(1)Absatz einsGastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen, soweit § 3 nicht anderes bestimmt, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen, soweit Paragraph 3, nicht anderes bestimmt, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.