmigung hat die Aufsichtsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach seinem Einlangen zu entscheiden.
  3. (3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 5

Text

§ 5

Sitzungen der Verbandsversammlung

  1. (1) Die Verbandsversammlung hat nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Jahr zusammenzutreten.
  2. (2) Die Verbandsversammlung ist innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder wenigstens ein Viertel der Vertreter der Verbandsmitglieder beantragt. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrages bei der Obfrau oder beim Obmann zu laufen.
  3. (3) Zeit und Ort der Sitzung der Verbandsversammlung bestimmt die Obfrau oder der Obmann. Die Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung ist den Mitgliedsgemeinden spätestens zwei Wochen vor der Abhaltung nachweislich zuzustellen. In der Einladung müssen Zeit und Ort der Sitzung und deren Tagesordnung angegeben sein. Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur behandelt werden, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Verbandsversammlung anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder seine Aufnahme in die Tagesordnung beschließt.
  4. (4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertreter der Gemeinden anwesend sind. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig oder tritt die Beschlussunfähigkeit im Laufe der Sitzung ein, so kann der Obmann oder die Obfrau hinsichtlich der unerledigten Verhandlungsgegenstände binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen. Die Verbandsversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Auf die Beschlussunfähigkeit der letzten Verbandsversammlung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  5. (5) Zu einem gültigen Beschluss ist, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. (6) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter hat eine Stimme.
  7. (7) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich, soweit diese nicht anderes beschließt.

§ 6

Text

§ 6

Vorstand

  1. (1) Der Vorstand besteht aus
    1. 1.
      der Obfrau oder dem Obmann,
    2. 2.
      der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter und der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter und
    3. 3.
      vier weiteren aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern.
  2. (2) Die Obfrau oder der Obmann wird von der Verbandsversammlung aus deren Mitte gewählt. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt unter Einrechnung des Obmannes oder der Obfrau in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes. Die Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmitglieder können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
  3. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes und des Kontrollausschusses entspricht der Gemeinderatswahlperiode, jedoch mit der Maßgabe, dass die Funktion erst mit der Wahl des neuen Vorstandes endet. Die Wahl hat binnen sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl stattzufinden.

§ 7

Text

§ 7

Aufgaben des Vorstandes

  1. (1) Der Vorstand ist in den Angelegenheiten des Verbandes das verwaltende und vollziehende Organ, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder dem Obmann oder der Obfrau vorbehalten sind.
  2. (2) Dem Vorstand kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
    1. 1.
      die Vorbereitung der Berichte und Anträge an die Verbandsversammlung;
    2. 2.
      die Genehmigung der Bauabrechnungen;
    3. 3.
      der Abschluss von Verträgen und das Eingehen von Verbindlichkeiten;
    4. 4.
      die Aufnahme von Bediensteten sowie die Auflösung von Dienstverhältnissen;
    5. 5.
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes;
    6. 6.
      die Beschlussfassung über den Umfang der Bauherstellungen und über deren Finanzierung.

§ 8

Text

§ 8

Sitzungen des Vorstandes

  1. (1) Die Obfrau oder der Obmann hat den Vorstand binnen vier Wochen nach der Wahl der Mitglieder zur ersten Sitzung einzuberufen.
  2. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen und tritt hiezu nach Bedarf, mindestens aber in jedem Vierteljahr zusammen. Der Vorstand ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es wenigstens von zwei Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Die Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
  3. (2a) Dringende Angelegenheiten können auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern des Vorstands in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied des Vorstands stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen.
  4. (3) Zeit und Ort der Sitzung bestimmt die Obfrau oder der Obmann. Die Einladung zur Sitzung ist samt der Tagesordnung wenigstens drei Tage vorher, in Fällen besonderer Dringlichkeit wenigstens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung zuzustellen.
  5. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. (5) An den Sitzungen des Vorstandes haben auch der oder die leitende Bedienstete und der technische Betriebsleiter oder die technische Betriebsleiterin mit beratender Stimme teilzunehmen. Soweit dies für die Beratungen zweckdienlich erscheint, können auch andere Personen beigezogen werden, welche durch Ablegung eines Gelöbnisses zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind.
  7. (6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

