Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz, Fassung vom 29.03.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 19. Mai 2005 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz - Bgld. GtVG)

StF: LGBl. Nr. 64/2005 (XVIII. Gp. RV 917 AB 1071)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

§ 1

Ziel und Anwendungsbereich

  1. (1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um
    1. 1.
      das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmitteln und Futtermittel, ABl. Nr. L268 vom 18.10.2003, S. 1),
    2. 2.
      die Möglichkeit sicherzustellen, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, bewirtschaften zu können, und
    3. 3.
      wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten und jede Beeinträchtigung durch genetisch veränderte Organismen zu verhindern.
  2. (2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der geltenden Fassung, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.
  3. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018.
  4. (4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

§ 2

Text

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten

  1. 1.
    „GVO“: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
  2. 2.
    „Ausbringen“: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO außerhalb eines geschlossenen Systems (§ 4 Z 7 GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018) auf einer bestimmten Grundfläche zu verwenden (insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln), zu vermehren, zu zerstören oder zu entsorgen sowie als Saatgut oder Futtermittel unverpackt zu lagern;
  3. 3.
    „gentechnikrechtliche Zulassung“: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;
  4. 4.
    „ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung“: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
  5. 5.
    „Vorsichtsmaßnahmen“ Maßnahmen, die aus Anlass einer gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehen und sonst nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jeweils geboten und die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO zu setzen sind, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden;
  6. 6.
    „Verunreinigung durch GVO“: Ausbreitung von GVO außerhalb einer Grundfläche, die von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zum Ausbringen dieser GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen genutzt wird;
  7. 7.
    „öffentliche Interessen“: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Ausbringungsverbot von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:
    1. a)
      Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen und in Erzeugnissen
    2. b)
      Sicherstellung einer Pflanzenproduktion nach ökologischer/biologischer Erzeugung (Z 4) auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, auf denen GVO nicht ausgebracht werden
    3. c)
      umweltpolitische Ziele
    4. d)
      Raumordnung
    5. e)
      Bodennutzung
    6. f)
      agrarpolitische Ziele
    7. g)
      öffentliche Ordnung
    8. h)
      sozioökonomische Auswirkungen.

§ 3

Text

§ 3

Ausbringungsbeschränkungen

  1. (1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 7) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.
  2. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen (zB geschlossene Anbaugebiete, unterschiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen.
  3. (3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.
      die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder Pufferzonen zwischen Flächen mit GVO und solchen mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen, bei denen es zur Einkreuzung von GVO kommen kann,
    2. 2.
      die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren,
    3. 3.
      die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten),
    4. 4.
      die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren,
    5. 5.
      die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren,
    6. 6.
      die sorgfältige Handhabung des Saatgutes,
    7. 7.
      die Verwendung von GVO-Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten,
    8. 8.
      Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO durch Verschleppung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (zB exakte Reinigung, getrennte Logistik),
    9. 9.
      die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte,
    10. 10.
      Verfahren der Entsorgung oder der Zerstörung der ausgebrachten GVO (Notfallplan).
  4. (4) Über die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur insoweit ausgebracht werden, als dadurch
    1. 1.
      innerhalb der Grenzen eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebietes (Naturschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Nationalpark),
    2. 2.
      innerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereichs eines Naturdenkmals (§ 27 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung,
    wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume, im Fall von Europaschutzgebieten jedoch nur durch die Verordnung jeweils festgelegten Schutzzwecke, nicht beeinträchtigt werden.

§ 4

Text

§ 4

Bewilligungspflicht

  1. (1) Das Ausbringen von GVO bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung.
  2. (2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich einzubringen.
  3. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.
      die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;
    2. 2.
      ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;
    3. 3.
      ein Beleg über die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Alleineigentümerin oder Alleineigentümer ist;
    4. 4.
      Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;
    5. 5.
      Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;
    6. 6.
      ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung einschließlich der allenfalls vorgesehenen Bedingungen und Auflagen;
    7. 7.
      eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO sowie, wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung insofern Sicherheitsbedenken geäußert wurden, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;
    8. 8.
      Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen.
  4. (4) Sind dem Antrag die in Abs. 3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, vorzugehen.
  5. (5) Neben dem/der Antragsteller/in hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Parteistellung. Dieser sind die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 zuzustellen. Sie ist berechtigt zum Schutz der Umwelt die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über das Ausbringen (§ 3 Abs. 1 und 2) als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 5

Text

§ 5

Bewilligung

  1. (1) Auf Grundlage des Bewilligungsantrages und der ihm angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu prüfen, ob die Grundflächen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 2 und 4 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 7) nicht beeinträchtigt werden. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde.
  2. (2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zum Ausbringen von GVO allenfalls unter Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nach Lage, Größe und Beschaffenheit der betroffenen Grundflächen anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 Verunreinigungen durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Darüber hinaus darf bei Grundflächen, die in Schutzgebieten gemäß § 3 Abs. 4 gelegen sind, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das Ausbringen die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet und deren natürliche Lebensräume nicht beeinträchtigt werden (Verträglichkeitsprüfung).
  3. (3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, kann die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Berechtigung nicht vor dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessenen Versicherungssumme ausgeübt werden darf. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung darf nur für den Fall vorgesehen werden, dass eine geeignete Versicherung auf dem Markt verfügbar ist. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
  4. (4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Betreiberin oder des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person der oder des Berechtigten ist der Landesregierung von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 6

Text

§ 6

Informationspflichten

Im Fall der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 hat

  1. 1.
    die oder der jeweils Nutzungsberechtigte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Informationen überdies im Mitteilungsblatt der Landwirtschafskammer oder in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben;
  2. 2.
    die Landesregierung die beabsichtigte Nutzung unter Anführung des wesentlichen Inhalts der Bewilligung auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben.

§ 6a

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§ 6a

Ausbringungsverbote

  1. (1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 7) mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
  2. (2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Burgenländische Wirtschaftskammer, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

§ 6b

Text

§ 6b

Allgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote

  1. (1) Die Gründe für Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 6a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (§ 2 Z 3) nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach dieser Übermittlung erlassen werden.
  2. (2) Nach Inkrafttreten der Regelung sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich im Internet zugänglich zu machen.

§ 7

Text

§ 7

Verdacht der Verunreinigung

Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, sind verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

§ 8

Text

§ 8

Behördliche Überwachung

  1. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.
  2. (2) Die gesamte landwirtschaftliche Kulturfläche des Landesgebietes ist von der Landesregierung unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
  3. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Grundflächen sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten.

§ 9

Text

§ 9

Behördliche Wiederherstellungsaufträge

  1. (1) Wurden GVO ohne Bewilligung oder trotz eines Verbotes ausgebracht oder wurden in Bewilligungen gemäß § 5 angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung derjenigen oder demjenigen, die oder der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacherin oder Verursacher), oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzutragen:
    1. 1.
      die Wiederherstellung des vorherigen Zustands;
    2. 2.
      die Herstellung des bewilligungskonformen Zustands oder
    3. 3.
      die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustands, wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich ist.
  2. (2) Ist diejenige oder derjenige, die oder der GVO ohne Bewilligung ausgebracht hat, nicht feststellbar oder kann der Verursacherin oder dem Verursacher oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn sie oder er
    1. 1.
      dem Ausbringen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder
    2. 2.
      beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste.
    Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt.
  3. (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn eine Verpflichtete oder ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, obliegt die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die sonst Verpflichtete oder den sonst Verpflichteten auf Ersatz des Aufwands erwächst.
  4. (4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.
  5. (5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Landesregierung überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens anordnen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Anordnungen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren getroffen werden.
  6. (6) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.

§ 10

Text

§ 10

Überprüfungsbefugnisse

  1. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
  2. (2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, die oder der sonst Nutzungsberechtigte oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, noch die oder der sonst Nutzungsberechtigte, noch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
  3. (3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie sonst Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
  4. (4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  5. (5) Die Behörde kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.

§ 11

Text

§ 11

Entschädigung

  1. (1) Personen, denen durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO ein Schaden entsteht, sind angemessen zu entschädigen, es sei denn, sie haben dem rechtswidrigen Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt.

Entschädigungspflichtig sind jene Personen, denen ein Auftrag gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erteilt worden ist.

  1. (2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht geernteten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür in gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können. Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaus zu ersetzen.
  2. (3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn die oder der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern sie oder er nicht nachzuweisen vermag, dass sie oder er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr oder sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung behindert war.
  3. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen sowie über deren Höhe, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.

§ 12

Text

§ 12

Entschädigung für verunreinigte Bodenerzeugnisse

  1. (1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn
    1. 1.
      die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und
    2. 2.
      die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind.
  2. (2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.

§ 13

Text

§ 13

Burgenländisches Gentechnik-Buch

  1. (1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach § 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind.
  2. (2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
  3. (3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogene Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
  4. (4) Folgende personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
    1. 1.
      Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2 und 4): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
    2. 2.
      die in § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben;
    3. 3.
      Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hiebei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;
    4. 4.
      Ermittlungsergebnisse gemäß § 5 Abs. 1, die sich auf die in § 4 Abs. 3 Z 1, 5, 7 und 8 angeführten Angaben beziehen;
    5. 5.
      Angaben über die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
    6. 6.
      Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3;
    7. 7.
      die Übersichtskarten.
  5. (5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten können Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.
  6. (6) Die Einsichtnahme in das Burgenländische Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
  7. (7) Die Landesregierung hat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die in Abs. 4 und 5 genannten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.

§ 14

Text

§ 14

Strafbestimmungen

  1. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.
      GVO ohne Bewilligung gemäß § 5 ausbringt oder
    2. 2.
      den in Bewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt oder
    3. 3.
      den Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder einer Anordnung gemäß § 9 Abs. 5 nicht Folge leistet oder
    4. 4.
      einer Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 3 nicht nachkommt oder
    5. 5.
      GVO trotz eines Verbotes gemäß § 6a ausbringt.
  2. (2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 4 ist der Versuch strafbar.
  3. (3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
  4. (4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

§ 15

Text

§ 15

Schlussbestimmungen

  1. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2005 in Kraft.
  2. (2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung für das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen ist.
  3. (3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.
      Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/350/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2018 S. 30;
    2. 2.
      Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 1.
  4. (4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
  5. (5) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (6) Das Gesetz LGBl. Nr. 75/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2019/70/A).
  7. (7) § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 2, 3 und 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6a, 6b, 9 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.