(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz betreffend die Feuerpolizei und das Rettungswesen im Burgenland, LGBl. Nr. 46/1935, das Gesetz betreffend die Organisation der Feuerwehren im Burgenland, LGBl. Nr. 47/1935, und das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1971, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz betreffend die Feuerpolizei und das Rettungswesen im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1935,, das Gesetz betreffend die Organisation der Feuerwehren im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1935,, und das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1971,, außer Kraft.