Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Bgld. Jagdgesetz 2004, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Siehe dazu Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017

Langtitel

Gesetz vom 10. November 2004 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Bgld. Jagdgesetz 2004)

StF: LGBl. Nr. 11/2005 (XVIII. Gp. RV 876 AB 895)

Änderung

LGBl. Nr. 37/2008Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2008, (römisch XIX. Gp. RV 726 AB 747) [CELEX Nr. 31979L0409, 32006L0105]

LGBl. Nr. 23/2009Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2009, (VfGH)

LGBl. Nr. 7/2010Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, (römisch XIX. Gp. RV 1266 AB 1288)

LGBl. Nr. 10/2010Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010, (römisch XIX. Gp. RV 1306 AB 1310)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 17/2016Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 237 AB 276) [CELEX Nr. 32009L0147]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Hauptstück
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

Paragraph eins,

Begriff des Jagdrechtes

Paragraph 2,

Ausübung des Jagdrechtes

Paragraph 3,

Wild

Paragraph 4,

Grundsätze des geordneten Jagdbetriebes

Paragraph 5,

Eigenjagdgebiet

Paragraph 6,

Zusammenhang von Grundflächen

Paragraph 7,

Teilung des Eigenjagdgebietes

Paragraph 8,

Entstehung eines neuen Eigenjagdgebietes

Paragraph 9,

Jagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften

Paragraph 10,

Genossenschaftsjagdgebiet

Paragraph 11,

Wildgehege

Paragraph 12,

Auflassung von Wildgehegen

Paragraph 13,

Jagdperiode und Jagdjahr

römisch II. Hauptstück
Bildung von Jagdgebieten

Paragraph 14,

Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

Paragraph 15,

Schongebiete

Paragraph 16,

Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten

Paragraph 17,

Vorpachtrecht

Paragraph 18,

Änderungen im Vorpachtrecht

Paragraph 19,

Abrundung von Jagdgebieten

Paragraph 20,

Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten

Paragraph 21,

Ruhen der Jagd

römisch III. Hauptstück
Verwaltung der Genossenschaftsjagd

Paragraph 22,

Jagdgenossenschaft

Paragraph 23,

Jagdausschuss

Paragraph 24,

Wahl des Jagdausschusses

Paragraph 25,

Wahlkommissionen

Paragraph 26,

Wahlliste

Paragraph 27,

Kundmachung; Wahlvorschläge

Paragraph 28,

Abstimmungsverfahren

Paragraph 29,

Wahlanfechtung

Paragraph 30,

Wahlordnung

Paragraph 31,

Geschäftsführung des Jagdausschusses

Paragraph 32,

Endigen der Funktion; Ersatzmitglieder

römisch IV. Hauptstück
Verwertung der Genossenschaftsjagd

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 33,

Art der Verwertung

Paragraph 34,

Eignung zur Pacht

Paragraph 35,

Einzelpersonen

Paragraph 36,

Jagdgesellschaft, juristische Person; Jagdleitung

2. Abschnitt
Öffentliche Versteigerung

Paragraph 37,

Versteigerungsbestimmungen

Paragraph 38,

Verbotene Vereinbarungen

Paragraph 39,

Kundmachung der Versteigerung

Paragraph 40,

Vorgang bei der Versteigerung

Paragraph 41,

Anzeige der erfolgten Versteigerung

3. Abschnitt
Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

Paragraph 42,

Beschlussfassung durch den Jagdausschuss

Paragraph 43,

Anzeige der Verpachtung

4. Abschnitt
Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses

Paragraph 44,

Verfahren

5. Abschnitt
Verwertung der unverpachteten Genossenschaftsjagd

Paragraph 45,

Genossenschaftsjagdverwaltung

Paragraph 46,

Bestellung der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters

Paragraph 47,

Kosten der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters

6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten der Verpachtungen

Paragraph 48,

Kostenersatz

Paragraph 49,

Kaution

Paragraph 50,

Erlag des Pachtbetrages

Paragraph 51,

Erlag des Pachtbetrages für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet

Paragraph 52,

Verwendung des Pachtbetrages

Paragraph 53,

Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden

Paragraph 54,

Unterverpachtung; Weiterverpachtung

Paragraph 55,

Ausfertigung des Pachtvertrages

Paragraph 56,

Änderung des Pachtvertrages

Paragraph 57,

Auswirkung des Todes der Pächterin oder des Pächters auf den Pachtvertrag

Paragraph 58,

Auflösung des Pachtvertrages

Paragraph 59,

Verfügung hinsichtlich der frei werdenden Genossenschaftsjagd

römisch fünf. Hauptstück
Ausübung und Verwertung der Eigenjagd

Paragraph 60,

Verpachtung der Eigenjagd

Paragraph 61,

Ausübung der unverpachteten Eigenjagd

Paragraph 62,

Verwertung der Eigenjagd der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften

römisch VI. Hauptstück
Erlangung der Berechtigung zum Jagen

1. Abschnitt
Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnis

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 63,

Voraussetzungen für das Jagen

Paragraph 64,

Jagdkarte

Paragraph 65,

Jagdgastkarten

Paragraph 66,

Jagdprüfung

Paragraph 67,

Verweigerung der Jagdkarte

Paragraph 68,

Entziehung der Jagdkarte

Paragraph 69,

Jagderlaubnis

2. Abschnitt
Beizjagd

Paragraph 70,

Voraussetzungen für die Beizjagd

3. Abschnitt
Abgaben und Vordrucke

Paragraph 71,

Jagdkartenabgabe

Paragraph 72,

Jagdkartenvordrucke

römisch VII. Hauptstück
Jagdschutz und Jagdschutzorgane

Paragraph 73,

Jagdschutz

Paragraph 74,

Jagdschutzorgane

Paragraph 75,

Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher

Paragraph 76,

Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers

Paragraph 77,

Widerruf der Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher

Paragraph 78,

Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter

Paragraph 79,

Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger

Paragraph 80,

Stellung und Befugnisse der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers

Paragraph 81,

Waffengebrauch der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers

römisch VIII. Hauptstück
Schonvorschriften

1. Abschnitt

Paragraph 82,

Schonzeiten

Paragraph 83,

Verlängerung der Schonzeit; Einstellung des Abschusses

Paragraph 84,

Verkürzung der Schonzeit

2. Abschnitt
Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 85,

Beschränkung des Verkehrs mit geschontem Wild und mit Eiern; Verkaufserlaubnisse

Paragraph 86,

Halten von Greifvögeln; Kennzeichnung

römisch IX. Hauptstück
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

1. Abschnitt
Jagdwirtschaftliche Planung

Paragraph 87,

Abschussplan

Paragraph 88,

Sonderbestimmungen zum Schutz von Weinbaukulturen

Paragraph 89,

Sonderbestimmungen für Zugvögel

Paragraph 90,

Durchführung des Abschussplanes

Paragraph 91,

Abschussliste

Paragraph 92,

Hegeschau

2. Abschnitt
Jagdbewirtschaftung

Paragraph 93,

Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung

Paragraph 94,

Wildfütterung

Paragraph 95,

Jagdeinrichtungen

Paragraph 96,

Jagdnotweg

Paragraph 97,

Wildfolge

Paragraph 98,

Jagdhunde

Paragraph 99,

Verbot des Gifteinsatzes im Jagdbetrieb

Paragraph 100,

Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten

Paragraph 101,

Verbote sachlicher Art

Paragraph 102,

Wildschutzgebiete

Paragraph 103,

Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd

3. Abschnitt
Hegeringe

Paragraph 104,

Bildung

Paragraph 105,

Hegeringleitung

4. Abschnitt
Vorschriften für jagdfremde Personen

Paragraph 106,

Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten

Paragraph 107,

Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen

römisch zehn. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden

1. Abschnitt
Schadensverhütung

Paragraph 108,

Maßnahmen zum Schutz der Kulturen

Paragraph 109,

Jagdliche Beschränkung im Interesse der Landeskultur

Paragraph 110,

Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen

2. Abschnitt
Schadenersatzpflicht

Paragraph 111,

Haftung für Jagd- und Wildschäden

Paragraph 112,

Schäden durch Wechselwild

Paragraph 113,

Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild

Paragraph 114,

Rückgriffsrecht der Verpflichteten oder des Verpflichteten

Paragraph 115,

Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen

Paragraph 116,

Ermittlung des Jagd- und Wildschadens

3. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 117,

Schlichtungsorgane

Paragraph 118,

Geltendmachung des Schadens

Paragraph 119,

Bezirksschiedskommission

Paragraph 120,

Aufteilung der Kosten des Verfahrens

Paragraph 121,

Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife

römisch XI. Hauptstück
Interessenvertretung der Jägerinnen und Jäger

1. Abschnitt

Burgenländischer Landesjagdverband und Organe

Paragraph 122,

Burgenländischer Landesjagdverband

Paragraph 123,

Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

Paragraph 124,

Aufgaben des Landesjagdverbandes

Paragraph 125,

Stellung des Landesjagdverbandes zu den Behörden

Paragraph 126,

Organe des Landesjagdverbandes

Paragraph 127,

Vollversammlung (Landesjagdtag)

