Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 5. Juli 2007 über die Förderung der Jugend (Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007)

StF: LGBl. Nr. 55/2007 (XIX. Gp. RV 507 AB 527)

Änderung

LGBl. Nr. 13/2011Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, (römisch XX. Gp. IA 93 AB 105)

LGBl. Nr. 38/2015Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, (römisch XXI. Gp. IA 3 AB 12)

LGBl. Nr. 96/2019Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 2102 AB 2125)

LGBl. Nr. 25/2020Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, (römisch XXII. Gp. IA 34 AB 43 AB 44)

LGBl. Nr. 83/2020Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, (römisch XXII. Gp. IA 412 AB 427)

LGBl. Nr. 20/2023Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2023, (römisch XXII. Gp. RV 1751 AB 1789)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zielsetzung

Das Land Burgenland fördert die Jugend in ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung und leistet damit einen Beitrag zu einer grundlegenden religiösen, moralischen, politischen und sozialen Bildung sowie zur Persönlichkeitsentfaltung in demokratischer Gesinnung mit dem Bekenntnis zur Republik Österreich und zum gemeinsamen Europa. Die Erziehungsaufgaben von Familie, Schule und Beruf sind unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt des Landes sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, auf dem Gebiet der Jugendförderung durch Hilfeleistungen in ideeller, beratender und fördernder Weise zu ergänzen und fortzusetzen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Förderung

  1. Absatz einsFörderungsleistungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      jungen Menschen bis zum 30. Lebensjahr;
    2. Ziffer 2
      Organisationen, denen junge Menschen angehören und die sich zu den Prinzipien der Demokratie und der Verfassung der Republik Österreich bekennen;
    3. Ziffer 3
      Organisationen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die junge Menschen betreuen;
    4. Ziffer 4
      Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung bzw. Fortbildung der Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer widmen;
    5. Ziffer 5
      Gemeinden, soweit bei ihnen eine Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat gewählt bzw. eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent bestellt ist und die zu fördernde Maßnahme nicht bereits durch andere Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen getroffen wurde;
    6. Ziffer 6
      Unternehmen, wenn diese nicht gewinnorientierte Projekte durchführen, die den Zielen dieses Gesetzes dienen.
  2. Absatz 2Gefördert werden können insbesondere Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      zur Entfaltung der Persönlichkeit und der Anlagen des jungen Menschen;
    2. Ziffer 2
      zur Förderung der Jugendarbeit in und mit der Familie - unbeschadet der den Eltern aus Paragraph 137 a, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 2, des 1.
      Zusatzprotokolles zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 20. März 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, erfließenden Rechte;
    3. Ziffer 3
      zur Förderung der Bereitschaft des jungen Menschen zu Toleranz, Verständigung, friedlichem Zusammenleben in innerstaatlicher und internationaler Hinsicht;
    4. Ziffer 4
      zum Demokratieverständnis und zur politischen Bildung, staatsbürgerlichen und religiösen Erziehung sowie zum sozialen Engagement des jungen Menschen und der Motivation zu ehrenamtlichen Tätigkeiten;
    5. Ziffer 5
      zur Förderung der Begegnung des jungen Menschen mit diversen Kulturangeboten und seiner Teilnahme am kulturellen Leben;
    6. Ziffer 6
      zur gesunden, körperlichen und psychischen Entwicklung des jungen Menschen sowie zu Bewegung und Sport;
    7. Ziffer 7
      zur Verkehrserziehung, zur Medienerziehung und Medienkompetenz sowie zur sinnvollen, den verschiedenen Interessen entsprechenden Freizeitgestaltung junger Menschen.
  3. Absatz 3Gegenstand der Förderung können insbesondere sein:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungsstellen, Jugendzentren, Lokalen von Jugendorganisationen, Jugendtreffpunkten, Jugendherbergen und ähnlichem;
    2. Ziffer 2
      die Abhaltung von Kursen, Seminaren und diesen gleichzuhaltenden Veranstaltungen junger Menschen;
    3. Ziffer 3
      kulturelle Aktivitäten junger Menschen;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Jugendwanderungen, Jugendcamps, Ferienaktionen und ähnlichem;
    5. Ziffer 5
      die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuern, soweit diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit durchgeführt wird und den allgemeinen Zielen der Jugendförderung dient;
    6. Ziffer 6
      Forschungsaufträge über Jugendfragen;
    7. Ziffer 7
      die Herausgabe von Publikationen wie Jugendzeitschriften und Jugendinformationen sowie digitale Medien;
    8. Ziffer 8
      die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinne dieses Gesetzes dienen;
    9. Ziffer 9
      die Aufklärung über die Folgen von Alkohol-, Nikotin- und Suchtmittelgenuss;
    10. Ziffer 10
      Beiträge zur Sexualerziehung sowie die Aufklärung über die Gefahren einer in diesem Zusammenhang stehenden Infektionskrankheit;
    11. Ziffer 11
      Aktivitäten zur Unterstützung von jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in Ausbildung stehenden Jugendlichen, Arbeitslosen und Menschen mit Behinderungen, insbesondere Aktivitäten zu deren Integration;
    12. Ziffer 12
      Aktivitäten zum Schutze der Umwelt und des Klimas sowie zur Hebung des Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstseins der Jugend;
    13. Ziffer 13
      Aktivitäten, die zur Erhaltung und Festigung von Kultur und Sprache der burgenländischen Volksgruppen dienen, sofern sie den Bestimmungen des Absatz 2, entsprechen;
    14. Ziffer 14
      Aktionen der Jugendbegegnung und Jugendverständigung auf innerstaatlicher und internationaler Ebene.
  4. Absatz 4Die oder der Vorsitzende des Jugendbeirats hat dem Jugendbeirat über die Anzahl der seit der letzten Sitzung eingelangten Förderansuchen sowie über die Anzahl und über das Ausmaß der seit der letzten Sitzung gewährten Förderungen zu berichten. Auf Anfrage ist die Möglichkeit der inhaltlichen Erörterung sämtlicher Ansuchen zu gewährleisten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Förderungsvoraussetzungen

