Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, Fassung vom 11.09.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 23. März 1995 über äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995)

StF: LGBl. Nr. 36/1995 (XVI. Gp. RV 607 AB 617)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1963 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008,, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, sowie des Paragraph 2 b, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, - beschlossen:

§ 1

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden. Allgemeinbildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus Paragraph 19, Absatz 3, Die Bezeichnung einer öffentlichen Pflichtschule wird von der gesetzlichen Schulerhalterin oder dem gesetzlichen Schulerhalter im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann auch eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten können zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.
  2. Absatz 2Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
  3. Absatz 3Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gesetzliche Schulerhalter und gesetzliche Heimerhalter

  1. Absatz einsDie Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
  2. Absatz 2Gesetzliche Schulerhalter sind
    1. Litera a
      das Land für die Landesberufsschulen Eisenstadt und Pinkafeld sowie für öffentliche Sonderschulen, wenn sich deren Schulsprengel auf das gesamte Landesgebiet erstreckt;
    2. Litera b
      die Gemeinde oder ein Gemeindeverband für die öffentlichen Pflichtschulen, soferne diese nicht unter Litera a, fallen.
  3. Absatz 3Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen und unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
  4. Absatz 4Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener öffentlichen Pflichtschulen, für deren Schüler das öffentliche Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
  5. Absatz 5Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.
  6. Absatz 6Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.
  7. Absatz 7Zum Zwecke der Besorgung von Aufgaben, die ihnen als gesetzliche Schulerhalter obliegen, können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde) zusammenschließen; aus den gleichen Gründen kann die Bildungsdirektion einen solchen Gemeindeverband durch Verordnung bilden. Hiefür gelten die Bestimmungen des Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Allgemeine Zugänglichkeit der Pflichtschulen

  1. Absatz einsDie öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
  2. Absatz 2Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
    1. Litera a
      wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
    2. Litera b
      wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, soferne nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz 8, letzter Satz vorliegen;
    3. Litera c
      wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
  3. Absatz 3Über die Geschlechtertrennung nach Absatz eins, entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Versorgungsauftrag

Die gesetzlichen Schulerhalter und die gesetzlichen Heimerhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche angebotenen Lebensmittel aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis 2021 zumindest 50% und bis Ende 2024 100% zu betragen. Von den Eltern ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches;
Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge

  1. Absatz einsDer Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
  2. Absatz 2Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schülerinnen oder Schüler können von der gesetzlichen Heimerhalterin oder vom gesetzlichen Heimerhalter und für Schülerinnen oder Schüler im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera c,) von der gesetzlichen Schulerhalterin oder vom gesetzlichen Schulerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung je nach Inanspruchnahme angemessene, jedoch höchstens kostendeckende Beiträge festgesetzt werden, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen oder Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3An Berufsschulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen können in Höhe der Beschaffungskosten Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
  4. Absatz 4Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten

  1. Absatz einsDen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
    1. Litera a
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen,
    2. Litera b
      finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen und für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist, sowie
    3. Litera c
      sonstige schulbezogene Zahlungen
    entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Leiterin oder den Leiter, bei einem Schulcluster durch dessen Leiterin oder Leiter, vertreten. Die Zuwendungen nach Litera a, dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen nach Litera b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach Litera b und c kann sich die Leiterin oder der Leiter von einer Lehrerin oder einem Lehrer, der oder dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt, vertreten lassen. Ist der Schule eine Verwaltungskraft zugewiesen, so kann sich die Leiterin oder der Leiter auch von dieser oder diesem vertreten lassen.
  2. Absatz 2Zur Verwahrung der Geldmittel nach Absatz eins und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.
  3. Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Absatz eins, sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Leiterin oder der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Landesregierung zu verständigen.
  5. Absatz 5Bei Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

  1. Absatz einsSchülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den Paragraph 4, Absatz 2 a und Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2Deutschförderklassen sind der Schulleiterin oder vom Schulleiter von jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraph 4, Absatz 2 a, oder Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten. In der Primarstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler 15 Wochenstunden und in der Sekundarstufe 20 Wochenstunden intensives Sprachtraining im Rahmen der jeweiligen Gesamtwochenstundenanzahl laut Stundentafel.
  3. Absatz 3Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraph 4, Absatz 2 a, oder Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
  4. Absatz 4Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Absatz eins,, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
  6. Absatz 6Im Schuljahr 2018/19 ist Paragraph 5, anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommenen Schülerinnen und Schüler sind gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Deutschförderklassen zu unterrichten,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen,
    3. Ziffer 3
      der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018,)

§ 7

Text

Paragraph 7,

Führung ganztägiger Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung)

  1. Absatz einsGanztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
    1. Litera a
      gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder
    2. Litera b
      individuelle Lernzeit sowie
    3. Litera c
      jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung).
  2. Absatz 2Ganztägige Schulformen können mit verschränkter oder getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und der Tagesbetreuung geführt werden.
  3. Absatz 3Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schülerinnen oder Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schülerinnen oder Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen oder Lehrer zustimmen.
  4. Absatz 4Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Eine schulische Tagesbetreuung darf ab einer Mindestanzahl von zehn (bei Sonderschulen: fünf) zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schülern geführt werden. Ab fünfzehn angemeldeten Schülerinnen und Schülern, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülerinnen oder Schülern, ist jedenfalls eine Tagesbetreuung zu führen, sofern die räumlichen Voraussetzungen an der betreffenden Schule gegeben sind und in der betreffenden Gemeinde kein anderes geeignetes Betreuungsangebot (zB Hort, alterserweiterte Kindergartengruppe) bereits besteht. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Betreuungsgruppe ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehr- und Betreuungspersonen und nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehr- und Betreuungspersonalressourcen festzulegen.
  5. Absatz 5Mit Genehmigung der Bildungsdirektion kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl als im Absatz 4, festgelegt eingerichtet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerinnen- und Lehrerstunden für die schulische Tagesbetreuung nicht überschritten werden.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,

