Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 27. April 2000 über die Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000)

StF: LGBl. Nr. 52/2000 (XVII. Gp. RV 894 AB 903)

Änderung

LGBl. Nr. 45/2001Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 108 AB 125)

LGBl. Nr. 82/2005Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2005, (römisch XVIII. Gp. RV 1096 AB 1121)

LGBl. Nr. 76/2009Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009, (römisch XIX. Gp. IA 1206 AB 1250)

LGBl. Nr. 70/2010Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010, (römisch XX. Gp. RV 8 AB 28)

LGBl. Nr. 84/2011Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011, (römisch XX. Gp. RV 296 AB 320)

LGBl. Nr. 75/2012Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2012, (römisch XX. Gp. RV 352 AB 585)

LGBl. Nr. 37/2013Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 712 AB 733)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 49/2014Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014, (römisch XX. Gp. RV 1011 AB 1034) [CELEX Nr. 32002L0098, 32010L0053]

LGBl. Nr. 51/2014Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2014, (römisch XX. Gp. RV 1050 AB 1065) [CELEX Nr. 32011L0024]

LGBl. Nr. 27/2016Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 318 AB 330)

LGBl. Nr. 64/2017Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017, (römisch XXI. Gp. RV 1071 AB 1094)

LGBl. Nr. 25/2018Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1275 AB 1295)

LGBl. Nr. 25/2020Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, (römisch XXII. Gp. IA 34 AB 43 AB 44)

LGBl. Nr. 83/2020Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, (römisch XXII. Gp. IA 412 AB 427)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Krankenanstalten

Paragraph 2,

Ausnahmen

Paragraph 3,

Allgemeine Krankenanstalten

Paragraph 3 a,

Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationsformen/-einheiten

Paragraph 3 b,

Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

Paragraph 3 c,

Referenzzentren

Paragraph 3 d,

Entnahmeeinheiten

Paragraph 3 e,

Transplantationszentren

Paragraph 4,

Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze

2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb
von Krankenanstalten und selbstständigen Ambulatorien

Paragraph 5,

Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

Paragraph 6,

(entfällt)

Paragraph 7,

Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

Paragraph 7 a,

Betriebsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

Paragraph 7 b,

Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien

Paragraph 8,

Prüfung der Voraussetzungen für den Betrieb

Paragraph 9,

Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung

Paragraph 10,

Sperre einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

Paragraph 11,

Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

Paragraph 12,

Veränderungen einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

Paragraph 13,

Verpachtung und Übertragung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

Paragraph 14,

Landeskrankenanstaltenplan

Paragraph 15,

Anstaltsordnung

Paragraph 16,

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

Paragraph 17,

Auskunftspflicht

Paragraph 18,

Wirtschaftsaufsicht

Paragraph 19,

Kollegiale Führung

Paragraph 20,

Führung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten

Paragraph 21,

Ärztlicher Dienst

Paragraph 21 a,

Ausbildungsstätten

Paragraph 22,

Blutabnahme

Paragraph 22 a,

Mitwirkung von Spitalsärzten

Paragraph 23,

Qualitätssicherung

Paragraph 23 a,

Haftpflichtversicherung

Paragraph 24,

Ethikkommission

Paragraph 24 a,

Arzneimittelkommission

Paragraph 24 b,

Kinder- und Opferschutzgruppen

Paragraph 24 c,

Blutdepot

Paragraph 24 d,

Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

Paragraph 25,

Ärztlicher Leiter

Paragraph 25 a,

Ärztlicher Dienst in Zahnambulatorien

Paragraph 26,

Krankenhaushygieniker

Paragraph 27,

Leiter des Pflegedienstes

Paragraph 28,

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten

Paragraph 29,

Technischer Sicherheitsbeauftragter

Paragraph 30,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 31,

Supervision und betriebliche Gesundheitsförderung

Paragraph 32,

Fortbildung

Paragraph 33,

Erste Hilfe und Behandlung von Patienten

Paragraph 34,

Psychologische und psychotherapeutische Betreuung

Paragraph 35,

Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime

Paragraph 36,

Patientenvertretungen

3. Hauptstück
Öffentliche Krankenanstalten

1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

Paragraph 37,

Allgemeines

Paragraph 38,

Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts

Paragraph 39,

Öffentlichkeitsrecht bei Veränderungen in der Krankenanstalt

Paragraph 40,

Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht

Paragraph 41,

Entziehung des Öffentlichkeitsrechts

Paragraph 42,

Gemeinnützigkeit der Krankenanstalt

Paragraph 43,

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege

Paragraph 44,

Notkrankenanstalten

Paragraph 45,

Angliederungsverträge

Paragraph 46,

Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung und Auflassung

Paragraph 47,

Arzneimittelvorrat

Paragraph 48,

Öffentliche Stellenausschreibung

Paragraph 49,

Allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse

Paragraph 50,

Aufnahme von Patienten

Paragraph 51,

Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen

Paragraph 52,

Entlassung von Patienten

Paragraph 53,

Leichenöffnungen (Obduktionen)

Paragraph 54,

Ambulante Untersuchungen und Behandlungen

Paragraph 55,

Entgelt für Leistungen der Krankenanstalten

Paragraph 56,

LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren

Paragraph 57,

Kostenbeitrag

Paragraph 58,

Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

Paragraph 59,

Honorare

Paragraph 60,

LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische Staatsangehörige

Paragraph 61,

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 62,

Vorschreibung und Einbringung der LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge

Paragraph 63,

Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Fondskrankenanstalten

Paragraph 64,

Burgenländischer Gesundheitsfonds

Paragraph 64 a,

Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle

Paragraph 65,

Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel

Paragraph 66,

Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten

Paragraph 67,

Schiedskommission

Paragraph 68,

Aufgaben der Schiedskommission

Paragraph 69,

Verfahren vor der Schiedskommission

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

Paragraph 70,

Allgemeines

Paragraph 71,

Offene und geschlossene Führung der Abteilung und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

Paragraph 72,

Anstaltsordnung und Führung von Aufzeichnungen

Paragraph 73,

Aufnahme und Entlassung von Patienten

4. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für private Krankenanstalten

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 74,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 75,

Errichtung und Betrieb von privaten Krankenanstalten

Paragraph 76,

Leichenöffnungen (Obduktionen)

Paragraph 77,

Fortbetriebsrecht

Paragraph 78,

Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Rechtsträgern privater Krankenanstalten

2. Abschnitt
Psychiatrie in privaten Krankenanstalten

Paragraph 79,

Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

5. Hauptstück
Militärische Krankenanstalten

Paragraph 80,

Militärische Krankenanstalten und besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten nach dem Heeresentschädigungsgesetz

6. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 81,

Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes

Paragraph 82,

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Paragraph 83,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 84,

Strafbestimmungen

Paragraph 85,

Geschlechtsspezifische Ausdrücke

Paragraph 85 a,

Umsetzungshinweise

Paragraph 86,

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Hauptstück
Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Krankenanstalten

  1. Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
    2. Ziffer 2
      zur Vornahme operativer Eingriffe;
    3. Ziffer 3
      zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;
    4. Ziffer 4
      zur Entbindung;
    5. Ziffer 5
      für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
    6. Ziffer 6
      zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
    bestimmt sind. Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
  2. Absatz 2Krankenanstalten im Sinne des Absatz , sind:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011,)
    4. Ziffer 4
      Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011,)
    6. Ziffer 6
      Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;
    7. Ziffer 7
      Selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;
    8. Ziffer 8
      militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 stehen.
  3. Absatz 3Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ausnahmen

Als Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, gelten nicht:

  1. Ziffer eins
    Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
  2. Ziffer 2
    Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
  3. Ziffer 3
    Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
  4. Ziffer 4
    die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
  5. Ziffer 5
    Gruppenpraxen;
  6. Ziffer 6
    medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;

§ 3

Text

Paragraph 3,

Allgemeine Krankenanstalten

  1. Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. Ziffer eins
      Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein.
    2. Ziffer 2
      Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit Abteilungen zumindest für:
      1. Litera a
        Augenheilkunde und Optometrie
      2. Litera b
        Chirurgie
      3. Litera c
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe
      4. Litera d
        Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
      5. Litera e
        Innere Medizin
      6. Litera f
        Kinder- und Jugendheilkunde
      7. Litera g
        Neurologie
      8. Litera h
        Orthopädie und Traumatologie
      9. Litera i
        Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
      10. Litera j
        Urologie;
      ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
    3. Ziffer 3
      Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind; dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 3 a, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig,
    2. Ziffer 2
      in Standardkrankenanstalten die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017,)
  4. Absatz 4Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3,, können, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des Paragraph 3 b,, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Departments
      1. Litera a
        für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments (Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins,),
      2. Litera b
        für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
      3. Litera c
        für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,
      4. Litera d
        für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,
      5. Litera e
        für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
      6. Litera f
        für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie,
    3. Ziffer 3
      dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
    4. Ziffer 4
      dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
    Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Ziffer eins, Litera e und f) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.
  5. Absatz 5Für Krankenanstalten können organisatorisch mit Genehmigung der Landesregierung Kooperationsformen vorgesehen werden. Demnach ist es zulässig, zwei oder mehrere Krankenanstalten insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Anstaltsleitung und Anstaltsordnung zu unterstellen. Voraussetzung ist, dass an allen bisherigen Krankenanstaltenstandorten die Grundversorgung der Patienten gesichert ist.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationsformen/-einheiten

  1. Absatz einsEine örtlich getrennte Unterbringung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationsformen/-einheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass
    1. Ziffer eins
      es sich um beidseits im grenznahen Gebiet gelegene Krankenanstalten handelt, die sich zueinander in räumlicher Nähe befinden,
    2. Ziffer 2
      durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      das Vorhaben im Landeskrankenanstaltenplan vorgesehen ist,
    4. Ziffer 4
      den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird,
    5. Ziffer 5
      auf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist,
    6. Ziffer 6
      die Behandlung und Pflege von Patienten ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt.
  2. Absatz 2Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt.
  3. Absatz 3Werden in einer österreichischen Krankenanstalt Abteilungen oder sonstige Organisationsformen/-einheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt disloziert geführt, sind in diesen Abteilungen oder Organisationsformen/-einheiten ausschließlich Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu behandeln und pflegen. Weiters hat diese Behandlung und Pflege ausschließlich durch Personal der im Ausland gelegenen Krankenanstalt sowie unter der Leitung dieser Krankenanstalt zu erfolgen.

