Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2003 über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung
Landesverfassungsgesetz, mit dem für die burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003)

StF: LGBl. Nr. 55/2003

Änderung

LGBl. Nr. 75/2008Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2008, (römisch XIX. Gp. RV 851 AB 867)

LGBl. Nr. 33/2010Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010, (römisch XIX. Gp. IA 1414 AB 1415)

LGBl. Nr. 27/2012Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2012, (römisch XX. Gp. IA 416 AB 426)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 1/2014Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, (römisch XX. Gp. IA 888 AB 895)

LGBl. Nr. 83/2016Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 652 AB 667)

LGBl. Nr. 72/2019Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1874 AB 1954)

LGBl. Nr. 34/2020Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, (römisch XXII. Gp. IA 35 AB 45 AB 46)

LGBl. Nr. 5/2021Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2021, (römisch XXII. Gp. IA 411 AB 426)

LGBl. Nr. 71/2021Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2021, (römisch XXII. Gp. IA 900 AB 985)

LGBl. Nr. 14/2022Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2022, (römisch XXII. Gp. IA 1247 AB 1266)

LGBl. Nr. 18/2022Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022, (römisch XXII. Gp. IA 1178 AB 1208)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück:
Die Gemeinde

1. ABSCHNITT:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Begriff und rechtliche Stellung

Paragraph 2, Namen

Paragraph 3, Markt- und Stadtgemeinden

Paragraph 4, Gemeindewappen und Gemeindefarben

Paragraph 5, Gemeindesiegel

2. ABSCHNITT:
Gemeindegebiet

Paragraph 6, Grundsätze

Paragraph 7, Grenzänderungen

Paragraph 8, Vereinigung

Paragraph 9, Trennung

Paragraph 10, Neubildung und Aufteilung

Paragraph 11, Gemeinsame Bestimmungen

3. ABSCHNITT:
Gemeindemitglieder und Ehrenbürger

Paragraph 12, Gemeindemitglieder

Paragraph 13, Ehrenbürger

4. ABSCHNITT:
Gemeindeorgane

Paragraph 14, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 15, Gemeinderat

Paragraph 15 a, Ersatzmitglieder

Paragraph 16, Funktionsdauer

Paragraph 17, Bürgermeister und Gemeindevorstand

Paragraph 18, Angelobung; Entbindung von der Amtsverschwiegenheit

Paragraph 19, Enden eines Mandates und Amtes

5. ABSCHNITT:
Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften

Paragraph 20, Gemeindeverbände

Paragraph 21, Verwaltungsgemeinschaften

Paragraph 22, Satzung

Paragraph 22 a, Gemeindekooperationen

2. Hauptstück:
Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane; Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung

1. ABSCHNITT:
Gemeinderat

Paragraph 23, Aufgaben

2. ABSCHNITT:
Gemeindevorstand

Paragraph 24, Aufgaben

3. ABSCHNITT:
Bürgermeister

Paragraph 25, Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

Paragraph 26, Amtsenthebung

Paragraph 27, Durchführung kollegialer Beschlüsse; Hemmung des Vollzugs

Paragraph 28, Befugnisse bei Notstand

Paragraph 29, Verfügung in dringenden Fällen

Paragraph 30, Vertretung des Bürgermeisters

Paragraph 31, Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

Paragraph 32, Ortsvorsteher und Ortsausschuss

Paragraph 33, Umweltgemeinderat

Paragraph 33 a, Jugendgemeinderat

4. ABSCHNITT:
Ausschüsse

Paragraph 34, Aufgaben

5. ABSCHNITT:
Geschäftsführung

Paragraph 35, Beschlussfassung

Paragraph 36, Einberufung des Gemeinderats

Paragraph 37, Vorsitz

Paragraph 38, Tagesordnung

Paragraph 39, Anwesenheitspflicht

Paragraph 40, Rechte der Mitglieder des Gemeinderats

Paragraph 41, Beschlussfähigkeit

Paragraph 42, Abstimmung

Paragraph 43, Nichtigerklärung von Beschlüssen

Paragraph 44, Öffentlichkeit

Paragraph 45, Verhandlungsschrift

Paragraph 46, Geschäftsordnung

6. ABSCHNITT:
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 47, Gemeindeamt

Paragraph 48, Verantwortlichkeit

Paragraph 49, Befangenheit

Paragraph 50, Urkunden

7. ABSCHNITT:
Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung

Paragraph 51, Gemeindeversammlung

Paragraph 52, Volksbefragung

Paragraph 53, Bürgerinitiative

Paragraph 54, Volksabstimmung

Paragraph 55, Petitions- und Beschwerderecht

Paragraph 56, Gemeinsame Bestimmungen

3. Hauptstück:
Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 57, Einteilung des Wirkungsbereichs

Paragraph 58, Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 59, Selbständiges Verordnungsrecht

Paragraph 60, Übertragener Wirkungsbereich

4. Hauptstück:
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung

1. ABSCHNITT:
Gemeindewirtschaft

Paragraph 60 a, Grundsätze der Haushaltsführung

Paragraph 61, Begriff des Gemeindeeigentums

Paragraph 62, Gemeindevermögen

Paragraph 63, Wirtschaftliche Unternehmungen

Paragraph 64, Öffentliches Gut

Paragraph 65, Gemeindegut

Paragraph 66, Vermögenshaushalt

2. ABSCHNITT:
Haushaltsführung

Paragraph 66 a, Mittelfristiger Finanzplan

Paragraph 67, Voranschlag

Paragraph 68, Beschlussfassung über den Voranschlag

Paragraph 69, Voranschlagsprovisorium

Paragraph 70, Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag

Paragraph 71, Durchführung des Voranschlags

Paragraph 72, Aufnahme von Darlehen

Paragraph 73, Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen

Paragraph 74, Kassenkredite

Paragraph 75, Erstellung des Rechnungsabschlusses

3. ABSCHNITT:
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

Paragraph 76, Kassenführung

Paragraph 77, Verrechnung

Paragraph 78, Prüfungsausschuss

Paragraph 79, Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde

Paragraph 80, Haushaltsordnung

5. Hauptstück:
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

Paragraph 81, Fristen

Paragraph 82, Verordnungen der Gemeinde

Paragraph 83, Instanzenzug

Paragraph 84, (entfallen)

Paragraph 85, Vollstreckung

6. Hauptstück:
Staatliche Aufsicht und Schutz der Selbstverwaltung

1. ABSCHNITT:
Staatliche Aufsicht

Paragraph 86, Aufsichtsbehörden und Handhabung des Aufsichtsrechts

Paragraph 86 a, Prüfbefugnis des Landes-Rechnungshofs

Paragraph 86 b, Aufsichtsbeschwerden

Paragraph 87, Genehmigungsvorbehalte

Paragraph 88, Auskunftspflicht

Paragraph 89, Verordnungsprüfung

Paragraph 90, Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

Paragraph 91, Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden

Paragraph 92, Ersatzvornahme

Paragraph 92 a, Ordnungsstrafen

Paragraph 93, Auflösung des Gemeinderats

2. ABSCHNITT:
Schutz der Selbstverwaltung

Paragraph 94, Parteistellung, Verfahren

Paragraph 95, Interessenvertretung

7. Hauptstück:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 96, Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

Paragraph 97, Übergangsbestimmungen

Paragraph 98, Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen

Paragraph 99, Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen

Art. 1

Text

Artikel I

Auf Grund des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1987,, wird in der Anlage die Burgenländische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, wiederverlautbart.

§ 1

Text

1. Hauptstück
Die Gemeinde

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Begriff und rechtliche Stellung

  1. Absatz einsDas Land Burgenland gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet des Absatz 3, zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
  2. Absatz 2Die Gemeinde ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat hat den Verwaltungssprengel des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder (Paragraph 12,) gelegen ist. Jedenfalls sind die vom Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990,, erfassten Gemeinden als Ortsverwaltungsteile einzurichten. Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Eine Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile gemäß Absatz 3, kann auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses unterbleiben oder wieder aufgehoben werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Namen

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderats den Gemeindenamen ändern, wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.
  2. Absatz 2Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde.
  3. Absatz 3Die Bezeichnung von Straßen, Gassen und Plätzen ist vom Gemeinderat festzulegen.
  4. Absatz 4Die aus der Durchführung einer Namensänderung gemäß Absatz 3, erwachsenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Markt- und Stadtgemeinden

  1. Absatz einsGemeinden, denen für die nähere Umgebung größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verleihen.
  2. Absatz 2Gemeinden, die durch ihre Wirtschaftsstruktur, durch ihre kulturellen Einrichtungen, durch ihre Einwohnerzahl oder verkehrsmäßige Lage für die weitere Umgebung besondere Bedeutung erlangt haben, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verleihen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Gemeindewappen und Gemeindefarben

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann über Antrag des Gemeinderats einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleihen. Ein solcher Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn das Wappen einen den historischen oder tatsächlichen Gegebenheiten widersprechenden Inhalt aufweist oder wenn überörtliche Interessen verletzt werden, insbesondere dadurch, dass sich das Wappen vom Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht so unterscheidet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik zu beschreiben und in einer Wappenurkunde darzustellen. Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten hat. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde ist im Landesarchiv zu verwahren. Die Kosten für die Ausstellung der Wappenurkunde hat die Gemeinde zu tragen. Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesamtsblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat kann die Führung des Gemeindewappens mit Bescheid in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist.
  4. Absatz 3 aDas Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  5. Absatz 3 bBerechtigungen zur Führung des Gemeindewappens sind vom Gemeinderat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Gemeindewappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.
  6. Absatz 4Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Beziehung auf den Symbolgehalt der Farben versagt werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Gemeindesiegel

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben ein Gemeindesiegel zu führen, das die Bezeichnung (Markt- oder Stadtgemeinde) und den Namen der Gemeinde, den Namen des politischen Bezirks und die Bezeichnung Burgenland zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, haben außerdem noch dieses einfärbig im Gemeindesiegel zu führen.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Gemeindegebiet

Paragraph 6,

Grundsätze

  1. Absatz einsDie Grundstücke, die nach geltendem Recht zur Gemeinde gehören, bilden das Gemeindegebiet.
  2. Absatz 2Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (Paragraph 7,), die Vereinigung von Gemeinden (Paragraph 8,), die Trennung einer Gemeinde (Paragraph 9,) und die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (Paragraph 10,).
  3. Absatz 3Gebietsänderungen nach Absatz 2, dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.
  4. Absatz 4Fallen dem Land Burgenland durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geografische Lage, zuzuweisen. Für die Zuweisung von Gebietsteilen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Grenzänderungen

  1. Absatz einsÄnderungen in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind über Antrag der beteiligten Gemeinden auf Grund von übereinstimmenden, mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlüssen durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.
  2. Absatz 2Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Vereinigung

  1. Absatz einsZwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden des gleichen politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse zu einer Gemeinde vereinigen. Die Vereinigung ist durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.
  2. Absatz 2Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Trennung

  1. Absatz einsEine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, die Trennung zu einer Verbesserung des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüges der Gemeindemitglieder sowie den kommunalen Interessen führt und jede dieser neu zu bildenden Gemeinden voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann.
  2. Absatz 2Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren Willen ist ein Landesgesetz erforderlich.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Neubildung und Aufteilung

  1. Absatz einsAus Gebietsteilen aneinander grenzender Gemeinden kann durch Landesgesetz eine neue Gemeinde gebildet werden.
  2. Absatz 2Durch Landesgesetz kann auch eine Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt werden, sodass sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Gemeinsame Bestimmungen

  1. Absatz einsGebietsänderungen über Antrag der betroffenen Gemeinden muss ein vollständiges Übereinkommen über das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuss des den einzelnen Gemeinden vor der Gebietsänderung gehörigen besonderen Vermögens sowie ihrer Fonds und Anstalten vorausgehen. Bei Trennung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden hat die Vermögensauseinandersetzung durch Beschluss des Gemeinderats mit Zweidrittelmehrheit (Paragraph 9, Absatz eins,) nach den von der Landesregierung mit Verordnung zu erlassenden Richtlinien, die insbesondere Bestimmungen über die Vermögensbewertung sowie die Berücksichtigung getätigter Aufwendungen und bestehender Verpflichtungen zu beinhalten haben, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bei Gebietsänderungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden hat die Vermögensauseinandersetzung durch ein Landesgesetz zu erfolgen.
  3. Absatz 3In den Fällen der Paragraphen 8,, 9 und 10 Absatz eins, sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung auszuschreiben. Im Falle der Paragraphen 7 und 10 Absatz 2, hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate bedingt. Bei Auflösung des Gemeinderats gelten die Bestimmungen des Paragraph 93, sinngemäß.
  4. Absatz 4Die mit Gebietsänderungen verbundenen Kosten tragen die beteiligten Gemeinden. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile.
  5. Absatz 5Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Gemeindemitglieder und Ehrenbürger

Paragraph 12,

Gemeindemitglieder

Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz der jeweiligen Gemeinde eingetragen sind.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Ehrenbürger

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
  2. Absatz 2Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
  3. Absatz 3Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung ein Wahlausschließungsgrund ist, rechtskräftig verurteilt wurde.

