(5)Absatz 5Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger (zB Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger), Gegenstände und Dienstleistungen, die eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 bewirken können, als jugendgefährdend bezeichnen.Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger (zB Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger), Gegenstände und Dienstleistungen, die eine Gefährdung im Sinne des Absatz eins, bewirken können, als jugendgefährdend bezeichnen.