  1. Absatz einsEine Förderung ist über ein schriftliches Ansuchen unter Anschluss einer detaillierten Darstellung des Projekts und eines Finanzierungsplans bei der Landesregierung zu beantragen.
  2. Absatz 2Voraussetzung ist die persönliche und sachliche Förderungswürdigkeit im Sinne der Paragraphen eins und 2.
  3. Absatz 3Förderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
  4. Absatz 4Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer Förderung kann mittels Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise erbracht werden, wenn die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird. Die Übermittlung von Belegen kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird.
  5. Absatz 5Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderung und deren Voraussetzungen sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Basisförderung verbandliche Jugendarbeit

  1. Absatz einsZur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit kann die Landesregierung burgenländischen Jugendorganisationen auf Antrag nach Maßgabe der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder und der Jahrestätigkeit eine Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit gewähren.
  2. Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Basisförderung verbandlicher Jugendarbeit und deren Voraussetzungen sind durch eine Richtlinie der Landesregierung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Förderung von Projekten steht einer Basisförderung nach Absatz eins, nicht entgegen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Jugendgemeinderätin, Jugendgemeinderat;
Gemeindejugendreferentin, Gemeindejugendreferent

Die oder der gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, des Eisenstädter Stadtrechts 2003 oder des Ruster Stadtrechts 2003 gewählte Jugendgemeinderätin oder Jugendgemeinderat bzw. bestellte Gemeindejugendreferentin oder Gemeindejugendreferent hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Jugendbeirat

  1. Absatz einsBei der Landesregierung wird auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages ein Jugendbeirat errichtet. Die Mitglieder des Jugendbeirats bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Jugendbeiratsmitglieder im Amt.
  2. Absatz 2Der Jugendbeirat steht unter dem Vorsitz des für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständigen Mitglieds der Landesregierung (Jugendreferentin oder Jugendreferent). Dem Jugendbeirat gehören weiters an:
    1. Ziffer eins
      je eine bzw. ein von jeder im Landtag vertretenen Partei entsandte Jugendvertreterin bzw. entsandter Jugendvertreter;
    2. Ziffer 2
      vier weitere bzw. Jugendvertreterinnen Jugendvertreter;
    3. Ziffer 3
      die Kinder- und Jugendanwältin oder der Kinder- und Jugendanwalt (Paragraph 39, des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung).
  3. Absatz 3Die Landesregierung bestellt die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Mitglieder über Vorschlag der Landtagsfraktionen der im Landtag vertretenen Parteien. Die Landesregierung hat die Parteien im Wege der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages zu ersuchen, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen.
  4. Absatz 4Die in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder bestellt die Landesregierung über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung.
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,)
  6. Absatz 6Die Vertreterin oder der Vertreter der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugendförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung im Landesjugendforum ist von einer Bestellung im Jugendbeirat ausgeschlossen.
  7. Absatz 7In gleicher Weise ist für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder auch ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung des Ersatzmitglieds für die Kinder- und Jugendanwältin oder den Kinder- und Jugendanwalt (Absatz 2, Ziffer 3,) erfolgt über Vorschlag der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.
  8. Absatz 8Der Jugendbeirat hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gesamtsituation der burgenländischen Jugendarbeit zu beraten. In Fragen der Jugendförderung und in sonstigen Fragen des Jugendschutzes, die von grundlegender Bedeutung sind sowie bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen, Erlassung von Verordnungen und sonstigen generellen Richtlinien, die die Jugendarbeit betreffen, ist der Jugendbeirat im Sinne einer Jugendverträglichkeitsprüfung zu hören.
  9. Absatz 9Der Jugendbeirat ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren und mindestens halbjährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Jugendbeirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  10. Absatz 10Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt im Verhinderungsfalle eine oder ein von ihr oder ihm zu bestellende stimmberechtigte Stellvertreterin oder zu bestellender stimmberechtigter Stellvertreter.
  11. Absatz 10 aSitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz sowie in hybrider Form durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.
  12. Absatz 10 bIn dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.
  13. Absatz 11Die Landesregierung kann Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jugendbeirats abberufen, wenn diese das Ansehen oder die Interessen des Landes schädigen oder wenn sie in Widerspruch zu diesem Gesetz tätig werden. Vorher ist dem Jugendbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Bezirksjugendreferentin, Bezirksjugendreferent

  1. Absatz einsDie Jugendgemeinderätinnen und Jugendgemeinderäte sowie Gemeindejugendreferentinnen und Gemeindejugendreferenten eines politischen Bezirks wählen aus ihrer Mitte je eine Bezirksjugendreferentin oder einen Bezirksjugendreferenten. Zur Bezirksjugendreferentin oder zum Bezirksjugendreferenten kann nur eine Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat bzw. eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent des jeweiligen Bezirks gewählt werden. In gleicher Weise ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2Wahlberechtigt, wählbar und vorschlagsberechtigt sind jene Jugendgemeinderätinnen oder Jugendgemeinderäte bzw. jene Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten, die spätestens am Tag der Ausschreibung bestellt waren.
  3. Absatz 3Die Wahl der Bezirksjugendreferentin oder des Bezirksjugendreferenten ist von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Landtagswahl durch Kundmachung im Landesamtblatt auszuschreiben. Über die Ausschreibung sind alle Wahlberechtigten und alle Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister schriftlich zu verständigen. Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Zeitpunkt und den Ort der Wahl und
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge schriftlich eingebracht werden können.
  4. Absatz 4Der Wahlvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der mit der außerschulischen Jugendbildung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung einlangen. Die Wahlvorschläge sind den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern und allen Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor der Wahl mitzuteilen.
  5. Absatz 5Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Absatz 6Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt der Vorständin oder dem Vorstand der mit der Besorgung der Angelegenheiten der außerschulischen Jugendbildung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder einer oder einem von dieser oder diesem betrauten Vertreterin oder Vertreter. Diese oder dieser hat bei der Feststellung des Wahlergebnisses zwei Vertrauenspersonen aus der Mitte der Jugendgemeinderätinnen oder Jugendgemeinderäte bzw. Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten beizuziehen.
  7. Absatz 7Die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendreferent hat die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Bezirks bei der Jugendarbeit im Bezirk zu unterstützen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Landesjugendforum

  1. Absatz einsDie burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und gemeinsame Anliegen aufzugreifen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
  2. Absatz 2Als Geschäftsstelle des Landesjugendforums dient das Landesjugendreferat. In Sitzungen des Landesjugendforums führt die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt den Vorsitz. Das Landesjugendforum beschließt für sich auf Vorschlag des Landesjugendreferats eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat.
  3. Absatz 3Kinder- und Jugendorganisationen sind berechtigt nach korrekter Antragstellung auf Aufnahme in das Landesjugendforum ohne Wartefrist als ordentliches Mitglied an Sitzungen des Landesjugendforums teilzunehmen, sofern sie förderwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind.

§ 8

Text

§ 8

Tätigkeitsbericht

Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die gesetzten Maßnahmen auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendbericht) zu erstatten.

§ 9

Text

Paragraph 9,

In- und Außerkraftreten

  1. Absatz einsMit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. Jänner 1995 über die Förderung der Jugend (Bgld. Jugendförderungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 7, dritter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 5, Absatz 3,, 4 und 7 sowie Paragraph 6, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz 5, treten auf Grund des Gesetzes LGBL. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz eins und 4, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4,, die Überschrift zu Paragraph 6, sowie Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 5, Absatz 10 a und 10b, Paragraph 6, Absatz 6 a und 6b sowie Paragraph 7, in der Fassung der Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 7, in der Fassung der Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 5, Absatz 10 a und 10b sowie Paragraph 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  7. Absatz 7Paragraphen eins,, 2 Absatz eins, Ziffer eins,, 5 und 6, der Einleitungssatz zu Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7 und 10 bis 12, Paragraph 3, Absatz eins und 6, Paragraphen 3 a und 4, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz 6,, 8, 10a und 10b, Paragraph 7, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.