(1)Absatz einsWird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann die Enteignete oder der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Enteignungsentscheidung bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen des § 28 zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn die Enteignete oder der Enteignete dieses Recht nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft der Enteignungsentscheidung. Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Straßenerhalter nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Straßenerhalter eine angemessene, ein Jahr nicht überschreitende Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist unzulässig, wenn den Straßenerhalter an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes ein Verschulden trifft.Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann die Enteignete oder der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Enteignungsentscheidung bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen des Paragraph 28, zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn die Enteignete oder der Enteignete dieses Recht nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft der Enteignungsentscheidung. Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Straßenerhalter nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Straßenerhalter eine angemessene, ein Jahr nicht überschreitende Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist unzulässig, wenn den Straßenerhalter an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes ein Verschulden trifft.