Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Bgld. Artenschutzverordnung 2001, Fassung vom 10.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 über den besonderen Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Bgld. Artenschutzverordnung 2001)

StF: LGBl. Nr. 36/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 15 a, Absatz 2 und 16 Absatz 2, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1994,, 66/1996 und 31/2001 sowie der Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995, und 86/1996 wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Ausnahmen

Das Entfernen oberirdischer Teile von Pflanzen (Blüten, Blätter, Zweige) für den persönlichen Gebrauch (Handstrauß) oder für die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist in dem im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Bereich sowie bei den nachfolgend genannten Pflanzenarten erlaubt:

Frühlings-Knotenblume (Leucojum vernum)
Himmelschlüssel (Primula veris)
Maiglöckchen (Convallaria majalis)
Palmkätzchen (Salix), die Enden blütentragender Zweige traditionell genutzter Arten (zB Salweide/Palmweide, Aschweide/Grau- oder Kugelweide)
Schneeglöckchen (Galanthus nivalis).

§ 2

Text

Paragraph 2,

Besonderer Schutz von Nestern und Standorten

  1. Absatz einsDie nachfolgend aufgelisteten Tierarten sind durch die Verbote des Absatz 2, zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 16, Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, geschützt:
    Bienenfresser (Merops apiaster)
    Blauracke (Coracias garrulus)
    Dohle (Corvus monedula)
    Eisvogel (Alcedo atthis)
    Fledermäuse (Chiroptera), alle Arten
    Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)
    Uferschwalbe (Riparia riparia)
    Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)
    Weißstorch (Ciconia ciconia)
    Wiedehopf (Upupa epops)
    Ziesel (Spermophilus citellus).
  2. Absatz 2Zum besonderen Schutz der in Absatz eins, angeführten Arten ist es insbesondere verboten:
    1. Ziffer eins
      Felsen, Steilwände oder Gehölze, die als Quartiere für die unter Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tiere dienen, zu entfernen oder während der Fortpflanzungszeit zu erklettern,
    2. Ziffer 2
      die Brutplätze der in Absatz eins, genannten Vogelarten in der Zeit zwischen 1. Feber und 31. August ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in einer Entfernung von weniger als 50 m zu beobachten, zu fotografieren oder zu filmen,
    3. Ziffer 3
      Höhlen, Stollen, nicht genutzte Erdkeller oder sonstige Winterquartiere von Fledermäusen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen sowie
    4. Ziffer 4
      Gebiete, in denen sich Kolonien des Ziesels befinden, durch Tätigkeiten, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, zu vertreiben oder zu töten oder durch die Errichtung zerschneidend wirkender Strukturen zu beeinträchtigen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Verbote zum Schutz vor unbeabsichtigtem Fangen und Töten

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Nachweis der Zucht oder künstlichen Vermehrung

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für geschützte Pflanzen gemäß Paragraph 15 a, NG 1990 und Tiere gemäß Paragraph 16, leg. cit., wenn vom Inhaber der Nachweis erbracht wird, dass sie künstlich vermehrt bzw. in Gefangenschaft gezüchtet wurden.
  2. Absatz 2Als Nachweis für die künstliche Vermehrung von Pflanzen bzw. für die Zucht von Tieren in Gefangenschaft gemäß Absatz eins, gelten eindeutige Markierungen durch den Züchter (Privatpersonen oder gewerbsmäßig tätige Züchter) oder geeignete schriftliche Unterlagen betreffend den Erwerb oder den Import.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Der Schutz und die Pflege von Anlagen

  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, NG 1990 ist die Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden, Obstgärten und sonstigen Anlagen wie Straßen und Wegen jedenfalls erlaubt.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, NG 1990 sind im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden dem Erfolg angepasste Maßnahmen zur Abwehr von Tieren erlaubt, soferne deren Anwesenheit für die Benützer unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Anwesenheit von Tieren insbesondere, wenn diese geeignet ist, die Wohn- oder Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder Schäden an Sachwerten zu erwarten sind.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des Paragraph 19, NG 1990 erlaubt.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 Sitzung 368 und
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 Sitzung 368.

§ 8

Text

Paragraph 8,

In-Kraft-Treten

Die Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins und 2, die Änderung des Paragraph 6, sowie die Anfügung der Paragraphen 7 und 8 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.