(3)Absatz 3Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte gemäß §§ 33 und 34 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und §§ 30a und 30b der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Stimmkarte gemäß § 10 Abs. 4 des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1981, in der jeweils geltenden Fassung, und § 13 Abs. 2 des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 43/1981, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 8 Abs. 4 des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/1981, in der jeweils geltenden Fassung, amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder der Stimmkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz, mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder auf Verlangen der betreffenden Personen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte gemäß Paragraphen 33 und 34 der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraphen 30 a und 30b der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Stimmkarte gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph 13, Absatz 2, des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Paragraph 8, Absatz 4, des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder der Stimmkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz, mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder auf Verlangen der betreffenden Personen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.