Paragraph 128,

Ausschuss

Paragraph 129,

Vorstand

Paragraph 130,

Verbandsvorsitzender (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister)

Paragraph 131,

Finanzkontrollausschuss

Paragraph 132,

Bezirksjagdtag

Paragraph 133,

Delegierte

Paragraph 134,

Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister

Paragraph 135,

Hegeringleitung

Paragraph 136,

Landesgeschäftsstelle; Bezirksgeschäftsstellen

2. Abschnitt
Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk

Paragraph 137,

Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 138,

Wahl der Delegierten; Wahlausschreibung

Paragraph 139,

Wahlkommission

Paragraph 140,

Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

Paragraph 141,

Wahlliste

Paragraph 142,

Wahlvorschläge

Paragraph 143,

Abstimmungsverfahren

Paragraph 144,

Feststellung des Wahlergebnisses

Paragraph 145,

Anfechtung der Wahl der Delegierten

Paragraph 146,

Delegiertenausweis

Paragraph 147,

Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung

Paragraph 148,

Anfechtung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung

Paragraph 149,

Nähere Bestimmungen über die Wahlen

3. Abschnitt
Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes

Paragraph 150,

Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 151,

Wahlkommission

Paragraph 152,

Wahlvorschläge

Paragraph 153,

Abstimmungsverfahren

Paragraph 154,

Feststellung des Wahlergebnisses

Paragraph 155,

Anfechtung der Wahlen

Paragraph 156,

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Paragraph 157,

Angelobung der Landesjägermeisterin oder des Landesjägermeisters und der Stellvertretung

Paragraph 158,

Nähere Bestimmungen über die Wahlen

4. Abschnitt
Disziplinarrecht

Paragraph 159,

Ahndung der Vergehen gegen die Standespflichten

Paragraph 160,

Disziplinarstrafen

Paragraph 161,

Strafbemessung und Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

Paragraph 162,

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Paragraph 163,

Ehrensenat

Paragraph 164,

Parteien

Paragraph 165,

Verbandsanwältin; Verbandsanwalt

Paragraph 166,

Verteidigung

Paragraph 167,

Zustellungen

Paragraph 168,

(entfallen)

Paragraph 169,

Verfahren vor dem Ehrensenat

Paragraph 170,

Verhandlung; mündliche Verkündung der Disziplinarentscheidung

Paragraph 171,

Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung

Paragraph 172,

Disziplinarentscheidung

Paragraph 173,

Beschwerderecht

Paragraph 174,

(entfallen)

Paragraph 175,

(entfallen)