§ 14

Text

4. Abschnitt
Gemeindeorgane

Paragraph 14,

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsOrgane der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand, der Bürgermeister und der Gemeindekassier.
  2. Absatz 2In Städten (Paragraph 3, Absatz 2,) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat”.
  3. Absatz 3Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Absatz eins, genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Gemeinderat

  1. Absatz einsDie Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden
    bis zu 250 Wahlberechtigten ........................... 9,
    von 251 bis zu 500 Wahlberechtigten ....... 11,
    von 501 bis zu 750 Wahlberechtigten ....... 13,
    von 751 bis zu 1000 Wahlberechtigten ...... 15,
    von 1001 bis zu 1500 Wahlberechtigten ..... 19,
    von 1501 bis zu 2000 Wahlberechtigten ..... 21,
    von 2001 bis zu 3000 Wahlberechtigten ..... 23,
    mit mehr als 3000 Wahlberechtigten ............ 25.

    Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats ist die Zahl der Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahlausschreibung maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Wahlberechtigten während der laufenden Funktionsdauer des Gemeinderats hat auf die Anzahl der Gemeinderatsmandate keinen Einfluss. Paragraph 11, Absatz 3, bleibt unberührt.

  2. Absatz 2Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen sind, statt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,

Ersatzmitglieder

  1. Absatz einsIst ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach Paragraph 71, Absatz 6, GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
  2. Absatz 2In Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Funktionsdauer

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderats werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,).
  2. Absatz 2Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderats (Paragraph 93,) oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderats stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.
  3. Absatz 3Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 93, die Fortführung der Geschäfte.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Bürgermeister und Gemeindevorstand

  1. Absatz einsDer Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem oder höchstens zwei Vizebürgermeistern und den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in Gemeinden
    mit 9, 11 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern ....3,
    mit 15 oder 19 Gemeinderatsmitgliedern .........5,
    mit 21, 23 oder 25 Gemeinderatsmitgliedern ...7.

    Der nach Absatz 3, dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.

  2. Absatz 2Die Anzahl der Vizebürgermeister legt der Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung fest. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode. Wird auch ein zweiter Vizebürgermeister gewählt, so führen die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster und zweiter Vizebürgermeister.
  3. Absatz 3Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist dieser in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, so ist der Bürgermeister im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Gemeindevorstands. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Gemeindevorstand.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt. Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält. Die Gemeindewahlordnung kann Ausnahmefälle bestimmen, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats (Paragraph 16,) gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlags nicht statt, so endet die Funktionsperiode des Gemeindevorstands mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Angelobung; Entbindung von der Amtsverschwiegenheit

  1. Absatz einsDer Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Bezirkshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:

„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe” abzulegen.

  1. Absatz 2Das Gelöbnis nach Absatz eins, haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,) zu leisten.
  2. Absatz 3Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.
  3. Absatz 4Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.
  4. Absatz 5Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Enden eines Mandats und Amts

  1. Absatz einsEin Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 15 a,) des Gemeinderats ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte;
    2. Ziffer 2
      es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
    3. Ziffer 3
      es die Angelobung nicht in der im Paragraph 18, vorgeschriebenen Weise leistet;
    4. Ziffer 4
      es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung hinreichend zu rechtfertigen;
    5. Ziffer 5
      es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert sein Mandat auszuüben. Als Weigerung das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderats, des Gemeindevorstands oder des Prüfungsausschusses.
  2. Absatz 2Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über das Enden des Mandats eines Mitglieds des Gemeinderats (Ersatzmitglieds nach Paragraph 15 a,), das Enden des Amts eines Mitglieds des Gemeindevorstands und des Bürgermeisters sowie über die Neubesetzung frei gewordener Stellen enthält die Gemeindewahlordnung.

§ 20

Text

5. Abschnitt
Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften

Paragraph 20,

Gemeindeverbände

  1. Absatz einsSoweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für Gemeinden gelten auch für Gemeindeverbände nach dem Bgld. Gemeindeverbandsgesetz.
  2. Absatz 2Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Verwaltungsgemeinschaften

  1. Absatz einsGemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des Paragraph 22, entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.
  2. Absatz 2Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Absatz eins,) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden notwendig ist.
  3. Absatz 3Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
  4. Absatz 4Die Verwaltungsgemeinschaft, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, wird durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.
  6. Absatz 6Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  7. Absatz 7Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
  8. Absatz 8Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Satzung

  1. Absatz einsBei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach Paragraph 21, Absatz eins, ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der beteiligten Gemeinden;
    2. Ziffer 2
      Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des gemeinsamen Personals;
    5. Ziffer 5
      den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
    7. Ziffer 7
      die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.
  2. Absatz 2Die Satzung einer nach Paragraph 21, Absatz 2, gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Gemeindekooperationen

  1. Absatz einsGemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.
  2. Absatz 2Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

§ 23

Text

2. Hauptstück
Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane;
Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung

1. Abschnitt
Gemeinderat

Paragraph 23,

Aufgaben

  1. Absatz einsDer Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Absatz 2,) anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Er überwacht die Geschäftsführung in allen Bereichen der Gemeindeverwaltung.
  2. Absatz 2Angelegenheiten, die durch dieses Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind, können durch Gesetz dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister zugewiesen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat ist befugt einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder nur zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

§ 24

Text

2. Abschnitt
Gemeindevorstand

Paragraph 24,

Aufgaben

  1. Absatz einsDem Gemeindevorstand sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderats gehörenden Angelegenheiten, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die befristete Aufnahme von Bediensteten
        1. Sub-Litera, a, a
          für länger als sieben Monate, jedoch nicht für mehr als ein Jahr, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, und
      2. Litera b
        die einverständliche Lösung und die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses der Bediensteten gemäß Litera a, ;,
    3. Ziffer 3
      der Erwerb oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 200 000 Euro;
    4. Ziffer 4
      die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Voranschlags, wenn das Entgelt den Gesamtbetrag oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag 2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch den Betrag von 200 000 Euro nicht übersteigt;
    5. Ziffer 5
      die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgesetzten Richtlinien.
  2. Absatz 2Werden nach Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Absatz eins, die Entscheidung des Gemeinderats zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Gemeindevorstand in einzelnen Angelegenheiten des Absatz eins, die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.
  4. Absatz 4Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch Paragraph 49, Absatz 4,

§ 25

Text

3. Abschnitt
Bürgermeister

Paragraph 25,

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDer Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamts und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Dem Bürgermeister sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in erster Instanz, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse;
    3. Ziffer 3
      die Maßnahmen der laufenden Verwaltung;
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme nicht ständiger Bediensteter für nicht länger als sieben Monate, die einverständliche Lösung und die vorzeitige Auflösung ihres Dienstverhältnisses;
    5. Ziffer 5
      der Erwerb oder die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 0,5 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 40 000 Euro;
    6. Ziffer 6
      die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 0,5 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 40 000 Euro;
    7. Ziffer 7
      die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen bis höchstens 500 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgesetzten Richtlinien;
    8. Ziffer 8
      der Abschluss von befristeten Miet- und Pachtverträgen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten.
  3. Absatz 3Werden nach Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister kann durch Verordnung einzelne Gruppen von in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern des Gemeindevorstands zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Erlässt der Bürgermeister eine solche Verordnung, so hat er diese dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Jede Änderung dieser Verordnung ist dem Gemeinderat vom Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder gemäß Absatz 4, aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstands im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden sowie nach Paragraph 48, Absatz eins, verantwortlich. Paragraph 71, Absatz eins und 2 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insbesondere über Stipendien, Subventionen und andere Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Amtsenthebung

  1. Absatz einsEin von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amts nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
  2. Absatz 2Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja”, so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.
  3. Absatz 3Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
  4. Absatz 4Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Amt, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Bei Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Absatz eins,, 3 oder 4 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über die Anträge nach Absatz eins, oder 3 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters und eines sonstigen Mitglieds des Gemeindevorstands enthält die Gemeindewahlordnung.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Durchführung kollegialer Beschlüsse;
Hemmung des Vollzugs

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die vom Gemeinderat und Gemeindevorstand gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen;

falls diese aber an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sind, hat er diese vorher einzuholen.

  1. Absatz 2Erachtet jedoch der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
  2. Absatz 3Richten sich die in Absatz 2, bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Gemeindevorstands, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Befugnisse bei Notstand

  1. Absatz einsBei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.
  2. Absatz 2In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohls die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Anzeige zu erstatten.
  3. Absatz 3In Katastrophenfällen sowie bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile, Privateigentum in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen können sofort vollstreckt werden.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Verfügung in dringenden Fällen

  1. Absatz einsKann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister darf hiebei weder den Voranschlag noch den Stellenplan, noch den Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Vertretung des Bürgermeisters

Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl, vertreten. Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Gemeindevorstandsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Gemeindevorstand - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Gemeindevorstands- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, heranzuziehen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs zu besorgen. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Paragraph 48, Absatz 2, verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Gemeindevorstands und anderen Organen nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ist das Organ ein Kollegialorgan, dann darf die Übertragung nur auf dessen Mitglieder erfolgen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder dessen Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Paragraph 48, Absatz 2, verantwortlich.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Ortsvorsteher und Ortsausschuss

  1. Absatz einsFür jeden Ortsverwaltungsteil (Paragraph eins, Absatz 3,) kann ein Ortsvorsteher bestellt werden. In jenem Ortsverwaltungsteil, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeindevorstands zum Ortsvorsteher bestellen. In allen anderen Ortsverwaltungsteilen kann der Bürgermeister ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (Paragraph eins, Absatz 3,) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zum Ortsvorsteher bestellen. Für den Fall, dass sich kein im Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, kann der Bürgermeister eine Person, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird, zum Ortsvorsteher bestellen.
  2. Absatz 2Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Absatz 7, wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Zur Beratung und Unterstützung des Ortsvorstehers ist der Ortsausschuss berufen. Der Ortsausschuss besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Ortsausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Ortsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl - in Ortsverwaltungsteilen, die einen Wahlsprengel gebildet haben, das Wahlergebnis im betreffenden Ortsverwaltungsteil - maßgebend ist; dabei ist der Ortsvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Ortsausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil haben. Die im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Ortsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.
  4. Absatz 4Der Ortsvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Ortsverwaltungsteils laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister hat den Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder und sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.
  6. Absatz 6Der Ortsvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Gemeindeorgane (Paragraphen 23 bis 25) über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Gemeindevorstands über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.
  7. Absatz 7Die Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile und deren Aufhebung (Paragraph eins, Absatz 3 und 4), die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sowie die gemäß Absatz 5, übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Umweltgemeinderat

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
  3. Absatz 3Wurde ein Umweltausschuss gemäß Paragraph 34, eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat an den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt.

