Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 1980, mit der der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee)

StF: LGBl. Nr. 22/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 15 und 19 des Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1961,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Neusiedlersee und seine Umgebung werden mit der im Absatz 2, beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt.
  2. Absatz 2Das Schutzgebiet umfasst nachstehende Katastralgemeinden bzw. Teile von Katastralgemeinden:

römisch eins.

Die Katastralgemeinden

  1. Ziffer eins
    Mörbisch am See,
  2. Ziffer 2
    Rust am See,
  3. Ziffer 3
    Oggau,
  4. Ziffer 4
    Podersdorf am See,
  5. Ziffer 5
    Illmitz,
  6. Ziffer 6
    Apetlon,
  7. Ziffer 7
    Winden;

römisch II.

sämtliche in den Katastralgemeinden Oslip und Schützen am Geb. östlich der St. Margarethener Straße (L 2010) und südliche der Oggauer Straße (L 2009) gelegenen Riede und sämtlich in den Katastralgemeinden Donnerskirchen, Purbach am Neusiedlersee, Breitenbrunn, Jois, Neusiedl am See, Weiden am See und Gols seewärts gelegenen Riede von folgenden Straßenzügen:

Eisenstädter Ersatzstraße (B 304) beginnend von der Gemeindegrenze Donnerskirchen südlich Donnerskirchen bis zur Kreuzung mit der Neusiedler Bundesstraße (B 51), sodann die Neusiedler Bundesstraße bis zur Kreuzung mit der Seestraße (L 2005) zwischen Weiden am See und Gols und schließlich die Seestraße bis zur Gemeindegrenze Podersdorf am See;

römisch III.

die in nachgenannten Katastralgemeinden gelegenen Riede bzw. Grundstücke:

  1. Ziffer eins
    St. Margarethen:
    Eichberg, Feldkogel, Gaisrücken, Goldberg, Großfeld-Klausen, Hafner, Hartmisch, Hinkenthal, Kogl, Kramer, Kreuzseichtweg, Lamer, Saurüssel, Schafgrub, Sulznigerkogl, Uhrhaben.
  2. Ziffer 2
    Donnerskirchen:
    Parz. Nr. 4886/1, 4904, 4905, 4906, 4908, 4916, 4917, 4946, 4947, Anger Bergweingärten, Ehrenried, Gillihard, Halbjoch, Irling, Judenäcker, Kreutberg, Kreutried, Lehmgrubenried, Neuäcker, Obere Haussatz, Ortsried, Riefring, Schwiepel, Teilweingärten, Untere Hofsatz, Wolfsbach-Ried, Zwergäcker.
  3. Ziffer 3
    Purbach am Neusiedlersee:
    Aufgeteilte Hutweide, Äußere Glauberinzer, Bauernfeind, Braunsdorfer, Edelgraben, Eggendorfer, Eisenberg, Eisner, Eisner Neuteilung, Fellner, Finkenberg, Fischler, Gansler, Goldberg, Grünwald-Scharf, Gutenberg, Halser-Weingärten, Irlinger, Kammschill, Krainer, Landsatzäcker, Lascher, Mitteräcker, Obere Breitmoos, Obere Glauberinzer, Obere Rosenberg, Obere Satzweingärten, Obere Zelter, Ochsdorfer, Ortsried, Osliper Wald mit dem Teilstück Michelgraben, Pleyer, Prinzen, Railler, Rauchgraben, Sandern – Zelter, Satzen, Saurüssel, Schmalkräftensatz, Schön, Singergraben, Spitzmühle, Standäcker, Steinhöfer, Streifling, Untere Rosenberg, Weideried am Hotter, Winkeläcker, Winkelweingärten, Winkelwiesen, Zottern.
  4. Ziffer 4
    Breitenbrunn:
    Blumenstängel, Edelgraben, Goldberg, Heidenberg, Kreiner, Lange Satzen, Lerchfeld an der Straße, Lerchfeld bei Purbach am Neusiedlersee, Mitterberg, Mitter Satzen, Ortsried, Quiren, Scheibenäcker, Untere Äcker, Vorderberg, Weiern, Ziegelacker.
  5. Ziffer 5
    Pamhagen:
    Serdahely-Lacke (auch Erdahellacke oder Schwarzseelacke).
  6. Ziffer 6
    Jois:
    Ortsried Scheibenäcker, Untersatz, Unterschmallister.
  7. Ziffer 7
    Neusiedl am see:
    Einsiedlerberg, Goldberg, Hausberge, Kalvarienberg, Kräften, Lehmstetten, Marthalwald, Obere Neun Mahd, Ortsried, Reitschacher, Sechs Mahd, Tabor, Untere Hutweiden, Untere Kirchberg, Untere Neun Mahd, Untere Sätz.
  8. Ziffer 8
    Weiden am See:
    Alte Rain, Grießl, Häuselweingarten, Hausweingarten, Hundsnasen, Oberfeld-Aussatz, Ortsried, Setzörtl, Seufertsberg, Strassrain, Ungerberg, Viereckl, Wagats, Peter.
  9. Ziffer 9
    Gols:
    Äußere Hochluß, Innere Hochluß.
  10. Ziffer 10
    Frauenkirchen:
    Zicklacken, Ziegelhof.
  11. Ziffer 11
    St. Andrä bei Frauenkirchen:
    Äußere Hirschäcker, Breite Haidäcker, Binsenlacke, Dreivierteläcker, Furchäcker, Haidl, Huldenäcker, Hutweide um die Baderlacke, Neuaufriß, Neuäücker, Schmale Haidäcker, Seeäcker, Zickhaide, Zicksee.
  1. Absatz 3Die im Absatz 2, umschriebene Ausdehnung des Schutzgebietes ist in der beim Amte der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karte in roter Farbe ersichtlich gemacht.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Innerhalb des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden.

