Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 9. November 1995 über die Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz (Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz)

StF: LGBl. Nr. 5/1996 (XVI. Gp. RV 718 AB 748)

Änderung

LGBl. Nr. 7/2000Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2000, (römisch XVII. Gp. RV 770 AB 783)

LGBl. Nr. 32/2001Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 65/2002Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2002, (römisch XVIII. Gp. RV 364 AB 368)

LGBl. Nr. 43/2005Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2005, (römisch XVIII. Gp. RV 1009 AB 1015)

LGBl. Nr. 13/2010Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, (römisch XIX. Gp. IA 1374 AB 1383)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 1/2014Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, (römisch XX. Gp. IA 888 AB 895)

LGBl. Nr. 40/2018Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

LGBl. Nr. 68/2019Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1983 AB 2022)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zweck

  1. Absatz einsIn jeder Gemeinde sind neben der nach dem Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, zu führenden Wählerevidenz (Bundes-Wählerevidenz) eine Landes-Wählerevidenz und eine Gemeinde-Wählerevidenz zu führen.
  2. Absatz 2Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz dienen als Grundlage für
    1. Ziffer eins
      die Anlegung der Wählerverzeichnisse für
      1. Litera a
        Wahlen zum Landtag und
      2. Litera b
        Wahlen in den Gemeinderat und zum Bürgermeister sowie
    2. Ziffer 2
      die Erfassung des Personenkreises, der berechtigt ist, an Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen sowie an Bürgerinitiativen und Bürgerbegutachtungen nach dem Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit dem Burgenländischen Volksbegehrensgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1981,, dem Burgenländischen Volksabstimmungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1981,, dem Burgenländischen Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1981,, dem Gesetz über die Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1981,, sowie dem Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, alle in der jeweils geltenden Fassung, teilzunehmen.
  3. Absatz 3Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen sowie Bürgerinnen- und Bürgerinitiativen sowie Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtungen nach dem Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit dem Burgenländischen Volksbegehrensgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1981,, dem Burgenländischen Volksabstimmungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1981,, dem Burgenländischen Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1981,, dem Gesetz über die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie die Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1981,, sowie dem Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, alle in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse und gegebenenfalls Hinweise auf weitere Wohnsitze sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, zu enthalten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Landes-Wählerevidenz

  1. Absatz einsIn die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991 - MeldG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ziffer 3
      vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und
    4. Ziffer 4
      in der Gemeinde gemäß Paragraph 24, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.
  2. Absatz 2In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind.
  3. Absatz 3Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Landeswählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Landes-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.
  4. Absatz 4Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Hat eine Person in mehreren Gemeinden des Burgenlandes einen Wohnsitz und liegen die übrigen Voraussetzungen zur Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz vor, so ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie den Hauptwohnsitz im Burgenland hat. Ist eine Person nicht mit Hauptwohnsitz im Burgenland gemeldet, ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie über einen Wohnsitz gemäß Paragraph 24, Absatz 3, der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt.
  5. Absatz 5Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Absatz 4, nicht möglich, entscheidet die einzutragende Person selbst. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnsitze in Österreich, zu erteilen.
  6. Absatz 6Ist eine Person, die über mehrere Wohnsitze im Burgenland verfügt, in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen, so hat diese Gemeinde die Gemeinden, in denen diese Person über weitere Wohnsitze verfügt, von der Eintragung unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Gemeinde-Wählerevidenz

  1. Absatz einsIn die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ziffer 3
      vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und
    4. Ziffer 4
      in der Gemeinde gemäß Paragraph 17, der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben. Ebenso sind Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz 2, der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen, sind nur auf Antrag in die betreffende Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen. Im Antrag, dem die zu seiner Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, sind der Familien- und Vorname, der akademische Grad, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsmitgliedstaat anzugeben.
    Auf Verlangen der Gemeinde hat der Antragsteller seine Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen.
  2. Absatz 2Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Gemeindewählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Gemeinde-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.
  3. Absatz 3Die Eintragung einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.
  4. Absatz 4Im Falle der Aufnahme oder der Streichung oder einer Nichteintragung nach Antrag einer Person sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Falle der Streichung wegen Todesfall, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen.
  5. Absatz 5Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, oder von beiden bisherigen Wohnsitzen gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Gemeinde-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister hat den Text der vorstehenden Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens vier Monate vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zur Information für die ausländischen Unionsbürger durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die gleiche Information ist unverzüglich kundzumachen, wenn feststeht, dass eine Wiederholungswahl des Gemeinderates oder des Bürgermeisters, vorzeitige Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder eine Nachwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der in der Gemeinde Wahlberechtigten ausgeschrieben wird. Die Information darf erst nach dem Stichtag der Wahl von der Amtstafel abgenommen werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Führung der Landes-Wählerevidenz und
der Gemeinde-Wählerevidenz

  1. Absatz einsDie Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind innerhalb der Gemeinde, gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
  2. Absatz 2Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, zu führen.
  3. Absatz 3Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß Paragraph 5, muss jedenfalls gewährleistet sein.
  4. Absatz 4In die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz aufgenommene oder aufzunehmende Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes, während der Leistung dieser Dienste in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten. Die bereits erfolgte Eintragung wird durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder die Zuweisung zum Zivildienst nicht berührt.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Einsichtnahme

