Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994, Fassung vom 30.06.2014

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit LGBl. Nr. 100/2019 außer Kraft.

Langtitel

Gesetz vom 26. Mai 1994 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994)

StF: LGBl. Nr. 49/1994 (XVI. Gp. RV 476 AB 483)
LGBl. Nr. 54/1995 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins

Begriffsbestimmung

Feuerpolizei im Sinne dieses Gesetzes umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache. Gefahrenpolizei im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Abwehr von und die Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Besorgung der Aufgaben der, Feuer- und Gefahrenpolizei

Die Besorgung der Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr zu bedienen.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Brandverhütung

Paragraph 3

Allgemeine Vorsorge

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat nach Anhörung des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung des Ausbruches oder der Ausbreitung eines Brandes sowie zur Vermeidung der Behinderung von Lösch- und Rettungsarbeiten zu treffen. Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant ist verpflichtet, damit im Zusammenhang stehende Anregungen und Beobachtungen dem Bürgermeister mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Brandverhütung sind aufgrund der Richtlinien zur Brandverhütung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der Zentralstelle für Brandverhütung in Form einer Anleitung zur Brandverhütung vom Landesfeuerwehrkommandanten festzulegen. Die Gemeinde hat aufgrund dieser Anleitung die nötigen Verfügungen zu treffen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Feuerbeschau

  1. Absatz eins,Zur Feststellung und Beseitigung brandgefährlicher Zustände im Gemeindegebiet ist nach Bedarf, jedenfalls aber bei Anzeigen gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, die Feuerbeschau vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat, unter Beachtung des Gesichtspunktes der Sicherstellung einer möglichst effizienten Brandverhütung, mit Verordnung (Feuerbeschauordnung) dazu nähere Regelungen zu treffen, die insbesondere zu betreffen haben:
    1. Ziffer eins
      die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Alarm- und Meldeanlagen sowie von Rettungseinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen sowie
    3. Ziffer 3
      die Bereitstellung von Löschmitteln (Paragraph 7, Absatz 2,).
    Bei Baulichkeiten ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung und auf die Widmung Bedacht zu nehmen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Feuerbeschaukommission

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, wird in jeder Gemeinde eine Feuerbeschaukommission eingerichtet, die aus einem vom Bürgermeister zu entsendenden Vertreter der Gemeinde und einem vom Orts(Stadt-)feuerwehrkommandanten bestimmten Vertreter der Orts-(Stadt-)feuerwehr sowie den in der Feuerbeschauordnung (Paragraph 4, Absatz 2,) vorgesehenen weiteren Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission haben dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  3. Absatz 3,Für jede durchgeführte Feuerbeschau hat jeder Eigentümer oder Inhaber (Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter) einen Kostenbeitrag zu leisten. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume verbunden ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei die im Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz angeführten Kriterien zu beachten sind. Im übrigen werden die Kosten der Feuerbeschau von der jeweiligen Gemeinde getragen.
  4. Absatz 4,Der Bürgermeister hat jeweils die Feuerbeschau anzuordnen und darüber zu wachen, daß sie ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Feuerbeschaukommission hat die Erhebungsbefunde dem Bürgermeister vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die im Gemeindegebiet tätig werdenden, nach der Gewerbeordnung befugten Baugewerbetreibenden (einschließlich Rauchfangkehrer, Gas- und Wasserleitungsinstallateure sowie Elektrotechniker) sind verpflichtet, im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnis vorgefundene brandgefährliche Zustände dem Bürgermeister anzuzeigen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Brandsicherheitswachdienst

  1. Absatz eins,Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten. Vorgänge oder erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister - unbeschadet der Bestimmungen des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung - einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten.
  2. Absatz 2,Personen unter 18 Jahren dürfe nicht zum Brandsicherheitswachdienst herangezogen werden.

§ 7

Text

Paragraph 7

Löschmittelvorsorge

  1. Absatz eins,Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebietes erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde vorzusorgen.
  2. Absatz 2,Als Löschmittel im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      Löschwasser und
    2. Ziffer 2
      Sonderlöschmittel, wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxyd, Netzmittel, etc.
  3. Absatz 3,Für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien zu erlassen, wobei die im Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz angeführten Kriterien zu beachten sind.