Sommerschule

  1. Absatz einsDie Sommerschule ist als Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit zu verstehen. Es handelt sich um eine nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltung, die zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung dient.
  2. Absatz 2Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Absatz eins, (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.
  3. Absatz 3Die Sommerschule kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Schulpatronate

Mit Pflichtschulen verbundene Schulpatronate sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Verfahrensvorschriften; eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

  1. Absatz einsIn den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
  2. Absatz 2Die der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter und als gesetzlicher Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind, soferne diese nicht Schul- und Heimerhaltungsbeitragsleistungen kraft Gesetzes oder Entscheidungen über den sprengelfremden Schulbesuch betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 10

Text

Abschnitt II
Aufbau, Organisationsformen, Lehrer und
Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen

A. Volksschulen

Paragraph 10,

Aufbau

  1. Absatz einsDie Volksschule umfaßt die Grundschule, bestehend aus
    1. Litera a
      der Grundstufe römisch eins und
    2. Litera b
      der Grundstufe römisch II.
  2. Absatz 2Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
  3. Absatz 3Die Grundstufe römisch II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
  4. Absatz 4Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.
  5. Absatz 5Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nichtbehinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  6. Absatz 6Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Organisationsformen

  1. Absatz einsVolksschulen sind nur mit der Grundschule zu führen.
  2. Absatz 2Die Grundschule ist
    1. Ziffer eins
      mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. Ziffer 2
      mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
    zu führen.
  3. Absatz 3Volksschulen sind grundsätzlich als selbständige Volksschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Volksschulklassen auch als
    1. Ziffer eins
      Klassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    2. Ziffer 2
      Expositurklassen einer selbständigen Volksschule geführt werden.
  4. Absatz 4Neben diesen allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
    2. Ziffer 2
      Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit
      1. Litera a
        kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder
      2. Litera b
        ungarischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen).
  5. Absatz 5Über die Organisationsform gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Absatz 2, erfolgt nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung des Landesschulrates. Im Falle, dass sich ein zusätzlicher Bedarf an Schulräumen ergibt, ist auch die Zustimmung des Schulerhalters erforderlich.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundschule), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach Paragraph 10, Absatz eins und 1a Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, erbracht wird.
  3. Absatz 2 aWenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz 2, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
  4. Absatz 3Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
  5. Absatz 4In Klassen, in denen Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt eine Schülerin oder ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorgesehen werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

  1. Absatz einsDie Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in Paragraph 6, Absatz 4, Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

  1. Absatz einsDie Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in Paragraph 6, Absatz 4, Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.

§ 14

Text

B. Mittelschulen
Mittelschulen

Paragraph 14,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2019,)

§ 15

Text

Paragraph 15,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2019,)

§ 16

Text

Paragraph 16,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2019,)

§ 17

Text

Paragraph 17,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2019,)

§ 17a

Text

2. Mittelschulen

Paragraph 17 a,

Aufbau

  1. Absatz einsDie Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
  2. Absatz 2Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  4. Absatz 4Mittelschulen können als ganztägige Mittelschulen geführt werden.

§ 17b

Text

Paragraph 17 b,

Organisationsformen

  1. Absatz einsMittelschulen sind grundsätzlich als selbständige Mittelschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Mittelschule auch als
    1. Ziffer eins
      Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
    2. Ziffer 2
      Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule geführt werden.
  2. Absatz 2Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
  3. Absatz 3Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen oder Klassen an Mittelschulen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
    2. Ziffer 2
      Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind,
    3. Ziffer 3
      eine Mittelschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Mittelschule) in Großwarasdorf,
    4. Ziffer 4
      Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Mittelschule Sankt Michael im Burgenland.
    Die in Ziffer 3, genannte Mittelschule und die in Ziffer 4, genannten Klassen der Mittelschule dürfen nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im Wesentlichen jenen des bis zum Schuljahr 1993/94 geführten zweisprachigen Schulversuchs entsprechen.
  4. Absatz 4Über die Organisationsform gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.

§ 17c

Text

Paragraph 17 c,

Lehrerinnen und Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen oder Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht zu nehmen. Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach Paragraph 10, Absatz eins und 1a Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, erbracht wird.
  3. Absatz 2 aWenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz eins, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
  4. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, sind anzuwenden.

§ 17d

Text

Paragraph 17 d,

Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

  1. Absatz einsDie Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Mittelschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Mittelschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, sinngemäß anzuwenden.

§ 18

Text

C Sonderschulen

Paragraph 18,

Aufbau

  1. Absatz einsDie Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
  2. Absatz 2Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
  3. Absatz 3Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (Paragraph 10,), der Mittelschule (Paragraph 17 a,) und der Polytechnischen Schule (Paragraph 22,) insoweit Anwendung, als die die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
  4. Absatz 4Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Organisationsformen

  1. Absatz einsSonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Litera a
      als selbständige Schulen oder
    2. Litera b
      als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule andere Art angeschlossen sind.
    Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 11, Absatz 2, Anwendung. Im Falle der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
  2. Absatz 2Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. Litera a
      Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
    2. Litera b
      Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
    3. Litera c
      Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
    4. Litera d
      Sonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. Litera e
      Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
    6. Litera f
      Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
    7. Litera g
      Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
    8. Litera h
      Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. Litera i
      Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2 unter Litera b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “Mittelschule“ oder “Polytechnische Schule”, in den Fällen der Litera b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  4. Absatz 4In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen oder ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch “Heilstättenschulen” eingerichtet werden.
  5. Absatz 5Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen geführt werden.
  6. Absatz 6An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden.
  7. Absatz 7Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters. Bei Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, hat die Bildungsdirektion vor der Entscheidung über die Organisationsform gemäß Paragraph 11, Absatz 2, das Schulforum und den Schulerhalter anzuhören.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Lehrer

Die Vorschriften der Paragraphen 12,, 16 und 17c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.