§ 9

Text

§ 9

Aufgaben der Obfrau oder des Obmannes

  1. (1) Die Obfrau oder der Obmann beruft die Verbandsversammlung und den Vorstand zu den Sitzungen ein, führt jeweils den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes zu vollziehen. Sie oder er führt die laufenden Geschäfte und hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss zeitgerecht erstellt werden. Ihr oder ihm unterstehen die Bediensteten im Rahmen des geltenden Dienstrechtes.
  2. (2) Die Obfrau oder der Obmann vertreten den Verband nach außen. Ausfertigungen und Erledigungen werden von ihr oder ihm oder in ihrem oder seinem Namen gezeichnet. Urkunden, durch die für den Verband Rechtsverbindlichkeiten begründet werden, müssen von der Obfrau oder dem Obmann und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterfertigt werden.
  3. (3) Die Obfrau oder der Obmann wird im Verhinderungsfall durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, und wenn auch diese oder dieser verhindert ist, durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

§ 10

Text

§ 10

Kontrollausschuss

  1. (1) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern bestehenden Kontrollausschuss entsprechend der Zusammensetzung der Verbandsversammlung zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Diese können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
  2. (2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Geschäftsführung und der Gebarung des Verbandes und der Beteiligungen, die unter beherrschendem Einfluss des Verbandes stehen.
  3. (3) Den Beratungen des Kontrollausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Über die Geschäftsführung des Kontrollausschusses kann die Verbandsversammlung nähere Bestimmungen erlassen.

§ 11

Text

§ 11

Geschäftsführung der Organe

Sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 42, 45 Abs. 1 bis 6 und 9, §§ 46 und 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Vorstand und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Obfrau oder der Obmann.

§ 12

Text

§ 12

Entschädigung der Organe

  1. (1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus den Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
  2. (2) Die Vergütung der den Mitgliedern der Verbandsversammlung erwachsenen Barauslagen obliegt den entsendenden Gemeinden.

§ 13

Text

§ 13

Unvereinbarkeit

Kein Mitglied des Vorstandes oder Kontrollausschusses darf während seiner Funktionsdauer Bau- und Lieferaufträge und sonstige Dienstleistungen für den Verband und seine Unternehmungen erbringen oder deren Dienstnehmerin oder Dienstnehmer sein. Dies gilt auch für juristische Personen, an denen ein Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses maßgeblich beteiligt ist.

§ 14

Text

§ 14

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 33/2017)

§ 15

Text

§ 15

Wirtschaftsplan und Rechnungsabschluss

  1. (1) Die Obfrau oder der Obmann hat den Wirtschaftsplan für das nächste Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) bis längstens 30. November und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bis längstens 30. April zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluss an die Verbandsmitglieder unter Bestimmung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zur Stellungnahme zu übersenden, ebenso sind den Vertreterinnen und Vertretern zur Verbandsversammlung der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss im Wege der Gemeinde jeweils mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung zuzustellen. Weiters ist am Sitz des Verbandes zwei Wochen vor Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung kundzumachen, dass der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss während der Dienststunden am Sitz des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Der Wirtschaftsplan für das nächste Haushaltsjahr und der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr samt den allenfalls eingelangten Einwendungen sind der jeweils nächsten Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung ist der Landesregierung je eine Abschrift des genehmigten Wirtschaftsplanes und des genehmigten Rechnungsabschlusses zu übermitteln.
  2. (2) Wird der Wirtschaftsplan nicht zeitgerecht beschlossen, gilt als Provisorium bis zur Beschlussfassung desselben der Wirtschaftsplan des vorangegangenen Jahres.
  3. (3) Der Rechnungsabschluss ist auf Grundlage einer nach kaufmännischen Grundsätzen erstellten Bilanz auszuarbeiten.
  4. (4) Der Rechnungsabschluss ist der Verbandsversammlung jedenfalls vor Ablauf des nächstfolgenden Haushaltsjahres vorzulegen.

§ 16

Text

§ 16

Anordnungsbefugnis in Fällen äußerster Dringlichkeit

In Fällen äußerster Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann die Obfrau oder der Obmann die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Vorstandes erwirken.

§ 17

Text

§ 17

Grundsätze der Gebarung

Die Finanzgebarung hat nach den Grundsätzen der kaufmännischen Betriebsaufzeichnungen (Doppik) zu erfolgen.

§ 18

Text

§ 18

Wirtschaftliche Unternehmungen

  1. (1) Der Verband ist berechtigt, im Rahmen seines Aufgabenbereiches wirtschaftliche Unternehmungen zu errichten oder solchen beizutreten.
  2. (2) Die Vertretung des Verbandes in wirtschaftlichen Unternehmungen obliegt der Obfrau oder dem Obmann. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden und haftbar.

§ 19

Text

2. ABSCHNITT

§ 19

Anschlusspflicht

  1. (1) Die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Gebiet der Verbandsmitglieder, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, sind verpflichtet, das für die Benützung dieser Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen.
  2. (2) Als Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen, die aus der Wasserleitung versorgt werden können, sind jene zu betrachten, die an einer Versorgungsleitung liegen und bei denen die kürzeste Verbindung bis zur Grenze der Grundstückes nicht mehr als 50 m beträgt.

§ 20

Text

§ 20

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

  1. (1) Eine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses bei Grundstücken mit schon bestehenden Bauten, Betrieben oder Anlagen eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besteht, die außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung stellt und der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers verbunden wäre.
  2. (2) Der Verband kann industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie öffentliche Anstalten von der Verpflichtung zum Bezug von Nutzwasser befreien. Von einer solchen Befreiung sind jedoch Betriebe auszunehmen, bei denen aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen auch der Bezug von Nutzwasser aus der Wasserleitung erforderlich ist.
  3. (3) Der Verband kann Betriebe, die einen unverhältnismäßig großen Verbrauch an Nutzwasser haben (zB größere Industriebetriebe), aus Gründen der Trinkwasserversorgung vom Bezug von Nutzwasser ausschließen, wenn ihnen die Beschaffung von Nutzwasser billigerweise anderweitig zugemutet werden kann.
  4. (4) Der Bezug von Trinkwasser darf niemandem verweigert werden, sofern er den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.

§ 21

Text

§ 21

Feststellung der Anschlusspflicht

  1. (1) Die Anschlusspflicht ist durch Bescheid gegenüber dem Anschlusspflichtigen festzustellen.
  2. (2) Kommt die oder der Anschlusspflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zum Anschluss oder zur Herstellung der Anschlussleitung innerhalb der festgesetzten Leistungsfrist nicht nach, so kann der Verband die Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erwirken.

§ 22

Text

§ 22

Freiwilliger Anschluss

  1. (1) Der Verband kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, für die ein Anschlusszwang nicht besteht, oder die weitere Anschlüsse schriftlich beantragen, den Anschluss an die Verbandswasserleitung mittels Bescheid bewilligen. Die Belieferung aus der Verbandswasserleitung kann dabei auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
  2. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf freiwillige Anschlüsse anzuwenden.