§ 8

Text

Paragraph 8

Technische und organisatorische, Brandschutzvorkehrungen

  1. Absatz eins,Der Eigentümer (Inhaber) eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten.
  2. Absatz 2,Für Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte ausgehen, kann vom Bürgermeister die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, die Ausarbeitung einer Brandschutzordnung, eines Brandschutzplanes, eines Alarmplanes und die Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe sowie sonstiger technischer Brandschutzeinrichtungen durch Bescheid angeordnet werden, wenn dies aufgrund der Größe, Höhe oder Nutzung des Gebäudes oder des Ausmaßes der üblicherweise anzunehmenden Menschenansammlung brandschutztechnisch erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit für ein Gebäude oder einen Betrieb die allgemeinen Löschmittel und Löscheinrichtungen nicht ausreichend sind, hat der Bürgermeister dem Eigentümer (Inhaber) die Bereithaltung der wegen des erhöhten Brandrisikos und der erhöhten Brandbelastung erforderlichen zusätzlichen Löschmittel und Löscheinrichtungen sowie Lösch- und Rettungsgeräte mit Bescheid aufzutragen. Der Ort-(Stadt-)feuerwehrkommandant des Einsatzbereiches ist dabei zu hören.
  4. Absatz 4,Soweit dies zum Schutz gegen Kontamination von Erdreich und Gewässer durch verunreinigte Löschmittel erforderlich ist, kann der Bürgermeister, sofern solche Maßnahmen nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, dem Eigentümer (Inhaber) Vorkehrungen zur Löschmittelrückhaltung bescheidmäßig auftragen.
  5. Absatz 5,Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2, 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Brand- und Gefahrenbekämpfung

Paragraph 9

Allgemeine Hilfeleistung

  1. Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, bei Bedarf über Aufforderung bei der Bekämpfung von Bränden und bei der Beseitigung von Gefahren, soweit deren Abwehr in den Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, nach Kräften unentgeltlich mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschmitteln, Hilfseinrichtungen, Geräten und Mannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
  3. Absatz 3,Jedermann hat über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz ist bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

§ 10

Text

Paragraph 10

Brandmeldung, Alarmeinrichtung

  1. Absatz eins,Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Diese Meldung hat auf die geeignetste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch Meldung bei der Feuerwehralarmzentrale, durch Betätigen der Feuerwehrsirene sowie durch Meldung bei der Brandmeldestelle, dem Gemeindeamt oder der nächsten Sicherheitsdienststelle.
  2. Absatz 2,Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Jedermann hat an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat die nötigen Alarmeinrichtungen zu schaffen und zu erhalten, um eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten. Bei besonders brandgefährdeten Baulichkeiten hat der Bürgermeister dem Eigentümer die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat mit Verordnung die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems festzulegen. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehr dienenden Zeichen festzulegen. Es ist hiefür auch ein bestimmter Wochentag und die Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtungen zu bestimmen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift;, Elementarereignisse

Über die Art der Brandbekämpfung, die Tätigkeit auf dem Brandplatz, die Brandsicherheitswache und die Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nach dem Brand sowie über das Verhalten bei anderen Einsätzen (Unfällen, technischen Hilfeleistungen, Elementarereignissen etc.) sind die näheren Bestimmungen in einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes nach dem Gesichtspunkt der möglichst effektiven Brand- und Unfallbekämpfung zu erlassenden Verordnung (Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift) zu treffen.

§ 12

Text

Paragraph 12

Kostenersatz für Feuerwehreinsätze

  1. Absatz eins,Der Eigentümer des Gegenstandes eines Feuerwehreinsatzes hat für den Feuerwehreinsatz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Kostenersatz zu leisten.
  2. Absatz 2,Einsätze im Brandfall und zur Rettung von Personen sowie Einsätze bei Elementarereignissen sind im eigenen Feuerwehreinsatzbereich ohne Kostenersatzanspruch durchzuführen, sofern nicht in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Kostenersatzanspruch vorgesehen ist. Innerhalb des eigenen Feuerwehrabschnittes haben die Bezirks-, Abschnitts- und technischen Stützpunktfeuerwehren bei Bränden und bei der Rettung von Personen keinen Anspruch auf Kostenersatz; Sonderlöschmittel sind jedoch zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Wer die Feuerwehr außerhalb ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung in seinem Interesse in Anspruch genommen hat, ist vrpflichtet, der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Wer die Bestellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Einsätze, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit notwendig werden, begründen jedenfalls einen Anspruch auf Kostenersatz.
  6. Absatz 6,Die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches hat durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen sind an die Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte. Die Kostenersatzforderungen nach technischen Hilfeleistungen können mit Einverständnis der Gemeinde auch an den Verursacher gerichtet werden.
  8. Absatz 8,Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Kosten ergeben sich aus einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Verordnung (Tarifordnung), wobei auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.

§ 13

Text

Paragraph 13

Erhebungen über die Brandursache

Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach dem Brand, ist die Ursache des Brandes zu erheben und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen Umstände zum Brand geführt haben. Diese Erhebungen obliegen insoweit der Gemeinde als gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

§ 14

Text

römisch zwei. Hauptstück
Organisation der Feuerwehr

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 14

Aufgaben der Feuerwehr

Der Feuerwehr obliegt die Bekämpfung und Verhütung von Bränden sowie die Abwehr und Bekämpfung sonstiger Gefahren bei Elementarereignissen und Unfällen, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachwerten drohen.

§ 15

Text

Paragraph 15

Orts-(Stadt-)feuerwehr

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde hat grundsätzlich eine von tauglichen und unbescholtenen Mitgliedern gebildete Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bestehen.
  2. Absatz 2,Als tauglich im Sinne des Absatz eins, gilt jede Person, die in der jeweiligen Gemeinde einen Wohnsitz hat, das 16., jedoch noch nicht das 65. Lebenjahr vollendet hat und die körperliche und geistige Eignung für den Dienst in der Feuerwehr besitzt. Als unbescholten im Sinne des Absatz eins, gilt jede Person, die nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei getilgte Verurteilungen außer Betracht bleiben.
  3. Absatz 3,In Gemeinden mit mehreren Ortschaften (Paragraph eins, Absatz eins, Burgenländische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung) kann für jede Ortschaft eine Ortsfeuerwehr gebildet werden, wenn eine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Wenn in einer Ortschaft einer Gemeinde keine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung steht, ist für mehrere Ortschaften eine gemeinsame Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bilden. Wenn in einer Gemeinde keine genügende Anzahl geeigneter Mitglieder zur Verfügung steht, ist mit einer oder mehreren Gemeinden nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten einer Vereinbarung über die Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr abzuschließen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten die Feuerwehr einer Gemeinde zu bestimmen, die die Aufgaben der Feuerwehr gegen Kostenersatz wahrzunehmen hat.
  5. Absatz 5,Bei der Festlegung des Kostenersatzes (Absatz 4,) durch die Landesregierung ist auf die Einwohnerzahl, die Flächenausdehnung, die Besiedlungsdichte sowie die bauliche und industrielle Struktur und Entwicklung Bedacht zu nehmen.

§ 16

Text

Paragraph 16

Feuerwehrjugend

Zur Sicherung des Nachwuchses der Feuerwehr können junge Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in die Orts-(Stadt-)feuerwehr unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2, aufgenommen werden. Der Landesfeuerwehrkommandant hat unter Bedachtnahme auf die gesundheitliche Eignung der jungen Menschen das Mindestalter für die Aufnahme festzulegen. Die Mitglieder der Feuerwehrjugend sind durch geeignete Ausbildungsveranstaltungen und Schulungen auf den aktiven Dienst vorzubereiten und unterstehen dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten.

§ 17

Text

Paragraph 17

Dienstbetrieb; Geschäftsführung

Ziffer eins Die näheren Bestimmungen über den Dienstbetrieb in den Feuerwehren sowie über die Geschäftsführung ihrer Organe sind in den vom Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Dienstvorschriften zu regeln, die insbesondere den Dienstpostenplan, Regelungen über die Geldgebarung sowie Richtlinien über die Ausbildung, die Ernennung und Beförderung zu enthalten haben.

  1. Absatz 2,Der Mindestmannschaftsstand und die Mindestausrüstung werden für jede Orts-(Stadt-)feuerwehr vom Landesfeuerwehrkommandanten, nach Anhörung der Interessensvertretungen der Gemeinden, mit Zustimmung der Landesregierung festgelegt.

§ 18

Text

Paragraph 18

Ende der Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hat Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (Paragraph 15,), oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Auf Antrag des betroffenen Feuerwehrmitgliedes entscheidet über die Entlassung der zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant. Ein solcher Antrag ist binnen eines Monats ab Ausspruch der Entlassung zu stellen.
  2. Absatz 2,Feuerwehrmitglieder können den Dienst unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen.

