(4)Absatz 4,Die Gemeinden, in denen Musikschulen ihren Sitz haben, sind verpflichtet, die für den Betrieb der Musikschule erforderlichen und geeigneten Räume samt Inventar zur Verfügung zu stellen und haben für deren Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung zu sorgen. Zum Inventar gehören auch die Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, daß sie von den Schülerinnen und Schülern beigestellt werden, in einer Anzahl und Beschaffenheit, die für die Unterrichtserteilung notwendig sind.