Paragraph 176,

Vollstreckung

Paragraph 177,

Kosten des Disziplinarverfahrens

Paragraph 178,

Personal- und Sachaufwand

römisch XII. Hauptstück
Behörden, Jagdgebiete, Jagdkataster und Jagdstatistik

Paragraph 179,

Jagdbeiräte

Paragraph 179 a,

Behörde

Paragraph 180,

Jagdkataster und Jagdstatistik

römisch XIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 181,

Anwendungsbereich

römisch XIV. Hauptstück
Übertretungen und Strafen

Paragraph 182,

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

Paragraph 183,

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 184,

Strafbestimmungen

Paragraph 185,

Verfall von Gegenständen

Paragraph 186,

Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

Paragraph 187,

Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

römisch XV. Hauptstück
Jagdabgabe

Paragraph 188,

Abgabenschuldnerin; Abgabenschuldner

Paragraph 189,

Jagdwert

Paragraph 190,

Auskunftspflicht

Paragraph 191,

Verwendung der Jagdabgabe

römisch XVI. Hauptstück
Wirksamkeitsbeginn und außer Kraft tretende Vorschriften

Paragraph 192,

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

römisch XVII. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 193,

Funktionsperioden; Bescheide; Verfahren

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 2

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 3

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 4

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 5

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 6

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 7

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 8

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 9

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 10

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 11

Text

Paragraph 11,

Wildgehege

  1. Absatz einsWildgehege sind Jagd-, Schau- oder Zuchtgehege. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde angelegt werden. Die Bewilligung zur Anlage von Jagdgehegen ist spätestens im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen und wird mit Beginn der folgenden Jagdperiode wirksam.
  2. Absatz 2Jagdgehege sind der Wildhege gewidmete und hiefür geeignete zusammenhängende Grundflächen von mindestens 300 ha - wenn sie in der abgelaufenen Jagdperiode als Eigenjagdgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz 2, anerkannt waren, von mindestens 115 ha Jagdfläche -, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Jagdgeheges steht die Befugnis zur Eigenjagd zu.
  3. Absatz 3Die Bewilligung für Jagdgehege ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen und durch das Unterbinden des Wildwechsels keine nachteiligen Folgen für die Hege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind und die Begehbarkeit des Geheges auf Wegen im bisherigen Umfang gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich nachteilige Folgen für die Wildhege herausstellen.
  4. Absatz 4Gegen jeden Wildwechsel abgeschlossene Grundflächen, die auch ein geringeres Ausmaß als das in Absatz 2, angeführte aufweisen können und auf denen von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer Wild zum Zwecke der Schau oder Zucht gehalten wird, sind Schau- oder Zuchtgehege.
  5. Absatz 5Die Bewilligung für Schaugehege ist zu erteilen, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich sind, der Haltung vorwiegend heimischer Wildarten dienen, einen diesen Wildarten angepassten Lebensraum aufweisen, über ausreichende natürliche und künstliche Futterstellen verfügen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen. Soweit es wegen des Ausmaßes des Geheges erforderlich ist, haben sie über gut begehbare markierte Wege, Rastplätze mit Bänken und Tischen sowie über ausreichende sanitäre Anlagen und Parkplätze zu verfügen.
  6. Absatz 6Die Bewilligung für Zuchtgehege ist zu erteilen, wenn in ihnen die Zucht hochwertigen Wildes oder vom Aussterben bedrohter Wildarten für Zwecke der Wildforschung oder zur Abgabe an Wildgehege und in die freie Wildbahn möglich ist. Sie müssen Isolierungsgehege oder -ställe aufweisen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen.
  7. Absatz 7Zuchtgehege können von der Eigentümerin oder dem Eigentümer gesperrt werden, wenn dies aus Gründen des Zuchterfolges, der Sicherheit von Personen oder für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Die Sperre bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist eine Sperre während bestimmter Zeiträume regelmäßig erforderlich, kann die Bewilligung zur Sperre zugleich mit der Bewilligung der Zuchtgehege erteilt werden.
  8. Absatz 8Schau- und Zuchtgehege müssen unter ständiger tierärztlicher Kontrolle gehalten werden. In einem Gehegebuch sind die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen, alle Todes- und Krankheitsfälle sowie die Zu- und Abgänge einzutragen. Das Gehegebuch ist der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Verfügung zu halten.
  9. Absatz 9Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schau- oder Zuchtgeheges steht ein Aneignungsrecht am gehaltenen Wild zu.
  10. Absatz 10Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Wildgehege die Wildarten, die darin gehalten werden dürfen sowie die Höchstanzahl an Wild der jeweils gehaltenen Wildarten zu bestimmen. Hiebei ist auf die biologischen Eigenheiten der gehaltenen Wildarten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Wald durch das gehaltene Wild in seinem Bestande nicht gefährdet wird.
  11. Absatz 11Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 5,, 6, 7, 17 und 19 zu prüfen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Auflassung von Wildgehegen

  1. Absatz einsEntspricht ein Wildgehege nicht mehr den Erfordernissen des Paragraph 11, oder wird das Wildgehege aufgelassen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zu widerrufen und allenfalls erforderliche Anordnungen im Sinne der Absatz 2 und 3 zu erlassen. Die Auflassung eines Wildgeheges ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Einfriedungen von Flächen, für die die Bewilligung als Wildgehege widerrufen wurde oder die bei der Jagdgebietsfeststellung nicht als Wildgehege anerkannt wurden, sind zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
  3. Absatz 3Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Geheges sicherzustellen, dass die darin allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten nicht in die freie Wildbahn gelangen. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender Wildgehege nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
  4. Absatz 4Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des Paragraph 5,, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (Paragraph 17,) festgestellt wird.
  5. Absatz 5Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Jagdperiode und Jagdjahr