§ 3b

Text

Paragraph 3 b,

Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

  1. Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins, die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
  2. Absatz 2Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 4, folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Departments als bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für Unfallchirurgie (Satellitendepartment) oder Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie oder Remobilisation und Nachsorge mit jeweils 15 bis 24 Betten, für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 20 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, eingerichtet werden. Satellitendepartments für Unfallchirurgie sind organisatorisch Teil jener Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie einer anderen Krankenanstalt oder - im Falle einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten - von einer Abteilung für Unfallchirurgie an einem anderen Krankenanstaltenstandort sicherzustellen.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und mit auf elektive Eingriffe eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, Fachschwerpunkte können einge-schränkte Betriebszeiten aufweisen, wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten sowie in Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend zulässig. Dislozierte Wochenkliniken müssen, sofern die Anstaltsordnung keine abweichenden Regelungen für Feiertage im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, enthält, jedenfalls von Montag früh bis Freitag abends zeitlich uneingeschränkt betrieben werden. Im Bedarfsfall ist durch die Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare konservative und operative Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Dislozierte Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder eigenständig geführt und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden werden oder auch als bettenführende Einrichtungen eingerichtet werden, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie weisen eingeschränkte Betriebszeiten auf. Außerhalb der Betriebszeit ist jedenfalls die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend eingerichtet werden.

§ 3c

Text

Paragraph 3 c,

Referenzzentren

Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:

  1. Ziffer eins
    Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben sowie
  2. Ziffer 2
    Herzchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 3d

Text

Paragraph 3 d,

Entnahmeeinheiten

  1. Absatz einsEntnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes durchführen oder koordinieren.
  2. Absatz 2Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
  3. Absatz 3Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 3e

Text

Paragraph 3 e,

Transplantationszentren

  1. Absatz einsTransplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Bewilligung dieses Leistungsangebot umfasst.
  2. Absatz 2Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden.
  3. Absatz 3Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2017;
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
  4. Ziffer 4
    Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 127/2017;
  5. Ziffer 5
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr.  126/2017;
  6. Ziffer 6
    Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 26/2017;
  7. Ziffer 7
    Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr.  84/2017;
  8. Ziffer 8
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  9. Ziffer 9
    Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  10. Ziffer 10
    Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz - ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 8/2016;
  11. Ziffer 11
    Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 164/2015;
  12. Ziffer 12
    Bundesbehindertengesetz, BGBL. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 18/2017;
  13. Ziffer 13
    Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 26/2017;
  14. Ziffer 14
    Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  15. Ziffer 15
    Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  16. Ziffer 16
    Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 54/2017;
  17. Ziffer 17
    Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 89/2012;
  18. Ziffer 18
    Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  19. Ziffer 19
    Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung - Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  20. Ziffer 20
    Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz - PrimVG), BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  21. Ziffer 21
    Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz - GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 81/2013;
  22. Ziffer 22
    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/2017;
  23. Ziffer 23
    Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963 (Bgld. HeiKuG), Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1963,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2016;
  24. Ziffer 24
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
  25. Ziffer 25
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  26. Ziffer 26
    Gesundheitsreformgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 81/2013;
  27. Ziffer 27
    Gewebesicherheitsgesetz - GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2016;
  28. Ziffer 28
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  29. Ziffer 29
    Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt 405 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr.  84/2017;
  30. Ziffer 30
    Heeresentschädigungsgesetz - HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 18/2017;
  31. Ziffer 31
    Landeskrankenanstaltenplan 2008 - LAKAP 2008, LGBl. Nr. 2/2009;
  32. Ziffer 32
    Organtransplantationsgesetz - OTPG, BGBl. Nr. 108/2012;
  33. Ziffer 33
    Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG, BGBl. römisch eins Nr. 55/2006;
  34. Ziffer 34
    Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 120/2016;
  35. Ziffer 35
    Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 9/2016;
  36. Ziffer 36
    Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 154/2015;
  37. Ziffer 37
    Strafprozessordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 117/2017;
  38. Ziffer 38
    Strafvollzugsgesetz - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 26/2016;
  39. Ziffer 39
    Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 133/2015;
  40. Ziffer 40
    Unterbringungsgesetz - UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr.  131/2017;
  41. Ziffer 41
    Vereinbarungsumsetzungsgesetz - VUG 2017, BGBl. römisch eins Nr. 26/2017;
  42. Ziffer 42
    Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,.

§ 5

Text

2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb
von Krankenanstalten und selbstständigen Ambulatorien

Paragraph 5,

Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

  1. Absatz einsBettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern Paragraph 80, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig.
  2. Absatz eins aEin Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies vor Fristablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht wesentlich geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
  3. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß Absatz 4 und 5 gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen, die seine Verlässlichkeit und Eignung zum Betrieb der Krankenanstalt ausschließen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er beim Betrieb einer Krankenanstalt bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft oder wenn er wegen einer Tat rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, die ihrer Art nach annehmen lässt, dass vom Bewerber ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb nicht zu erwarten ist. Einer juristischen Person, die nicht Gebietskörperschaft ist, kann die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bei Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen erteilt werden, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung oder ihrer Satzung zur Errichtung von Krankenanstalten berufen ist und wenn zu erwarten ist, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist, das die dauernde und ungehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet, und
    4. Ziffer 4
      die vorgesehene Betriebsanlage den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet ist. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
  4. Absatz 3Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standorts innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt.
  5. Absatz 4Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 5Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des RSG hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
    2. Ziffer 2
      der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsbedingungen,
    3. Ziffer 3
      der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen, sowie
    4. Ziffer 4
      der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.
  7. Absatz 6Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.
  8. Absatz 7Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
  9. Absatz 8Eine Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, oder 5 erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage und alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie die Vorgaben des LAKAP erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
    4. Ziffer 4
      die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehenene Anstaltsordnung den Bestimmungen des Paragraph 15, nicht widerspricht;
    5. Ziffer 5
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, und
    6. Ziffer 6
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 23 a, erforderlich ist.
  10. Absatz 8Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betrieb der bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 7, Ziffer 2 bis 5 gegeben sind.
  11. Absatz 10In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG.
  12. Absatz 11Der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung hat jeweils eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Aus besonderem Grund kann die Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverhandlung auch unter einem abgeführt werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011,)

§ 7

Text

Paragraph 7,

Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

  1. Absatz einsSelbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 80, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
  2. Absatz eins aEin Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies vor Fristablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht wesentlich geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
  3. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
      1. Litera a
        zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
      2. Litera b
        zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
      eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
    2. Ziffer 2
      das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
    3. Ziffer 3
      das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht, und
    4. Ziffer 4
      gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
  4. Absatz 3Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
    2. Ziffer 2
      die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. Ziffer 3
      das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
    4. Ziffer 4
      die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3,, und
    5. Ziffer 5
      der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
  5. Absatz 4Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 5Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standorts innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt.
  7. Absatz 6Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Burgenländischen Gesundheitsfonds zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, einzuholen.
  8. Absatz 7Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Absatz 3, beantragt wird.
  9. Absatz 8Die Errichtungsbewilligung hat - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und - soweit sinnvoll - die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
  10. Absatz 9In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Absatz 5, - haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Burgenland bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
  11. Absatz 10Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Burgenland bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.
  12. Absatz 10 aEiner Beschwerde der Ärztekammer für Burgenland an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für Burgenland an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Absatz 9, kommen in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß Paragraph 339, ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.
  13. Absatz 11Der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung hat jeweils eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Aus besonderem Grund kann die Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverhandlung auch unter einem abgeführt werden.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,

Betriebsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

  1. Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
    3. Ziffer 3
      gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 15,) keine Bedenken bestehen;
    4. Ziffer 4
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, und
    5. Ziffer 5
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 23 a, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 10, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.

§ 7b

Text

Paragraph 7 b,

Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, 6 und 8 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt.
  2. Ziffer 2
    Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7 a, erfüllt sind. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission gemäß Paragraph 24 a,
  4. Ziffer 4
    In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung gemäß Paragraph 25, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Prüfung der Voraussetzung für den Betrieb

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat in angemessenen Zeitabständen an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer einmal erteilten Betriebsbewilligung weiterhin bestehen. Die Inhaber der Bewilligung sind verpflichtet, den Organen des Landes Zutritt und Einsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten sowie selbstständiger Ambulatorien ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist, wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt oder entsprechende Maßnahmen zur Errichtung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung gesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten sowie selbstständiger Ambulatorien ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt,
    2. Ziffer 2
      der Betrieb der Krankenanstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung zum Betrieb aufgenommen worden ist oder
    3. Ziffer 3
      der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des Paragraph 46, unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann vor Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatz eins und 2 dem Träger der Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums eine angemessene, sechs Monate nicht überschreitende Frist zur Behebung der Mängel einräumen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten sowie selbstständiger Ambulatorien kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung der Landesregierung durch den Träger der Krankenanstalt innerhalb einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist nicht behoben werden.
  5. Absatz 5Erteilte Bewilligungen zur Errichtung bzw. zum Betrieb der Krankenanstalt sowie von Teilen derselben oder eines selbstständigen Ambulatoriums sind unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte abzuändern oder allenfalls auch zurückzunehmen, wenn ihr Fortbestand nicht im Einklang mit dem Landeskrankenanstaltenplan (LAKAP), dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und abgestimmten Detailplanungen (zB RSG) steht.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Sperre einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

  1. Absatz einsDie Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche sowie eines selbstständigen Ambulatoriums ist durch die Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder der betreffende Betriebsbereich oder das selbstständige Ambulatorium
    1. Ziffer eins
      ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben wird oder
    2. Ziffer 2
      schwerwiegende Mängel vorliegen, durch welche ein einwandfreier Betrieb nicht mehr gesichert erscheint.
  2. Absatz 2Der Anordnung der Sperre nach Absatz eins, Ziffer 2, hat die Androhung der Sperre unter Festsetzung einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist zur Behebung der festgestellten Mängel voranzugehen.
  3. Absatz 3Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Patienten untersagt. Die in Anstaltspflege befindlichen Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.
  4. Absatz 4Die Maßnahmen nach Absatz 3, sind auch zu treffen, wenn der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anderer nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.
  5. Absatz 5Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für die Anordnung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

  1. Absatz einsJede Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Im Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 5 bis 7a anzuwenden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Veränderungen einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

  1. Absatz einsJede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums ist, sofern es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß Absatz 2, handelt, der Landesregierung anzuzeigen. Hiezu sind insbesondere jene baulichen und technischen Maßnahmen zu zählen, die nach baupolizeilichen Vorschriften einer Behandlung durch die Baubehörde bedürfen und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung von Patienten stehen.
  2. Absatz 2Alle wesentlichen Veränderungen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Als solche gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine Änderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph eins, Absatz 2,) oder eine Veränderung des Types einer allgemeinen Krankenanstalt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      eine Änderung der Bezeichnung der Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums;
    3. Ziffer 3
      eine Änderung des Aufgabenbereiches, des Leistungsangebotes oder des Zwecks der Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums;
    4. Ziffer 4
      eine Änderung der apparativen Ausstattung sowie der medizintechnischen oder technischen Einrichtung, soweit dadurch nicht lediglich bereits bestehende Apparate und medizintechnische oder technische Einrichtungen von im wesentlichen gleicher medizinischer und technischer Ausstattung und Wirkungsweise ersetzt bzw. ergänzt werden;
    5. Ziffer 5
      eine Einrichtung neuer oder eine Auflassung bestehender Abteilungen oder anderer Einrichtungen wie Laboratorien, Institute oder Einrichtungen für ambulante Untersuchungen und Behandlungen sowie
    6. Ziffer 6
      eine Erweiterung der Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums durch Zu- und Umbauten, soweit gleichzeitig Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins bis 5 gesetzt werden.
  3. Absatz 3Bei Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) ist die Bewilligung außerdem nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
  4. Absatz 4Für den Erwerb oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 8 entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5Im Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 5 bis 7a anzuwenden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Verpachtung und Übertragung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