§ 23

Text

§ 23

Wasserbezug und Wasserzähler

  1. (1) Der Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. Die Entnahme von Wasser aus der Verbandswasserleitung ohne Wasserzähler darf nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn die Entnahme vorübergehend erfolgt und wegen der besonderen Art und des Zweckes der Entnahme der Einbau eines Wasserzählers technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
  2. (2) Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. Der oder die Anschlusspflichtige hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf ihre oder seine Kosten zu errichten und instand zu halten.
  3. (3) Neben der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Prüfung ist die Prüfung des in Betrieb befindlichen Wasserzählers durch den Verband zu veranlassen, wenn die oder der zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr Verpflichtete die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestreitet. Ergibt die Prüfung, dass die Messgenauigkeit des Wasserzählers gegeben ist, ist der oder dem Abgabenpflichtigen der Ersatz der Kosten der Prüfung des Wasserzählers vorzuschreiben, anderenfalls trägt diese der Verband.
  4. (4) Bei Neubauten und Sanierungen hat die Herstellung der Anschlussleitung einschließlich des Wasserzählers und des Schachts durch den Verband auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen zu erfolgen. Die oder der Anschlusspflichtige sowie die Abnehmerin oder der Abnehmer haben die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die Herstellung ihrer oder seiner Verbrauchsanlagen obliegt der Anschlusswerberin oder dem Anschlusswerber. Bei Vorliegen mehrerer Anschlüsse, insbesondere bei Ferienanlagen, See- und Freizeitsiedlungen und Wohnhausanlagen, trägt die Kosten für die Neubauten und Sanierungen die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer. Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen haften für diese Kosten.
  5. (5) Sämtliche Anschlussleitungen bis einschließlich der Wasserzähler sind Eigentum des Verbandes oder gehen nach deren Fertigstellung in das Eigentum des Verbandes über. Der Zutritt zu diesen Anlagen ist den Bediensteten oder Beauftragten des Wasserleitungsverbandes zur Durchführung von Kontroll- oder Instandhaltungsarbeiten zu gewähren.

§ 24

Text

§ 24

Wasserleitungsordnung

  1. (1) Der Verband hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
  2. (2) Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über
    1. 1.
      den Versorgungsbereich,
    2. 2.
      die Anschlusspflicht und Feststellung des Belieferungsanspruches,
    3. 3.
      die Anmeldung des Wasserbezuges,
    4. 4.
      die Anschlussleitungen, Hydranten und Feuerlöscheinrichtungen,
    5. 5.
      die Grundinanspruchnahme,
    6. 6.
      die Wasserzählung,
    7. 7.
      Verbrauchsanlage der Wasserabnehmerin oder des Wasserabnehmers,
    8. 8.
      die Beendigung des Wasserbezuges,
    9. 9.
      die Einschränkung des Wasserbezuges im öffentlichen Interesse und
    10. 10.
      die Pflichten des Wasserabnehmers.
  3. (3) Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.

§ 25

Text

3. ABSCHNITT

§ 25

Wasserabgaben

  1. (1) Der Verband wird ermächtigt, durch Verordnung (Wasserabgabenordnung) folgende Abgaben für die Benützung der Verbandswasserleitung und den Wasserbezug zu erheben:
    1. 1.
      Wasserleitungsabgaben samt Ergänzungsbeitrag,,
    2. 2.
      Grundgebühr und
    3. 3.
      Wasserbezugsgebühr.
  2. (2) Die Höhe der Wasserabgaben ist so festzusetzen, dass der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen oder Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

§ 26

Text

§ 26

Wasserleitungsabgabe

  1. (1) Die Wasserleitungsabgabe ist, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1961 über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden (WLA-G), LGBl. Nr. 6/1962, in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.
  2. (2) Die Wasserleitungsabgabe ist eine Abgabe, die für jeden Anschluss, welcher für ein Grundstück oder Reihenhaus hergestellt wird, zu entrichten ist.
  3. (3) Die Wasserleitungsabgabe ist entsprechend dem zur Abdeckung des ermittelten Wasserbedarfs erforderlichen Nenndurchmesser der Anschlussleitung festzulegen.
  4. (4) Wird an einem Anschluss eine den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung entsprechende Änderung der festgesetzten Wassermenge vorgenommen, ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten oder ändert sich die Nutzungsart, so ist die Wasserleitungsabgabe neu zu berechnen und vorzuschreiben (Ergänzungsbeitrag), wobei bereits geleistete Beiträge in Abzug zu bringen sind.

§ 27

Text

§ 27

Grundgebühr und Wasserbezugsgebühr

  1. (1) Für die Benützung der Versorgungsanlagen des Verbandes und für den Wasserbezug sind eine Grundgebühr und eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
  2. (2) Die Grundgebühr setzt sich aus der Bereitstellungsgebühr und der Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) zusammen.
  3. (3) Die Bereitstellungsgebühr ist eine einheitliche monatliche Gebühr pro Wohn- oder Geschäftseinheit, Betriebsstätte oder Einzelanschluss an die Verbandswasserleitung.
  4. (4) Die Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) ist eine dimensionsabhängige monatliche Gebühr.
  5. (5) Die Wasserbezugsgebühr besteht aus dem Produkt der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem für einen Kubikmeter Wasser festgesetzten Geldbetrag.
  6. (6) Für Nutzwasser aus nur für Nutzwasser bestimmten Leitungen kann in der Wasserabgabenordnung ein eigener Tarif festgesetzt werden.
  7. (7) Wenn der Wasserbezug ausnahmsweise ohne Wasserzähler erfolgt oder der Zähler oder das Übertragungsmodul defekt oder eine Ablesung oder der Zugang zum Wasserzähler nicht möglich ist, ist die bezogene Wassermenge im Einvernehmen mit der Abnehmerin oder dem Abnehmer durch den Verband festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, ist die bezogene Wassermenge vom Verband zu schätzen und der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde zu legen.

§ 28

Text

§ 28

Gemeinsame Bestimmungen für
die Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr

  1. (1) Die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr sind für einen Abrechnungszeitraum festzusetzen. Dieser darf nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als ein Jahr betragen und ist in der Wasserabgabenordnung festzusetzen.
  2. (2) Im Falle einer Änderung der Wasserbezugsgebühr und der Grundgebühr während eines Abrechnungszeitraumes hat eine aliquote Vorschreibung entsprechend den jeweils geltenden Gebührensätzen zu erfolgen.
  3. (3) Der bei der Ablesung ermittelte Wasserzählerstand ist die Grundlage für die Berechnung des Wasserverbrauches. Musste der Verbrauch geschätzt werden, so ist nach Wegfall der Behinderung der tatsächlich festgestellte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen. Die Höhe der vierteljährlichen Akontierungen richtet sich nach dem Wasserverbrauch der letzten Ableseperiode und der monatlich anfallenden Grundgebühr.
  4. (4) Der oder die Gebührenpflichtige hat keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Grundgebühr und der Wasserbezugsgebühr, wenn der Wasserbezug eingeschränkt wird, bei Druckabfall und bei einer nicht gesundheitsschädlichen Änderung der Wasserbeschaffenheit.

§ 29

Text

§ 29

Wasserbezug für öffentliche Zwecke

Für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Verbandsmitglieder durch Einbauten des Verbandes sowie zum Wasserbezug für öffentliche Zwecke werden jedem Verbandsmitglied 5 % der in dieser Gemeinde für Privathaushalte abgenommenen Wassermenge vergütet. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß § 27 zu entrichten.

§ 30

Text

§ 30

Wasserabgabenordnung

Die Wasserabgabenordnung ist nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Anschlag an der Amtstafel folgt, in Kraft.

§ 31

Text

§ 31

Veränderungsanzeige

  1. (1) Tritt im Wasserverbrauch an einem angeschlossenen Grundstück mit Bauten, Betrieben oder Anlagen eine den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung entsprechende Änderung der angemeldeten Wassermenge ein oder ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten oder ändert sich die Nutzungsart des Anschlussobjekts, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer dem Verband diese Veränderung spätestens zwei Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich bekannt zu geben (Veränderungsanzeige).
  2. (2) Die in Abs. 1 festgesetzte Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 32