  1. Absatz einsIn die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz kann jeder österreichische Staatsbürger, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Das Einsichtsrecht in die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. In letzterem Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von Paragraph eins, Absatz 2, des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
  2. Absatz 2Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Wählergruppen können überdies aus der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 - PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019,, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften verlangen. Diese haben sich auf die im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Wenn eine Wählergruppe ein solches Ersuchen an die Gemeinde stellt, hat die Gemeinde Abschriften herzustellen und der Wählergruppe gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei mittels maschinell lesbarer Datenträger ist zulässig.
  3. Absatz 3Jeweils mit Stand zum 10. Februar und zum 10. August sind die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Daten der Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 - PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag, der innerhalb von zehn Tagen nach dem 10. Februar und 10. August bei der Landesregierung einzubringen ist, unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Ausfolgung der beantragten Daten hat nach Verfügbarkeit der Daten binnen zwei Wochen zu erfolgen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Berichtigungsantrag

  1. Absatz einsJeder österreichische Staatsbürger kann gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen begründeten Berichtigungsantrag erheben. Das Antragsrecht auf Berichtigung gegen die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu. Im Berichtigungsantrag kann auch die Aufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder eine Gemeinde-Wählerevidenz oder die Streichung einer Person aus diesen Evidenzen begehrt werden. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Berichtigungswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Schriftliche Berichtigungsanträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in deren Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den Berichtigungsantrag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Namen der Berichtigungswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  4. Absatz 4Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag erhoben wurde, hievon unter Bekanntgabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages mit der Mitteilung zu verständigen, daß sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
  5. Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Berichtigungswerber zur Erhebung des Berichtigungsantrages nicht berechtigt ist oder der Berichtigungsantrag kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und dem Berichtigungswerber sowie der Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag erhoben wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.
  6. Absatz 6Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz erfordert, ist sie nach Rechtskraft auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluß des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, können die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber sowie die von der Entscheidung betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat der Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde innerhalb von zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an sie oder ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,

Ausschluss des Widerspruchsrechts und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Änderungen in der Landes-Wählerevidenz
und der Gemeinde-Wählerevidenz und amtswegige
Zustellung einer Wahlkarte oder einer Stimmkarte

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in den Eintragungen der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in diesen Evidenzen durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in den Evidenzen einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Wenn ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Wohnsitzverlegung, ausgeschieden wird, ist er davon innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Ausscheidung zu verständigen.
  3. Absatz 3Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte gemäß Paragraphen 33 und 34 der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraphen 30 a und 30b der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Stimmkarte gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph 13, Absatz 2, des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Paragraph 8, Absatz 4, des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder der Stimmkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz, mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder auf Verlangen der betreffenden Personen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Behörden

Die gemäß Paragraph 6, mit dem Berichtigungsverfahren befassten Wahlbehörden sind die nach den landesgesetzlichen Wahlvorschriften jeweils im Amt befindlichen, gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihrem Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge nach Bedarf einzuberufen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der landesgesetzlichen Wahlvorschriften anzuwenden.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,

Berechtigungen der Landesregierung

Die Burgenländische Landesregierung ist berechtigt, statistische Auswertungen von landes- oder gemeindewählerevidenzbezogenen Angaben aus dem Zentralen Wählerregister zu erstellen und personenbezogene Abfragen unter Angabe des Grundes durchzuführen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsMit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge erhebt (Paragraph 6, Absatz eins,) oder
    2. Ziffer 2
      auf den Wähleranlageblättern wissentlich unwahre Angaben macht.
  2. Absatz 2Wer Daten, die zur Führung des Zentralen Wählerregisters oder von auf das Zentrale Wählerregister aufbauenden Datenverarbeitungen erhoben wurden und im Zentralen Wählerregister oder in auf das Zentrale Wählerregister aufbauenden Datenverarbeitungen gespeichert sind, nicht für durch Landesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine gerichtlich strafbare Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Abgabenfreiheit

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Personenbezogene Ausdrücke

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke beziehen sich gleichermaßen auf Männer wie auf Frauen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Wirkungsbereich der Gemeinden

  1. Absatz einsDie Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
  2. Absatz 2Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Umsetzung einer Richtlinie

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz eins, ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 7 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 6, Absatz eins bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 3, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraphen 5,, 9a, 10 Absatz eins und 2 und Paragraph 16, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Übergangsbestimmung

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben die Daten ihrer Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen mit dem Stand zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen spätestens am 1. März 2020 zu löschen.
  2. Absatz 2Mit Stand zum 1. November 2019 hat eine einmalige Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu erfolgen, sofern diese von der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien innerhalb von zehn Tagen bei der Landesregierung beantragt wird.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Art. 2

Text

Arikel 2

(laut Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2002,)

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Art. 2

Text

Artikel II

(laut Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2000,)

Artikel römisch eins Ziffer 2,, 3 und 4 ergeht in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit sie nicht besitzen, Abl. 1994 Nr. L 368, S 38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, Abl. 1996 Nr. l 122, S 14.