Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, Fassung vom 07.08.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher

StF: LGBl. Nr. 1/1998 (XVII. Gp. RV 238 AB 243)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung des Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern oder Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1994,, beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins

Anstellungserfordernisse

  1. Absatz eins,Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
    1. Ziffer eins
      für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
      1. Litera a
        Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder
      2. Litera b
        Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten oder
      3. Litera c
        Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder
      4. Litera d
        Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. Litera e
        Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      6. Litera f
        Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder
      7. Litera g
        Absolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS oder
      8. Litera h
        Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS, sofern die Ausbildung bis längstens zum 1. Oktober 2029 begonnen wird, oder
      9. Litera i
        Absolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern die Ausbildung bis längstens zum 1. Oktober 2029 begonnen wird;
    2. Ziffer 2
      für Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
      1. Litera a
        Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder
      2. Litera b
        Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder
      3. Litera c
        Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      4. Litera d
        Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    3. Ziffer 3
      für Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
      1. Litera a
        die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner und Horterzieherinnen und Horterzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
      3. Litera c
        die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
      4. Litera d
        Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
    4. Ziffer 4
      für Erzieherinnen und Erzieher an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
      1. Litera a
        die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
  2. Absatz 2,Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, die mit der Führung von Gruppen an gemischtsprachigen Kindergärten betraut sind, ist fachliches Anstellungserfordernis überdies eine ausreichende Kenntnis der betreffenden Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch). Der Nachweis dieser Kenntnis ist durch entsprechende Zeugnisse oder den erfolgreichen Besuch von entsprechenden Kursen spätestens ein Jahr nach Anstellung zu erbringen. Falls innerhalb dieser Frist aus Gründen, die der Bewerber (die Bewerberin) nicht zu vertreten hat, ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden konnte, so ist dieser Nachweis unverzüglich nach Abschluß des Kurses zu erbringen. In diesen Fällen ist das Dienstverhältnis auf längstens zwei Jahre zu befristen, wobei nach erfolgreichem Abschluß des Kurses das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt werden kann.
  3. Absatz 3,Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, welche das in Betracht kommende Anstellungserfordernis nach Absatz 2, erfüllt, werden die Anstellungserfordernisse nach Absatz eins, als ausreichend anerkannt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Ersatz der Anstellungserfordernisse

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, welche die in Betracht kommenden, auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

  1. Ziffer eins
    für die Verwendung an Kindergärten:
    hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;
  2. Ziffer 2
    für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt:
    Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
  3. Ziffer 3
    für die Verwendung an Sonderkindergärten:
    die erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Prüfungen;
  4. Ziffer 4
    für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler(innen) von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt):
    1. Litera a
      Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder
    2. Litera b
      der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
  5. Ziffer 5
    für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler(innen) von Sonderschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Prüfungen oder
    2. Litera b
      soferne auch keine Person, die die Voraussetzung nach Litera a, erfüllt, zur Verfügung steht:
      die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Prüfungen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Zeugnisse und Ausbildungsnachweise

  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen eins und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich der Paragraphen 3 a bis 3 e,

§ 3a

Text

Paragraph 3 a

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

  1. Absatz eins,Die Bildungsdirektion für Burgenland hat auf Antrag einer im Absatz 3, genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und
    1. Ziffer eins
      diese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG ist oder
    2. Ziffer 2
      es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt.
  2. Absatz 2,Die Bildungsdirektion für Burgenland hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Absatz eins, anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      diese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Absatz eins,, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  3. Absatz 3,Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Absatz eins und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:
    1. Ziffer eins
      Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Staat auf Grund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 3b

Text

Paragraph 3 b

Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen

  1. Absatz eins,Die Bildungsdirektion für Burgenland hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
    2. Ziffer 2
      der jeweilige in Paragraph eins, Absatz eins, angeführte Beruf im Burgenland eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers abgedeckt werden.
  3. Absatz 3,Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Dauer und des Inhalts gegenüber der im Burgenland geforderten Ausbildung aufweist.
  4. Absatz 4,Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu, ausgenommen sie oder er verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, kann die Anerkennung sowohl an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges als auch der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung geknüpft werden.
  5. Absatz 5,Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der römisch zwei. Abschnitt des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, auf Grund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden, insbesondere zum Nachweis der Staatsangehörigkeit, und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Bildungsdirektion für Burgenland hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags unverzüglich, spätestens binnen einem Monat zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen derselben Frist vorzugehen.
  6. Absatz 6,Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Artikel 55 a, der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
  7. Absatz 7,Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des Bgld. EU-BA-G sind anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die Bildungsdirektion für Burgenland hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

§ 3c

Text

Paragraph 3 c

Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

  1. Absatz eins,Der höchstens dreijährige Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Ausbildungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Ausbildungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Eignungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4,Der Beschluss mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Niveau der verlangten Berufsqualifikation;
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt werden, ausgeglichen werden;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie - unter Berücksichtigung des Absatz 2, - die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
  5. Absatz 5,Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Eignungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Bildungsdirektion für Burgenland kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

§ 3d

Text

Paragraph 3 d

Anerkennung auf Grund gemeinsamer Ausbildungsrahmen oder Ausbildungsprüfungen

Den in Paragraph 3 a, genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, oder nach Artikel 49 b, Absatz 4, der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von der Bildungsdirektion für Burgenland eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Bildungsdirektion für Burgenland hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Artikel 49 a, oder Artikel 49 b, der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 3e

Text

Paragraph 3 e

Anerkennung in anderen Bundesländern

Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Sinne des Paragraph 3 a, entspricht der Anerkennung nach diesem Gesetz.

§ 4

Text

Paragraph 4

Außerkrafttreten und Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 19. Juli 1973 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher, Landesgesetzblatt Nr. 48, außer Kraft.
  2. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, treten die Paragraphen eins bis 5 samt Überschrift mit 1. September 2007 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraphen 3 a bis 3 e und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 3 bis 9 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 3 b, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5,Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
  9. Absatz 9,Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  10. Absatz 10,Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 5

Text

Paragraph 5

Umsetzungshinweis

  1. Absatz eins,Durch die Paragraphen 3 a bis 3 d dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 213 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 59 vom 04.03.2011 Seite 4, und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 33 vom 03.02.2009 Seite 49, sowie in der Fassung der Änderung der Richtlinie 2013/55/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystem („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, umgesetzt.
  2. Absatz 2,Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021 Seite 1.
  3. Absatz 3,Richtlinie 2024/1233/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L 2024/1233, 30.04.2024.