  1. Absatz einsDie Verpachtung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums sowie die Übertragung - bei Krankenanstalten auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, bestehen oder, wenn der Bewerber eine juristische Person ist, die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Räumlichkeiten und Einrichtungen einer Krankenanstalt für Zwecke einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ist zulässig, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der Betriebsablauf der Krankenanstalt darf nicht beeinträchtigt sein;
    2. Ziffer 2
      die hygienisch und fachlich einwandfreie Nutzung muss gewährleistet sein;
    3. Ziffer 3
      die Zustimmung des Rechtsträgers muss vorliegen;
    4. Ziffer 4
      für Patienten muss klar erkennbar sein, mit wem der Behandlungsvertrag abgeschlossen wird, und
    5. Ziffer 5
      der Zeitraum, während dessen die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist zweifelsfrei erkennbar festzulegen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Landeskrankenanstaltenplan

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines RSG für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan (LAKAP) hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und des ÖSG zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Im LAKAP sind jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. Ziffer 3
      die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. Ziffer 4
      die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
    5. Ziffer 5
      Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,
    6. Ziffer 6
      die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte, und
    7. Ziffer 7
      die Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.
  3. Absatz 3Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 4 und 5 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung ist verpflichtet, den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung im Burgenländischen Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des jeweiligen Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Anstaltsordnung

  1. Absatz einsDer innere Betrieb einer Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Absatz 7, aufgenommen werden;
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Leitung der in Paragraph 3 b, genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Absatz 7, genannten Betriebsformen;
    4. Ziffer 4
      Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
    5. Ziffer 5
      die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
    6. Ziffer 6
      das von Patienten und Besuchern in der Krankenanstalt zu beachtende Verhalten;
    7. Ziffer 7
      die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist;
    8. Ziffer 8
      Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 3 b,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 15, Absatz 7,);
    9. Ziffer 9
      die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist; diese Festlegung hat jedenfalls den gesamten Operationsbereich, Behandlungsräume für invasive Eingriffe, Intensivbehandlungs- und Intensivüberwachungsbereiche, ausgewählte Stationsbereiche (zB Neonatologie) und ausgewählte Bereiche der Lebensmittelversorgung zu umfassen.
  2. Absatz 2Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Patienten von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.
  3. Absatz 3Die Anstaltsordnung hat Bestimmungen über die Leitung der Krankenanstalt zu enthalten. Im Falle der Einrichtung einer kollegialen Führung (Paragraph 19,) hat sie Bestimmungen über ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erfüllen kann. Die diesen Führungskräften nach Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
  5. Absatz 5Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn sie gesetzeskonform erstellt ist und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Hinsichtlich nicht wesentlicher Änderungen genügt die schriftliche Anzeige der Änderung an die Landesregierung. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Genehmigung zum Betrieb zu erteilen.
  6. Absatz 6Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung zumindest Leitern von Organisationseinheiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 30, aufmerksam zu machen. Die Anstaltsordnung ist ferner an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Die Teile der Anstaltsordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6 und 7 sind den Patienten zugänglich zu machen.
  7. Absatz 7Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:
    1. Ziffer eins
      Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Patienten aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß Paragraph 3 b, vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können.
    2. Ziffer 2
      Als Wochenklinik geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenkliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
    3. Ziffer 3
      Als Tagesklinik geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tageskliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
    4. Ziffer 4
      Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten als Einrichtungen mit uneingeschränkter Betriebszeit, die aus einer Erstversorgungsambulanz und einem Aufnahmebereich mit bewilligungspflichtigen (systemisierten) Betten zur stationären Beobachtung von Patienten für längstens 24 Stunden bestehen. Das zulässige Leistungsspektrum umfasst die Durchführung ambulanter Erstversorgung von Akut- und Notfällen inklusive basaler Unfallversorgung sowie Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung sonstiger ungeplanter Zugänge samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür zuständige Fachstruktur innerhalb oder außerhalb der jeweiligen erstversorgenden Krankenanstalt im stationären oder ambulanten Bereich, die kurze stationäre Behandlung oder Beobachtung bis zu 24 Stunden sowie die organisatorische Übernahme ungeplanter stationärer Aufnahmen außerhalb der Routine-Betriebszeiten (Nachtaufnahmen) mit Verlegung auf geeignete Normalpflegebereiche bei Beginn der Routinedienste (Tagdienst). Eine dislozierte Führung dieser Einrichtungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig.
    5. Ziffer 5
      Ambulante Erstversorgungseinheit als interdisziplinäre Struktur zur Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und erforderlichenfalls Weiterleitung der Patienten in die erforderliche ambulante oder stationäre Versorgungsstruktur. Die ambulante Erstversorgungseinheit kann über eine angemessene Zahl von nicht bewilligungspflichtigen Betten (Funktionsbetten) verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Disloziert geführte ambulante Erstversorgungseinheiten sind zeitlich uneingeschränkt zu betreiben. Ambulante Erstversorgungseinheiten, die örtlich in einer Krankenanstalt oder in unmittelbarer Nähe einer Krankenanstalt betrieben werden, können den Betrieb für maximal acht Stunden, die tageszeitlich in der Anstaltsordnung festzulegen sind, einstellen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der ambulanten Erstversorgungseinheit durch die Krankenanstalt in anderer Form sichergestellt ist. Im Übrigen sind Ziffer 4 und Paragraph 54, sinngemäß anzuwenden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

  1. Absatz einsDie Krankenanstalten sind verpflichtet, über sämtliche Patienten Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen, insbesondere über die Aufnahme und Entlassung der Patienten, über Operationen, über Organentnahmen und über von Patienten getroffene Verfügungen zu führen.
  2. Absatz 2Die Vormerkungen über die Aufnahme und Entlassung der Patienten haben jedenfalls zu enthalten
    1. Litera a
      Vor- und Zunamen;
    2. Litera b
      Geburtsdatum;
    3. Litera c
      Geschlecht und Wohnanschrift sowie
    4. Litera d
      bei nicht eigenberechtigten Personen den Vor- und Zunamen und Wohnanschrift des gesetzlichen Vertreters.

    Weiters sind die Bezeichnung der Krankheit, der Aufnahme- und Entlassungstag oder der Todestag und die Todesursache sowie im Falle der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten die dafür wesentlichen Gründe anzuführen. Im Falle eines durch Schwangerschaft hervorgerufenen seelischen Notstands kann die Anstaltsordnung vorsehen, dass die Angaben gemäß Litera a bis d entfallen.

  3. Absatz 3In den Krankengeschichten sind die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi) darzustellen. Weiters sind die Art der angeordneten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Maßnahmen, die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen sowie Angaben über die dem Patienten erteilte Aufklärung anzuführen. Die Krankengeschichten haben ebenfalls Angaben über die Medikation zu enthalten, wobei jedenfalls der Name der Medikamente, die Dosis und die Form, die Dauer und die Zeit der Verabreichung anzugeben sind. Weiters sind auch der Zustand des Patienten und die Art seiner Behandlung zur Zeit des Abganges anzuführen. Die Abschrift einer etwaigen Obduktionsniederschrift ist der Krankengeschichte beizugeben.
  4. Absatz 4In den Krankengeschichten sind weiters sonstige angeordnete sowie erbrachte Leistungen, insbesondere von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie von Angehörigen der übrigen Gesundheitsberufe, ferner eine allfällige psychologische oder psychotherapeutische Betreuung, darzustellen.
  5. Absatz 5Über Operationen sind eigene Operationsniederschriften zu führen und der Krankengeschichte anzuschließen.
  6. Absatz 6Über die Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zwecke der Transplantation sind Niederschriften zu führen und der Krankengeschichte anzuschließen. Diese Niederschriften haben insbesondere Angaben über den Todeszeitpunkt und die Art der Feststellung des Todes des Organspenders sowie den Zeitpunkt der Organentnahme und die entnommenen Organe und Organteile zu enthalten. Ferner sind auch über Entnahmen nach Paragraph 4, Absatz 5, des Gewebesicherheitsgesetzes Niederschriften zur Krankengeschichte aufzunehmen.
  7. Absatz 7Über Verfügungen der Patienten sind Dokumentationen zu führen und der Krankengeschichte anzuschließen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      über Patientenverfügungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Patientenverfügungs-Gesetzes sowie
    2. Ziffer 2
      über Erklärungen, mit denen ein Patient oder vor dessen Tod sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende nach dem Tod ausdrücklich ablehnen.
  8. Absatz 8Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerkungen nicht geführt werden.
  9. Absatz 9Die Führung der Krankengeschichte hinsichtlich der Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, obliegt dem für die ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung jeweils verantwortlichen Arzt, gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen. Die Führung der Krankengeschichte gemäß Absatz 4, obliegt den für diese Leistungen verantwortlichen Personen. Die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen sind so zu führen, dass sie von unbefugten Personen nicht eingesehen werden können.
  10. Absatz 10Die Krankengeschichten und die sonstigen Vormerkungen sind, allenfalls in Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch anhält, sowie Krankengeschichten über ambulante Behandlungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Im Falle der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen, deren Aufbewahrungsdauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesregierung zur weiteren Aufbewahrung zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen vernichtet werden.
  11. Absatz 11Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten und fachlich geeigneten Unternehmungen zu übertragen. Diese und die bei ihnen beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit im Sinne des Paragraph 30, verpflichtet. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nur an Ärzte oder Zahnärzte und an Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung der betroffene Patient steht. Absatz 10, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
  12. Absatz 11 aFür Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen sind die Krankenanstalten berechtigt, Daten der Patienten indirekt personenbezogen zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
  13. Absatz 12Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Absatz eins und 2 nicht berührt.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDie Krankenanstalten sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen des Burgenländischen Gesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln, sowie
    2. Ziffer 2
      dem Träger der Sozialhilfe hinsichtlich jener Patienten, für deren Anstaltsbehandlung er aufzukommen hat, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu gewähren und kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Krankenanstalten haben den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die Krankenanstalten haben der Patientenvertretung (Paragraph 36,) alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  4. Absatz 4Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere natürliche oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Wirtschaftsaufsicht

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten, die Beiträge aus dem Burgenländischen Gesundheitsfonds oder Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand erhalten, haben neben einer Finanzbuchhaltung auch ein Buchführungssystem zur innerbetrieblichen Ermittlung der Kosten und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen zu führen. Ebenso haben diese Rechtsträger regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind jedenfalls verpflichtet, bis spätestens 15. November Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 31. März (bei Kapitalgesellschaften bis spätestens 30. Juni) des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten erlassen werden.
  4. Absatz 4Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Gesundheitsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Leitung

  1. Absatz einsDie Leitung von Krankenanstalten kann monokratisch oder kollegial organisiert sein.
  2. Absatz 2Kollegial bedeutet die Leitung in jenen Angelegenheiten, die den ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie den Verwaltungsbereich gemeinsam berühren.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Führung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten

  1. Absatz einsMit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Instituten, Einrichtungen für ambulante Untersuchungen und Behandlungen oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen fachlich qualifizierten Arzt sicherzustellen.
  2. Absatz 2Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung bis 31. Mai 2027 von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.
  3. Absatz 3Der ärztliche bzw. der zahnärztliche Dienst in den Krankenanstalten darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 oder des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes bzw. zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Ärztlicher Dienst

  1. Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;
    2. Ziffer 2
      in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Ziffer 3, genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nachtdienst sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
    3. Ziffer 3
      in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie sowie Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
    4. Ziffer 4
      in Standardkrankenanstalten im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im Übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;
    5. Ziffer 5
      in Fachschwerpunkten außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
    6. Ziffer 6
      in dislozierten Wochenkliniken die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Ziffer 3 und 4 sinngemäß gelten und außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;
    7. Ziffer 7
      in dislozierten Tageskliniken außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist;
    8. Ziffer 8
      die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;
    9. Ziffer 9
      in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist;
    10. Ziffer 10
      den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Anmeldung der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen, Einsicht zu gewähren ist. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz, und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG und MTF-SHD-G gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Patienten von Krankenanstalten und selbstständigen Ambulatorien dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung von Patientinnen und Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,

Ausbildungsstätten

Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2008,, in der Fassung der Vereinbarung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Blutabnahme

  1. Absatz einsHat ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen und eine Untersuchung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift durchzuführen, so ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem Arzt die hiefür erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Kosten hiefür sind nach Maßgabe der straßenpolizeilichen Vorschriften zu tragen.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Mitwirkung von Spitalsärzten

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Zustimmung der Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen auch die in den Fondskrankenanstalten tätigen Ärzte, welche zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind (Paragraph 4, ÄrzteG 1998), zu Aufgaben, die den Gebietskörperschaften auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zukommen, herangezogen werden. Diese Ärzte gelten als im öffentlichen Sanitätsdienst stehend und sind der Landesregierung vom Rechtsträger zu melden.
  2. Absatz 2Ferner kann der Rechtsträger von Fondskrankenanstalten für die Dauer außergewöhnlicher Ereignisse (zB Naturkatastrophen, Flüchtlingsbewegungen, Großunfälle), deren Bewältigung im Sinne der Allgemeinheit (öffentliches Interesse) geboten ist, die Führung von dislozierten Ambulanzen vorsehen. In diesem Fall ist die Landesregierung ohne zeitlichen Aufschub vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu informieren.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Qualitätssicherung

  1. Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten haben im Rahmen der Organisation Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten ermöglicht werden. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung zu schaffen. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
  3. Absatz 3Die kollegiale Führung hat die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Träger der Krankenanstalt für jeden Bereich dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen.
  4. Absatz 4In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören.
  5. Absatz 5Aufgabe der Kommission ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt sowie in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hiefür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.
  6. Absatz 6Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Träger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,

Haftpflichtversicherung

  1. Absatz einsKrankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (Paragraph eins,) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 und Absatz 2, besteht.
  2. Absatz 2Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. Ziffer eins
      Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
    2. Ziffer 2
      eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten, und
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Ethikkommission

  1. Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten haben zur Beurteilung
    1. Ziffer eins
      klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    2. Ziffer 2
      der Anwendung neuer medizinischer Methoden und nichtinterventioneller Studien,
    3. Ziffer 3
      angewandter medizinischer Forschung, und
    4. Ziffer 4
      der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden
    in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten. Die Einrichtung einer Ethikkommission für mehrere Krankenanstalten ist zulässig. Die Rechtsträger haben durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung den Ethikkommissionen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Sie sind berechtigt, vom Sponsor bzw. sonst zur Befassung Berechtigten oder Verpflichteten einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung zu verlangen.
  2. Absatz 2Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden, angewandter medizinischer Forschung, von Pflegeforschungsprojekten und neuen Pflege- und Behandlungskonzepten und neuen Pflege- und Behandlungsmethoden hat sich insbesondere zu beziehen auf
    1. Ziffer eins
      mitwirkende Personen und vorhandene Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen);
    2. Ziffer 2
      den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses;
    3. Ziffer 3
      die Art und Weise, in der die Auswahl der Versuchspersonen durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur Teilnahme erfolgen, sowie
    4. Ziffer 4
      die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfalls in Zusammenhang mit der klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode getroffen werden.
  3. Absatz 3Neue medizinische Methoden im Sinne des Absatz eins, sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll, zu erfolgen.
  4. Absatz 3 aVor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich angewandter medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und -methoden durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.
  5. Absatz 4Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist, und weder ärztliche Leiterin oder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt, noch Prüferin oder Prüfer ist noch Klinische Prüferin oder Klinischer Prüfer ist;
    2. Ziffer 2
      einer Fachärztin bzw. einem Facharzt, in deren bzw. dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, neue medizinische Methode oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt, oder gegebenenfalls einer Zahnärztin bzw. einem Zahnarzt, und die nicht Prüferin bzw. Prüfer sind, und gegebenenfalls einer bzw. einem sonstigen entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes;
    3. Ziffer 3
      einer oder einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
    4. Ziffer 4
      einer Juristin oder einem Juristen;
    5. Ziffer 5
      einer Pharmazeutin oder einem Pharmazeuten;
    6. Ziffer 6
      einer Patientenvertreterin oder einem Patientenvertreter;
    7. Ziffer 7
      einer Person, die über biometrische Expertise verfügt;
    8. Ziffer 8
      je einer Vertreterin oder einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation sowie einer Seniorenorganisation, letztere sofern deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,, entspricht, und
    9. Ziffer 9
      einer weiteren, nicht unter die Ziffer eins bis 8 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt.
    Für jedes Mitglied ist eine in gleicher Weise qualifizierte Vertretung zu bestellen.
  6. Absatz 4 aBei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.
  7. Absatz 5Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls eine Technische Sicherheitsbeauftragte oder ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Expertinnen oder Experten beizuziehen.
  8. Absatz 5 aDie Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission - unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe - in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  9. Absatz 6Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Vorlage an die Landesregierung nicht untersagt wird.
  10. Absatz 6 aDie Leiterin bzw. der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.
  11. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  12. Absatz 7 aDie Ethikkommission unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
  13. Absatz 8Die Bestellung der Ethikkommission ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus wichtigem Grund abberufen. Als solcher gilt insbesondere der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung oder ein mit der Stellung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) unvereinbares Verhalten. Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.
  14. Absatz 9Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind der ärztlichen Leiterin bzw. dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch der Prüfungsleiterin bzw. dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam für alle für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 10, aufzubewahren. Die Protokolle sind der ärztlichen Leiterin bzw. dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch der Prüferin bzw. dem Prüfer, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder neuem Behandlungskonzept oder einer neuen Behandlungsmethode auch der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden der Leiterin bzw. dem Leiter des Pflegedienstes und den ärztlichen Leiterinnen bzw. Leitern der betroffenen Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,

Arzneimittelkommission

  1. Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Einrichtung einer Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      jeweils einem Facharzt jener Krankenanstalt(en), für welche die Arzneimittelkommission eingerichtet ist,
    2. Ziffer 2
      einem Pharmazeuten, und
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter der Sozialversicherung.
    Der Arzneimittelkommission können über Beschluss weitere Personen beigezogen werden.
  3. Absatz 3Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
    2. Ziffer 2
      Adaptierung der Arzneimittelliste;
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.
  4. Absatz 4Die Träger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientinnen oder Patienten maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist.
  5. Absatz 5Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Absatz 4, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
    1. Ziffer eins
      von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, zB therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
    3. Ziffer 3
      bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, dem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
  6. Absatz 6Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
  7. Absatz 7Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung, Vorsitzführung, Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse (nach dem Mehrheitsprinzip) sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Vorgangsweise gemäß Absatz 5, Ziffer 3, mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.
  8. Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  9. Absatz 8 aDie Arzneimittelkommission unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
  10. Absatz 9Bestehende Kommissionen, die der Funktion einer Arzneimittelkommission im Sinne Paragraph 24 a, entsprechen, gelten als Arzneimittelkommissionen im Sinne dieses Gesetzes.
  11. Absatz 10Die Bestellung der Arzneimittelkommission ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus wichtigem Grund abberufen. Als solcher gilt insbesondere der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung oder ein mit der Stellung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) unvereinbares Verhalten. Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen

§ 24b

Text

Paragraph 24 b,

Kinder- und Opferschutzgruppen

  1. Absatz einsDie Rechtsträger der nach ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten haben Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Der Kinderschutzgruppe obliegen insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Absatz 3Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann, gegebenenfalls auch im Einzelfall, beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger der nach ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten haben Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordert, können Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
  5. Absatz 5Den Opferschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.
  6. Absatz 6Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls zwei Vertreter des ärztlichen Dienstes, die bei einem entsprechenden Leistungsangebot Vertreter der Sonderfächer Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu sein haben, anzugehören. Im Übrigen haben der Opferschutzgruppe Angehörige des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören.
  7. Absatz 7Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben des Absatz 6, auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Absatz 5, erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben der Absatz 3 und 6 sowohl die Aufgaben nach Absatz 2, als auch nach Absatz 5, wahrnimmt.
  8. Absatz 8Die Rechtsträger haben Sorge zu tragen, dass der erforderliche Informationsfluss im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet ist.

§ 24c

Text

Paragraph 24 c,

Blutdepot

  1. Absatz einsJede nach Art und Leistungsangebot in Betracht kommende Betten führende Krankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandsteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Es ist von einer fachlich geeigneten Fachärztin oder einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.
  2. Absatz 2Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures - SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
  3. Absatz 3Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger hat ferner sicherzustellen, dass Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots den Anforderungen nach Artikel 29e der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003, zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen entspricht.

§ 24d

Text

Paragraph 24 d,

Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Ärztlicher Leiter

  1. Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten haben als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben einen geeigneten Arzt und für den Fall seiner Verhinderung einen geeigneten Arzt als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten (Paragraph 28, Absatz eins,) bleibt unberührt.
  2. Absatz 2In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben.
  3. Absatz 3Für Pflegeanstalten chronisch Kranker kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung des ärztlichen Leiters absehen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn der ärztliche Leiter den Bedingungen für die Bestellung gemäß Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, sowie der Leiter der Prosektur den Bedingungen für die Bestellung gemäß Paragraph 20, entspricht. Diese Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Betriebsbewilligung, sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat eine gemäß Absatz 4, erteilte Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorkommt oder
    3. Ziffer 3
      der in Betracht kommende Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig macht.

§ 25a

Text

Paragraph 25 a,

Ärztlicher Dienst in Zahnambulatorien

  1. Absatz einsMit der Führung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustellen.
  2. Absatz 2Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
  3. Absatz 3Die Bestellung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte den für ihre Bestellung in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Zahnarztes bzw. Arztes zu erteilen.
  4. Absatz 4Von Absatz 3, sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat eine im Sinne des Absatz 3, erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Krankenhaushygieniker

  1. Absatz einsFür jede Krankenanstalt ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Für jedes Zahnambulatorium ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Die Bestellung eines Krankenhaushygienikers oder eines Hygienebeauftragten für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Bestellung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, hauptberuflich auszuüben.
  4. Absatz 4In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
  5. Absatz 5Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung/Surveillance hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung Verantwortlichen der Krankenanstalt weiterzuleiten.
  6. Absatz 6In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben. Für die im Absatz 5, genannten Aufgaben ist jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Leiter des Pflegedienstes

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten haben einen geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Bestellung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.

§ 27a

Text

Paragraph 27 a,

Pflegepersonal

Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, so ist das in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und in Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,, festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationsform/-einheit einzuhalten.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen
Angelegenheiten

  1. Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine geeignete Person als verantwortlichen Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter), für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Bestellung des Verwaltungsleiters ist der Landesregierung anzuzeigen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Technischer Sicherheitsbeauftragter

  1. Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zu bestellen. Für diesen Zweck können auch fachlich geeignete betriebsfremde Personen und Einrichtungen herangezogen werden. Die Bestellung eines Technischen Sicherheitsbeauftragten für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Bestellung des Technischen Sicherheitsbeauftragten ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen oder für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen sowie von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich die kollegiale Führung, bei Krankenanstalten ohne kollegiale Führung der ärztliche Leiter (Paragraph 25, Absatz ,) und der Verwaltungsleiter (Paragraph 28, Absatz eins,), in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten.
  5. Absatz 5Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz einsFür die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sowie für die Mitglieder der Ausbildungskommission (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8,) und für die Mitglieder der Ethikkommission besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zweck der Transplantationen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
  2. Absatz 2Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Supervision und betriebliche Gesundheitsförderung

  1. Absatz einsIn Krankenanstalten oder Organisationseinheiten, in denen das Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben ferner sicherzustellen, dass den in der Krankenanstalt beschäftigten Personen Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung angeboten werden.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Fortbildung

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste, der in der Krankenanstaltsleitung und -verwaltung tätigen Personen sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Erste Hilfe und Behandlung von Patienten

  1. Absatz einsUnbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
  2. Absatz 2Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.
  3. Absatz 3Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit seiner Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist - sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist - die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder eines Vorsorgebevollmächtigten, dessen Vertretungsmacht auch die Einwilligung in medizinischen Behandlungen umfasst, erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten bzw. eines Vorsorgebevollmächtigten, dessen Vertretungsmacht auch die Einwilligung in medizinische Behandlungen umfasst, oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
  4. Absatz 4Über Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Psychologische und psychotherapeutische Betreuung

  1. Absatz einsIn bettenführenden Krankenanstalten ist für jene Patienten, die auf Grund ihrer Erkrankung besonders schweren psychischen Belastungen ausgesetzt sind, eine ausreichend qualifizierte klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung vorzusehen. Für diesen Zweck können auch fachlich geeignete betriebsfremde Personen und Einrichtungen herangezogen werden.
  2. Absatz 2Die gemeinsame Betreuung von zwei oder mehreren Krankenanstalten desselben Rechtsträgers ist zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Die klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen sowie psychotherapeutischen Betreuer haben ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit den Ärzten und dem Pflegepersonal durchzuführen.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und davon gegen Kostenersatz Kopien herstellen können;
    2. Ziffer 2
      Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information sowie Entscheidung über Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken ausüben können;
    3. Ziffer 3
      auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
    4. Ziffer 4
      ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können;
    5. Ziffer 5
      auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
    6. Ziffer 6
      auf Wunsch des Patienten eine psychologische Unterstützung möglich ist;
    7. Ziffer 7
      auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;
    8. Ziffer 8
      neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
    9. Ziffer 9
      ein würdevolles Sterben in einem entsprechenden institutionellen Rahmen sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
    10. Ziffer 10
      bei der Leistungserbringung möglichst auf den im Allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird sowie
    11. Ziffer 11
      bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen zumindest in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie in anonymisierter Form Wartelisten führen. Wartelisten müssen nur für elektive Operationen und für Fälle invasiver Diagnostik geführt werden, die medizinisch nicht besonders dringlich sind und bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
  3. Absatz 3In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und organisatorischen Belangen zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Warteliste hat
    1. Litera a
      die Wartezeit der einzelnen Personen, das ist die Zeit, die zwischen Aufnahme in die Warteliste und Eingriffstermin liegt, und
    2. Litera b
      die Anzahl der Personen auf der Warteliste, davon gesondert ausgewiesen die Anzahl der Sonderklassepatientinnen bzw. -patienten,
    zu enthalten.
  5. Absatz 5Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
  6. Absatz 6Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
  7. Absatz 7Patienten sind auf Nachfrage über das Bestehen und die wesentlichen Aspekte einer Haftpflicht-versicherung nach Paragraph 23 a, zu informieren.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Patientenvertretungen

Regelungen über Patientenvertretungen werden durch ein besonderes Landesgesetz getroffen.

§ 37

Text

3. Hauptstück
Öffentliche Krankenanstalten

1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

Paragraph 37,

Allgemeines

  1. Absatz einsÖffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
  2. Absatz 2Das Öffentlichkeitsrecht wird auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts

  1. Absatz einsDas Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes (Paragraph 14,) entspricht;
    2. Ziffer 2
      sie gemeinnützig ist (Paragraph 42,);
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und
    4. Ziffer 4
      sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet oder betrieben wird.
  2. Absatz 2Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, dass der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
  3. Absatz 3Auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht kein Rechtsanspruch.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Öffentlichkeitsrecht bei Veränderungen in der Krankenanstalt

  1. Absatz einsBei wesentlichen Veränderungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht nicht mehr vor, ist die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung abzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Fortbestand und das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht

  1. Absatz einsMit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds vom Verzicht in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Entziehung des Öffentlichkeitsrechts

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im Paragraph 38, vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder
    3. Ziffer 3
      die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (Paragraph 9,).
  2. Absatz 2Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Gemeinnützigkeit der Krankenanstalt

  1. Absatz einsEine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn
    1. Ziffer eins
      ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
    2. Ziffer 2
      jeder Anstaltsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszweckes aufgenommen wird;
    3. Ziffer 3
      die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
    4. Ziffer 4
      für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;
    5. Ziffer 5
      LKF - Gebühren oder Pflegegebühren gemäß Paragraph 56, Absatz eins, für gleiche Leistungen der Krankenanstalt für Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den
      halbstationären Bereich (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5,) in gleicher Höhe
      (Paragraph 58,) festgesetzt sind;
    6. Ziffer 6
      die Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der Paragraphen 56 und 59 von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
    7. Ziffer 7
      die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt erfolgt über Antrag der Rechtsträger durch die Landesregierung. Wenn nach Erlassung des Feststellungsbescheides eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit wegfällt, hat die Landesregierung von Amts wegen das Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit festzustellen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege

  1. Absatz einsDas Land Burgenland ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf Paragraph 14 und unter Berücksichtigung des Bedarfs auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden künftigen Entwicklung, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 50, Absatz 3,) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Anstaltspflege kann für anstaltsbedürftige Personen, die im Grenzgebiet zu einem benachbarten Bundesland wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeiten der Einweisung in Krankenanstalten eines benachbarten Bundeslandes gewährleistet werden.
  3. Absatz 3Für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 50, Absatz 3,), insbesondere für unabweisbare Kranke (Paragraph 50, Absatz 4,), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorzusehen.
  4. Absatz 4Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege können für die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Krankenanstalten über Antrag des Rechtsträgers Grundstücke im unbedingt notwendigen Umfang gegen Entschädigung enteignet werden, wenn ein unmittelbarer Bedarf für die Errichtung oder Erweiterung besteht, der nach den besonderen Erfordernissen der Krankenanstalt wie des Standortes, des Einzugsgebietes, der Verkehrslage und der Lage zu den benachbarten Krankenanstalten auf andere geeignete Weise nicht befriedigt werden kann.
  5. Absatz 5Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die nach der Lage des Grundstückes örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Notkrankenanstalten

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann im Fall eines bewaffneten Konfliktes sowie bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs geeignete Liegenschaften (Gebäude) samt Einrichtungen zur Verwendung als Krankenanstalt im unbedingt notwendigen Umfang und unter möglichster Schonung der an diesen Grundstücken (Gebäuden) bestehenden Rechte zu Gunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltspflege von anstaltsbedürftigen, insbesondere unabweisbaren Personen sonst nicht sichergestellt ist. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, dass das Grundstück (Gebäude) der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.
  2. Absatz 2Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Derjenige, in dessen Rechte durch die Beschlagnahme eingegriffen wurde, ist vom Land oder, wenn zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle durch die Beschlagnahme verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.
  4. Absatz 4Für Notkrankenanstalten gemäß Absatz eins, kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Angliederungsverträge

  1. Absatz einsVerträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederte Krankenanstalt) auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abschluss eines Angliederungsvertrages die einzige Möglichkeit der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege bildet oder andere Möglichkeiten wesentlich unwirtschaftlicher wären;
    2. Ziffer 2
      die ärztliche Aufsicht der Hauptanstalt über ihre Patienten in der angegliederten Krankenanstalt gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztliche Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verpflegung und Entlassung der Patienten geltenden Vorschriften in vergleichbarer Weise auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert ist;
    4. Ziffer 4
      eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Gültigkeitsdauer oder bei Abschluss auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vorgesehen ist und
    5. Ziffer 5
      die Höhe der LKF-Gebühren oder LKF-Gebühren oder Pflegegebühren festgesetzt ist, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Anstalt zu leisten sind.
  3. Absatz 3Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landeskrankenanstaltenplan (Paragraph 14,) widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.
  4. Absatz 4Liegen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern, ist ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Angliederungsvertrag genehmigt hat.
  5. Absatz 5Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung und Auflassung

  1. Absatz einsDie Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (Paragraph 18,) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und den Burgenländischen Gesundheitsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine beabsichtigte freiwillige Betriebsunterbrechung oder Auflassung ihres Betriebes mindestens drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Arzneimittelvorrat

  1. Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und von einer fachlich geeigneten Person verwaltet werden, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung der Arzneimittelvorräte sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
  2. Absatz 2Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Rechtsträger der Krankenanstalt über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstituts für Arzneimittel mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.
  4. Absatz 4Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Absatz 5, genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Absatz 5, genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  5. Absatz 5Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Öffentliche Stellenausschreibung

  1. Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten sind die Stellen
    1. Ziffer eins
      des ärztlichen Leiters;
    2. Ziffer 2
      jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur, eine Ambulanz in einer öffentlichen Krankenanstalt oder ein Institut leiten oder als ständige Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen;
    3. Ziffer 3
      jener Apotheker, die mit der Leitung der Anstaltsapotheke betraut oder als ständige Konsiliarapotheker bestellt werden sollen;
    4. Ziffer 4
      des Leiters der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten sowie
    5. Ziffer 5
      des Leiters des Pflegedienstes
      öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen.
  2. Absatz 2Die Stellenausschreibung ist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Angabe der beizubringenden Unterlagen im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, ist die Ärztekammer für Burgenland oder die Österreichische Apothekenkammer von der Ausschreibung gesondert zu verständigen.
  3. Absatz 3Die Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle haben dem Bewerbungsgesuch anzuschließen
    1. Ziffer eins
      Geburtsurkunde;
    2. Ziffer 2
      Lebenslauf;
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit, bei Ärzten und Apothekern Urkunden zum Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes oder des Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sowie
    4. Ziffer 4
      bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung.
  4. Absatz 4Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat in seinem Gutachten die Bewerber auf deren Eignung oder Nichteignung zu beurteilen und auf Grund dieser Beurteilung zu reihen, wobei mehrere Bewerber an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung ist eingehend zu begründen. Die Begründung hat sich sowohl auf die fachliche Qualifikation als auch auf die Befähigung für eine leitende Stelle zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt, eine Zweitausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen die Wahl unter den gereihten Bewerbern.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse

  1. Absatz einsIn jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Gebührenklasse bestehen.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, neben einer allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten, wenn die Aufgliederung und Ausstattung der Räume der Krankenanstalt die Einrichtung der Sonderklasse zulässt. Die Einrichtung der Sonderklasse bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  3. Absatz 3Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern, Art der Verpflegung und sonstige Zusatzleistungen. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf kein Unterschied gemacht werden. Die Patienten der Sonderklasse sind von den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse nach Möglichkeit getrennt unterzubringen.
  4. Absatz 4In der Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen auf eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und weiterer Entgelte sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung seitens eines direkt mit der öffentlichen Krankenanstalt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden. Über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, in geeigneter Weise aufzuklären.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Aufnahme von Patienten

  1. Absatz einsPatienten können nur auf Grund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt von der Anstaltsleitung aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der öffentlichen Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden, anstaltsbedürftige Personen nur dann, wenn Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen.
  3. Absatz 3Anstaltsbedürftig im Sinne des Absatz 2, sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, weiters Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein ordentliches Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die öffentliche Krankenanstalt einweist, weiters gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.
  4. Absatz 4Unabweisbar im Sinne des Absatz 2, sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren, schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, weiters Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht, sowie Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
  5. Absatz 5Ist die Aufnahme eines unabweisbaren oder anstaltsbedürftigen Kranken in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so ist er ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken eine Verlegung zulässt.
  6. Absatz 6Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 3 b,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 15, Absatz 7,) ist der Patient jener Krankenanstalt zuzurechnen, in der er sich befindet.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen

  1. Absatz einsKann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter oder Begleitperson und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
  2. Absatz 2In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitpersonen unter Berücksichtigung der in der Krankenanstalt gegebenen räumlichen Voraussetzungen zulässig.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Entlassung von Patienten

  1. Absatz einsPatienten, die auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Kranke sind - unbeschadet des Absatz 4, - zu entlassen, wenn ihre Überweisung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
  2. Absatz 2Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Auf noch im Zeitpunkt der Entlassung ausstehende Befunde ist im Entlassungsbrief gesondert hinzuweisen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Patienten diesem oder
    1. Ziffer eins
      dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt bzw. Zahnarzt und
    2. Ziffer 2
      bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und
    3. Ziffer 3
      bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung
    zu übermitteln. Ausstehende Befunde sind ehestens in gleicher Weise zu übermitteln. Weisen die nach der Entlassung nachgereichten Befunde auf bösartige oder sonstige schwere Erkrankungen hin, ist der Patient von der den Entlassungsbrief ausstellenden Krankenanstalt nachweislich hievon in Kenntnis zu setzen und über sein Verlangen zu einer Befundbesprechung einzuladen. Auf diese Möglichkeit ist von der Krankenanstalt ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3Kann die in Anstaltspflege befindliche Person nicht sich selbst überlassen werden und ist ihre Übernahme durch Angehörige nicht sichergestellt, ist der Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.
  4. Absatz 4Wünschen der Patient, sein gesetzlicher Vertreter oder die Angehörigen die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Über die vorzeitige Entlassung und Belehrung des Patienten hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt eine Niederschrift anzufertigen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Leichenöffnungen (Obduktionen)

  1. Absatz einsDie Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Liegt keiner der im Absatz eins, erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß Paragraph 16, Absatz 10, zu verwahren.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Ambulante Untersuchungen und Behandlungen

  1. Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig ist
    1. Ziffer eins
      zur Leistung ärztlicher Erster Hilfe;
    2. Ziffer 2
      zur Behandlung nach ärztlicher Erster Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;
    3. Ziffer 3
      zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
    4. Ziffer 4
      über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
    5. Ziffer 5
      im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden;
    6. Ziffer 6
      zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
    7. Ziffer 7
      für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.
  2. Absatz 2Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger können ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Entgelt für Leistungen der Krankenanstalt

Für die Leistungen der Krankenanstalt darf von den Patienten oder anderen Zahlungspflichtigen nur das in diesem Gesetz vorgesehene Entgelt (Paragraphen 56 bis 58 und 60) eingehoben werden.

§ 56

Beachte für folgende Bestimmung

LGBl. Nr. 82/2005
Art. I Z 29 (§ 56 Abs. 4 Z 2) tritt mit 1.Jänner 2006 in Kraft.

Text

Paragraph 56,

LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren

  1. Absatz einsMit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelungen des Absatz 2 und Paragraph 57,, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
  2. Absatz 2In den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;
    2. Ziffer 2
      die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
    3. Ziffer 3
      die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen sowie
    4. Ziffer 4
      die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen
      nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.
  3. Absatz 3Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaft sowie Pensionen dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
  4. Absatz 4Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren dürfen folgende weitere Entgelte eingehoben werden:
    1. Ziffer eins
      von Patienten, die über ihr eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden
      1. Litera a
        ein Zuschlag zu den LKF-Gebühren bzw. zur Pflegegebühr zur Abdeckung des erhöhten Betriebsaufwandes;
      2. Litera b
        ein Entgelt für individuelle Betreuung und damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen;
    2. Ziffer 2
      von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (Paragraph 54, Absatz eins,), ein Entgelt für ambulante Untersuchungen oder Behandlungen, sofern diese Leistungen nicht durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgegolten werden (Ambulatoriumsbeitrag); wird eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am selben Tag als Patient in die Anstalt aufgenommen, so ist die ambulante Leistung als stationär erbracht anzusehen;
    3. Ziffer 3
      ein Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme, sofern diese Aufwendung nicht bereits in den LKF-Gebühren oder Pflegegebühren inbegriffen ist.
  5. Absatz 5In den Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse und Sonderklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden, sofern sie nicht durch Verordnung der Landesregierung aus Gründen sozialer Schutzbedürftigkeit befreit sind.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Kostenbeitrag

  1. Absatz einsVon sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag pro Verpflegstag in der Höhe von 5,23 Euro einzuheben.

Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.

  1. Absatz 2Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die selbst oder für die Dritte die festgesetzte LKF-Gebühr oder Pflegegebühr bezahlen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Selbstbehalt zu leisten haben oder von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind sowie jene Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind;
    3. Ziffer 3
      Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie
    4. Ziffer 4
      Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden.
  2. Absatz 3Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten. Absatz 2, gilt sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.
  3. Absatz 4Der Beitrag gemäß Absatz 3, wird von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den Burgenländischen Gesundheitsfonds eingehoben.
  4. Absatz 5Der Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beiträge ist jeweils die Indexzahl des Monats September zu Grunde zu legen. Die neuen Beiträge sind jeweils auf volle 10 Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung des Kostenbeitrages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
  5. Absatz 6Zusätzlich zum Kostenbetrag gemäß Absatz eins und zum Beitrag gemäß Absatz 3, ist von sozialversicherten Patientinnen oder Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patientinnen oder Patienten der Sonderklasse für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr ein Betrag in der Höhe von 0,73 Euro einzuheben. Absatz 2, gilt sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.
  6. Absatz 7Der Betrag gemäß Absatz 6, wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt. Die Entschädigung gebührt auch für jene Fälle, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
  7. Absatz 8Die Kostenbeiträge gemäß Absatz eins,, 3 und 6 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

  1. Absatz einsDie LKF-Gebühren ergeben sich aus dem Produkt der für die einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung gemäß Absatz 3, festgelegten Betrag je LKF-Punkt. Werden LKF-Gebühren verrechnet, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Betrag je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Paragraph 56, Absatz 3, kostendeckend zu ermitteln.
  3. Absatz 3Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Betrag, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. Diese Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Für alle öffentlichen und gemäß Paragraph 42, gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, ob die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden. Diese Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
  6. Absatz 6Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
  7. Absatz 7In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, sind die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Honorare

  1. Absatz einsDie Abteilungs- und Institutsleiter sind berechtigt, von den Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Honorars für Laboratoriums- oder Konsiliaruntersuchungen, Röntgen- oder sonstige physikalische Behandlungen und für die Tätigkeit besonderer Fachärzte.
  2. Absatz 2Die Aufteilung der Honorare zwischen dem Leiter und den übrigen der Abteilung oder dem Institut zugeordneten Ärzten hat jährlich einvernehmlich unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Ärzte, deren dienstrechtliche Stellung, die erbrachte Leistung sowie die damit verbundene Verantwortung zu erfolgen, wobei mindestens 60 % weiterzugeben sind. Wird der ärztliche Dienst in einer Abteilung nur von zwei Fachärzten versehen, haben dem Leiter mindestens 50 % zu verbleiben. Die Aufteilungsregelung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Absatz 3Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtung der Anstalt sowie für die Aufteilung der Honorare ein Anteil in der Höhe von 5 %.
  4. Absatz 4Wird das Einvernehmen über die Aufteilung der Honorare gemäß Absatz 2, nicht hergestellt, hat der Rechtsträger diese nach Anhörung der Interessenvertretung der Ärzte festzulegen.
  5. Absatz 5Für die Vorschreibung der Honorare gilt Paragraph 62, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rechtsträger die Honorare namens der Ärzteschaft vorzuschreiben hat.

§ 60

Text

Paragraph 60,

LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische
Staatsangehörige

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 50, Absatz 4,), sofern sie im Inland eingetreten ist;
    2. Ziffer 2
      Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003,, Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinne dieses Gesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;
    3. Ziffer 3
      Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;
    4. Ziffer 4
      Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
    5. Ziffer 5
      Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
  2. Absatz 2Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Absatz eins, nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 50, Absatz 4,).
  3. Absatz 3Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und bei denen keine Unabweisbarkeit vorliegt, kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem LAKAP 2008 (Paragraph 14,) für Personen mit Wohnort im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und bei Patientenanfragen bekannt zu geben.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Zahlungspflichtige Personen

  1. Absatz einsDie Verpflichtung zur Zahlung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren trifft, soweit nicht eine andere natürliche oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften zahlungspflichtig ist, den in der öffentlichen Krankenanstalt behandelten Patienten. Können diese vom Patienten nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.
  2. Absatz 2Von zahlungsfähigen Patienten kann eine Vorauszahlung der zu erwartenden LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren in der allgemeinen Gebührenklasse bis zu zehn Tagen, in der Sonderklasse bis zu 30 Tagen, verlangt werden.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten haben schon bei der Aufnahme von Patienten die für die Einbringung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und Gemeinden sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Vorschreibung und Einbringung der LKF-Gebühren,
Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge

  1. Absatz einsLKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge (Paragraph 57,) der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im Voraus entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltspflege vom Rechtsträger der Krankenanstalt in einer Gebührenverrechnung (Absatz 4,) dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. Bei längerdauernder Anstaltsbehandlung können sie auch monatlich vorgeschrieben werden. Die LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung vom Zahlungspflichtigen zu bezahlen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Zahlungsfrist von zwei Wochen verlängert (Stundung) oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. Für die Zeit der Stundung oder der Teilzahlung sind Verzugszinsen (Absatz 2,) nicht zu verrechnen.
  2. Absatz 2LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
  3. Absatz 3LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge für die in einer angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten (Paragraph 45,) sind von der Hauptanstalt vorzuschreiben und einzubringen.
  4. Absatz 4Zur Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist dem Zahlungspflichtigen eine Gebührenverrechnung zuzustellen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Dauer der Anstaltspflege;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der aufgelaufenen LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge;
    3. Ziffer 3
      die geleisteten Teilzahlungen;
    4. Ziffer 4
      die Höhe des aushaftenden Rückstandes;
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung, die zweiwöchige Zahlungsfrist und auf allfällige Verzugszinsen sowie
    6. Ziffer 6
      eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen.
  5. Absatz 5Gegen die Gebührenverrechnung kann der Zahlungspflichtige binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erheben, die die Gebührenverrechnung ausgestellt hat. Über Einwendungen, denen von dieser Stelle nicht voll Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
  6. Absatz 6Der Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen ist vollstreckbar
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist, wenn keine Einwendungen erhoben werden, oder
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der erstreckten Zahlungsfrist, oder
    3. Ziffer 3
      bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages.

    Die Gebührenverrechnung gilt in diesen Fällen als Rückstandsausweis.

  7. Absatz 7Auf Grund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises von der nach dem Sitz der Krankenanstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung lautet: “Dieser Rückstandsausweis unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug”.
  8. Absatz 8Der Rechtsträger kann von Einbringungsmaßnahmen Abstand nehmen, wenn diese offensichtlich aussichtslos sind oder der zu erwartende Erlös in keinem Verhältnis zu den Kosten der Einbringung steht.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den
Fondskrankenanstalten

  1. Absatz einsDie Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
  2. Absatz 2Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen zur Gänze abgegolten:
    1. Ziffer eins
      LKF-Gebührenersätze des Burgenländischen Gesundheitsfonds;
    2. Ziffer 2
      Zahlungen des Burgenländischen Gesundheitsfonds für ambulante Leistungen und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sowie
    3. Ziffer 3
      Kostenbeiträge gemäß Paragraph 57,

    Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Gesundheitsfonds ausgenommene Leistungen und die im Paragraph 56, Absatz 2, angeführten Leistungen.

  3. Absatz 3Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447, f Absatz 7, ASVG für Rechnung des Burgenländischen Gesundheitsfonds einzuheben.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz B-KUVG zu treffen.
  5. Absatz 5Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Absatz 2, letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Gesundheitsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind innerhalb von vier Wochen ab Abschluss der Landesregierung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Burgenländischen Gesundheitsfonds gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt das Recht
    1. Ziffer eins
      auf Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (zB Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Befunde);
    2. Ziffer 2
      Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des Burgenländischen Gesundheitsfonds für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten);
      dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken;
      ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Burgenländischen Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden, sowie
    3. Ziffer 3
      den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
  7. Absatz 7Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität von Patientinnen und Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Burgenländischer Gesundheitsfonds

  1. Absatz einsAlle an Patientinnen und Patienten in Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abzugelten.
  2. Absatz 2Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweiligen aktuellen Fassung sind im LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für die einzelnen Patientinnen und Patienten zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppen im LKF-Steuerungsbereich kann nach Maßgabe der besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten vorgenommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
      1. Litera a
        Zentralversorgung,
      2. Litera b
        Schwerpunktversorgung,
      3. Litera c
        Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
      4. Litera d
        Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
    Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Abgeltung von ambulanten Leistungen an sozialversicherten Patientinnen und Patienten und anspruchsberechtigten Angehörigen sowie von Leistungen im Nebenkostenstellenbereich ist vom Burgenländischen Gesundheitsfonds festzulegen.
  4. Absatz 4Der Burgenländische Gesundheitsfonds kann Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen vorsehen.
  5. Absatz 5Die Höhe der LKF-Gebührenersätze für Leistungen im stationären, halbstationären und tagesklinischen sowie die Höhe der Abgeltung für Leistungen im ambulanten Bereich richtet sich nach der Dotation des Fonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
  6. Absatz 6Die Abgeltung von Leistungen gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des ÖSG, RSG und des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt. Paragraph 3, Absatz 3, des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat die Daten der Leistungserbringung an den Patientinnen und Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Sozialversicherungsträger sind laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Beträge je LKF-Punkt zu informieren.

§ 64a

Text

Paragraph 64 a,

Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 4, Absatz 3, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) als Verbindungsstelle für den BURGEF festgelegt. Der Hauptverband besorgt die Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  2. Absatz 2Hinsichtlich des unionsrechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 1 wird der Hauptverband für den BURGEF gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der Hauptverband besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  3. Absatz 3Kostenerstattungen und Auskünfte im Rahmen von Kostenersatzfragen haben unter Einbindung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zu erfolgen.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel

Für alle öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland ist das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten

  1. Absatz einsDer Burgenländische Gesundheitsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der
    1. Ziffer eins
      öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie der
    2. Ziffer 2
      privaten Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, gemeinnützig geführt werden, zur Gänze.
  2. Absatz 2Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gewährten Zuschüsse verminderte Summe des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes eines Jahres, der durch Betriebserträge nicht gedeckt ist.
  3. Absatz 3Der Fonds bringt die zur Deckung des Betriebsabganges erforderlichen Mittel auf durch
    1. Ziffer eins
      Geldleistungen des Landes (Landesbeitrag) im Ausmaß von 90 % und
    2. Ziffer 2
      Geldleistungen der Gemeinden (Gemeindebeiträge) auf Grund von Vorschreibungen durch die Landesregierung im Ausmaß von 10 % des Betriebsabganges aller Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2.
  4. Absatz 4Die Gemeindebeiträge werden im Verhältnis der Volkszahl berechnet. Diese Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Vorschreibung zu erfolgen.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Schiedskommission

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist eine Schiedskommission zu errichten, der folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder angehören:
    1. Ziffer eins
      als Vorsitzender: ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nach Einholung der gemäß Paragraph 63 a, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, erforderlichen Zustimmung der obersten Dienstbehörde bestellter Richter, der dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte angehört;
    2. Ziffer 2
      ein vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Landes;
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet.
  2. Absatz 2Für den Vorsitzenden ist ein Vorsitzender-Stellvertreter, für jedes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus wichtigem Grund abberufen. Als solcher gilt insbesondere der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung oder ein mit der Stellung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) unvereinbares Verhalten. Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Entschädigung. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand Bedacht zu nehmen.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Aufgaben der Schiedskommission

Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Ziffer eins
    Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, die am 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  2. Ziffer 2
    Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Krankenanstalten im Sinne Paragraph eins, des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Landesfonds;
  3. Ziffer 3
    Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung;
  4. Ziffer 4
    Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß Artikel 29, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung gründen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Verfahren vor der Schiedskommission

  1. Absatz einsÜber Anträge gemäß Paragraph 68,, die von jedem der Streitteile gestellt werden können, hat die Schiedskommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Sitzungen der Schiedskommission sind vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle vom Vorsitzenden-Stellvertreter) nach Bedarf einzuberufen. Die Beisitzer sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters) und zweier Beisitzer (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Beschlüsse der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters).
  3. Absatz 3Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) leitet die Verhandlungen und Abstimmungen und bestimmt die Reihenfolge der zur Abstimmung zu führenden Anträge.
  4. Absatz 4Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  5. Absatz 4 aDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind verpflichtet, der Landesregierung über Verlangen Auskünfte über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
  6. Absatz 5Über jede Sitzung, Beratung und Abstimmung der Schiedskommission sowie über etwaige mündliche Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Anwesenden, alle Anträge und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu verfassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu fertigen.
  7. Absatz 6Im Übrigen sind auf das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
  8. Absatz 7Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
  9. Absatz 8Die Kanzleigeschäfte der Schiedskommission werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung geführt.

§ 70

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

Paragraph 70,

Allgemeines

  1. Absatz einsAbteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
  2. Absatz 2Zweck der Aufnahme ist
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
    2. Ziffer 2
      die Behandlung zur Heilung, Besserung oder
      Rehabilitation;
    3. Ziffer 3
      die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
    4. Ziffer 4
      die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden kann.

    Dies gilt in den Fällen der Ziffer 2,, 3 und 4 auch für die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.

  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Offene und geschlossene Führung der Abteilungen und
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

  1. Absatz einsAbteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
  2. Absatz 2In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Die Errichtung eines geschlossenen Bereichs gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,, Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, nach Paragraph 71, Absatz 3 und Paragraph 167 a, StVG oder Paragraph 429, Absatz 4, StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde.
  3. Absatz 3Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Neben Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
  5. Absatz 5Vom Erfordernis nach Absatz 4, kann bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dann abgesehen werden, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie steht. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Anstaltsordnung und Führung von Aufzeichnungen

  1. Absatz einsDie Anstaltsordnung hat neben den Bestimmungen des Paragraph 15, insbesondere auch die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die genaue Abgrenzung allfälliger Räume oder räumlicher Bereiche, auf die die Bewegungsfreiheit der Patienten beschränkt wird, zu berücksichtigen. Sie hat sicherzustellen, dass Patientenvertretungen und ordentliche Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können und dass für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenvertretung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt Paragraph 16, sinngemäß.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Aufnahme und Entlassung von Patienten

Für die Aufnahme und Entlassung der Patienten gelten die Paragraphen 50 und 52 insoweit, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.

§ 74

Text

4. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für private Krankenanstalten

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 74,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsPrivate Krankenanstalten sind Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde. Sie können auch von natürlichen Personen errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Errichtung und Betrieb von privaten Krankenanstalten

  1. Absatz einsFür die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen Paragraph 22,, sowie die Paragraphen 46 und 52 Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2 und 4 des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen ist. Paragraph 47, gilt mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben. Paragraph 52, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Patientin oder der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird.
  2. Absatz 2Für private gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 42,) gelten nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszweckes ferner die Paragraphen 49,, 50, 54, 56, 57, 58 Absatz 5 und 6 sowie 62 Absatz 2, des 3. Hauptstückes.
  3. Absatz 3Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung darüber auszustellen.
  4. Absatz 4Die einem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien zu berechnen.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Leichenöffnungen (Obduktionen)

Leichenöffnungen dürfen in privaten Krankenanstalten, sofern der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zustimmt, nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen und nur dann vorgenommen werden, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, aufzunehmen.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Fortbetriebsrecht

  1. Absatz einsEine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tode des Inhabers im Erbweg auf den überlebenden Ehegatten oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann auf Grund der dem verstorbenen Inhaber erteilten Betriebsbewilligung von diesen Personen weiterbetrieben werden. Das Fortbetriebsrecht endet beim überlebenden Ehegatten mit dessen Wiederverheiratung, bei den minderjährigen Nachkommen mit Erreichung der Volljährigkeit. Steht ein erbberechtigter Nachkomme, auch nach Erreichung der Volljährigkeit, in einer solchen Ausbildung zum Arzt, die ihn zur Leitung der Krankenanstalt berechtigt, kann die Krankenanstalt bis zum Abschluss dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 32. Lebensjahr von diesem Nachkommen auf Grund der dem verstorbenen Inhaber erteilten Betriebsbewilligung fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Hinterlässt der Inhaber der privaten Krankenanstalt mehrere gemäß Absatz eins, zum Fortbetrieb berechtigte Personen, steht das Fortbetriebsrecht diesen Personen gemeinschaftlich zu, es sei denn, dass der Verstorbene eine andere Verfügung getroffen hat, und erlischt erst, wenn keine dieser Personen mehr zum Fortbetrieb berechtigt ist. Jeder zum Fortbetrieb Berechtigte kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.
  3. Absatz 3Während der Dauer einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens sowie einer Zwangsverwaltung oder -verpachtung können private Krankenanstalten von der nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zur Verwaltung berufenen Personen auf Grund der dem Inhaber der Krankenanstalt erteilten Bewilligung fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Rechtsträgern
privater Krankenanstalten

  1. Absatz einsDie Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu anderen als im Paragraph 63, genannten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben, sind der Landesregierung binnen 2 Monaten nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsträger haben das Recht auf Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen.
  3. Absatz 3Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.

§ 79

Text

2. Abschnitt
Psychiatrie in privaten Krankenanstalten

Paragraph 79,

Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
Privaten Krankenanstalten und für private
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der Paragraphen 70 bis 78.

§ 80

Text

5. Hauptstück
Militärische Krankenanstalten

Paragraph 80,

Militärische Krankenanstalten und besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten nach dem Heeresentschädigungsgesetz

  1. Absatz einsDie Zahl und die Standorte von militärischen Krankenanstalten werden von der für die Landesverteidigung zuständigen Bundesministerin bzw. dem für die Landesverteidigung zuständigen Bundesminister aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt.
  2. Absatz 2Militärische Krankenanstalten bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung gemäß den Paragraphen 5, oder 7. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in Form einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2,, 4 und 5 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbstständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
  4. Absatz 4Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Paragraphen 5,, 7 und 7a, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 3 mit der Maßgabe, dass Paragraph 46, nicht anwendbar ist, sowie Absatz 4,, Paragraphen 10,, 12 und 15 Absatz eins bis 4 und Absatz 6, letzter Satz, Paragraphen 16,, 20 Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 8 bis 10, Paragraph 21, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz eins bis 5, Paragraph 24, Absatz eins bis 3a, Absatz 4, Ziffer eins bis 7 und 9, Absatz 4 a und 5, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Absatz 6 a und 9, Paragraphen 24 c,, 25 Absatz eins bis 3, Paragraph 25 a, Absatz eins und 2, Paragraphen 26,, 27 Absatz eins und 3, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, Paragraphen 30,, 31 Absatz eins,, Paragraphen 32,, 34 und 35 Absatz eins, Ziffer eins bis 10, Paragraphen 47,, 52 Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 53, anwendbar.
  5. Absatz 5Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
  6. Absatz 6Den öffentlichen Krankenanstalten sind für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresentschädigungsgesetz die gemäß Paragraph 58, festgesetzten LKF-Gebühren oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
  7. Absatz 7Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe der Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium.

§ 81

Beachte für folgende Bestimmung

Im § 81 kann die Wortfolge laut LGBl. Nr. 83/2005 nicht ersetzt
werden, da dieser Satz mit 1.1.2001 außer Kraft gesetzt wurde.

Text

6. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 81,

Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes

Alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, weiters die Bestellung und Abberufung leitender Ärzte sind dem Landeshauptmann als sanitäre Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben. Die Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Strukturkommission des Bundes bekannt zu geben.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen und schriftlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz einsIst eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die Leistung der auf Grund Paragraph 14, des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen errichtet oder betreibt;
    2. Ziffer 2
      eine Krankenanstalt ohne Bewilligung an einen anderen Betriebsort (Paragraph 11,) verlegt;
    3. Ziffer 3
      wesentliche Veränderungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, in der Krankenanstalt ohne Bewilligung durchführt;
    4. Ziffer 4
      eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt (Paragraph 13,);
    5. Ziffer 5
      es unterlässt, die für die Anstaltsordnung (Paragraph 15,) notwendige Bewilligung zu erwirken oder gegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung verstößt;
    6. Ziffer 6
      die Auskunftspflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 verletzt;
    7. Ziffer 7
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, unwahre oder unsachliche Informationen gibt;
    8. Ziffer 8
      den ärztlichen Dienst in Krankenanstalten (Paragraph 20,) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausübt;
    9. Ziffer 9
      es unterlässt, die für den ärztlichen Leiter und den Leiter der Prosektur gemäß Paragraph 25, Absatz 4, notwendige Genehmigung zu erwirken, oder im Falle der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs der Genehmigung den ärztlichen Leiter oder den Leiter der Prosektur in ihrer Funktion belässt;
    10. Ziffer 10
      die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 30, verletzt;
    11. Ziffer 11
      es unterlässt, die für die Bestellung des Konsiliarapothekers notwendige Genehmigung (Paragraph 47, Absatz 4,) zu erwirken;
    12. Ziffer 12
      eine Sonderklasse in der Krankenanstalt ohne Bewilligung (Paragraph 49, Absatz 2,) einrichtet;
    13. Ziffer 13
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, den Betrieb einer Krankenanstalt unterbricht oder auflässt oder
    14. Ziffer 14
      die Anzeigepflichten gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins,, 26 bis 29, 54 Absatz 2 und 77 Absatz eins und 3 verletzt.
  2. Absatz 2Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 14 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung nach diesem Gesetz mitzuteilen.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Geschlechtsspezifische Ausdrücke

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Ausdrücke gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.

§ 85a

Text

Paragraph 85 a,

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    RL 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABI. L 33 vom 08.02.2003 S. 30;
  2. Ziffer 2
    RL 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABI. L 207 vom 06.08.2010 S. 14;
  3. Ziffer 3
    RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABI. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 59, tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 46, Absatz 3,, 4 und 5 zweiter Satz Bgld. KAG 1976 außer Kraft.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld. KAG 1976 - nach Maßgabe des Absatz 2, - außer Kraft. Die Paragraphen 54 bis 56 Bgld. KAG 1976 sind insoweit weiter anzuwenden, als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds die Rechte und Pflichten des bisherigen Burgenländischen Krankenanstaltenfonds wahrzunehmen hat.
  4. Absatz 4Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.
  5. Absatz 5Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des Paragraph 42, zu betrachten.
  6. Absatz 6Die Änderung von Paragraph 66, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Änderung der Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 24 a, Absatz 2, erster Satz und Absatz 7,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraphen 5,, 7 und 7a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011, treten rückwirkend mit 1. März 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 5 und 7, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4,, die Überschrift des 2. Hauptstücks, Paragraphen 6,, 9, die Überschrift zu Paragraph 10 und Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, die Überschrift zu Paragraph 12, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 2,, 3 und 6 und Absatz 5,, Paragraphen 13,, 14, 16 Absatz 3,, 9 und 11, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins, Einleitungssatz sowie Ziffer 6 und Absatz 3,, Paragraphen 23 a,, 24 Absatz eins,, 2 Einleitungssatz, 3, 3a, 4 Einleitungssatz und Ziffer 2,, Absatz 4 a,, 5a, 6a und 9, Paragraph 24 a, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraphen 25 a,, 26 Absatz eins und 6, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 2 und 4, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 57, Absatz eins,, 3 und 6, Paragraph 57, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 71, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 75, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz 3, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Absatz 8, erster Satz ist auf Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums, die ab dem 1. März 2011 anhängig werden, anzuwenden, ferner sind anhängige Verfahren auf Grund der neuen Rechtslage fortzusetzen.
  10. Absatz 10Rechtsträger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt und die nach Paragraph 25 a, zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.
  11. Absatz 11Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 4, Ziffer 2,, 18, 24 und 25, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 8,, Paragraph 24 b,, die Überschrift zu Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins bis 5, Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 71, Absatz 2, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  12. Absatz 12Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, ferner Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 bis 5, Paragraphen 3 b,, 3c, 13 Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, Paragraph 14, Absatz 3 und 4, Paragraphen 15,, 21 Absatz eins, Ziffer 6 bis 10, Paragraphen 22 a,, 23 Absatz 6,, Paragraphen 31,, 37 Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz 6, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. Absatz 13Die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie sind bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, umzuwandeln.
  14. Absatz 14Die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, umzuwandeln.
  15. Absatz 15Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 43, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.
  16. Absatz 16Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 7, Absatz 8,, Paragraph 43, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 86, Absatz 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 43, Absatz 6,
  17. Absatz 17Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraphen 3 d,, 3e, 4 und 5 Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 6 und 7 Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraphen 21 a,, 23 Absatz 6,, Paragraph 24 a, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 64, Absatz 6 und Paragraph 64 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 35, Absatz 6 und 7, Paragraph 60, Absatz 3, sowie Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2014,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. Absatz 19Paragraphen 21 a und 22a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  20. Absatz 20Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und 4, Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraphen 4,, 5 Absatz eins, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 7 bis 11, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 4 bis 11, Paragraph 7 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 16, Absatz 10,, Paragraph 20, Absatz 2 und 3, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraphen 24 d,, 43 Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 64 a, Absatz eins und 2, die Überschrift zum 5. Hauptstück und die Paragraphen 80 und 85a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 57, Absatz 8, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  22. Absatz 22Paragraph 21, Absatz 4, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  23. Absatz 23Vor dem 1. Jänner 2017 bestehende Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2016, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umzuwandeln.
  24. Absatz 24Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 4, Ziffer 20 bis 42, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz 10 und 10a, Paragraph 7 b,, Paragraph 24, Absatz 7 a und 8, Paragraph 24 a, Absatz 8 a und 10, Paragraph 67, Absatz 2 und Paragraph 69, Absatz 4 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  25. Absatz 25Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 7 und das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das 5a. Hauptstück tritt sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wieder außer Kraft.
  26. Absatz 26Das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Änderung im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, und Paragraph 2, Ziffer 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, sowie das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, treten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, wieder außer Kraft.