§ 22

Text

D. Polytechnische Schulen

Paragraph 22,

Aufbau

  1. Absatz einsDie Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
  2. Absatz 2Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
  3. Absatz 3Die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Kroatisch oder Ungarisch und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülerinnen- und Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülerinnen- und Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
  4. Absatz 4Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.
  5. Absatz 5Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Organisationsformen

  1. Absatz einsPolytechnische Schulen sind grundsätzlich als selbständige Polytechnische Schulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Polytechnischen Schule auch als
    1. Ziffer eins
      Klassen die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    2. Ziffer 2
      Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule geführt werden.
  2. Absatz 2Neben den allgemeinen Formen der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Polytechnische Schule mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
    2. Ziffer 2
      Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die an Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
  3. Absatz 3Über die Organisationsform gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach Paragraph 10, Absatz eins und 1a Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, erbracht wird.
  3. Absatz 2 aWenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz eins, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
  4. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, sind anzuwenden.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und Paragraph 10, Absatz 3, Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 138 aus 2017,, sind anzuwenden.

§ 26

Text

E. Berufsschulen

Paragraph 26,

Aufbau

  1. Absatz einsDie Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 30, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind anzuwenden.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Organisationsformen

  1. Absatz einsDie Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
  2. Absatz 2Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
    1. Ziffer eins
      als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche, oder
    2. Ziffer 2
      als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden, oder
    3. Ziffer 3
      als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
  3. Absatz 2 aSofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockartig geführt werden.
  4. Absatz 3Eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien ist zulässig. Durch Verlängerung des Lehrganges ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
  5. Absatz 4Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  3. Absatz 2 aWenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz eins, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
  4. Absatz 2 bAn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind, zu erfolgen.
  5. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, sind anzuwenden.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Berufsschule hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,

  1. Ziffer eins
    bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
  2. Ziffer 2
    bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
  3. Ziffer 3
    bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
  4. Ziffer 4
    unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und
  5. Ziffer 5
    bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.

§ 30

Text

Abschnitt III
Errichtung, Verlegung, Erhaltung, Auflassung, Schulcluster und Schulsprengel
der öffentlichen Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime

Paragraph 30,

Errichtung

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Errichtungsbewilligung

  1. Absatz einsDie Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer öffentlichen Pflichtschule, die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für schulische Zwecke sowie die Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung, Erweiterung oder baulichen Umgestaltung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule ist die Bewilligung nach Anhörung der dem Pflichtsprengel angehörigen Gemeinden zu erteilen, wenn die beabsichtigten baulichen Maßnahmen den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden des Pflichtsprengels Bedacht nehmen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Errichtung öffentlicher Volksschulen

  1. Absatz einsÖffentliche Volksschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eine Gehstunde, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als eine halbe Fahrstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.
  2. Absatz 2Öffentliche Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
  3. Absatz 3Die im Schuljahr 1993/94 in den im Anhang A zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, geführten zweisprachigen Volksschulen sind Volksschulen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Ferner sind Volksschulen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, in den im Anhang B zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder errichtet werden. Die Anhänge A und B bilden einen Bestandteil dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Neben den in Absatz 3, genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Eine Vorschulklasse und eine Klasse ab der ersten bis zur vierten Schulstufe dürfen jeweils ab sieben Anmeldungen geführt werden.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Errichtung öffentlicher Mittelschulen

  1. Absatz einsÖffentliche Mittelschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eineinhalb Gehstunden, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als dreiviertel Fahrstunden entfernte Mittelschule besuchen müssten.
  2. Absatz 2Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
  3. Absatz 3An den im Einzugsbereich der in Paragraph 32, Absatz 3, genannten Volksschulen liegenden Mittelschulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß Paragraph 17 b, Absatz 3, Ziffer 2, einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Mittelschulen und die Volksschulen nach Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz sind im Anhang C zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang C bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Neben den in Absatz 3, genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß Paragraph 17 b, Absatz 3, Ziffer eins und der Bedarf einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß Paragraph 17 b, Absatz 3, Ziffer 2, Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Errichtung öffentlicher Sonderschulen

Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (Paragraph 37,) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Errichtung öffentlicher Polytechnischer Schulen

  1. Absatz einsÖffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf die für die Schulführung erforderliche Mindestanzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,)
  3. Absatz 3Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
  4. Absatz 4An den im Einzugsbereich der in Paragraph 32, Absatz 3, genannten Volksschulen liegenden Polytechnischen Schulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Polytechnischen Schulen und die Volksschulen nach Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz sind in Anhang D zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang D bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Neben den in Absatz 4, genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse für Schulen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und der Bedarf einer Abteilung für Schulen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Errichtung öffentlicher Berufsschulen

  1. Absatz einsÖffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (Paragraph 37,), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen. Sie sind zu führen als
    1. Ziffer eins
      selbständige Berufsschulen oder
    2. Ziffer 2
      Expositurklassen einer selbständigen Berufsschule.
  3. Absatz 3Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Errichtung öffentlicher Schülerheime

  1. Absatz einsÖffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 3,, 30 Absatz eins und 39 Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 40 bis 46 sind auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.

§ 37a

Text

Paragraph 37 a,

Verlegung

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Verlegung einer Schule die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen. Eine allgemeinbildende öffentliche Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat.
  2. Absatz 2Die Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Auf das Verfahren findet Paragraph 40, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Bei der Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule erlischt die Bewilligung der Bildungsdirektion gemäß Paragraph 31,