§ 33a

Text

Paragraph 33 a,

Jugendgemeinderat

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
  3. Absatz 3Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
  4. Absatz 4Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

§ 34

Text

4. Abschnitt
Ausschüsse

Paragraph 34,

Aufgaben

  1. Absatz einsDer Gemeinderat ist unbeschadet des Paragraph 78, berechtigt, zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen Ausschüsse aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu bestellen. Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern der Gemeinderat nicht selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen. Wurde der Obmann nicht vom Gemeinderat bestellt, hat der Bürgermeister den Ausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis nach der Wahl des Obmanns zu leiten. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
  2. Absatz 2Die Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands, die Ortsvorsteher und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und die Ortsvorsteher zu verständigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss (Paragraph 78,).

§ 35

Text

5. Abschnitt
Geschäftsführung

Paragraph 35,

Beschlussfassung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat, der Gemeindevorstand und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen und treten hiezu nach Bedarf, der Gemeinderat und der Gemeindevorstand mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr zusammen.
  2. Absatz 2Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse. Beim Gemeindevorstand ist hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 36, Absatz 2,, 38 Absatz 2 und 4 sowie 41 Absatz eins und 2 von der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats (5. Abschnitt) gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,

§ 36

Text

Paragraph 36,

Einberufung des Gemeinderats

  1. Absatz einsDer Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
  3. Absatz 3Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 15 a,) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.
  4. Absatz 3 aDie Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 15 a,) des Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.
  5. Absatz 4Ist die Zustellung nach Absatz 3, nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
  6. Absatz 5Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.
  7. Absatz 6Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Vorsitz

  1. Absatz einsDen Vorsitz im Gemeinderat und Gemeindevorstand führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Den Vorsitz in einem Ausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Tagesordnung

  1. Absatz einsDer Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges” abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Falle des Absatz 2, zulässig. Der Vorsitzende ist berechtigt einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den Paragraphen 26, Absatz eins,, 3 und 4, 36 Absatz 2,, 38 Absatz 2 und 4, 41 Absatz 2, sowie 78 Absatz 8,, vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
  2. Absatz eins aDer Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.
  3. Absatz 2Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeinderats stellen.
  4. Absatz 3Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats ist gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.
  5. Absatz 4Der Bürgermeister ist verpflichtet einen in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderats oder einem Ortsvorsteher (Paragraph 32,) in einer den Ortsverwaltungsteil berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird. Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Anwesenheitspflicht

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderats haben an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grunds bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Gemeinderats, welches voraussichtlich länger als drei Monate an der Teilnahme an Gemeinderatssitzungen aus triftigen Gründen verhindert ist, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen, damit dieser bei Zutreffen der Gründe auf eine bestimmte Zeit die Beurlaubung des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats ausspricht und das nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung vorgesehene Ersatzmitglied beruft.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Rechte der Mitglieder des Gemeinderats

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben ferner das Recht nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung und während der Sitzung in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
  3. Absatz 3In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderats berechtigt in den Gemeinderatssitzungen Anfragen an den Bürgermeister, an die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie an Ausschussvorsitzende zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.
  4. Absatz 4Anfragen nach Absatz 3, können auch schriftlich beim Gemeindeamt eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
  5. Absatz 5Anfragen nach Absatz 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Gemeindeverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Beschlussfähigkeit

  1. Absatz einsDer Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Unbesetzte Mandate, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß Paragraph 91, Gemeindewahlordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats außer Betracht.
  2. Absatz 2War der ordnungsgemäß einberufene Gemeinderat nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Der Gemeinderat ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden (Paragraph 38, Absatz 2,).

§ 42

Text

Paragraph 42,

Abstimmung

  1. Absatz einsZu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Verfassungsgesetz nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder wenn dies gesetzlich festgelegt ist, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen. Bei Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten der Gemeinde und bei Gegenständen, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Entsteht bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, Stimmengleichheit, so gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat.
  2. Absatz 2Wahlen und Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten dürfen nur mit Stimmzettel vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung. Sofern es der Gemeinderat beschließt, hat die Besetzung von Dienstposten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat zu erfolgen. Hiebei ist Paragraph 49, Absatz 5, Ziffer eins, nicht anzuwenden.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Nichtigerklärung von Beschlüssen

Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der Paragraphen 37,, 38 Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz eins und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Öffentlichkeit

  1. Absatz einsDie Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden. Die Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2Sollten Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen zu lassen.
  3. Absatz 3Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall mit Beschluss Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Verhandlungsschrift

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;
    2. Ziffer 2
      Ort, Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Sitzung;
    3. Ziffer 3
      den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Gemeinderats und die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
    4. Ziffer 4
      die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
    6. Ziffer 6
      alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis; bei nicht geheimer Abstimmung die Anführung jener Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag und jener Gemeinderatsmitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben;
    7. Ziffer 7
      die an den Bürgermeister oder an die Mitglieder des Gemeindevorstands gerichteten mündlichen Anfragen und mündliche Anfragebeantwortungen, sofern der Anfragesteller die Aufnahme verlangt.
  2. Absatz 2Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.
  3. Absatz 3Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann (Paragraph 47,) oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.
  4. Absatz 4Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und von mindestens zwei Gemeinderäten, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen weiterer acht Tage nach Übertragung eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift kostenlos zuzusenden.
  5. Absatz 5Die Verhandlungsschrift ist mindestens acht Tage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen.
  6. Absatz 6Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
  7. Absatz 7Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften, die im Gemeindearchiv aufzubewahren sind, ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
  8. Absatz 8Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Absatz 4, letzter Satz und Absatz 7, sind auf diese nicht anzuwenden. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.
  9. Absatz 9Für die Verhandlungsschrift einer Sitzung des Gemeindevorstands und der Ausschüsse gelten die Absatz eins bis 3 sowie 5 und 6 sinngemäß. Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands bzw. Ausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. Jedem Mitglied des Gemeinderats steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Geschäftsordnung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat zu Beginn jeder Funktionsperiode eine Geschäftsordnung zu beschließen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.

§ 47

Text

6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 47,

Gemeindeamt

  1. Absatz einsDie Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt) besorgt. Es besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Leiter des Gemeindeamts (Amtmann) und den übrigen Bediensteten.
  2. Absatz 2Wird der Leiter des Gemeindeamts zum Bürgermeister gewählt, ruht während seiner Funktionsperiode als Bürgermeister seine Funktion als Leiter des Gemeindeamts. Er hat während der Funktionsperiode als Bürgermeister anstelle der Ausübung der Funktion als Leiter des Gemeindeamts andere Aufgaben zu besorgen. In seiner dienstrechtlichen Stellung tritt hiedurch keine Änderung ein. Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten durch ein besonderes Gesetz geregelt.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Verantwortlichkeit

  1. Absatz einsDer Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und der Ortsvorsteher sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs sind der Bürgermeister sowie die mit der Vollziehung durch ihn beauftragten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihres Amts verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Befangenheit

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen
    2. Litera a
      sie selbst oder der Ehegatte,
    3. Litera b
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
    4. Litera c
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
    5. Litera d
      die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
    6. Litera e
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
    7. Litera f
      der eingetragene Partner beteiligt sind;
    8. Ziffer 2
      in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
    9. Ziffer 3
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    10. Ziffer 4
      im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheids in unterer Instanz mitgewirkt haben;
    11. Ziffer 5
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  2. Absatz 2Auf besonderen Beschluss des Gemeinderats können sie jedoch der Beratung zwecks Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in ihrer Abwesenheit Beschluss zu fassen.
  3. Absatz 3Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Absatz eins, genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind.
  4. Absatz 4Wird zufolge Befangenheit der Gemeinderat beschlussunfähig, so entscheidet über dessen Antrag die Landesregierung als Aufsichtsbehörde; bei Beschlussunfähigkeit eines anderen Kollegialorgans entscheidet der Gemeinderat.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen über die Befangenheit gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für Wahlen;
    2. Ziffer 2
      für die Erlassung von Verordnungen;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Verlangens einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters und im Falle des Misstrauensvotums gegen den Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstands;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Abberufung der Ausschüsse (Paragraph 34,) und der Ortsvorsteher.
  6. Absatz 6Die Befangenheitsbestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlussfassung durchzuführenden Tätigkeiten des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands und des Gemeinderats. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
  7. Absatz 7Die Befangenheitsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,

§ 50

Text

Paragraph 50,

Urkunden

  1. Absatz einsUrkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei weiteren Gemeinderatsmitgliedern, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, zu unterfertigen.
  2. Absatz 2Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeindevorstands bedürfen, sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands, das nach Möglichkeit einer anderen Gemeinderatspartei als der Bürgermeister angehören soll, zu unterfertigen.
  3. Absatz 3Alle übrigen Urkunden und Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Der Bürgermeister kann einen Gemeindebediensteten ermächtigen, Schriftstücke, die kein Rechtsgeschäft zum Inhalt haben, für ihn zu unterfertigen.
  4. Absatz 4Die Urkunden sind mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Aufsichtsbehördliche Genehmigungen sind auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

§ 51

Text

7. Abschnitt
Mitwirkung der Gemeindemitglieder
an der Vollziehung

Paragraph 51,

Gemeindeversammlung

Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Volksbefragung

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindevollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile abgehalten werden.
  2. Absatz 2Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil;
    2. Ziffer 2
      vom Bürgermeister für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil;
    3. Ziffer 3
      von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten;
    4. Ziffer 4
      für einen Ortsverwaltungsteil von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten,
    verlangt wird. Die Volksbefragung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.
  3. Absatz 3Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans zu machen.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Bürgerinitiative

  1. Absatz einsDas Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Bürgerinitiativen können für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten.
  3. Absatz 3Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten, unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
  4. Absatz 4Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens zehn % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von sechs Wochen zu entsprechen, sofern nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstehen.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Volksabstimmung

  1. Absatz einsDas Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Geltung erlangen soll. Paragraph 26, Absatz eins und 2 bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      anlässlich der Beschlussfassung vom Gemeinderat oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich vom Bürgermeister oder
    3. Ziffer 3
      schriftlich von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.
  3. Absatz 3Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein”, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Petitions- und Beschwerderecht

Jedermann hat das Recht Petitionen an die Gemeinde zu richten und bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beschwerden zu erheben.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Gemeinsame Bestimmungen

  1. Absatz einsWahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. Paragraph 26, Absatz eins und 2 bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 57

Text

3. Hauptstück
Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 57,

Einteilung des Wirkungsbereichs

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Eigener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDer eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
  2. Absatz 2Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
    2. Ziffer 2
      Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
    3. Ziffer 3
      örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2, B-VG), örtliche Veranstaltungspolizei;
    4. Ziffer 4
      Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;
    5. Ziffer 5
      Flurschutzpolizei;
    6. Ziffer 6
      örtliche Marktpolizei;
    7. Ziffer 7
      örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
    8. Ziffer 8
      Sittlichkeitspolizei;
    9. Ziffer 9
      örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
    10. Ziffer 10
      örtliche Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs;
    11. Ziffer 11
      öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
    12. Ziffer 12
      freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
    Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, in denen die Gesetzgebung dem Bund zusteht, gehören diese dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.
  3. Absatz 3Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs besorgt die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde.
  4. Absatz 4Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Paragraph 59,
  5. Absatz 5Die in diesem Verfassungsgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Verfassungsgesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sind
    1. Ziffer eins
      diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs bezeichnet sind;
    2. Ziffer 2
      die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs (Paragraph 82,);
    3. Ziffer 3
      die Vollstreckung (Paragraph 85,) sowie
    4. Ziffer 4
      die Kundmachung einer Verordnung der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 89, Absatz 3,

§ 59

Text

Paragraph 59,

Selbständiges Verordnungsrecht

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat der Gemeinderat das Recht ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären und mit Geldstrafen bis 1.100 Euro - im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen - zu bestrafen.
  2. Absatz 2Verordnungen nach Absatz eins, dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
  3. Absatz 3Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt der Bezirkshauptmannschaft.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Übertragener Wirkungsbereich

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat.