Text

§ 32

Entstehung des Gebührenanspruches, Gebührenpflicht, dingliche Wirkung

  1. (1) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers, sofern ein solcher auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 nicht eingebaut ist, entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserbezug möglich ist. Der Anspruch auf Entrichtung der Grundgebühr besteht auch bei vorübergehender Stilllegung der Anlage, maximal jedoch bis zu einem Jahr.
  2. (2) Abgabenpflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Sofern ein Grundstück und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
  3. (3) Im Falle des Wasserbezuges gemäß § 22 ist die Bezieherin oder der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr zu entrichten.
  4. (4) Im Falle der Vermietung, Verpachtung, Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Anschlussobjektes ist die Mieterin oder der Mieter, die Pächterin oder der Pächter, die Fruchtnießerin oder der Fruchtnießer sowie sonstige Inhaberin oder sonstiger Inhaber verpflichtet, die Wasserabgaben zu entrichten. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Mieterin oder dem Mieter, der Pächterin oder dem Pächter oder der Fruchtnießerin oder dem Fruchtnießer zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
  5. (5) Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide mit Ausnahme jener nach § 34 haben dingliche Wirkung.

§ 33

Text

§ 33

Behörden und Verfahren

  1. (1) Der Obfrau oder dem Obmann obliegt die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz.
  2. (2) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide erster Instanz.
  3. (3) Im Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 116/2016, anzuwenden

§ 34

Text

§ 34

Kosten der Wasserversorgung

Die für den Bau, für die Sanierung und den laufenden Betrieb der Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Kosten sind, soweit sie nicht von der Abnehmerin oder dem Abnehmer zu tragen sind, durch eigene Beiträge oder Beiträge des Bundes, des Landes oder aus anderen Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Verbandsmitglieder aufzubringen.

§ 35

Text

4. ABSCHNITT

§ 35

Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Eine Genehmigung der Landesregierung ist nur erforderlich, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 36

Text

§ 36

Beschwerde

Wer durch den Bescheid des Vorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

§ 37

Text

5. ABSCHNITT

§ 37

Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1.
    aus der Verbandswasserleitung ohne Bewilligung des Verbandes oder unter Umgehung des Wasserzählers Wasser entnimmt,
  2. 2.
    den Einbau eines Wasserzählers behindert, den Zugang zu einem Wasserzähler oder dessen Austausch erschwert oder verhindert, einen eingebauten Wasserzähler beschädigt, in seiner Funktionsweise beeinträchtigt oder entfernt,
  3. 3.
    den Zugang zur oder die Sanierung der Anschlussleitung erschwert oder verhindert,
  4. 4.
    eigenmächtig Plombierungen entfernt,
  5. 5.
    Wasser auf andere Grundstücke weiterleitet,
  6. 6.
    die in § 31 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  7. 7.
    einen Anschluss trotz Anschlusspflicht im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes unterlässt, erschwert oder verhindert,
  8. 8.
    die Obsorgepflichten für Anschlussleitungen und Wasserzähler gemäß Wasserleitungsordnung grob fahrlässig vernachlässigt,
  9. 9.
    vom Verband gemäß Wasserleitungsordnung festgestellte Mängel an der Versorgungsanlage trotz Auftrag nicht beheben lässt,
  10. 10.
    durch Handlung, Duldung oder Unterlassung oder dauerhaften Nichtbezug von Wasser die Qualität des Wassers im Leitungsnetz beeinträchtigt oder gefährdet,
oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht hält. Diese Übertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 720 Euro zu bestrafen.

§ 38

Text

§ 38

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Verbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 39

Text

§ 39

Rechtsnachfolge

Der „Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland“ im Sinne dieses Gesetzes ist Gesamtrechtsnachfolger des mit Landesgesetz vom 12. 7. 1956, LGBl. 10/1956, gebildeten Verbandes.

§ 40

Text

§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
  2. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 13. Juli 1956, über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für die Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl. 10/1956, außer Kraft.
  3. (3) Die Änderung des § 33 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  4. (4) §§ 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5) § 1 Abs. 3 und § 40 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6) §§ 1a, 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 2, 3 bis 6, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, 2a, 4 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3 bis 5, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 28 Abs. 1 und 3, §§ 29, 31 Abs. 1, die Überschrift zu § 32, § 32 Abs. 1, 2 und 4, § 33 Abs. 3, §§ 34 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 14 und 33 Abs. 4 und 5.