§ 19

Text

2. Abschnitt
Organe der Feuerwehr

Paragraph 19

Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant

  1. Absatz eins,Die Leitung der Orts-(Stadt-)feuerwehr obliegt dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, der für die Einsatzbereitschaft, die Leistungsfähigkeit und die Disziplin der Mitglieder der Feuerwehr verantwortlich ist.
  2. Absatz 2,Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden, mit Ausnahme des Absatz 3,, vom Bezirksfeuerwehrkommandanten aufgrund eines Vorschlages des jeweiligen Bürgermeisters ernannt. Vor Erstellung des Vorschlages ist den im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Absatz 3,Die Kommandanten der Stadtfeuerwehren der Freistädte Eisenstadt und Rust sowie deren Stellvertreter werden vom Landesfeuerwehrkommandanten aufgrund eines Vorschlages des jeweiligen Bürgermeisters ernannt. Vor Erstellung des Vorschlages ist den im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Mitgliedern der Stadtfeuerwehr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Absatz 4,Der Bezirksfeuerwehrkommandant (in den Freistädten Eisenstadt und Rust der Landesfeuerwehrkommandant) hat den Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters abzuberufen, wenn dieser seine Pflichten nach diesem Gesetz gröblich vernachlässigt oder die Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz 2, nicht mehr erfüllt. Er muß ihn über Antrag des jeweiligen Bürgermeisters gleichfalls abberufen, wenn dieser, nach Anhörung der im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Mitglieder der betreffenden Feuerwehr, glaubhaft macht, daß einer der im ersten Satz genannten Gründe vorliegt. Auf Antrag des betroffenen Feuerwehrkommandanten oder des Stellvertreters entscheidet über die Abberufung der Landesfeuerwehrkommandant. Ein solcher Antrag ist binnen eines Monats ab Ausspruch der Abberufung zu stellen.
  5. Absatz 5,Dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind zur Erfüllung seiner Aufgaben, entsprechend den Dienstvorschriften (Paragraph 17, Absatz eins,), der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter und folgende Feuerwehrchargen beigegeben:
    1. Ziffer eins
      die Zugskommandanten;
    2. Ziffer 2
      die Gruppenkommandanten;
    3. Ziffer 3
      der Verwalter;
    4. Ziffer 4
      der Schriftführer;
    5. Ziffer 5
      der Kassier;
    6. Ziffer 6
      der Gerätemeister;
    7. Ziffer 7
      die Fachwarte und
    8. Ziffer 8
      die Jugendbetreuer.
  6. Absatz 6,Nähere Regelungen über die Aufgaben und die Tätigkeit der in den Absatz eins bis 5 genannten Organe und Feuerwehrchargen erläßt der Landesfeuerwehrkommandant in den Dienstvorschriften (Paragraph 17, Absatz eins,).
  7. Absatz 7,Die Feuerwehrchargen der Orts-(Stadt-)feuerwehr werden vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ernannt, befördert und abberufen.

§ 20

Text

Paragraph 20

Bezirksfeuerwehrkommandant

  1. Absatz eins,Für jeden politischen Bezirk des Landes sind Bezirksfeuerwehrkommandanten einzusetzen, die dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstehen und denen die Führung, die Aufsicht und die Mitwirkung bei der Ausbildung der dem burgenländischen Landesfeuerwehrverband angehörenden Orts-(Stadt-)feuerwehren obliegt, welche sich im Bereich einer Bezirkshauptmannschaft befinden.
  2. Absatz 2,Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen, wobei dem bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung. Er wird durch den Landesfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten, des bisherigen Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des Bezirksfeuerwehrinspektors sowie der Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes ernannt und abberufen.
  3. Absatz 3,Die Stadtfeuerwehrkommandanten der Freistädte Eisenstadt und Rust sind gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandanten für das Gebiet dieser Freistädte.
  4. Absatz 4,Alle Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten eines politischen Bezirkes bzw. einer Statutarstadt unterstehen dem Bezirksfeuerwehrkommandanten. Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten steht das Bezirksfeuerwehrkommando zur Seite. Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Bezirksfeuerwehrinspektor, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten, den Fachreferenten und dem Kommandanten der Orts-(Stadt-)feuerwehr derjenigen Gemeinde, in der die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde ihren Sitz hat. den Vorsitz im Bezirksfeuerwehrkommando führt der Bezirksfeuerwehrkommandant. Der Sitz des Bezirksfeuerwehrkommandos ist der Ort des Sitzes der Bezirksverwaltungsbehörde.
  5. Absatz 5,Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Stützpunktfeuerwehren (Paragraph 26,) eine Bezirkes, dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Feuerwehrabschnittes (Paragraph 26,) insbesondere die Inspizierung der Feuerwehren eines Feuerwehrabschnittes und den Fachreferenten insbesondere die Ausbildung und Beratung der Feuerwehren im betreffenden Fachbereich.
  6. Absatz 6,Die im Absatz 5, genannten Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandos werden vom Bezirksfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Die Ernennung und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Landesfeuerwehrkommandanten. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist den Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrabschnittes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung des Bezirksfeuerwehrinspektors ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem bisherigen Bezirksfeuerwehrinspektor und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  7. Absatz 7,Nähere Regelungen über die Aufgaben und die Tätigkeit der Mitglieder des Bezirksfeuerwehrkommandanten erläßt der Landesfeuerwehrkommandant.