§ 60a

Text

4. Hauptstück
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung

1. Abschnitt

Gemeindewirtschaft

Paragraph 60 a,

Grundsätze der Haushaltsführung

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben.
  2. Absatz 2Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,.
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Begriff des Gemeindeeigentums

  1. Absatz einsAlle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
  2. Absatz 2Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.
  3. Absatz 3Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
  4. Absatz 4Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Spareinlagen
    2. Ziffer 2
      Festgeld
    3. Ziffer 3
      Kassenkredite
    4. Ziffer 4
      mündelsichere Veranlagungen
    5. Ziffer 5
      Kontoüberziehung
    6. Ziffer 6
      Darlehen, Schuldscheindarlehen und
    7. Ziffer 7
      Leasingverträge oder leasingähnliche Finanzierungsformen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen,
    muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Gemeindevermögen

  1. Absatz einsAlles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.
  2. Absatz 2Das Gemeindevermögen ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder aus diesen oder anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, sollen die Mittel zur Instandhaltung, zur Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus Mitteln des Voranschlags angesammelt werden (Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).

§ 63

Text

Paragraph 63,

Wirtschaftliche Unternehmungen

  1. Absatz einsZum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann weiters wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden (ausgegliederte Unternehmungen).
  3. Absatz 3Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unternehmungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen und
    2. Ziffer 2
      die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dient.
  4. Absatz 3 aFür wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Absatz eins,, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.
  5. Absatz 4Bei Unternehmungen gemäß Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Öffentliches Gut

  1. Absatz einsDie dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Gemeindegut

  1. Absatz einsGemeindegut ist jedes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
  2. Absatz 2Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig ist.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden geltenden Übung und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindeguts festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechts und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.
  4. Absatz 4Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindeguts verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindeguts zu decken. Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig aufzubringen; sind jedoch der Gemeinde Erträgnisse im Sinne des Absatz 5, zugeflossen, so ist die Gemeinde verpflichtet diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrags zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten danach aufzubringenden Auslagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Der Ertrag des Gemeindeguts, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Gemeinde zu.
  6. Absatz 6Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts entscheidet der Gemeinderat.
  7. Absatz 7Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch Absatz eins bis 6 nicht berührt.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Vermögenshaushalt

Das gesamte Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.

§ 66a

Text

2. Abschnitt
Haushaltsführung

Paragraph 66 a,

Mittelfristiger Finanzplan

  1. Absatz einsFür einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren ist ein mittelfristiger Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt sowie für den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
  2. Absatz 2Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
  3. Absatz 3Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Voranschlag

  1. Absatz einsDer Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
  2. Absatz 2Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
  3. Absatz 3Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, sofern die Gliederung des Voranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, erfolgt, den Beilagen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.
  4. Absatz 4Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
  5. Absatz 5Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.
  6. Absatz 5 aIm Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
  7. Absatz 5 bDer Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von den Gemeinden zu führen.
  8. Absatz 6Im Voranschlag jener Gemeinden, die in Ortsverwaltungsteile gemäß Paragraph eins, Absatz 3, unterteilt sind, müssen - unbeschadet der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erfolgten Regelung der Voranschläge - Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Beschlussfassung über den Voranschlag

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat nach Anhörung des Gemeindevorstands den Voranschlagsentwurf zu erstellen und im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Eingebrachte Einwendungen sind dem Voranschlagsentwurf beizuschließen und bei den Beratungen des Gemeinderats über den Voranschlag auch in Erwägung zu ziehen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs kostenlos zuzusenden.
  2. Absatz 2Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      die Abgaben, insbesondere die festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen; bei bereits in den Gemeinden bestehenden Abgaben bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderats, wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (Paragraph 74,);
    3. Ziffer 3
      den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (Paragraph 72,);
    4. Ziffer 4
      den Stellenplan und
    5. Ziffer 5
      den mittelfristigen Finanzplan (Paragraph 66 a,).
  3. Absatz 3Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Artikel 14, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.
  4. Absatz 4Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Absatz 4,) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Absatz 4,) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Voranschlags oder Entwurfes des Voranschlags und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Voranschlagsprovisorium

  1. Absatz einsKann der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat der Gemeinderat für das erste Viertel des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
  2. Absatz 2Solange ein solcher Beschluss des Gemeinderats nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen Ausgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinde einzuheben, und
    3. Ziffer 3
      zur Leistung der Ausgaben nach Ziffer eins, einen Kassenkredit in Anspruch zu nehmen (Paragraph 74,).
  3. Absatz 3Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so ist für ein weiteres Vierteljahr Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister hat die Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen Beschlussfassung durch den Gemeinderat unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag

  1. Absatz einsAufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist.
  2. Absatz 2Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehreinzahlungen oder Mehrerträge innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen und Auszahlungen notwendig sind, durch die der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird und die innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragung nicht bedeckt werden können, oder
    2. Ziffer 2
      sich zeigt, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      Kreditübertragungen oder Mehreinzahlungen jeweils 10% der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags übersteigen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.
  5. Absatz 5Auf den Nachtragsvoranschlag sind die Paragraphen 67 und 68 sinngemäß anzuwenden.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Durchführung des Voranschlags

  1. Absatz einsDas Anordnungsrecht übt - unbeschadet des Absatz 2, - der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstands, dem Ortsvorsteher (Paragraph 32,) oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen, ausgenommen Personen, die bei der Führung der Kassen- oder Rechnungsgeschäfte der Gemeinde oder bei Gebarungsüberprüfungen mitzuwirken haben. Zahlungen, die den Bürgermeister betreffen, ordnet der Vizebürgermeister an.
  2. Absatz 2In jenen Angelegenheiten, in denen Aufwendungen und Auszahlungen im Voranschlag einem Ortsverwaltungsteil zugeordnet wurden (Paragraph 67, Absatz 6,), steht dem Ortsvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Aufwendungen und Auszahlungen zu.
  3. Absatz 3Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Voranschlagsprovisorium, Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über die veranschlagten Beträge darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.
  4. Absatz 4Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne großen Schaden nicht möglich ist, darf der Bürgermeister nach Anhörung sämtlicher zur Verfügung stehender Mitglieder des Gemeinderats die dringend notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß Paragraph 70, unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats erwirken.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Aufnahme von Darlehen

  1. Absatz einsDarlehen dürfen nur für Auszahlungen der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
  2. Absatz 2Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und
    2. Ziffer 2
      die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.
  3. Absatz 3Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
  4. Absatz 4Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen

  1. Absatz einsDie Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
  2. Absatz 2Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Kassenkredite

  1. Absatz einsZur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Gemeinde Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.
  2. Absatz 2Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Erstellung des Rechnungsabschlusses

  1. Absatz einsNach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß Paragraph 37, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.
  3. Absatz 3Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (Paragraph 81,) beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.
  4. Absatz 4Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.
  5. Absatz 5Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Absatz 5,) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform vorzulegen.

§ 76

Text

3. Abschnitt
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

Paragraph 76,

Kassenführung

  1. Absatz einsFür die Abwicklung der Kassengebarung in der Gemeinde ist der vom Gemeinderat zu bestellende Gemeindekassier zuständig. Ist die Funktion des Gemeindekassiers unbesetzt oder steht fest, dass der Gemeindekassier voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Gemeinde dürfen weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
  3. Absatz 3Der Gemeindekassier darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anordnung eines Anordnungsberechtigten (Paragraph 71,) leisten.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Verrechnung

Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Prüfungsausschuss

  1. Absatz einsDer Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich
    1. Ziffer eins
      der öffentlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen,
    3. Ziffer 3
      der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, und
    4. Ziffer 4
      der Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen.
    Zu diesem Zweck hat er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Paragraph 34, Absatz 2, einen Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem von jeder Gemeinderatspartei mindestens ein Mitglied anzugehören hat. Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu bestellen. Gehört der Bürgermeister der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Gemeinderatspartei und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird. Mitglieder des Gemeindevorstands, der Gemeindekassier, der Ortsvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (Paragraph 71, Absatz eins und 2) zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
  2. Absatz 2Die Überprüfung ist - ausgenommen im Fall von Absatz 2 a, - mindestens vierteljährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen.
  3. Absatz 2 aDie Überprüfung von Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde vorzulegen.
  4. Absatz 3Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
  5. Absatz 3 aJedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.
  6. Absatz 4Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch Einsicht zu nehmen.
  7. Absatz 4 aWar der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Diese Sitzung ist vom Obmann des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Tagen einzuberufen und innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Der Prüfungsausschuss ist bei diesen Sitzungen beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.
  8. Absatz 5Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.
  9. Absatz 6Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.
  10. Absatz 7Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss dem Gemeinderat einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier Gelegenheit zu geben innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.
  11. Absatz 8Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde (des Gemeindeverbands), einschließlich
    1. Ziffer eins
      der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      der Beteiligungen an Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, und
    3. Ziffer 3
      der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen
    auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Haushaltsordnung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Gemeinden, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.

§ 81

Text

5. Hauptstück
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

Paragraph 81,

Fristen

Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Verordnungen der Gemeinde

  1. Absatz einsVerordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Absatz 2, ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (Paragraph 81,) folgenden Tag.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor dem im Absatz eins, bestimmten Tag beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstags.
  3. Absatz 3Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Absatz eins, kundzumachen.
  4. Absatz 4Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Auf Verlangen sind - gegebenenfalls gegen Ersatz der Kosten - Kopien auszufolgen.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Instanzenzug

  1. Absatz einsDer Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Dieser übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
  3. Absatz 3Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)

§ 85

Text

Paragraph 85,

Vollstreckung

  1. Absatz einsFällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 selbst zu vollstrecken oder die Bezirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung zu ersuchen.

§ 86

Text

6. Hauptstück
Staatliche Aufsicht und Schutz
der Selbstverwaltung

1. Abschnitt
Staatliche Aufsicht

Paragraph 86,

Aufsichtsbehörden und Handhabung
des Aufsichtsrechts

  1. Absatz einsDas Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Das Gleiche gilt auch bezüglich der gemäß Paragraph 20, gebildeten Gemeindeverbände.
  2. Absatz 2Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Aufsichtsbehörde ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um die Aufsicht über Gemeindeverbände (Paragraph 20,), um Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung (4. Hauptstück) sowie um die Bestellung der Gemeindeorgane und die Funktionsfähigkeit derselben handelt, die Landesregierung.
  4. Absatz 4Anmerkung, entfällt laut Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
  5. Absatz 5In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist, kann diese, ausgenommen den Fall des Paragraph 93,, die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung allgemein zur Ausübung des Aufsichtsrechts ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  6. Absatz 6Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.

§ 86a

Text

Paragraph 86 a,

Prüfbefugnis des Landes-Rechnungshofs

  1. Absatz einsDem Landes-Rechnungshof obliegen - unbeschadet besonderer landesgesetzlicher Regelungen -
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
    2. Ziffer 2
      die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50 % zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
    6. Ziffer 6
      die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind;
    7. Ziffer 7
      die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50 % zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist und
    8. Ziffer 8
      die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern.
  2. Absatz 2Der Landes-Rechnungshof hat dem Gemeinderat das Ergebnis einer Prüfung nach Absatz eins, im Zuge der nächsten Gemeinderatssitzung zu berichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung zu setzen.

§ 86b

Text

Paragraph 86 b,

Aufsichtsbeschwerden

  1. Absatz einsFür Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Absatz 3 :,
    1. Ziffer eins
      Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
    2. Ziffer 2
      Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.
    3. Ziffer 3
      Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.
    4. Ziffer 4
      Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde, erfolgen.
  2. Absatz 2Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderats eingebracht, gilt darüber hinaus:
    1. Ziffer eins
      Die Stellungnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Ziffer eins, zu äußern.
  3. Absatz 3Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Genehmigungsvorbehalte

  1. Absatz einsInwieweit außer den in diesem Verfassungsgesetz genannten Fällen Gemeinderatsbeschlüsse der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, wird in den einschlägigen Gesetzen bestimmt.
  2. Absatz 2Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen jedoch alle Rechtsgeschäfte der Gemeinde über
    1. Ziffer eins
      den entgeltlichen Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis durch Fremdmittel gedeckt wird;
    2. Ziffer 2
      die unentgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, ausgenommen die Abschreibung von Trennstücken gemäß den Paragraphen 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989;
    3. Ziffer 3
      die Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der Energie- und Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung dienen sowie ausgenommen die Verpfändung und sonstige Belastung bei Darlehen des Landes oder eines von diesem eingerichteten Fonds;
    4. Ziffer 4
      die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn ihr Wert fünf Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Kassenkrediten und Darlehen, die vom Land oder Bund oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt oder für Zwecke aufgenommen werden, für die nach dem Kindergarten- bzw. Schulbauprogramm des Landes eine Förderung gewährt wird;
    6. Ziffer 6
      die Übernahme von Haftungen mit Ausnahme von Haftungen für Darlehen, die vom Bund oder Land oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
    7. Ziffer 7
      den Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von Leasingähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);
    8. Ziffer 8
      die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2 und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist;
    9. Ziffer 9
      der Abschluss von Finanzgeschäften, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen sowie der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten.
  3. Absatz 3Die Genehmigung darf in den Fällen des Absatz 2, nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.
  4. Absatz 4Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinden, die nach Gesetz oder Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen werden, werden dritten Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück rechtswirksam. Alle anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Gemeinden werden Dritten gegenüber mit der schriftlich erteilten Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die Landesregierung rechtswirksam.

§ 88

Text

Paragraph 88,

Auskunftspflicht

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfalle die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Verordnungsprüfung

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen, die gesetzwidrig sind, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Absatz 3Eine von der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2, erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Gemeinde.

§ 90

Text

Paragraph 90,

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

  1. Absatz einsDie Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu.
  2. Absatz 2Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  3. Absatz 3Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.

§ 91

Text

Paragraph 91,

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid
    1. Ziffer eins
      von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;
    2. Ziffer 2
      einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;
    3. Ziffer 3
      tatsächlich undurchführbar ist oder
    4. Ziffer 4
      an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
  2. Absatz 2Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheids ist eine Aufhebung aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.

§ 92

Text

Paragraph 92,

Ersatzvornahme

  1. Absatz einsErfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
  2. Absatz 2Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins, festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde anstelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
  3. Absatz 3Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.

§ 92a

Text

Paragraph 92 a,

Ordnungsstrafen

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren, soweit nicht gerichtlich strafbar, Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten
    1. Ziffer eins
      die Nichteinberufung einer beantragten Gemeinderatssitzung (Paragraph 36, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts (Paragraph 38, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      die Verweigerung der Akteneinsicht (Paragraph 40, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      die Nichtbeantwortung einer mündlichen oder schriftlichen Anfrage (Paragraph 40, Absatz 3 und 4),
    5. Ziffer 5
      die Nichtbeachtung der Befangenheitsbestimmung (Paragraph 49,),
    6. Ziffer 6
      die nicht zeitgerechte Erstellung des Voranschlags (Paragraph 68, Absatz eins,), des Nachtragsvoranschlags (Paragraph 70, Absatz eins,) und des Rechnungsabschlusses (Paragraph 75, Absatz eins,),
    7. Ziffer 7
      die Überschreitung des Kassenkredites (Paragraph 74,),
    8. Ziffer 8
      die nicht rechtzeitige Rückzahlung des Kassenkredites (Paragraph 74,),
    9. Ziffer 9
      die Leistung von Zahlungen aus der Gemeindekasse alleine durch den Bürgermeister (Paragraph 76, Absatz 2,),
    10. Ziffer 10
      die Überschreitung der Kompetenzen des Bürgermeisters im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 25,,
    11. Ziffer 11
      die Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Prüfbericht der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten (Paragraph 79, Absatz 2,),
    12. Ziffer 12
      der Vollzug von Rechtsgeschäften, die einem Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 87, Absatz 2, unterliegen, ohne Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung,
    13. Ziffer 13
      die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Paragraph 88,) und
    14. Ziffer 14
      die Nichtvorlage von Verordnungen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind (Paragraph 89, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 93

Text

Paragraph 93,

Auflösung des Gemeinderats

  1. Absatz einsWenn der Gemeinderat andauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist oder die gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden, kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen. Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn durch den Verzicht auf Mandate, allenfalls in Verbindung mit dem Enden von Mandaten aus anderen Gründen, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß Paragraph 91, Gemeindewahlordnung 1992 besetzt werden, die Zahl der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderats unter die Hälfte der sich aus Paragraph 15, Absatz eins, ergebenden Zahl sinkt.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann auch selbst vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
  3. Absatz 3Mit der Auflösung des Gemeinderats erlöschen alle Mandate. Der im Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Die Auflösung bewirkt auch den Verlust des Amts der weiteren Mitglieder des Gemeindevorstands, der Mitglieder der Ausschüsse, des Ortsvorstehers und des Ortsausschusses. Die Auflösung des Gemeinderats ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Tätigkeit des Bürgermeisters hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Paragraph 25, bleibt unberührt. Verzichtet der Bürgermeister auf sein Amt, ist Absatz 5, anzuwenden.
  4. Absatz 4Im Fall der Auflösung des Gemeinderats steht dem Bürgermeister zur Beratung ein Beirat zur Seite. Die im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Parteien können so viele Mitglieder des Beirats dem Bürgermeister namhaft machen, als ihnen vor der Auflösung des Gemeinderats Gemeindevorstandsstellen zugekommen sind. Hiebei ist der Bürgermeister nicht einzurechnen. Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters ist vom Beirat aus der Mitte seiner Mitglieder ein Stellvertreter zu wählen. Der Bürgermeister hat den Beirat in allen Angelegenheiten zu hören, die eines Beschlusses des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands bedürfen.
  5. Absatz 4 aLegt der Bürgermeister sein Amt zurück, verliert er es oder ist er an der Amtsausübung verhindert, hat die Landesregierung einen Bediensteten des Landes zum Regierungskommissär zu bestellen.
  6. Absatz 5In den Fällen der Paragraphen 8,, 9 und 10 Absatz eins, hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Zu seiner Beratung ist von der Landesregierung ein Beirat zu bestellen. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern und ist in allen wichtigen Fragen zu hören. Bei der Bestellung des Beirats ist die Stärke der Parteien zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
  7. Absatz 6Nach der Auflösung ist innerhalb von sechs Monaten die Neuwahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters von der Landesregierung auszuschreiben. Die Bestimmungen über die Einberufung zur konstituierenden Sitzung und die Vorsitzführung bei dieser Sitzung enthält die Gemeindewahlordnung.
  8. Absatz 7Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten bestimmt die Aufsichtsbehörde; sie belasten die Gemeinde.

§ 94

Text

2. Abschnitt
Schutz der Selbstverwaltung

Paragraph 94,

Parteistellung, Verfahren

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz 2Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Gemeinde Parteistellung zu.

§ 95

Text

Paragraph 95,

Interessenvertretung

Die im Burgenland bestehenden Interessensvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5 % der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10 % der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind, sind berufen, die Interessen der Gemeinden gegenüber dem Land zu vertreten. Diese Interessensvertretungen der Gemeinden sind vor der Erlassung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, zu hören.

§ 96

Text

7. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 96,

Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

§ 97

Text

Paragraph 97,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang als solche bestehen, ihre Namen und die ihnen verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Städte, Märkte und Großgemeinden bleiben durch die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes zulässig.
  2. Absatz 2Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010, bestehenden Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist der Bericht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.
  3. Absatz 3Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2012, haben die Gemeinden den mittelfristigen Finanzplan gemäß Paragraph 66 a, im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.
  4. Absatz 4Verordnungen aufgrund der Paragraph 66 a, Absatz 2 und Paragraph 73, Absatz 3, können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im Paragraph 99, genannten Zeitpunkt.
  5. Absatz 5Paragraph 47, Absatz 2, ist auf Amtsleiter, die vor dem 1. Jänner 2017 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt haben, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, zu entsprechen.
  7. Absatz 7Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, anzuwenden.

§ 98

Text

Paragraph 98,

Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen

Paragraph 12, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122/14.

§ 99

Text

Paragraph 99,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen

  1. Absatz einsDie Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 66 a,, Paragraph 68, Absatz 2,, 3, 4 und 5, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 73,, Paragraph 75, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Verfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 58, Absatz 2 bis 4, Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz 3 und 5 sowie Paragraph 94, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 24, (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraphen 84,, 86 Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz 3,
  3. Absatz 3Paragraph 94, Absatz 3, entfällt mit 1. Jänner 2014 auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,.
  4. Absatz 4Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz 3,, 3a und 3b, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraphen 15 a,, 16 Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraphen 22 a,, 24 Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraphen 30,, 32 Absatz eins und 2, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraphen 33 a,, 34 Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 3,, 3a, 4 und 6, Paragraph 38, Absatz eins a und 4, Paragraph 40, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 44, Absatz eins und 3, Paragraph 45, Absatz 2,, 4, 5 und 7, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und 7, Paragraphen 51,, 59 Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, 3 bis 5, Paragraph 63, Absatz 3 und 3a, Paragraphen 66,, 66a Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 3 und 5, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz eins,, 2, 3a, 4a und 6, Paragraph 79, Absatz eins und 2, Paragraphen 81,, 82 Absatz 4,, Paragraphen 86 a,, 86b, 87 Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraphen 92,, 92a, 93 Absatz 4 und 4a, Paragraphen 94,, 95, 96 und 97 Absatz 5, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 97, Absatz 6, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 60 a,, die Überschrift zu Paragraph 66,, Paragraphen 66 a,, 67 Absatz 2 bis 6, Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Absatz 3 und 5, Paragraphen 70,, 71 Absatz 2 bis 4, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraphen 74,, 75 Absatz eins und 6, Paragraph 76, Absatz eins und 3, Paragraphen 77,, 78 Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 4,, die Überschrift zu Paragraph 92,, Paragraph 92 a, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 97, Absatz 7, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 73, Absatz 3,
  7. Absatz 7Paragraph 72, Absatz 5,, Paragraph 74, Absatz 4 und Paragraph 75, Absatz 7, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 35, Absatz 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Paragraph 72, Absatz 5 und Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
  12. Absatz 11Paragraph 72, Absatz 5 und Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Landesverfassungsgesetz, mit dem für die burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003)

Anmerkung, Inhaltsverzeichnis siehe Präambel und alle §§, die die Anlage beinhaltet wurden in einzelne §§ aufgegliedert.)

Art. 2

Text

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

  1. Ziffer eins
    Kundmachung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Feber 1966, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, Landesgesetzblatt Nr. 10;
  2. Ziffer 2
    Gemeindeordnungsnovelle 1970, Landesgesetzblatt Nr. 47;
  3. Ziffer 3
    Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972;
  4. Ziffer 4
    Gemeindeordnungsnovelle 1977, Landesgesetzblatt Nr. 33;
  5. Ziffer 5
    Gemeindeordnungsnovelle 1987, Landesgesetzblatt Nr. 58;
  6. Ziffer 6
    Gemeindeordnungsnovelle 1990, LGBl. Nr. 20/1991;
  7. Ziffer 7
    Gemeindeordnungsnovelle 1992, Landesgesetzblatt Nr. 55;
  8. Ziffer 8
    Gemeindeordnungsnovelle 1995, LGBl. Nr. 6/1996;
  9. Ziffer 9
    Gemeindeordnungsnovelle 1997, Landesgesetzblatt Nr. 25;
  10. Ziffer 10
    Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Juli 1997 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, Landesgesetzblatt Nr. 44;
  11. Ziffer 11
    Paragraph 34, Ziffer eins, des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1998;
  12. Ziffer 12
    Gemeindeordnungsnovelle 1999, LGBl. Nr. 22/2000;
  13. Ziffer 13
    Artikel 22, des Burgenländischen Euro-Anpassungsgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 32;
  14. Ziffer 14
    Landesverfassungsgesetz, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung geändert wird, LGBl. Nr. 67/2002;
  15. Ziffer 15
    Landesverfassungsgesetz, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2003,.

Art. 3

Text

Artikel III

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragrafenbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtig gestellt (Paragraph 2, Ziffer 5, des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes):

alt neu
Paragraph eins, ...............§  1
Paragraph 2, ...............§  2
Paragraph 3, ...............§  3
Paragraph 4, ...............§  4
Paragraph 5, ...............§  5
Paragraph 6, ...............§  6
Paragraph 7, ...............§  7
Paragraph 8, ...............§  8
Paragraph 9, ...............§  9
Paragraph 10, ..............§ 10
Paragraph 11, ..............§ 11
Paragraph 12, ..............§ 12
Paragraph 13, ..............§ 13
Paragraph 14, ..............§ 14
Paragraph 15, ..............§ 15
Paragraph 16, ..............§ 16
Paragraph 17, ..............§ 17
Paragraph 18, ..............§ 18
Paragraph 19, ..............§ 19
Paragraph 20, ..............entfällt Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1998, Paragraph 34, Ziffer eins,)
Paragraph 21, ..............entfällt Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1987, Art. römisch eins Ziffer 12,)
Paragraph 22, ..............§ 20
Paragraph 23, ..............§ 21
Paragraph 24, ..............§ 22
Paragraph 25, ..............§ 23
Paragraph 26, ..............§ 24
Paragraph 27, ..............§ 25
Paragraph 28, ..............§ 26
Paragraph 29, ..............§ 27
Paragraph 30, ..............§ 28
Paragraph 31, ..............§ 29
Paragraph 32, ..............§ 30
Paragraph 33, ..............§ 31
Paragraph 33 a, ............§ 32
Paragraph 33 b, ………§ 33
Paragraph 34, ..............§ 34
Paragraph 35, ..............§ 35
Paragraph 36, ..............§ 36
Paragraph 37, ..............§ 37
Paragraph 38, ..............§ 38
Paragraph 39, ..............§ 39
Paragraph 39 a, ............§ 40
Paragraph 40, ..............§ 41
Paragraph 41, ..............§ 42
Paragraph 42, ..............§ 43
Paragraph 43, ..............§ 44
Paragraph 44, ..............§ 45
Paragraph 45, ..............§ 46
Paragraph 46, ..............§ 47
Paragraph 47, ..............§ 48
Paragraph 48, ..............§ 49
Paragraph 49, ..............§ 50
Paragraph 49 a, ............§ 51
Paragraph 49 b, ............§ 52
Paragraph 49 c, ............§ 53
Paragraph 49 d, ............§ 54
Paragraph 49 e, ............§ 55
Paragraph 49 f, ............§ 56
Paragraph 50, .............§ 57
Paragraph 51, .............§ 58
Paragraph 52, .............§ 59
Paragraph 53, .............§ 60
Paragraph 54, .............§ 61
Paragraph 55, .............§ 62
Paragraph 56, .............§ 63
Paragraph 57, .............§ 64
Paragraph 58, .............§ 65
Paragraph 59, .............§ 66
Paragraph 60, .............§ 67
Paragraph 61, .............§ 68
Paragraph 62, .............§ 69
Paragraph 63, .............§ 70
Paragraph 64, .............§ 71
Paragraph 65, .............§ 72
Paragraph 66, .............§ 73
Paragraph 67, .............§ 74
Paragraph 68, .............§ 75
Paragraph 69, .............§ 76
Paragraph 70, .............§ 77
Paragraph 71, .............§ 78
Paragraph 72, .............§ 79
Paragraph 73, .............§ 80
Paragraph 74, .............§ 81
Paragraph 75, .............§ 82
Paragraph 76, .............§ 83
Paragraph 77, .............§ 84
Paragraph 78, .............§ 85
Paragraph 79, .............§ 86
Paragraph 80, .............§ 87
Paragraph 81, .............§ 88
Paragraph 82, .............§ 89
Paragraph 83, .............§ 90
Paragraph 84, .............§ 91
Paragraph 85 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt §, 92
Paragraph 86, .............§ 93
Paragraph 87, .............§ 94
Paragraph 88, .............§ 95
Paragraph 88 a, Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt §, 96
Paragraph 89, .............§ 97
Paragraph 90, .............entfällt (Art. römisch IV)
.....................§ 98

Art. 4

Text

Artikel IV

Folgende Bestimmungen werden als gegenstandslos und somit nicht mehr geltend festgestellt (Paragraph 2, Ziffer 3, des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes):

  1. Ziffer eins
    die Wortfolge „; die für den Ortsvorsteher gemäß Paragraph 20, vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht” in Paragraph 33 a, Absatz eins, (im Hinblick auf Paragraph 34, Ziffer eins, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1998,);
  2. Ziffer 2
    Paragraph 89, Absatz 2 bis 4;
  3. Ziffer 3
    Paragraph 90 ;,
  4. Ziffer 4
    Art. römisch II Absatz 2, der Gemeindeordnungsnovelle 1987, Landesgesetzblatt Nr. 58, sowie
  5. Ziffer 5
    Art. römisch II Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnungsnovelle 1992, Landesgesetzblatt Nr. 55.

Art. 5

Text

Artikel V

  1. Absatz einsDie wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:
    Paragraph eins, Absatz eins, ....................................................LGBl. Nr. 47/1970 Art. römisch eins Ziffer eins,
    Paragraph eins, Absatz 3, ....................................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer eins,
    Paragraph eins, Absatz 4, ....................................................LGBl. Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer eins,
    Paragraph 4, (Überschrift) ………...............………...LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 3,
    Paragraph 4, Absatz 4, ………………............................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 4,
    Paragraph 6, Absatz 4 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 5,
    Paragraph 9, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 6,
    Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz…...............………..LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 7,
    Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz……...............……...LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer eins,
    Paragraph 12 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 6/1996 Art. römisch eins Ziffer eins,
    Paragraph 15, Absatz eins, ...................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 2,
    Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz…...............………...LGBl. Nr. 6/1996 Art. römisch eins Ziffer 2,
    Paragraph 15, Absatz 3, ...................................................LGBl. Nr. 6/1996 Art. römisch eins Ziffer 3,
    Paragraph 16, Absatz 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 20/1991 Art. I
    Paragraph 16, Absatz 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 3,
    Paragraph 17, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 4,
    Paragraph 17, Absatz 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 22/2000 Ziffer eins,
    Paragraph 17, Absatz 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 4,
    Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz …...............………..LGBl. Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 2,
    Paragraph 17, Absatz 4, zweiter und dritter Satz
    sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz .........LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 4,
    Paragraph 17, Absatz 5, letzter Satz.................................LGBl. Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 3,
    Paragraph 17, Absatz 6, ...................................................LGBl. Nr. 6/1996 Art. römisch eins Ziffer 5,
    Paragraph 18, (Überschrift)..........................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 9,
    Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz.................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 5,
    Paragraph 18, Absatz 2, ...................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 6,
    Paragraph 18, Absatz 5 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 10,
    Paragraph 19, (Überschrift ).........................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 7,
    Paragraph 19, Absatz 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 8,
    2. Hauptstück (Überschrift)..........................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 13,
    Paragraph 23 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 10,
    Paragraph 24 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 11,
    Paragraph 25, Absatz 2 bis 5...........................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 12,
    Paragraph 26, ..............................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 13,
    Paragraph 27, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 14,
    Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz..................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 15,
    Paragraph 27, Absatz 3, ...................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 15,
    Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz .................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 16,
    Paragraph 29, Absatz 2, ...................................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 16,
    Paragraph 30, ...............................................................LGBl. Nr. 22/2000 Ziffer 2,
    Paragraph 31, Absatz eins, ....................................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 18,
    Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz...................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 19,
    Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz................................LGBl. Nr. 6/1996 Art. römisch eins Ziffer 6,
    Paragraph 32, Absatz 2, ....................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 17,
    Paragraph 32, Absatz 3, erster bis fünfter Satz .................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 19,
    Paragraph 32, Absatz 3, sechster Satz ...............................LGBl. Nr. 6/1996 Art. römisch eins Ziffer 7,
    Paragraph 32, Absatz 4,, 5 und 6 erster Satz .....................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 19,
    Paragraph 32, Absatz 6, letzter Satz...................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 18,
    Paragraph 32, Absatz 7, .....................................................LGBl. Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 4,
    Paragraph 33, ................................................................LGBl. Nr. 67/2002
    Paragraph 34, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 20,
    Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz...................................LGBl. Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 5,
    Paragraph 34, Absatz 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 21,
    Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz...................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 20,
    Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz....................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 21,
    Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz (entfallen).................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 22,
    Paragraph 36, Absatz 4 und 5............................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 23,
    Paragraph 35, Absatz 6, (Absatzbezeichnung)...................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 24,
    Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz...................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 25,
    Paragraph 38, Absatz eins, .....................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 22,
    Paragraph 38, Absatz 4 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 27,
    Paragraph 39, Absatz 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 23,
    Paragraph 40, ................................................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 28,
    Paragraph 41, Absatz eins, .....................................................LGBl. Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 6, und
    Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1997, Ziffer eins,
    Paragraph 42, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 7,
    Paragraph 42, Absatz 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 22/2000 Ziffer 3,
    Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz...................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 30,
    Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, ..............................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 31, und
    Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1992, Art. römisch eins Ziffer 24,
    Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 7 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 24,
    Paragraph 45, Absatz 2 bis 7 ............................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 25,
    Paragraph 46, Absatz eins, .....................................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 32,
    Paragraph 47, Absatz 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 13/1972 Paragraph 44, Absatz 5,
    Paragraph 48, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987Art. römisch eins Ziffer 33,
    Paragraph 49, Einleitungssatz........................................LGBl. Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 8,
    Paragraph 49, Absatz 5, Ziffer eins und 2......................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 34,
    Paragraph 49, Absatz 5, Ziffer 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 27,
    Paragraph 49, Absatz 5, Ziffer 4 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 34,
    Paragraph 49, Absatz 6 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 9,
    Paragraph 50, ..................................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 28,
    Paragraph 51, sowie Paragraph 51, Absatz eins und 2 Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 35,
    Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 (Bezeichnung) und 4
    (Bezeichnung).................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 29,
    Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 3, und
    Paragraph 52, sowie 54 Absatz eins, erster Satz.....................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 35,
    Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz.....................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 30,
    Paragraph 54, Absatz 2 und 3 .............................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 31,
    Paragraph 55, ..................................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 32,
    Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz .....................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 35,
    Paragraph 56, Absatz eins, letzter Satz.....................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 33,
    Paragraph 57, Absatz 5 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 47/1970 Art. römisch eins Ziffer 9,
    Paragraph 58, Absatz eins, .......................................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 36,
    4. Hauptstück, 1. Abschnitt (Überschrift) ........LGBl. Nr. 10/1966 Ziffer eins, Litera d,
    Paragraph 63, Absatz 4 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 22/2000 Ziffer 4,
    Paragraph 64, Absatz 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 11,
    Paragraph 67, Absatz 6 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 37,
    Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz.....................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 35,
    Paragraph 68, Absatz 3 bis 5...............................................LGBl. Nr. 22/2000 Ziffer 5 und 6
    Paragraph 70, Absatz eins, .......................................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 37,
    Paragraph 70, Absatz 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 38,
    Paragraph 71, Absatz eins und 2 .............................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 38,
    Paragraph 71, Absatz 3 und 4 (Absatzbezeichnungen)…...LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 39,
    Paragraph 72 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 22/2000 Ziffer 7,
    Paragraph 75, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 22/2000 Ziffer 8,
    Paragraph 75, Absatz 3, letzter Satz ....................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 39,
    Paragraph 75, Absatz 5, .......................................................LGBl. Nr. 22/2000 Ziffer 9,
    Paragraph 75, Absatz 6 und 7..............................................LGBl. Nr. 22/2000 Ziffer 10,
    Paragraph 76, Absatz eins und 2..............................................LGBl. Nr. 22/2000 Ziffer 11,
    Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz .....................................LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 40,
    Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz...................................LGBl. Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 12,
    Paragraph 78, Absatz eins, dritter und vierter Satz ........…......LGBl. Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 40,
    Paragraph 78, Absatz 3 bis 8 ..............................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 40,
    Paragraph 82, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 41,
    Paragraph 82, Absatz 4 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 42,
    Paragraph 83, Absatz 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 47/1970 Art. römisch eins Ziffer 10,
    Paragraph 83, Absatz 3, (Absatzbezeichnung).....................LGBl. Nr. 47/1970 Art. römisch eins Ziffer 11,
    Paragraph 84, Absatz 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 22/2000 Ziffer 12,
    Paragraph 84, Absatz 3, .......................................................LGBl. Nr. 47/1970 Art. römisch eins Ziffer 12,
    Paragraph 84, Absatz 5 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 47/1970 Art. römisch eins Ziffer 13,
    Paragraph 84, Absatz 6 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 33/1977 Art. römisch eins Ziffer 2,
    Paragraph 85, Absatz 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 41,
    Paragraph 86, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 58/1987 Art. römisch eins Ziffer 43,
    Paragraph 86, Absatz 3 bis 5...............................................LGBl. Nr. 47/1970 Art. römisch eins Ziffer 14,
    Paragraph 86, Absatz 6, (Absatzbezeichnung).....................LGBl. Nr. 47/1970 Art. römisch eins Ziffer 15,
    Paragraph 87, Absatz 2, .......................................................LGBl. Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 13,
    Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 42/2003
    Paragraph 87, Absatz 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 14,
    Paragraph 90, Absatz 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 22 /2000 Ziffer 13,
    Paragraph 92, Absatz eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 10/1966 Ziffer eins, Litera e,
    Paragraph 93 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 25/1997 Art. römisch eins Ziffer 15,
    Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz.....................................LGBl. Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 43,
    Paragraph 94, Absatz 2, .......................................................LGBl. Nr. 10/1966 Ziffer eins, Litera f,
    Paragraph 94, Absatz 3, (Absatzbezeichnung) ....................LGBl. Nr. 47/1970 Art. römisch eins Ziffer 17,
    Paragraph 96 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt L, G, B, l, Nr. 55/1992 Art. römisch eins Ziffer 44,
    Paragraph 98, ..................................................................LGBl. Nr. 6/1996 Art. römisch II und
    Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1997, Art. II
  2. Absatz 2Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,.

Art. 6

Text

Artikel VI

Es werden - neben Anpassungen an neue Rechtschreiberfordernisse und an durch die Bestimmungen dieser Kundmachung erforderliche Änderungen von litera-Bezeichnungen - folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen (Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 5 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes):

  1. Ziffer eins
    Es wird ein Inhaltsverzeichnis eingefügt.
  2. Ziffer 2
    In folgenden Genitivformen wird die Endung „-es” in „-s” verkürzt: „Gemeindegebietes”, „Gemeinderates”, „Gemeindevorstandes”, „Handelsrechtes”, „Bezirkes”, „Mitgliedsstaates”, „Verhältniswahlrechtes”, „Wahlrechtes”, „Wahlvorschlages”, „Wahltages”, „Mehrheitswahlrechtes”, „Mandates”, „Mitgliedes”, „Gemeindeamtes”, „Wirkungsbereiches”, „Kundmachungstages”, „Amtes”, „Verbandes”, “Voranschlages”, „Gemeindevoranschlages”, „Wohles”, „Grundes”, „Zusammenhanges”, „Aufgabenbereiches”, „Tagesordnungspunktes”, „Antrages”, „Beginnes”, „Gegenstandes”, „Gemeindeorganes”, „Bedarfes”, „Betriebsstatutes”, „Entgeltes”, „Gemeindegutes”, „Gutes”, „Nutzungsrechtes”, „Betrages”, „Voranschlagsentwurfes”, „Haushaltes”, „Betriebes”, „Haushaltsplanes”, „Minderheitsberichtes”, „Vorstellungsantrages”, „Bescheides”, „Aufsichtsrechtes”, „Beitrittes”, „Haushaltsgleichgewichtes”, „Instanzenzuges”, „Teiles”, „Rechtsgeschäftes”, „Gemeindeverbandes”.
  3. Ziffer 3
    In den Bezeichnungen der Hauptstücke werden die römischen Ziffern durch arabische Ziffern ersetzt.
  4. Ziffer 4
    In Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „der Bestimmung”.
  5. Ziffer 5
    In Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Absatz” durch die Abkürzung „Abs.” ersetzt.
  6. Ziffer 6
    In Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Oesterreichs” durch das Wort „Österreichs” ersetzt.
  7. Ziffer 7
    In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Ueber” durch das Wort „Über” ersetzt.
  8. Ziffer 8
    In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Aenderungen” durch das Wort „Änderungen” ersetzt.
  9. Ziffer 9
    In Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „neugeschaffenen” durch die Wörter „neu geschaffenen” ersetzt.
  10. Ziffer 10
    In Paragraph 18, Absatz eins, wird in der Gelöbnisformel die Wortfolge „das Amtsgeheimnis” durch die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit” ersetzt.
  11. Ziffer 11
    In Paragraph 19, Absatz eins, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)”, „d)” und „e)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.”, „4.” und „5.” ersetzt.
  12. Ziffer 12
    In Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz wird die Abkürzung „gem.” durch das Wort „gemäß” ersetzt.
  13. Ziffer 13
    In Paragraph 21, Absatz 6 und 7 wird das Wort „Aenderung” jeweils durch das Wort „Änderung” ersetzt.
  14. Ziffer 14
    In Paragraph 21, Absatz 8, wird die veraltete Wendung „finden ......Anwendung” durch die Wendung „sind .......... anzuwenden” ersetzt.
  15. Ziffer 15
    In Paragraph 22, Absatz eins, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)”, „d)”, „e)”, „f)” und „g)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.”, „4.”, „5.”, „6.” und „7.” ersetzt.
  16. Ziffer 16
    In Paragraph 22, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der Bestimmungen”.
  17. Ziffer 17
    In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird die Abkürzung „v.H.” jeweils durch „%” ersetzt.
  18. Ziffer 18
    In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „etwas”.
  19. Ziffer 19
    In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 wird die Abkürzung „v.H.” jeweils durch „%” ersetzt.
  20. Ziffer 20
    In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Abkürzung „v.H.” durch „%” ersetzt.
  21. Ziffer 21
    In Paragraph 28, Absatz eins, werden die veralteten Beugungen „Verzuge” und „Schutze” durch „Verzug” und „Schutz” ersetzt.
  22. Ziffer 22
    In Paragraph 28, Absatz 2, wird die veraltete Beugung „Schutze” durch „Schutz” ersetzt.
  23. Ziffer 23
    In Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz wird die veraltete Beugung „Verzuge” durch „Verzug” ersetzt.
  24. Ziffer 24
    In Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz wird - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „Gesetzes” durch das Wort „Verfassungsgesetzes” ersetzt.
  25. Ziffer 25
    In Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Uebertragung” durch das Wort „Übertragung” ersetzt.
  26. Ziffer 26
    In Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz wird - aus Gründen einheitlicher Formulierung - die Wortfolge „im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien” durch das Wort „Gemeinderatsparteien” ersetzt.
  27. Ziffer 27
    In Paragraph 32, Absatz 3, fünfter Satz wird das Wort „Ortswahlteilen” durch das Wort „Ortsverwaltungsteilen” und - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „Wahlpartei” durch das Wort „Gemeinderatspartei” ersetzt.
  28. Ziffer 28
    In Paragraph 32, Absatz 5, wird die Abkürzung „udgl.” durch die Wörter „und dergleichen” ersetzt.
  29. Ziffer 29
    In Paragraph 32, Absatz 6, letzter Satz wird die veraltete Formulierung „Soferne” durch „Sofern” ersetzt.
  30. Ziffer 30
    In Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „der Bestimmungen”.
  31. Ziffer 31
    In Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „nicht selbst einen Obmann -” durch die Wortfolge „nicht selbst einen Obmann” ersetzt.
  32. Ziffer 32
    In Paragraph 43, entfällt die Wortfolge „der Bestimmungen”.
  33. Ziffer 33
    Die Überschrift des Paragraph 44, lautet: „Öffentlichkeit”.
  34. Ziffer 34
    In Paragraph 44, Absatz eins, dritter Satz wird das Wort „nichtöffentlichen” durch die Wörter „nicht öffentlichen” ersetzt.
  35. Ziffer 35
    In Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „nichtöffentlich” durch die Wörter „nicht öffentlich” ersetzt.
  36. Ziffer 36
    In Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Ueber” durch das Wort „Über” ersetzt.
  37. Ziffer 37
    In Paragraph 45, Absatz eins, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)”, „d)”, „e)”, „f)” und „g)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.”, „4.”, „5.”, „6.” und „7.” ersetzt.
  38. Ziffer 38
    In Paragraph 45, Absatz 8, zweiter Satz wird die veraltete Wendung „finden .... keine Anwendung” durch die Wendung „sind ...nicht anzuwenden” ersetzt.
  39. Ziffer 39
    In Paragraph 45, Absatz 9, zweiter Satz wird - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „Wahlpartei” durch das Wort „Gemeinderatspartei” ersetzt.
  40. Ziffer 40
    In Paragraph 49, Absatz eins, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)”, „d)” und „e)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.”, „4.” und „5.” ersetzt.
  41. Ziffer 41
    In Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wird die veraltete Beugung „Grade” durch das Wort „Grad” ersetzt.
  42. Ziffer 42
    In Paragraph 49, Absatz 5, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)” und „d)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.” und „4.” sowie die Beistriche am Ende der Ziffer eins bis 3 jeweils durch Strichpunkte ersetzt.
  43. Ziffer 43
    In Paragraph 52, Absatz 2, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)” und „d)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.” und „4.” sowie die Beistriche am Ende der Ziffer eins bis 3 jeweils durch Strichpunkte ersetzt und am Ende der Ziffer 4, ein Beistrich eingefügt.
  44. Ziffer 44
    In Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 wird die Abkürzung „v.H.” jeweils durch „%” ersetzt.
  45. Ziffer 45
    In Paragraph 53, Absatz 2, entfällt nach dem Wort „beziehen” der Beistrich.
  46. Ziffer 46
    In Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz wird die Abkürzung „v.H.” jeweils durch „%” ersetzt sowie nach dem Wort „Wahlberechtigten” ein Beistrich eingefügt.
  47. Ziffer 47
    In Paragraph 53, Absatz 4, erster Satz wird die Abkürzung „v.H.” durch „%” ersetzt.
  48. Ziffer 48
    In Paragraph 54, Absatz 2, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)” und „c)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.” und „3.” ersetzt.
  49. Ziffer 49
    In Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Abkürzung „v.H.” durch „%” ersetzt und unmittelbar danach das Wort „der” eingefügt.
  50. Ziffer 50
    In Paragraph 54, Absatz 3, wird die Abkürzung „v.H.” durch „%” ersetzt.
  51. Ziffer 51
    In Paragraph 58, Absatz 2, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)”, „d)”, „e)”, „f)”, „g)”, „h)”, „i)”, „j)”, „k)” und „l)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.”, „4.”, „5.”, „6.”, „7.”, „8.”, „9.”, „10.”, „11.” und „12.” ersetzt.
  52. Ziffer 52
    In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 wird das Zitat „B.-VG” jeweils durch das Zitat „B-VG” ersetzt.
  53. Ziffer 53
    In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 7, wird die veraltete Beugung „Gebiete” durch „Gebiet” ersetzt.
  54. Ziffer 54
    In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 9, wird die veraltete Beugung „Gegenstande” durch „Gegenstand” ersetzt.
  55. Ziffer 55
    In Paragraph 58, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „Uebertragung” durch das Wort „Übertragung” ersetzt.
  56. Ziffer 56
    In Paragraph 58, Absatz 5, erster und zweiter Satz wird - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „Gesetz” jeweils durch das Wort „Verfassungsgesetz” ersetzt.
  57. Ziffer 57
    In Paragraph 58, Absatz 5, letzter Satz werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)” und „d)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.” und „4.” sowie die Beistriche am Ende der Ziffer eins und 2 jeweils durch Strichpunkte ersetzt.
  58. Ziffer 58
    In Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 4, wird das Wort „Absatz” durch die Abkürzung „Abs.” ersetzt.
  59. Ziffer 59
    In der Überschrift des Paragraph 60, wird das Wort „Uebertragener” durch das Wort „Übertragener” ersetzt.
  60. Ziffer 60
    In der Überschrift des Paragraph 64, wird das Wort „Oeffentliches” durch das Wort „Öffentliches” ersetzt.
  61. Ziffer 61
    In Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz wird der veraltete Begriff „Beobachtung” durch das Wort „Beachtung” sowie das Wort „Gesetzes” durch das Wort „Verfassungsgesetzes” ersetzt.
  62. Ziffer 62
    In Paragraph 65, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „die Bestimmungen der”; anstelle des Zitats „Abs. 1 - 6” tritt das Zitat „Abs. 1 bis 6”.
  63. Ziffer 63
    In Paragraph 67, Absatz 5, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)”, „d)” und „e)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.”, „4.” und „5.” ersetzt.
  64. Ziffer 64
    In Paragraph 68, Absatz eins, zweiter und dritter Satz wird der veraltete Begriff „Erinnerungen” jeweils durch das Wort „Einwendungen” ersetzt.
  65. Ziffer 65
    In Paragraph 68, Absatz 2, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)” und „d)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.” und „4.” ersetzt.
  66. Ziffer 66
    In Paragraph 69, Absatz 2, wird nach dem Wort „ermächtigt” ein Beistrich gesetzt sowie die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)” und „c)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.” und „3.” ersetzt.
  67. Ziffer 67
    In Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, wird - aus Gründen einheitlicher Schreibweise - das Wort „nichts” durch das Wort “nicht” ersetzt.
  68. Ziffer 68
    In Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz wird die veraltete Wendung „findet ..... Anwendung” durch die Wendung „ist ....... anzuwenden” ersetzt.
  69. Ziffer 69
    In Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „würden” durch das Wort „würde” ersetzt.
  70. Ziffer 70
    In Paragraph 70, Absatz 3, letzter Satz wird die Wendung „5 v.H.” durch die Wendung „fünf %” ersetzt.
  71. Ziffer 71
    In Paragraph 70, Absatz 4, wird die veraltete Wendung „finden ....... Anwendung” durch die Wendung „sind ...... anzuwenden” ersetzt und entfällt die Wortfolge „die Bestimmungen”.
  72. Ziffer 72
    In Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „der Bestimmungen”.
  73. Ziffer 73
    In Paragraph 71, Absatz 4, wird die veraltete Beugung „Verzuge” durch „Verzug” sowie das Wort „stehenden” durch das Wort „stehender” ersetzt.
  74. Ziffer 74
    In der Überschrift des Paragraph 73, wird das Wort „Uebernahme” durch das Wort „Übernahme” ersetzt.
  75. Ziffer 75
    In Paragraph 75, Absatz 2, wird - in Angleichung an die Zitierungen in den Paragraphen 67, Absatz 6 und 80 - das Zitat „des Finanzverfassungsgesetzes” durch das Zitat „des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948” ersetzt.
  76. Ziffer 76
    In Paragraph 75, Absatz 3, zweiter und dritter Satz wird der veraltete Begriff „Erinnerungen” jeweils durch das Wort „Einwendungen” ersetzt.
  77. Ziffer 77
    In Paragraph 78, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz entfällt - aus Gründen einheitlicher Formulierung - jeweils die Wortfolge „im Gemeinderat vertretenen”; das Wort „Wahlpartei” wird jeweils durch das Wort „Gemeinderatspartei” ersetzt.
  78. Ziffer 78
    In Paragraph 78, Absatz 5, wird die veraltete Wendung „jeden gewünschten Aufschluß” durch die Wendung „jede gewünschte Auskunft” ersetzt.
  79. Ziffer 79
    In Paragraph 80, werden die veraltete Beugung „Verordnungswege” durch das Wort „Verordnungsweg” und das Wort „Finanzverfassungsgesetzes” durch „Finanz-Verfassungsgesetzes” ersetzt.
  80. Ziffer 80
    In Paragraph 81, wird - aus Gründen einheitlicher Schreibweise - das Wort „nichts” durch das Wort „nicht” ersetzt.
  81. Ziffer 81
    In Paragraph 82, Absatz 2, wird die veraltete Beugung „Verzuge” durch „Verzug” sowie die veraltete Formulierung „soferne” durch „sofern” und das Wort „nichts” durch „nicht” ersetzt.
  82. Ziffer 82
    In Paragraph 83, Absatz eins, erster Satz entfällt - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „etwas”.
  83. Ziffer 83
    In Paragraph 83, Absatz 2, werden das Wort „demäß” durch das Wort „gemäß”, das Wort „Absatz” jeweils durch die Abkürzung „Abs.” und - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „Gesetzes” durch das Wort „Verfassungsgesetzes” ersetzt.
  84. Ziffer 84
    In Paragraph 83, Absatz 3, entfällt - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „etwas”.
  85. Ziffer 85
    In Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz wird die veraltete Beugung „Wege” durch das Wort „Weg” ersetzt.
  86. Ziffer 86
    In Paragraph 86, Absatz 3, erster Satz wird die veraltete Formulierung „soferne” durch „sofern” sowie - aus Gründen einheitlicher Schreibweise - das Wort „nichts” jeweils durch „nicht” ersetzt.
  87. Ziffer 87
    In Paragraph 86, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „Absatz” durch die Abkürzung „Abs.” ersetzt sowie nach dem Wort „auch” das Wort „auf” eingefügt.
  88. Ziffer 88
    In Paragraph 87, Absatz eins, wird - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „Gesetz” durch das Wort „Verfassungsgesetz” ersetzt.
  89. Ziffer 89
    In Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wendung „5 v.H.” durch „fünf %” ersetzt.
  90. Ziffer 90
    In Paragraph 90, Absatz 3, wird die veraltete Beugung „Verzuge” durch „Verzug” ersetzt.
  91. Ziffer 91
    In Paragraph 91, Absatz eins, werden die Buchstabenbezeichnungen „a)”, „b)”, „c)” und „d)” durch die Ziffernbezeichnungen „1.”, „2.”, „3.” und „4.” ersetzt.
  92. Ziffer 92
    In Paragraph 93, Absatz 3, letzter Satz wird die veraltete Wendung „findet ....... Anwendung” durch die Wendung „ist ....... anzuwenden” ersetzt.
  93. Ziffer 93
    Nach der Überschrift „7. Hauptstück” wird die Überschrift „Übergangs- und Schlussbestimmungen” eingefügt.
  94. Ziffer 94
    In Paragraph 96, wird - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „Gesetz” durch das Wort „Verfassungsgesetz” ersetzt.
  95. Ziffer 95
    In Paragraph 97, erster und zweiter Satz wird - aus Gründen einheitlicher Formulierung - das Wort „Gesetzes” jeweils durch das Wort „Verfassungsgesetzes” ersetzt.
  96. Ziffer 96
    In Paragraph 98, wird das Zitat „Artikel römisch eins Ziffer eins und 2” (Art. römisch II Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1996,) durch das Zitat „§ 12 zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz” sowie das Zitat „Artikel römisch eins Ziffer 2 &, #, 8221 ;, (Art. römisch II Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1997,) durch das Zitat „und Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz” ersetzt.

Art. 7

Text

Artikel VII

Die Burgenländische Gemeindeordnung wird mit dem Titel „Landesverfassungsgesetz, mit dem für die burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003)” wiederverlautbart (Paragraph 2, Ziffer 4, des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes).