Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 18. Mai 2006 über die vorübergehende Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerberinnen und Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) im Burgenland (Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG)

StF.: LGBl. Nr. 42/2006 (XIX Gp. RV 148 AB 158)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 56/2015Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2015, (römisch XXI. Gp. IA 142 AB 157) [CELEX Nr. 32013L0033]

LGBl. Nr. 40/2018Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

LGBl. Nr. 61/2023Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2023, (römisch XXII. Gp. RV 2030 AB 2073)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zielsetzung

Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Paragraph 2,) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Zielgruppe

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Schutzbedürftig sind:

  1. Ziffer eins
    Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen und Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig und unanfechtbar abgesprochen ist;
  2. Ziffer 2
    Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 8, Asylgesetz 2005 oder 57 Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005 oder aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 62, Asylgesetz 2005;
  3. Ziffer 3
    Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
  4. Ziffer 4
    Fremde, die aufgrund der Paragraph 4, Absatz eins bis 4, Paragraph 4 a, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft sind oder auf die die Bestimmungen des Paragraph 77, Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist;
  5. Ziffer 5
    Fremde, denen Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung;
  6. Ziffer 6
    Fremde, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren, auch dann, wenn sie illegal nach Österreich eingereist sind; und
  7. Ziffer 7
    aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, welche nicht unter die VertriebenenVO fallen, deren Einreise aber gemäß Artikel 6, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.
  1. Absatz 2Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.
  2. Absatz 3Die Unterstützung wird für die Dauer des Verlassens des Bundesgebietes ausgesetzt. Soweit Österreich zur Rücknahme verpflichtet ist, ist im Falle der Rückkehr die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen.
  3. Absatz 4Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß Paragraph 4, ausgeschlossen.
  4. Absatz 5Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde, die
    1. Ziffer eins
      in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als dem Burgenland zur Betreuung zugewiesen wurden;
    3. Ziffer 3
      eine Grundversorgungsleistung im Burgenland beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde; ausgenommen davon sind Personen, die unter die VertriebenenVO fallen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Anspruch

  1. Absatz einsDie Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.

Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.

Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.

  1. Absatz 2Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
  2. Absatz 3Die Grundversorgung ist nur Personen zu gewähren, deren regelmäßige Anwesenheit an der bekannten Aufenthaltsadresse glaubhaft gegeben ist oder welche die Änderung der Aufenthaltsadresse bekannt geben.
  3. Absatz 4Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.

Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

  1. Absatz 5Eine Haftungserklärung ist gemäß Paragraph 2, Absatz , Ziffer 15, NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Grundversorgung

  1. Absatz einsDie Grundversorgung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Unterbringung in geeigneten von der Grundversorgungsstelle des Landes organisierten Quartieren unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit. Eine Unterbringung in Privatquartieren ist grundsätzlich nur bei Bestehen eines mittels Vertrages nachgewiesenen Hauptmietverhältnisses möglich. Bei Vorlage eines Untermietvertrages ist die Zulässigkeit der Untervermietung nachzuweisen. Über das Bestehen anderer rechtlich zulässiger Benützungsverhältnisse ist ebenfalls ein schriftlicher Nachweis erforderlich, aus dem Angaben über das Objekt, die vereinbarte Nutzungsdauer sowie die Höhe der zu leistenden monatlichen Entschädigung ersichtlich sein muss;
    2. Ziffer 2
      Versorgung mit angemessener Verpflegung in organisierten Quartieren oder eine finanzielle Abgeltung für angemessene Verpflegung;
    3. Ziffer 3
      Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Quartieren und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
    4. Ziffer 4
      Durchführung einer medizinischen Untersuchung und Behandlung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht;
    5. Ziffer 5
      Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
    6. Ziffer 6
      Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
    8. Ziffer 8
      Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich;
    9. Ziffer 9
      Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen;
    10. Ziffer 10
      Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schülerinnen und Schüler;
    11. Ziffer 11
      Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
    12. Ziffer 12
      Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung;
    13. Ziffer 13
      Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe;
    14. Ziffer 14
      Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
    15. Ziffer 15
      darüber hinaus können zur Vermeidung von sozialer Härte im Einzelfall weitere Unterstützungen gewährt werden, wenn diese der Integration dienen;
    16. Ziffer 16
      Gewährung von Leistungen für besonders schutzbedürftige Personen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Das sind die bei Aufnahme und Aufenthalt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung.
  2. Absatz 2Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
  3. Absatz 3Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß Absatz eins, bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Kostenersatz, Mitwirkungspflicht