§ 21

Text

Paragraph 21

Landesfeuerwehrkommandant

  1. Absatz eins,An der Spitze der Feuerwehrorganisation des Landes steht der Landesfeuerwehrkommandant. Ihm obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes, soweit sie nicht einem anderen Organ des Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere die Vertretung und die Führung des Landesfeuerwehrverbandes. Der Landesfeuerwehrkommandant ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes.
  2. Absatz 2,Der Landesfeuerwehrkommandant wird von der Landesregierung ernannt und abberufen. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung ist den Mitgliedern des Landesfeuerwehrkommandos Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Absatz 3,Dem Landesfeuerwehrkommandanten steht das Landesfeuerwehrkommando zur Seite. Das Landesfeuerwehrkommando besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Landesfeuerwehrinspektor, den Bezirksfeuerwehrkommandanten und dem Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos. Den Vorsitz im Landesfeuerwehrkommando führt der Landesfeuerwehrkommandant. Die einzelnen Mitglieder des Landesfeuerwehrkommandos sind als Fachreferenten mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
    1. Ziffer eins
      rechtliche und organisatorische Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      Löschtaktik;
    3. Ziffer 3
      feuerwehrtechnische Angelegenheiten;
    4. Ziffer 4
      bautechnische Angelegenheiten und vorbeugender Brandschutz;
    5. Ziffer 5
      Alarm- udn Nachrichtenwesen;
    6. Ziffer 6
      Schulung und Ausbildung;
    7. Ziffer 7
      administrativer Dienst;
    8. Ziffer 8
      Atem- und Körperschutz;
    9. Ziffer 9
      finanzielle Angelegenheiten;
    10. Ziffer 10
      Sanitätsdienst sowie
    11. Ziffer 11
      Gefahrengutdienst
  4. Absatz 4,Der Landesfeuerwehrkommandant-Stellvertreter und der Landesfeuerwehrinspektor werden vom Landesfeuerwehrkommandanten nach Anhörung der Mitglieder des Landesfeuerwehrkommandos ernannt und abberufen. Diese Ernennungen und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten im Falle dessen Verhinderung. Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Bezirksstützpunktfeuerwehren (Paragraph 26,).
  5. Absatz 5,Den Sitzungen des Landesfeuerwehrkommandos können der Leiter der Landesfeuerwehrschule und die Referenten für besondere Aufgabenbereiche, die vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt werden, mit beratender Stimme beigezogen werden.
  6. Absatz 6,Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Ihr obliegt die Besorgung der Geschäfte des Landesfeuerwehrkommandanten, des Landesfeuerwehrkommandos und der Landesfeuerwehrschule.
  7. Absatz 7,Der Landesfeuerwehrkommandant hat im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommando für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß des Landesfeuerwehrverbandes zu erstellen. Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

§ 22

Text

Paragraph 22

Landesfeuerwehrverband

  1. Absatz eins,Die Orts-(Stadt-)feuerwehren sind in einem Landesfeuerwehrverband zusammengefaßt, der seinen Sitz in Eisenstadt hat.
  2. Absatz 2,Dem Landesfeuerwehrverband obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens von grundsätzlicher Bedeutung;
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung einer Geschäftsstelle beim Landesfeuerwehrkommando;
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung und Führung einer Landesfeuerwehrschule (Paragraph 25,);
    4. Ziffer 4
      die Kenntnisnahme des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
    5. Ziffer 5
      die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben sowie
    6. Ziffer 6
      die Pflege der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen.
  3. Absatz 3,Die Orts-(Stadt-)feuerwehrkomandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und die Bezirksfeuerwehrkommandanten bilden unter dem Vorsitz des Landesfeuerwehrkommandanten die Verbandsversammlung. Der Verbandsversammlung obliegt insbesondere die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens von grundsätzlicher Bedeutung (Absatz 2, Ziffer eins,) sowie die Kenntnisnahme des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses (Absatz 2, Ziffer 4,).
  4. Absatz 4,Die Verbandsversammlung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zum Landesfeuerwehrtag einberufen.
  5. Absatz 5,Der Landesfeuerwehrkommandant vertritt den Landesfeuerwehrverband nach außen.
  6. Absatz 6,Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel:
    1. Ziffer eins
      durch Zuwendungen des Landes, insbesondere aus der Feuerschutzsteuer nach Maßgabe des Landesvoranschlages;
    2. Ziffer 2
      durch Kostenersätze für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband beigestellten sachlichen Ausrüstung sowie
    3. Ziffer 3
      durch Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.
  7. Absatz 7,Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen der Deckung des Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigung an Funktionäre.
  8. Absatz 8,Der Landesfeuerwehrkommandant kann, soweit es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig ist, Dienstverhältnisse begründen und zur Auflösung bringen.
  9. Absatz 9,Der Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des burgenländischen Landeswappens.
  10. Absatz 10,Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens. Das Feuerwehrkorpsabzeichen ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben rot-weiß-rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.
  11. Absatz 11,Der Landesfeuerwehrverband hat jedem Feuerwehrmitglied einen Feuerwehrpaß auszustellen, der insbesondere die wichtigsten Personaldaten, die erlangten Dienstgrade sowie Angaben über im Feuerwehrdienst ausgeübte Funktionen und absolvierte Lehrgänge zu enthalten hat.
  12. Absatz 12,Den Mitgliedern des Landesfeuerwehrkommandos und der Bezirksfeuerwehrkommanden ist ein Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat insbesondere den Namen und die Funktion des Inhabers zu enthalten sowie dessen Lichtbild zu tragen. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Dienstausweise im Einzelfall auch an andere Feuerwehrmitglieder ausgestellt werden.