Insbesondere ist es verboten:

  1. Litera a
    den natürlichen Zustand der Gewässer, Wasserflächen, Wasserläufe, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen, Hutweiden oder Waldbestände zu verändern.
  2. Litera b
    Schilf- und Grasflächen abzubrennen.
  3. Litera c
    Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
  4. Litera d
    freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstiger Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge,
  5. Litera e
    Brutkolonien während der Brutzeit zu betreten,
  6. Litera f
    die Schilfflächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege und Kanäle in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli unbefugt zu betreten,
  7. Litera g
    ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde Verkaufsbuden zu errichten,
  8. Litera h
    zu zelten, zu lagern sowie Wohnwagen abzustellen,
  9. Litera i
    Wohnboote zu verwenden und abzustellen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

In dem im Paragraph eins, bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, des Naturschutzgesetzes.

§ 4

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur auf Wildgänse, Wildenten, Waldschnepfen, Bekassinen, Rebhühner, Fasane, Wildtauben, Trappe, Blesshuhn und alle jagdbaren Säugetiere gestattet.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Wasservögel (Schwimm-, Sumpf- und Watvögel) und Greifvögel in dem durch folgende Umgrenzung bezeichneten Gebiet der KG. Apetlon untersagt:

Wallernerstraße (Grundstück Nr. 2006) – Weg Nr. 1958/2 – Verlängerung bis Südosteck des Grundstückes Nr. 1953/2 – Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1969, 1951/1 und 1952 – Weg Nr. 1969 – Weg Nr. 1920 bis Grundstücksgrenze Nr. 1878/2 mit Hutweide Nr. 1880 – Verlängerung bis Südende des Grundstückes Nr. 1919/3 – Grenze des Ackerlandes mit der Hutweide Nr. 1880 und 1881/1 bis zum Zusammenstoß mit Grundstück Nr. 1884/4 und 1884/5 – Linie zum Südende des Grundstückes Nr. 1566 – Grenze des Ackerlandes mit dem Windschutzgürtel nördlich der Wörthenlacke – Weg zum Stall der Urbarialgemeinde Apetlon – Südgrenze des Grundstückes Nr. 1660/2 – Weg Nr. 1664 – Grenze zwischen Hutweide Nr. 1695 und nördlich anstoßendem Ackerland bis zum Südende von Grundstück Nr. 1678 – Linie zum Weg Nr. 1746 – Weg Nr. 1760 – Wallernerstraße (Grundstück Nr. 2006).

  1. Absatz 4Reichen Maßnahmen (z. B. Verjagen des Wildes), die für gewöhnlich übermäßige vom Wasserwild verursachte Wildschäden verhindern, nicht aus, kann die Landesregierung den Abschuß von Wasserwild im unbedingt erforderlichen Ausmaß genehmigen.
  2. Absatz 5Die Futterrohrnutzung (Ernte) ist nur vom 15. Juli bis 15. März, die sonstige Rohrnutzung (Ernte) vom 15. September bis 15. März zulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsInnerhalb des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes ist außerhalb geschlossener Ortschaften das Anbringen oder Aufstellen jeder Art von Ankündigungen untersagt. Dies gilt nicht für amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisertafeln u. dgl.
  2. Absatz 2Das Anbringen von Ankündigungen, die zwar innerhalb geschlossener Ortschaften, jedoch derart angebracht sind, dass sie einer erhebliche Störung oder Verunstaltung des Landschaftsbildes verursachen, ist ebenfalls verboten.

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den Paragraphen 2,, 4 und 5 angeordneten Verboten und Beschränkungen mit Bescheid bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Eine Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
    1. Litera a
      den Schutzzweck soweit als möglich zu wahren oder
    2. Litera b
      sicherzustellen, daß der Eingriff nur zum Zweck, den der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, dienen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Übertretungen der in den Paragraphen 2, - 5 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß Paragraph 29, des Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1961,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974, geahndet.

§ 8

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsUnabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
  2. Absatz 2Die bei einem Auftrag gemäß Absatz eins, entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
  3. Absatz 3Ein Auftrag gemäß Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.