  1. Absatz einsDie durch Verletzung der im Paragraph 4, Absatz 3, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.
  2. Absatz 2Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, zu informieren.
  3. Absatz 3Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehöres eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des Paragraph 38 a, SPG;
    2. Ziffer 2
      wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellen kann;
    3. Ziffer 3
      trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken bzw. die Mitwirkung im Asylverfahren verweigern oder erheblich erschweren;
    4. Ziffer 4
      einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
    5. Ziffer 5
      mehr als drei Tage nicht in dem von der Grundversorgungsstelle zugewiesenen Quartier aufhältig sind oder sich dort nicht regelmäßig aufhalten.
  4. Absatz 4Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.
  5. Absatz 4 aDiese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.
  6. Absatz 4 bWird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Anbotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.
  7. Absatz 5Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.
  8. Absatz 6Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen; davon ausgenommen ist der Bezug von Familienbeihilfe.
  9. Absatz 7Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Beschäftigung durch Fremde

  1. Absatz einsFremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können
    1. Ziffer eins
      für zumutbare Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohnbereich am Ort ihrer Unterbringung und Betreuung stehen;
    2. Ziffer 2
      mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land und Gemeinden (zB im Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, der Betreuung von Park- und Sportanlagen, der Unterstützung in der Administration) herangezogen werden.
  2. Absatz 2Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, herangezogen werden.
  3. Absatz 3Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde

  1. Absatz einsUnbegleitete minderjährige Fremde werden zur Erstabklärung und Stabilisierung durch Maßnahmen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen, unterstützt. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf sind erforderlichenfalls Wohngruppen, für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde Wohnheime einzurichten. Betreutes Wohnen kann für Betreute, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen, eingerichtet werden. Für die Errichtung und den Betrieb derartiger Einrichtungen gilt der 5. Abschnitt des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz sinngemäß.
  3. Absatz 3Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
    1. Ziffer eins
      eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt);
    2. Ziffer 2
      die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen;
    3. Ziffer 3
      die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
  4. Absatz 4Im Einzelfall ist auch die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen, zu erfassen und zu berücksichtigen, wobei sie gleich zu behandeln sind wie Inländer. Besonders schutzbedürftige Personen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

  1. Absatz einsMassenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach Paragraph 62, Asylgesetz 2005 rechtfertigen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach Paragraph 4, vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Kostenhöchstsätze - Kostenaufteilung - Kostentragung
bei Asylwerberinnen und Asylwerbern

  1. Absatz einsDie Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraphen 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2022,, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung festlegen.
  3. Absatz 3Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Artikel 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
  4. Absatz 4Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen.
  5. Absatz 5Daten nach Absatz und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Bescheide, Zuständigkeit und Verfahren

  1. Absatz einsEntscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.
  3. Absatz 3Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Unentgeltliche Rechtsvertretung

  1. Absatz einsIm Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der hilfs- und schutzbedürftige Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen,
    2. Ziffer 2
      ein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtlos ist und
    3. Ziffer 3
      eine Rechtsvertretung im Rechtsmittelweg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.“

§ 12

Text

Paragraph 12,

Verweise und Umsetzungshinweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf folgende Fassungen:
    1. Ziffer eins
      Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 53/2019;
    2. Ziffer 2
      Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 221/2022;
    3. Ziffer 3
      Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, und der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 202/2022;
    4. Ziffer 4
      Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 147/2022;
    5. Ziffer 5
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 221/2022;
    6. Ziffer 6
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 11/2023;
    7. Ziffer 7
      Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, sind als Verweis auf die Fassung des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021, - EMRK zu verstehen.
  3. Absatz 3Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2001/55/EG über die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 S. 12;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 13.12.2011, S. 9;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig entfällt Paragraph 11, Absatz 5,
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraphen 11 a und 12 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4Die Überschrift des Paragraph 10 und Paragraph 10, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins und 5 mit 1. März 2022;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4,, 4a, 4b, 6 und 7, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.