Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrzeitenverordnung 1997, Fassung vom 18.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Dezember 1996 über die Regelung der Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben und Betrieben, in denen die in § 143 Z. 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden (Sperrzeitenverordnung 1997)

StF: LGBl. Nr. 79/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 152, Absatz eins und 7 der GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Sperrstunde

  1. Absatz einsGastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 01.00 Uhr zu schließen.
  2. Absatz 2Abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, sind Gastgewerbebetriebe
    1. Litera a
      in der Betriebsart “Kaffeehaus” (“Cafe”) spätestens um 02.00 Uhr,
    2. Litera b
      in der Betriebsart “Bar”, “Tanzcafe” oder “Diskothek” spätestens um 04.00 Uhr
    zu schließen.
  3. Absatz 3Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbebetrieb in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Aufsperrstunde

  1. Absatz einsGastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen, soweit Paragraph 3, nicht anderes bestimmt, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Sonderregelungen für bestimmte
Gastgewerbebetriebe

  1. Absatz einsGastgewerbebetriebe an Autobahnen und Autostraßen unterliegen keiner Sperrzeit.
  2. Absatz 2Auf Bahnhofgastwirtschaften finden die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 nur insoferne Anwendung, als sich nicht im Sinne der nachfolgenden Absätze eine spätere Sperrstunde oder frühere Aufsperrstunde ergibt.
  3. Absatz 3Haben die Bahnhöfe, an welchen sich Bahnhofgastwirtschaften befinden, einen durchgehenden Verkehr von personenbefördernden Zügen, so dürfen diese Bahnhofgastwirtschaften durchgehend offengehalten werden. Andernfalls sind die Bahnhofgastwirtschaften eine Stunde nach Abgang oder Ankunft des letzten der Personenbeförderung dienenden Zuges zu schließen und dürfen eine Stunde vor Ankunft oder Abfahrt des ersten der Personenbeförderung dienenden Zuges wieder geöffnet werden.
  4. Absatz 4Wenn es zur befriedigenden Deckung der Bedürfnisse der Reisenden im Ausnahmefall (etwa bei außergewöhnlichen Verkehrsereignissen wie Verkehrsunterbrechnung, Unfällen u. dgl.) erforderlich ist, unterliegen die davon berührten Gastgewerbebetriebe keiner Sperrpflicht.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Sonderregelungen für bestimmte Tage

In der Silvesternacht, in der Nacht zum Faschingssonntag und in den folgenden Nächten bis einschließlich zur Nacht zum Aschermittwoch dürfen Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, durchgehend offengehalten werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Schlußbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1957, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1957,, außer Kraft.