  1. Absatz einsDie Jagdperiode beträgt acht Jahre.
  2. Absatz 2Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 14

Text

römisch II. Hauptstück
Bildung von Jagdgebieten

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 15

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 16

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 17

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 18

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 19

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 20

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 21

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 22

Text

römisch III. Hauptstück
Verwaltung der Genossenschaftsjagd

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 23

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 24

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 25

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 26

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 27

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 28

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 29

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 30

Text

Paragraph 30,

Wahlordnung

Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren, insbesondere über die Bildung der Wahlkommissionen, die Anlage der Wahlliste, das Einspruchsverfahren gegen die Wahlliste, die Ausschreibung der Wahl, die Wahlvorschläge, das Abstimmungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Anfechtung der Wahl werden durch die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Wahlordnung für den Jagdausschuss getroffen.

§ 31

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 32

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 33

Text

römisch IV. Hauptstück
Verwertung der Genossenschaftsjagd

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 34

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 35

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 36

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 37

Text

2. Abschnitt
Öffentliche Versteigerung

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 38

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 39

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 40

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 41

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 42

Text

3. Abschnitt
Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 43

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 44

Text

4. Abschnitt
Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 45

Text

5. Abschnitt
Verwertung der unverpachteten Genossenschaftsjagd

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 46

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 47

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 48

Text

6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten der Verpachtungen

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 49

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 50

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 51

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 52

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 53

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 54

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 55

Text

Paragraph 55,

Ausfertigung des Pachtvertrages

  1. Absatz einsNach Rechtswirksamkeit der Verpachtung ist zu deren Beurkundung unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pachtung bezieht, unter Angabe des Ausmaßes zu bezeichnen, die Grundstücke, die das Schongebiet (Paragraph 15,) bilden, die Vertragsparteien, und, falls die Pächterin eine Jagdgesellschaft ist, sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die Jagdleiterin oder den Jagdleiter mit Namen und Hauptwohnsitz anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtbetrag sowie allfällige weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Dem Vordruck des Pachtvertrages ist eine Anlage beizugeben, in der alle für die Jagdausübung maßgebenden wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes enthalten sind.
  2. Absatz 2In den Pachtvertrag ist jedenfalls die Bestimmung aufzunehmen, dass die Jagdpächterin oder der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand der Jagdgenossenschaft zu übergeben.
  3. Absatz 3Der Pachtvertrag ist der Obfrau oder dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses, das womöglich einer anderen Wahlpartei anzugehören hat, sowie von der Pächterin oder dem Pächter, bei Jagdgesellschaften von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Pachtvertrag zu überprüfen und, wenn er keine gesetzwidrigen Vereinbarungen enthält, diesen Umstand auf der Vertragsausfertigung zu bestätigen.

§ 56

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 57

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 58

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 59

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 60

Text

römisch fünf. Hauptstück
Ausübung und Verwertung der Eigenjagd

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 61

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 62

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 63

Text

römisch VI. Hauptstück
Erlangung der Berechtigung zum Jagen

1. Abschnitt
Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnis

Allgemeine Bestimmungen

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 64

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 65

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 66

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 67

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 68

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 69

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 70

Text

2. Abschnitt
Beizjagd

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 71

Text

3. Abschnitt
Abgaben und Vordrucke

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 72

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 73

Text

römisch VII. Hauptstück
Jagdschutz und Jagdschutzorgane

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 74

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 75

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 76

Text

Paragraph 76,

Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

  1. Absatz einsDie Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der bestellten Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (Paragraph 74, Absatz eins,) schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Unbeschadet der Voraussetzungen der Paragraphen 74 und 75 ist die Bestellung von Jagdschutzorganen nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden. Ohne Anrechnung auf den Stand der nach Paragraph 74, Absatz 2, erforderlichen Anzahl können zusätzliche Jagdschutzorgane, höchstens jedoch die doppelte Anzahl, bestellt und bestätigt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
  3. Absatz 3Das bestätigte Jagdschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen gegen Kostenersatz auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde und dass es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen.
  4. Absatz 4Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft der Trägerin oder des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Angelobungsformel durch Verordnung zu erlassen.
  5. Absatz 5Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung im Stand ihrer Jagdschutzorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7Jagdschutzorgane müssen während des gesamten Jagdjahres im Besitze einer Jagdkarte sein.

§ 77

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 78

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 79

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 80

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 81

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 82

Text

römisch VIII. Hauptstück
Schonvorschriften

1. Abschnitt

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 83

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 84

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 85

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 86

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 87

Text

römisch IX. Hauptstück
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

1. Abschnitt
Jagdwirtschaftliche Planung

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 88

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 89

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 90

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 91

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 92

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 93

Text

2. Abschnitt

Jagdbewirtschaftung

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 94

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 95

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 96

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 97

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 98

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 99

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 100

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 101

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 102

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 103

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 104

Text

3. Abschnitt
Hegeringe

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 105

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 106

Text

4. Abschnitt
Vorschriften für jagdfremde Personen

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 107

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 108

Text

römisch zehn. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden

1. Abschnitt
Schadensverhütung

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 109

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 110

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 111

Text

2. Abschnitt
Schadenersatzpflicht

Paragraph 111,

Haftung für Jagd- und Wildschäden

  1. Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      den bei Ausübung der Jagd von ihr oder ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern und Treiberinnen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen dieses Bodens verursachten Schaden (Jagdschaden);
    2. Ziffer 2
      den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 die Jagd ruht, oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
  2. Absatz 2Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

§ 112

Text

Paragraph 112,

Schäden durch Wechselwild

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

§ 113

Text

Paragraph 113,

Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild

Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder Gehegen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

§ 114

Text

Paragraph 114,

Rückgriffsrecht der Verpflichteten oder des Verpflichteten

  1. Absatz einsDen zum Ersatz von Jagdschäden (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins,) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
  2. Absatz 2Für die im Paragraph 113, bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.

§ 115

Text

Paragraph 115,

Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten
Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen

  1. Absatz einsWildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen, Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.
  2. Absatz 2Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 120 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 120 cm hohe Einfriedung zu schützen.
  3. Absatz 3Die Besitzerin oder der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage jedoch ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder die Jagdaufsicht rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungene Hasen oder Kaninchen zu erlegen (Paragraph 107, Absatz 4,) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

§ 116

Text

Paragraph 116,

Ermittlung des Jagd- und Wildschadens

  1. Absatz einsBei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden sind, wenn eine Vereinbarung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt; der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Auch ist bei der Schadensermittlung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch Wiederanbau auch anderer Kulturarten in demselben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
  3. Absatz 3Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zu der Zeit, als der Schaden entstand, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder wenn, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen unterlassen wurden, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu bewahren pflegt.
  4. Absatz 4Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei Einzelstammschädigung oder Bestandesschädigung zu unterscheiden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.
  5. Absatz 5In allen Fällen ist bei der Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.

§ 117

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 117,

Schlichtungsorgane

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bgld. Landwirtschaftskammer und des Bgld. Landesjagdverbandes für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige Schlichtungsorgane zu bestellen.
  2. Absatz 2Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.

§ 118

Text

Paragraph 118,

Geltendmachung des Schadens

  1. Absatz einsJagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen - bei Wald binnen vier Wochen -, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande, ist hierüber vorerst in einem Schlichtungsverfahren abzusprechen.
  2. Absatz 2Die geschädigte Person hat spätestens binnen drei Wochen ab Geltendmachung des Schadens ein örtlich und sachlich zuständiges Schlichtungsorgan nachweislich zu verständigen. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung durch die Geschädigte oder den Geschädigten den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadens - ausgenommen im Falle des Paragraph 116, Absatz 2, - zu schätzen. Der Befund hat auch die ziffernmäßige Schadensforderung der oder des Geschädigten und das ziffernmäßige Angebot der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat er die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
  3. Absatz 3Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige ziffernmäßige Geltendmachung des Schadens nach Absatz eins und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 116, Absatz 2, ist die Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, unmittelbar vor oder bei der Ernte festzustellen. Dazu hat die oder der Geschädigte das Schlichtungsorgan rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt nachweislich zu verständigen.
  5. Absatz 5Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagsausübungsberechtigte aufgrund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (Paragraph 120,), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der Vergleichsbetrag ist binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, dar.

§ 119

Text

Paragraph 119,

Bezirksschiedskommission

  1. Absatz einsWird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (Paragraph 118, Absatz 5,) so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksschiedskommission zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Jagdperiode eine Bezirksschiedskommission zu bilden. Sie ist am Sitze der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten und nach der Bezirksverwaltungsbehörde zu benennen, für deren Wirkungsbereich sie gebildet wird. Die Bezirksschiedskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjagdverbandes bestellt werden. Auf die gleiche Weise ist für den Vorsitz eine Stellvertretung und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) kann zurückgenommen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen.
  3. Absatz 3Die Bezirksschiedskommission ist vom Vorsitz acht Tage vorher zur Sitzung einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung und der zwei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Bezirksschiedskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Absatz 4Gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

§ 120

Text

Paragraph 120,

Aufteilung der Kosten des Verfahrens

  1. Absatz einsKosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener einer Vertretung, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei zu tragen (Parteikosten).
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Wer zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, hat - vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 und 3 - diese Kosten zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Wird das Begehren der Anspruch erhebenden Partei gänzlich abgewiesen, so hat sie diese Kosten zu tragen, sofern die Gegnerin oder der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.
    3. Ziffer 3
      Wird der den Anspruch erhebenden Partei ein Ersatz zuerkannt, der nicht höher ist als der bei dem Versuch einer gütlichen Vereinbarung oder eines Vergleiches von der Gegnerin oder vom Gegner fruchtlos angebotene Betrag, so ist ihr auf Verlangen der Gegnerin oder des Gegners der Ersatz dieser Kosten ganz oder zu einem angemessenen Teil aufzuerlegen.
  3. Absatz 3Wurde zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich gemäß Paragraph 118, Absatz 5, geschlossen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Schlichtungsorganes die ihm zukommenden Kosten des Schlichtungsverfahrens vorschussweise auszubezahlen.

§ 121

Text

Paragraph 121,

Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Schlichtungsorgan, die Mitglieder der Bezirksschiedskommission sowie die den Verhandlungen beigezogenen Schriftführerinnen und Schriftführer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt, wobei die Entschädigung für die Vorsitzenden und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jeden Sitzungstag 73 Euro, für die übrigen Mitglieder der Bezirksschiedskommission und die beigezogene Schriftführerin oder den beigezogenen Schriftführer 51 Euro nicht überschreiten darf.

§ 122

Text

römisch XI. Hauptstück
Interessenvertretung der Jägerinnen und Jäger

1. Abschnitt
Burgenländischer Landesjagdverband und Organe

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 123

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 124

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 125

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 126

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 127

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 128

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 129

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 130

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 131

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 132

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 133

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 134

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 135

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 136

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 137

Text

2. Abschnitt
Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 138

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 139

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 140

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 141

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 142

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 143

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 144

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 145

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 146

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 147

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 148

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 149

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 150

Text

3. Abschnitt
Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 151

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 152

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 153

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 154

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 155

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 156

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 157

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 158

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 159

Text

4. Abschnitt
Disziplinarrecht

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 160

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 161

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 162

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 163

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 164

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 165

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 166

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 167

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 168

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 169

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 170

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 171

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 172

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 173

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 174

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 175

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 176

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 177

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 178

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 179

Text

römisch XII. Hauptstück
Behörden, Jagdgebiete,
Jagdkataster und Jagdstatistik

Paragraph 179,

Jagdbeiräte

  1. Absatz einsZur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.
  2. Absatz 2Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeiräte) setzen sich aus der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister (Stellvertretung), dem Bediensteten des Forstfachdienstes und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister) berufen, wobei hinsichtlich zweier Mitglieder und deren Ersatzmitglieder die Burgenländische Landwirtschaftskammer, hinsichtlich der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesjagdverband ein Vorschlagsrecht hat. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die Bezirkshauptfrau oder den Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister).
  3. Absatz 3Der beim Amt der Landesregierung zu bestellende Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) besteht aus vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesjagdverbandes und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung auf die Dauer der Jagdperiode berufen. Die Einberufung des Landesjagdbeirates erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung bzw. dessen Beauftragten.
  4. Absatz 4Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

§ 179a

Text

Paragraph 179 a,

Behörde

Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

§ 180

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 181

Text

römisch XIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 182

Text

römisch XIV. Hauptstück
Übertretungen und Strafen

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 183

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 184

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 185

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 186

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 187

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 188

Text

römisch XV. Hauptstück
Jagdabgabe

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 189

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 190

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 191

Text

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 192

Text

römisch XVI. Hauptstück
Wirksamkeitsbeginn und außer Kraft
tretende Vorschriften

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)

§ 193

Text

römisch XVII. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anmerkung, Tritt mit Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, außer Kraft.)