§ 23

Text

3. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über die
Tätigkeit der Feuerwehren

Paragraph 23

Rechtliche Stellung der Orts-(Stadt-)feuerwehren, und des Landesfeuerwehrverbandes

  1. Absatz eins,Die Orts-(Stadt-)feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie erlangen Rechtspersönlichkeit durch Eintragung in ein bei der Landesregierung zu führendes Feuerwehrregister. Dieses Register hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Feuerwehren;
    2. Ziffer 2
      den Namen und den Tag der Bestellung des jeweiligen Feuerwehrkommandanten sowie
    3. Ziffer 3
      das Datum der Eintragung.
  2. Absatz 2,Die Eintragungen im Feuerwehrregister sind über Antrag des Landesfeuerwehrkomandanten vorzunehmen. Die Errichtung oder Auflösung von Orts-(Stadt-)feuerwehren ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Die Feuerwehrmitglieder genießen bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes den besonderen Schutz, den strafrechtlichen Vorschriften den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen behördlichen Organen gewähren.

§ 24

Text

Paragraph 24

Betriebsfeuerwehren

  1. Absatz eins,Betriebe sowie Anstalten können nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommandanten Betriebsfeuerwehren bilden. Sie unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor. Wahrgenommene Mängel sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Betriebe, von denen besondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte, insbesondere aufgrund ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, Brandgefährlichkeit oder der verwendeten Werkstoffe ausgehen, können von der Landesregierung nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet werden. Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 14, in dem Betrieb, für den sie eingerichtet ist.
  4. Absatz 4,Nähere Richtlinien über den Mindestmannschaftsstand und die Mindestausrüstung sind vom Landesfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erlassen.

§ 25

Text

Paragraph 25

Landesfeuerwehrschule und Feuerwehrausbildung

  1. Absatz eins,Zur Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder und der Feuerwehrfunktionäre ist vom Landesfeuerwehrverband eine Landesfeuerwehrschule zu führen. Die Kosten zur Führung der Landesfeuerwehrschule sind vom Landesfeuerwehrverband aus den von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Mitteln zu tragen.
  2. Absatz 2,Die näheren Anordnungen über die Lehrgangsarbeiten, die Lehrinhalte, die Organisation der Schule und über die Schulordnung werden vom Landesfeuerwehrkommandanten nach den Gesichtspunkten der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Ziele, eine bestmögliche Einsatzfähigkeit der Feuerwehrmitglieder zu erreichen, nach Genehmigung der Landesregierung erlassen.

§ 26

Text

Paragraph 26

Feuerwehrabschnitte und Einsatzbereiche

  1. Absatz eins,Der Landesfeuerwehrkommandant teilt das Landesgebiet nach Maßgabe der taktischen Notwendigkeit in Feuerwehrabschnitte und Einsatzbereiche ein. Innerhalb eines Einsatzbereiches haben die betreffenden Feuerwehren zu jedem Einsatz auszurücken.
  2. Absatz 2,In jedem Feuerwehrabschnitt hat der Landesfeuerwehrkommandant einer Feuerwehr die Aufgaben einer Abschnittsstützpunktfeuerwehr zu übertragen. In besonderen Fällen können einer weiteren Feuerwehr die Aufgaben einer technischen Stützpunktfeuerwehr übertragen werden.
  3. Absatz 3,Die Feuerwehren der Bezirksvororte sind gleichzeitig Bezirksstützpunktfeuerwehren. Die Einsatzaufgaben der Abschnitts- und Bezirksstützpunktfeuerwehr und der technischen Stützpunktfeuerwehr sind in einer vom Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Dienstvorschrift festzulegen, die insbesondere Regelungen über den Zuständigkeitsbereich und die Einsatzaufgaben zu enthalten hat.

§ 27

Text

Paragraph 27

Tätigkeit und Entschädigung der Feuerwehrmitglieder , und der Feuerwehrfunktionäre

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der Feuerwehrmitglieder und der Feuerwehrfunktionäre ist in der Regel ehrenamtlich. Den Funktionären auf Abschnitts-, Bezirks- und Landesebene allenfalls gebührende Entschädigungen (Ersatz entstandener Auslagen, Ersatz eines etwaigen Verdienstentganges) hat der Landesfeuerwehrverband aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen.
  2. Absatz 2,Den Mitgliedern der Orts-(Stadt-)feuerwehren sind in begründeten Einsatzfällen über Antrag Einkommensverluste zu ersetzen, die sie bei Feuerwehreinsätzen erleiden, für die keine Kostenverrechnung nach Paragraph 12, erfolgt. Mitglieder von Betriebsfeuerwehren haben einen solchen Anspruch nur bei Einsätzen außerhalb ihres Betriebes. Anträge auf Entschädigungen nach diesem Absatz sind an die Gemeinde zu richten, in der die betreffende Feuerwehr ihren Sitz hat.

§ 28

Text

Paragraph 28

Aufsicht

  1. Absatz eins,Die Landesregierung übt die Aufsicht über die Orts-(Stadt-)feuerwehren und den Landesfeuerwehrverand aus.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann jederzeit von den Funktionären der Feuerwehren Berichte verlangen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung vorgefundener Mängel veranlassen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten Feuerwehren mit Bescheid aufzulösen und die hiezu notwendigen Verfügung zu treffen, wenn die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der rechtskräftige Bescheid bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem Vermögen.

§ 29

Text

Paragraph 29

Rechnungslegung

Die Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind für die widmungsgemäße Verwendung oder der Orts-(Stadt-)feuerwehr zukommenden Geldmittel verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Voranschlag jährlich rechtzeitig ihrer Gemeinde zur Genehmigung durch den Gemeinderat vorzulegen und haben über die Verwendung der Einkünfte der Gemeinde jährlich Rechnung zu legen. Der Jahresrechnungsabschluß bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.

§ 30

Text

Paragraph 30

Uniformierung; Diensttitel, Dienstgrade

Die Uniform der Feuerwehrmitglieder wird vom Landesfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes für das ganze Land nach einheitlichen Grundsätzen bestimmt. Der Landesfeuerwehrkommandant bestimmt auch die Diensttitel und Dienstgrade. Das Tragen der Feuerwehruniformen ist nur den Feuerwehrmitgliedern nach Maßgabe der Dienstvorschriften gestattet.

§ 31

Text

Paragraph 31

Gelöbnis

Die Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrfunktionäre leisten bei ihrem Dienstantritt gegenüber ihrem Kommandanten folgendes Gelöbnis:

„Ich gelobe, meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sowie die Weisungen der Behörden und meiner Vorgesetzten zu befolgen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Der Landesfeuerwehrkommandant leistet das Gelöbnis gegenüber dem Landeshauptmann.

§ 32

Text

Paragraph 32

Feuerwehrbeirat

  1. Absatz eins,Für jede Orts-(Stadt-)feuerwehr ist unter dem Vorsitz des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Feuerwehrbeirat einzurichten, dem zwei vom Gemeinderat, entsprechend der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien, zu entsendende Mitglieder des Gemeinderates und vom Bürgermeister zu entsendende Fachleute, insbesondere des Feuerwehrwesens, angehören. Die Fachleute werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten in den Feuerwehrbeirat entsendet.
  2. Absatz 2,Der Feuerwehrbeirat ist ein beratendes Organ des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten und wird von diesem zu Sitzungen einberufen. Der Feuerwehrbeirat ist vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten insbesondere in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zu hören.

§ 33

Text

Paragraph 33

Unterstützende Mitglieder,, Ehrenmitglieder und Ehrenkommandanten

  1. Absatz eins,Der Feuerwehr können auch unterstützende Mitglieder angehören, die am Dienstbetrieb nicht beteiligt sind.
  2. Absatz 2,Personen, die sich um das Feuerwehrwesen im Burgenland besondere Verdienste erworben haben, können vom Landesfeuerwehrkommandanten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. In besonderen Fällen können ehemalige Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zu Ehrenkommandanten ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenlandesfeuerwehrkommandanten erfolgt durch die Landesregierung.

§ 34

Text

Paragraph 34

Pflege der Gemeinschaft

Jede Orts-(Stadt-)feuerwehr ist verpflichtet, das Ansehen der Feuerwehr, entsprechend ihren Aufgaben im Dienste der örtlichen Gemeinschaft und der Allgemeinheit, hochzuhalten und zu pflegen.

§ 35

Text

römisch drei. Hauptstück
Ehrenzeichen für 25- und 40-jährige Tätigkeit
auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens

Paragraph 35

Schaffung eines Ehrenzeichens

  1. Absatz eins,Für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
  2. Absatz 2,Das Ehrenzeichen führt den Namen “Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens”. Es wird in gesonderter Ausstattung für eine 25-jährige und für eine 40-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.

§ 36

Text

Paragraph 36

Gestaltung des Ehrenzeichens

  1. Absatz eins,Das Ehrenzeichen für eine 25-jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 3,2 cm und führt auf ihrer Vorderseite das burgenländische Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden und offenen Lorbeerkranz und auf der Rückseite in einem gleichfalls mt Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift „25“ und die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens.“
  2. Absatz 2,Das Ehrenzeichen für eine 40-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für eine 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift „40“ trägt.
  3. Absatz 3,Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefaltenen rot-goldenen Band auf der linken Brustseite getragen. Das Ehrenzeichen für eine 40-jährige Tätigkeit steht im Rang vor dem Ehrenzeichen für eine 25-jährige Tätigkeit.

§ 37

Text

Paragraph 37

Verleihungsvoraussetzungen

  1. Absatz eins,Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Landesfeuerwehrverband zugehörenden Feuerwehr angehören, während des im Paragraph 35, bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.
  2. Absatz 2,Auf die 25-jährige oder 40-jährige Tätigkeit gemäß Paragraph 35, ist anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die tatsächlich ununterbrochene Dienstzeit in einer Organisation des Feuerwehrwesens im Burgenland sowie
    2. Ziffer 2
      eine im Feuerwehrwesen ausgeübte Tätigkeit in den übrigen Bundesländern oder im Ausland.
  3. Absatz 3,Als Unterbrechungen im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 25-jährige Tätigkeit und Unterbrechungen bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 40-jährige Tätigkeit.

§ 38

Text

Paragraph 38

Zuständigkeit zur Verleihung

  1. Absatz eins,Das Ehrenzeichen wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Bürgermeisters und des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten verliehen. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
  2. Absatz 2,Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens des Landes eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.

§ 39

Text

römisch vier. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 39

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Übertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß Paragraphen eins und 14 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
    2. Ziffer 2
      die Hilfe einer Feuerwehr mißbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
    3. Ziffer 3
      als Feuerwehrmitglied im Einsatzfall vorsätzlich oder grob fahrlässig Anweisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt, es sei denn, die Anweisung wurde von einem offensichtlich unzuständigen Organ erteilt oder die Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen;
    4. Ziffer 4
      seinen Pflichten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt;
    5. Ziffer 5
      Anordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 zuwiderhandelt;
    6. Ziffer 6
      die im Paragraph 9, festgelegte Allgemeine Hilfeleistungspflicht verletzt;
    7. Ziffer 7
      seinen Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt;
    8. Ziffer 8
      Aufträgen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    9. Ziffer 9
      unbefugt das Feuerwehrkorpsabzeichen (Paragraph 22, Absatz 10,) trägt oder
    10. Ziffer 10
      unbefugt eine Uniform oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr (Paragraph 30,) trägt;
    11. Ziffer 11
      entgegen den Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes ein Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Besitzer ausgibt.
  2. Absatz 2,Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 sind, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.

§ 40

Text

Paragraph 40

Eigener Wirkungsbereich; Kosten

  1. Absatz eins,Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehren, des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die Kosten der Abwehr von und der Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen aufzukommen, sofern dieses Gesetz für einzelne Fälle nicht anderes bestimmt.

§ 41

Text

Paragraph 41

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden und im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Gefahrenabwehr behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
  3. Absatz 3,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden in Absatz eins, übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

§ 42

Text

Paragraph 42

Personenbezogene Ausdrücke

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 43

Text

Paragraph 43

Außerkrafttreten; Weitergeltung von Rechtsvorschriften;, Aufrechtbleiben von Befugnissen

  1. Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz betreffend die Feuerpolizei und das Rettungswesen im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1935,, das Gesetz betreffend die Organisation der Feuerwehren im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1935,, und das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1971,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die nach diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsvorschriften sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit zu setzen.
  3. Absatz 3,Die aufgrund der in Absatz eins, genannten Gesetze bestellten Organe gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.
  4. Absatz 4,Ehrenzeichen, die aufgrund des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1971,, verliehen wurden, gelten als im Sinne des römisch drei. Hauptstückes verliehen.
  5. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage