soferne auch keine Person, die die Voraussetzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht:soferne auch keine Person, die die Voraussetzung nach Litera a, erfüllt, zur Verfügung steht:
die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der in § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in § 1 Abs. 1 Z 1 oder in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Prüfungen.die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Prüfungen.