§ 38

Text

Paragraph 38,

Schulsprengel

  1. Absatz einsFür jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.
  2. Absatz 2Der Schulsprengel kann für Mittelschulen und Sonderschulen - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die zweisprachigen Volksschulen (Paragraph 32, Absatz 3,) sind Pflichtsprengel festzusetzen, wobei für Schüler, die nicht im Pflichtsprengel wohnen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden, ein über den Pflichtsprengel hinausgehender Berechtigungssprengel festgelegt werden kann. Ansonsten sind für die in Paragraph 32, Absatz 2 und 4 genannten Volksschulen oder Volksschulklassen Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich des Burgenlandes erfaßt wird.
  3. Absatz 3Die Schulsprengel der Volksschulen (soweit nicht Absatz 2, in Betracht kommt) und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen. Für die Polytechnischen Schulen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich des Burgenlandes erfaßt wird. Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen, können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Absatz 3, erster Satz nicht gilt.
  4. Absatz 3 aFür Mittelschulen oder Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinanderzugrenzen haben.
  5. Absatz 4Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Absatz 3, erster Satz nicht gilt. Für die Mittelschulen gemäß Paragraph 17 b, Absatz 3, sind Berechtigungssprengel so festzulegen, dass der gesamte Bereich des Burgenlandes erfasst wird.
  6. Absatz 5Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. Die Entscheidung darüber, welche dieser Schulen die sprengelangehörigen Schüler zu besuchen haben, fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde (des Gemeindeverbandes).
  7. Absatz 6Sofern sich ein Schulsprengel über das Landesgebiet hinaus oder in das Landesgebiet hinein erstrecken soll, haben die Bildungsdirektionen der beteiligten Bundesländer das Einvernehmen herzustellen.
  8. Absatz 7Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung, aller betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.
  9. Absatz 8Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Nicht verwehrt werden kann die Aufnahme
    1. Litera a
      einem Schulpflichtigen einer sprachlichen Minderheit, wenn die Gemeinde seines Wohnortes einem Volksschulsprengel für diese sprachliche Minderheit nicht angehört,
    2. Litera b
      einem Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf, das die Aufnahme in eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb anstrebt, weil im eigenen Schulsprengel eine allgemeine Schule, an der die entsprechende Förderung erfolgen kann, in zumutbarer Entfernung nicht besteht, und
    3. Litera c
      einem Schulpflichtigen, der gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und den Besuch einer außerhalb des eigenen Schulsprengels liegenden allgemeinen Pflichtschule anstrebt.
  10. Absatz 9Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.
  11. Absatz 10Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
  12. Absatz 11Die Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bildungsdirektion anzuzeigen. Diese hat hiezu von der Leitung und dem Schulerhalter sowohl der sprengelmäßig zuständigen als auch der sprengelfremden Schule je eine Stellungnahme einzuholen.
  13. Absatz 12Der sprengelfremde Schulbesuch nach Absatz 11, ist von der Bildungsdirektion zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      der gesetzliche Schulerhalter die Aufnahme des dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen verweigert (Absatz 8,),
    2. Litera b
      in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten,
    3. Litera c
      in der sprengelmäßig zuständigen Schule die für die Führung einer Klasse erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern unterschritten würde oder
    4. Litera d
      in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten würde, außer, wenn das schulpflichtige Kind, aufgrund dessen die Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten würde, unmittelbar davor bereits eine elementarpädagogische Einrichtung der sprengelfremden Gemeinde besucht hat oder der Schülertransport unzumutbar wäre.
    würde.
  14. Absatz 13Der sprengelfremde Schulbesuch nach Absatz 11, kann von der Bildungsdirektion untersagt werden, wenn der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt oder die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
  15. Absatz 14Zur Entscheidung nach Absatz 12 und 13 berufen ist, auch dann, wenn sich der Schulsprengel auf den Bereich mehrerer Verwaltungsbezirke erstreckt oder die um Aufnahme ersuchte Schule in einem anderen Verwaltungsbezirk liegt, die Bildungsdirektion.

§ 38a

Text

Paragraph 38 a,

Schulcluster mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen
(Pflichtschulcluster)

  1. Absatz einsÖffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. römisch fünf Ziffer eins, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 2Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Absatz 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
  3. Absatz 3Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Absatz 2, jedenfalls dann anzustreben, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind,
    2. Ziffer 2
      zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst,
    3. Ziffer 3
      an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und
    4. Ziffer 4
      im Fall von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.
  4. Absatz 4Pflichtschulcluster können unbeschadet des Absatz 2, auch bei Nichtvorliegen der im Absatz 3, genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen,
    2. Ziffer 2
      die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und
    3. Ziffer 3
      ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.
  5. Absatz 5Für jeden Pflichtschulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen.
  6. Absatz 6Die Leiterin oder der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr oder ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist Paragraph 26 c, Absatz 12, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie oder er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
  7. Absatz 7Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen von Absatz eins bis 6 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des Absatz 3, sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.
  8. Absatz 8In der Verordnung gemäß Absatz 7, ist festzulegen,
    1. Ziffer eins
      welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Schulclusters,
    3. Ziffer 3
      an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und
    4. Ziffer 4
      zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

§ 38b

Text

Paragraph 38 b,

Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

  1. Absatz einsÖffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. römisch fünf Ziffer eins, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      die Schulerhalter zustimmen,
    2. Ziffer 2
      für jeden solchen Schulcluster eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist,
    3. Ziffer 3
      die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und
    4. Ziffer 4
      die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen und die im Art. römisch fünf Ziffer eins, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen, nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richten.
  2. Absatz 2Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Bauliche Gestaltung und Einrichtung

  1. Absatz einsIn jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
  2. Absatz 2Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart notwendig sind. Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen. In jedem Klassenraum ist überdies ein Kreuz anzubringen.
  3. Absatz 3Die Schulen, insbesondere die Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Mittelschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen durch Verordnung zu regeln; diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung und barrierefreie Gestaltung zu enthalten.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Bauplatz-, Bauplan- und Verwendungsbewilligung;
Widmung, widmungsgemäße Verwendung und Entwidmung

  1. Absatz einsPlätze, Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt hat. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements, eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des sonstigen medizinischen Fachpersonals und eine bautechnische Sachverständige oder ein bautechnischer Sachverständiger angehören.
  2. Absatz 2Einer Bewilligung der Bildungsdirektion bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - überdies der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften.
  3. Absatz 3Nach erteilter Bewilligung gemäß Absatz eins, dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften - soweit sich aus Absatz 4 und 5 nicht anderes ergibt - nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.
  4. Absatz 4Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Absatz 3, Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Bildungsdirektion zuführen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke beeinträchtigt wird. Die Bildungsdirektion kann die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung generell durch Verordnung bewilligen, soweit dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
  5. Absatz 5Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Erhaltung

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (Paragraph 2, Absatz 6,) sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.
  3. Absatz 3Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für
    1. Litera a
      die Bereitstellung der Schulliegenschaften;
    2. Litera b
      die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung);
    3. Litera c
      den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach Litera a und b aufgenommen wurden;
    4. Litera d
      sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach Litera a,) und b) (zB Leasingraten).
  4. Absatz 4Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Absatz 3, fallen, insbesondere die Kosten für
    1. Litera a
      die Instandhaltung der Schulliegenschaften;
    2. Litera b
      die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung;
    3. Litera c
      die Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;
    4. Litera d
      die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
    5. Litera e
      das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal);
    6. Litera f
      die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren;
    7. Litera g
      die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
    8. Litera h
      den schulärztlichen Dienst nach Paragraph 2, Absatz 6 ;,
    9. Litera i
      die Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach Paragraph 2, Absatz 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen;
    10. Litera k
      den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand.
  5. Absatz 5Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Schulerhaltungsbeiträge

  1. Absatz einsDurch schriftliche Vereinbarung kann zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Aufteilung des Schulsachaufwandes bestehender oder erst zu errichtender Schulen eine von den folgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden.
  2. Absatz 2Soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Absatz eins, nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (Paragraph 38,) gehören, haben die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist bei der Berechnung der Beiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als er nicht durch allenfalls vorhandene Betriebseinnahmen oder Einnahmen auf Grund von Verpflichtungen oder freiwilliger Leistungen Dritter gedeckt erscheint.
  3. Absatz 3Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind
    1. Ziffer eins
      die sprengelangehörigen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände - mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters - sowie allenfalls Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt) für die dem jeweiligen Sprengel angehörenden Schüler mit Ausnahme der in Ziffer 2 Litera a, genannten Schüler und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand sonstige, an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gebietskörperschaften für die Schüler,
      1. Litera a
        die dort einen Hauptwohnsitz haben und im Sprengel der betreffenden Schule
        1. Sub-Litera, a, a
          lediglich zum Schulbesuch oder
        2. Sub-Litera, b, b
          auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnen oder
      2. Litera b
        die sprengelfremde Schule
        1. Sub-Litera, a, a
          mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule oder
        2. Sub-Litera, b, b
          deshalb besuchen, weil einer der Gründe nach Absatz 4, vorliegt;
        dies gilt auch für Schüler, deren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland liegt.
  4. Absatz 4Die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule nach Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, entfällt, wenn
    1. Litera a
      ein Schulpflichtiger einer sprachlichen Minderheit eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende zweisprachige Volksschule (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2,) deshalb besucht, weil im eigenen Schulsprengel eine solche Schule nicht eingerichtet ist;
    2. Litera b
      Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;
    3. Litera c
      ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1986,, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.
  5. Absatz 5Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.
  6. Absatz 6Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Absatz 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Jänner eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler zur Anzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften wohnhaften Schülerinnen und Schüler. Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.
  7. Absatz 7Bei Mittelschulen und Klassen an Mittelschulen (Paragraph 17 b, Absatz eins bis 3) sowie bei Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen nach Paragraph 23, Absatz 2, mit eigenem Berechtigungssprengel sind die Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand hinsichtlich der dem Berechtigungssprengel angehörenden Gebietskörperschaften ausgehend von einer um 50% verminderten Berechnungsquote (Absatz 6,) zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter der Schulen des Pflichtsprengels haben diesen Gebietskörperschaften gegenüber Anspruch auf zusätzliche Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand. Diese Beiträge sind ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule für die die jeweilige Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, und der um 50% verminderten Berechnungsquote (Absatz 6,) für die jeweilige Schule des Pflichtsprengels zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter haben einander die für die Abrechnung des Schulsachaufwandes nach dieser Bestimmung erforderlichen Informationen und Daten bis spätestens 31. Jänner zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8Bei ganztägigen Schulformen sind - ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Jänner für die Tagesbetreuung angemeldet waren - die Beiträge für den ordentlichen Schulsachaufwand, der sich im Freizeitbereich der Tagesbetreuung durch die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher, Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen und anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) sowie die Vorsorge für die Verpflegung abzüglich der hiefür eingehobenen Beiträge ergibt, gesondert zu ermitteln.
  9. Absatz 9Die Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand für Sonderschulen sind im Falle des Absatz 4, Litera a, jeweils zur Hälfte in sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, zu ermitteln.
  10. Absatz 10Gehört das Land ganz oder teilweise zum Sprengel einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Landes, an deren gesetzliche Schulerhalterin oder gesetzlichen Schulerhalter es auf Grund von Vereinbarungen vorschussweise für die verpflichteten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand leistet, kann es sich die vorschussweise geleisteten Beiträge von diesen Gemeinden ersetzen lassen. Die verpflichteten Gemeinden haben diesfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorschreibung die anteiligen Beiträge zu entrichten. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf eine allfällige Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für öffentliche Pflichtschulen außerhalb des Landes keine Anwendung.
  11. Absatz 11Wenn für Gebietskörperschaften, die Schulerhaltungsbeiträge zum außerordentlichen Schulsachaufwand geleistet haben, durch eine nachträgliche Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Landesregierung zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen.
  12. Absatz 12Eine Beitragsleistung zum außerordentlichen Schulsachaufwand für die Pflichtschulen des Landes findet nicht statt.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Vorschreibung und Abrechnung

  1. Absatz einsDie gesetzlichen Schulerhalter können bis 28. Februar jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß Paragraph 42, für den voraussichtlichen Schulsachaufwand den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorschreiben.
  2. Absatz 2Rechtskräftig vorgeschriebene Schulerhaltungsbeiträge sind in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
  3. Absatz 3Spätestens bis 31. März jeden Jahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen. Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich des folgenden Fälligkeitstermins (Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern zwischen der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft und dem gesetzlichen Schulerhalter nicht eine andere Zahlungsfrist oder Zahlungsbedingung vereinbart wurde.
  4. Absatz 4Soweit die Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes über ein Darlehen erfolgt, kann die Vorschreibung und Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten (Annuitätendienst) mit Zustimmung der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft an die Stelle der Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten treten.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)

§ 45

Text

Paragraph 45,

Zweckzuschüsse des Landes

  1. Absatz einsDas Land kann den Gemeinden (Gemeindever- bänden), die gesetzliche Schulerhalter sind, oder Dritten, die für den gesetzlichen Schulerhalter Schulen herstellen, zur Erleichterung des ihnen auf dem Gebiet der öffentlichen Pflichtschulen erwachsenden Bauaufwandes Zweckzuschüsse gewähren.
  2. Absatz 2Dem Land ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Pflichtversäumnisse

Wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes vorzugehen.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Auflassung

  1. Absatz einsDie Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.
  2. Absatz 2Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Volksschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach Paragraph 11, Absatz 4, Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen, sofern der gesetzliche Schulerhalter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes abschließt.
  4. Absatz 4Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Mittelschule zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Mittelschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Mittelschulen nach Paragraph 17 b, Absatz 3, Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (Paragraph 17 b, Absatz eins, Ziffer 2,) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. Paragraph 17 b, Absatz 4, ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.
  5. Absatz 4 aDie Erhaltung gemäß Paragraph 41, von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, Ziffer 2, ist
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter, der Standortgemeinde der Expositurklassen und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften über die Aufteilung des Schulsachaufwandes und
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes zwischen der Standortgemeinde der Expositurklassen und dem Land
    zu treffen.
  6. Absatz 5Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 34, nicht mehr gegeben sind.
  7. Absatz 6Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.

§ 47a

Text

Paragraph 47 a,

Auflassung von Pflichtschulclustern

  1. Absatz einsPflichtschulcluster, die gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Pflichtschulcluster, die gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.
  4. Absatz 4Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 oder gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 oder gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Absatz 3, aufzulassen.

§ 48

Text

Abschnitt IV
Unterrichtszeit

Unterrichtszeit für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und
Polytechnische Schulen

Paragraph 48,

Schuljahr

  1. Absatz einsDas Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
  2. Absatz 2Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.
  3. Absatz 3Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  4. Absatz 4Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
  5. Absatz 5Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
    1. Litera a
      die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 11. November;
    2. Litera b
      die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
    3. Litera c
      der einem gemäß Litera a, oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    4. Litera d
      die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Absatz eins und 2);
    5. Litera e
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
    6. Litera f
      die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
    7. Litera g
      die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
  6. Absatz 6Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.
  7. Absatz 7Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, kann die Bildungsdirektion bestimmen, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Absatz 3,, 5 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Absatz 5, Litera a, genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018,)

§ 50

Text

Paragraph 50,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018,)

§ 51

Text

B. Unterrichtszeit für Berufsschulen

Paragraph 51,

Schuljahr

  1. Absatz einsDas Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
  2. Absatz 2Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Unterrichtsjahr, Hauptferien

  1. Absatz einsDas Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
  2. Absatz 2Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
  3. Absatz 3Die Hauptferien beginnen
    1. Ziffer eins
      für ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, und
    2. Ziffer 2
      für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  4. Absatz 4Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  5. Absatz 5Bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge innerhalb jedes Unterrichtsjahres und die Dauer der Hauptferien zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Schultage, schulfreie Tage

  1. Absatz einsSchultage sind
    1. Ziffer eins
      an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein ganzer Tag oder mindestens zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,
    2. Ziffer 2
      an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, und
    3. Ziffer 3
      an saisonmäßigen Berufsschulen die erforderlichen Tage, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
    soweit diese Tage nicht gemäß Absatz 2, schulfrei sind.
  2. Absatz 2Schulfrei sind folgende Tage:
    1. Ziffer eins
      die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 2. November (Allerseelentag), der 11. November;
    2. Ziffer 2
      die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt;
    3. Ziffer 3
      der einem gemäß Ziffer eins, oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    4. Ziffer 4
      die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Paragraph 52, Absatz 2,);
    5. Ziffer 5
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    6. Ziffer 6
      die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
  3. Absatz 3Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.
  4. Absatz 4Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
  5. Absatz 5Wenn die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß Paragraph 52, Absatz 5, sowie Paragraph 53, Absatz 2 bis 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion
    1. Ziffer eins
      die Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden durch
      1. Litera a
        die Vorverlegung des Beginns des Schuljahres auf den ersten Werktag im September für alle oder einzelne Lehrberufe,
      2. Litera b
        die Erklärung des Dienstags nach Ostern und nach Pfingsten zu Schultagen sowie
      3. Litera c
        die Verlegung der Semesterferien sowie des Endes des Unterrichtsjahres um höchstens fünf Schultage, oder
    2. Ziffer 2
      die Verlängerung der Lehrgänge
    anzuordnen.

§ 54

Text

C. Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 54,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Abschnittes römisch IV beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
  2. Absatz 2Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes römisch IV keine Anwendung.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Schulversuche

Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen der Unterabschnitte A und B über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

§ 56

Text

Abschnitt V
Organe der Bildungsverwaltung

Paragraph 56,

Präsidentin oder Präsident der Bildungsdirektion

  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion als Präsident vor.
  2. Absatz 2Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bildungsdirektion beginnt mit dem der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, folgenden Monatsersten.

§ 56a

Text

Paragraph 56 a,

Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung durch Verordnung

  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten betrauen.
  2. Absatz 2Eine Betrauung nach Absatz eins, beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Absatz eins, ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.

§ 57

Text

Abschnitt VI
Schlußbestimmungen

Paragraph 57,

Übergangsbestimmung

Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des Paragraph 130 a, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten früherer Rechtsvorschriften

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 3,
      hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und
      hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
  2. Absatz 2Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 40, und das Gesetz vom 14. Juli 1994 über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz - PflSchG), Landesgesetzblatt Nr. 53, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 13,, 17, 21 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2007, treten aufsteigend mit den 1. Klassen der entsprechenden Schulart mit 1. September 2007 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 5, 12, 16 und 25 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2007, treten mit 1. September in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderungen des Paragraph 38, Absatz 4 und Paragraph 47, Absatz 3, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Die Änderungen der Promulgationsklausel, des Paragraph 5, Absatz 8,, des Paragraph 11, Absatz 3 bis 5, der Paragraphen 15 und 17 Absatz eins und 2, des Paragraph 21, Absatz eins,, des Paragraph 23, Absatz eins und 3, des Paragraph 48, Absatz 6, sowie der Ziffer 6, des Anhangs C in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2008, treten mit 1. September 2008 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderungen des Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 12 und 13, Paragraph 51, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  6. Absatz 6Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 4 und 5 und Paragraph 12, Absatz 2, mit 1. September 2011;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 5,, 11 Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, die Unterabschnittsbezeichnung sowie die Teilabschnittsbezeichnung vor Paragraph 14,, der Teilabschnitt „2. Neue Mittelschulen“, Paragraph 18, Absatz eins und 3, Paragraph 19, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 21, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 22, Absatz 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3 und 4, Paragraphen 31,, 33, 34, 35 Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 2 bis 6, die Unterabschnittsbezeichnung vor Paragraph 48,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, sowie Anhang C mit 1. September 2012;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 47, Absatz 2 bis 6 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 38, Absatz 9,, Paragraph 42, Absatz 4,, 6, 7 und 8 sowie Paragraph 43, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2014.
  7. Absatz 7Paragraph 44, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  8. Absatz 8Die Änderungen des Paragraph 47, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 38, Absatz 9 und Paragraph 42, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. September 2013 in Kraft; Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 17 d, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 11 bis 14 und Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 47, Absatz 4 und 4a und Paragraph 58, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2016, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17 c, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20,, 21 Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2016, treten mit 1. September 2015 in Kraft.
  12. Absatz 12Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 2 und 5, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 17 a, Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17 c, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer eins, treten mit 1. September 2016 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 34,, Paragraph 38, Absatz 4,, 8 und 9, Paragraph 41, Absatz eins und 4, Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 57, sowie Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17 c, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 8, in der Fassung der Ziffer 10,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. Absatz 13Soweit in dem Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, auf die Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören
  14. Absatz 14In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 47, Absatz 4 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 51, Absatz 4, mit 1. Jänner 2018;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4 a,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraphen 13,, 16 Absatz 2 und 2a, Paragraphen 17,, 17c Absatz 2 und 2a, Paragraphen 17 d,, 19 Absatz 6,, Paragraphen 21,, 24 Absatz 2 und 2a, Paragraphen 25,, 28 Absatz 2 a,, Paragraphen 29,, 34, 38 Absatz 8, Litera c und Absatz 9,, Paragraphen 38 a,, 40 Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 41, Absatz eins und 4, Paragraph 42, Absatz 4, Litera c und Absatz 8,, Paragraph 47, Absatz 3 und 4, Paragraphen 47 a,, 48 Absatz 2,, sowie Paragraph 59, mit 1. September 2018; gleichzeitig treten Paragraphen 5,, 6, 48 Absatz 8 und 9, Paragraphen 49,, 50, 51 Absatz 6,, Paragraph 52 und Paragraph 53, außer Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Absatz 6 und 7, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 6,, 7, 11 bis 14, Paragraph 38 b,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins,, 2, 4 erster, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, erster und zweiter Satz, Paragraph 42, Absatz 11,, Paragraph 47, Absatz eins,, 2 sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 48, Absatz 5, Litera b,, Absatz 6, sowie Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 2 und 3 und Paragraph 55, mit 1. Jänner 2019;
    5. Ziffer 5
      Paragraphen 56 und 56a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
  15. Absatz 15In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2019, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraphen 5,, 11 Absatz 3, Ziffer eins,, die Überschrift nach Paragraph 13,,§ 18 Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraphen 33,, 38 Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 7,, die Überschrift des Abschnitt römisch IV, Paragraph 51, Absatz 4 a, Litera d, d und Anhang C mit 1. September 2018; gleichzeitig treten Paragraphen 14,, 15, 16, 17 außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins a, mit 1. September 2019.
  16. Absatz 16In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins,, die Überschrift B. des Abschnitts römisch II, die Überschrift 2. des Abschnitts römisch II, Paragraph 17 a, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 17 b, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 17 c, Absatz eins und 2, Paragraph 17 d, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 33, sowie Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 38, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz 3 und 4, die Überschrift des Abschnitts römisch IV, Paragraph 48, Absatz 5 und 6, Paragraph 57, sowie Anhang C mit 1. September 2020; gleichzeitig entfällt Paragraph eins, Absatz eins a, ;,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3 a,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 59, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  17. Absatz 17Die Änderungen des Paragraph 7 a,, Paragraph 48, Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 5, sowie Paragraph 59, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Schuljahr 2021/22 ist Paragraph 7 a, bereits anzuwenden. Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden.
  18. Absatz 18Paragraph 2, Absatz eins und 3, die Überschrift des Abschnitts römisch III, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraphen 37 a,, 38 Absatz 12,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins, sowie Paragraph 59, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. Absatz 19In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7 a, Absatz 2 und Paragraph 59, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17 b, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 3 a, mit 1. September 2023.
  20. Absatz 20Paragraph 28, Absatz 2 b,, Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 59, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 27, Absatz 2 und 2a, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraphen 51,, 52, 53 und 59 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
  2. Ziffer 2
    Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
  3. Ziffer 3
    Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 166/2023;
  4. Ziffer 4
    Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
  5. Ziffer 5
    Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 96/2022;
  6. Ziffer 6
    Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/2023;
  7. Ziffer 7
    Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,.

Anl. 1

Text

Anhang A
zum Bgld. Pflichtschulgesetz
(Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz)

Gemeinden (Ortsteile), in denen zweisprachige Volksschulen eingerichtet sind:

mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache
  1. Ziffer eins
    im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
    Hornstein,
    Klingenbach,
    Oslip,
    Siegendorf,
    Steinbrunn,
    Trausdorf an der Wulka,
    Wulkaprodersdorf;
  2. Ziffer 2
    im politischen Bezirk Güssing:
    Güttenbach,
    Neuberg im Burgenland,
    Stinatz;
  3. Ziffer 3
    im politischen Bezirk Mattersburg:
    Antau,
    Draßburg;
  4. Ziffer 4
    im politischen Bezirk Neusiedl am See:
    Neudorf,
    Pama,
    Parndorf;
  5. Ziffer 5
    im politischen Bezirk Oberpullendorf:
    Frankenau-Unterpullendorf
    (in den Ortsteilen Frankenau, Kleinmutschen und Unterpullendorf),
    Großwarasdorf
    (in den Ortsteilen Großwarasdorf, Kleinwarasdorf und Nebersdorf),
    Kaisersdorf,
    Nikitsch
    (mit den Ortsteilen Kroatisch Geresdorf, Kroatisch Minihof und Nikitsch),
    Weingraben;
  6. Ziffer 6
    im politischen Bezirk Oberwart:
    Rotenturm an der Pinka
    (im Ortsteil Spitzzicken),
    Schachendorf
    (im Ortsteil Dürnbach),
    Weiden bei Rechnitz
    (im Ortsteil Weiden bei Rechnitz);

mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache
im politischen Bezirk Oberwart:
Rotenturm an der Pinka
(im Ortsteil Siget in der Wart),
Unterwart
(im Ortsteil Unterwart).

Anl. 2

Text

Anhang B
zum Bgld. Pflichtschulgesetz
(Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz)

Gemeinden (Ortsteile), in denen Volksschulen im Falle ihrer Errichtung zweisprachig einzurichten sind:

mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache
  1. Ziffer eins
    im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
    Zagersdorf,
    Zillingtal;
  2. Ziffer 2
    im politischen Bezirk Güssing:
    Großmürbisch,
    Heiligenbrunn,
    (im Ortsteil Reinersdorf),
    Heugraben;
  3. Ziffer 3
    im politischen Bezirk Mattersburg:
    Baumgarten;
  4. Ziffer 4
    im politischen Bezirk Oberpullendorf:
    Frankenau-Unterpullendorf
    (im Ortsteil Großmutschen),
    Großwarasdorf
    (im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Langental);
  5. Ziffer 5
    im politischen Bezirk Oberwart:
    Deutsch-Schützen-Eisenberg
    (im Ortsteil Sankt Kathrein),
    Markt Neuhodis
    (im Ortsteil Althodis),
    Schachendorf
    (im Ortsteil Schachendorf),
    Schandorf
    Weiden bei Rechnitz
    (in den Ortsteilen Mönchmeierhof, Podgoria, Rumpersdorf und Zuberbach);

mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache
im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Oberpullendorf
(im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Mitterpullendorf).

Anl. 3

Text

Anhang C

Anl. 4

Text

Anhang D
zum Bgld. Pflichtschul-
gesetz (Paragraph 35, Absatz 4,)

Polytechnische Schulen im Einzugsgebiet zweisprachiger Volksschulen:

  1. Ziffer eins
    in den politischen Bezirken Eisenstadt-Stadt, Rust und Eisenstadt-Umgebung:
    Polytechnische Schule Eisenstadt
    mit den Volksschulen
    Hornstein, Klingenbach, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka
    und Wulkaprodersdorf,
    Polytechnische Schule Rust
    mit der Volksschule Oslip;
  2. Ziffer 2
    im politischen Bezirk Güssing:
    Polytechnische Schule Güssing
    mit den Volksschulen
    Güttenbach und Neuberg im Burgenland,
    Polytechnische Schule Stegersbach
    mit der Volksschule Stinatz;
  3. Ziffer 3
    im politischen Bezirk Mattersburg:
    Polytechnische Schule Mattersburg
    mit den Volksschulen Antau und Draßburg;
  4. Ziffer 4
    im politischen Bezirk Neusiedl am See:
    Polytechnische Schule Neusiedl am See
    mit den Volksschulen
    Neudorf, Pama und Parndorf;
  5. Ziffer 5
    im politischen Bezirk Oberpullendorf:
    Polytechnische Schule Großwarasdorf
    mit den Volksschulen
    Großwarasdorf, Kleinwarasdorf, Nebersdorf, Nikitsch, Kroatisch Geresdorf
    und Kroatisch Minihof,
    Polytechnische Schule Oberpullendorf
    mit den Volksschulen
    Frankenau, Kleinmutschen, Unterpullendorf, Kaisersdorf und Weingraben;
  6. Ziffer 6
    im politischen Bezirk Oberwart:
    Polytechnische Schule Oberwart
    mit den Volksschulen Dürnbach, Siget in der Wart, Spitzzicken, Unterwart und
    Weiden bei Rechnitz.

Art. 2

Text

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikel römisch eins Ziffer 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich Paragraph 48, Absatz 2, dritter Satz und Paragraph 51, Absatz eins, vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Art. 2

Text

Artikel II

Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Art. römisch eins Ziffer eins bis 4, Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 13 bis 21 mit 1. September 1997
  2. Ziffer 2
    Art. römisch eins Ziffer 5 bis 8 und Ziffer 12, mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.

Art. 2

Text

Artikel II
(LGBl. Nr. 54/1999)

Es treten in Kraft:

Ziffer eins Artikel römisch eins Ziffer 2, 3, 5 bis 9 mit 1. September 1999.

Ziffer 2 Artikel römisch eins Ziffer 4 mit 1. September 2001.

Art. 2

Text

Artikel II
(LGBl. Nr. 61/1997)

Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Art. römisch eins Ziffer eins bis 4, Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 13 bis 21 mit 1. September 1997,
  2. Ziffer 2
    Art. römisch eins Ziffer 5 bis 8 und Ziffer 12, mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.

Art. 2

Text

Artikel II
(LGBl. Nr. 46/1996)

Die Bestimmungen des Artikel römisch eins Ziffer 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich Paragraph 48, Absatz 2, dritter Satz und Paragraph 51, Absatz eins, vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.